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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 03.08.2006
Aktenzeichen: 5 K 198/05
Rechtsgebiete: UStG, InsO


Vorschriften:

UStG § 25d
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht gemäß § 25 d Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Haftung genommen wurde.

Die Klägerin erwarb von der X GmbH (nachfolgend GmbH bzw. Insolvenzschuldnerin) diverse Maschinen zum Preis von 7.300 € zzgl. 1.168 € Umsatzsteuer (USt). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 12. November 2003 verwiesen. Zum Erwerbszeitpunkt befand sich die GmbH im vorläufigen Insolvenzverfahren. Das Amtsgericht hatte mit Beschluss vom 18. August 2004 einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet, dass Verfügungen der Insolvenzschuldnerin nur noch mit dessen Zustimmung wirksam sein sollten (§§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. Insolvenzordnung - InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter genehmigte das Geschäft nach Durchsetzung des in der Rechnung ausgewiesenen Mehrgebots, lehnte jedoch die Abführung der USt ab. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte mit Beschluss vom 3. Dezember 2004.

Im Haftungsverfahren machte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 15. Juni 2005 die folgenden Angaben:

"Die Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin hat während der vorläufigen Insolvenzverwaltung beabsichtigt, die entstehenden Umsatzsteuerbeträge abzuführen. Frau ... durfte über die Beträge nicht verfügen. Sie konnte auch nicht Vorkehrungen treffen, um die Zahlungen der Umsatzsteuerbeträge sicherzustellen. Aufgrund des Insolvenzverfahrens ist es mir nicht möglich, die Umsatzsteuerbeträge, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, an das Finanzamt abzuführen. Meines Erachtens konnte die Erwerberin nicht wissen, daß die Verkäuferin die Umsatzsteuer nicht entrichten wird. Zumindest habe ich ihr das nicht mitgeteilt. Im übrigen war die Insolvenzschuldnerin in der Lage, die Umsatzsteuer abzuführen. Aufgrund der vom Amtsgericht ausgebrachten Sicherungsmaßnahmen habe ich die Überweisung jedoch nicht durchgeführt."

Mit Bescheid vom 17. August 2005 nahm der Beklagte die Klägerin wegen der rückständigen USt in Höhe von 1.168 € in Haftung: Aufgrund der Hinweise auf der Rechnung sei davon auszugehen, dass die Klägerin während der Kaufpreisverhandlungen mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter von dem gestellten Insolvenzantrag und den gerichtlich angeordneten Sicherungsmaßnahmen Kenntnis erlangt habe. Zumindest aber hätte sie unter Zugrundelegung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes hiervon Kenntnis haben müssen. Es hätte dann der Klägerin zumindest bewusst sein müssen, dass die Insolvenzschuldnerin wegen der Sicherungsmaßnahmen die in der Rechnung ausgewiesene USt nicht an das Finanzamt abführen würde.

Die Klägerin hat mit am 19. September 2005 beim Beklagten eingereichter Klageschrift Sprungklage erhoben. Der Beklagte hat der Sprungklage mit Schriftsatz vom 10./12. Oktober 2005 zugestimmt.

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend: Die Haftungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe von dem in § 25 d Abs. 1 Satz 1 UStG vorausgesetzten Sachverhalt weder Kenntnis gehabt noch hätte sie diese haben müssen. Die insolvenzrechtliche Lage sei derart kompliziert, dass jedenfalls der Geschäftsführer einer Kleinst-GmbH - wie der Klägerin - diese nicht in dem vom Beklagten behaupteten Sinne hätte einschätzen können.

Die Klägerin beantragt,

den Haftungsbescheid vom 17. August 2005 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Allen am Wirtschaftsleben beteiligten Personen sei klar, dass vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Forderungen mit einem hohen bzw. nahezu vollständigen Ausfallrisiko behaftet seien. Dementsprechend werde kein Geschäftspartner gegenüber einem im vorläufigen Insolvenzverfahren befindlichen Unternehmen eine Leistung erbringen, es sei denn, es handele sich um ein privilegiertes Dauerschuldverhältnis oder es liege eine gerichtliche Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten vor. Beides sei hier erkennbar nicht der Fall gewesen. Der Ausfall der USt hätte auch durchaus vermieden werden können, z.B. dadurch, dass mit der Verwertung der Kaufgegenstände bis zur Verfahrenseröffnung abgewartet worden wäre oder aber der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts hinsichtlich der USt eine Masseverbindlichkeit begründet hätte. Der verwirklichte Sachverhalt lasse deshalb nur den Schluss darauf zu, dass die veräußernde GmbH und die erwerbende Klägerin die Nichtabführung der in der Rechnung ausgewiesenen USt bewusst in Kauf genommen hätten.

Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 30. Juni 2006 einen rechtlichen Hinweis erteilt. Die Beteiligten haben daraufhin ihre Ausführungen mit Schriftsätzen vom 25. Juli 2006 und vom 1. August 2006, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, ergänzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der beigezogenen Haftungsakte verwiesen.

Gründe

Die gemäß § 45 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Klage ist begründet.

Der angefochtene Haftungsbescheid verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Haftungsvoraussetzungen gemäß § 25 d Abs. 1 Satz 1 UStG erfüllt sind, was zu Lasten der darlegungs- und beweispflichtigen Beklagtenseite zu gehen hat. Dass der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich hierzu vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, ist weder bewiesen noch aussagekräftig unter Beweis gestellt.

Im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und damit auch die steuerliche Verantwortlichkeit beim Insolvenzschuldner. Die GmbH bzw. deren Geschäftsführer waren daher verpflichtet, die in der Rechnung ausgewiesene USt abzuführen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem hier angeordneten allgemeinen Zustimmungsvorbehalt zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Denn dieser beinhaltet nicht die Ermächtigung, anstelle des Schuldners zu handeln (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. Dezember 2004 VII B 145/04, BFH/NV 2005, 665). Dementsprechend kommt es in der Haftungsfrage auf die innere Einstellung der veräußernden Insolvenzschuldnerin bzw. ihrer Geschäftsführer an. Dass diese die vorgefasste Absicht hatten, die in der ausgestellten Rechnung ausgewiesene USt nicht zu entrichten, kann unter den vorliegenden Bedingungen nicht ohne weiteres unterstellt werden. Der Beklagte stützt seine anderweitige Tatsachenbeurteilung in erster Linie auf die Erfahrungstatsache, dass während der Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung vom Insolvenzschuldner ausgewiesene USt mangels Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters üblicherweise nicht zur Entrichtung gelangt. Diese Tatsache mag zwar im Wesentlichen zutreffend sein, reicht aber - für sich genommen - nicht aus, um dem Rechnungsaussteller eine entsprechend vorgefasste Absicht zu unterstellen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Insolvenzschuldner - wenn auch nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters und/oder des Insolvenzgerichts - an der Entrichtung der USt nicht gehindert ist. Dass aber ein jeder Insolvenzschuldner ungeachtet seiner persönlichen Insolvenzerfahrungen von vornherein die spätere Ablehnung des vorläufigen Insolvenzverwalters ins Kalkül einbezieht, ist nicht durch hinreichende Erfahrungstatsachen belegt.

Die Ablehnung der USt-Abführung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter war hier auch nicht rechtlich vorbestimmt. Dem Beschluss des Insolvenzgerichts von 18. August 2004 lässt sich zu einer solchen Ablehnungsverpflichtung nichts entnehmen. Hinzu kommt, dass es dem vorläufigen Insolvenzverwalter im Zweifelsfalle durchaus möglich gewesen wäre, eine insolvenzgerichtliche Genehmigung zu beantragen. Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter auch ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot dazu ermächtigen, einzelne, im voraus festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen, soweit dies für eine erfolgreiche Verwaltung nötig erscheint (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Juli 2002 IX R 195/01, NJW 2002, 3326, 3329).

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Insolvenzschuldnerin hier vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, die ausgewiesene USt zu entrichten, sind weder vorgetragen noch sonst den Akten zu entnehmen. In seinem Schreiben vom 15. Juni 2005 teilte der vorläufige Insolvenzverwalter dem Beklagten mit, dass die GmbH sehr wohl die Abführung der ausgewiesenen USt beabsichtigte.

Sind aber nicht einmal die an die Person des Rechnungsausstellers geknüpften Haftungsvoraussetzungen erfüllt, dann kommt es nicht darauf an, welche Kenntnis die Klägerin hatte oder aber nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen. Unabhängig davon sind die vom Beklagten in diesem Punkt vorgetragenen Erwägungen auch nicht überzeugend, weil keine schematischen Handlungsabläufe bestehen. Es kann auch in der Person des Erwerbers nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass dieser in der Frage der USt-Abführung bei vorläufiger Insolvenzverwaltung mit sogen. schwachem Verwalter das insolvenzrechtliche Erfahrungswissen eines Finanzamts hat. Die Beweiserleichterung gemäß § 25 d Abs. 2 UStG greift ebenfalls nicht ein, weil die Gerätschaften zu marktüblichen Konditionen veräußert worden sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Der Senat hat es für angemessen erachtet, gemäß § 90 a FGO durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Anmerkung

Revision eingelegt (BFH V R 44/06)

Ende der Entscheidung

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