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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 18.08.2004
Aktenzeichen: 3 K 50208/03
Rechtsgebiete: EigZulG, AO 1977


Vorschriften:

EigZulG § 1
EigZulG § 4 S. 2
AO 1977 § 15 Abs. 1 Nr. 2
AO 1977 § 15 Abs. 1 Nr. 3
1. Eine Unentgeltlichkeit i.S.v. § 4 Satz 2 EigZulG liegt nicht vor, wenn die Wohnungsüberlassung Teil der Unterhaltsleistung an die getrennt lebende Ehefrau ist.

2. Auch nach erneutem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 2 EigZulG reicht es für einen Anspruch auf Kinderzulage aus, dass das Kind im Förderungszeitraum zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört hat.


Finanzgericht Schleswig-Holstein

3 K 50208/03

Rechtsstreitverfahren

Eigenheimzulage ab 2000, 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts

am 18. August 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid vom 18. November 2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 2003 wird geändert. Die Eigenheimzulage für das Jahr 2001 wird auf 1.022,58 EUR (2.000,- DM) festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 72,73% und der Beklagte 27,27%.

...

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Eigenheimzulage für die Jahre 2000 und 2001.

Der Kläger war zusammen mit seiner früheren Ehefrau je zur Hälfte Eigentümer einer Eigentumswohnung. Die Wohnung wurde durch Kaufvertrag vom 05. Mai 1997 von den Eheleuten erworben. Sie wurde in den Jahren 1997 und 1998 vom Kläger, seiner Ehefrau und der gemeinsamen minderjährigen Tochter bewohnt. Für die Wohnung wurde dem Kläger und seiner Ehefrau mit Bescheid vom 04. November 1997 eine Eigenheimzulage für den Förderzeitraum 1997 bis 2004 von jährlich 4.000 DM (2.500 DM Fördergrundbetrag + 1.500 DM Kinderzulage) gewährt.

Der Kläger zog im Juli 1999 aus der Wohnung aus und verließ den gemeinsamen Haushalt. Seitdem lebten die Eheleute dauerhaft getrennt. Nach dem Auszug bewohnten die Ehefrau und die Tochter die Wohnung bis Mai 2001 allein. Anschließend zog der Kläger am 01. Juli 2001 erneut in die Wohnung, die er am 01. November 2001 aber wieder verließ, weil die Wohnung verkauft werden sollte.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2001 hob der Beklagte die für beide Eheleute festgesetzte Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000 auf und forderte vom Kläger die ausgezahlte hälftige Eigenheimzulage in Höhe von insgesamt 4.000 DM für 2000 und 2001 zurück. Die Aufhebung sei erfolgt, weil die Wohnung nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2002 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass die Aufhebung des gemeinsamen Eigenheimzulagenbescheides zutreffend sei, weil ab dem Veranlagungszeitraum 2000 die Voraussetzungen für die gemeinsame Veranlagung nicht mehr vorlägen. Es seien zwei Neufestsetzungen durchzuführen. Die Höhe der Beträge ändere sich nicht. Der Kläger habe die Wohnung seiner Ehefrau und dem Kind bis zum Auszug unentgeltlich überlassen. Damit bleibe der Anspruch für beide Eigentümer bestehen. Das Kind sei bei beiden in Höhe von 50% der Kinderzulage zu berücksichtigen. Ab 2002 entfalle die Eigenheimzulage, weil das Objekt leer stehe. Es werde um Stundung der Rückforderung bis zur Verrechnung nach vorliegender Neufestsetzung gebeten.

Auf Anfrage des Beklagten teilte der Kläger mit, dass er in den Jahren 2000 und 2001 die umlagefähigen Betriebskosten für die Eigentumswohnung durchgängig allein gezahlt habe. Von der Ehefrau seien in deren Wohnzeit allein die Kosten der Stadtwerke übernommen worden. Die Zins- und Tilgungsleistungen seien während der alleinigen Nutzungszeit der Ehefrau 2000 bis Mai 2001 so verteilt gewesen, dass die Frau monatlich 500 DM und der Kläger monatlich 573,75 DM gezahlt habe. Seit Juni 2001 zahle der Kläger die Zins- und Tilgungsleistungen selbst. Der Kläger habe Frau und Kind zusammen 1.437 DM Unterhalt monatlich gezahlt. Dabei handele es sich um einen von der Rechtsanwältin der früheren Ehefrau anerkannten Betrag. Eine trennungsrechtliche Vereinbarung habe nicht bestanden.

Auf eine entsprechende Anfrage teilte die Ehefrau dem Beklagten mit, dass sie die verbrauchsabhängigen und umlagefähigen Betriebskosten in vollem Umfang selbst getragen habe. Auch die Zins- und Tilgungsleistungen seien von ihr übernommen worden. Ein Kredit sei vom Unterhalt abgezogen worden, den anderen Kredit habe sie angespart und halbjährlich auf das Konto des Klägers überwiesen. Für die Tochter und sie seien vom Kläger monatlich 880 DM Unterhalt überwiesen worden.

Mit Bescheid vom 13. November 2002 lehnte der Beklagte die Festsetzung einer Eigenheimzulage für das Jahr 2000 gegenüber dem Kläger ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass kein Anspruch auf Eigenheimzulage für 2000 bestehe, weil die Wohnungsüberlassung an die Ehefrau und das Kind nicht unentgeltlich im Sinne von § 4 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) erfolgt sei. Mit Bescheid vom 18. November 2002 wurde für den Kläger eine Eigenheimzulage von 639,11 EUR (1.250 DM) für das Jahr 2001 festgesetzt. Dabei wurde aufgrund des hälftigen Miteigentumsanteils des Klägers eine Halbierung des Fördergrundbetrages vorgenommen. Eine Kinderzulage wurde nicht gewährt, weil das Kind nicht zum Haushalt des Klägers gehört habe.

Der Kläger legte am 29. November 2002 und am 10. Dezember 2002 Einspruch gegen die beiden Bescheide ein. Zur Begründung trug er vor, dass die Wohnung im Jahr 2000 unentgeltlich überlassen worden sei. Das Kind habe im Kalenderjahr 2001 zum Haushalt der Ehefrau gehört, die im begünstigten Objekt als Miteigentümerin gewohnt habe. Damit stehe dem Kläger die Hälfte der Kinderzulage für 2001 zu.

Mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 2003 wies der Beklagte die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Einsprüche als unbegründet zurück. Ein Anspruch auf Eigenheimzulage bestehe nach § 4 Satz 1 EigZulG nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutze. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken sei auch gegeben, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne von § 15 Abgabenordnung (AO) zu Wohnzwecken überlassen werde. Die Überlassung der Wohnung an Ehefrau und Kind zur alleinigen Nutzung habe im Zusammenhang mit der Auflösung des bisherigen gemeinsamen Haushalts und der bisherigen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mit der Ehefrau gestanden. Die Tatsache, dass der Kläger noch laufende Kosten und Grundbesitzabgaben für die frühere Familienwohnung gezahlt habe, rechtfertige es nicht, die Nutzung durch die Ehefrau und das Kind als eigene zu werten. Entsprechendes gelte für die Nutzung durch das gemeinsame Kind. Eine Kinderzulage könne ebenfalls nicht gewährt werden. Nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG sei Voraussetzung dafür, dass das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört habe. Dies sei beim Kläger nicht der Fall gewesen, weil das Kind zum Haushalt der Ehefrau gehört habe.

Der Kläger hat am 24. und 30. Juli 2003 Klage erhoben. Ihm stehe die hälftige Eigenheimzulage für das Jahr 2000 zu, weil er von 1999 bis Juni 2001 die geförderte Eigentumswohnung seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter zu deren Wohnzwecken unentgeltlich überlassen habe. Eine Gegenleistung für die Nutzung der Wohnung sei nicht erbracht worden. Ein Mietzins sei nicht gezahlt worden. Das monatliche Hausgeld habe der Kläger getragen. Die Übernahme der Stromkosten durch die Ehefrau stelle keine Gegenleistung dar. Die Tilgungs- und Zinszahlungen für das Hypothekendarlehen, die auf den Kläger als Miteigentümer entfallen seien, habe zwar die getrennt lebende Ehefrau getragen, diese Zahlungen seien aber mit der Unterhaltsverpflichtung des Klägers verrechnet worden. Es handele sich insofern nur um eine Abkürzung des Zahlungsweges. Der Kläger habe deshalb nur 880 DM monatlichen Barunterhalt für Frau und Kind geleistet. Eine Mietanrechnung sei nicht vereinbart worden. Nach Ansicht seines Rechtsanwalts sei er nicht zu Unterhaltsleistungen an die damalige Ehefrau verpflichtet gewesen, weil diese in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt habe. Der Unterhalt sei insoweit freiwillig gezahlt worden. Es sei zwischen den Eheleuten abgesprochen worden, dass die Ehefrau und die Tochter den früheren Lebenshaltungsstandard beibehalten sollten. Deshalb habe der Kläger auch noch weitere Zahlungsverpflichtungen weiter getragen. Er habe zunächst auch noch gehofft, dass die Eheleute wieder zusammenkämen.

Dem Kläger stehe für das Streitjahr 2001 auch die Kinderzulage zu. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG könne eine Zulage nach vorherigem Wegfall der Voraussetzungen nach den §§ 1, 2, 4 und 6 EigZulG erneut in Anspruch genommen werden. Maßgeblich seien dann die Gegebenheiten nach erneutem Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen der §§ 1, 2, 4 und 6 EigZulG nicht weggefallen. Das Objekt Blücherstraße 8 in Kiel sei vielmehr bis Ende des Jahres 2001 seit Anschaffung bzw. Herstellung ohne Unterbrechung zu eigenen Wohnzwecken von den Eheleuten - oder zumindest von einem der Ehegatten - als Anspruchsberechtigte genutzt worden. Aus diesem Grund sei hinsichtlich der Gewährung der Kinderzulage darauf abzustellen, ob das Kind im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung dem Familienhaushalt angehört habe, was der Fall sei. Unerheblich sei, wenn die Haushaltszugehörigkeit des Kindes im Laufe des Förderzeitraums weggefallen sei. Das Kindergeld habe die Ehefrau in 2000 und 2001 erhalten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 13. November 2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 2003 zu ändern und für das Jahr 2000 eine Eigenheimzulage in Höhe von 1.022,58 EUR (2000,- DM) festzusetzen, sowie den Bescheid vom 18. November 2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 2003 zu ändern und für das Jahr 2001 eine um 383,47 EUR (750,- DM) erhöhte Eigenheimzulage festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, dass keine unentgeltliche Wohnungsüberlassung vorliege. Der Kläger habe selbst mitgeteilt, dass seine Ehefrau nahezu die Hälfte der Zins- und Tilgungsleistungen getragen habe. Auch nach den Aussagen der Ehefrau im Verwaltungsverfahren könne nicht von einer unentgeltlichen Überlassung ausgegangen werden. Aufgrund des Wiedereinzugs im Kalenderjahr 2001 habe eine erneute Eigennutzung vorgelegen. Die Eigenheimzulage sei daher neu festzusetzen gewesen. Maßgeblich für die Höhe des Förderbetrages seien die Verhältnisse bei Beginn der erneuten Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken. Zu diesem Zeitpunkt habe die Tochter des Klägers indes nicht mehr zu dessen Haushalt gehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der beigezogenen Steuerakten des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

Der angefochtene Bescheid vom 13. November 2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 2003 ist rechtmäßig, so dass die Klage insoweit keinen Erfolg hat. Der Kläger hat für das Jahr 2000 weder einen Anspruch auf Grundförderung nach dem Eigenheimzulagengesetz noch auf eine Kinderzulage (1). Der Bescheid vom 18. November 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 2003 ist hingegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit damit die Festsetzung einer hälftigen Kinderzulage für 2001 abgelehnt wurde. Der Kläger hat einen Anspruch auf Festsetzung einer solchen Zulage (2).

1) Gemäß § 1 EigZulG haben unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach Maßgabe der weiteren Vorschriften des Eigenheimzulagengesetzes. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen im Streitjahr 2000 nicht, weil er die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzte (§ 4 EigZulG).

Der Kläger hat die Wohnung im Jahr 2000 nicht selbst genutzt. Deshalb kommt nur eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den Kläger im Sinne von § 4 Satz 2 EigZulG in Betracht. Danach liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung (AO) zu Wohnzwecken überlassen wird. Vorliegend überließ der Kläger im Jahr 2000 die geförderte Eigentumswohnung seiner damaligen Ehefrau und seiner Tochter zu deren Wohnzwecken, und damit Angehörigen im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO. Die Überlassung der Wohnung erfolgte aber nicht unentgeltlich. Eine Überlassung ist dann nicht unentgeltlich im Sinne von § 4 Satz 2 EigZulG, wenn der Steuerpflichtige im wirtschaftlichen (Veranlassungs-)Zusammenhang mit der Überlassung der Wohnung einen Vorteil erhält. Eine Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe ist förderungsschädlich, dies gilt auch dann, wenn die Nutzungsüberlassung und die Gegenleistung nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis im zivilrechtlichen Sinne stehen (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-, Urteil vom 31. Juli 2001, IX R 9/99, Entscheidungen des BFH -BFHE-, 196, 481, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2002, 77; Finanzgericht -FG- Kiel, Urteil vom 21. Februar 2003,3 K 163/01, juris).

Hier erfolgte die Überlassung der 1997 erworbenen Wohnung im Jahr 2000 entgeltlich. Der Kläger erhielt von seiner früheren Ehefrau eine förderungsschäd-liche Gegenleistung für die Nutzung der Wohnung durch sie und die Tochter. Eine Mietzahlung ist zwar nicht erfolgt. Die Ehefrau des Klägers hat aber dessen monatlichen Zins- und Tilgungsanteil von gut 570 DM zur Finanzierung der Eigentumswohnung während des Jahres 2000 wirtschaftlich getragen, weil ihr die Zahlungen des Klägers auf den Barunterhalt angerechnet wurden, der entsprechend auf 880 DM monatlich (für Frau und Tochter) gekürzt wurde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Ehefrau der Klägers ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gemäß § 1361 BGB zustand. Entscheidend ist, dass sich die Eheleute auf den Gesamtbetrag der Unterhaltsleistungen (für Frau und Kind) geeinigt hatten (1437 DM monatlich). Dadurch ist - jedenfalls konkludent - eine zivilrechtlich bindende Unterhaltsvereinbarung getroffen worden, die vom Kläger auch erfüllt wurde. Die Anrechnung der Zins- und Tilgungsleistung des Klägers für die Wohnung auf den Barunterhalt und damit dessen Kürzung stellt - auch ohne ausdrückliche Vereinbarung - eine Gegenleistung für die Nutzung der Wohnung durch die frühere Ehefrau und die Tochter des Klägers dar. Der Kläger hatte in der entsprechenden Höhe einen wirtschaftlichen Vorteil, weil er weniger Barunterhalt zahlen musste. Die Wohnungsüberlassung ist damit Teil der Unterhaltsleistung des Klägers in Form einer geldwerten Sachleistung. Es handelt sich um eine Abkürzung des Zahlungsweges der Unterhaltsleistungen. Der Mietwert der Wohnung stellt beim Kläger eine unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG absetzbare Sonderausgabe dar (vgl. BFH, Urteil vom 12. April 2000, XI R 127/96, BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130). Auch deshalb ist es folgerichtig, vorliegend keine unentgeltliche Nutzung im Sinne von § 4 Satz 2 EigZulG anzunehmen (vgl. Handzik/Meyer, Die Eigenheimzulage, 4. Aufl. 2001, Rdnr. 190).

Der Kläger hat für das Jahr 2000 auch keinen Anspruch auf eine Kinderzulage. Eine Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG kann nur erhalten, wer die Voraussetzungen für den Fördergrundbetrag erfüllt. Dies ergibt sich daraus, dass nach § 9 Abs. 1 EigZulG die Eigenheimzulage sowohl den Fördergrundbetrag als auch die Kinderzulage umfasst und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme in den § 2 ff. EigZulG einheitlich für die Eigenheimzulage bestimmt sind (vgl. Wacker, EigZulG, 3. Aufl. 2001, § 9 Rdnr. 125). Das Fehlen der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Streitjahr 2000 (§ 4 EigZulG) bewirkt somit, dass kein Anspruch auf eine Kinderzulage besteht.

2) Dem Kläger ist für das Jahr 2001 neben dem Fördergrundbetrag auch eine hälftige Kinderzulage in Höhe von 383,47 EUR (750,- DM) zu bewilligen. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 9 Abs. 5 Satz 1 bis 3 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 2 und § 11 Abs. 1 EigZulG. Der Kläger erfüllte mit Wiedereinzug in die geförderte Wohnung erneut die Fördervoraussetzungen. Nach dem gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 EigZulG entsprechend anwendbaren § 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG kommt es für die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 EigZulG auf die Verhältnisse bei Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken an. § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG bestimmte in der hier maßgeblichen Fassung, dass die Kinderzulage für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhält, im Streitjahr 1.500 DM betrug. Die Ehefrau des Klägers erhielt im Jahr 2001 Kindergeld. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG ist weiter Voraussetzung, dass das Kind im Förderungszeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Dabei reicht es aus, wenn das Kind irgendwann im Förderungszeitraum zum elterlichen Haushalt gehört hat. Ein späterer Wegfall der Haushaltszugehörigkeit ist unschädlich (vgl. BFH, Urteil vom 13. September 2001, IX R 15/99, BFHE 197, 35, BStBl II 2003, 232). Vorliegend hat die minderjährige Tochter des Klägers und seiner früheren Ehefrau zum Beginn des Förderzeitraumes von 1997 bis zum Auszug des Klägers aus der Wohnung im Juli 1999 zum gemeinsamen inländischen Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau gehört. Darauf, dass die Tochter des Klägers nach dessen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung im Juli 1999 dem Haushalt der ab dann dauernd getrennt lebenden Ehefrau zuzurechnen ist, kommt es somit entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an. Durch den Verweis von § 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG auf § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG wird deutlich, dass - über § 11 Abs. 3 Satz 2 EigZulG auch bei einer Neubewilligung nach Unterbrechung der Förderung - für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes auf den gesamten Förderzeitraum abzustellen ist und nicht auf den Zeitpunkt des erneuten Nutzungsbeginns durch den Kläger. Nach § 9 Abs. 5 Satz 3 EigZulG hat der Kläger somit als Miteigentümer der geförderten Wohnung einen Anspruch auf die hälftige Kinderzulage für das Jahr 2001.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist gemäß nach § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorläufig vollstreckbar.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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