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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 28.03.2006
Aktenzeichen: 5 K 216/03
Rechtsgebiete: GewStG, EStG


Vorschriften:

GewStG § 7
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 34
Die Veräußerung eines Geschäftsbereichs ist keine einkommensteuerlich begünstigte (Teil-)Betriebsveräußerung, wenn es sich nicht um einen organisatorisch verselbständigten Teil des Betriebs handelt, wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten und erhebliche stille Reserven nicht aufgelöst werden. Wird die gewerbliche Betätigung im Abschluss an den Veräußerungsvorgang nicht vollständig eingestellt, dann ist der Veräußerungsgewinn auch als Gewerbeertrag zu erfassen.
Finanzgericht Schleswig-Holstein

5 K 216/03

Gewerbesteuermessbetrag 2000

In dem Rechtsstreit

...

hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts

am 28. März 2006

durch

...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Gewinn aus der Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Produktionsbetriebes als Gewerbeertrag gemäß § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG ) zu erfassen ist.

Die klagende Kommanditgesellschaft firmierte in der Zeit von 1976 bis 2000 als X GmbH & Co KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts ... (Niedersachsen) unter der Nummer HRA .... Mit Vertrag vom 1. März 2000 veräußerte sie die zu ihrem "Geschäftsbereich Antriebstechnik" gehörenden Wirtschaftsgüter mit Wirkung zum 1. Januar 2000 an die ... GmbH (nachfolgend Erwerber) in ... (Niedersachsen). Von der Veräußerung ausgenommen wurden das Betriebsgrundstück, die Gesellschafterdarlehen sowie die Rückstellungen für noch nicht veranlagte Steuern vom Einkommen und Ertrag. Das Betriebsgrundstück verpachtete die Klägerin ab dem 1. Januar 2000 an den Erwerber, welcher die bisherige Produktion fortsetzte. Wegen der näheren Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die zu den Akten gereichte Vertragskopie verwiesen.

Nach Abschluss des Veräußerungsvorgangs beschränkte die Klägerin ihre Tätigkeit auf die Verpachtung und Verwaltung des eigenen Grundbesitzes, änderte ihre Firma wie aus dem Rubrum ersichtlich und verlegte ihren Sitz nach Norderfriedrichskoog. Seit dem 6. Juni 2000 ist sie im Handelsregister des Amtsgerichts ... (Schleswig-Holstein) unter der Nummer HRA ... eingetragen. In ihrer Feststellungserklärung sowie der Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2000 erklärte sie gewerbliche Einkünfte aus Immobilienverpachtung in Höhe von ... DM sowie einen steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn in Höhe von mehreren Mill. DM. Mit Schreiben vom 7. Februar und vom 22. März 2002 teilte der Beklagte - das Finanzamt (FA) - der Klägerin mit, der Veräußerungsgewinn sei nicht tarifbegünstigt und damit auch nicht vom Gewerbeertrag auszunehmen, weil nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert worden seien. Von der Veräußerung eines Teilbetriebes könne ebenfalls keine Rede sein, weil kein selbständiger Produktionszweig, sondern der gesamte bisherige Produktionsbetrieb übertragen worden sei und sich die Gesellschaft fortan allein auf die Verpachtung des früheren Betriebsgrundstücks in ... (Niedersachsen) beschränke.

Mit Bescheid vom 12. April 2002 stellte das FA den Gewerbesteuer-Messbetrag für 2000 auf ... EUR fest, wobei es den erklärten "Veräußerungsgewinn" als laufenden Gewerbeertrag erfasste. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Hiergegen erhob die Klägerin am 10. Mai 2002 Einspruch. Am 11. Dezember 2002 erließ das FA einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Steuerbescheid, in welchem es den Gewerbesteuer-Messbetrag 2000 nach Ansatz einer Gewerbesteuerrückstellung auf ... EUR herabsetzte. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb aufrechterhalten. Nach weiterer Überprüfung gelangte das FA zu der Überzeugung, dass die Gewerbsteuerrückstellung zu erhöhen sei und stellte den Gewerbesteuermessbetrag für 2000 mit Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2003 unter Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachprüfung auf ... EUR fest. Den weitergehenden Einspruch wies es zurück.

Mit ihrer am 31. Juli 2003 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend:

Die Übertragung der Wirtschaftsgüter sei als steuerbegünstigte (Teil-) Betriebsveräußerung zu qualifizieren. Der Veräußerungsgewinn sei deshalb vom Gewerbeertrag auszunehmen. Bei der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung sei davon auszugehen, dass der gesamte Produktionsbetrieb auf den Erwerber übergegangen sei. Der Zurückbehalt des (formalen) Eigentums am Betriebsgrundstück rechtfertige keine andere Beurteilung, weil die Verpachtung des Grundstücks parallel zum Abschluss des Kaufvertrages erfolgt sei. Sie sei wesentlicher Bestandteil des Geschäfts gewesen. Der Erwerber habe aufgrund der gesamten Vertragsgestaltung die Produktion ohne zusätzliche Investitionen nahtlos fortsetzen können. Zumindest sei hier von einer steuerbegünstigten Teilbetriebsveräußerung auszugehen. Die Klägerin sei bereits vor Abschluss des Kaufvertrages in zwei Teilbetriebe gegliedert gewesen, nämlich in den Produktionsbetrieb Antriebstechnik und den Teilbetrieb Grundstücksverwaltung und -Verpachtung. So seien von der Klägerin neben der bekannten Eigennutzung des Betriebsgrundstücks in ... (Niedersachsen) auch einzelne Teile (Verwaltungsgebäude, Freiflächen und Lagerhallen) verpachtet gewesen, und zwar an die X Projektierungs und Vertriebsconsulting GmbH (AG ... -Niedersachsen- HRB ... - ab 15. Juli 1992 bis zur Veräußerung des Produktionsbetriebes) und an die X Befestigungselemente GmbH (AG ... -Niedersachsen- HRB ... - ab dem 10. Dezember 1996 bis zur Veräußerung des Produktionsbetriebes). Unabhängig von der einkommensteuerlichen Beurteilung sei der Übertragungsgewinn aber auch aufgrund des Normzwecks des § 7 GewStG außer acht zu lassen. Die Gewerbeertragsteuer sei eine Objektsteuer, welche an das Ergebnis des lebenden Betriebes anknüpfe. Mit dieser Zielsetzung sei die Besteuerung des Gewinns aus der endgültigen Übertragung/ Einstellung eines Produktionsbetriebes unvereinbar.

Die Klägerin beantragt,

den Gewerbesteuer-Messbetrag 2000 auf der Grundlage der Angaben in der Gewerbesteuererklärung ohne Ansatz des Veräußerungsgewinns zu ermitteln und den geänderten Bescheid über den Gewerbesteuer-Messbetrag 2000 vom 11. Dezember 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2003 entsprechend zu ändern.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hält an den Gründen seiner Einspruchsentscheidung fest und führt ergänzend aus, die Klägerin habe keinen organisatorisch verselbständigten Teilbetrieb, sondern - mit Ausnahme des Betriebsgrundstücks - ihren gesamten Produktionsbetrieb veräußert. Ein Teilbetrieb gewerbliche Verpachtung habe vor der Veräußerung nicht bestanden. Das Betriebsgrundstück sei bis zuletzt in das Gesamtunternehmen integriert gewesen und habe als wesentliche Betriebsgrundlage dieses - einheitlichen - Betriebes fungiert. Soweit die Klägerin möglicherweise einzelne auf dem Betriebsgrundstück belegene Flächen und /oder Gebäudeteile verpachtet habe, rechtfertige dies nicht die Annahme eines selbständigen Teilbetriebes. Eine anderweitige Beurteilung sei hier auch nicht aufgrund des Normzwecks des § 7 GewStG gerechtfertigt, weil die Klägerin ihre gewerbliche Betätigung nicht aufgegeben habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protoll der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2006 verwiesen. Die steuerlichen Vorgänge sind beigezogen worden.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Die Klageschrift wurde von den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH unterzeichnet. Sie haben die Klage auch ausdrücklich im Namen der Klägerin erhoben.

Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Gewerbesteuer-Messbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Das FA hat den Veräußerungsgewinn zu Recht als Gewerbeertrag erfasst. Der Veräußerungsvorgang ist weder als Betriebsaufgabe noch als Teilbetriebsaufgabe im Sinne der §§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 34 EStG zu qualifizieren. Der hieraus erzielte Gewinn ist auch nicht aufgrund des Normzwecks des § 7 GewStG von der Ermittlung des Gewerbeertrages auszunehmen.

Die steuerbegünstige Aufgabe eines Betriebes nach den §§ 16 Abs. 1, 34 EStG setzt voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang aufgegeben werden. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil die Klägerin die in dem früheren Betriebsgrundstück steckenden stillen Reserven nicht auflöste. Die Klägerin kann sich in dieser Frage auch nicht mit Erfolg auf eine wirtschaftliche und/oder funktionale Betrachtung berufen. Es mag durchaus sein, dass der Erwerber auf Grund des parallel abgeschlossenen Pachtvertrages über das Betriebsgrundstück die Produktion von der Klägerin im Wesentlichen unverändert übernommen hat. Hierauf kommt es jedoch nicht an, denn der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlagen ist bei der Anwendung des § 16 EStG anders auszulegen, als im Rahmen der übrigen Vorschriften und Rechtsinstitute. Hierunter fallen auch solche Wirtschaftsgüter, die zwar funktional für den Betrieb nicht von besonderer Bedeutung oder gar ohne Bedeutung sind, in denen aber - wie hier - erhebliche stille Reserven gebunden sind (BFH, Urteile vom 2. Oktober 1997 IV R 84/96, BStBl II 1998, 104 undvom 5. Juni 2003 IV R 18/02, BStBl II 2003, 838). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BFH vom 4. Juli 2002 V R 10/01, BStBl II 2004, 662, denn die vorgenannte Entscheidung bezieht sich allein auf eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Umsatzsteuergesetz. In der Entscheidung ist ausdrücklich klargestellt, dass der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlagen normspezifisch auszulegen ist. Die Urteilserwägungen sind deshalb für die ertragssteuerliche Beurteilung irrelevant.

Eine steuerbegünstigte Teilbetriebsaufgabe liegt ebenfalls nicht vor. Ein Teilbetrieb im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist ein organisatorisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebes, der - für sich betrachtet - alle Merkmale eines Betriebes im Sinne des EStG aufweist und als solcher lebensfähig ist. Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebes erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden. Den Abgrenzungsmerkmalen, z.B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm, kommt, je nachdem, ob es sich um einen Fertigungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb handelt, unterschiedliches Gewicht zu (BFH, BStBl II 2003, 838).

Zur näheren Prüfung dieser Voraussetzungen hat das Gericht der Klägerseite mit Verfügung vom 9. März 2005 aufgegeben, etwaige sonstige neben dem "Geschäftsbereich Antriebstechnik" verfolgte organisatorisch selbständige Tätigkeiten darzulegen.

Hierzu hat die Klägerseite jedoch nichts Entscheidungserhebliches vortragen können, was zu ihren Lasten zu gehen hat. Allein die Tatsache, dass sie vor der Veräußerung der Größe nach nicht näher bezeichnete Teile ihres ...er (Niedersachsener) Betriebsgrundstücks vermietete, reicht für die Annahme eines verselbständigten Teilbetriebes "Grundstücksverwaltung und -Verpachtung" nicht aus. Die Mieter waren ausweislich der Vorbemerkung zum Kaufvertrag vom 1. März 2000 mit der Klägerin wirtschaftlich verbunden und traten deshalb als Mitverkäufer auf. Der Aufbau eines Produktions- und/oder Vertriebsverbundes lässt jedoch nicht ohne weiteres den Schluss auf einen in Ansehung der Mietaktivitäten verselbständigten Teilbetrieb zu, zumal die Vermietung auch der Unterstützung der eigenen Produktion bzw. der Unterstützung des eigenen Absatzes dienen kann. Der Umstand, dass die Wirtschaftsgüter der Mieter zusammen mit dem Produktionsbetrieb der Klägerin in gleicher Vertragsurkunde veräußert wurden, deutet denn auch auf eine unselbständige Funktion der Mietaktivitäten hin. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass das von der Klägerin selbstgenutzte Betriebsgrundstück nicht einem gesonderten Geschäftsbereich, sondern unmittelbar dem Produktionsbetrieb selbst zugeordnet war. Ein schon vor der Veräußerung unterhaltener eigenständiger, von der Produktionsaufgabe organisatorisch getrennter Geschäftszweig "Vermietung und Verpachtung" ist deshalb nicht erkennbar. Unabhängig davon bestünde auch kein Zusammenhang zur jetzigen Vermietungsaufgabe, weil sich diese nunmehr auf das gesamte Betriebsgrundstück erstreckt und damit nach Art und Umfang deutlich von der Altvermietung unterscheidet.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Objektcharakter der Gewerbesteuer berufen. Zwar knüpft die Gewerbesteuer an das Ergebnis des lebenden Betriebes an, so dass Veräußerungsgewinne - unabhängig von ihrer einkommensteuerlichen Beurteilung - bei der Ermittlung des Gewerbeertrages grundsätzlich auszuscheiden sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn mit dem Abschluss des Übertragungsvorgangs die gewerbliche Tätigkeit insgesamt aufgegeben wird. (BFH, Urteile vom 3. Februar 1994 III R 23/89, BStBl II 1994, 709 undvom 24. August 2000 IV R 51/98, BStBl II 2005, 173). Zur Prüfung dieser Frage ist allein darauf abzustellen, ob als Folge der Veräußerung die persönliche Steuerpflicht des Betriebsinhabers i.S. von § 5 GewStG weggefallen ist oder weiterhin besteht (BFH, BStBl II 1994, 709 unter Ziffer 1 b der Entscheidungsgründe). Im vorliegenden Falle ist die persönliche Steuerpflicht der Klägerin gemäß § 5 GewStG nicht entfallen, weil sie ungeachtet ihrer Umstrukturierung weiterhin gewerblich tätig ist und demzufolge unverändert der Gewerbesteuerpflicht unterliegt. Die im Schriftsatz vom 22. März 2006 aufgeführten Erwägungen zur Vergleichbarkeit mit der im Fall BFH, BStBl II 1994, 709 realisierten Sachverhaltsgestaltung treffen nicht zu: Der dortige Kläger hatte seine gewerbliche Tätigkeit als Einzelunternehmer endgültig eingestellt, so dass seine persönliche Gewerbesteuerpflicht als Einzelunternehmer erloschen war. Hieran änderte auch seine Beteiligung an der Erwerber-GmbH als atypischer stiller Gesellschafter nichts, weil subjektiv gewerbesteuerpflichtig nur die GmbH als Inhaberin des Handelsgewerbes ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Klägerin zu keiner Zeit entfallen.

Dass der Gewerbesteuer-Messbetrag aus sonstigen Gründen unzutreffend ermittelt worden wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sind nicht ersichtlich. Das Urteil folgt der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und beruht im Übrigen auf der Würdigung der tatsächlichen Umstände eines Einzelfalls.

Ende der Entscheidung

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