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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 22.05.2008
Aktenzeichen: 1 K 50225/04
Rechtsgebiete: EStG, SGB XII


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
EStG § 33
EStG § 33 a Abs. 1 Satz 3
EStG § 33 b Abs. 3
EStG § 33 Abs. 1
EStG § 33 b Abs. 6
SGB XII 92 Abs. 2
Aufwendungen von Eltern erwachsener behinderter Kinder für eine vollstationäre Heimunterbringung und/oder für soziale Integrationsmaßnahmen stellen grundsätzlich eine außergewöhnliche Belastung dar. Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Die für den Kindergeldanspruch anerkannte Nichtanrechnung des Kindesvermögens ist auf den Bereich der Sonderausgaben wegen der anderweitigen Regelungen nicht übertragbar. Eine andere Beurteilung ist jedenfalls für das Streitjahr 1998 auch nicht im Rücksicht auf die durch § 92 Abs. 2 SGB XII für den Bereich der Eingliederungshilfe angeordnete Vermögensschonung gerechtfertigt. Denn diese Regelung ist erst ab 2005 in Kraft getreten.
Finanzgericht Schleswig-Holstein

1 K 50225/04

Einkommensteuer 1998

In dem Rechtsstreit

...

hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts

am 22. Mai 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Unterhaltsaufwendungen für ein volljähriges behindertes Kind unabhängig vom Kindesvermögen als außergewöhnliche Belastung im Sinne der §§ 33 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennen sind.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Ihre im Jahre 1975 geborene Tochter ... (nachfolgend A) leidet am Down-Syndrom. Die Kläger erhalten deshalb für sie einen Kinderfreibetrag. A ist schwerbehindert mit dem Merkzeichen "H" und befand sich im Streitjahr in einer sozialtherapeutischen Hofgemeinschaft. Darüber hinaus nahm sie an verschiedenen Integrationsmaßnahmen teil. Nach den Angaben der Kläger fielen hierfür abzüglich des vereinnahmten Pflegegeldes sowie der Verpflegungskosten Aufwendungen in Höhe von 77.104 DM an, welche von ihnen getragen worden seien. Sie begehren eine steuerliche Anerkennung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG. Der Beklagte - das Finanzamt (FA) - lehnte dies mit geändertem ESt-Bescheid 1998 vom 14. Oktober 2003 ab. Er berücksichtigte lediglich die Pflegepauschbeträge gemäß § 33 b Abs. 3 und 6 EStG. Dabei ließ er sich von der Erwägung leiten, dass A eigenes Vermögen habe. Es handelt sich hierbei um ein Mehrfamilienhaus mit einem Einheitswert von 128.700 DM. In den Jahren 1998 - 2000 betrugen die Mieteinnahmen jeweils ca. 50.000 DM. Die Einkünfte der A aus Vermietung und Verpachtung waren im Streitjahr jedoch negativ (./. 10.486 DM). Das FA wies den Einspruch der Kläger mit Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2004 zurück: Es bestehe lediglich ein Wahlrecht zwischen dem Ansatz der Pauschbeträge und einer individuellen Berechnung. Eine kumulative Berücksichtigung scheide aus. Unabhängig davon seien die Unterhaltsaufwendungen mit Rücksicht auf das verwertbare Mehrfamilienhaus der A nicht zwangsläufig.

Mit der am 26. Juli 2004 erhobenen Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend:

Die vom FA vertretene Rechtsposition sei unter den vorliegenden besonderen Umständen nicht nur wirtschaftlich und fiskalisch unvernünftig, sondern auch behindertenfeindlich und deshalb unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben nicht haltbar. Das Mehrfamilienhaus sei der A im Jahre 1993 von ihrem Großvater geschenkt worden, um ihr eine ausreichende Altersversorgung zu geben. Eine Veräußerung würde diese Erwägung vereiteln und auch wirtschaftlich wenig Sinn machen, zumal die Marktlage schwierig und das Haus in ungünstiger Lage in ... belegen sei. Es könnte deshalb maximal ein Verkaufserlös in Höhe von 200.000 EUR erzielt werden. Dieser würde mit Rücksicht auf die hohen Betreuungs- und Integrationskosten in kürzester Zeit aufgebraucht sein. Die Entscheidungspraxis der Finanzämter führe dazu, dass Menschen mit Behinderungen künstlich arm gehalten werden müssten. Dies sei mit ihrem besonderen Schutzbedürfnis und den Geboten des Sozialstaatsprinzip unvereinbar. Dementsprechend habe der Gesetzgeber zwischenzeitlich reagiert und die Rechtsstellung behinderter Menschen durch die Sozialgesetzbücher (SGB) IX und XII deutlich erweitert und verbessert. So sei z.B. in § 92 Abs. 2 SGB XII geregelt, dass Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben von den Sozialbehörden ohne Vermögensanrechnung übernommen würden. Es seien vom Teilnehmer lediglich die anteiligen Kosten des Lebensunterhalts zu tragen. Diese Wertungen seien auch für das Steuerrecht maßgeblich. So sei denn auch für den Bereich des Kindergeldes anerkannt, dass dieses für volljährige behinderte Kinder ohne Vermögensanrechnung zu gewähren sei.

Die Kläger haben zunächst beantragt,

den geänderten ESt-Bescheid 1998 vom 14. Oktober 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2004 mit der Maßgabe zu ändern, dass außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt 77.114 DM anzuerkennen sind und die ESt 1998 entsprechend niedriger festzusetzen.

Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erging aus hier nicht relevanten Gründen am 6. Januar 2006 ein geänderter Bescheid zur ESt 1998.

Die Kläger beantragen zuletzt,

den geänderten ESt-Bescheid 1998 vom 6. Januar 2006 mit der Maßgabe zu ändern, dass außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt 77.114 DM anzuerkennen sind und die ESt 1998 entsprechend niedriger festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Einspruchsentscheidung werde durch das Klagevorbringen nicht entkräftet. Im Gegensatz zum Kindergeld /Kinderfreibetrag sei bei außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 EStG eigenes Vermögen der unterhaltenen Person zu berücksichtigen. Dies gelte nicht nur für Kostenübernahmen zugunsten behinderter Kinder, sondern bei allen Kostenübernahmen für Dritte. Unabhängig davon seien nach Aktenlage die Gesamtaufwendungen 1998 lediglich mit 73.176,63 DM zu veranschlagen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2008 verwiesen. Die steuerlichen Vorgänge sind beigezogen worden.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Steuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FA hat die über die gewährten Pauschbeträge hinausgehenden Aufwendungen der Kläger für ihre Tochter A zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne der §§ 33 ff. EStG anerkannt.

Gemäß § 33 Abs. 1 EStG wird die ESt auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtgen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Nach ständiger Rechtsprechung sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Demgegenüber sind die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (vgl. nur BFH, Urteil vom 18. April 2002 III R 15/00, BStBl II 2003, 70).

Aufwendungen von Eltern erwachsener behinderter Menschen in vollstationärer Heimuntebringung und/oder entsprechenden sozialen Integrationsmaßnahmen stellen grundsätzlich eine außergewöhnliche Belastung dar. Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt. Die Steuerverwaltung hat hierzu durch BMF-Schreiben vom 14. April 2003, BStBl I 2003, 360 eine Ausführungsregelung erlassen, welche sachgerecht erscheint und auch vom FA nicht in Abrede gestellt wird.

Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass A im Streitjahr über ein nicht unerhebliches Vermögen verfügte, denn sie war Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses, deren Verkehrswert die Kläger selbst mit ca. 200.000 EUR angegeben haben. Bei dieser Sachlage entfällt der Anspruch auf Sonderausgabenabzug. Dies ist für Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht, in § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG spezialgesetzlich geregelt. Gilt aber auch in Ansehung des Grundtatbestandes einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne des § 33 EStG, weil dieser tatbestandlich eine zwangsläufige d.h. unentziehbare Belastung voraussetzt, welche im Falle der Möglichkeit der Verwertung eigenen Vermögens der unterhaltsberechtigten Person nicht gegeben ist.

Allerdings ist zu Gunsten der Kläger in Rechnung zu stellen, dass wegen der Behinderung ihrer Tochter und der entsprechenden Integrationsaufgabe eine gesteigerte Fürsorge- und Unterhaltsbedürftigkeit besteht, welche sich deutlich von Sachverhalten ohne behinderungsbedingten Mehraufwand abhebt. Diesem besonderen Umstand wird auf der Ebene des Kindergeldbezuges dadurch Rechnung getragen, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind imstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG), dessen Vermögen nicht berücksichtigt wird. Dies hat der Bundesfinanzhofs mit Urteil vom 19. August 2002 VIII R 51/01, BStBl II 2003, 91 entschieden. Aus den Urteilsgründen der vorgenannten Entscheidung ergibt sich jedoch zugleich, dass es sich hierbei nicht um eine allgemeingültige steuerrechtliche Wertung handelt. Maßgeblich ist vielmehr die konkrete gesetzliche Ausgestaltung. So hat der BFH ausgeführt: "Hätte der Gesetzgeber die Einbeziehung von Kindesvermögen im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG beabsichtigt, hätte es nahegelegen, dies - wie in § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG geschehen - in der Vorschrift selbst unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen ...".

Sowohl § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG als auch § 33 Abs. 1 EStG sehen eine Berücksichtigung eigenen Vermögens des Unterhaltsberechtigten vor. Aufgrund dieser Vorgabe sieht der Senat keinen Spielraum für eine anderweitige Entscheidung. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Verkehrswert der nicht selbst genutzten Immobilie die üblichen Geringfügigkeitsgrenzen deutlich überschreitet. Der Senat verkennt zwar nicht, dass wegen des außerordentlich hohen Unterhaltsbedarfs der A der Veräußerungserlös schnell verbraucht wäre. Zudem besteht ein gewisser Wertungswiderspruch zu den von der Klägerseite angesprochenen neueren Regelungen der Sozialgesetzbücher IX und XII, welche zu Gunsten der Integration behinderter Menschen eine Vermögensschonung vorsehen. Es ist jedoch allein Sache des Gesetzgebers, über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang einer möglichen steuerlichen Anpassung zu entscheiden. Dass der Gesetzgeber mit der für 1998 geltenden Regelung die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungs- und Typisierungsbefugnis überschritten hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zum einen ist das der Vorschrift des § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG sowie dem Rechtsbegriff der Zwangsläufigkeit zugrundeliegende Subsidiaritätsprinzip als allgemeines Strukturprinzip des Unterhaltsrechts grundsätzlich anerkannt. Zum anderen bestanden die gerügten Wertungswidersprüche noch nicht im Streitjahr. Diese sind vielmehr erst aufgrund nachträglich geänderter sozialrechtlicher Vorschriften entstanden. Die Regelung über die Vermögensschonung in § 92 Abs. 2 SGB XII ist nämlich erst am 27. Dezember 2003 mit Wirkung zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I 3022).

Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 und 5 FGO abzuweisen. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.



Ende der Entscheidung

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