Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: 5 K 29/06
Rechtsgebiete: EStG, GG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
GG Art. 6 Abs. 1 G
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Schleswig-Holstein

5 K 29/06

Einkommensteuer 2002 und 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts

am 26. Oktober 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Anerkennung von Aufwendungen für eine von den Klägern geltend gemachte doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten.

Die Kläger sind seit 1999 verheiratet. Bereits vor der Eheschließung bewohnte der Kläger eine Eigentumswohnung in A (Schleswig-Holstein), und übte an seinem Wohnort eine nichtselbstständige Tätigkeit als Landesbeamter aus. Die Klägerin ihrerseits nutzte bereits seit 1993 ein Einfamilienhaus in B (Außerhalb Schleswig-Holsteins), zu eigenen Wohnzwecken. Sie übte ebenfalls eine nichtselbstständige Tätigkeit als Landesbeamtin an ihrem Wohnort in B aus.

Nach der Eheschließung machten die Kläger in den gemeinsamen Einkommensteuer-(ESt)-Erklärungen für die Jahre 1999 bis einschließlich 2001 Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung im Rahmen der Werbungskosten des Klägers geltend. Hierbei handelte es sich um Kosten der Unterkunft am Arbeitsort (A), Mehraufwendungen für Verpflegung und Kosten für Heimfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (1999: 37 Fahrten; 2000: 52 Fahrten; 2001: keine Angabe). Das Finanzamt berücksichtigte bei den Veranlagungen dieser Kalenderjahre die Aufwendungen antragsgemäß als Werbungskosten.

In den ESt-Erklärungen der Streitjahre (2002 und 2003) machte nunmehr anstelle des Klägers die Klägerin Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend und beantragte den Abzug folgender Aufwendungen:

 2002: 
Fahrtkosten für 52 Heimfahrten (180 km x 52 x 0,40 EUR)3.744,00 EUR
Kosten der Unterkunft am Arbeitsort6.103,00 EUR
Summe:9.847,00 EUR

 2003: 
Fahrtkosten für 52 Heimfahrten (180 km x 52 x 0,40 EUR)3.744,00 EUR
Kosten der Unterkunft am Arbeitsort6.464,00 EUR
Summe:10.208,00 EUR

Hinsichtlich der Zusammensetzung der Aufwendungen für die Unterkunft am Arbeitsort (B) wird Bezug genommen auf die mit den ESt-Erklärungen eingereichten Anlagen.

In einer Anlage zur ESt-Erklärung für das Jahr 2002 führten die Kläger ferner aus:

"Bis 2001 haben wir geltend gemacht, dass der Kläger in A eine Nebenwohnung hat und am Wochenende nach B pendelt.

Inzwischen waren wir gezwungen, uns nach dem Melderecht für einen gemeinsamen Wohnsitz zu entscheiden und auch anzumelden.

Deshalb ist die Klägerin seit dem 01.01.2002 mit Hauptwohnung in A angemeldet (Bescheinigung liegt bei). Also besteht ab 01.01.2002 die umgekehrte Situation: Die Klägerin pendelt am Wochenende von B nach A. ..."

Das Finanzamt erkannte bei den Veranlagungen der Streitjahre die geltend gemachten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Klägerin nicht an und setzte mit Bescheiden vom 30. November 2004 die ESt für 2002 auf ... EUR und für 2003 auf ... EUR fest. In den Erläuterungen zum ESt-Bescheid für das Jahr 2002 führte das Finanzamt aus, dass Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt werden konnten, da eine berufliche Veranlassung nicht gegeben sei. Ohne Änderung der Beschäftigungsverhältnisse sei der Lebensmittelpunkt nach A verlegt worden. Die beantragten Familienheimfahrten seien als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt worden. In den Erläuterungen zum ESt-Bescheid für das Jahr 2002 verwies das Finanzamt hinsichtlich der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung auf den Vorjahresbescheid.

Gegen die ESt-Bescheide legten die Kläger fristgemäß Einspruch ein und wandten sich gegen die Nichtberücksichtigung der Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung. Zur Begründung führten sie aus, dass gemäß dem Meldegesetz Ehepaare einen gemeinsamen Hauptwohnsitz anzugeben hätten. Aufgrund dieser Vorschriften des Meldegesetzes hätten sie sich für den Hauptwohnsitz in A entschieden. An der eigentlichen Situation habe sich aber tatsächlich nichts geändert. Aufgrund der weiten Entfernung zwischen den beiden Arbeitsstätten sei die Unterhaltung von zwei Wohnsitzen erforderlich. Tägliche Hin- und Rückfahrten von A könnten der Einspruchsführerin wohl schwer zugemutet werden. Versetzungen seien ausgeschlossen, da sie beide Landesbeamte seien, so dass sich an der Arbeitssituation nichts ändern werde. Die Zweitwohnung in B sei aus beruflichen Gründen notwendig.

Die Meldung des Hauptwohnsitzes in A sei nur aufgrund der Vorschriften des Meldegesetzes erfolgt. Eine private Veranlassung sei also nicht gegeben. Hätten sie B als Hauptwohnsitz gewählt, wären die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung ja auch berücksichtigungsfähig gewesen, nämlich für den Einspruchsführer. Die getätigten Mehraufwendungen für die Wohnung in B seien rein beruflich veranlasst und daher abzugsfähig.

Mit Bescheiden vom 18. Januar 2006 änderte das Finanzamt die angegriffenen ESt-Bescheide für die Streitjahre gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) (nur) hinsichtlich der Vorläufigkeit der Bescheide. Die Festsetzung der ESt blieb unverändert.

Mit Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2006 wies das Finanzamt die zu einer gemeinsamen Entscheidung verbundenen Einsprüche als unbegründet zurück. Unter Darlegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung führte das Finanzamt unter anderem aus, dass die Verlegung der Familienwohnung von B nach A im Streitfall auf privaten Gründen beruhe. Es sei weder eine Änderung der beruflichen Situation der Einspruchsführer durch einen Arbeitsplatzwechsel oder eine Arbeitsplatzverlegung eingetreten noch eine Änderung der Wohnsituation. Die Einspruchsführer hätten lediglich die bisherige Zweitwohnung des Einspruchsführers zu ihrer Familienwohnung und zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bestimmt. Damit sei zwar eine doppelte Haushaltsführung der Einspruchsführerin neu begründet worden, diese sei jedoch nunmehr privat veranlasst. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort weg verlegt habe und weiterhin von der am Beschäftigungsort beibehaltenen Zweitwohnung seiner bisherigen Beschäftigung nachgehe. Es genüge für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung nicht, dass die Beibehaltung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort - für sich gesehen - aus beruflichen Gründen erforderlich sei. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen.

Hiergegen erhoben die Kläger fristgemäß Klage. Zur Begründung beziehen sie sich auf das bereits im Einspruchsverfahren Vorgetragene. Der doppelte Haushalt sei beruflich veranlasst. Zwar sei der Lebensmittelpunkt ohne Änderung der Beschäftigungsverhältnisse nach A verlegt worden, dies sei aber durch konkrete außersteuerliche Motive bedingt gewesen. Lediglich aus zwingenden melderechtlichen Gründen ab 2002 sei eine Fixierung eines Hauptwohnsitzes erfolgt. Bis dahin seien melderechtlich zwei Hauptwohnsitze angegeben und auch im Rahmen der steuerlichen Behandlung dem veranlagenden Finanzamt mitgeteilt worden. Sie hätten also zwei Hauptwohnungen, dagegen keine Zweitwohnung gehabt.

Nunmehr sei die Zweitwohnung in B notwendig, da ein tägliches "Pendeln" unzumutbar sei.

Erst Ende des Jahres 2001 seien sie darauf hingewiesen worden, dass aus melderechtlichen Gründen ein gemeinsamer Haupt-(Familien-)wohnsitz zu erklären und anzumelden sei. Die ausdrückliche Bitte der zuständigen Sachgebietsleiterin des Einwohnermeldeamts der Stadt B habe dazu geführt, dass sie sich zum 1. Januar 2002 für A als gemeinsamen Wohnsitz ausschließlich aus meldetechnischen bzw. melderechtlichen Gründen entschlossen hätten. Faktisch habe sich also nichts geändert gegenüber den vorangegangenen Jahren. Der status quo ante sei gleich geblieben, er werde nur durch melderechtliche Umstände anders qualifiziert. Dies könne nicht dazu führen, dass diejenige Privilegierung, die sie als Eheleute im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erführen, nunmehr entfalle.

Es werde nochmals betont, dass sich mit Ausnahme der anderweitigen melderechtlichen Behandlung nichts geändert habe.

Die Kläger beantragen,

die ESt-Bescheide für die Jahre 2002 und 2003, jeweils vom 30. November 2004, geändert durch Bescheide vom 18. Januar 2006, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2006 zu ändern und die Einkommensteuer unter Anerkennung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung der Klägerin für das Jahr 2002 in Höhe von 9.847,00 EUR und für das Jahr 2003 in Höhe von 10.208,00 EUR entsprechend niedriger festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt nimmt zur Begründung des Klagabweisungsantrages Bezug auf die in der Einspruchsentscheidung niedergelegten Gründe.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt und auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der beigezogenen ESt-Akten ergänzend Bezug genommen; diese waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Die angegriffenen ESt-Bescheide für die Jahre 2002 und 2003 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das Finanzamt hat es zu Recht abgelehnt, die geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung steuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Erforderlich für eine doppelte Haushaltsführung ist demnach eine Aufsplittung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte (BFH-Urteil vom 4. April 2006, VI R 11/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2006, 1915 mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 29. November 1974, VI R 77/73, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1975, 459).

Ob eine doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Insofern besteht ein Beurteilungsspielraum, in dessen Rahmen insbesondere auch die Grundentscheidung des Grundgesetzgebers, Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung zu stellen (Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-), zu beachten ist. Aus diesem Grunde kann nach der Rechtsprechung des BFH auch die Gründung und Beibehaltung eines doppelten Haushalts anlässlich der Heirat beruflich bedingt sein, wenn beide Ehegatten an verschiedenen Orten ihrem Beruf nachgehen, dort wohnen und eine der beiden Wohnungen zur gemeinsamen Familienwohnung gemacht wird (vgl. BFH-Urteile vom 13. Juli 1976, VI R 172/74, BStBl II 1976, 654; vom 6. September 1977, VI R 165/76, BStBl II 1978, 32; vom 20. März 1980, IV R 11/76, BStBl II 1980, 455). Das Unterhalten eines eigenen Hausstandes in der Familienwohnung setzt voraus, dass deren Einrichtung den Lebensbedürfnissen des Steuerpflichtigen entspricht und dass in ihr hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Steuerpflichtige sowohl durch seine persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgebend beteiligt (BFH-Urteile vom 9. November 1971, VI R 285/70, BStBl II 1972, 148; vom 2. September 1977, VI R 114/76, BStBl II 1978, 26; vom 17. November 1978, VI R 93/77, BStBl II 1979, 146).

Aus diesen Erwägungen darf aber nicht gefolgert werden, dass die Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom beibehaltenen Beschäftigungsort ebenfalls als beruflich veranlasst angesehen werden könnte. Zieht ein Arbeitnehmer vom Beschäftigungsort weg, so wird vielmehr regelmäßig von einer privat veranlassten doppelten Haushaltsführung auszugehen sein (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1976, VI R 172/74, a.a.O.). Es genügt nicht, dass die Einrichtung oder Beibehaltung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort - für sich gesehen - aus beruflichen Gründen erforderlich ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10. November 1978, VI R 21/76, BStBl II 1979, 219; vom 11. Mai 1995, IV R 6/94, BFH/NV 1995, 1057 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Bei Beachtung dieser Rechtsgrundsätze kann die Klage keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG liegen seit dem Streitjahr 2002 nicht mehr vor. Das Finanzamt hat die im Rahmen der nichtselbstständigen Einkünfte der Klägerin als Werbungskosten geltend gemachten Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in den Streitjahren zu Recht steuerlich nicht anerkannt.

Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab; es stellt gemäß § 105 Abs. 5 FGO fest, dass es der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt. Das Gericht verweist insoweit auf die in der Einspruchsentscheidung gegebene Begründung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt.

Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin:

Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es habe sich faktisch gegenüber den vorangegangenen Jahren nichts geändert; sie hätten sich ausschließlich aus meldetechnischen bzw. melderechtlichen Gründen für A als gemeinsamen Wohnsitz entschlossen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Ihr steht entgegen, dass die Kläger nach ihrer Heirat in 1999 das von der Klägerin seit 1993 zu eigenen Wohnzwecken genutzte Einfamilienhaus in B zum gemeinsamen Lebensmittelpunkt bestimmt hatten. Dies folgt aus den Angaben in den ESt-Erklärungen der Jahre 1999 bis einschließlich 2001. Danach ist der Kläger grundsätzlich wöchentlich zu seiner Frau nach B gefahren und nicht seine Ehefrau zu ihm nach A. Ferner machte der Kläger seine Kosten für seine Unterkunft in A, d.h. an seinem Arbeitsort, - und nicht Kosten für das Einfamilienhaus in B - als Mehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar oder vorgetragen, dass das Einfamilienhaus in B nicht den gemeinsamen Wohnbedürfnissen der Kläger genügte. Dass melderechtlich bis einschließlich 2001 zwei Hauptwohnungen bestanden, steht dieser steuerrechtlichen Annahme eines gemeinsamen Haushalts in der (Familien-)Wohnung in B nicht entgegen.

Ab dem Jahr 2002 hat sich diese Situation jedoch grundlegend geändert. Wie die Kläger selbst mit Schriftsatz vom 4. April 2006 ihres Prozessbevollmächtigten vortragen, ist ab diesem Zeitpunkt der Lebensmittelpunkt ohne Änderung der Beschäftigungsverhältnisse nach A verlegt worden. Ab diesem Zeitpunkt fuhr, wie von den Klägern in den ESt-Erklärungen der Streitjahre ausdrücklich erklärt wurde, nicht mehr der Kläger wöchentlich nach B, sondern die Klägerin wöchentlich - zu dem gemeinsamen neuen Hausstand - nach A. Dass Anlass für diese Verlegung des gemeinsamen Haushalts nach A, wie die Kläger vortragen, konkrete außersteuerliche Motive gewesen sein mögen, nämlich meldetechnische bzw. melderechtliche Gründe, ist unerheblich. Denn ausschlaggebend ist, worauf das Finanzamt auch seine Entscheidung gestützt hat, dass gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG die doppelte Haushaltsführung "aus beruflichem Anlass begründet" sein muss - und nicht aus sonstigen außersteuerlichen oder melderechtlichen Gründen -, sollen die Aufwendungen als notwendige Mehraufwendungen des Arbeitnehmers als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Berücksichtigung finden. Dies ist vorliegend, wie dargestellt, gerade nicht der Fall. Die Beibehaltung des Einfamilienhauses in B als Zweitwohnung am Beschäftigungsort der Klägerin mag aus beruflichen Gründen erforderlich gewesen sein. Sie stellt jedoch keine beruflich veranlasste "Begründung" der doppelten Haushaltsführung im Sinne der gesetzlichen Vorschrift dar. Im Übrigen war es den Klägern auch nicht genommen, den gemeinsamen Haushalt und Lebensmittelpunkt weiterhin in B zu belassen.

Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger verstößt dieses Ergebnis auch nicht gegen Art. 6 GG. Zwar handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine wertentscheidende Grundsatznorm, mit der der Grundgesetzgeber Ehe und Familie dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung unterstellt hat. Aus ihr lassen sich jedoch keine Folgerungen für die Auslegung des Begriffs der beruflichen Veranlassung und damit des Werbungskostenbegriffs ziehen. Diese rein steuerrechtlichen Begriffe sind weitestgehend grundrechtsneutral. Durch sie wird das Institut von Ehe und Familie nicht berührt. Die Gestaltung der ehelichen und familiären Beziehungen, insbesondere der Lebens- und Wohnverhältnisse, ist grundsätzlich eine private Angelegenheit der Eheleute bzw. der Familienmitglieder. Sie ist in das Belieben der Familie gestellt und wird auch nicht durch melderechtliche Vorschriften und die Benennung eines gemeinsamen Haupt-(Familien-)wohnsitzes eingeschränkt. Ein aus Art. 6 GG ableitbarer Anspruch gegen die Allgemeinheit, die mit der Gestaltung des Familienlebens verbundenen Aufwendungen zum Teil zu tragen, besteht somit nicht (vgl. BFH-Urteil vom 2. Dezember 1981, VI R 167/79, BStBl II 1982, 297; vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juni 1981, 1 BvR 226/75, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1981, 579).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 FGO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO)



Ende der Entscheidung

Zurück