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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Thüringen
Beschluss verkündet am 29.11.2007
Aktenzeichen: 4 Ko 542/07
Rechtsgebiete: RVG, GKG


Vorschriften:

RVG § 2 Abs. 1
RVG § 32 Abs. 1
RVG § 48 Abs. 1
GKG § 3 Abs. 1
GKG § 52
GKG § 63
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Thüringen

4 Ko 542/07

Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 18. Juni 2007

In dem Rechtsstreit

...

hat der 4. Senat des Thüringer Finanzgerichts

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht als Einzelrichter

am 29. November 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Die Erinnerung wird abgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

3. Kosten des Erinnerungsverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Festsetzung der Vergütung der durch Prozesskostenhilfebeschluss als Prozessbevollmächtigte beigeordneten Erinnerungsführer gegen die Staatskasse.

Die Erinnerungsführer reichten im Namen der Klägerin des Hauptsacheverfahrens Klage gegen den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit E -Familienkasse- vom 7. Dezember 2006, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2007 ein, in dem der Antrag der Klägerin vom 17. November 2006 auf Abzweigung des Kindergeldes von November 2006 bis August 2007 an sie abgelehnt wurde. Sie legten eine Ausbildungsbescheinigung vor, wonach die Ausbildung der Klägerin zur Verkäuferin voraussichtlich am 31. August 2007 enden sollte. Gleichzeitig wurde Prozesskostenhilfe beantragt.

Mit Schreiben der Beklagten im Hauptsacheverfahren vom 21. März 2007 wurde mitgeteilt, dass dem Antrag der Klägerin auf Abzweigung ab Dezember 2006 entsprochen worden sei. Soweit die Klägerin auch die Abzweigung für den Monat November 2006 begehrt habe, sei die Klage unbegründet.

Der zuständige Berichterstatter des 3. Senats des Thüringer Finanzgerichts gewährte mit Beschluss vom 23. April 2007 Prozesskostenhilfe nur für die Monate Dezember 2006 bis August 2007 und ordnete nach § 121 der Zivilprozessordnung (ZPO) im Umfange der Prozesskostenhilfebewilligung der Klägerin die Erinnerungsführer als Prozessbevollmächtigte bei. Hinsichtlich des Monats November 2006 wurde der Antrag ausdrücklich abgelehnt.

Weil die Parteien des Hauptsacherechtsstreits den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, wurden mit Beschluss des Berichterstatters des 3. Senats des Thüringer Finanzgerichts ebenfalls vom 23. April 2007 die Kosten des Verfahrens der Klägerin zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 auferlegt.

Auf Antrag der Erinnerungsführer wurde mit Beschluss des Berichterstatters des Hauptsacheverfahrens vom 23. Mai 2007 der Streitwert auf 1.540 EUR festgesetzt.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 stellten die Erinnerungsführer Vergütungsfestsetzungsantrag nach § 55 Abs. 1 RVG, in dem sie unter anderem beantragten, aus dem Gegenstandswert nach § 23 RVG in Höhe von 1.540 EUR eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV-RVG) in Höhe von 212,80 EUR, eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20 EUR und Umsatzsteuer in Höhe von 44,23 EUR, insgesamt 277,03 EUR festzusetzen. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf den Vergütungsfestsetzungsantrag verwiesen.

Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach § 55 RVG vom 18. Juni 2007 setzte der Urkundsbeamte des Thüringer Finanzgerichts aus einem "Streitwert für PKH-Festsetzung" in Höhe von 1.386 EUR eine 1,6 Verfahrensgebühr in Höhe von 168 EUR, eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 EUR und Umsatzsteuer in Höhe von 35,72 EUR, insgesamt 223,72 fest. Zur Begründung führte er an, dass der vom Gericht festgesetzte Streitwert von 1.540 EUR für die Festsetzung der Gebühren gemäß § 45 RVG keine Anwendung finden könne, da das Gericht mit Beschluss vom 23. April 2007 Prozesskostenhilfe nur für die Monate Dezember 2006 bis August 2007, mithin für neun Monate gewährt habe und demzufolge ein Streitwert von 9 x 154 EUR = 1.386 EUR DM den aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren zu Grunde zu legen seien. Auf den Vergütungsfestsetzungsbeschluss wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Dagegen legten die Erinnerungsführer mit Schreiben vom 2. Juli 2007 Erinnerung ein und tragen zur Begründung vor, dass das Gericht mit Beschluss vom 23. Mai 2007 den Streitwert für das gesamte Verfahren auf 1.540 EUR festgesetzt habe. Darüber hinaus habe es mit Beschluss vom 23. April 2007 über die Kostenlast entschieden und beschlossen, dass die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10 der Kosten des Verfahrens zu tragen hätten. Die Vergütungsfestsetzung habe auf Grundlage des festgesetzten Gegenstandswertes unter Berücksichtigung der Kostenlast zu erfolgen, sodass 90% der Kosten ihres Erstattungsantrages vom 31. Mai 2007, mithin ein Betrag in Höhe von 249,33 EUR festzusetzen sei. Im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung (Bewilligung erst ab Dezember 2006) sei bereits berücksichtigt, dass die Klage nur ab diesem Monat Aussicht auf Erfolg habe. Es sei jedoch weder nachvollziehbar noch zulässig, den gerichtlich festgesetzten Streitwert von 1.540 EUR auf Grund der in der Kostenentscheidung des Gerichts festzusetzenden Kostenquote abzuändern. Die Gegenseite könne insoweit einen Kostenausgleichsantrag stellen. Andernfalls sei die Klägerin dadurch doppelt benachteiligt, dass sie die weiteren Kosten selbst zahlen müsse, obwohl die für den Monat November mangelnde Erfolgsaussicht bereits im Umfang der PKH-Bewilligung enthalten sei.

Sie beantragen,

den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 18. Juni 2007 dahingehend zu ändern, dass 249,33 EUR festgesetzt werden.

Der Erinnerungsgegner beantragt,

die Erinnerung abzuweisen.

Der Urkundsbeamte und der Bezirksrevisor haben der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Die Vergütung wurde vom Urkundsbeamten in richtiger Höhe festgesetzt.

Gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 18. Juni 2007 ist die Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG der statthafte Rechtsbehelf. Über diese Erinnerung entscheidet nach § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG das Gericht durch Beschluss des Einzelrichters.

Die angegriffene Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG durch den Urkundsbeamten des Gerichts vom 18. Juni 2007 entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Die den Erinnerungsführern zu vergütenden gesetzlichen Gebühren werden, wie dies in dem angegriffenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 23. April 2007 geschehen ist, richtigerweise nur aus einem besonderen, bei nur teilweiser Gewährung von Prozesskostenhilfe niedrigeren Prozesskostenhilfestreitwert berechnet.

Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt erhält, soweit im 8. Abschnitt des RVG (beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt) nichts anderes bestimmt ist, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse nach § 45 Abs. 1 RVG die gesetzliche Vergütung.

Die Erinnerungsführer wenden zwar zu Recht ein, dass der Streitwert und damit auch der für die Anwaltsgebühren grundsätzlich maßgebliche Gegenstandswert durch Beschluss des Gerichts der Hauptsache vom 23. Mai 2007 auf 1.540 EUR festgesetzt worden und mit einem Rechtsbehelf nicht mehr angreifbar sei. Nach § 2 Abs. 1 RVG (Höhe der Vergütung) werden die Gebühren des Rechtsanwaltes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nämlich nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Grundsätzlich bestimmt sich dieser Gegenstandswert nach § 23 Abs. 1 RVG (Allgemeine Wertvorschrift) im gerichtlichen Verfahren, soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (Streitwertfestsetzung nach §§ 3 Abs. 1, 63, 52 des Gerichtskostengesetzes -GKG-). Nach § 32 Abs. 1 RVG ist, wenn ein für die Gerichtsgebühren maßgebender Wert (Streitwert) gerichtlich festgesetzt ist, diese Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Für das Verfahren und auch für die Möglichkeit der Rechtsbehelfseinlegung gegen die Festsetzung des auf dem Streitwert basierenden Gegenstandswertes gelten damit über diese Verweisung in § 32 RVG regelmäßig die Regelungen der entsprechenden Vorschriften über die Festsetzung des Streitwertes im GKG. Im hier zu Grunde liegenden Hauptsacheverfahren wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG vom zuständigen 3. Senat der Streitwert durch den unanfechtbaren Beschluss vom 23. Mai 2007 auf 1.540 EUR festgesetzt (§ 68 Abs. 1 Satz 4 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 4 GKG - eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt). Die Klägerin im Hauptsacheverfahren stritt über die Abzweigung eines Kindergeldanspruches für zehn Monate (November 2006 - August 2007) mit einem Wert von 10 x 154 EUR = 1.540 EUR. Diese 1.540 EUR stellen den Gesamtstreitwert des Rechtsstreites dar. Dieser Streitwert ist auch im Regelfall der Rechtsanwaltsgebührenberechnung zu Grunde zu legen.

Im Vergütungsverfahren nach §§ 44 ff RVG werden jedoch, wenn Prozesskostenhilfe nur teilweise gewährt und demgemäß ein Prozessbevollmächtigter nur teilweise beigeordnet wurde, das Klagebegehren aber im vollen Umfang gerichtlich geltend gemacht wurde, die von der Staatskasse zu vergütenden Gebühren des Prozessbevollmächtigten aus einem "besonderen Prozesskostenhilfestreitwert" errechnet. Die "gesetzlichen Gebühren" werden in diesem Fall nur aus dem Wert berechnet, der dem Wert des Teilstreitgegenstandes bzw. Teilklagebegehrens entspricht, für den bzw. für das Prozesskostenhilfe gewährt und für den der Prozessbevollmächtigte beigeordnet wurde.

Im Hauptsacheverfahren wurde nur für 9 der 10 streitigen Monate, also betragsmäßig für 9 x 154 EUR = 1.386 EUR Prozesskostenhilfe gewährt und die Erinnerungsführer wurden als Prozessbevollmächtigte nur in diesem eingeschränkten Umfang beigeordnet. Dies entspricht einer Prozesskostenhilfegewährung im Umfang von 90% des insgesamt streitigen Kindergeldes von 1.540 EUR.

Der Vergütungsanspruch der als Prozessbevollmächtigte beigeordneten Erinnerungsführer bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet wurden, die zu vergütenden Gebühren werden also auf Grund der Beschränkung der Gebührenfestsetzung in § 48 Abs. 1 RVG auf den durch den Prozesskostenbewilligungsbeschluss festgesetzten Umfang begrenzt. Für die Ermittlung dieser aus der Staatskasse zu vergütenden und durch den Prozesskostenhilfebeschluss nur begrenzten Gebühren sind vor allem zwei Berechnungsmethoden denkbar.

Nach der von den Erinnerungsführern begehrten Berechnungsmethode, die Gebühren nach dem vollen, im Streitwertbeschluss festgesetzten Streitwert von 1.540 EUR zu berechnen und die Vergütung entsprechend dem Verhältnis der Gewährung bzw. der Ablehnung der Prozesskostenhilfe festzusetzen, wären eine 1,6 Verfahrensgebühren in Höhe von 212,80 EUR, eine Pauschale für Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 EUR sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 44,23 EUR, insgesamt 277,03 EUR an Gebühren angefallen, die den Erinnerungsführern entsprechend dem Umfang ihrer Beiordnung zu 90 Prozent oder 249,33 EUR zu vergüten wären. Diese Berechnungsmethode wird allerdings heute nicht (mehr) vertreten (so noch das Oberlandesgericht - OLG - München im Beschluss vom 18. Januar 1988 - 11 WF 1490/87, zitiert nach [...], Hinweis in Zöller, Kommentar zur ZPO, Rdn. 45 zu § 121 ZPO, allerdings mit einer diese Methode ablehnenden Begründung).

Nach heute praktisch einhelliger Meinung sind die zu vergütenden Gebühren des beigeordneten Prozessbevollmächtigten aus dem Teilstreitwert des insgesamt streitigen Betrags zu berechnen, für den Prozesskostenhilfe gewährt und für den er beigeordnete wurde (z.B. Beschlüsse der OLG München vom 28. Oktober 1994 - 11 W 979/94 und vom 6. Dezember 1996 11 W 3197/96, Schleswig-Holstein vom 11. Mai 2005 - 15 WF 90/05, Stuttgart vom 26. April 1984 - 8 W 517/83, und des Landgerichts Osnabrück vom 16. Februar 1989 9 T 13/89, alle zitiert nach [...], Zöller, Kommentar zur ZPO, Rdn. 45 zu § 121 ZPO, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, Rdn. 22 zu § 121, Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, Kommentar zum RVG, Rdn. 11 zu § 48 RVG, Hartmann, KostG, Kommentar, Rdn. 65 zu § 48 RVG). Die meisten Entscheidungen beziehen sich auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2. Juni 1954 (V ZR 99/53, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1954, 1406). Darin hatte der BGH ausgeführt, dass eine Partei, der Prozesskostenhilfe (damals Armenrecht) nur für einen Teil des Streitgegenstandes bewilligt sei, die aber trotzdem ihre Rechtsverfolgung wegen des übrigen Teils auf eigene Kosten durchführe, Anspruch darauf habe, von der Zahlungspflicht der Gebühren in der Höhe einstweilen verschont zu bleiben, die sich für den Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung (Armenrechtsbewilligung) bei Berechnung der Gebühren ergebe. Demgemäß sind die oben genannten Gerichte der Auffassung, dass bei einer Beschränkung der Prozesskostenhilfe auf einen Teil des Anspruchs der beigeordnete Rechtsanwalt die Prozesskostenhilfegebühren nur aus eben diesem Teilstreitwert erhalte. Nur diese Auffassung entspreche § 122 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) bzw. jetzt § 48 Abs. 1 RVG, wonach sich der Anspruch des Rechtsanwalts nach den Beschlüssen bestimme, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordneten worden sei. Beziehe sich der Prozesskostenhilfebeschluss nur auf einen Teil des Streitgegenstandes, dann könne die Vergütung nur aus diesem Teil berechnet werden (siehe OLG München vom 28. Oktober 1994, a.a.O.). Nur in diesem Umfange könne der beigeordnete Rechtsanwalt gegenüber der Partei Vergütungsansprüche nicht geltend machen (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Gleichzeitig habe die Partei Anspruch darauf, dass die Staatskasse aus dem von der Prozesskostenhilfe umfassten Streitwertteil die Anwaltskosten ungeschmälert trage, sodass durch die Gebührendegression sie und nicht die Staatskasse begünstigt werde.

Der hier entscheidende Richter schließt sich der letzteren, nahezu einheitlich vertretenen Auffassung an. Bei dieser Entscheidung ist auch zu berücksichtigen, dass der durch die Prozesskostenhilfe Begünstigte durch diese Aufteilung bzw. durch diesen Ansatz der Gebühren genau so gestellt wird, als wenn er nur den Teil des Streitgegenstandes gerichtlich verfolgt hätte, für den ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Demgemäß ist auch für die Berechnung der zu vergütenden Gebühren des nur teilweise beigeordneten Prozessbevollmächtigten bzw. für die Berechnung der Freistellung von den Gerichtsgebühren eine separate und vollständige Ermittlung der Gebühren für den Teil des Gesamtstreitwertes durchzuführen, für den Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

Auf den Streitfall bezogen bedeutet dies, dass die Berechnung der hier streitigen Gebühren der nur für einen Teilstreitwert beigeordneten Prozessbevollmächtigten entsprechend der Berechnung des Urkundsbeamten im angegriffenen Vergütungsbeschluss nur im Umfang der Prozesskostenhilfegewährung im Beschluss vom 23. April 2007 vorzunehmen ist. Prozesskostenhilfe wurde jedoch nur hinsichtlich der Abzweigung von Kindergeld für 9 Monate, d.h. für 9 x 154 EUR =1386 EUR gewährt.

Nur aus diesem speziellen Teilstreitwert sind die hier streitigen zu vergütenden Gebühren wie folgt zu ermitteln:

 Streitwert/Gegenstandswert 1.386,00 EUR
Gebühren/AuslagenRechtsgrundlageBetrag
1,6 VerfahrensgebührNr. 3200 VV-RVG168,00 EUR
Entgelte für Post- und Telekomm. Dienstleist.Nr. 7002 VV-RVG20,00 EUR
FahrtkostenNr. 7003 VV-RVG 
Summe 188,00 EUR
Umsatzsteuer 19%Nr. 7008 VV-RVG35,72 EUR
zu erstattende Aufwendungen 223,72 EUR

Durch diese Berechnung wird, entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin, die Klägerin im Hauptsacheverfahren auch nicht dadurch doppelt benachteiligt, dass sie die weiteren Kosten selbst zahlen muss, obwohl die für den Monat November mangelnde Erfolgsaussicht bereits im Umfang der PKH-Bewilligung enthalten ist. Richtig ist, dass die Klägerin des Hauptsacheverfahrens die Verfahrenskosten insoweit selbst tragen muss, als sie den Rechtsstreit in der Hauptsache insgesamt für erledigt erklärt hat, obwohl der Klage für den Monat November 2006 von der Beklagten nicht abgeholfen worden war. In diesem Umfang wurden ihr durch Kostenbeschluss des Hauptsachesenats vom 23. April 2007 auch die Kosten des Verfahrens zu einem Zehntel auferlegt und Prozesskostenhilfe wurde ihr für diesen Monat gerade nicht bewilligt. Dementsprechend kann die Klägerin die auf diesen Teil des Klagegegenstands entfallenden Verfahrenskosten weder von der Beklagten noch von der Staatskasse im Rahmen eines Prozesskostenhilfeanspruches einfordern. Die Prozessbevollmächtigten können ihren auf diesen Verfahrensteil entfallenden Honoraranspruch entsprechend den Vorgaben in den oben zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bzw. der Oberlandesgerichte von ihrer Mandantin, der Klägerin des Hauptsacheverfahrens, einfordern. Die Höhe dieses überschießenden Betrages wird aus der Differenz der Wahlanwaltsvergütung aus dem Gesamtstreitwert (1.540 EUR) und der Wahlanwaltsvergütung aus dem speziellen Prozesskostenhilfestreitwert (1.386 EUR) errechnet (z.B. Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 14. Oktober 1987 - 1 WF 4663/06, zitiert nach [...]). Diese teilweise Kostentragungspflicht der Klägerin entspricht aber den kostenrechtlichen und prozessualen Regelungen. Auch unter Beachtung des verfassungsrechtlich garantierten Justizgewährungsanspruchs auch für weniger Bemittelte ist diese Kostenlast nicht zu beanstanden, weil der Klägerin danach Prozesskostenhilfe nur soweit zusteht, als ihr Klageanspruch hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinsichtlich der Klage wegen des Kindergeldes für den Monat November 2006 war dies offensichtlich nicht der Fall.

Was die Erinnerungsführerin mit ihrem Hinweis auf die Möglichkeit eines Kostenausgleichantrages durch die Beklagte des Hauptsacheverfahrens ausdrücken wollte, erschließt sich dem hier entscheidenden Richter nicht. Da jedoch die zu vergütenden Kosten entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen zu berechnen sind, kommt es auf diesen Einwand in diesem Verfahren nicht an. Deshalb konnte die Erinnerung keinen Erfolg haben und muss abgewiesen werden.

Gerichtskosten werden deshalb nicht erhoben, weil der Kostenkatalog des Gerichtskostengesetzes für das Erinnerungsverfahren keine Gerichtsgebühren und keine Auslagenerstattung vorsieht.



Ende der Entscheidung

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