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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 28.06.2006
Aktenzeichen: 2 K 95/04
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Schleswig-Holstein

2 K 95/04

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts

am 28. Juni 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Kosten für eine Sprachreise für Lehrer nach Dublin als Werbungskosten bei der Einkommensteuer (ESt) zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin erzielt als Lehrerin für Englisch an einem Gymnasium Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

In der Zeit vom 5. bis 13. September 1998 nahm die Klägerin an einer Sprachreise für Englischlehrer nach Dublin teil. Diese wurde von der ... angeboten und durchgeführt. Da die Sprachreise innerhalb der Schulzeit stattfand, wurde der Klägerin von ihrem Arbeitgeber Dienstbefreiung gewährt. An der Reise nahmen ausschließlich Englischlehrer teil (vgl. Teilnehmerliste).

Im Einzelnen gestaltete sich die Reise nach dem Programm wie folgt:

 05.09.,SamstagAnkunft in Dublin
06.09.,SonntagStadtrundfahrt in Dublin, Freizeit
07.09.,Montag 
 10:00 - 13:00Seminar: Keltisches Gälisch und Irisch: eine Einführung in die irische Kultur
 14:00 - 17:00Seminar: Teilung und Entwicklung des modernen Irlands
 AbendsDublin Literary Pub Crawl
08.09.,Dienstag 
 10:00 - 13:00Besichtigung des Kilmainham Gefängnisses
 14:30 - 17:30Seminar: Sozialpolitische Themen und Besuch der Dail Eireann
09.09.,Mittwoch 
 10:00 - 13:00Seminar: Die irische dramaturgische Tradition: Politik und Sprache in O'Casey's, The Plough and the stars
 15:30 - 18:30Seminar: Neugeschaffenes Irland: Zeitgenössische irische Literatur
 20:00Aufführung von The Colleen Bawn von Dion Boucicault am Abbey Theatre
10.09.,DonnerstagTagesausflug nach Belfast: Stadtführung u.a. zu Falls Road, Skanhill, Rathaus und Stormont und Seminar mit einheimischen Historikern/Führern
11.09.,Freitag 
 10:30 - 13:30Seminar: Die Rolle der Kirchen im modernen Irland
 14:00 - 17:00Besichtigung einer Schule
 21:00Ceili: Abend mit traditioneller Musik und Tanz
12.09.,SamstagSeminar: Zeitgenössisches Kino und Kultur
 AbendsAbschiedsessen
13.09.,SonntagAbreise

Die Klägerin machte die Kosten der Reise in Höhe von 1.578,50 DM sowie Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 750 DM als Werbungskosten in ihrer ESt-Erklärung 1998 geltend.

Das Finanzamt ließ die Reisekosten in dem ESt-Bescheid 1998 vom 28. Dezember 2000 unberücksichtigt, da die Reise nicht ausschließlich beruflichen Zwecken gedient habe.

Die Klägerin erhob dagegen am 5. Januar 2001 Einspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei den Aufwendungen für die Sprachreise um Werbungskosten handele. Die Sprachreise sei nämlich ausschließlich beruflich veranlasst gewesen. Es habe ein homogener Teilnehmerkreis bestanden. Zudem sei das Tagungsprogramm straff organisiert gewesen. Die Teilnehmer hätten an der Gestaltung der Seminare mitwirken müssen, indem sie Vorträge hielten. Zur Vorbereitung auf die Seminare sei den Teilnehmern ein Vorbereitungsprogramm ausgehändigt worden. Die Besichtigungen der Schule sowie des Gefängnisses seien Teil der jeweiligen Seminare gewesen. Zu einem modernen Sprachunterricht gehöre nämlich neben der Vermittlung von Vokabeln auch eine Einführung in die Geschichte und Kultur des jeweiligen Landes. Schließlich habe nur ein ganzer Tag, und zwar der 6. September, zur freien Verfügung gestanden.

Das Finanzamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 16. März 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung führt es Folgendes aus:

Die Kosten für eine Studienreise oder den Besuch eines Fachkongresses seien als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Reise oder die Teilnahme an dem Kongress so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst gewesen sei. Eine berufliche Veranlassung sei anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf bestehe und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht würden. Die Befriedigung privater Interessen müsse nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Frage, ob für eine Auslandsreise eine private oder berufliche Veranlassung gegeben sei, komme es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auf eine Reihe von Kriterien an: Zuschnitt des Reiseprogramms auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse und Gegebenheiten der einzelnen Teilnehmer, homogener Teilnehmerkreis, straff und fachlich organisiertes Programm, Teilnahme an den Veranstaltungen, Reiseziel und Reiseroute (häufiger Ortswechsel, Besuch bevorzugter Ziele des Tourismus), bei kürzeren Veranstaltungen die Einbeziehung vieler Sonn- und Feiertage, die zur freien Verfügung stehen, Art des Beförderungsmittels, Dauer und Zeitpunkt der Reise, Zuschüsse des Arbeitgebers, Gewährung von Dienstbefreiung oder Sonderurlaub. Die Entscheidung, ob berufsbedingte Aufwendungen vorliegen würden, sei nach Würdigung aller Umstände und Merkmale des Einzelfalles zu treffen. Die vorstehenden Grundsätze würden auch für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Kosten für Sprachreisen ins Ausland gelten. Vorliegend habe es sich ausweislich des Reiseprogramms offensichtlich nicht um eine reine Sprachreise gehandelt. Vielmehr liege eine Auslandsgruppenreise deutscher Englischlehrer vor, die aufgrund einer erheblichen schädlichen privaten Mitveranlassung steuerlich nicht anerkannt werden könne. So habe am 6. September eine ausgiebige Stadtrundfahrt in Dublin stattgefunden, in deren Verlauf viele Sehenswürdigkeiten besichtigt worden seien. Der Nachmittag habe zudem zur freien Verfügung gestanden, so dass auch diesbezüglich eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden könne. Am 8. September seien ein Gefängnis und die Dail Eireann besucht worden. Am 10. September habe ein Tagesausflug nach Belfast stattgefunden. In Belfast sei eine ausgiebige Stadtrundfahrt durchgeführt worden. Vor der Rückkehr nach Dublin sei ein Abschlussgetränk in der Crown Bar gereicht worden. Am 11. September sei ein Schultreffen für eine repräsentative Gruppe im Macross Park geplant gewesen. Die vorgenannten Veranstaltungen seien eindeutig privat veranlasst. Ferner sei anzumerken, dass sich die Seminare und Vorträge mit der Geschichte, Kultur, Gesellschaft, Literatur, Politik, Kino und anderem des Landes befasst hätten. Neben einer dabei vermittelten Förderung der Sprachkenntnisse seien auf jeden Fall auch der allgemeine Gesichtskreis und das Allgemeinwissen erheblich erweitert worden. Insoweit habe es sich allenfalls um so genannte gemischte Veranstaltungen gehandelt, die nicht zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen führen könnten. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28. Oktober 1999 (Finanzrundschau -FR- 1999, 1986) und das BFH-Urteil vom 13. Juni 2002 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2003, 765) berufen. Entgegen der Auffassung der Klägerin stehe somit fest, dass bei objektiver Betrachtung eine erhebliche private Mitveranlassung vorgelegen habe. Es werde in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass die Klägerin anlässlich der Besichtigungen, Vorträge und Diskussionen wertvolle und wichtige Anregungen und Erkenntnisse für ihre Tätigkeit als Englischlehrerin gewonnen habe. Die hierin zum Ausdruck kommende allgemeine Förderung des Berufs reiche jedoch nach den oben dargestellten Rechtsgrundsätzen nicht aus, um die Reise als objektiv und unmittelbar beruflich veranlasst anzusehen und den hierfür gemachten Aufwendungen den Charakter von Werbungskosten zu geben (BFH-Urteil vom 12. Oktober 1990 in Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1991, 371).

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage vom 2. April 2004. Zur Begründung nimmt die Klägerin auf ihre Einspruchsbegründung Bezug und ergänzt diese wie folgt:

Sie sei der Auffassung, dass eine private Mitveranlassung keine Rolle spiele. Einerseits müsse dem Reiseteilnehmer bei einer einwöchigen Reise auch Gelegenheit zur Erholung und Freizeit gegeben werden. Ein Umfang von 1-2 Tagen werde als unschädlich angesehen. Der EuGH habe bekanntlich (Kreta-Reise des dänischen Wirtschaftsprüfers) eine touristische Mitveranlassung von 35-40% noch als unschädlich behandelt. Die Reise habe weder zu einer touristisch interessanten Jahreszeit stattgefunden, noch sei der "touristische Einschlag" so hoch gewesen, dass er zeitlich und materiell ins Gewicht falle. Sie habe die Lerninhalte dieser Studienreise später im Unterricht verwertet. Sie habe also nicht nur ihre beruflichen Kenntnisse in der englischen Sprache, Kultur, Soziologie usw. aufgefrischt und erweitert, sondern auch konkrete Lerninhalte kurzfristig im Unterricht umgesetzt. Sie habe während der Studienreise selbst mitarbeiten und Vorträge ausarbeiten und halten müssen. Das Urteil des EuGH vom 28. Oktober 1999 sei sehr wohl einschlägig. Der EuGH habe die sehr restriktive Rechtsprechung der inländischen Gerichte zur Abgrenzung zwischen beruflicher und touristischer Veranlassung nicht gebilligt, sondern Werbungskosten anerkannt, obwohl im Streitfall nach nationalem Rechtsverständnis eine erhebliche touristische Mitveranlassung bestanden habe.

Die Klägerin beantragt,

den ESt-Bescheid 1998 vom 28. Dezember 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2004 zu ändern und ihr weitere Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 2.329 DM zu gewähren.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist das Finanzamt auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt das Finanzamt aus, dass sich die Klägerin nicht auf das Urteil des EuGH vom 28. Oktober 1999 berufen könne. Nach diesem Urteil bleibe es den nationalen Finanzverwaltungen unbenommen, klare und präzise Festlegungen zur Abzugsfähigkeit einschlägiger Veranstaltungen zu treffen. Erlaubt bleibe somit, bei einem ausländischen Sachverhalt weiterhin von den betroffenen Steuerpflichtigen alle erforderlichen Nachweise zu verlangen, die zur Prüfung z.B. der beruflichen Veranlassung von Ausgaben benötigt würden. Der § 90 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) (erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten) bleibe demnach weiterhin anwendbar. Dies gelte auch für § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und die dazu ergangene einschlägige BFH-Rechtsprechung.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie 1 Band ESt-Akten mit der Steuer-Nr. ... Bezug genommen. Diese waren beigezogen und Gegenstand der Beratung und Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Verwaltungsakt in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten; die Steuerfestsetzung ist daher nicht zu ändern (§ 100 Abs. 1, 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Das Finanzamt hat die streitigen Aufwendungen zu Recht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt.

Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 EStG Aufwendungen zur Erhaltung, Sicherung und Erwerbung der Einnahmen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die aus beruflichen Gründen erwachsenen Kosten zugleich Aufwendungen für die Lebensführung darstellen. Diese so genannten "gemischten" Aufwendungen sind nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abziehbar.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteile vom 18. Oktober 1990, BStBl II 1991, 92; vom 22. Januar 1993, BStBl II 1993, 612; vom 23. Januar 1997, BStBl II 1997, 357; vom 31. Januar 1997 in BFH/NV 1997, 647; vom 13. Juni 2002, BFH/NV 2002, 1517, jeweils m.w.N.), der der Senat folgt, führen Auslandsreisen, die nach der Lebenserfahrung sowohl dem beruflichen als auch dem Bereich der privaten Lebensführung angehören können, nur dann zu abziehbaren Werbungskosten, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werden, wenn die Verfolgung privater Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist. Anderenfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlasster Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen lässt (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1990, a.a.O.).

Fehlt - wie im Streitfall - für die Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass (wie z.B. das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, das Halten eines Vortrags auf einem Fachkongress oder die Durchführung eines Forschungsauftrags), müssen die Beurteilungsmerkmale, die jeweils für eine private oder berufliche Veranlassung sprechen, gegeneinander abgewogen werden. Dabei kann bei der Beurteilung eines Lehrgangs auch der Umfang unterrichtsfreier Zeit einschließlich der Wochenenden und ferner von Bedeutung sein, ob die Möglichkeit besteht, allgemein interessierende Einrichtungen zu besichtigen und Besonderheiten des Landes kennen zu lernen (BFH-Urteil vom 31. Januar 1997, a.a.O.).

Die vorgenannte Rechtsprechung ist im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin nicht durch die Rechtsprechung des EuGH überholt. Gegenstand des Urteils des EuGH vom 28. Oktober 1999 (a.a.O.) war die Reise eines dänischen Staatsbürgers in das EU-Ausland. Nach dem Urteil des EuGH liegt ein Verstoß gegen Art. 59 EGV lediglich dann vor, wenn ein Mitgliedstaat der EU den steuerlichen Abzug von Aufwendungen für Sprachkurse von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig macht, je nachdem, ob der (auswärtige) Sprachkurs in dem Heimatland oder in einem anderen Mitgliedstaat stattgefunden hat. Das Recht der Mitgliedstaaten, im Bereich der direkten Steuern Regelungen zu treffen, wird durch das EuGH-Urteil nicht in Frage gestellt. In Tz. 25 des Urteils wird vielmehr ausdrücklich das Recht der Mitgliedstaaten bestätigt, Maßnahmen zu treffen, die die klare und präzise Feststellung der Höhe der als berufliche Aufwendungen abziehbaren Ausgaben betreffen, unter anderem auch für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.

Ausgehend von den Grundsätzen der Rechtsprechung des BFH ergibt sich im Streitfall, dass die von der Klägerin unternommene Sprachreise zwar beruflich veranlasst, gleichwohl aber nach den besonderen Umständen der Reise in nicht unerheblichem Umfang auch von privaten Motiven beeinflusst war. Für die berufliche Veranlassung sprechen der homogene Teilnehmerkreis und der Umstand, dass die Reise während der Schulzeit stattgefunden hat und der Arbeitgeber der Klägerin für die Teilnahme Dienstbefreiung gewährt hat. Auch die Besichtigung eines Gefängnisses und einer Schule stehen einer fast ausschließlichen beruflichen Veranlassung der Reise nicht entgegen. Denn diese Besichtigungen sind zur Überzeugung des Senats nicht von touristischem Interesse gewesen. Die Besichtigung eines Gefängnisses und einer Schule gehören nicht zu dem üblichen Programm eines normalen Touristen. Des Weiteren sind Orte wie diese üblicherweise nicht in Reiseführern als touristisch interessante Ziele aufgeführt.

Diesen beruflichen Gesichtspunkten gegenüber fällt jedoch ins Gewicht, dass während der insgesamt 9-tägigen Reise (5 Werktage und 2 Wochenenden) ein kompletter Tag mit einer Stadtrundfahrt und anschließender Freizeit in Dublin sowie ein Tagesausflug nach Belfast stattfanden. Die Tatsache, dass die Stadtrundfahrt in Dublin an einem Sonntag erfolgte, hat dabei vorliegend keine Bedeutung. Zwar dürfen Reiseteilnehmer einer längeren, eindeutig beruflich veranlassten Reise Ruhetage einlegen. Deshalb machen derartige Ruhetage, selbst wenn sie zu allgemeinen Besichtigungen genutzt werden, eine ansonsten eindeutig beruflich veranlasste Reise nicht zu einer Privatreise. Aber dann, wenn die Reise so gelegt ist, dass sie besonders viele Wochenenden und Feiertage einschließt und diese "freien" Tage programmgemäß so ausgefüllt sind oder sie so ausgefüllt werden können, dass sie touristisch reizvolle Möglichkeiten eröffnen, kann angenommen werden, dass die Reise auch aus privaten Gründen unternommen worden ist. Vorliegend erfolgte unmittelbar nach der Anreise an einem Sonntag die Besichtigung von Dublin. Rein beruflich -Teilnahme am Seminar- wäre eine Anreise am Sonntag ausreichend gewesen.

Dem Tagesausflug nach Belfast wird der zumindest auch touristische Charakter nicht dadurch genommen, dass im Anschluss an die Stadtführung ein von Historikern geführtes Seminar stattfand. Denn an einer solcher tiefergehenden Einführung in Geschichte und Entwicklung der Stadt Belfast besteht durchaus auch bei anderen Personen als Englischlehrern ein Interesse.

Des Weiteren haben auch der Besuch des Parlamentsgebäudes (Dail Eireann) sowie zumindest zwei Abendveranstaltungen (Abbey Theatre, Abend mit traditioneller Musik und Tanz) allgemeinen touristischen Charakter.

Schließlich weisen auch die Seminarthemen nicht nur auf die speziellen beruflichen Bedürfnisse von Englischlehrern zugeschnittene Inhalte auf. So sind die Themen "irische Kultur", "Entwicklung des modernen Irlands", "irische Literatur", "Rolle der Kirchen im modernen Irland" und "zeitgenössisches Kino und Kultur" auch für andere am Land Irland interessierte Personen von Interesse.

Nach alledem ist nach Auffassung des Senats die strittige Reise nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst gewesen.

Die Klage war somit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.



Ende der Entscheidung

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