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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 09.07.2008
Aktenzeichen: 3 K 45/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 33
EStG § 35a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Schleswig-Holstein

3 K 45/06

Einkommensteuer 2004

In dem Rechtsstreit

...

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts

am 9. Juli 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Magnetmatratzen-Schlafsystem und für haushaltsnahen Dienstleistungen.

Die Klägerin gab in ihrer Einkommensteuererklärung 2004 vom 17. Mai 2005 als außergewöhnliche Belastung unter anderem Krankheitskosten in Höhe von insgesamt 5.875 EUR an. Darin waren Aufwendungen für ein Magnetmatratzen-Schlafsystem des Herstellers N. (Matratze, Bettzeug, Fußknöchelbandage, Schlafmaske) von insgesamt 1.445 EUR enthalten, das die Klägerin im Jahr 2004 erworben hatte. Zusätzlich machte die Klägerin Fahrtkosten für drei Fahrten zu dem Händler geltend (80 Entfernungskilometer). Die Klägerin begehrte mit ihrer Einkommensteuererklärung ferner die Berücksichtigung von Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und fügte dazu eine Rechnung der Firma Bau X vom 15. Dezember 2004 für Dienstleistungen im Jahr 2004 in Höhe von insgesamt 3.027,60 EUR bei. Sie überwies diesen Betrag nicht auf das in der Rechnung angegebene Konto des Herrn X, sondern beglich durch vier Überweisungen von insgesamt 3.144,72 EUR Forderungen von Gläubigern des Herrn X. Für Unterhaltszahlungen an Herrn X vom 17. Mai bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von 4.800 EUR beantragte die Klägerin die Berücksichtigung von weiteren außergewöhnlichen Belastungen. Dabei gab sie an, dass Herr X ihr Lebensgefährte und nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz unterhaltberechtigt sei.

Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom 10. Oktober 2005 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 1.840 EUR fest. Dabei wurde keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt, weil die Rechnung des Herrn X aufgrund einer Lebensgemeinschaft nicht berücksichtigt werden könne. Ferner wurden die Aufwendungen für das Magnetmatratzen-Schlafsystem nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.

Die Klägerin legte am 07. November 2005 Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ein. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass sie mit Herrn X weder verwandt noch verschwägert sei. Seine Dienstleistungen seien auf Rechnung erfolgt und seien als Erlöse in sein Betriebsergebnis als Junghandwerker eingeflossen. Die Handwerkerrechnung sei unbar bezahlt worden, zwar nicht direkt an Herrn X aber an Dritte durch Überweisungen in seinem Namen. Das Magnetmatratzen-Schlafsystem sei von ihrer Heilpraktikerin verordnet worden. Es werde die Berücksichtigung von zwei Belegen über 1.180 EUR und 208,80 EUR zuzüglich Fahrtkosten zur Firma beantragt (insgesamt 1.485 EUR).

Mit Bescheid vom 02. Februar 2006 wurde der Einkommensteuerbescheid 2004 aus hier nicht streiterheblichen Gründen geändert und die Einkommensteuer auf 1.697 EUR festgesetzt.

Der Einspruch der Klägerin wurde durch Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2006 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin hat am 17. Februar 2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass für die Magnetmatratze von der Erstbearbeiterin des Einspruchs Kostenanerkennung zugesagt worden sei, wenn die medizinische Notwendigkeit durch eine Heilpraktikerin bestätigt werden würde. Eine solche Bestätigung sei beigebracht worden. Als Gegenwert für die Matratze seien 200 EUR anzusetzen, so dass statt der strittigen 1.475 EUR zusätzliche außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.275 EUR anzuerkennen seien. Sie habe einem Freund im Jahr 2004 Unterkunft und Starthilfe zur Existenzgründung gewährt und dafür 4.800 EUR als außerordentliche Kosten für die Unterstützung einer bedürftigen Person anerkannt bekommen. Daraus sei keine Lebensgemeinschaft abzuleiten. Die haushaltsnahen Dienstleistungen des Handwerkers seien an seine Gläubiger unbar und einwandfrei belegt gezahlt worden. Eine Bezahlung über das Geschäftskonto des Rechnungsausstellers sei gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es obliege den Parteien, ob Zahlungen auch beispielsweise in bar erfolgten.

Die Klägerin beantragt nach dem Inhalt ihres schriftlichen Vorbringens sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 02. Februar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2006 dergestalt zu ändern, dass zusätzliche außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.275 EUR und eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 600 EUR berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass selbst dann, wenn die Bearbeiterin des Einspruchs in einem Telefonat eine Berücksichtigung der Kosten für das Magnetmatratzen-Schlafsystem bei Vorlage einer Bescheinigung der behandelnden Heilpraktikerin zugesagt habe, darin keine verbindliche Zusage zu sehen sei. Bei der Anschaffung eines Schlafsystems mangele es zum einen an der Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen; zum anderen sei ein Abzug der Aufwendungen durch die in der Einspruchsentscheidung dargelegte Gegenwerttheorie ausgeschlossen. Schlafsysteme gehörten zur notwendigen Ausstattung eines Haushaltes. Hinsichtlich der haushaltsnahen Dienstleistungen seien die Angaben der Klägerin widersprüchlich. Während sie Herrn X in ihrer Steuererklärung als Lebensgefährten bezeichnet habe, stelle sie ihn nunmehr als einen Freund dar. Sofern sie tatsächlich nur lediglich Starthilfe für einen guten Freund als Jungunternehmer geleistet habe, seien die Unterstützungsleistungen an ihn wegen fehlender Zwangsläufigkeit zu versagen. Unabhängig davon, ob es sich um eine Lebensgemeinschaft handele, sei der Abzug der Aufwendungen aber bereits wegen fehlender ausreichender Rechnungs- und Zahlungsbelege zu versagen. Zur besseren Nachprüfbarkeit und Vermeidung von Schwarzarbeit sei es unabdingbar, dass der in Rechnungen ausgewiesene Rechnungsbetrag auf das Konto des Rechnungsausstellers überwiesen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Einkommensteuerakten und Rechtsbehelfsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Beklagte hat im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 02. Februar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2006 zu Recht die von der Klägerin geltend gemachte außergewöhnliche Belastung durch die Anschaffung des Magnetmatratzen-Schlafsystems in Höhe von 1.275 EUR und eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 600 EUR nicht berücksichtigt.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Aufwendungen sind in diesem Sinne zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die vorstehend aufgezählten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen derart auf die Entscheidung eines Steuerpflichtigen einwirken, dass er ihnen nicht auszuweichen vermag (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteil vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 185, 431, BStBl II 1990, 294, m.w.N.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der das Gericht folgt, sind krankheitsbedingte Maßnahmen und die dadurch veranlassten Aufwendungen regelmäßig aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig, soweit sie entweder der Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit - in der Person des Kranken - erträglich zu machen. In diesem Sinne werden auch Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach bedarf es dann nicht (vgl. BFH-Urteil vom 09. August 1991 III R 54/90, BFHE 165, 272, BStBl II 1991, 920, m.w.N.).

Keine außergewöhnliche Belastung wird allerdings durch Aufwendungen für solche Maßnahmen begründet, die nicht unter den Begriff der Heilbehandlung im hier maßgeblichen Sinne fallen. Nur vorbeugende, der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen oder die mit einer Krankheit verbundenen Folgekosten erwachsen nach ständiger Rechtsprechung nicht zwangsläufig. Für die mitunter schwierige Trennung von Krankheitskosten einerseits und lediglich gesundheitsfördernden Vorbeuge- oder Folgekosten andererseits ist die Vorlage eines zeitlich vor der Aufwendung erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attests, dem sich zweifelsfrei entnehmen lässt, dass die den Aufwendungen zu Grunde liegende Maßnahme medizinisch indiziert ist, zu fordern (vgl. BFH-Urteil vom 09. August 1991 III R 54/90, a.a.O.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist auch die Notwendigkeit der Anschaffung solcher Hilfsmittel, die nicht ausschließlich von Kranken angeschafft werden, durch die Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attests nachzuweisen. Diese Beurteilung beruht entscheidend auf der Überlegung, dass es - ähnlich wie bei Aufwendungen für einen Kuraufenthalt - für Außenstehende nicht möglich ist, ohne sachkundige und vertrauenswürdige Unterstützung anhand objektiver Kriterien über die Notwendigkeit und damit die Zwangsläufigkeit einer solchen Anschaffung zu entscheiden. Nur bei der Anschaffung von Hilfsmitteln, die, wie Brillen, Hörapparate, Rollstühle etc. nach der Lebenserfahrung ausschließlich von Kranken angeschafft werden und bei denen häufig eine Anpassung an die individuellen Gebrechen eines Steuerpflichtigen erforderlich ist, kann typisierend davon ausgegangen werden, dass ihr Kauf medizinisch indiziert ist. Auf eine Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach kann bei solchen Hilfsmitteln im engeren Sinne daher verzichtet werden. Bei Hilfsmitteln im weiteren Sinne aber, die, wie beispielsweise Gesundheitsschuhe und -sandalen, orthopädische Stühle, Allergiematratzen und -bettzeug, Bandscheibenmatratzen etc., teilweise auch von gesunden Steuerpflichtigen aus Gründen der Vorsorge oder zur Steigerung des Lebensstandards gekauft werden, kann auf einen Nachweis der Zwangsläufigkeit der Anschaffung durch die Vorlage eines qualifizierten Attests nicht verzichtet werden (vgl. BFH-Urteil vom 09. August 1991 III R 54/90 a.a.O.; BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2007 III B 178/06, BFH/NV 2008, 561; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Mai 2004, 1 K 2625/03, DStRE 2005, 257).

Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend an einem vor der Anschaffung des Magnetmatratzen-Schlafsystems ausgestellten amtsärztlichen oder vertrauensärztlichen Attests, aus dem sich zweifelsfrei entnehmen lässt, dass das Schlafsystem medizinisch indiziert ist. Die von der Klägerin eingereichte Bescheinigung der Heilpraktikerin Frau ... vom 17. März 2004 ersetzt diese Bescheinigung nach dem oben Dargelegten nicht. Bei dem Magnetmatratzen-Schlafsystem des Herstellers N. handelt es sich um ein Hilfsmittel im weiteren Sinne, welches teilweise auch von gesunden Steuerpflichtigen aus Gründen der Vorsorge oder zur Steigerung des Lebensstandards gekauft wird. Dies ist dem Gericht aus eigener Anschauung bekannt und wird etwa durch entsprechende Angebote von gebrauchten Matratzen-Systemen im Internet bestätigt (vgl. etwa die Angebote von gebrauchten N. Magnetmatratzen-Schlafsystemen bei ebay; www.ebay.de). Es ist weder vorgetragen worden noch im Übrigen ersichtlich, dass das Schlafsystem ganz oder teilweise speziell für die Klägerin hergestellt worden sein könnte.

Da schon die Aufwendungen für die Anschaffung des Magnetmatratzen-Schlafsystems nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, können auch die mit dem Erwerb zusammenhängenden Fahrtkosten nicht als außergewöhnliche Belastung Anerkennung finden.

Der Beklagte ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verpflichtet, die geltend gemachten Aufwendungen für das Magnetmatratzen-Schlafsystem als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Erstbearbeiterin des Einspruchs anlässlich eines Telefonats am 12. Dezember 2005 mit der Mutter der Klägerin tatsächlich zugesagt hat, dass die Aufwendungen für das Matratzen-System bei Vorlage einer Bescheinigung eines Heilpraktikers anerkannt werden würden. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ergibt sich daraus keine nach Treu und Glauben verbindliche Zusage. Voraussetzung für eine solche Zusage ist unter anderem, dass sie für bestimmte Maßnahmen und Dispositionen des Steuerpflichtigen ursächlich gewesen ist; sie muss also insbesondere vor Verwirklichung des von der Zusage umfassten Sachverhalts erteilt worden sein. Der Steuerpflichtige muss aufgrund der Zusage Vertrauen gebildet und daraufhin Dispositionen getroffen haben (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1987 III R 168/86, BFHE 152, 29, BStBl II 1988, 232). Daran fehlt es hier, weil eine - unterstellte - Zusage des Beklagten vom 12. Dezember 2005 nach Anschaffung des Magnetmatratzen-Schlafsystems im Jahr 2004 erfolgt wäre.

Der Klägerin ist keine Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Dienstleistungen zu gewähren. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG (2004) ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen auf Antrag um 20 v.H., höchstens 600 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Voraussetzung für diese Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist (§ 35a Abs. 2 Satz 3 EStG <2004>).

Vorliegend fehlt es am Nachweis der Zahlung der Rechnung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung. Die Klägerin hat die Forderung des Herrn X aus der Rechnung vom 15. Dezember 2004 nicht durch Überweisung auf das darin angegebene Konto beglichen, sondern Geld auf vier Konten von Gläubigern des Herrn X überwiesen, um dessen Schulden zu bezahlen (§ 267 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Dies reicht - wie eine Barzahlung (vgl. FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Februar 2008, 1 K 791/07, BFH-PR 2008, 246; FG Niedersachsen, Urteil vom 22. Februar 2008, 13 K 330/07, [...]) - nicht aus, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Durch den Nachweis der Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistungen soll eine klare und einfache Überprüfbarkeit erreicht werden, um Schattenwirtschaft zu vermeiden. Dies ist bei einer Zahlung auf das Konto eines Dritten auf Anweisung des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung nicht in gleicher Weise gewährleistet, weil die überwiesenen Beträge nicht als Gutschriften auf seinem Konto auftauchen.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Erfordernis der unbaren Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung sind weder von der Klägerin vorgebracht worden noch im Übrigen ersichtlich (vgl. auch FG Sachsen-Anhalt-Urteil vom 28. Februar 2008, 1 K 791/07, a.a.O.).

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.



Ende der Entscheidung

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