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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.11.2002
Aktenzeichen: 1 Bf 154/02.A
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 53 Abs. 6 Satz 1
Für Rückkehrer nach Afghanistan besteht, auch soweit es sich um Hindus handelt, jedenfalls im Kabuler Raum keine extreme Gefahrenlage mehr, die eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtfertigt.
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

1 Bf 154/02.A 1 Bf 155/02.A 1 Bf 156/02.A

1. Senat

Urteil vom 22. November 2002

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld, Dr. Raecke und Dr. Meffert sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Fricke und Giebfried

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen der Kläger gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. und 11. April 2002 werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch um die Frage, ob zu Gunsten der Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG besteht.

Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige und Hindus. Die Kläger zu 1) und 2) sind 1970 bzw. 1974 in Afghanistan geboren und haben dort am 20. Februar 1997 geheiratet. Nach ihrer Angabe verließen sie ihr Heimatland am 3. September 1997 auf dem Landwege und flogen am 9. November 1997 von Pakistan in die Bundesrepublik. Hier wurde am 5. August 1999 ihr Sohn, der Kläger zu 3), geboren.

Die Kläger zu 1) und 2) stellten am 20. bzw. 27 November 1997 für sich und am 13. Dezember 1999 für ihren Sohn einen Asylantrag. Zur Begründung gab der Kläger zu 1) bei seiner Anhörung durch die Beklagte am 21. November 1997 Folgendes an: Er habe bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Ehefrau, seiner Mutter, seinem Bruder und dessen Familie in Djallalabad in ihrem eigenen Haus gelebt. Der Rest seiner Familie befinde sich nach wie vor dort. Er habe einen Fotoladen in Djallalabad gehabt und diesen bis Mitte August 1997 betrieben. Politisch habe er sich in Afghanistan nicht betätigt, er sei auch weder vorbestraft noch jemals in Haft gewesen. In Djallalabad hätten sich die Taliban sehr brutal und schlecht gegenüber den Hindus verhalten; sie hätten deren Religion nicht akzeptiert und sie geschlagen. Früher sei es nicht so schlimm in Afghanistan gewesen. Seine Familie habe auch ausreisen wollen. Seine Ehefrau und er seien frisch verheiratet gewesen und deshalb habe man ihnen vorgeschlagen, dass sie zuerst ausreisten.

Die Klägerin zu 2) gab bei ihrer Anhörung durch die Beklagte am 8. Dezember 1997 Folgendes an: Sie und ihr Ehemann hätten Afghanistan verlassen, weil dort ihre Religion und Ehre in Gefahr gewesen seien. Man habe sie an der Ausübung ihrer Religion gehindert, deshalb könnten sie dorthin nicht zurückkehren. Sie hätten immer auf eine Besserung gehofft, diese sei aber nicht eingetreten.

Mit Bescheiden vom 9. Dezember 1997 bzw. 7. Januar 2000 lehnte die Beklagte die Asylanträge ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG bei den Klägern nicht vorlägen. Gleichzeitig forderte die Beklagte sie unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung - u.a. nach Afghanistan - an.

Mit ihren am 18. Dezember 1997 bzw. 24. Januar 2000 erhobenen Klagen haben die Kläger ihr Begehren weiterverfolgt und ergänzend vorgetragen: Bei den Hindus handele es sich nach wie vor um eine in Afghanistan unterdrückte und diskriminierte Minderheit. Dies wirke sich auch bei der Verteilung von Hilfsgütern aus, die unter Mitwirkung der Mudjaheddin-Gruppierungen erfolge. Inzwischen lebten auch keine Verwandten von ihnen mehr in Afghanistan.

Der Kläger haben - unter Rücknahme ihrer zunächst weitergehenden Anträge - beantragt,

unter Aufhebung der Bescheide vom 9. Dezember 1997 bzw. 7. Januar 2000, soweit noch im Streit, die Beklagte zu verpflichten, ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG festzustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Der Beteiligte hat keinen Antrag gestellt.

Mit Urteilen im schriftlichen Verfahren vom 9. bzw. 11. April 2002 hat das Verwaltungsgericht die Verfahren eingestellt, soweit die Klagen zurückgenommen worden sind und im Übrigen die Klagen abgewiesen: Die Verhältnisse, die in der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zur Anerkennung einer sog. Extremgefahr geführt hätten, seien offenkundig fortgefallen. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Sturz der Taliban, sondern auch daraus, dass sich die Ausgangsbedingungen für eine nach den Ereignissen vom 11. September 2001 erheblich gesteigerte internationale Hilfeleistung zusehends gebessert hätten. Dass eine Extremgefahr jedenfalls noch für Hindus bestehe, lasse sich weder den laufenden Internetberichten des UNHCR noch sonstigen seriösen Quellen entnehmen.

Auf Antrag der Kläger hat der Senat durch Beschlüsse vom 31. Mai bzw. 12. Juli 2002 die Berufungen zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufungen tragen die Kläger vor: Ihnen drohe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, so dass für sie ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen sei. Das ergebe sich aus der in Afghanistan bestehenden Versorgungslage. Diese habe sich zwar allgemein während der vergangenen vier bis fünf Monate erheblich verbessert, so dass im Regelfall wohl nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass allen afghanischen Staatsangehörigen ohne familiäre Bindungen in ihrem Heimatland bei einer Rückkehr eine erhebliche Leibes- oder Lebensgefahr drohe. Fraglich erscheine dies jedoch bei Hindus, die seit der ersten Machtübernahme durch die Mudjaheddin im Jahre 1992 in Afghanistan stets diskriminiert und schikaniert worden seien. Es sei zum Beispiel undenkbar, dass Muslime und Hindus unter einem Dach untergebracht werden könnten. Daher stelle sich die Frage, wo der Kläger mit seiner Familie, der über keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen in Afghanistan mehr verfüge, Wohnung finden würde. Da sich den aktuellen Auskünften und Erkenntnissen zu Afghanistan zur Lage der Hindus nichts Konkretes bzw. Aussagekräftiges entnehmen lasse, bedürfe dies weiterer Aufklärung, und zwar nicht nur hinsichtlich der Versorgungslage. Dies gelte auch deshalb, weil die Mudjaheddin vor kurzem die islamische Scharia, also das islamische Recht, zur Grundlage jeglichen staatlichen Handelns erklärt hätten. Dies bedeute, dass auch die Hindus künftig diesen Bedingungen unterlägen, was sie auf Grund ihrer Religion und Lebensführung tagtäglich in zahlreiche Konflikte verstricken werde.

Die Kläger beantragen,

die Urteile des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. April 2002 im Verfahren 1 Bf 154/02.A und vom 11. April 2002 in den Verfahren 1 Bf 155/02.A und 1 Bf 156/02.A aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG festzustellen.

Das Berufungsgericht hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2002 angehört. Für den Inhalt ihrer Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Die den Parteien und dem Beteiligten übersandte Erkenntnisquellenliste sowie die Sachakten der Beklagten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen waren zurückzuweisen. Die Voraussetzungen der hier allein streitigen Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegen nicht vor, und zwar weder in direkter (1.) noch in entsprechender Anwendung (2.).

1. Schon nach dem eigenen Vorbringen der Kläger ist nichts dafür erkennbar, dass diesen bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen, die aus ihrer persönlichen, individuellen Situation herrühren. Soweit sie eine Diskriminierung als Hindus befürchten, ist dies - abgesehen von der sachlichen Berechtigung - nicht individuell begründet, sondern trifft die gesamte hinduistische Bevölkerung Afghanistans als Bevölkerungsgruppe (vgl. OVG Hamburg, Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 11.6.1999, 1 Bf 515/98.A). Hieraus resultierende Gefahren können gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG grundsätzlich nur bei politischen Entscheidungen im Rahmen des § 54 AuslG berücksichtigt werden, es sei denn, es läge eine extreme Gefahrenlage vor.

2. Auf eine derartige extreme Gefahrenlage können sich die Kläger jedoch ebenfalls nicht berufen. Dies hat der Senat allgemein für den Kabuler Raum in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 14. Juni 2002 (1 Bf 37/02.A, 1 Bf 38/02.A) im Einzelnen ausgeführt und an dieser Einschätzung auch in späteren, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannten Entscheidungen (z.B. Beschluss v. 24.10.2002, 1 Bf 67/98.A) festgehalten (a). Für die Kläger als Hindus besteht nach der Auskunftslage keine wesentlich schlechtere Situation, die zu einem anderen Ergebnis führen müsste (b).

a) Die Sicherheits- und Versorgungslage im Kabuler Raum stellt sich nach der neuesten Auskunftslage wie folgt dar:

aa) Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2002 wird die Sicherheitslage in Kabul und Umgebung im Verhältnis zum übrigen Land auf Grund der ISAF-Präsenz vergleichsweise als zufriedenstellend, wenn auch fragil bezeichnet. Dementsprechend wird auch von Danesch (Auskunft v. 5.8.2002) ausgeführt, dass die Regierung Karzai in der Hauptstadt mit Hilfe der Internationalen Friedenstruppe in Stärke von über 4.000 Mann in der Lage sei, eine übergreifende Ordnung durchzusetzen, so dass extreme Formen von gewaltsamen Auseinandersetzungen unterbunden würden und der Einzelne im Großen und Ganzen nicht um seine Existenz zu bangen brauche. Das gelte allerdings angesichts der Ausdehnung der Hauptstadt, in der inzwischen wieder fast 2 Millionen Menschen lebten, nicht überall, insbesondere etwa in den Vororten. Dort komme es oft noch zu Blutrache und dazu, dass unliebsame Personen von manchen noch mächtigen ehemaligen Kommandanten der Mudjaheddin misshandelt und getötet würden. Ein ähnliches Bild der Sicherheitslage in Kabul ergibt sich aus neueren Presseberichten (vgl. Spiegel v. 17.6.2002, FAZ v. 6.9.2002). Auch wenn es dort jüngst zu einem schweren Bombenanschlag gekommen ist, dem mindestens 15 Menschen zum Opfer gefallen sind (vgl. SZ v. 6.9.2002), ist die derzeitige allgemeine Sicherheitslage in Kabul - eindeutig - nicht so, dass dort jeder einzelne Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Schritt und Tritt dem sicheren Tod oder der Gefahr schwerster Verletzungen ausgesetzt wäre. Nur bei einer derartigen Situation könnte jedoch eine extreme Gefahrenlage angenommen werden, die ausnahmsweise über den Wortlaut des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinaus auch ohne besondere individuelle Betroffenheit ein Abschiebungshindernis nach dieser Vorschrift begründen würde.

bb) Hinsichtlich der Versorgungslage gilt für den Kabuler Raum im Ergebnis nichts anderes. Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch hier nach wie vor diverse Schwierigkeiten bestehen, die Bevölkerung mit ausreichender Nahrung zu versorgen und ihr jedenfalls notdürftige Unterbringungsmöglichkeiten zu verschaffen. Die weitere Entwicklung wird entscheidend von der Fortdauer der internationalen Hilfe abhängen, ohne die eine Mindestversorgung auch in Kabul nicht sichergestellt werden könnte. Daraus erklären sich auch die zahlreichen Aufrufe und Warnungen von Hilfsorganisationen, die sich vor allem durch die unerwartet große Rückkehrbereitschaft vor besondere Herausforderungen gestellt sehen und daher auf eine Verstärkung der Hilfe drängen (vgl. UNHCR, Presseerklärung v. 7.6.2002; NZZ v. 24.6., 12.7. u. 7.8.2002, Die Welt v. 20.7.2002, dpa v. 4.8.2002). Allerdings sind die zum Teil geäußerten Befürchtungen, etwa des WFP, dass ein totaler Zusammenbruch der Nahrungsmittelversorgung bevorstehe, bisher nicht eingetreten. Insbesondere in den Großstädten gibt es derzeit genügend Lebensmittel, damit kein Mensch zu verhungern braucht (Danesch, a.a.O., S. 6). Auch nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 4. Juni 2002 (S. 7) ist die Versorgungssituation in Kabul - bei allerdings hohen Preisen - grundsätzlich einigermaßen zufriedenstellend.

b) Auch für Hindus besteht im Kabuler Raum nach den dem Gericht zugänglichen Auskünften und sonstigen Quellen keine so erheblich schlechtere Situation, dass die Annahme einer extremen Gefahrenlage für sie gerechtfertigt wäre.

Das gilt einmal hinsichtlich der Sicherheitslage. Nach dem Gutachten Daneschs vom 5. August 2002 an das Verwaltungsgericht Schleswig haben Hindus heute in Afghanistan grundsätzlich keine Verfolgung zu befürchten. Da diese in den letzten Jahren an den Kämpfen und Massakern in Afghanistan nicht beteiligt gewesen seien, könne man ihnen keine Verbrechen irgendeiner Art vorwerfen, so dass keine große Gefahr für ihr Leben bestehe. Was bleibe, sei die seit Jahrhunderten andauernde Diskriminierung, der sie immer innerhalb der afghanischen Gesellschaft ausgesetzt gewesen seien. Hieraus allein lässt sich eine extreme Gefahrenlage jedoch nicht ableiten.

Der Gutachter Dr. Glatzer (Gutachten von August 2002 an das Verwaltungsgericht Schleswig) hat ebenfalls bekundet, dass ihm aus jüngster Zeit keine Verfolgungen von Hindus bekannt geworden seien.

Soweit die Kläger darauf hinweisen, die Mudjaheddin hätten "vor kurzem" das islamische Recht zur Grundlage jeglichen staatlichen Handelns erklärt, was für Hindus zu ständigen Konflikten führen werde, ergibt sich hieraus für eine - in diesem Zusammenhang allein interessierende - extreme Leibes- und Lebensgefahr nichts. Abgesehen davon ist nach der Auskunftslage auch keineswegs sicher, ob die Scharia von der Interims-Administration in Kabul tatsächlich als maßgebliche Rechtsordnung angewendet wird (vgl. hierzu Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 10.1.2002, S. 6; v. 4.6.2002, S. 9).

Hinsichtlich der Versorgungslage besteht für Hindus im Verhältnis zur übrigen Bevölkerung im Kabuler Raum ebenfalls keine erheblich schlechtere Situation. Es ergeben sich aus der Auskunftslage keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Hindus an der Hilfe ausländischer Hilfsorganisationen nicht partizipieren und/oder sich auch sonst keine Überlebensmöglichkeiten verschaffen können. Hierfür hat der Senat schon unter der Herrschaft der Taliban nichts Greifbares finden können (vgl. Urt. auf Grund mündlicher Verhandlung v. 11.6.1999, 1 Bf 515/98.A). Für die jetzige, insgesamt deutlich verbesserte Situation gilt dies erst recht.

Das gilt auch für die Frage einer Unterkunft, wenngleich dieses Problem insgesamt noch schwieriger zu lösen sein wird als die Versorgung mit Lebensmitteln (vgl. Danesch v. 5.8.2002 unter 9; Dr. Glatzer, a.a.O., S. 5). Zwar kommen zurückkehrende Afghanen in den meisten Fällen bei Familienangehörigen und zum Teil auch in ihrer ehemaligen Unterkunft unter (Auswärtiges Amt v. 4.6.2002, S. 6). Ohne zusätzliche massive internationale Hilfe würde es hier aber angesichts der weit verbreiteten Zerstörungen sicherlich zu akuten Notständen kommen. Diese Hilfe erfolgt jedoch: Wie der Auskunftslage zu entnehmen ist (Auswärtiges Amt v. 4.6.2002, S. 6), hat der UNHCR bereits mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen eine Vereinbarung über die Errichtung von 13.200 Unterkünften - meist in den Provinzen - getroffen. Vereinbarungen über die Errichtung von weiteren 15.800 Unterkünften in und um Kabul sind laut UNHCR in Vorbereitung. Die Rückkehrer erhielten bisher vom UNHCR außer Gütern für den täglichen Gebrauch auch Baumaterialien für die teilweise Instandsetzung ihrer Wohnungen (NZZ v. 24.6.2002; UNHCR v. 17.6.2002). Im Übrigen wäre selbst bei einer Notunterbringung in Zelten die Grenze zur extremen Gefahrenlage erst dann überschritten, wenn hierdurch nicht nur vereinzelt, sondern in größerem Umfang die akute Gefahr des Erfrierungstodes bestehen würde. Hierfür besteht derzeit, solange die Hilfsorganisationen ungehindert arbeiten können, jedoch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit.

Damit liegen auch für die Kläger, die zuletzt in Djallalabad gewohnt haben und die sich auf den Kabuler Raum jedenfalls als inländische Fluchtalternative verweisen lassen müssen, die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 b Abs. 1 AsylVfG, § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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