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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 24.06.2009
Aktenzeichen: 7 K 178/07
Rechtsgebiete: MinöStG, StromStG, AO


Vorschriften:

MinöStG § 1 Abs. 1 S. 3
MinöStG § 25a
StromStG § 10
AO § 47
AO § 155 Abs. 4
AO § 169 Abs. 2
AO § 170 Abs. 1
AO § 171 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Finanzrechtsstreit

...

hat der 7. Senat

unter Mitwirkung

der Vorsitzenden Richterin am Finanzgericht K

des Richters am Finanzgericht H

des Richters am Finanzgericht G

der ehrenamtlichen Richter Dr. R und S

auf Grund mündlicher Verhandlung

in der Sitzung vom 24.06.2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Vergütung der Mineralölsteuer nach § 25 a MinöStG für das Kalenderjahr 2003. Streitig ist, ob der Anspruch bereits wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist vor Antragstellung erloschen ist und ob ggf. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Die Klägerin ist im Bereich Schienenfahrzeugbau tätig und gehört dem produzierenden Gewerbe an. Am 14.05.2004 reichte die Klägerin - vertreten durch den Prozessbevollmächtigten - beim Beklagten einen Antrag auf Vergütung der Stromsteuer nach § 10 StromStG für das Kalenderjahr 2003 ein und nutzte hierzu den Vordruck 1450. Die auf dem Formular vorgesehene Vergütung der Mineralölsteuer nach § 25 a MinöStG beantragte die Klägerin nicht. Auf den vorgenannten Antrag (Blatt 1 ff. der Behördenakte) nebst Anlagen wird Bezug genommen.

Am 04.06.2004 reichte die Klägerin beim Beklagten den Antrag auf "Vergütung der ... Mineralölsteuer nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG)" auf dem amtlichen Vordruck "1104 Antrag auf Erstattung bzw. Vergütung der Mineralölsteuer (§ 25 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG) (2003)" ein (Blatt 18 der Behördenakte), auf den Bezug genommen wird. Dieser Vergütungsantrag wurde im Rahmen einer Steueraufsichtsmaßnahme im Unternehmen der Klägerin am 14.09.2004 und 05.11.2004 geprüft. Die Klägerin wandte sich während der Steueraufsichtsmaßnahme mit Schreiben vom 06.10.2004 (Blatt 34 ff. der Behördenakte) an den Prüfer und erwähnte hierbei § 25 a MinöStG. Auf dieses Schreiben wird Bezug genommen.

Im Rahmen der Steueraufsichtsmaßnahme gelangte der Beklagte zur Auffassung, dass die Klägerin für die Verwendung von Mineralöl die Vergütung nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG wegen steuerfreier Verwendung begehrte und fälschlicherweise nicht den dafür erforderlichen Vordruck "1101" verwendet hatte. Der Antrag vom 04.06.2004 wurde mit Bescheid vom 31.01.2005 (Blatt 46 ff. der Behördenakte) abgelehnt, weil ein schädliches Verheizen des Mineralöls vorgelegen habe. Für die in diesem Antrag enthaltenen Mengen Mineralöl wurde der Klägerin aber mit Bescheid vom 10.02.2005 (Blatt 52 ff. der Behördenakte) die Vergütung nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG gewährt.

Gegen die Ablehnung der Vergütung nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG legte die Klägerin mit Schreiben vom 24.02.2005 (beim Beklagten eingegangen am 25.02.2005) Einspruch ein (RBL 266/05, Blatt 58 ff. der Behördenakte) und beantragte gleichzeitig hilfsweise die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 25 a MinöStG.

Mit Schreiben vom 08.11.2005 (Blatt 84 ff. der Behördenakte) beantragte die Klägerin im Einspruchsverfahren RBL 266/05 "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO)". Der Einspruch wegen der Vergütung nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG wurde durch die Entscheidung vom 18.11.2006 - RBL 266/05 - bestandskräftig als unbegründet zurückgewiesen. Der Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer nach § 25 a MinöStG wurde mit Bescheid vom 15.03.2006 (Blatt 101 f. der Behördenakte) abgelehnt, weil bei Eingang des Vergütungsantrages am 25.02.2005 die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Ebenso wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt, da gesetzliche Fristen nicht wiedereinsetzungsfähig seien.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren führte ihr Prozessvertreter mit Schriftsatz vom 03.08.2005 (Blatt 71 ff. der Behördenakte) u.a. aus: "Unsere Mandantin ging noch am 5.1.2005... davon aus, die Steuer antragsgemäß - in vollem Umfang - erstattet zu bekommen. Daher war ein Antrag gem. § 25a MinöStG unnötig, da eine vollständige Erstattung beantragt war und ein Antrag nach § 25a MinöStG insoweit leer gelaufen wäre." Durch die Entscheidung vom 21.12.2006 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Die Klägerin trägt vor, sie habe mit Telefax vom 06.10.2004 (Blatt 34 ff. der Behördenakte) eine Mineralölsteuervergütung nach § 25 a MinöStG für das Jahr 2003 beantragt. Im Rahmen des Einspruches gegen den Ablehnungsbescheid vom 31.01.2005 habe sie mit Schreiben vom 24.02.2005 "vorsorglich hilfsweise erneut eine Vergütung nach § 25 a MinöStG für das Jahr 2003" beantragt. Mit Schreiben vom 08.11.2005 habe der Prozessvertreter der Klägerin "höchst vorsorglich nochmals formell Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt", obwohl die Auffassung des Beklagten nicht geteilt werde, dass der Antrag auf Vergütung nach § 25 a MinöStG nicht innerhalb eines Jahres gestellt worden sei. Der Antrag auf Vergütung nach § 25 a MinöStG sei nicht formgebunden. Mangels jeglicher Formvorschrift könne daher der Antrag auch mündlich gestellt werden. Insbesondere könne nicht verlangt werden, dass der Antrag ausdrücklich als Antrag nach § 25 a MinöStG bezeichnet werde. Unter Berücksichtigung dieser geringen formellen Voraussetzungen der Antragstellung sei bereits mit Einreichung des ersten Antrags vom 03.05.2004 (Posteingang beim Beklagten am 04.06.2004) davon auszugehen, dass die maximal mögliche Erstattung beantragt werden sollte. Dies gelte umso mehr, als dieser Antrag auf die vollständige Erstattung der Mineralölsteuer abgezielt habe. Spätestens mit Telefax vom 06.10.2004 habe die Klägerin eindeutig Bezug auf den § 25 a MinöStG genommen und somit die Vergütung nach § 25 a MinöStG für das Jahr 2003 innerhalb der Jahresfrist beantragt. Die Auffassung des Beklagten, dass diese Bezugnahme auf § 25 a MinöStG auf einem Irrtum beruhe, sei reine Spekulation. Selbst wenn dies aber zuträfe, sei es spätestens mit dieser eindeutigen Paragraphenbezeichnung für den Beklagten - hier handelnd durch den fachkundigen Prüfer - angezeigt gewesen, auf die aus Sicht des Beklagten nicht ausreichende Antragstellung hinzuweisen bzw. die Gesetzeslage zu erläutern.

Im übrigen sei der Vergütungsanspruch nach § 25 a MinöStG auch wegen des Einspruches vom 24.02.2005 gegen den ablehnenden Vergütungsbescheid zur Mineralölsteuer für 2003 nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG nicht verjährt. Da erstmals mit diesem Ablehnungsbescheid für die Klägerin erkennbar gewesen sei, dass der Beklagte dem weitergehenden Antrag auf Vergütung nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG nicht vollständig entsprechen werde, sei es angezeigt gewesen, vorsorglich klarstellend nochmals die - geringere - Vergütung nach § 25 a MinöStG zu beantragen. Gemäß § 171 Abs. 3 a Satz 2 AO werde der Ablauf der Festsetzungsfrist - bei Einlegung eines Einspruches - hinsichtlich des gesamten Steueranspruches gehemmt. Aus dem Gesetzestext ergebe sich, dass sich diese Ablaufhemmung auf die ganze Steuerart erstrecke. Da vorliegend die Vergütung von Mineralölsteuer (eine Steuerart) beantragt worden sei, ergebe sich die Hemmung aus der gesetzlichen Formulierung, dass "der gesamte Steueranspruch" gehemmt sei. Die Herauslösung einzelner Anspruchsgrundlagen sei nicht möglich. Mit dieser Regelung werde außerdem sichergestellt, dass nicht allumfassend letztlich leerlaufende Anträge aller Art gestellt werden müssen, um eine angestrebte Steuervergütung zu erreichen, sondern der Antrag auf den am dienlichsten erscheinenden Weg beschränkt werden könne. Vorliegend sei mit dem Antrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG eine vollständige Erstattung begehrt worden. Wäre diesem Antrag stattgegeben worden, wäre für eine Erstattung nach § 25 a MinöStG kein Raum mehr gewesen.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei hilfsweise beantragt worden und greife dann, wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen vor dem 24.02.2005 Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen wäre. Eine Wiedereinsetzung im Falle gesetzlich normierter Fristen komme dann in Betracht, wenn die Finanzbehörde durch eigenes Tun einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 19.08.1999 III R 57/98. Der Beklagte habe - ausgehend vom Telefax der Klägerin vom 06.10.2004 - mehr als zwei Monate Zeit gehabt, um vor dem 31.12.2004 einen Hinweis zur Nachholung der Antragstellung nach § 25 a MinöStG zu geben. Die Klägerin habe mehrfach zum Ausdruck gebracht, eine weitgehende Erstattung von Mineralölsteuer zu begehren. Ein Hinweis sei jedoch auch während der durchgeführten Steueraufsichtsmaßnahme des Beklagten unterblieben. Der zeitliche Ablauf im vorliegenden Sachverhalt stelle sich so dar, dass der Eindruck erweckt worden sei, dass ein weiterer Antrag nach § 25 a MinöStG nicht erforderlich sei, da entweder eine Antragstellung nach § 25 a MinöStG bereits konkludent bzw. mit Fax vom 06.10.2004 erfolgt sei bzw. eine vollständige Vergütung der Mineralölsteuer aufgrund des Antrags vom 03.05.2004 erfolge.

Weiterhin treffe den Beklagten ein Verschulden im Sinne des § 89 AO, da die zur Verfügung stehende Zeit und Gelegenheit zur Stellungnahme im Jahre 2004 nicht genutzt worden sei, um der Klägerin mitzuteilen, dass noch eine Antragstellung nach § 25 a MinöStG geboten sei und der Antrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG ins Leere laufe. Dem Mitarbeiter des Beklagten, der mit der Steueraufsichtsmaßnahme betraut gewesen sei, hätte sich der Hinweis auf den zu stellenden Antrag nach § 25 a MinöStG aufdrängen müssen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 28.07.2003 III B 129/02) rechtfertige eine Verhaltensweise der Finanzbehörde, die beim Steuerpflichtigen ein schützenswertes Vertrauen erwecke, sogar im Falle eines Mitverschuldens des Anspruchsberechtigten eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist.

Die Klägerin habe den Prozessbevollmächtigten bis Januar 2005 keinen Auftrag hinsichtlich der Beratung in Sachen Mineralölsteuer erteilt. Der Beratungsauftrag habe sich ausschließlich auf Stromsteuer beschränkt. Erst nachdem im Jahr 2005 für die Klägerin erkennbar geworden sei, dass die beantragte Vergütung versagt werden solle, seien die Prozessvertreter einbezogen worden.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15.03.2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.12.2006 zu verpflichten, Mineralölsteuer in Höhe von 10.878,86 EUR für das Kalenderjahr 2003 zu vergüten;

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären;

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass § 171 Abs. 3 a AO sich auf den gesamten Sachverhalt hinsichtlich der innerhalb der regulären Festsetzungsfrist beantragten Vergütung beziehe, nicht aber auf alle Vergütungstatbestände, die der Anspruchsteller im Nachhinein geltend mache. Die Ablaufhemmung beziehe sich nur auf den Steuerfall, der durch den Rechtsbehelf in Streit gezogen werde.

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei durch Einreichen des Vordrucks 1104 "Antrag auf Erstattung bzw. Vergütung der Mineralölsteuer (§ 25 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG) (2003)" nicht konkludent auch ein Antrag nach § 25 a MinöStG gestellt worden. Die Finanzverwaltung stelle für den Antrag nach § 25 a MinöStG den Vordruck 1450 zur Verfügung. Diesen habe die Klägerin gekannt und zwecks Stromsteuervergütung nach § 10 StromStG im Streitjahr auch genutzt. Hierbei habe sie von einem Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer nach § 25 a MinöStG abgesehen.

Den Hinweis der Klägerin auf § 25 a MinöStG im Telefax vom 06.10.2004 werte der Beklagte als Schreibfehler. Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin dort eindeutig erkläre, dass sie die Vergütung in Höhe von 61,35 EUR begehre. Dieser Vergütungssatz sei nur in § 25 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 a Nr. 1.1 MinöStG und § 25 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG vorgesehen. § 25 a MinöStG kenne einen zu beziffernden Vergütungssatz nicht. Für eine Vergütung nach § 25 a MinöStG seien Angaben zu Rentenversicherungsbeiträgen und zur Stromsteuerbelastung des Unternehmens erforderlich. Der im Juni 2004 eingereichte Antrag und das Fax vom 06.10.2004 enthalte hierzu keinerlei Angaben. Der Beklagte habe deshalb und unter Berücksichtigung des am 14.05.2004 eingereichten Vordrucks wegen Stromsteuervergütung eindeutig davon ausgehen dürfen, dass kein Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer nach § 25 a MinöStG vorliege.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht gegeben. Der Klägerin habe es frei gestanden, den Antrag auf Vergütung nach § 25 a MinöStG auf dem von ihr eingereichten Vordruck 1450 zu stellen.

Ein Verstoß gegen § 89 AO liege nicht vor. Die Klägerin habe sich bei der Beantragung der Vergütung nach § 10 StromStG durch den Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Das entsprechende Antragsformular (Blatt 2 der Behördenakte) enthalte einen eindeutigen Hinweis auf § 25 a MinöStG, den zumindest der Prozessbevollmächtigte hätte erkennen müssen. Der Beklagte sei bereits aus diesem Grunde der Klägerin gegenüber nicht zur "allumfassenden" Beratung verpflichtet gewesen.

Im übrigen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Klage ist nicht begründet.

Der Ablehnungsbescheid vom 15.03.2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.12.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 101 Satz 1 FGO. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin für das Kalenderjahr 2003 Mineralölsteuer nach § 25 a MinöStG zu vergüten.

Der Vergütungsanspruch der Klägerin war bei der Antragstellung am 25.02.2005 bereits infolge Verjährung gemäß § 47 AO erloschen. Nach den §§ 155 Abs. 4, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 3 MinöStG galt für die Festsetzung der von ihr begehrten Steuervergütung eine Festsetzungsfrist von einem Jahr. Diese Frist begann nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Gemäß § 38 AO entstehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Für das Entstehen eines Steuervergütungsanspruches ist allein das Vorliegen der materiellen Vergütungsvoraussetzungen erforderlich, ohne dass es der Durchführung eines Festsetzungsverfahrens bedarf. Der Vergütungsanspruch ist daher im Kalenderjahr 2003 entstanden mit der Folge, dass die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des 31.12.2003 begann und mit Ablauf des 31.12.2004 endete. Der am 25.02.2005 von der Klägerin dem Beklagten übersandte Antrag nach § 25 a MinöStG konnte demzufolge den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr nach den §§ 155 Abs. 4, 171 Abs. 3 AO hemmen.

Innerhalb der Festsetzungsfrist hat die Klägerin keinen Vergütungsantrag nach § 25 a MinöStG gestellt. Der von ihr gestellte Antrag vom 04.06.2004 bezog sich ausdrücklich und eindeutig auf eine "Vergütung der ... Mineralölsteuer nach § 25 Abs. 1 Nr. 5" MinöStG. Eine Auslegung als Antrag nach § 25 a MinöStG scheidet daher aus. Soweit der Beklagte den Antrag auch als solchen nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG behandelte, kann offen bleiben, ob dies zutreffend gewesen ist. Jedenfalls kann der auf amtlichem Vordruck nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG formulierte Antrag nicht gegen den eindeutigen Wortlaut in einen solchen nach § 25 a MinöStG ausgelegt werden (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2007, Az.: 4 K 4738/06, VSt, VM, [...]Dokument).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Telefax der Klägerin vom 06.10.2004 an den Prüfer des Beklagten: Zwar wird dort § 25 a MinöStG erstmalig erwähnt. Andererseits bezieht sich dieses Telefax ausdrücklich auf den am 04.06.2004 beim Beklagten auf amtlichem Vordruck nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG eingereichten Antrag. Hinzu kommt, dass es im vorgenannten Fax heißt: "Auf der Basis des Punktes 7.1.1 der Anlagen kommt aus unserer Sicht § 25 a MinöStG zur Anwendung, und es muss die volle Mineralölsteueranmeldung von 61,35 EUR/ 1000 Liter erfolgen." Der Vergütungssatz von 61,35 EUR korrespondiert offensichtlich nicht mit der Regelung des § 25 a MinöStG, sondern mit der Vergütungsregelung zu § 25 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 25 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 MinöStG. Auch aus den Ausführungen zu Punkt 7.1.1 der Anlage (Blatt 20 der Behördenakte) zum Antrag, auf den das Fax vom 06.10.2004 im Zusammenhang mit der Erwähnung des § 25 a MinöStG Bezug nimmt, wird deutlich, dass § 25 Abs. 1 MinöStG und nicht § 25 a MinöStG in der Textpassage des Faxschreibens gemeint war, denn die Kriterien nach § 25 a Abs. 3 MinöStG werden bei der dortigen Ermittlung des Erstattungsbetrages gänzlich ignoriert.

Dies ergibt sich ferner aus den insoweit eindeutigen Ausführungen des Prozessvertreters der Klägerin während des Einspruchsverfahrens im Schriftsatz vom 03.08.2005 (Blatt 71 ff. der Behördenakte). Dort räumte die Klägerseite ein, dass sie noch am 05.01.2005 - also nach Ablauf der Festsetzungsfrist - davon ausgegangen ist, dass die Steuer antragsgemäß - in vollem Umfang - auf der Grundlage des Antrags vom 03.05.2004 erstattet würde. Daher habe sie einen Antrag nach § 25 a MinöStG für unnötig erachtet, da eine vollständige Erstattung beantragt gewesen sei und demzufolge ein Antrag nach § 25 a MinöStG "leer gelaufen wäre". Hieraus ergibt sich unzweifelhaft, dass die Klägerin selbst davon ausgegangen ist, innerhalb der Festsetzungsfrist keinen Antrag nach § 25 a MinöStG gestellt zu haben.

Der Antrag vom 07.05.2004 auf Stromsteuervergütung nach § 10 StromStG (Blatt 2 der Behördenakte) kann ebenfalls nicht als Antrag nach § 25 a MinöStG ausgelegt werden, weil die im Vordruck 1450 vorgesehene entsprechende Alternative von der Klägerin nicht markiert worden war. Ein nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf eine Stromsteuervergütung gerichteter Antrag beinhaltet nicht einen Antrag auf Mineralölsteuervergütung nach § 25 a MinöStG (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2008, Az.: 4 K 1233/08 VM, [...]Dokument). Ein (weiterer) Antrag nach § 25 a MinöStG ist nicht feststellbar.

Der am 25.02.2005 eingelegte Einspruch gegen den Bescheid vom 31.01.2005, mit dem der Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 abgelehnt worden war, führt zu keinem anderen Ergebnis. § 171 Abs. 3 a AO hat nicht zur Folge, dass der Anspruch für sämtliche Vergütungstatbestände eines Gesetzes erneut auflebt. Am 25.02.2005 war die Festsetzungsfrist für die Mineralölsteuervergütung nach § 25 a MinöStG bereits verstrichen und dieser Vergütungsanspruch infolgedessen bereits erloschen. Die Festsetzungsverjährung bezieht sich nicht auf die Steuerart - vorliegend Mineralölsteuer - sondern auf den konkreten Vergütungsanspruch (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2008, Az.: 4 K 1233/08 VM, [...]Dokument).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus. Gesetzliche Fristen sind nicht wiedereinsetzungsfähig (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 19.08.1999 III R 57/98, BStBl II 2000, 330 , vom 24.01.2008 VII R 3/07, BStBl II 2008, 462 und vom 01.07.2008 VII R 37/07, BFH/NV 2008, 2062). Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt auch kein Verstoß des Beklagten gegen § 89 AO vor. Es musste sich dem Beklagten nicht aufgrund der Vergütungsanträge nach § 10 StromStG und § 25 MinöStG aufdrängen, dass die Klägerin auch einen Vergütungsantrag nach § 25 a MinöStG hätte stellen wollen. Hierfür gab es keine ausreichenden Anhaltspunkte, nachdem die Klägerin im am 14.05.2004 eingereichten Antragsvordruck die Vergütungsmöglichkeit nach § 25 a MinöStG nicht angekreuzt hatte und eine Änderung ihrer Auffassung in der Folge nicht mit der gebotenen Klarheit zum Ausdruck gebracht hat (vgl. zum Ganzen auch FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2007, a.a.O.). Die bloße Erwähnung des § 25 a MinöStG im Fax vom 06.10.2004 reicht vorliegend aus den bereits genannten Gründen nicht aus.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

3. Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 115 Abs. 2 FGO erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

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