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Gericht: Finanzgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 01.12.2005
Aktenzeichen: 2 K 209/04
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 228
AO § 259
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides.

Das Finanzamt betrieb gegen den Kläger das Vollstreckungsverfahren wegen offener Steuerschulden unter anderem aus Einkommensteuer (ESt) 1987. So erfolgten am 6.Juni 1990, 24. Juli 1991, 15. April 1994 und 19. Januar 1996 jeweils Pfändungsversuche, die sämtlich erfolglos blieben (vgl. Niederschriften über eine fruchtlose Pfändung). Mit Schreiben vom 30. November 1999 erging eine Zahlungsaufforderung der Vollstreckungsstelle, mit der das Finanzamt den Kläger und seine Ehefrau zur Zahlung von Gesamtrückständen in Höhe von 172.759,95 DM (Kläger) bzw. 173.977,34 DM (Ehefrau des Klägers) aufforderte. Gleichzeitig wies das Finanzamt darauf hin, dass umgehend ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub unter Darlegung der derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse zu stellen sei, wenn es dem Kläger und seiner Ehefrau nicht möglich sei, den Gesamtbetrag zu zahlen.

Nach einem Aktenvermerk fand am 13. Dezember 1999 ein persönliches Gespräch mit dem Kläger im Finanzamt statt, in dem der Kläger eine Einkommens- und Vermögensübersicht vorlegte und unter anderem darauf hinwies, dass die Rückstände für die ESt 1987 nicht gesamtschuldnerisch geschuldet würden, da ein Aufteilungsbescheid vorliege (vgl. Gesprächsnotiz vom 13. Dezember 1999, Bl. 45 Vollstreckungsakte).

Bei einem weiteren Versuch der Vollstreckung traf der Vollziehungsbeamte am 15. August 2000 den Kläger und seine Ehefrau nicht an und hinterließ eine Zahlungsaufforderung und kündigte sein erneutes Erscheinen für den 22. August 2000 an.

Mit Schreiben vom 19. August 2000 wandte sich die Ehefrau des Klägers an das Finanzamt und wies unter anderem erneut auf den ergangenen Aufteilungsbescheid hin.

Bei einer weiteren persönlichen Vorsprache am 17. Oktober 2000 (vgl. Gesprächsnotiz) bot der Kläger eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 300 DM an. Hinsichtlich der für die Ehefrau nach der Aufteilung unerwartet entstandenen Steuerschuld bat der Kläger um Umbuchung bzw. Verrechnung mit einer berechneten Erstattung aus 1999 und 2000.

Das Finanzamt teilte dem Kläger telefonisch mit, dass die Höhe der angebotenen Ratenzahlung zu niedrig sei und Vollstreckungsmaßnahmen wahrgenommen werden müssten. Hinsichtlich der Steuerschuld der Ehefrau werde zunächst von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen, bis die Veranlagung 1999 durchgeführt sei (vgl. Aktenvermerk).

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2000 wandte sich der Kläger erneut an das Finanzamt und erhob unter anderem Beschwerde gegen die telefonisch mitgeteilte Weigerung, Ratenzahlung zu bewilligen.

Das Finanzamt nahm im Schreiben vom 30. Oktober 2000 Stellung und teilte dem Kläger und seiner Ehefrau die jeweiligen aktuellen Rückstände mit. Gleichzeitig hob das Finanzamt die Zahlungsaufforderung vom 15. August 2000 auf und lehnte erneut den Antrag auf Ratenzahlung ab. Außerdem bat das Finanzamt um die Vorlage einer aktuellen Einkommens- und Vermögensübersicht.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 nahm der Kläger Bezug auf die Zahlungsaufforderung vom 30. November 1999 und sein persönliches Gespräch an Amtsstelle am 13. Dezember 1999. Ihm sei auf seine Einreden gegen die Zahlungsaufforderung erklärt worden, dass eine Beschwerde seinerseits unnötig sei. Die Sache sei erledigt. Er bat, ihm diesen Sachverhalt schriftlich zu bestätigen.

Das Finanzamt erklärte daraufhin im Schreiben vom 1. November 2000 wörtlich: ... Hiermit bestätige ich Ihnen, dass aufgrund Ihrer Vorsprache an Amtsstelle vom 13.12.1999 die zu Grunde liegende Zahlungsaufforderung als erledigt angesehen wurde. Eine Beschwerde Ihrerseits ist unnötig. Im Übrigen verweise ich auf die Ausführungen im Schreiben vom 30.10.2000.ö

Am 14. August 2001 und 15. August 2001 beantragte das Finanzamt bei den jeweiligen Grundbuchämtern u.a. wegen der Steuerrückstände aus der ESt 1987 die Eintragung von Sicherungshypotheken in Miteigentumsanteile des Klägers an zwei Grundstücken.

Im Schreiben vom 23. August 2001 macht der Kläger hinsichtlich der Rückstände für 1987 die Einrede der Verjährung geltend.

Das Finanzamt hat dieses Schreiben als Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides gewertet und mit Datum vom 30. Juli 2003 einen Abrechnungsbescheid erlassen. Hierin hat das Finanzamt rückständige ESt 1987 in Höhe von 22.134,11 EUR (Fälligkeit 21. Februar 1990) nebst 39.766,00 EUR Säumniszuschläge (bis 21. August 2003) und einen Verspätungszuschlag zur ESt 1987 in Höhe von 511,29 EUR festgestellt. In einem weiteren Schreiben ebenfalls vom 30. Juli 2003 hat das Finanzamt dem Kläger darüber hinaus mitgeteilt, dass weitere Beträge unter anderem auch ESt 1987 mit Fälligkeit 6. November 1990 in Höhe von insgesamt 22.029,48 EUR verjährt seien, da es an der notwendigen Unterbrechungsmaßnahme mangeln würde.

Gegen den Abrechnungsbescheid hat der Kläger form- und fristgerecht Einspruch eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass die Forderungen wegen ESt 1987 wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Zahlungsverjährung erloschen seien. Nach dem Entstehen der Forderung habe das Finanzamt zunächst einige Versuche unternommen, die Steuerforderung wegen der ESt 1987 durchzusetzen. Letztmals habe das Finanzamt am 15.April 1994 eine Pfändung unternommen, die jedoch fruchtlos verlaufen sei. Mit Ablauf des Kalenderjahres 1994 habe damit gemäß § 231 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren zu laufen begonnen. Die Verjährungsfrist sei mithin am 31. Dezember 1999 abgelaufen. Die Zahlungsaufforderung vom 30. November 1999 sei nicht geeignet, die Verjährung nach § 231 AO zu unterbrechen, da auf entsprechende Intervention der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamts am 13. Dezember 1999 erklärt habe, dass die zu Grunde liegende Zahlungsaufforderung als erledigt angesehen werde. Dies habe das Finanzamt nochmals mit Schreiben vom 1. November 2000 bestätigt. Der Auffassung des Finanzamts, dass die Wirkungen der Zahlungsaufforderungen nicht rückgängig gemacht werden könnten, könne nicht gefolgt werden. Richtig sei, dass in der Tat in der steuerrechtlichen Literatur die Auffassung vertreten werde, dass es sich bei der Mahnung um einen Realakt handele. Höchstrichterliche Rechtsprechung gäbe es zu dieser Frage jedoch nicht. Abweichend davon kenne das Zivilrecht neben den Willenserklärungen und den Realakten die so genannten geschäftsähnlichen Handlungen. Diese seien auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet, deren Rechtsfolgen würden aber kraft Gesetzes eintreten. Zu ihnen würde insbesondere die Mahnung gehören (vgl. Heinrich/Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch -BGB-, Überblick vor § 104, Rn. 6 ff). Auf geschäftsähnliche Handlungen seien die Vorschriften über Willenserklärungen entsprechend anwendbar. Im Rahmen der Privatautonomie würden ihre Aufrechterhaltung und Wirksamkeit insbesondere zur Disposition der Parteien stehen. Danach sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Parteien übereinkommen würden, einer geschäftsähnlichen Handlung für die Zukunft keine Bedeutung beizumessen. Nichts anderes könne für die Mahnung und schriftliche Geltendmachung eines Anspruches aus dem Steuerschuldverhältnis im Sinne des § 231 Abs. 1 AO gelten. Die Qualifikation dieser Maßnahme als Realakt werde dem Sinngehalt der Maßnahme nicht gerecht. Gemeinsam sei allen in § 231 Abs. 1 AO genannten Maßnahmen, dass die Finanzverwaltung ihren Willen zum Ausdruck bringe, die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis weiter verfolgen zu wollen. Die Übereinstimmung mit den geschäftsähnlichen Handlungen sei offensichtlich. Wie diese würde auch die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs zur Disposition der Finanzverwaltung stehen. Überdies lasse das Verständnis des Finanzamts der Erklärung des Beamten vom 13. Dezember 1999 an Amtsstelle sowie das Schreiben vom 1. November 2000 außer Acht, dass er diese Erklärungen nach Treu und Glauben so verstehen durfte, dass aus der Zahlungsaufforderung keinerlei Konsequenzen mehr folgen könnten. Mit der Erklärung vom 13. Dezember 1999 und nachfolgend dem Schreiben vom 1. November 2000 habe die Finanzverwaltung zu erkennen gegeben, dass sie den konkreten Willen zur Geltendmachung ihrer Forderung nicht aufrecht erhalten wolle. Da die Zahlungsaufforderung über die Geltendmachung des Steueranspruchs keine weiteren Erklärungen beinhaltete, könne die Erklärung des Finanzamts nur dahingehend verstanden werden, dass das Finanzamt gerade diese nicht mehr habe aufrecht erhalten wollen.

Das Finanzamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 28. Mai 2004 als unbegründet zurück: Die Zahlungsaufforderung vom 30. November 1999 erfülle das Tatbestandsmerkmal schriftliche "Geltendmachung" im Sinne des § 231 Abs. 1 Satz 1 AO. Bei der schriftlichen Geltendmachung durch das Finanzamt sei es unerheblich, ob diese durch Verwaltungsakt oder einfache schriftliche Zahlungsaufforderung (Mahnung) erfolge. Die Unterbrechungsmaßnahmen seien in Bezug auf ihre Wirkung gleichgestellt, für die Unterbrechung sei nur der tatsächliche Vorgang der in § 231 Abs. 1 AO bezeichneten Handlungen entscheidend. Ein tatsächlicher Vorgang könne durch spätere Maßnahmen nicht ungeschehen gemacht werden (Tipke/Kruse, Kommentar zur AO, § 231 Rz. 9). Die Zahlungsaufforderung stelle eine Mahnung im Sinne von § 259 AO und keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 118 AO dar, da sie nur das bereits ergangene Leistungsgebot (§ 254 AO) wiederhole. Die Zahlungsaufforderung sei hier Realakt im verwaltungsrechtlichen Sinne, der den Steuerpflichtigen an seine bestehende Zahlungspflicht erinnern solle. Die Einordnung der durch das Finanzamt erfolgten Zahlungsaufforderung/Mahnung als rechtsgeschäftsähnliche Handlung im Sinne des Zivilrechts mit der Folge, dass der Handlungswille durch das Schreiben des Finanzamts vom 1. November 2000 wirksam aufgegeben worden sei, sei nicht zutreffend. Die in § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB normierte Mahnung mit ihren Wirkungen gelte nur im Zivilrecht. Die Anwendbarkeit auf das öffentliche Recht sei nicht gegeben, da es sich nicht um Rechtsbeziehungen zwischen gleichrangigen Partnern handele (Palandt, Ergänzungsband zur 61. Aufl. 2002, § 286 Rz. 8). Finanzamt und Steuerpflichtiger seien keine Parteien, die hier im Rahmen der Privatautonomie handeln würden, sondern als Finanzbehörde im Sinne von §§ 6 Abs. 2 Nr. 5 und 249 Abs. 1 AO und Steuerpflichtiger nach §§ 33 Abs. 1 und 253 AO im Rahmen ihrer in der AO normierten Rechte und Pflichten. Die AO lasse im Wesensgehalt der §§ 259 und 231 Abs. 1 AO auch keine Lücken erkennen, die im Wege der Analogie zivilrechtlich auszufüllen wären. Soweit gegenüber dem Kläger durch das scheinbar widersprüchliche Verhalten des Finanzamts die weitere Geltendmachung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt sein sollte, so werde nicht deutlich, wo hier ein Vertrauenstatbestand geschaffen sein sollte, auf den der Kläger sich erfolgreich berufen könne. Der Verzicht auf die weitere Geltendmachung durch die vom Kläger angeführte Aufgabe des Willens im Schreiben vom 1. November 2000 würde einen Erlass dieser Steuern darstellen. Da in der Zahlungsaufforderung auch die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit strafrechtlichem Hinweis gefordert und auch die Vollstreckung bei fehlendem Antrag auf Vollstreckungsaufschub bis zum 13.Dezember 1999 angekündigt worden sei, so könne hieraus wie auch aus den folgenden Verhandlungen kein Vertrauenstatbestand abgeleitet werden, das Finanzamt habe seinen Anspruch nicht mehr geltend machen wollen. In der Folgezeit sei es vielmehr darum gegangen, festzustellen, was von den ESt-Beträgen auf die Ehefrau entfallen sei und welcher Betrag vom Kläger angesichts seiner Einkommens- und Vermögenslage zu fordern gewesen sei. Es könne aus dem Verhalten des Finanzamts nicht gefolgert werden, es habe zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem 30. November 1999 auf die hier streitigen Ansprüche verzichten wollen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung der Kläger ergänzend Folgendes vorträgt: Die Darstellung in der Einspruchsentscheidung könne den Eindruck erwecken, das Finanzamt und der Kläger hätten nach dem 13. Dezember 1999 miteinander korrespondiert. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Aus seiner Sicht sei die Zuordnung der rückständigen Beträge eindeutig gewesen. Es hätte sich daher weder ein Schriftwechsel noch sonst wie geartete Verhandlungen an die Vorsprache am 13. Dezember 1999 angeschlossen. Vielmehr sei es zu einer Zäsur gekommen. Erst wieder nach der Zahlungsaufforderung des Finanzamts vom 15. August 2000 habe die Auseinandersetzung ihren Fortgang gefunden. Da die Zahlungsaufforderung über die Geltendmachung des Steueranspruchs keine weiteren Erklärungen beinhaltet habe, könne die Erklärung des Finanzamts nur dahin verstanden werden, dass das Finanzamt gerade diese nicht mehr habe aufrecht erhalten wollen. Soweit das Finanzamt ausführe, bei der hier vorgenommenen Wertung stünde die Erklärung des Finanzamts einem Erlass der Steuern gleich, so treffe dies nicht zu. Nicht die Rücknahme der Zahlungsaufforderung führe zum Erlöschen der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sondern der Umstand, dass das Finanzamt es unterlassen habe, die Zahlungsverjährung vor deren Ablauf, also vor dem 31. Dezember 1999, zu unterbrechen.

Der Kläger beantragt, den Abrechnungsbescheid des Finanzamts vom 30. Juli 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2004 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die ESt-Schuld des Klägers für 1987 auf 0,- EUR lautet, ein Verspätungszuschlag zur ESt 1987 nicht mehr und Säumniszuschläge zur ESt 1987 nur insoweit offen sind, als sie nach dem 1. Januar 1996 und vor dem 31. Dezember 1999 fällig wurden.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend Folgendes vor: Gegenstand des der Zahlungsaufforderung vom 13. November 1999 folgenden Verwaltungsverfahrens sei im Wesentlichen die Zuordnung auf die Eheleute gewesen. Im zweiten Halbjahr 2000 sei darüber hinaus auch mit dem Kläger in dessen Vollstreckungssache korrespondiert worden. Der Kläger lege weiterhin nicht dar, warum hier eine zivilrechtliche Betrachtungsweise hinsichtlich der Wirkung der Zahlungsaufforderung nach der AO anzustellen wäre, obwohl selbst der Kommentar von Palandt zivilrechtliche Vorschriften auf öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse nur dann für anwendbar hält, wenn sie dem Wesensinhalt des öffentlichen Rechts nicht zuwiderlaufen und erst bei Vorliegen einer dortigen Lücke anwendbar sein dürften. Diese Lücke sei durch die eindeutige Wertung der Zahlungsaufforderung als Realakt im Zusammenhang mit § 231 Abs. 1 AO aber gerade nicht gegeben. Hinsichtlich der Unterbrechung der Zahlungsverjährung gebe es durch den Gesetzgeber einen abschließenden Katalog von Maßnahmen, zu denen auch die vorliegende Zahlungsaufforderung als Mahnung im Sinne von § 259 AO zähle. Die Unumkehrbarkeit des Realakts in der Wirkung auf § 231 AO werde durch den Klägervortrag nicht in Frage gestellt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese waren beigezogen und Gegenstand der Entscheidung.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten; eine Änderung kommt somit nicht in Betracht (§ 100 Abs. 1, 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, entscheidet gemäß § 218 Abs. 2 AO die Finanzbehörde durch Verwaltungsakt. Mit diesem so genannten Abrechnungsbescheid wird darüber entschieden, inwieweit die in Steuerbescheiden festgestellten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis noch bestehen oder inzwischen ganz oder teilweise erloschen sind, d.h. ob wirksam gezahlt, aufgerechnet, verrechnet, erlassen oder ob Verjährung eingetreten ist. Da die Beteiligten über den Eintritt der Zahlungsverjährung streiten, hat das Finanzamt grundsätzlich zu recht einen Abrechnungsbescheid erlassen.

In diesem Abrechnungsbescheid hat das Finanzamt auch zutreffend das Bestehen der Steuerschulden aus der ESt 1987 nebst Säumniszuschlägen und Verspätungszuschlag im dargestellten Umfang festgestellt. Entgegen der Ansicht des Klägers waren diese Steuerschulden nicht durch Zahlungsverjährung gemäß § 232 AO erloschen.

Gemäß § 228 AO unterliegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis einer besonderen Zahlungsverjährung von fünf Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt gemäß § 229 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Die strittige ESt 1987 sowie Säumniszuschläge und Verspätungszuschlag sind im Jahr 1990 erstmals fällig geworden. Die Verjährungsfrist begann somit mit Ablauf des 31. Dezember 1990 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 1995. Vor Ablauf dieser Frist hat das Finanzamt die Verjährung gemäß § 231 Abs. 1 AO unterbrochen. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung unterbrochen unter anderem durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs und durch eine Vollstreckungsmaßnahme. Vor Ablauf der Verjährungsfrist hat das Finanzamt durch einen fruchtlosen Pfändungsversuch am 15. April 1994 die Frist unterbrochen. Einwände gegen die Wirksamkeit dieser Maßnahme werden vom Kläger jetzt nicht mehr erhoben. Auch der Senat hat insoweit keine Bedenken. Auf Grund der wirksamen Unterbrechung begann gemäß § 231 Abs. 3 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, eine neue Verjährungsfrist.

Diese nunmehr bis zum 31. Dezember 1999 laufende Frist ist wohl nicht - wovon auch das Finanzamt ausgeht - durch die fruchtlose Pfändung am 19. Januar 1996 wirksam unterbrochen worden. Denn dem entsprechenden Pfändungsprotokoll kann nicht entnommen werden, welche Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis konkret der Vollstreckungsmaßnahme zu Grunde lagen. In dem Protokoll ist insoweit lediglich auf die Rückstände "laut Ausdruck" verwiesen worden. In diesem Ausdruck sind die Rückstände aber ebenfalls nicht nach Steuerart und Steuerjahr im Einzelnen bezeichnet, sondern nur mit den finanzamtsinternen Schlüsselzahlen aufgelistet.

In jedem Fall aber ist die Verjährung durch die Zahlungsaufforderung vom 30. November 1999 unterbrochen worden. Mit dieser Zahlungsaufforderung hat das Finanzamt unter anderem die hier strittigen Forderungen gegenüber dem Kläger geltend gemacht und eine entsprechende Zahlung angefordert. Entgegen der Ansicht des Klägers ist diese verjährungsunterbrechende Wirkung nicht rückwirkend durch das Schreiben des Finanzamts vom 1. November 2000 wieder entfallen.

Bei der Zahlungsaufforderung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Vielmehr hat diese Aufforderung den Charakter einer Mahnung im Sinne des § 259 AO. Nach dieser Vorschrift soll der Vollstreckungsschuldner in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von 1 Woche gemahnt werden. Eine solche Mahnung ist die behördliche Erinnerung des Steuerpflichtigen an seine Pflicht, fällige Geldbeträge zu leisten. Da hiermit das sich bereits im Steuerbescheid befindliche Leistungsgebot lediglich wiederholt wird, fehlt es an den Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 18. Oktober 1994, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1995, 43; Klein/Brockmeyer, Kommentar zur AO, § 259 Rn. 2). Es kann daher hier offen bleiben, ob und inwieweit die verjährungsunterbrechende Wirkung eines Verwaltungsaktes bei seiner Rücknahme oder seinem Widerruf gemäß §§ 130, 131 AO entfallen würde.

Die hier vorliegende Mahnung stellt demgegenüber einen Realakt dar (vgl. Tipke/Kruse, Kommentar zur AO, § 259 Tz. 4). Die zivilrechtliche Einordnung einer Mahnung als geschäftsähnliche Handlung ist insoweit für das Abgabenrecht ohne Bedeutung. Wirksame verjährungsunterbrechende Realakte können als tatsächlicher Vorgang nicht ex tunc beseitigt werden (Pahlke/Fritsch, Kommentar zur AO, § 231 Rn. 9; Tipke/Kruse, a.a.O., §231 Tz. 4; Schwarz/Frotscher, Kommentar zur AO, § 231 Rn. 4; Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO, § 231 Rn. 9). Die Frage, ob ein Realakt überhaupt Wirkung entfaltet, ist dabei in entsprechender Anwendung der Regeln über Verwaltungsakte zu entscheiden. Soweit ein Verwaltungsakt nichtig wäre, also keine Wirkung hätte, kann auch ein Realakt keine Wirkung entfalten. So können z.B. Realakte, die gegen eine verstorbene Person gerichtet sind, die Verjährung nicht unterbrechen (Schwarz/Frotscher, a.a.O.).

Im Streitfall hat das Finanzamt mit der Zahlungsaufforderung vom 30. November 1999 zum Ausdruck gebracht, dass die streitigen Steueransprüche weiterhin geltend gemacht werden. Der Wirksamkeit dieses Realaktes gegenüber dem Kläger würde selbst die Tatsache nicht entgegenstehen, dass in dieser Zahlungsaufforderung gegenüber seiner Ehefrau möglicherweise zu Unrecht Steueransprüche geltend gemacht worden sind. Diese verjährungsunterbrechende Maßnahme behielt ihre Wirkung auch nach der mündlich geäußerten und im Schreiben des Finanzamts vom 1. November schriftlich bestätigten Aussage, dass die Zahlungsaufforderung "als erledigt angesehen" wird.

Daraus ergibt sich ein erneuter Beginn der Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 1999. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Abrechnungsbescheides (30. Juli 2003) und der Einspruchsentscheidung (28. Mai 2004) war somit die Zahlungsverjährung noch nicht eingetreten. Im Übrigen ist durch die Anträge des Finanzamts vom 14. August und 15.August 2001 auf Eintragung von Sicherungshypotheken in Miteigentumsanteile des Klägers die Verjährung gemäß § 231 Abs. 2 AO weiterhin unterbrochen bis die Zwangshypotheken erloschen sind.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die Frage einer Rückwirkung einer Aufhebung der Zahlungsaufforderung noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung war und daher grundsätzliche Bedeutung hat. 11

Ende der Entscheidung

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