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Gericht: Finanzgericht Sachsen
Beschluss verkündet am 26.01.2009
Aktenzeichen: 8 V 1385/07
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 4
UStG § 15 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Finanzrechtsstreit

...

hat der 8. Senat

am 26.01.2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Aufteilung und der Abzug von Vorsteuerbeträgen streitig.

Der Antragsteller erzielte bis zum 01.06.2003 ausschließlich gewerbliche Einkünfte aus einer Versicherungsmaklertätigkeit. Zum 01.06.2003 zeigte er bei der Stadt P. eine Gewerbeummeldung an, wonach er neben seiner bisherigen Tätigkeit die Vermittlung von Immobilien und Grundstücken sowie eine Wirtschafts- und Unternehmensberatung aufnahm. Zum 01.04.2005 erweiterte der Antragsteller seine Tätigkeit um das Gebiet "Buchführungsbüro gemäß § 6 Ziffer 3 u. 4 Steuerberatungsgesetz". Zum 31.10.2005 meldete der Antragsteller seine gewerblichen Tätigkeiten "Vermittlung von Versicherungen und Finanzdienstleistungen gemäß § 93 HGB, Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Tätigkeiten gemäß § 34c der Gewerbeordnung, Buchführungsbüro" bei der Stadt P. ab. Zum 01.12.2005 meldete er die Tätigkeit "Vermittlung von Versicherungen und Finanzdienstleistungen, Tätigkeiten gemäß § 34c Gewerbeordnung, Unternehmensberatung, Buchführungsbüro" wieder an. Gemäß einer Aktennotiz des Antragsgegners vom 19.04.2006 war das "USt-Sign." für den Antragsteller ab 01.11.2005 wieder zu eröffnen, da eine geplante Fusion entfallen sei. Die neue Anschrift laute H-Str. in S.-Siedlung. Bei seinem Schriftverkehr mit dem Antragsgegner benutzte der Antragsteller die bisherige Gewerbeanschrift O.-Str. in P. bis zum 11.04.2007 weiter; nach Aktenlage datiert das älteste Schreiben, das der Antragsteller unter der neuen Anschrift an das Finanzamt verfasst hat, vom 23.03.2007. Auch in den vorliegenden Verträgen über Buchführungsleistungen und die Hilfestellung bei der Steuererklärung wird erstmalig unter dem 27.03.2007 vom Antragsteller die Anschrift H-Str. in S. verwandt.

Mit Mietvertrag vom 01.11.2005 mietete der Antragsteller im Einfamilienhausgrundstück seiner Ehefrau in der H-Str. in S. zwei Zimmer, einen 50 v.H.-Anteil an einem Bodenraum, ein WC sowie zwei Stellplätze mit einer Gesamtfläche von 60 qm als Büro- und Lagerfläche umsatzsteuerpflichtig an. Als Miete wurde ein Nettoentgelt von 500 EUR und eine Betriebskostenvorauszahlung von 150 EUR monatlich vereinbart. Für den Zeitraum des Neubaus/Erweiterungsbaus sollte der Antragsteller die zur individuellen Herrichtung und zum Umbau notwendigen Kosten und Aufwendungen an den Büroräumen bzw. Mietflächen tragen. Im Gegenzug wurde festgelegt, dass der Vermieter bis Dezember 2008 dem Mieter die im Mietvertrag vom 01.11.2005 vereinbarte Miete einschließlich der Betriebskosten erlässt. Für den Fall, dass Herstellungen, Umbauten, Erweiterungen oder gar Veränderungen an den Büromieträumen und Mietflächen durch den Mieter erfolgten, die sich bei dessen Auszug nicht mehr oder nur mit wirtschaftlich hohen Kosten entfernen lassen, erklärten sich die Parteien bereit, eine Kostenvergleichsregelung zu treffen. Bis zum Inkrafttreten und der Wirksamkeit dieser Kostenvergleichsregelung sollten die Umbauten, Erweiterungen einschließlich dem notwendigen Baumaterial im Eigentum des Mieters verbleiben.

Der Antragsteller zog in seinen Umsatzsteuererklärungen 2003 bis 2005 Vorsteuern i.H.v. 1.837,61 EUR, i.H.v. 2.594,68 EUR bzw. i.H.v. 2.300,31 EUR ab. In seinen Umsatzsteuervoranmeldungen I. bis IV. Kalendervierteljahr 2006 machte er Vorsteuern i.H.v. 3.247,56 EUR und in seiner Umsatzsteuervoranmeldung für das I. Kalendervierteljahr 2007 Vorsteuern i.H.v. 1.011,05 EUR geltend.

Bei einer Umsatzsteuersonderprüfung für die Zeiträume 2005 und I. bis IV. Kalendervierteljahr 2006 sowie I. Kalendervierteljahr 2007 wurde neben weiteren nicht streitigen Vorsteuerkürzungen für das Jahr 2006 festgestellt, dass der Antragsteller die Vorsteuern aus seinen Betriebsausgaben weitgehend in voller Höhe geltend gemacht hatte. Eine Zuordnung der vorsteuerbehafteten Aufwendungen zu den umsatzsteuerpflichtigen und den umsatzsteuerfreien Umsätzen konnte der Antragsteller nicht nachweisen. Von daher nahm die Außenprüfung eine Zuordnung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 Umsatzsteuergesetz - UStG - vor. Ferner wurde festgestellt, dass der Antragsteller Vorsteuern aus Baurechnungen der Jahre 2005 und 2006 sowie des ersten Quartals 2007 für das Einfamilienhaus in S. abgezogen hatte. Bei einer Besichtigung des Hauses am 16.05.2007 war nur ein Büro im ersten Obergeschoss vom Antragsteller genutzt. Im Erdgeschoss befand sich ein weiterer in den Bauplänen als Arbeitszimmer verzeichneter Raum und ein Bad/WC, das als Kunden-WC gemäß dem Mietvertrag vom 01.11.2005 gemietet war. Diese Räume waren ohne baulichen Zusammenhang mit dem Büro im Obergeschoss, noch nicht ausgebaut und wurden teilweise als Abstellräume genutzt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die als Betriebsausgaben behandelten Bauaufwendungen in den gemieteten Räumen verarbeitet waren. Zudem war eine Vielzahl der geltend gemachten Baurechnungen nicht an den Antragsteller adressiert oder nicht vorhanden. Deshalb erkannte die Außenprüfung die Vorsteuern aus den Baurechnungen der Jahre 2005 und 2006 sowie des ersten Quartals 2007 nicht an.

Mit Bescheiden vom 26.06.2007 wurde die Umsatzsteuer für die Jahre 2003 bis 2005 sowie die Umsatzsteuervorauszahlung den für das IV. Kalendervierteljahr 2006, mit der aus Vereinfachungsgründen alle Vorsteuerkürzungen für das Jahr 2006 berücksichtigt wurden, und für das I. Kalendervierteljahr 2007 nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - geändert. Dabei wurden jeweils die geltend gemachten Vorsteuerbeträge nur in Höhe des Anteiles der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG abgezogen. Neben den unstreitigen Vorsteuerkürzungen für das Jahr 2006 wurden zudem für die Besteuerungszeiträume von 2005 bis einschließlich I. Kalendervierteljahr 2007 die Vorsteuern aus den Baurechnungen aberkannt.

Gegen die Änderungsbescheide legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 02.07.2007 jeweils Einspruch ein. Seinen gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung begründete er damit, dass er im Jahr 2003 begonnen habe, sich ein zweites wirtschaftliches Standbein zu erarbeiten. Zu diesem Zweck habe er sich zusätzlich zu seiner Versicherungsmaklertätigkeit auf das Beratungsgebiet des sozialversicherungsrechtlichen Status mitarbeitender Ehegatten in Familienunternehmen spezialisiert. Dass er hieraus zunächst geringere Umsätze erzielt habe, als für seine angestammte Versicherungsmaklertätigkeit, ergebe sich aus der Natur der Sache einer neu aufzubauenden Tätigkeit. Mit Aufnahme dieser zusätzlichen Tätigkeit habe er sich beim Finanzamt über den Aufteilungsmaßstab hinsichtlich der Vorsteuer informiert. Dort habe man ihm die Auskunft erteilt, dass eine Aufteilung nach Umsätzen nicht als sonderlich lebensnah angesehen werde, weil zu Beginn einer Tätigkeit die zu erwartenden Umsatzerlöse nicht absehbar seien. Man habe ihm geraten, zunächst einen pauschalen Aufteilungsmaßstab zu wählen, der sich sachgerecht am zeitlichen Aufwand für beide Tätigkeiten orientiere. Aus diesem Grund habe er den hälftigen Aufteilungsmaßstab gewählt, was im Nachhinein betrachtet auch dem tatsächlichen zeitlichen Aufwand entspreche. Dies zeige der Anteil der beruflichen Fahrten im Zusammenhang mit der Unternehmensberatung ausweislich der vorgelegten Fahrtenbücher für die Jahre 2005 und 2006. Die steuerliche Behandlung der Bürokosten sei ebenfalls zweifelbehaftet. Selbst wenn sich einzelne Räume noch in der Bauphase befunden hätten, so sei doch aufgrund der Installationen, Kabelschächte etc. zu jeder Zeit erkennbar gewesen, dass es sich nicht um private Zimmer gehandelt habe. Auch die vorübergehende Lagerung von Winterrädern des beruflich genutzten Fahrzeugs in einem der vorgesehenen Räume wegen des Ausbaus der Garage könne nicht als privates Abstellen qualifiziert werden, da es sich zum einen um beruflich genutzte Wirtschaftsgüter handele und zum anderen Repräsentationsgründe nicht entgegenstünden, weil in der Übergangszeit weitere Büroräume für den Kundenkontakt genutzt worden seien.

Mit Bescheid vom 12.07.2007 lehnte der Antragsgegner die Anträge des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen für das IV. Quartal 2006 sowie für das I. Quartal 2007 ab. Die Einsprüche seien bislang nicht begründet worden und die angefochtenen Verwaltungsakte nach Aktenlage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerfrei.

Mit seinem am 13.07.2007 beim Sächsischen Finanzgericht eingegangen Antrag verfolgt der Antragsteller sein Begehren, die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide, weiter.

Ergänzend trägt er vor, dass die vom Antragsgegner gewählte Aufteilung der Vorsteuer nach der Höhe der Umsätze des Unternehmers in der Regel nicht als sachgerechte Schätzung anzusehen sei. Er habe die Aufteilung nach dem zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit vorgenommen und könne dies anhand der Liste seiner Kunden und der geführten Fahrtenbücher auch nachweisen. Es werde auf beispielhaft vorgelegte Bestätigungen von Kunden über Beratungs- und Buchführungstermine sowie auf einzelne vorgelegte schriftliche Verträge über Buchführungs- und Steuerberatungsleistungen verwiesen. Bei der von ihm ausgeführten Beratungstätigkeit gehe es um die grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht hinsichtlich der Krankenversicherung, der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Inhalt der Beratung sei zunächst eine Analyse der bestehenden Pflichtversicherungen und der rechtlichen Möglichkeit anderer Versicherungskonstellationen. Der Antragsteller arbeite mit einem Analysebogen, der die gesetzliche Pflichtversicherung freiwilligen Versicherungen gegenüberstelle. Im Übrigen ergäben sich umsatzsteuerpflichtige Leistungen auch aus seiner Buchführungstätigkeit. Letztendlich sei darauf hinzuweisen, dass der von ihm gewählte Aufteilungsmaßstab nicht nur anhand des Fahrtenbuches nachgewiesen worden sei, sondern sich auch aus der Einnahme-Überschussrechnung ergebe, insbesondere aus den Anlageblättern zu Leasing, Tankaufwendungen und anderen fahrzeugbezogenen Kosten, aber auch zu anderen Aufwandsposten wie Porto, Raumkosten etc. Soweit der Antragsgegner davon ausgehe, dass anhand unfertiger Räumlichkeiten eine spätere gewerbliche Nutzung nicht nachvollzogen werden könne, sei anzumerken, dass dem Antragsgegner bereits im Laufe der Prüfung die Pläne und Grundrisse des Architekten vorgelegt worden seien, aus denen sämtliche Installationen, Kabelschächte, Kunden-WC's etc. hervorgingen, die gegen eine private Nutzung sprächen.

Mit Schriftsatz vom 16.10.2007 hat der Antragsteller die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer 2003 bis 2005 zurückgenommen.

Der Antragsteller beantragt,

die geänderten Festsetzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen für das IV. Kalendervierteljahr 2006 und für das I. Kalendervierteljahr 2007, jeweils vom 26.06.2007, von der Vollziehung auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller habe für den überwiegenden Teil der im Prüfungszeitraum entstandenen Kosten den Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend gemacht (Kfz-Kosten; Bürobedarf; Bewirtungskosten; Bauaufwendungen). Die Umsatzsteuersonderprüferin habe deshalb der Aufteilung das Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen zu Grunde gelegt. Zwar habe der Antragsteller im Fahrtenbuch für das Kalenderjahr 2005 den Zweck seiner Fahrten mit den entsprechenden Kürzeln vermerkt; dies stelle jedoch keinen geeigneten Nachweis für den zeitlichen Aufwand insgesamt dar. So habe der Antragsteller nicht nachgewiesen, wie lange er sich bei dem jeweiligen (potentiellen) Kunden aufgehalten habe. Zudem seien bisher weder Verträge noch Rechnungen, die aus den Fahrten bzw. Besuchen lt. Fahrtenbuch mit dem Kürzel "UB" hervorgegangen seien, vorgelegt worden. Es sei daher nicht erkennbar, ob der Antragsteller mit seiner Beratungstätigkeit tatsächlich eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbringe. Möglich sei auch, dass die Beratungsgespräche zum sozialversicherungsrechtlichen Status mitarbeitender Ehegatten nur zum Abschluss privater Kranken- und Rentenversicherungen führen solle. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers sei nicht nachvollziehbar, weshalb teilweise unfertige Räumlichkeiten eindeutig dem Gewerbe des Unternehmens zuzuordnen seien. Die Lagerung von Winterrädern für das betrieblich genutzte Fahrzeug qualifiziere einen Raum nicht automatisch als betrieblich genutzt.

II. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Finanzgericht auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder soweit die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Gräber/Koch, FGO, 6. Aufl. 2006, § 69 Rz. 86 m.w.N.). Auch die Aussetzung der Vollziehung wegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende Interessen gebotenen Härte für den Betroffenen erfordert zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Sind nicht nur ernstliche, sondern überhaupt Rechtmäßigkeitszweifel fast ausgeschlossen, ist die Aussetzung der Vollziehung selbst dann zu versagen, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. Gräber/Koch, FGO, 6. Aufl. 2006, § 69 Rz. 107 m.w.N.).

Im Streitfall bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Ohne Rechtsfehler hat der Antragsgegner die teilweise auf umsatzsteuerfreie Leistungen entfallenden vorsteuerbehafteten Aufwendungen einheitlich nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt und abgezogen (1.). Auch ist anhand der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein maßgeblichen vorliegenden Unterlagen und präsenten Beweismittel (vgl. Gräber/Koch, FGO, 6. Aufl. 2006, § 69 Rz. 121 m.w.N.) nicht feststellbar, dass die streitigen Vorsteuern aus Bauaufwendungen Lieferungen oder sonstige Leistungen betreffen, die der Antragsteller für sein Unternehmen bezogen hat (2.).

1. Die vom Antragsteller vorgenommene Aufteilung der bezogenen vorsteuerbehafteten Leistungen, die teilweise für die nach § 4 Nr. 11 UStG umsatzsteuerfreien Ausgangsleistungen als Versicherungsvermittler verwendet werden, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die betrieblichen Aufwendungen des Antragstellers entfallen unstreitig sowohl auf seine umsatzsteuerfreien Versicherungsvermittlungsleistungen (§ 4 Nr. 11 UStG), als auch auf seine umsatzsteuerpflichtigen Buchführungs- und Steuerberatungsleistungen. Die Ausführung selbständiger umsatzsteuerpflichtiger Unternehmensberatungsleistungen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Er hat weder Beratungsverträge vorgelegt, noch solche Leistungen selbständig abgerechnet. Erbringt er insoweit keine selbständigen Leistungen gegen Entgelt i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, darf der einheitliche Vorgang der Versicherungsvermittlung mit vorausgehender Beratung nicht zerlegt werden, selbst wenn der Abnehmer damit einverstanden ist. Die unselbständige Nebenleistung Beratung teilt das Schicksal der Hauptleistung Versicherungsvermittlung (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, § 1 Rz. 15, 21 m.w.N.) und ist daher ebenfalls nach § 4 Nr. 11 UStG steuerbefreit.

Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG ist, soweit der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, verwendet, der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln (§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG). Nach dem mit Wirkung vom 01.01.2004 angefügtem § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG gilt: Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist.

Nach Art. 17 Abs. 5 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG bzw. nach Art. 173 Abs. 1 Unterabsatz 2 der ab dem 01.01.2007 geltenden Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG wird für die Aufteilung ein Pro-rata-Satz für die Gesamtheit der vom Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze festgelegt. Nach Art. 19 Abs. 1 77/388/EWG bzw. nach Art. 174 Abs. 1 und Ar. 175 Abs. 1 2006/112/EG ergibt sich dieser Pro-rata-Satz aus einem Bruch, der im Zähler den je Jahr ermittelten Gesamtbetrag der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze, abzüglich der Mehrwertsteuer und im Nenner den je Jahr ermittelten Gesamtbetrag der im Zähler stehenden sowie der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze, abzüglich der Mehrwertsteuer, enthält. Der Pro-rata-Satz wird auf Jahresbasis in Prozent festgesetzt und auf einen vollen Prozentsatz aufgerundet. Nach Art. 19 Abs. 2 77/388/EWG bzw. nach Art. 174 Abs. 2 2006/112/EG können Besonderheiten für Umsätze aus der Lieferung von Investitionsgütern sowie für Hilfsumsätze aus Grundstücks-, Finanz- und bestimmten Bankgeschäften gelten, die aber im Streitfall erkennbar nicht einschlägig sind.

Nach Art. 17 Abs. 5 Unterabsatz 3 77/388/EWG bzw. nach Art. 173 Abs. 2 2006/112/EG können die Mitgliedstaaten abweichend von Art. 17 Abs. 5 Unterabsatz 2 77/388/EWG bzw. von Art. 173 Abs. 1 Unterabsatz 2 2006/112/EG a) dem Steuerpflichtigen gestatten, für jeden Bereich seiner Tätigkeit einen besonderen Pro-rata-Satz anzuwenden, wenn für jeden dieser Bereiche getrennte Aufzeichnungen geführt werden, b) den Steuerpflichtigen verpflichten, für jeden Bereich seiner Tätigkeit einen besonderen Pro-rata-Satz anzuwenden und für jeden dieser Bereiche getrennte Aufzeichnungen zu führen, c) dem Steuerpflichtigen gestatten oder ihn verpflichten, den Abzug je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenstände oder Dienstleistungen vorzunehmen, d) dem Steuerpflichtigen gestatten oder ihm vorschreiben, den Vorsteuerabzug nach der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Regel bei allen Gegenständen und Dienstleistungen vorzunehmen, die für die dort genannten Umsätze verwendet wurden und e) vorsehen, dass der Betrag der Mehrwertsteuer, der vom Steuerpflichtigen nicht abgezogen werden kann, nicht berücksichtigt wird, wenn er geringfügig ist.

Mit Urteil vom 17. August 2001 V 1/01, BStBl. II 2002, 833, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei richtlinienkonformer Auslegung des Deutschen Umsatzsteuerrechts eine Aufteilung nach Art. 17 Abs. 5 Unterabsatz 2, Art. 19 Abs. 1 77/388/EWG bzw. nach Art. 173 Abs. 1 Unterabsatz 2, Art. 174 Abs. 1, Art. 175 Abs. 1 2006/112/EG einer "sachgerechten Schätzung" des Teils der Vorsteuerbeträge, "der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist", i.S.v. § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UStG entspricht. Daraufhin hat der Deutsche Gesetzgeber, gestützt auf Möglichkeiten, nach Art. 17 Abs. 5 Unterabsatz 3 77/388/EWG bzw. nach Art. 173 Abs. 1 Unterabsatz 2 2006/112/EG abweichende Aufteilungsmaßstäbe von dem Pro-rata-Satz für die Gesamtheit der bewirkten Umsätze gemäß Art. 17 Abs. 5 Unterabsatz 2, Art. 19 Abs. 1 77/388/EWG bzw. Art. 173 Abs. 1 Unterabsatz 2, Art. 174 Abs. 1, Art. 175 Abs. 1 2006/112/EG zu bestimmen, m.W.v. 01.01.2004 § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG angefügt, um die Verwendung des Umsatzschlüssels als alleinigen Aufteilungsmaßstab einzuschränken und sie nur dann zuzulassen, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist (vgl. BR-Drucks. 630/02, S. 86).

Im Streitfall ist nach den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz allein maßgeblichen vorliegenden Unterlagen und präsenten Beweismitteln keine dem Abweichungskatalog des Art. 17 Abs. 5 Unterabsatz 3 77/388/EWG bzw. des Art. 173 Abs. 2 2006/112/EG entsprechende genauere wirtschaftliche Zurechnung der gemischt verwendeten Eingangsleistungen, als eine einheitliche Zuordnung nach dem Umsatzschlüssel, möglich. Vom Antragsteller werden keine getrennten Aufzeichnungen für verschiedene Tätigkeitsbereiche i.S.v. Art. 17 Abs. 5 Unterabsatz 3 Buchst. a und b 77/388/EWG bzw. Art. 173 Abs. 2 Buchst. a und b 2006/112/EG geführt. Auch eine Aufteilung nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen zu einer bestimmten Tätigkeit i.S.v. Art. 17 Abs. 5 Unterabsatz 3 Buchst. c 77/388/EWG bzw. Art. 173 Abs. 2 Buchst. c 2006/112/EG ist nach Aktenlage nicht durchführbar. Zwar käme eine solche konkrete Zuordnung der Verwendung vorsteuerbehafteter Eingangsleistungen zu steuerpflichtigen und steuerfreien Ausgangsumsätzen nach zeitlichen Gesichtspunkten durchaus in Betracht. Sie lässt sich aber nicht für die Gesamtheit der Eingangsleistungen nach den für 2005 und 2006 jeweils für eines der genutzten Fahrzeuge vorliegenden Fahrtenbüchern vornehmen, sondern nur für die im jeweiligen Zeitraum für das jeweilige Fahrzeug angefallenen vorsteuerbehafteten Kfz-Kosten. Eine entsprechende gesonderte Aufteilung dieser Kosten hat der Antragsteller indessen nicht durchgeführt; sie ist ohne nähere Kenntnisse der betrieblichen Abläufe beim Antragsteller auch nicht durch den Antragsgegner oder das Finanzgericht möglich, weil eine Vielzahl von Fahrten verschiedenen Tätigkeiten zugeordnet oder mit "allgem." bezeichnet ist. Die nur beispielhaft vorgelegten Verträge über Buchführungs- und Steuerberatungsleistungen enthalten keine Hinweise auf die dadurch bedingte zeitliche Inanspruchnahme des Antragstellers. Das gleiche gilt für die beispielhaft vorgelegten Terminbestätigungen einzelner Kunden. Auch aus den Einnahmeüberschussrechnungen des Antragstellers und den unvollständig vorliegenden Kontenblättern ist für eine zeitliche Aufteilung gemischt verwendeter Eingangsleistungen nichts zu entnehmen.

Der vom Antragssteller entgegen seinem Vorbringen zur hälftigen Verwendung der vorsteuerbehafteten Eingangsleistungen für umsatzsteuerfreie und umsatzsteuerpflichtige Umsätze tatsächlich vorgenommene weitgehend vollständige Abzug der Vorsteuern aus seinen betrieblichen Aufwendungen entspricht nach § 15 Abs. 4 UStG und Art. 17 Abs. 5 Unterabsatz 3 Buchst. e 77/388/EWG bzw. Art. 173 Abs. 2 Buchst. e 2006/112/EG keiner sachgerechten Schätzung, weil die Verwendung der vorsteuerbehafteten Eingangsleistungen unstreitig nicht nur geringfügig ist.

Von daher ist als Aufteilungsmaßstab der Umsatzschlüssel i.S.v. § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG und Art. 17 Abs. 5 Unterabsatz 2, Art. 19 Abs. 1 77/388/EWG bzw. Art. 173 Abs. 1 Unterabsatz 2, Art. 174 Abs. 1, Art. 175 Abs. 1 2006/112/EG heranzuziehen. Der danach ermittelte Pro-rata-Satz ist einheitlich auf alle vorsteuerbehafteten Aufwendungen anzuwenden, weil unstreitig alle Eingangsleistungen gemischt verwendet wurden. Die nach Art. 17 Abs. 5 Unterabsatz 3 Buchst. d 77/388/EWG bzw. Art. 173 Abs. 2 Buchst. d 2006/112/EG wahlweise auch dann zulässige einheitliche Vorsteueraufteilung für alle bezogenen Gegenständen oder Dienstleistungen, wenn einzelne nur für steuerpflichtige oder für steuerfreie Umsätze verwendet wurden, spielt deshalb im Streitfall keine Rolle (für Verwaltungsgemeinkosten wird ein solches Vorgehen in Deutschland als sachgerechte wirtschaftliche Zurechnung i.S.v. § 15 Abs. 4 UStG angesehen; vgl. Wagner in Sölch/Ringleb, UStG, § 15 Rz. 700 m.w.N.).

2. Anhand der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren maßgeblichen vorliegenden Unterlagen und präsenten Beweismittel ist nicht feststellbar, dass die streitigen Vorsteuern aus Bauaufwendungen Lieferungen oder sonstige Leistungen betreffen, die der Antragsteller für sein Unternehmen bezogen hat. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller die im Einfamilienhaus seiner Ehefrau angemieteten Räume tatsächlich für sein Unternehmen nutzt. Denn er hat schon nicht dargelegt, um welche Eingangsleistungen es sich im einzelnen handelt, wer Leistungsempfänger war und inwiefern sie für die angemieteten Räume verwendet wurden. Zudem hat er, obwohl teilweise streitig ist, ob ordnungsgemäße Rechnungen i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 UStG vorhanden sind, die entsprechenden Rechnungen nicht vorgelegt. Unklarheiten hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes führen nach den Regeln über die Verteilung der objektiven Beweislast, die im Streitfall der Antragsteller als der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt, nicht zur Aussetzung der Vollziehung der streitigen Bescheide (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juni 1996 VIII B 64/95, BFH/NV 1996, 895).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 und § 136 Abs. 2 FGO.

Die Beschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 128 Abs. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO).

Ende der Entscheidung

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