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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 11.12.2006
Aktenzeichen: 3 K 200/04
Rechtsgebiete: GrEStG


Vorschriften:

GrEStG § 16 Abs. 2
Ein Rückerwerb im Sinne von § 16 Abs. 2 GrEStG liegt nur dann vor, wenn der ursprüngliche Eigentumserwerb zivilrechtlich und tatsächlich (wirtschaftlich) rückgängig gemacht wird.
Finanzgericht Schleswig-Holstein

3 K 200/04

Grunderwerbsteuer

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts am 11. Dezember 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Grunderwerbsteuer(GrESt)-Festsetzung.

Die Klägerin erwarb durch notariellen Vertrag vom 22. März 2003 (Urkundenrolle Nr. 69/2003 des beurkundenden Notars) von Frau A eine Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 200.000,00 EUR. Der Kaufpreis sollte nicht an die Verkäuferin ausgezahlt, sondern mit deren Kaufpreisschuld gegenüber der Klägerin aus einem notariellen Grundstückskaufvertrag vom selben Tage in Höhe von 450.000,00 EUR verrechnet werden.

Mit notariellem Vertrag vom 22. März 2003 (Urkundenrolle Nr. 70/2003 des beurkundenden Notars) haben Frau A und die Klägerin in Ergänzung des Grundstückskaufvertrages über die Eigentumswohnung Folgendes vereinbart:

"1. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Käuferin bemüht ist, den Kaufgegenstand am Markt zu einem höheren Preis als dem Kaufpreis von EUR 200.000 weiterzuverkaufen.

2. Gelingt dies der Käuferin bis einschließlich 31.12.2003 nicht, so verbleibt es bei den Absprachen aus dem eingangs genannten Kaufvertrag.

3. Weist die Käuferin der Verkäuferin nach, dass ein Dritter den Kaufgegenstand zu einem höheren Kaufpreis als EUR 200.000 erwerben will, werden die Vertragsparteien dem Notar gegenüber anzeigen, dass sie aus diesem Grunde den erwähnten Vertrag einvernehmlich aufheben. Die übereinstimmende Erklärung hat schriftlich gegenüber dem Notar zu erfolgen. Der Notar gilt als angewiesen, gegenüber dem Finanzamt die Aufhebung des Vertrages anzuzeigen und die Rückerstattung der Grunderwerbsteuer an die Käuferin zu beantragen.

4. Die Verkäuferin weist die in Abschnitt A. § 10 des Kaufvertrages zu Nr. 69/2003 der Urkundenrolle des beurkundenden Notars bezeichneten Bevollmächtigten an, in ihrem Namen mit dem nachgewiesenen Dritten einen Kaufvertrag über den Kaufgegenstand abzuschließen, wobei der Kaufvertrag beinhalten muss einen höheren Kaufpreis als den hier vereinbarten.

Der Kaufvertrag muss ferner beinhalten, dass ein Teilkaufpreis von EUR 200.000 an die Käuferin zur Auszahlung kommt. Mit dieser Zahlung wird die Restkaufpreisschuld der Verkäuferin aus dem heute zur Nr. 68/2003 der Urkundenrolle des beurkundenden Notars unterzeichneten weiteren Kaufvertrages beglichen.

Für den überschießenden Betrag von mehr als EUR 200.000 vereinbaren die Vertragsparteien dieses:

a) Der Mehrerlös steht der Verkäuferin zu.

b) Abzuziehen sind von dem Mehrerlös die Aufwendungen, die die Käuferin für das Objekt gemacht hat, etwa für Renovierungsarbeiten. Abzuziehen sind von dem Mehrerlös ferner die Kosten für das Objekt für den Zeitraum 1. April 2003 bis zum Tag des Besitzübergangs auf den Dritten laut Kaufvertrag mit diesem. Abzuziehen sind von dem Mehrerlös schließlich 4,16% Zinsen auf den Kaufpreis von EUR 200.000, für den gleichen Zeitraum.

Die vorstehend bezeichneten drei Positionen (Aufwendungen; Kosten; Zinsen) stehen der Käuferin zu; der Gesamtbetrag ist an sie vom Kaufpreis auszuzahlen.

Die Aufwendungen und die Kosten werden durch Vorlage von Rechnungen ermittelt.

Die vorstehende Regelung muss gleichfalls Gegenstand des von den Bevollmächtigten namens der Verkäuferin mit dem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag sein.

..."

Gegenüber der Klägerin wurde vom Finanzamt mit GrESt-Bescheid vom 20. Mai 2003 aufgrund des Grundstückskaufvertrages vom 22. März 2003 (Urkundenrolle Nr. 69/2003 des beurkundenden Notars) GrESt in Höhe von 7.000,00 EUR festgesetzt.

Frau A und die Klägerin nannten dem beurkundenden Notar übereinstimmend als neue Käuferin der streitgegenständlichen Eigentumswohnung Frau B.

Mit Vertrag vom 25. Juli 2003 (Urkundenrolle Nr. 157/2003 des beurkundenden Notars) hoben Frau A und die Klägerin, beide vertreten durch einen Notariatsangestellten, den Grundstückskaufvertrag vom 22. März 2003 (Urkundenrolle Nr. 69/2003 des beurkundenden Notars) von Beginn an auf. Die Vertragsparteien sind sich nach II. des Vertrages einig, dass sie so zu stellen sind und zueinander stehen sollen, als wenn der Grundstückskaufvertrag niemals abgeschlossen worden wäre. Für die Klägerin gab der Notariatsangestellte ferner die Erklärung ab, dass sie im Falle eines Weiterverkaufs des Kaufgegenstandes an Frau B unwiderruflich mit der Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten von Frau B einverstanden sei, die bewilligt und beantragt wurde. Die Klägerin erklärte sich ferner damit einverstanden, dass für die finanzierende Bank der Frau B eine Finanzierungsgrundschuld bestellt wird. Der beurkundende Notar wurde von den Vertragsparteien angewiesen, die Rückabwicklung des Vertrages durchzuführen und insbesondere gegenüber der GrESt-Stelle des Finanzamts den Antrag zu stellen, der Käuferin die gezahlte GrESt zu erstatten. Von dieser Urkunde sollte nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Vertrag mit Frau B zur Durchführung kommt.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 25. Juli 2003 (Urkundenrolle Nr. 158/2003 des beurkundenden Notars) verkaufte Frau A (vertreten durch einen Notariatsangestellten) an Frau B die streitgegenständliche Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 229.500 EUR. In § 9 des Kaufvertrages weist die Verkäuferin den beurkundenden Notar unwiderruflich an, den Kaufpreis, soweit er nicht zur Lastenfreistellung zu verwenden ist, an die Klägerin auszuzahlen. Dort ist weiter festgehalten, dass die in der Urkunde vom 22. März 2003 (Urkundenrolle Nr. 70/2003 des beurkundenden Notars) verabredeten Regelungen die Vertragsparteien unmittelbar untereinander erledigen sollten.

Die Klägerin wurde am 30. Juni 2003 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Dies wurde mit der Eintragung von Frau B als Eigentümerin am 11. Dezember 2003 gelöscht.

Der beurkundende Notar beantragte am 3. September 2003 beim Finanzamt aufgrund der Aufhebung des Grundstückskaufvertrages vom 22. März 2003 (Urkundenrolle 69/2003 des Notars) eine Erstattung der GrESt.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2003 lehnte das Finanzamt den Antrag auf Erstattung der GrESt ab, weil die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht vorlägen. Der Kaufvertrag vom 22. März 2003 sei in tatsächlicher Hinsicht nicht rückgängig gemacht worden. Frau A habe nicht ihre ursprüngliche Rechtsstellung als Verkäuferin wiedererlangt. Diesem Bescheid ist keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 wandte der beurkundende Notar dagegen ein, dass Frau A ihren Grundbesitz im Zusammenhang mit einem eigenen Kauf von der Klägerin gleichsam in Zahlung gegeben habe. Aus diesem Umstand erkläre sich, dass der Kaufpreis der Klägerin habe zufließen sollen. Die Klägerin sei keineswegs frei beim Weiterverkauf gewesen. Dieser sei an eine Zustimmung von Frau A gebunden gewesen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 wies das Finanzamt den beurkundenden Notar darauf hin, dass es an seiner Rechtsauffassung festhalte.

Am 26. Mai 2004 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin erneut beim Finanzamt eine Aufhebung der GrESt-Festsetzung und eine Erstattung des gezahlten GrESt-Betrages. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG seien gegeben.

Mit Bescheid vom 9. Juni 2004 lehnte das Finanzamt auch den erneuten Antrag auf Aufhebung der Steuerfestsetzung und Erstattung des gezahlten GrESt-Betrages ab. Dieser Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.

Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 19. Juli 2004 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 24. November 2004 vom Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen wurde. Eine Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG liege nicht vor.

Die Klägerin hat am 2. Dezember 2004 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sie den streitgegenständlichen Grundstückskaufvertrag mit Frau A nur abgeschlossen habe, um dieser aus einer finanziellen Notlage zu helfen. Es sei Ziel der Verkäuferin gewesen, das Grundstück zu einem anderen Preis an einen anderen Käufer zu veräußern. Aus diesem Grunde sei die Ergänzungsvereinbarung vom 22. März 2003 geschlossen worden. Die Klägerin habe nicht die Funktion einer Zwischenhändlerin gehabt und auch keine Position, die es ihr erlaubt gehabt habe, wie eine solche aufzutreten. Sie habe selbst kein Interesse an dem Objekt gehabt, sondern habe lediglich der Verkäuferin behilflich sein wollen, die aufgrund einer angespannten Situation auf dem Grundstücksmarkt ihre Kaufpreisvorstellungen nicht habe realisieren können, allerdings auf den Erhalt des Kaufpreises angewiesen gewesen sei. Die Kaufpreisregelung in § 9 des Kaufvertrages mit Frau B habe ihren Grund in den Aufwendungen, die die Klägerin gehabt habe. Sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Möglichkeit gehabt, wie ein Verkäufer über das Grundstück zu disponieren. Die Klägerin habe an dem Kaufvertrag zwischen Frau A und Frau B nicht mitgewirkt. Sie habe deshalb auch keine Möglichkeit gehabt, auf die vertragliche Gestaltung dieser Urkunde Einfluss zu nehmen. Es sei allein Sache der Verkäuferin gewesen, über den Kaufpreis zu disponieren. Der Weg der Zahlung an die Klägerin sei gewählt worden, um eine umständliche Rückzahlung geleisteter Beträge überflüssig zu machen. Die Verkäuferin habe die Bestimmungen des Kaufvertrages einschließlich der Abtretung der Kaufpreisansprüche frei vereinbaren können, was auch geschehen sei.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 9. Juni 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24. November 2004 zu verpflichten, den GrESt-Bescheid vom 20. Mai 2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an der Rechtsauffassung fest, dass Frau A ihre ursprüngliche Rechtsstellung als Verkäuferin nicht wiedererlangt habe. Deshalb liege keine Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs im Sinne von § 16 GrEStG vor. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass eine GrESt-Pflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen GrESt-Akte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Ablehnungsbescheid vom 9. Juni 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24. November 2004 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des GrESt-Bescheides vom 20. Mai 2003.

Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG wird auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurückerwirbt, sofern der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet.

Ein Rückerwerb nach § 16 Abs. 2 GrEStG setzt zunächst voraus, dass der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurückerwirbt. Unterbleibt - gleich aus welchen Gründen - die Rückübertragung des Grundstücks, scheidet die Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG aus (vgl. BFH-Urteil vom 27. Januar 1982 II R 119/80, BFHE 135, 224, BStBl II 1982, 425; Pahlke/Franz, GrEStG, 3. Aufl. 2005, § 16 Rn. 43). Ein Rückerwerb im Sinne des § 16 Abs. 2 GrEStG erfordert indes nicht, dass der Erwerber das Grundstück wieder dem Veräußerer übereignet. Es genügt als "vereinfachter Rückerwerb", dass er mit dessen Einverständnis das Eigentum unmittelbar auf einen Dritten überträgt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Veräußerer selbst mit dem Dritten ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen hat, und sich nur dessen dingliche Erfüllung unmittelbar zwischen dem Dritten und dem bisherigen Erwerber vollzieht (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Oktober 1990 II B 78/90, BFH/NV 1991, 625; Pahlke/Franz, a.a.O., § 16 Rn. 45). Dem gleichzustellen sind Fallgestaltungen, in denen der Veräußerer mit dem Dritten ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen hat, als Nichtberechtigter unmittelbar die Auflassung mit dem Dritterwerber im Sinne von §§ 873, 925 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erklärt und der ursprüngliche Erwerber und Nocheigentümer in diese Verfügung vorher eingewilligt hat oder sie nachträglich genehmigt (§ 185 BGB).

Vorliegend ist zweifelhaft, ob es zu einem Rückerwerb im dargelegten Sinne gekommen ist. Frau A ist vor ihrem Weiterverkauf der Eigentumswohnung an Frau B nicht wieder Eigentümerin des Grundstückes geworden. Mit oder nach der Vertragsaufhebung vom 25. Juli 2003 ist weder eine Rückauflassung (§§ 873, 925 BGB) erklärt worden noch ist es zur erforderlichen Eintragung des Eigentums von Frau A ins Grundbuch gekommen (§ 873 Abs. 1 BGB). Es ist mangels Auflassung auch keine unmittelbare Eigentumsübertragung von der Klägerin auf Frau B im Einverständnis von Frau A zu Stande gekommen. Die für den Eigentumsübergang erforderliche Auflassung ist vielmehr im notariellen Vertrag vom 25. Juli 2003 (Urkundenrolle Nr. 158/2003 des beurkundenden Notars) erklärt worden. Frau A hat damit als Nichtberechtigte im Sinne von § 185 BGB über das Grundstück verfügt. Diese Verfügung könnte indes bislang nicht wirksam geworden sein, weil es an einer Einwilligung oder Genehmigung der Klägerin fehlt. In der Aufhebungsvereinbarung vom 25. Juli 2003 ist eine solche Erklärung der Klägerin nicht ausdrücklich enthalten. Dort ist zwar geregelt, dass die Vertragsparteien sich darüber einig sind, dass sie so zu stellen sind, als wenn sie den Grundstückskaufvertrag vom 22. März 2003 (Urkundenrolle Nr. 69/2003 des beurkundenden Notars) nicht abgeschlossen hätten. Der beurkundende Notar ist in diesem Vertrag auch von den Parteien angewiesen worden, die Rückabwicklung des Vertrages durchzuführen. Eine Rückauflassung auf Frau A ist aber nicht erklärt worden. Auch eine Einwilligung zur Auflassungserklärung von Frau A an Frau B ist in diesem Vertrag nicht ausdrücklich enthalten. Dort erklärt die Klägerin aber die Zustimmung zur Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten von Frau B bzw. zur Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld zu deren Gunsten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin an anderer Stelle ihre Einwilligung oder ihre Genehmigung im Sinne von § 185 BGB zur Auflassung zwischen Frau A und Frau B erklärt hat. Nach Auskunft des zuständigen Grundbuchamtes liegen dort keine weiteren einschlägigen Erklärungen betreffend den Eigentumsübergang an Frau B vor, als die beiden genannten Verträge vom 25. Juli 2003. Die Zustimmung zur Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten von Frau B könnte indes im Wege der Auslegung zugleich als Einwilligung der Klägerin in die Auflassungserklärung von Frau A zu Gunsten von Frau B zu werten sein. Diese Frage kann indes dahin stehen.

Ein Rückerwerb im Sinne von § 16 Abs. 2 GrEStG verlangt darüber hinaus eine tatsächliche (wirtschaftliche) Durchführung des Rückerwerbs (vgl. Pahlke/Franz, a.a.O., § 16 Rn. 20 ff., 42; Boruttau/Sack, GrEStG, 15. Aufl. 2002, § 16 Rn. 181). Der Veräußerer muss die volle Verfügungsfreiheit über das Grundstück zurückerwerben; eine bloße formale Rückübertragung des Grundstücks auf den Verkäufer genügt nicht (vgl. BFH-Urteil vom 27. Januar 1982 II R 119/80, a.a.O.).

Ein Rückerwerb liegt somit erst dann vor, wenn sich die Vertragspartner auch tatsächlich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. Der Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück einerseits und die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Veräußerers andererseits stehen - dem systematischen Verhältnis der Steuertatbestände des § 1 GrEStG zu der gegenläufigen Korrekturvorschrift des § 16 GrEStG entsprechend - in einem sachlichen Zusammenhang. Nur wenn der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung deshalb nicht wieder erlangt, weil trotz der formellen Aufhebung des Vertrages der Erwerber die Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück behält, steht dies der Annahme eines tatsächlichen Rückerwerbs entgegen. Dies gilt auch, wenn im Zusammenhang mit dem Rückerwerb eine Weiterveräußerung des Grundstücks erfolgt. Für die Anwendung des § 16 GrEStG ist in diesem Zusammenhang entscheidend, ob für den früheren Erwerber - trotz formaler Aufhebung des den ursprünglichen Tatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts - im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem ursprünglichen Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demgemäß nicht aus seinen Bindungen entlassen war. Verblieb trotz Rückabwicklung des den ursprünglichen Tatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts dem Erwerber eine derartige Verwertungsmöglichkeit und wurde diese durch Weiterveräußerung des Grundstücks beendet, ist die Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG ausgeschlossen, wenn der Erwerber im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung seine Rechtsposition im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse tatsächlich verwertet hat (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770; zu § 16 Abs. 1 GrEStG).

Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung des Grundstücks auf Frau B ihr aus dem Grundstückskaufvertrag vom 22. März 2003 verbliebene Rechtspositionen im eigenen wirtschaftlichen Interesse verwertet. Die Klägerin sollte sich ausweislich der Ergänzungsvereinbarung vom 22. März 2003 (Urkundenrolle Nr. 70/2003 des beurkundenden Notars) um den Weiterverkauf des Kaufgegenstandes zu einem höheren Preis bemühen. Beim Nachweis eines Dritten, der den Kaufgegenstand zu einem höheren Kaufpreis als 200.000 EUR erwerben will, sollten die Vertragsparteien - wie auch erfolgt - dem Notar gegenüber anzeigen, dass sie aus diesem Grunde den Grundstückskaufvertrag einvernehmlich aufheben. Die Klägerin hatte deshalb - unabhängig von der Frage, ob sie einen Anspruch auf Zustimmung zur Vertragsaufhebung gegen Frau A hatte, wenn sie dieser einen Käufer mit einem höheren Kaufpreis nannte - die rechtliche Möglichkeit, darauf Einfluss zu nehmen, ob der Kaufgegenstand bei ihr verblieb oder an einen Dritten weiterveräußert wird. Von dieser rechtlichen Möglichkeit hat sie auch Gebrauch gemacht, indem sie für Frau A mit Frau B eine Käuferin gefunden hat, die bereit war, einen höheren Kaufpreis als 200.000,00 EUR zu bezahlen.

Die Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes an Frau B lag auch im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin, die den Kaufgegenstand zunächst nur gleichsam in Zahlung genommen hat, um einen Teil ihrer Kaufpreisforderung gegen Frau A aus dem Grundstückskaufvertrag vom 22. März 2003 zu erhalten. Die Klägerin hatte nach den Erklärungen ihres Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2006 kein Interesse daran, die Eigentumswohnung längerfristig zu behalten. Der Abschluss des Kaufvertrages mit Frau B lag somit in ihrem wirtschaftlichen Interesse.

Unabhängig davon, dass der Mehrerlös, abzüglich der Aufwendungen, Kosten und Zinsen, Frau A zustehen sollte, ist mit dem Abschluss des Kaufvertrages zwischen Frau A und Frau B eine weitere Rechtsposition der Klägerin aus dem Kaufvertrag vom 22. März 2003 (Urkundenrolle Nr. 69/2003 des beurkundenden Notars) verwertet worden, weil in diesem Vertrag - wie in der Ergänzungsvereinbarung vom 22. März 2003 (Urkundenrolle Nr. 70/2003 des beurkundenden Notars) geregelt und sogar darüber hinausgehend - in § 9 der Kaufpreisanspruch an die Klägerin abgetreten wurde. Damit sollte die Restkaufpreisschuld von Frau A gegenüber der Klägerin aus dem Grundstückskaufvertrag vom 22. März 2003 (Urkundenrolle Nr. 68/2003 des beurkundenden Notars) beglichen werden. Frau A war nicht mehr frei, über ihren Kaufpreisanspruch gegenüber Frau B vollständig zu verfügen, sondern hatte sich im Vertrag vom 22. März 2003 (Urkundenrolle Nr. 70/2003 des beurkundenden Notars) in Höhe von 200.000,00 EUR zuzüglich der Aufwendungen, Kosten und Zinsen der Klägerin gegenüber dieser gebunden, indem dort geregelt war, dass der Kaufpreis insoweit an die Klägerin zur Auszahlung kommen sollte. Der Klägerin sollten neben ihren Aufwendungen und Kosten 4,16% Zinsen auf den Kaufpreis von 200.000,00 EUR für den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum Tag des Besitzübergangs an einen Dritten zustehen. Dies zeigt ebenfalls, dass die Klägerin ein wirtschaftliches Interesse an der Weiterveräußerung an Frau B hatte.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.



Ende der Entscheidung

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