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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 23.06.2009
Aktenzeichen: 4 K 41/05
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 3a Abs. 1
UStG § 3b Abs. 1
UStG § 4
UStG § 8 Abs. 1
1. Bei mehrtägigen Hochseeangelfahrten, bei denen der Unternehmer gegenüber dem Kunden Angelreisen mit Vollpension und der Berechtigung vom Schiff aus zu angeln sowie den Fang zu verarbeiten und zu frosten erbringt, bestimmt sich der Leistungsort nicht nach § 3 b Abs. 1 UStG. Anders als bei den üblichen Schiffspauschalreisen wird die einheitliche Leistung nicht von der Beförderung geprägt

2. Hochseeangelfahrten erfüllen als Sport- und Vergnügungsfahrten nicht die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach §§ 4 Nr. 2, 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG §§ 3 a Abs. 1, 3 b Abs. 1, 4 Nr. 2, 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG


In dem Rechtsstreit

...

hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts

am 23. Juni 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist zum einen streitig, ob es sich bei den vom Kläger durchgeführten Hochseeangelfahrten umsatzsteuerlich um eine Beförderungsleistung gemäß § 3 b Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) oder um eine sonstige Leistung handelt, bei der sich der Ort der Leistung nach § 3 a Abs. 1 UStG bestimmt, und ob die Umsätze gem. § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG steuerfrei sind.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag 1997 das im Schiffsregister als Frachtschiff eingetragene Schiff MS "X". Seitdem bietet er mehrtägige Hochseeangelreisen an. Dieses Schiff war als Hochseefischereifahrzeug gebaut worden. Im Jahre 1994 wurde es als Hochseeangelfahrzeug umgebaut. Es hat 2- und 4-Bettkabinen mit Dusche und WC für jede Kabine und einen Salon. Auf dem Schiffsdeck befindet sich ein Schlachtplatz und es besteht die Möglichkeit, den Fang direkt nach der Verarbeitung zu frosten. Der Kläger bietet den Interessenten mehrtägige Angelreisen mit Vollpension und Übernachtung an. An Bord besteht die Möglichkeit, Getränke und Zigaretten zu erwerben. Angelzubehör bringen die Gäste selbst mit. Außer sog. Pilkern und Angelhaken hat der Kläger kein Angelzubehör im Sortiment. Alle mit dem Angeln in Zusammenhang stehenden Leistungen, insbesondere die Beschaffung der notwendigen Fangutensilien, Köder, gehören nicht zum Angebotsumfang. Der Kläger bietet Hochseeangeln in drei Fanggebieten in der Ostsee von verschiedenen Abfahrtshäfen an (Preise durchschnittlich 180,-- DM pro Tag und Person). Vom ersten bis zum letzten Angeltag wird eine "Pokal-Angelzeit" angeboten, deren Pokalverleihung am Ende der Angelreise stattfindet. Für die besten Angler des Jahres 2001 gab es einen Tag Hochseeangeln gratis. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prospekt sowie den Auszug aus dem Internet Bezug genommen. In einem Existenzgründungsgutachten für den Kläger werden die Angelreisen auch als Angelkreuzfahrten bezeichnet.

Der Kläger hat in den Streitjahren diese Hochseeangelreisen als nicht steuerbare Beförderungen angesehen und nicht der Umsatzsteuer (USt) unterworfen. Im Rahmen einer USt-Sonderprüfung für die Streitjahre kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Durchführung der so genannten Angelkreuzfahrten eine sonstige Leistung und keine Beförderungsleistung darstelle mit der Folge, dass der Ort der Leistung sich aus § 3 a Abs. 1 UStG ergebe und somit steuerpflichtig sei. Der Prüfer erhöhte die steuerpflichtigen und nicht steuerfreien Reiseumsätze zu 15% für 1997 um ... DM, für 1998 um ... DM, zu 16% für 1998 um ... DM für 1999 um ... DM, für 2000 um ... DM und für 2001 um ... DM. Daneben änderte der Prüfer noch weitere hier nicht streitige Besteuerungsgrundlagen.

Das Finanzamt (FA) folgte der Auffassung des Prüfers und änderte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steueranmeldungen für die Jahre 1997 bis 2001 gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), jeweils durch Bescheide vom 2. Oktober 2002 und wiederum geänderte Bescheide vom 4. April 2003 für die Jahre 1998, 2000 und 2001. Es setzte Umsatzsteuern für 1997 auf ... DM, für 1998 auf ... DM, für 1999 auf ... DM, für 2000 auf ... DM und für 2001 auf ... DM fest. Hiergegen erhob der Kläger Einsprüche und beantragte die Aussetzungen der Vollziehung (AdV). Durch Beschluss vom 25. Oktober 2004 gewährte der Senat unter dem Az.: 4 V 31/03 die AdV.

Durch Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2005 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, der Kläger erbringe keine Beförderungsleistung, sondern unter Gesamtwürdigung aller Umstände ein sog. Leistungspaket, bei dem die Beförderung lediglich eine Nebenleistung darstelle. Die den Kunden eingeräumte Möglichkeit, den Angelsport auf hoher See auszuüben, stünde in einem untrennbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der damit zwangsweise verbundenen Beförderungsleistung. Die Beförderung auf dem Hochseefischereifahrzeug sei unabdingbare Voraussetzung für das nachfolgende Hochseeangeln. Bei einer Betrachtung des wirtschaftlichen Gehalts der Tätigkeit des Klägers trete die Beförderung gegenüber dem Angelsport eindeutig in den Hintergrund. Für die Angelkunden des Klägers stünde nicht die Beförderung im Vordergrund, sondern das Angelvergnügen. Eine andere Betrachtungsweise sei lebensfremd. Denn hätten die Kunden primär ein Interesse daran gehabt, eine Seereise durchzuführen, hätten sie diese nicht auf dem Schiff des Klägers, sondern auf einem normalen Passagierschiff angetreten. Die eigentliche Beförderung ist in Fällen dieser Art deshalb als Nebenleistung anzusehen, die das Schicksal der Hauptleistung teile. Eine das umsatzsteuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung teilende unselbstständige Nebenleistung sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gegeben, wenn die Leistung im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich sei, mit dieser in engem Zusammenhang stünde, in dem sie diese ermögliche, abrunde, ergänze oder verbessere und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkomme (vgl. BFH, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1995, 429). Vorliegend gebe es eine Reihe von Gründen, die dafür sprächen, dass die Hauptleistung des Klägers darin bestünde, den Kunden die Möglichkeit einzuräumen, den Angelsport auf hoher See auszuüben. Der Name des Unternehmens - X Sportfischen - deute bereits darauf hin. Auch im Existenzgründungsgutachten werde von der Gründung eines Angelkreuzfahrtunternehmens gesprochen. Die Werbung des Klägers im Prospekt und im Internet spreche ebenfalls eindeutig dafür, dass der Schwerpunkt an der Durchführung des Angelsportes liege. Dafür, dass die Ausübung des Angelsports die Hauptleistung darstelle, spreche schließlich auch der Umstand, dass die Kunden des Klägers zum Teil lange Anreisen in Kauf nehmen würden. Ferner spreche auch die Preisgestaltung für die Auffassung des FA. Bei Preisen um 180,-- DM stehe fest, dass damit neben der Beförderung auch weitere Leistungselemente abgegolten würden. Der Preis für die reine Beförderung wäre wesentlich niedriger; auch dieses Wertverhältnis spreche gegen eine Einordnung der Beförderung als Hauptleistung. Des Weiteren werde auf die Entscheidung des BFH vom 4. Juli 2002, AZ V R 41/01 Bezug genommen und auf das BMF-Schreiben vom 5. August 2004 BStBl I S. 638, TZ 26 hingewiesen. Auch die Vorschrift des § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG greife nicht ein, weil es sich bei dem Schiff des Klägers nicht um ein Erwerbsseeschiff handele. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Beförderungsleistung zu den angebotenen Fanggebieten im Vordergrund stehe. Ziel, Dauer und Umstände der Beförderung seien Anlass und Grund für den Angler. Diese wollten die Fortbewegung auf dem Schiff über eine bestimmte von ihnen ausgewählte Strecke. Nach der Rechtsprechung des BFH (BStBl II 1997, 160) sei es nicht erforderlich, dass der Reisende die Schiffsbeförderung wegen der bloßen Beförderung wähle. Es müsse für den Kunden die Art der Beförderung von entscheidungserheblicher Bedeutung sein. Die angenehmen, bei einer mehrtägigen Reise auf dem Schiff bereit gehaltenen Leistungen durch Verpflegung und Unterkunft würden die Art der Leistung nicht verändern. Vielmehr seien diese Leistungen Nebenleistungen zur Personenbeförderung und würden deren rechtliches Schicksal teilen. Die Annahme einer unselbstständigen Nebenleistung setze nach diesem Urteil voraus, dass sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich sei, mit ihr eng zusammenhänge, die Hauptleistung wirtschaftlich ergänze, verbessere oder abrunde. Gegen eine Beförderungsleistung spreche im vorliegenden Fall nicht, dass sich der Kläger an eine bestimmte Zielgruppe wende und hierfür das Schiff entsprechend ausgestattet habe. Die vorherige Festlegung der Zielgebiete im Angebot des Klägers sowie die weitgehende Festlegung der Reisezeiträume lasse die gesamte Leistung als Beförderungsleistung erscheinen. Soweit man der Auffassung des FA folgen würde, wäre die Leistung des Klägers gemäß § 4 Nr. 2 UStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG befreit, weil es sich dann bei den Leistungen des Klägers um Charterverträge einschl. Crew handeln würde. Nach der Definition des § 8 Abs. 1 UStG handele es sich hierbei um Lieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, die dem Erwerb durch die Seeschifffahrt zu dienen bestimmt seien. Bei dem Schiff X handele es sich um ein Frachtschiff. Es sei somit ein Wasserfahrzeug für die Seeschifffahrt, das auch dem Erwerb durch die Seeschifffahrt diene. Bei der Vercharterung für Sport- und Freizeitzwecke sei darauf abzustellen, ob das Boot einschl. Crew vermietet werde oder ob es zur Führung durch den Mieter abgegeben werde. Werde das Boot einschl. Crew vermietet, sei der Urlauber nur Gast. Das Boot diene daher dem Erwerb durch die Seeschifffahrt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der USt-Bescheide für 1997 und 1999 vom 2.10.2002 und für 1998, 2000 und 2001 vom 4. April 2003, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2005, die USt wie folgt festzusetzen:

für 1997 auf ... DM, für 1998 auf ... DM, für 1999 auf ... DM,

für 2000 auf ... DM und für 2001 auf ... DM.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt das FA im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung Bezug. Ergänzend trägt es vor, dass der vorliegende Sachverhalt nicht mit einer Personenbeförderung im Rahmen einer Pauschalreise verglichen werden könne. Bei einer Pauschalreise werde zwar den Gästen das Schiff auch für Betätigungen zur Verfügung gestellt, die nicht nur in der Beförderung allein bestünden wie beispielsweise Tanzvergnügen oder sonstige Wettbewerbe. Dies geschehe aber deshalb, um den Passagieren während der zum Teil langen Beförderungen auf See einen Zeitvertreib gegen die aufkommende Langeweile anbieten zu können. Demgegenüber würden die Gäste des Klägers ausschließlich teilnehmen, um dem Angelsport auf hoher See nachgehen zu können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze, die Bp.-, USt- und Rechtsbehelfsakte sowie vier Bände Bp.-Arbeitsbogen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Klage ist unbegründet, weil die angefochtenen USt-Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung rechtmäßig sind und den Kläger somit nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die streitigen Hochseeangelfahrten sind steuerpflichtig, weil Leistungsort gemäß § 3 a Abs. 1 UStG der Ort des klägerischen Unternehmens, Stadt Y, ist und die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG nicht gegeben sind.

Gemäß § 3 a Abs. 1 UStG wird eine sonstige Leistung vorbehaltlich der §§ 3 b und 3 f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Dies ist hier unstreitig Y. Die vorliegend in Frage kommende Ausnahmeregelung des § 3 b UStG greift nicht ein.

Gemäß § 3 b Abs. 1 Satz 1 UStG wird eine Beförderungsleistung dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Befördern ist die räumliche Fortbewegung von Personen oder Gegenständen, wobei die Art des Beförderungsmittels nicht von Bedeutung ist. Beförderungsleistung ist danach jeder für einen anderen durchgeführte Transport von Personen oder Gegenständen. Die Beförderung muss der Hauptzweck der Leistung sein. Ist die Beförderung nur eine unselbstständige Leistung, bildet sie einen Teil der Leistung, mit der sie verbunden ist. Dies steht einer eigenständigen umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung entgegen. Der Ort dieser unselbstständigen Beförderungsleistung richtet sich deshalb nicht nach § 3 b UStG, sondern nach dem Ort der Hauptleistung, mit der die Beförderung verbunden ist (vgl. Sölch/Ringleb, UStG, § 3 b Rn. 10, 11 m.w.N.). Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck sondern das Mittel darstellt, um die Leistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH, BStBl II 2001, 658). Es ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbstständige Hauptleistungen, eine einheitliche Leistung oder eine Hauptleistung und eine Nebenleistung erbringt. Grundsätzlich ist jeder Umsatz als eigene, selbstständige Leistung zu betrachten. Allerdings darf eine wirtschaftlich einheitliche Leistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Deshalb ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbstständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist. Eine einheitliche Leistung liegt danach insbesondere dann vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile dagegen Nebenleistungen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Das gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige für den Verbraucher zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2008, 1712). Stehen die Einzelleistungen zueinander im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung, so sind die Leistungen zwar trennbar, aber eine der Einzelleistungen prägt die Gesamtleistung, während die Nebenleistung dienende Funktion hat. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH/NV 2007, 116). Maßgebend ist eine Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers (vgl. BFH/NV 2008, 1712). Bilden die Einzelleistungen eine untrennbare Gesamtleistung, setzt sich die einheitliche Leistung auch aus unterschiedlichen Einzelleistungen zusammen. Die Einzelleistungen sind aber anders als bei Haupt- und Nebenleistung untrennbar, nämlich so aufeinander abgestimmt, dass sie aus der Sicht eines durchschnittlichen Leistungsempfängers ihre Selbstständigkeit verlieren und wirtschaftlich etwas selbstständiges "Drittes" bilden (vgl. Lange, Umsatzbesteuerung von Leistungsbündeln, Umsatzsteuerrundschau -UStR- 2009, 289, 297). Auch in diesem Fall richtet sich die Einstufung nach der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers (vgl. Lange, a.a.O., 299). Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ist auf die Sicht eines durchschnittlichen Leistungsempfängers abzustellen. Maßgeblich ist nicht die Beurteilung des leistenden Unternehmers. Es kommt nicht auf irgendeinen Durchschnittsverbraucher an, der noch niemals mit den konkret zu beurteilenden Leistungen in Berührung gekommen ist. Es geht vielmehr darum, von den individuellen Vorstellungen des konkreten einzelnen Leistungsempfängers zu abstrahieren (vgl. Lange, a.a.O., 291 f.). Im Rahmen der Gesamtbetrachtung, die bei der umsatzsteuerrechtlichen Bewertung von Leistungsbündeln vorzunehmen ist, müssen verschiedene Kriterien herangezogen werden, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Annahme einer einheitlichen Leistung sprechen können. Als derartige Kriterien bzw. Indizien kommen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des BFH unter anderem in Betracht der Umstand, ob Leistungen aufgrund einer einzigen Vertragsgrundlage oder aufgrund mehrerer Verträge erbracht werden, der Umstand, ob mehrere Leistungen demselben wirtschaftlichen Ziel dienen, der Umstand, ob ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird, der Umstand, ob sich die Einzelleistungen leicht voneinander trennen lassen und das Verhältnis der Preise (Werte) der einzelnen Leistungen zueinander (vgl. Lange a.a.O., 290 f.). Bei einer Schiffspauschalreise mit Vollpension und Verpflegung steht die Reise (Personenbeförderung) für die Beteiligten im Vordergrund. Ziel, Dauer und Umstände der Personenbeförderung sind Anlass und Grund für die Vereinbarung (Buchung der Reise). Der Reisende will die Fortbewegung auf dem Schiff über eine bestimmte von ihm - nach dem Angebot - ausgewählte Strecke. Er will die Schiffsbeförderung zwar nicht der bloßen Beförderung wegen, die er schneller mit anderen Verkehrsmitteln erlangen könnte. Für ihn ist vielmehr die Art der Schiffsbeförderung, die ihm ein besonderes Reiseerlebnis vermittelt, von entscheidungserheblicher Bedeutung. Die angenehmen, bei einer mehrtägigen Reise auf dem Schiff bereit gehaltenen Leistungen durch Verpflegung und Unterkunft verhindern die Art der Leistung nicht. Die Qualität der Verpflegung und Unterbringung auf dem Schiff beeinflusst nicht die Art der Personenbeförderung, sondern nur die Umstände, unter denen sie durchgeführt wird. Ausnahmefälle, in denen der Reisende wegen der Annehmlichkeiten eines besonderen Schiffes oder wegen außergewöhnlicher Darbietungen auf einem Schiff keinen Wert auf Beförderung und die Beförderungsstrecke legt, sind bei Schiffspauschalreisen nicht gegeben. Eine Pauschalreise auf einem Schiff mit Unterkunft und Verpflegung bildet daher keinen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang, sondern die Beförderung ist Hauptleistung und die erbrachten Verpflegungs- und Übernachtungsleistungen sind Nebenleistungen zur Beförderung und teilen deren rechtliches Schicksal (vgl. BFH, BStBl II 1997, 160 m.w.N.). Bei Anwendung dieser Grundsätze stellt die Schiffsbeförderung des Klägers im Rahmen der von ihm angebotenen Hochseeangeltouren keine eigene Hauptleistung im Rahmen der von ihm bei der Angeltour erbrachten Leistungen dar. Dies wäre aber Voraussetzung für eine auf die Beförderungsleistung abstellende Bestimmung des Leistungsortes nach § 3 b Abs. 1 UStG.

Bei den im Rahmen der Hochseeangeltour erbrachten Leistungen handelt es sich nicht um getrennt zu beurteilende Einzelleistungen, sondern um eine einheitlich umsatzsteuerlich zu beurteilende Leistung. Dies ergibt sich nicht nur aus dem einheitlichen Gesamtpreis, der einheitlichen Vertragsgrundlage, sondern insbesondere daraus, dass alle Leistungen demselben wirtschaftlichen Ziel dienen, dem Leistungsempfänger das Hochseeangeln zu ermöglichen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig; umstritten ist nur, was den Umsatz prägt.

Nach Auffassung des Gerichts ist für die Kunden der Hochseeangeltouren prägend, dass ihnen durch den Kläger auf hoher See in bestimmten Fanggebieten das Angeln ermöglicht wird. Anders als im Fall der vom BFH entschiedenen "Schiffspauschalreisen" ist vorliegend nicht die Art der Schiffsbeförderung, die dem Passagier ein besonderes Reiseerlebnis vermitteln soll, von entscheidungserheblicher Bedeutung. Vielmehr steht im Vordergrund das Erlebnis, Hochseeangeln ausüben zu können. Zwar legt der Kunde auch auf die Beförderung und die Beförderungsstrecke besonderen Wert, weil er ohne sie die bestimmten Angelgebiete nicht erreichen kann. Allerdings besteht ein wesentlicher Unterschied zur Schiffspauschalreise darin, dass das Schiff zugleich auch als Angelplatz notwendig ist und dass es auch die Ausstattung bietet, den Fischfang auszunehmen und zu frosten. Anders ist es bei den Schiffspauschalreisen, bei denen die Reiseorte angelaufen werden und die dort von den Passagieren vorgenommenen Landgänge unabhängig von den Leistungen der Schiffsbeförderung sind. Vorliegend hingegen sind das Ziel der Reise, das Hochseeangeln, sowie die damit zusammenhängenden Maßnahmen ohne das Schiff als Grundlage nicht möglich. Der Kunde will vorliegend die Schiffsbeförderung lediglich der bloßen Beförderung wegen und nicht wegen des damit verbundenen besonderen Reiseerlebnisses. So weist der BFH in seinem Urteil zur Schiffspauschalreise auch ausdrücklich darauf hin, dass die Beförderung bei einer Schiffspauschalreise dann nicht prägend ist, wenn der Reisende wegen der Annehmlichkeiten eines besonderen Schiffes oder wegen außergewöhnlicher Darbietungen auf einem Schiff keinen Wert auf die Beförderung und die Beförderungsstrecke legt. Auch wenn der vorliegende Fall Ähnlichkeiten mit einer Schiffspauschalreise aufweist, weil auch hier Beförderung, Unterkunft und Verpflegung angeboten werden, so besteht doch eine wesentliche Ausnahmesituation darin, dass es dem Passagier gerade auf die Besonderheiten des Schiffes als Angelplatz für das Hochseeangeln ankommt. Da somit die Beförderung nicht das Wesen der angebotenen Hochseeangeltouren ausmacht, greift § 3 Abs. 1 Satz 1 UStG für die Leistungsbestimmung nicht ein.

Die steuerbaren Umsätze sind auch nicht gemäß § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG steuerfrei.

Gemäß § 4 Nr. 2 UStG sind die Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 8) steuerfrei. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 sind Umsätze für die Seeschifffahrt (§ 4 Nr. 2) unter anderem Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, die dem Erwerb durch die Seeschifffahrt zu dienen bestimmt sind. Mit dieser Vorschrift sollen solche Wasserfahrzeuge steuerbefreit sein, die auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr, zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei eingesetzt sind. Wasserfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, zu Sport- und Vergnügungszwecken genutzt zu werden, fallen nicht hierunter (vgl. BFH, BStBl II 1992, 573). Da die Hochseeangelfahrten solche Sport- oder Vergnügungsfahrten darstellen, greift diese Vorschrift bereits nicht ein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäߧ 30 Abgabenordnung überarbeitet.

Ende der Entscheidung

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