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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 12.12.2006
Aktenzeichen: 4 K 71/05
Rechtsgebiete: FGO, UStG


Vorschriften:

FGO § 100 Abs. 1 S. 1
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Schleswig-Holstein

4 K 71/05

Umsatzsteuer 2000

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts

am 12. Dezember 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zuschüsse, die der Kläger als Organträger für das Haushaltsjahr 2000 auf Grund eines Haushaltsbeschlusses von der .... Kirche (K) erhalten und an sein Organ, die .... GmbH (GmbH), weitergeleitet hat, der Umsatzsteuer unterliegen.

Der Klage liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger ist nach Darstellung des Beklagten, des Finanzamtes (FA), ein Holdingunternehmen für mehrere selbständig auf dem Medienmarkt operierende Unternehmen, das wegen auch eigenwirtschaftlichen Handelns nicht von den Ertragsteuern befreit ist. Mitglieder des im Vereinsregister eingetragenen Klägers sind unter anderem Kirchengemeinden, kirchliche Dienste und die K. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung des Klägers ist sein Vereinszweck die Förderung der kirchlichen Medienarbeit durch Wort, Schrift und Bild. Zum Aufgabenbereich des Vereins gehören nach Satz 2 insbesondere

die Herausgabe von Pressediensten

die innerkirchliche Publizistik

die Wahrung kirchlicher Interessen bei Rundfunk, Film und neuen Medien sowie

das Verlegen von Zeitschriften, Büchern und Schriften.

Ein Unternehmen des Klägers war der kirchliche Rundfunkdienst. Im September 1999 gründete der Kläger die GmbH, deren Stammkapital er in voller Höhe übernahm und übertrug ihr die bislang von dem kirchlichen Rundfunkdienst wahrgenommenen Aufgaben. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages besteht der Unternehmensgegenstand der neu gegründeten Gesellschaft in

der Erbringung von Dienstleistungen im Media-Bereich,

der Herstellung, dem Erwerb, der Verbreitung und dem Vertrieb von Hörfunkprogrammen,

der Wahrnehmung kirchlicher Interessen im privaten Rundfunk sowie

der Errichtung und dem Betrieb christlich orientierter Hörfunksender.

Da der mit einem Stammkapital von ... Euro ausgestatteten Gesellschaft die Erfüllung dieser Aufgaben aus eigenen Mitteln ebenso wenig möglich war, wie zuvor dem Kläger, bewilligte ... der K im Februar 1999 dem Kläger auf Grund des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2000 eine Zuweisung in Höhe von ... DM. Als Verwendungszweck wurde der zum Zeitpunkt der Mittelvergabe noch nicht ausgegliederte kirchliche Rundfunkdienst angegeben. Unter dem 17. Mai 1999 teilte das ... Kirchenamt dem Kläger die Finanzzuweisungen der K für die Jahre 1999 und 2000 mit und bat darum einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Dem vorgegebenen Verwendungszweck entsprechend gab der Kläger die Mittel größtenteils an die GmbH weiter, die dadurch in die Lage versetzt wurde, ihre satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen. Die Mittel hat die Gesellschaft für die journalistische Erstellung und Verbreitung von Rundfunk- und Fernsehbeiträgen für den Bereich des Privatfunks verwendet, auf deren inhaltliche Ausgestaltung die K keinen Einfluss hat. Für die Rundfunkbeiträge bestehen feste Sendeplätze bei allen lokalen Privatsendern in Schleswig-Holstein und Hamburg. Die Fernsehbeiträge werden regional gesendet.

Ende Oktober 2001 hat der Kläger eine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr abgegeben, in der die selbstberechnete Steuer von ... DM ausgewiesen worden ist, der das FA zunächst zugestimmt hat. Im Rahmen der Veranlagung der GmbH stellte das FA fest, dass Erträge in Höhe von ... DM in der Gewinnermittlung enthalten waren, die umsatzsteuerlich als nicht steuerbare Einnahmen behandelt worden sind. Auf Nachfrage wurde auf die bereits genannten Zuwendungen der K verwiesen und ausgeführt, die Gesellschaft erhalte die Zahlungen direkt von der K. Da der Kläger die Verwaltung für eine Vielzahl von Unternehmen übernommen habe, seien die Mitteilungen über die Finanzzuweisungen an ihn gerichtet gewesen. Der Kläger habe der GmbH die Aufgabe der Pressearbeit als eigene übertragen. Da die GmbH ihre eigene Aufgabe erfülle, erbringe sie somit insoweit keine Leistung an die K. Da lediglich Rundfunksender ... für die Beiträge ein Entgelt entrichte, das die Kosten jedoch nicht abdecke, erhalte die Gesellschaft die Zuwendungen der K. Das FA sah die Zahlungen der K als umsatzsteuerpflichtig an, folgte jedoch im sich anschließenden Einspruchsverfahren dem Einwand der GmbH, sie sei umsatzsteuerlich eine Organgesellschaft des Klägers und hob den Umsatzsteuerbescheid gegenüber der Gesellschaft auf. Unter dem 01. November 2004 änderte das FA die Umsatzsteuerbescheide des Klägers für die Jahre 2000 bis 2002 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), hielt den Vorbehalt der Nachprüfung jeweils aufrecht und rechnete dem Kläger hinsichtlich der Umsatzsteuer die Besteuerungsgrundlagen der GmbH zu, wobei es die Zuwendungen der K an die Gesellschaft als dem Regelsteuersatz unterliegend berücksichtigte. Der Bescheid für das Streitjahr wurde unter dem 22. November 2004 noch einmal geändert, weil in dem vorangegangenen Bescheid versehentlich zu niedrige Vorsteuerbeträge berücksichtigt worden waren. Nach dieser Änderung belief sich die Nachforderung zur Umsatzsteuer für dieses Jahr auf ... Euro. Gegen die geänderten Bescheide legte der Kläger fristgemäß Einsprüche ein und führte zur Begründung aus, bei den Zahlungen der K handele es sich um echte, nicht steuerbare Zuschüsse, da die Zahlungen nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches erbracht worden seien. Weder der Kläger, noch die GmbH leisteten Presse- oder Öffentlichkeitsarbeit für die K. Für diese Arbeiten würden eigene Dienste mit einem Pressesprecher vorgehalten. Aufgabe der GmbH sei Medienarbeit, also journalistische Arbeit, in erster Linie für den Hörfunk, zu leisten was etwas ganz anderes als Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sei. Ergänzend wurde auf die von der K in Auftrag gegebene rechtsgutachterliche Stellungnahme vom 09. Juli 2004 des Rechtsanwalts ... verwiesen.

Mit der Einspruchsentscheidung vom 01. März 2005 wies das FA den Rechtsbehelf des Klägers gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 als unbegründet zurück und führte in den Gründen aus, der Umsatzsteuer unterlägen gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführe. Vorausgesetzt werde also ein Leistungsaustausch, der Leistende müsse seine Leistung erkennbar um der Gegenleistung willen erbringen. Zur Beantwortung der Frage, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft sei, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richte, sei auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden abzustellen. Sei ein Leistungsaustausch in diesem Sinne zu verneinen, spreche man herkömmlich von einem echten, ansonsten von einem unechten Zuschuss. Als Indiz für die Beurteilung der Frage, ob der Leistende seine Aktivitäten um des Entgelts willen erbringe, diene unter anderem der Zweck, den der Zahlende mit der Zahlung verfolge. Solle der Zahlungsempfänger mit dem Zuschuss nur unterstützt werden, damit er seine Tätigkeit ausüben könne, fehle es an der erforderlichen Verknüpfung von Leistung und Zuschusszahlung zu einem steuerbaren Umsatz. Auch Zuschüsse der öffentlichen Hand könnten Entgelt für eine steuerbare Leistung sein, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich um der versprochenen Zahlung willen übernehme. Kein Entgelt liege hingegen vor, wenn der Zuschuss lediglich der Förderung des Zuschussnehmers im allgemeinen Interesse dienen solle und nicht der Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zuschussnehmers an den Zuschussgeber sei. In Fällen, in denen eine Person des privaten Rechts Aufgaben einer Körperschaft des öffentlichen Rechts übernehme und in diesem Zusammenhang Geldzahlungen erhalte, könne je nach den Umständen des Einzelfalls ein Leistungsaustausch zu bejahen oder zu verneinen sein. Zahlungen, durch die lediglich eine aus einem allgemeinen Interesse erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden solle, seien kein Entgelt für eine steuerbare Leistung. Bei der Abgrenzung vom echten zum unechten Zuschuss sei somit auf die Person des Bedachten und dem Förderungsziel abzustellen. Diese Abgrenzung entspreche dem Gemeinschaftsrecht und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der für einen Leistungsaustausch einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert sowie einen Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts für die Steuerbarkeit fordere.

Im vorliegenden Fall liege die für einen steuerbaren Leistungsaustausch erforderliche Verknüpfung zwischen der Leistung des Klägers einerseits und der Zahlung der K andererseits vor. Die Finanzzuweisung der K an den Kläger sei zweckgebunden für den kirchlichen Rundfunkdienst erfolgt. Mit der finanziellen Unterstützung des Klägers habe die K in erster Linie eigene Interessen verfolgt. Entscheidungserheblich sei in diesem Zusammenhang, dass der Kläger, obwohl rechtlich selbständig, Teil der Kirche sei. Der Kläger stehe der Einrichtung der Kirche so nahe, dass er teilhabe an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der christlichen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche. Nach dem Selbstverständnis der Kirche umfasse die Religionsausübung nicht nur die Bereiche des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und zur Wirksamkeit in der Welt, wie es ihrer religiösen Aufgabe entspreche. Hierzu zähle auch Öffentlichkeitsarbeit mit publizistischen Mitteln als Teil kirchlicher Mission. Kirchliche Publizistik sei eine kirchliche Funktion; ihren Auftrag in der Welt von heute wolle und solle die Kirche auch mit publizistischen Mitteln erfüllen, wie es dem Öffentlichkeitsauftrag der Kirche entspreche. Dieser kirchlichen Aufgabenstellung entspreche der Zweck des Klägers, dessen satzungsmäßige Aufgabe es sei, die kirchliche Medienarbeit durch Wort, Schrift und Bild zu fördern. Hierzu zählten alle vom Kläger wahrgenommenen Betätigungen, auch solche, bei denen er sich Untergliederungen in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung bedient habe.

Der Kläger habe sich der GmbH bedient, die ebenfalls der Förderung christlicher Verkündung und Publizistik diene und deren Gegenstand des Unternehmens Dienstleistungen im Medienbereich sowie das Herstellen, der Erwerb, das Verbreiten und das Vertreiben von Hörfunkprogrammen, die Wahrnehmung kirchlicher Interessen im privaten Rundfunk und die Errichtung und der Betrieb christlich orientierter Hörfunksender sei. Die von der K an den Kläger geleisteten Zahlungen für den Kirchlichen Rundfunkdienst seien unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen als Gegenleistung für die Übernahme eines Stücks Auftrag der Kirche im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit durch den Kläger zu beurteilen. Die K bediene sich zur Erfüllung eines Teilbereichs ihrer Aufgaben des Klägers als Erfüllungsgehilfen und erhalte so individualisierbare Leistungen als Verbraucherin im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts in Form der publizistischen Beiträge des Klägers und seiner GmbH.

Entgegen der Auffassung des Klägers setze ein Leistungsaustausch weder voraus, dass die K einen Rechtsanspruch auf die erbrachten Leistungen habe, noch, dass sie auf die publizistischen Beiträge einen Einfluss habe. Maßgeblich für das Vorliegen steuerbarer Leistungen sei das Verhalten des Leistenden. Im Streitfall sei entscheidend, dass der Leistende eine der K obliegende Aufgabe (die christliche Verkündung und Publizistik im Hörfunk und Fernsehen) übernommen und hierfür ein Entgelt erhalte. Ein Indiz für die Verknüpfung zwischen der vom Kläger zu erbringenden Leistungen und den Zahlungen sei der Umstand, dass der Kläger gegenüber der K über die ordnungsgemäße Mittelverwendung durch Verwendungsnachweis Rechenschaft ablegen müsse. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es handele sich bei den Zahlungen um echte Zuschüsse, da sie der GmbH ihre Tätigkeit erst ermöglicht hätte. Selbst wenn dies zutreffen sollte, würde dies nichts daran ändern, dass die K für zu erbringende Leistungen auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit gezahlt habe, die der Kläger für sie übernommen habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgemäß erhobene Klage, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt worden ist, zwischen der GmbH auf der einen Seite und dem Kläger oder der K auf der anderen Seite sei zu keinem Zeitpunkt ein (Geschäftsbesorgungs-) Vertrag geschlossen worden, auf Grund dessen von einem Leistungsaustausch die Rede hätte sein können. Soweit die Gesellschaft in Umsetzung des ihr durch die Satzung vorgegebenen Unternehmenszwecks journalistische Dienstleistungen erbracht habe, sei dies als eigene Aufgabe im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geschehen, ohne dass die K jemals Einfluss auf die Tätigkeit genommen, geschweige denn ein Verwertungsrecht erworben habe. Entgelte seien dementsprechend nur den die Beiträge abnehmenden Sendern in Rechnung gestellt worden, nicht aber der K, die ein eigenes Amt für Öffentlichkeitsarbeit nebst Pressesprecher unterhalte und schon deshalb nicht auf die Dienste der GmbH angewiesen gewesen sei.

Zu Unrecht gehe das FA davon aus, dass die Leistung der GmbH und die Zuwendung der K in einem Leistungsaustauschverhältnis stünden, das voraussetze, dass die Leistung und die Gegenleistung in einem wechselseitigen Zusammenhang zueinander stünden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) könne davon ausgegangen werden, dass der für einen Leistungsaustausch erforderliche Zusammenhang bestehe, wenn sich die Leistung auf den Erhalt der Gegenleistung richte und damit die gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung auslöse, so dass schließlich die wechselseitig erbrachten Leistungen miteinander verbunden seien. Insoweit werde herkömmlich unterschieden zwischen Entgelten für eine Leistung an den Zuschussgeber, zusätzlichen Entgelten eines Dritten und echten, nicht steuerbaren Zuschüssen. Zuschüsse seien als Entgelt für eine Leistung des Zuschussempfängers an den Zuschussgeber einzustufen, wenn

ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem leistenden Unternehmer (Zahlungsempfänger) und dem Zahlenden bestehe,

ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem Zuschuss bestehe, das heiße, wenn der Zahlungsempfänger seine Leistung - insbesondere bei gegenseitigen Verträgen - erkennbar um der Gegenleistung willen erbringe,

der Zahlende einen Gegenstand oder einen sonstigen Vorteil erhalte, auf Grund dessen er als Empfänger einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung angesehen werden könne oder

beim Zahlenden oder am Ende der Verbraucherkette ein Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts vorliege.

Im vorliegenden Fall habe die K den Zuschuss nicht um der Erbringung einer konkreten, vertragsmäßig festgelegten Leistung willen, sondern allein zu dem Zweck gewährt, der GmbH die Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks zu ermöglichen. Anerkanntermaßen reiche dies für die Annahme eines Leistungsaustausches nicht aus, wie der BFH im Urteil vom 20. April 1988 (Bundessteuerblatt Teil II -BStBl II- 1988, 792) entschieden habe. Wie in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall seien die Zahlungen der K nicht bezogen auf ein konkretes Projekt oder ein konkretes Produkt, sondern allgemein zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks der GmbH, mit anderen Worten also gänzlich unbestimmt und ohne jedwede finale Verknüpfung erfolgt. Von einem Entgelt im umsatzsteuerlichen Sinne könne somit keine Rede sein. Dass die K mit der Bezuschussung auch - unstreitig - eigene Interessen verfolgt habe, stehe dem nicht entgegen. Allein das Näheverhältnis des Klägers zur K könne nicht zu einem Leistungsaustausch führen, da Einlagen eines Gesellschafters wohl unstreitig nicht steuerbar seien. Erfolge die Bezuschussung, wie im vorliegenden Fall, nicht in Bezug auf eine konkrete oder konkretisierbare Gegenleistung, sondern nur zu dem Zweck, die Tochtergesellschaft in die Lage zu versetzen, ihren satzungsmäßigen Aufgaben nachkommen zu können, bleibe für die Annahme eines Leistungsaustausches kein Raum, da es an einer individualisierbaren Leistung mangele. Da die K zu keinem Zeitpunkt Dienstleistungen der GmbH in Anspruch genommen habe, scheide ein Leistungsaustausch im vorliegenden Fall aus. Ein Leistungsaustausch scheide auch wegen der fehlenden Entgeltsvereinbarung aus. Die erfolgte Bezuschussung der GmbH sei allein auf haushaltsrechtlicher Grundlage zu dem Zweck erfolgt, der Gesellschaft ihren Gesellschaftszweck zu ermöglichen. Erhaltungssubventionen, die lediglich der Sicherung und Erhaltung des Unternehmens dienten, stellten jedoch kein Entgelt für eine Leistung dar, wie der Senat in dem Verfahren unter dem Aktenzeichen 4 K 680/03 zutreffend entschieden habe. Zahlungen, die zur Unterstützung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen geleistet würden, wie im vorliegenden Fall, stellten keine Gegenleistung im Rahmen eines Leistungsaustausches dar. Von einem Entgelt könne keine Rede sein, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Zuschuss nicht auf vertraglicher, sondern ausschließlich auf haushaltsrechtlicher Grundlage gewährt werde. Entgegen der Rechtsauffassung des FA sei unerheblich, dass der Kläger gegenüber der K Rechenschaft über die Verwendung der überlassenen Mittel habe ablegen müssen. Denn zum einen habe der Zuschussgeber ein, gegebenenfalls auch haushaltsrechtliches, Interesse zu erfahren, was mit seinen Mitteln geschehen sei und zum anderen könne der Verwendungsnachweis nicht die erforderliche Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung begründen, die nur zwischen der GmbH und ihren Kunden vorgelegen habe. Die Rolle der K habe sich auf die eines mittelbaren Gesellschafters beschränkt, der die Gesellschaft in die Lage versetzt habe, die ihr durch die Satzung vorgegebenen Aufgaben zu erfüllen, ohne auf die Aufgabenerfüllung oder die Ausgestaltung der journalistischen Tätigkeit Einfluss zu nehmen, geschweige denn, Verwertungsrechte zu erlangen. Das FA leite zu Unrecht aus der Verwendungsnachweispflicht einen Leistungsaustausch ab.

Der Zuschuss der K stelle auch kein nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG umsatzsteuerpflichtiges Entgelt eines Dritten dar. Dies würde voraussetzen, dass ein Leistungsaustausch zwischen dem Leistenden und dem Zahlenden fehle und alternativ

der Leistungsempfänger auf die Zahlung einen Rechtsanspruch habe oder

die Zahlung in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Leistungsempfänger oder zumindest im Interesse des Leistungsempfängers gewährt worden sei.

Nicht zum zusätzlichen Entgelt gehörten hingegen Zahlungen eines Dritten, die nicht im überwiegenden Interesse des Leistungsempfängers, sondern in erster Linie zwecks Förderung oder Subventionierung des leistenden Unternehmers und damit außerhalb einer Leistungsaustauschbeziehung erbracht würden. Letzteres sei vorliegend der Fall. Entgegen der Rechtsauffassung des FA habe die Bezuschussung des Rundfunkdienstes in erster Linie dem Zweck gedient, die GmbH in die Lage zu versetzen, ihren Gesellschaftszweck zu verwirklichen. Dass von der Bezuschussung letztlich auch die Kunden der Gesellschaft als Leistungsempfänger profitiert hätten, weil sie ein niedrigeres als das nach kaufmännischen Gesichtspunkten erforderliche Entgelt hätten aufwenden müssen, sei unerheblich, da es sich dabei um eine - nicht final bezweckte - Nebenfolge der Subvention handele. Im Übrigen liege ein zusätzliches Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG nur vor, wenn die Bezuschussung durch den Zuschussgeber das von Seiten des Leistungsempfängers entrichtete Entgelt ergänze und insoweit preisauffüllenden Charakter habe. Davon könne ausgegangen werden, wenn der Zuschuss den erklärten Zweck habe, das Entgelt für die Leistung des Zahlungsempfängers an den Leistungsempfänger auf die nach Kalkulationsgrundsätzen erforderliche Höhe zu bringen und dadurch das Zustandekommen eines Leistungsaustausches zu sichern oder zumindest zu erleichtern. An einem solchen - zumal erklärten - Zweck fehle es im vorliegenden Fall schon insofern, als die Höhe des Zuschusses zu keiner Zeit nach Kalkulationsgrundsätzen, sondern stets so bemessen worden sei, dass die GmbH unabhängig von den eigenen Einnahmen in der Lage gewesen sei, die ihr satzungsgemäß obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Von einem zusätzlichen Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG könne daher keine Rede sein.

Da der Zuschuss der K an den Kirchlichen Rundfunkdienst weder Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber, noch zusätzliches Entgelt eines Dritten darstelle, stelle er einen echten, nicht steuerbaren Zuschuss dar. Zahlungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts vergeben würden, seien regelmäßig echte, nicht steuerbare Zuschüsse. Um derartige Globalzuschüsse handele es sich auch im vorliegenden Fall. Die K habe die Zuschüsse nicht um der Erlangung einer konkreten Leistung willen erbracht, so dass es an der für einem Leistungsaustausch erforderlichen Finalität fehle. Den Zahlungen läge keine gegenseitige, ein Synallagma kennzeichnende Vereinbarung, sondern ein einseitiger Beschluss der Kirche zu Grunde, den sie in der ihr verliehenen Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Grund haushaltsrechtlicher Bestimmungen gefasst habe. Gezahlt worden sei der Zuschuss aus öffentlichen Mitteln, dem der K zustehenden Kirchensteueraufkommen.

In der mündlichen Verhandlung wurde ergänzend ausgeführt, der Kläger habe im Streitjahr lediglich Medienarbeit geleistet. Die Höhe der Zuschüsse der K habe sich historisch entwickelt und an dem Kirchensteueraufkommen orientiert, so dass sie in den vergangenen Jahren gesunken seien. Es seien gemeinsame Rundfunksendungen mit ... produziert worden, die von einem Sprecher moderiert worden seien, da nicht zugleich zwei hätten tätig werden können. Gegenstand der GmbH sei die christliche Lehre im privaten Rundfunk und Fernsehen.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2000 vom 22. November 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01. März 2005 die dem Regelsteuersatz unterliegenden Entgelte um ... DM (brutto ... DM) zu mindern und die Umsatzsteuer entsprechend niedriger festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt es Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Entscheidungserheblich sei, dass sich die K zur Erfüllung eines Teilbereichs der ihr obliegenden Aufgaben des Klägers als Erfüllungsgehilfen bedient habe. Der Kläger habe die Aufgabe der "christlichen Verkündung und Publizistik im Hörfunk und Fernsehen" übernommen und somit auch individualisierbare Leistungen erbracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der beigezogenen Akten ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 22. November 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01. März 2005 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger somit nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FA hat die Zahlungen, die die Organgesellschaft des Klägers, die GmbH, auf Grund des Haushaltsbeschlusses von der K erhalten hat, zu Recht als dem Regelsteuersatz unterliegendes Entgelt umsatzsteuerlich erfasst.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Die Vorschrift setzt einen Leistungsaustausch voraus, der vorliegt, wenn Leistung und Gegenleistung in unmittelbarem wechselseitigen Zusammenhang stehen. Ein Leistungsaustausch setzt regelmäßig einen Vertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis zwischen Leistenden und Leistungsempfänger voraus, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden. Ein Leistungsaustausch kommt nur zustande, wenn sich die Leistung auf den Erhalt der Gegenleistung richtet und damit die gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung auslöst, so dass die Leistungen innerlich unmittelbar miteinander verbunden sind (vgl. Klenk, in Sölch/Ringleb, Kommentar zum UStG, § 1 Rz. 36, mit Rechtsprechungsnachweisen). Kein Leistungsaustausch liegt vor, wenn Zahlungen nicht an bestimmte Leistungen anknüpfen, sondern unabhängig von ihnen, zum Beispiel im überwiegenden öffentlichen Interesse, gewährt werden (echte Zuschüsse/Subventionen). Die Zwecke, die der Zahlende mit den Zahlungen verfolgt, können allenfalls Aufschlüsse darüber geben, ob die erforderliche innere Verknüpfung zwischen Leistung und Zahlung vorliegt. Echte Zuschüsse liegen auch vor, wenn der Zahlungsempfänger die Zahlung nur erhält, um ganz allgemein in die Lage versetzt zu werden, überhaupt tätig zu werden oder seine nach dem Gesellschaftszweck obliegenden Aufgaben erfüllen zu können. Zahlungen, die vorrangig dem leistenden Zahlungsempfänger zu seiner Förderung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gewährt werden, sind echte Zuschüsse, die nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches erfolgen. Subventionen, Beihilfen und dergleichen, die ein Unternehmer zur Förderung seiner im allgemeinen Interesse liegenden Tätigkeiten ohne Bindung an bestimmte Umsätze erhält, sind kein Entgelt. Die bloße technische Anknüpfung von Fördermaßnahmen an eine Leistung des Zahlungsempfängers führt nicht dazu, die Förderung zum Entgelt für die Leistung zu machen, wenn das Förderungsziel nicht die Subvention der Preise zugunsten der Abnehmer, sondern die Subvention des leistenden Zahlungsempfängers ist (vgl. Klenk, a.a.O., § 1 Rz, 49 f.).

Zuwendungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts und den dazu erlassenen allgemeinen Nebenbestimmungen vergeben werden, sind grundsätzlich echte, nicht steuerbare Zuschüsse. Die dort normierten Auflagen für den Zuschussempfänger reichen für die Annahme eines Leistungsaustauschverhältnisses nicht aus. Sie haben den Sinn, den Zuwendungsgeber über den von ihm erhofften und erstrebten Nutzen des Projekts zu unterrichten und die sachgerechte Verwendung der eingesetzten Fördermittel sicherzustellen. Regelungen zur technischen Abwicklung der Zuwendung und zum haushaltsrechtlichen Nachweis ihrer Verwendung sind umsatzsteuerrechtlich regelmäßig unbeachtlich (Klenk, a.a.O. § 1 Rz. 51). Das Interesse des Zahlenden an der Tätigkeit des Zahlungsempfängers reicht nicht aus, um einen steuerbaren Leistungsaustausch von Leistung und Zahlung zu begründen. Für einen steuerbaren Leistungsaustausch ist vielmehr erforderlich, dass nach den Vereinbarungen, die der Zahlung zu Grunde liegen (ausdrücklich oder schlüssig), der Zahlungsempfänger seine Leistung an den Zahlenden ausführt und dafür die Zuwendung als Entgelt erhält (BFH BStBl II 1995, 86, 87).

Auch wenn der Medienarbeit der GmbH für die K kein gegenseitiger (Geschäftsbesorgungs-) Vertrag zu Grunde liegt, bestand zwischen der Leistung der Gesellschaft und der Gegenleistung der Kirche die einen Leistungsaustausch charakterisierende wechselseitige Beziehung. Die Gesellschaft hat für die Kirche die Aufgabe übernommen, die christliche Lehre im privaten Rundfunk und Fernsehen zu repräsentieren und hat dafür eine Vergütung erhalten. Zwischen den Zahlungen der Kirche und der journalistischen Medienarbeit der GmbH besteht ein wechselseitiger Zusammenhang. Die Höhe des Entgelts war durch den Haushaltsplan vorgegeben, die dafür zu erbringende Gegenleistung war die Präsentation der christlichen Lehre im privaten Rundfunk und Fernsehen. Auch wenn die Einzelheiten der Form der Präsentation der christlichen Lehre der Gesellschaft zumindest weitgehend freigestellt gewesen sein mag, liegt ein identifizierbarer Leistungsempfänger und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung und der Gegenleistung vor. Denn der GmbH oblag es, christliche Werte im Auftrag der K im privaten Hörfunk und Fernsehen für die K zu präsentieren und hat dafür als Gegenleistung die im Haushaltsplan der K ausgewiesenen Finanzmittel erhalten. Dem steht nicht entgegen, dass die GmbH mit ihrer Leistung für die K zugleich ihren Gesellschaftszweck erfüllt hat. Denn die Zahlungen der K an die GmbH sind nicht erfolgt, um es der Gesellschaft zu ermöglichen, ihren Gesellschaftszweck zu erreichen, sondern weil sie Medienarbeit für die Kirche geleistet hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 in Verbindung mit § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision gegen das Urteil wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen. Der Senat misst der Abgrenzung zwischen echtem und unechtem Zuschuss (Subvention) über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bei.



Ende der Entscheidung

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