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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 20.09.2002
Aktenzeichen: 1 Bf 159/01
Rechtsgebiete: BPersVG, BBesG, ArbzVO, HmbBG, HmbPersVG, VwGO, ZPO


Vorschriften:

BPersVG § 104 Satz 3
BBesG § 6
ArbzVO § 2 Abs. 1 Satz 1
HmbBG § 76
HmbBG § 76 a Abs. 1 Nr. 1
HmbPersVG § 81 Abs. 6
HmbPersVG § 86 Abs. 1 Nr. 5
HmbPersVG § 86 Abs. 1 Nr. 1
HmbPersVG § 86 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 1
VwGO § 123
VwGO § 132 Abs. 2
VwGO § 155 Abs. 1
VwGO § 167
ZPO § 708 Nr. 11
ZPO § 711
1.) Die hamburgische Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen (Pflichtstundenverordnung) vom 20. Juni 2000 (GVBl. S. 107) entbehrt der erforderlichen gesetzlichen Grundlage (Bestätigung des Beschlusses vom 24.4.2002 - 1 Bs 113/01 - NordÖR 2001, S. 369 = ZfBR 2001, S. 202).

2.) Die Zuweisung von Unterrichtsverpflichtung in Form von wöchentlichen Pflichtstunden für Lehrerinnen und Lehrer ist als Aufgabenzuweisung zu verstehen und stellt damit auch dann keinen Verwaltungsakt dar, wenn sie im Rahmen der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung für die Dauer der Teilzeitbewilligung konkretisiert wird (entgegen Beschl. v. 1.6.2001 - 1 Bs 114/01 - NordÖR 2001, S. 372).

3.) Die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung von Lehrerinnen und Lehrern entfällt nicht, wenn deren Auswirkungen auf das Gemeinwesen im Sinne von § 104 Satz 3 BPersVG eine endgültige Entscheidung der Einigungsstelle nicht zulassen. In entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 6 HmbPersVG hat ein Beschluss der Einigungsstelle dann lediglich empfehlenden Charakter (wie BVerwG, Beschl. vom 24.4.2002, Iöd 2002, S. 190 u. 201).

4.) Die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung von Lehrerinnen und Lehrer ist nicht durch § 86 Abs. 2 HmbPersVG ausgeschlossen.


HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

1 Bf 159/01

1. Senat

Urteil vom 20. September 2002

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld, Dr. Raecke und E.-O. Schulz sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Burmeister und Hennings

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2001 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die wöchentliche Pflichtstundenzahl des Klägers in der Zeit vom 1. August 2000 bis 31. Januar 2001 23 Wochenstunden und vom 1. Februar 2001 bis 22. Mai 2001 22 Wochenstunden betragen hat.

Die Bescheide vom 10. August 2000 und vom 18. Dezember 2000 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Kläger 4/5, die Beklagte 1/5.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1940 geborene Kläger ist beamteter Lehrer im Dienste der Beklagten und begehrt von ihr, unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide die von ihm zu leistende wöchentliche Pflichtstundenzahl für die Zeit vom 1. August 2000 bis 31. Januar 2001 auf 23 Unterrichtsstunden wöchentlich und für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Juli 2004 auf 22 Unterrichtsstunden wöchentlich festzusetzen.

Der Kläger ist Oberstudienrat und an einer staatlichen Gewerbeschule für Installationstechnik beschäftigt. Unter dem Datum des 29. Juni 1998 beantragte er auf einem Vordruck der Beklagten Teilzeitbeschäftigung im Rahmen des Sabbatjahrmodells ab dem 1. August 1998 für einen Zeitraum von sieben Jahren mit 6/7 der Dienstbezüge. Er beantragte das Jahr der Freistellung für die Zeit vom 1. August 2004 bis zum 31. Juli 2005. Mit Bescheid vom 19. August 1998 bewilligte die Beklagte ihm für die Zeit vom 1. August 1998 bis 31. Juli 2005 eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen des Sabbatjahrmodells im Umfang von 19,71 Unterrichtsstunden wöchentlich. Weiter heißt es in dem Bescheid:

"In der Beschäftigungsphase des Sabbatjahrmodells, d.h. vom 01.08.1998 bis 31.07.2004 beträgt Ihre tatsächliche Unterrichtsverpflichtung 23 Unterrichtsstunden wöchentlich.

Das Jahr der Freistellung (Sabbatjahr) wird Ihnen antragsgemäß in der Zeit vom 01.08.2004 bis zum 31.07.2005 gewährt.

Die Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung entfällt rückwirkend, wenn während des Genehmigungszeitraumes das Beamtenverhältnis endet, eine langfristige Beurlaubung bewilligt wird oder das Sabbatjahrmodell im Falle der Gewährung eines Erziehungsurlaubes oder sonst einvernehmlich beendet wird.

Sie erhalten gemäß § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) für die Zeit vom 01.08.1998 bis zum 31.01.2001 19,71/23 und für die Zeit vom 01.02.2001 bis zum 31.07.2005 18,86/22 der vollen Dienstbezüge.

Sie vollenden während des Bewilligungszeitraumes das 60. Lebensjahr.

Da Sie in der Arbeitsphase vollbeschäftigt sind, verringert sich Ihre Pflichtstundenzahl ab 01.02.2001 auf 22 Wochenstunden.

Werden Sie während der genehmigten Teilzeitbeschäftigung in einer anderen Schulart mit mindestens der Hälfte der für diese Schulart geltenden Pflichtstunden eingesetzt, so gilt als Divisor bei der Bemessung der anteiligen Dienstbezüge diese Pflichtstundenzahl. ..."

Unter dem Datum des 17. März 1999 bat der Kläger zum 30. April 1999 um vorzeitige Auflösung der genehmigten Teilzeitbeschäftigung, da er demnächst sein volles Gehalt zur Finanzierung von Wohnungseigentum benötige. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 22. Juli 1999 ab, weil entsprechende Stellenanteile nicht zur Verfügung stünden und aus dem Antrag des Klägers nicht ersichtlich sei, ob die Ablehnung eine persönliche Härte darstellen würde. Unter dem Datum des 11. Juli 2000 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass in der Stundentafel seiner Schule für das kommende Winterhalbjahr seine Altersermäßigung gestrichen sei. Da sein Vertrag über Teilzeitbeschäftigung im Rahmen des Sabbatjahrmodells ausdrücklich von einer tatsächlichen Unterrichtsverpflichtung von 23 Stunden ausgehe, die sich laut Vertrag ab dem 1. Februar 2001 auf 22 Stunden verringere und dieser Vertrag bezüglich seiner Unterrichtsverpflichtung bis zum 31. Juli 2004 gelte, gehe er davon aus, dass er auch im kommenden Winterhalbjahr nur eine Unterrichtsverpflichtung von 23 Wochenstunden habe.

Die Beklagte teilte ihm daraufhin unter dem Datum des 14. Juli 2000 mit, dass der Wegfall der Altersermäßigung auch im Sabbatjahr zur Änderung des Divisors führe. Die Betroffenen sollten jedoch beantragen können, durch Stundenerhöhung den finanziellen Verlust wieder auszugleichen.

Hiergegen legte der Kläger vorsorglich Widerspruch ein und beantragte, die Anzahl der von ihm ab dem 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2004 zu unterrichtenden Pflichtstunden mit 23 festzusetzen und verbindlich festzulegen, dass er in der Zeit vom 1. August 2004 bis zum 31. Juli 2005 freigestellt sei. Er bat um Hergabe eines rechtsmittelfähigen Bescheides.

Mit Bescheid vom 10. August 2000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Festsetzung der Unterrichtsverpflichtung des Klägers auf 23 wöchentliche Pflichtstunden ab. Dies gelte auch für den weiteren Antrag auf Festsetzung einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 22 Pflichtstunden ab dem 1. Februar 2001. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Nach Wegfall der Altersermäßigung für Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen durch die Pflichtstundenverordnung vom 20. Juni 2000 mit Wirkung ab dem 1. August 2000 sei eine Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung aus Altersgründen abzulehnen. Die Mitteilung über die Pflichtstundenzahl im Bescheid über die Teilzeitbeschäftigung nach § 76 a Abs. 1 Nr. 1 HmbBG (a.F.) im Rahmen des Sabbatjahrmodells stelle keine eigenständige Festsetzung der Unterrichtsverpflichtung dar. Die Bewilligung eines Teilzeitantrages lege den Umfang der regelmäßigen Beschäftigung weder fest noch ändere sie ihn ab. Diese Festsetzungen würden vielmehr nach § 76 HmbBG und auf dieser Grundlage in der Arbeitszeitverordnung und in deren Rahmen in der Pflichtstundenverordnung getroffen. Die Mitteilungen im Teilzeitbescheid hätten somit nur Hinweischarakter. Hiermit werde lediglich klargestellt, dass während der Beschäftigungsphase im Sabbatjahrmodell die regelmäßige Unterrichtsverpflichtung gelte. Auch in Fällen, in denen die Pflichtstundenzahl auf Grund der Pflichtstundenverordnung abgesenkt worden sei, gelte nicht die im Teilzeitbescheid genannte höhere Unterrichtsverpflichtung, sondern allein die regelmäßige Pflichtstundenzahl nach der Verordnung. Ein Festhalten an der bisherigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 23 Stunden wäre nicht mit der Regelung zum Sabbatjahr in § 2 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung vereinbar. Danach könne eine Teilzeitbeschäftigung abweichend von § 1 Abs. 3 der regelmäßigen Beschäftigung und Zeiten der völligen Freistellung umfassen. Würde die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Kläger fortbestehen, habe er keine regelmäßige Beschäftigung mehr, sondern lediglich eine Teilzeitbeschäftigung, da die regelmäßige wöchentliche Unterrichtsverpflichtung für Berufsschullehrer 24 Wochenstunden betrage. Dieselben Gründe würden für die Ablehnung der beantragten Pflichtstundenfestsetzung auf 22 Wochenstunden ab dem 1. Februar 2000 gelten.

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Die Mitteilungen im Teilzeitbescheid besäßen keineswegs nur Hinweischarakter, sondern stellten eine eigenständige bindende Feststellung dar. Gegen § 2 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung verstoße eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 23 Stunden deshalb nicht, weil der Umfang dieser Unterrichtsverpflichtung und ab dem 1. Februar 2001 eine Unterrichtsverpflichtung im Umfang von 22 Stunden die für den Kläger gültige regelmäßige Beschäftigung darstelle.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2000 änderte die Beklagte den Bescheid über die Teilzeitbeschäftigung des Klägers vom 19. August 1998 dahingehend, dass die Aussagen im Bescheid, wonach dem Kläger ab dem 1. August 2000 eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 19,71 Unterrichtsstunden wöchentlich bewilligt wird und seine tatsächliche Unterrichtsverpflichtung ab dem 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2004 23 Unterrichtsstunden wöchentlich beträgt und sich seine Pflichtstundenzahl ab dem 1. Februar 2001 auf 22 Wochenstunden verringert, ebenso aufgehoben werden wie die Aussage, dass der Kläger ab dem 1. August 2000 19,71/23 und für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Juli 2005 18,86/22 der vollen Dienstbezüge erhält. Während der restlichen Dauer der Teilzeitbeschäftigung im Rahmen des Sabbatjahrmodells ab dem 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2005 gelte der Kläger in einem Arbeitszeitumfang von 85,71 v.H., dies seien zurzeit 20,57 Wochenstunden der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung einer entsprechenden vollzeitbeschäftigten Lehrkraft als teilzeitbeschäftigt im Sinne des § 6 BBesG. In der Zeit vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2004 (Rest der Beschäftigungsphase) gelte für ihn die regelmäßige wöchentliche Unterrichtsverpflichtung einer entsprechenden vollzeitbeschäftigten Lehrkraft. Diese betrage nach der geltenden Pflichtstundenverordnung 24 Wochenstunden. Gemäß § 6 BBesG erhalte der Kläger für die Zeit vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2005 20,57/24 der vollen Dienstbezüge. Unberührt bleibe die antragsgemäße Gewährung der Freistellung in der Zeit vom 1. August 2004 bis zum 31. Juli 2005. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Die bisherigen Aussagen in dem Sabbatjahrbescheid zur Unterrichtsverpflichtung im Umfang von 23 Wochenstunden ab dem 1. August 2001 bzw. 22 Wochenstunden ab dem 1. Februar 2001 beruhten auf der Annahme, dass die Altersermäßigung im Umfang von einer Stunde nach Vollendung des 55. Lebensjahres bzw. von zwei Stunden nach Vollendung des 60. Lebensjahres auch zukünftig gewährt werde. Diese Annahme sei inzwischen gegenstandslos, weil die Altersermäßigung seit dem 1. August 2000 für die Altersgruppe, der er angehöre, gemäß § 4 Abs. 1 der geltenden Pflichtstundenverordnung weggefallen sei. Demnach betrage die Unterrichtsverpflichtung des Klägers während der Beschäftigungsphase entsprechend der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte an beruflichen Schulen 24 Wochenstunden. Alle übrigen Regelungen des Sabbatjahrbescheides blieben im Ergebnis unverändert. Insbesondere bleibe seine Besoldung gemäß § 6 BBesG unverändert bei 6/7 bzw. 85,71 v.H. der Besoldung für Vollzeitbeschäftigung erhalten. Es sei lediglich der nunmehr geltende Divisor von 24 Wochenstunden für die Berechnung zugrunde gelegt. Die Aufhebung der im ursprünglichen Sabbatjahrbescheid enthaltenen Aussagen zu der ab dem 1. August 2000 geltenden Unterrichtsverpflichtung sei geboten, um Ungleichbehandlungen gegenüber den übrigen Lehrkräften zu vermeiden. Der Wegfall der Altersermäßigung gelte für alle Lehrkräfte der betroffenen Altersgruppen gleichermaßen. Die Genehmigung einer Teilzeitbeschäftigung im Sabbatjahrmodell rechtfertige keine Ausnahme. Vielmehr verlange die Regelung zum Sabbatjahr in § 2 Abs. 1 Satz 1 Arbeitszeitverordnung, dass neben der völligen Freistellung vom Dienst Zeiten der regelmäßigen Beschäftigung vorlägen. Würde die Unterrichtsverpflichtung des Klägers weiterhin 23 Wochenstunden bzw. ab dem 1. Februar 2001 22 Wochenstunden betragen, läge keine regelmäßige Beschäftigung mehr vor, da diese für Lehrkräfte an beruflichen Schulen, die nicht die Voraussetzungen von § 4 der Pflichtstundenverordnung erfüllten, 24 Wochenstunden betrage. Die regelmäßige Beschäftigung werde nicht in der Genehmigung eines Teilzeitantrages festgesetzt, vielmehr werde sie für diese Genehmigung vorausgesetzt. Eine Beibehaltung der vor dem Wegfall der Altersermäßigung geltenden Stundenzahl sei somit nicht mit der Regelung zum Sabbatjahr vereinbar und würde damit ebenso wie die Ungleichbehandlung zu vollbeschäftigten Lehrern öffentliche Interessen beeinträchtigen. Die Abänderung des Sabbatjahrbescheides verstoße auch nicht gegen die schutzwürdigen Interessen des Klägers. Insbesondere habe der Kläger keine Veranlassung, auf die Weitergeltung der früheren Regelung zur Altersermäßigung zu vertrauen. Die Gewährung der Altersermäßigung genieße keinen Bestandsschutz. Einkommenseinbußen erleide der Kläger durch die Abänderung des Bescheides nicht, da die Höhe seiner Besoldung unverändert bleibe.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Der Sache nach stelle der Bescheid die teilweise Rücknahme des begünstigenden bestandskräftigen Bescheides vom 19. August 1998 dar, ohne dass insoweit die Voraussetzungen hierfür gegeben seien. Der Kläger, der bereits seit dem 1. August 1998 für die Zeit der Freistellung anspare, habe darauf vertrauen können, dass es bei den Festsetzungen aus dem Bescheid vom 19. August 1998 bleibe. Die Pflichtstundenverordnung stelle insoweit keine ausreichende Rechtsgrundlage für die rückwirkende Verschlechterung der Rechtsstellung des Klägers dar.

Nachdem die Beklagte die sofortige Vollziehung des Änderungsbescheides angeordnet hatte, beantragte der Kläger einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 24. April 2001 hat der Senat dem Antrag stattgegeben (1 Bs 113/01). Auf den Beschluss wird ergänzend Bezug genommen.

Am 2. Januar 2001 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Rahmen des Sabbatjahrmodells nach § 76 a Abs. 1 Nr. 1 HmbBG vom 19. August 1998 sei in Form eines Verwaltungsaktes erfolgt. Dieser Verwaltungsakt sei bestandskräftig. Er sei rechtmäßig gewesen und begünstige den Kläger. In diesem Bescheid sei auch nicht auf die "jeweils" geltende Zahl der zu unterrichtenden Pflichtstunden abgestellt worden, die Pflichtstundenzahl sei vielmehr konkret und verbindlich festgesetzt. Die Voraussetzungen für die mit dem Abänderungsbescheid vom 18. Dezember 2000 angestrebte nachträgliche Verschlechterung der Rechtsstellung des Klägers lägen nicht vor. Der Kläger habe bereits seit dem 1. August 1998 mit reduzierten Bezügen gearbeitet, um die Zeit der Freistellung ab dem 1. August 2004 anzusparen. Auch die Rechtsverordnung vom 20. Juli 2000 rechtfertige diese rückwirkende Verschlechterung der Rechtslage des Klägers unter Verletzung seines schutzwürdigen Vertrauens nicht.

Nachdem der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 23. März 2001 erklärt hatte, dass die Beklagte über die Widersprüche gegen die Bescheide vom 10. August 2000 und 18. Dezember 2000 nicht entscheiden werde, hat der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung vom 10. August 2000 und vom 18. Dezember 2000 zu verurteilen, die Anzahl der vom Kläger ab dem 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2004 zu unterrichtenden wöchentlichen Pflichtstunden für die Zeit ab dem 1. August 2000 bis zum 31. Januar 2001 auf 23 und für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Juli 2004 auf 22 Pflichtstunden festzusetzen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die Bewilligung der Teilzeit im Sabbatmodell durch einen begünstigenden Teilzeitbescheid setze die regelmäßige Beschäftigung voraus, lege sie jedoch nicht gesondert fest und ändere sie auch nicht ab. Hierfür fehle anderenfalls jede Rechtsgrundlage, da die regelmäßige Beschäftigung durch § 76 HmbBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung definiert und in diesem Rahmen für Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen durch die Pflichtstundenverordnung konkretisiert werde. Die Aussagen zum regelmäßigen Beschäftigungsumfang in der Arbeitsweise hätten daher keinen eigenständigen Regelungsgehalt, sondern gäben lediglich die aus anderen Rechtsgründen geltenden Rahmenbedingungen für die Bewilligung des Sabbatmodelles wieder. Würde der Kläger weiterhin nur mit ermäßigter Pflichtstundenzahl beschäftigt, läge keine regelmäßige Beschäftigung mehr vor, so dass gegen die rechtlichen Vorgaben in § 2 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung verstoßen werden würde. Es würde auch eine Ungleichbehandlung gegenüber solchen Lehrkräften eintreten, die sich nicht in einem Teilzeitverhältnis im Sabbatmodell befänden, was durch nichts zu rechtfertigen sei. Die Regelungen zum Sabbatmodell in § 2 Arbeitszeitverordnung ermöglichte nicht, die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 76 HmbBG i.V.m. § 1 Arbeitszeitverordnung und der Pflichtstundenverordnung abzuändern. Es scheide auch aus, die Beschäftigung im Umfang von 23 bzw. 22 Wochenstunden als Teilzeitbeschäftigung anzusehen und auf dieser Grundlage die Freistellungsphase und die ermäßigte Besoldung gemäß § 6 BBesG zu errechnen. Hierdurch würde der Kläger niedriger besoldet werden, und nicht zuletzt widerspreche dies dem ausdrücklichen Willen des Klägers, der am 29. Juni 1998 ein Sabbatmodell mit Vollbeschäftigung während der Arbeitsphase beantragt habe. Schutzwürdige Interessen des Klägers würden im Bescheid vom 18. Dezember 2000 nicht verletzt. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass die früheren Aussagen im Bescheid vom 19. August 1998 zur Unterrichtsverpflichtung nur auf Grund der früheren Altersermäßigung gegolten hätten. Mit Schreiben der Beklagten vom 8. Dezember 1998 seien alle betroffenen Lehrkräfte bereits darauf hingewiesen worden, dass geplant sei, die Altersermäßigung zu streichen. Hierbei sei ausdrücklich erwähnt worden, dass dies für Teilnehmer an einem Sabbatmodell mit Vollbeschäftigung während der Arbeitsphase zu einer Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung führen werde. Nachdem der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg im Mai 1999 beschlossen habe, dass der Wegfall der Altersermäßigung mit Wirkung vom 1. August 2000 erfolgen solle, seien die betroffenen Lehrkräfte erneut darauf hingewiesen worden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. März 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Anzahl der Wochenstunden, die der Kläger zu unterrichten habe, habe sich für ihn ergeben und ergebe sich auch zukünftig für ihn unmittelbar aus der Gesetzeslage und richte sich heute nach der am 1. August 2000 in Kraft getretenen Pflichtstundenverordnung in Verbindung mit der Arbeitszeitverordnung. Da sich die Pflichtstundenzahl unmittelbar aus der genannten Verordnung ergebe, bedürfe es zum einen keiner Umsetzung etwa durch Verwaltungsakt seitens der Beklagten und bestehe zum anderen kein Spielraum für die Beklagte, die Unterrichtsverpflichtung zu reduzieren, ohne dass ein erneuter Teilzeitantrag gestellt worden sei. Dem Kläger habe deshalb ohne weiteres ein Deputat von 24 Wochenstunden für das Wintersemester 2000/2001 zugewiesen werden müssen. Mit Bescheid vom 19. August 1998 habe die Beklagte dem Kläger eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen des Sabbatjahres bewilligt. Hierin habe sich der Regelungsgehalt des Bescheides erschöpft. Die folgenden Ausführungen über die Anzahl der zu unterrichtenden Stunden teilten lediglich mit, dass sich die Pflichtstundenzahl für den Kläger aktuell nicht verringere. Dies sei ein Hinweis auf § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbzVO, wonach das Sabbatjahrmodell Zeiten regelmäßiger Arbeitszeit umfasse und Zeiten der vollständigen Freistellung vom Dienst. Soweit es die Altersermäßigung betreffe, habe die Beklagte dem Kläger lediglich die sich aus dem Senatsbeschluss vom 20. November 1959 ergebende Rechtslage mitgeteilt. Der Bescheid vom 18. Dezember 2000 sei kein belastender Verwaltungsakt, weil er keine Regelungen treffe, sich aus ihm also keine Rechtsfolgen für den Kläger ergäben. Darin enthalten seien lediglich zutreffende und den Kläger nicht belastende Hinweise auf die Rechtslage, die dem Kläger unklar gewesen sei. Dies ergebe sich aus den von der Beklagten gewählten Formulierungen, in denen wiederholt betont werde, dass sich die Pflichtstundenzahl aus der Arbeitszeitverordnung bzw. der Pflichtstundenverordnung ergäbe.

Mit der durch Beschluss vom 18. Mai 2001 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Der Bescheid vom 19. August 1998 enthalte eine Vielzahl von Entscheidungen, die die Beklagte zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung für und gegen den Kläger getroffen habe. Demzufolge habe die Beklagte auch die grundsätzliche Notwendigkeit einer Änderung der Regelungen in dem Bescheid gesehen und die von ihr gewünschten Änderungen durch Bescheid vom 18. Dezember 2000 geregelt. Diese stellten hinsichtlich der konkreten Unterrichtsverpflichtungen für die Zeit ab dem 1. August 2000 einen teilweisen Widerruf des rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes dar. Die Voraussetzungen für diesen Widerruf lägen nicht vor. Im Übrigen beziehe sich der Kläger auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 24. April 2001 zum Aktenzeichen 1 Bs 113/01.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. März 2001 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 10. August 2000 und vom 18. Dezember 2000 zu verurteilen,

1. festzustellen, dass die Pflichtstundenzahl des Klägers in der Zeit vom 1. August 2000 bis zum 1. Februar 2001 23 Stunden und ab dem 1. Februar 2001 bis zum 20. September 2002 22 Stunden betragen hat sowie

2. die Beklagte zu verpflichten, die Pflichtstundenzahl ab dem 21. September 2002 bis zum 31. Juli 2004 auf 22 Stunden festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus: Der Kläger habe mit seinem Antrag vom 29. Juni 1998 ein Sabbatmodell von sieben Jahren mit Vollbeschäftigung während der Arbeitsphase mit 6/7 der Dienstbezüge beantragt. Er habe nicht von der im Antragsformular ebenfalls vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein Modell mit einer bestimmten von ihm gewünschten Anzahl von Unterrichtsstunden pro Woche während der Arbeitsphase zu beantragen. Entsprechend dem Antrag sei die Teilzeitbeschäftigung genehmigt worden. Die weiteren Aussagen im Teilzeitbescheid seien angesichts des genehmigten Antrages nur rechnerische Umschreibungen der hierdurch getroffenen Regelungen, jedoch keine weitergehenden Regelungen mit eigenständiger Rechtswirkung. Die Aussage zum Umfang der Teilzeitbeschäftigung von "19,71" Wochenstunden sei erkennbar lediglich eine rechnerische Abwandlung des beantragten und genehmigten Umfangs von 6/7 (19,71/23). Die Aussagen zur tatsächlichen Unterrichtsverpflichtung während der Arbeitsphase im zweiten und zweitletzten Absatz seien ebenso erkennbar auf die beantragte Vollbeschäftigung bezogen. Die regelmäßige Arbeitszeit im versorgungs- wie besoldungsrechtlichen Sinne werde nicht durch Verwaltungsakte festgesetzt, sondern ergebe sich aus den arbeitszeitrechtlichen Rahmenbedingungen, wie hier der Arbeitszeitverordnung, der Pflichtstundenregelung. Eine hiervon abweichende Regelung zur Vollbeschäftigung durch Verwaltungsakt sei rechtswidrig. Entsprechendes gelte auch für die Aussagen zur Besoldung im Teilzeitbescheid. § 6 BBesG schreibe - durch Verwaltungsakt nicht abänderbar - vor, dass die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt würden. Dies Verhältnis betrage gemäß dem Antrag des Klägers 6/7. Eine darüber hinausgehende Umsetzung der besoldungsrechtlichen Vorgaben bei der Genehmigung des Sabbatmodelles für den Kläger sei nicht erforderlich und auch nicht möglich gewesen. Die Aussagen im fünften Absatz des Bescheides seien erkennbar Umrechnungen dieses Verhältnisses von 6/7 auf der Basis von 23 bzw. 22. Mithin liege lediglich eine ziffernmäßige Bezeichnung, nicht aber eine differenzierte

Regelung durch Verwaltungsakt vor. Darüber hinaus habe sich die Rechtslage durch die Pflichtstundenverordnung vom 20. Juni 2000 inzwischen geändert. Diese Verordnung sei durch § 76 Abs. 1 HmbBG gedeckt. Der Wortlaut der Verordnungsermächtigung schließe eine Pflichtstundenregelung durch Rechtsverordnung nicht aus. Die Zielsetzung der gesetzlichen Änderung zur Schaffung dieser Verordnungsermächtigung umfasse die Pflichtstundenregelung. Eine Mitbestimmung bei dem Erlass einer Pflichtstundenregelung durch den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg sei gemäß § 104 Satz 3 BPersVG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen.

Unter dem Datum des 22. Mai 2001 leitete die Beklagte vorsorglich ein Mitbestimmungsverfahren mit dem Ziel ein, zukünftig die bisherige Altersermäßigung für Lehrerinnen und Lehrer, die am 1. Februar 1999 das 55. aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, entfallen zu lassen. Gleichzeitig traf sie gemäß § 82 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz eine entsprechende vorläufige Regelung bis zum 18. Juli 2001. Nach mehrfachen Verlängerungen der vorläufigen Regelung stimmte die Einigungsstelle der Maßnahme am 29. April 2002 zu. Die Beklagte ergänzte daraufhin am 25. Juni 2002 ihren Erlass über die Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen vom 22. Mai 2001 entsprechend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die im Eilverfahren (1 Bs 113/01) und im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der Personalakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung ist zulässig. Soweit sich das Begehren des Klägers durch Zeitablauf erledigt hat, steht dem Kläger für das nunmehr geltend gemachte Feststellungsbegehren ein berechtigtes Interesse an der Feststellung zur Seite. Denn der Kläger hat tatsächlich in dem von der Beklagten angewiesenen Umfang bis Ende April 2001 24 Wochenstunden Unterricht erteilt, so dass er möglicherweise im Falle des Obsiegens wegen der Erteilung zusätzlicher Unterrichtsstunden für die Vergangenheit Kompensation verlangen kann.

B.

Die zulässige Berufung hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. Nach der bis zum 22. Mai 2001 geltenden Rechtslage war der Kläger lediglich verpflichtet, bis zum 31. Januar 2001 23 Wochenstunden sowie vom 1. Februar 2001 bis zum 22. Mai 2001 22 Wochenstunden Unterricht zu erteilen (1.). Seit dem 23. Mai 2001 ist für den Kläger die Altersermäßigung im Umfang von zwei Wochenstunden Unterrichtsverpflichtung entfallen (2.).

1. Soweit die angefochtenen Bescheide die Feststellung oder die Verpflichtung des Klägers enthalten, dass er vom 1. August 2000 bis zum 22. Mai 2001 24 Wochenstunden Unterricht zu erteilen hat, stehen diese mit der Rechtslage insofern nicht in Einklang, als darin für den Kläger vom 1. August 2000 bis zum 31. Januar 2001 mehr als 23 Wochenstunden und vom 1. Februar 2001 bis zum 22. Mai 2001 mehr als 22 Wochenstunden regelmäßige Unterrichtsverpflichtung enthalten sind. Der Senatsbeschluss vom 20. November 1959, auf Grund dessen sich die Zahl der Pflichtstunden für Lehrer, die das 55. Lebensjahr vollendet hatten, um eine Wochenstunde, für die, die das 60. Lebensjahr vollendet hatten, um eine weitere Wochenstunde ab dem folgenden Schulhalbjahr ermäßigte, ist weder durch die Pflichtstundenverordnung vom 20. Juni 2000 (HmbGVBl. S. 107) wirksam geändert worden (a), noch kann die Verordnung als Organisationsakt des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg zur Pflichtstundenregelung umgedeutet werden (b). Schließlich entfaltet die vorläufige Regelung der Beklagten vom 22. Mai 2001, mit der das Entfallen der Altersermäßigung angeordnet wurde, keine Rückwirkung ab dem 1. August 2000 (c).

a) Die Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen (Pflichtstundenverordnung) vom 20. Juni 2000 hat die Regelung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg vom 20. November 1959 hinsichtlich der Ermäßigung von Pflichtstunden für Lehrer fortgeschrittenen Alters nicht geändert. Für diese Verordnung fehlt es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Dies hat das Gericht im Beschluss vom 24. April 2001 (NordÖR 2001 S. 368 = ZfBR 2001 S. 202) ausgeführt und dargelegt, dass es sich bei der Regelung der Pflichtstunden nicht um eine Regelung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 76 Abs. 1 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) in der Fassung vom 29. November 1977 (GVBl. S. 367 mit spät. Änd.) handelt, sondern um eine Aufgabenzuweisung, die nach dem durch die Entstehungsgeschichte belegten Willen des Gesetzgebers nicht im Wege einer Rechtsverordnung erfolgen soll. Hieran hält das Gericht nach Überprüfung fest. Die dagegen vorgebrachten Bedenken der Beklagten überzeugen nicht.

aa) Der Hinweis der Beklagten geht ins Leere, es sei rechtsstaatlicher, die Pflichtstundenzahl im Wege einer Rechtsverordnung und nicht nur im Wege einer Verwaltungsvorschrift zu regeln. Denn eine Rechtsverordnung setzt eine entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage voraus, an der es fehlt.

bb) Auch die Hinweise auf die Rechtslage in anderen Bundesländern führen nicht weiter. Ob in anderen Bundesländern die Ermächtigungsgrundlage für eine Lehrerarbeitszeitverordnung ausreicht, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn daraus kann schon wegen der unterschiedlichen Entstehungsgeschichte der Verordnungen und des unterschiedlichen Wortlautes der Ermächtigungsgrundlagen nichts für eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die hamburgische Pflichtstundenverordnung vom 20. Juni 2000 hergeleitet werden.

cc) Ebenso überzeugt die Überlegung nicht, die Zahl der Pflichtstunden wirke sich auf die Arbeitszeit der Lehrer aus. Der Umstand, dass eine Aufgabenzuweisung die Arbeitszeit beeinflusst und damit konkretisiert, verwandelt die Aufgabenzuweisung noch nicht in eine Regelung der regelmäßigen Arbeitszeit.

Auch die Annahme der Beklagten, dass mit den Pflichtstunden der allein messbare Teil der Lehrerarbeitszeit geregelt werde, überzeugt nicht. Denn es steht im Organisationsermessen der Beklagten, ob sie beamtete Lehrer ebenso wie andere Beamte verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben sämtlich während definierter Dienstzeiten in Diensträumen zu verrichten oder ob, wie es der bisherigen Übung entspricht, zwar die Aufgaben der Lehrer im Hamburgischen Schulgesetz, in darauf beruhenden Verordnungen und in einer Vielzahl von Erlassen der Art nach konkretisiert werden, die Beklagte aber nur die Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden festlegt und es darüber hinaus jedem einzelnen Lehrer überläßt, ob und wie er die ihm übertragenen Aufgaben in der für alle Beamte geltenden Arbeitszeit erledigt. Ebenso wie die Unterrichtsverpflichtung hat auch die in der Richtlinie für Klassenarbeiten in den allgemeinbildenden Schulen vom 8. April 1998 (Mitteilungsblatt der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung 1998 S. 68) geregelte Aufgabe, eine bestimmte Anzahl von Klassenarbeiten differenziert nach Klassen, Stufe und Fächern durchzuführen, eine unmittelbare Auswirkung auf die Arbeitszeit der Lehrer. Gleichwohl hat die Beklagte diese Aufgaben ebenso wenig wie andere definierte Aufgaben (z.B. Teilnahme an Konferenzen jeglicher Art) hinsichtlich ihres Ausmaßes geregelt, obwohl der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Aufgabenübertragung und der Arbeitszeit der Lehrer sich nicht wesentlich von dem Zusammenhang zwischen der Aufgabe Unterrichtsverpflichtung und Arbeitszeit der Lehrer unterscheidet. Der Ansatz, dass Lehrerarbeitszeit nicht messbar sei, ist nicht nur wegen der Möglichkeit, die Aufgaben während fest definierter Arbeitsstunden zu erledigen, zweifelhaft. Vielmehr hat die Beklagte auch mit dem Bericht der Kommission zur Neuregelung der Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer in Hamburg vom 2. Juni 1999 deutlich gemacht, dass sie sich durchaus im Stande sieht, den Aufgaben, die sie den Lehrern übertragen hat, Zeitwerte gegenüberzustellen, in denen die Lehrer diese Aufgaben erledigen sollen.

b) Die Pflichtstundenverordnung kann auch nicht, soweit sie im hier maßgeblichen Teil eine Erhöhung der Pflichtstundenzahl für Lehrerinnen und Lehrer, die am 1. Februar 1999 das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, ab dem 1. August 2000 vorsah, in einen wirksamen Organisationsakt des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg zur Pflichtstundenregelung umgedeutet werden. Eine solche Regelung würde sich als Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 5 HmbPersVG darstellen. Das erforderliche Mitbestimmungsverfahren war vor dem 22. Mai 2001 nicht begonnen. Eine vorläufige Regelung ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt.

Wie das Gericht im Beschluss vom 24. April 2001 (a.a.O.) ausgeführt hat, stellt die Erhöhung der Pflichtstundenzahl für verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer, die bisher auf Grund ihres Alters eine bzw. zwei Unterrichtsstunden pro Woche weniger zur Unterrichtserteilung herangezogen worden sind, eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 5 HmbPersVG dar. Hierauf wird verwiesen.

aa) Die dagegen von der Beklagten geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken sind inzwischen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeräumt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 24. April 2002 (IÖD 2002 S. 190 u. S. 201) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zur Mitbestimmung in Fällen, in denen Auswirkungen auf das Gemeinwesen im Sinne von § 104 Satz 3 BPersVG eine endgültige Entscheidung der Einigungsstelle nicht zulassen, in entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 6 HmbPersVG dem Beschluss der Einigungsstelle lediglich die Qualität einer Empfehlung zugemessen. Die Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme als solche entfällt mithin nicht.

bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten schließt auch § 86 Abs. 2 HmbPersVG die Mitbestimmungspflichtigkeit der vorliegenden Maßnahme, die eine Hebung der Arbeitsleistung darstellt, nicht aus. Nach dieser Vorschrift gilt die Mitbestimmung in Angelegenheiten gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG (Maßnahmen die die Dienstdauer beeinflussen) nicht für die Aufteilung der Arbeitszeit und Stundenverteilung für das pädagogische Personal. § 86 Abs. 2 HmbPersVG, der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 356) in das Hamburgische Personalvertretungsgesetz eingefügt worden ist, hat nach seiner Entstehungsgeschichte den Zweck, die Mitbestimmung in den Fällen auszuschließen, in denen bei gleichbleibender Arbeitszeit und Arbeitsbelastung eine Aufgabenverschiebung für die Lehrer innerhalb ihrer Arbeitszeit angeordnet werden soll (vgl. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, 8. Wahlperiode, Stenografische Protokolle S. 4594 sowie S. 5431). Konkreter Anlass der Gesetzesnovelle war die Streichung von Entlastungsstunden, die Lehrern für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben gewährt worden war mit dem Ziel, die Tätigkeit dieser Lehrer zu Gunsten zusätzlicher Unterrichtserteilung umzuschichten. Eine Verlängerung der allgemeinen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder eine die Hebung der Arbeitsleistung der betroffenen Lehrer bezweckende Maßnahme war mit der Neuregelung der Entlastungsstunden weder sachnotwendig verbunden noch beabsichtigt (vergl. BVerwG, Beschl. v. 10.7.1984, Buchholz 238.34, § 86 HmbPersVG Nr. 2). Mit dieser Regelung sollte nicht undifferenziert und in weitem Umfang die Mitbestimmung nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG ausgeschlossen werden (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2002, IÖD 2002 S. 201). Der Ausschluss der Mitbestimmung in § 86 Abs. 2 HmbPersVG umfaßt daher über seinen Wortlaut hinaus nicht die Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 5 HmbPersVG, die wie im vorliegenden Falle nicht auf eine andere Aufteilung der Arbeitszeit abzielen, sondern darauf gezielt sind, die Arbeitsleistung zu erhöhen.

c) Der Erlass der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung über die Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen vom 22. Mai 2001 enthält hinsichtlich der hier fraglichen Altersermäßigung für Lehrkräfte, die am 1. Februar 1999 zwar das 55., aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, ausdrücklich keine Regelung, sondern vermerkt, dass nach Abschluss des hierzu eingeleiteten Mitbestimmungsverfahrens eine Regelung durch Erlass getroffen werde (Nr. 4 des Erlasses). Unter demselben Datum traf die Beklagte gemäß § 82 HmbPersVG die vorläufige Regelung: "Für Lehrerinnen und Lehrer, die am 1. Februar 1999 das 55. aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist die bisherige Altersermäßigung seit dem 1. August 2000 weggefallen, sie erhalten auch künftig keine Altersermäßigung." Der Begründung dieser vorläufigen Regelung ist zu entnehmen, dass die Beklagte wegen des Beschlusses des Gerichts vom 24. April 2001 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung der aktuell geltenden Unterrichtsverpflichtung eine vorläufige Maßnahme nach § 82 HmbPersVG hinsichtlich des Wegfalls der Altersermäßigung für die am 1. Februar 1999 55- aber noch nicht 60-jährigen Lehrer treffen wollte.

Dass die Beklagte sich mit dieser vorläufigen Regelung über § 79 Abs. 1 HmbPersVG hinwegsetzen wollte, ist nicht erkennbar. Nach dieser Vorschrift kann eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Vor Zustimmung des Personalrats zur Aufhebung der hier fraglichen Altersermäßigung bzw. vor einer Ersetzung der Zustimmung durch den Beschluss der Einigungsstelle, der am 29. April 2002 erfolgte, konnte die Beklagte mithin die Maßnahme nur treffen, wenn sie dies im Wege der vorläufigen Regelung gemäß § 82 HmbPersVG tat. Weder § 79 noch § 82 HmbPersVG sehen vor, dass eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme rechtmäßig ohne vorherige Zustimmung oder ohne vorherige vorläufige Regelung getroffen werden kann.

Sollte die Beklagte mit der vorläufigen Regelung vom 22. Mai 2001 darüber hinaus bezweckt haben, nachträglich rückwirkend ab dem 1. August 2000 eine vorläufige Regelung hinsichtlich des Wegfalls der Altersermäßigung zu treffen, verstößt dies gegen § 79 Abs. 1 HmbPersVG i.V.m. § 82 HmbPersVG. Auf eine derartige rechtswidrige Maßnahme kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Das Gericht geht aber davon aus, dass die Beklagte mit der vorläufigen Regelung vom 22. Mai 2001 nur ihrer Überzeugung Ausdruck verleihen wollte, dass die Pflichtstundenverordnung vom 20. Juni 2000 ohnehin rechtswirksam sei und lediglich vorsorglich für den Fall der Unwirksamkeit ab sofort, d.h. dem 22. Mai 2001, eine der Verordnung entsprechende vorläufige Regelung hinsichtlich des Wegfalls der Altersermäßigung treffen wollte. Bei einer derartigen Auslegung der vorläufigen Regelung vom 22. Mai 2001 und der daran anschließenden Wiederholungen dieser vorläufigen Regelung hat sich die Rechtslage hinsichtlich der Stundenverpflichtung des Klägers für die Zeit bis zum 22. Mai 2001 hierdurch nicht geändert.

2. Das darüber hinausgehende Begehren des Klägers hat keinen Erfolg.

a) Mit der vorläufigen Regelung gemäß § 82 HmbPersVG vom 22. Mai 2001 hat sich die Rechtslage zu Ungunsten des Klägers geändert, so dass für ihn ab dem 23. Mai 2001 die Altersermäßigung im Umfang von zwei Wochenstunden entfiel. Mit der Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zum Wegfall der Altersermäßigung durch den Beschluss der Einigungsstelle vom 29. April 2002 und die anschließende entsprechende Ergänzung des Erlasses vom 22. Mai 2001 durch den Erlass vom 25. Juni 2002 ist die von der Beklagten angestrebte Maßnahme des Wegfalls der Altersermäßigung für Lehrerinnen und Lehrer, die am 1. Februar 1999 das 55. aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, umgesetzt worden.

b) Für die Zeit vom 23. Mai 2001 an kann der Kläger mit seinem Begehr keinen Erfolg mehr haben. Dem steht - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht der Bescheid der Beklagten vom 19. August 1998 entgegen, mit dem ihm eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen des Sabbatjahrmodells im Umfang von 19,71 Unterrichtsstunden wöchentlich bewilligt worden ist.

Es kann dahinstehen, ob dieser Bescheid, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, wegen Widersprüchlichkeit und Unverständlichkeit bezüglich der Pflichtstundenzahl des Klägers keine Regelung enthält oder ob, wie der Kläger vorträgt, bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Klägers in dem Bescheid hinsichtlich der von ihm zu absolvierenden wöchentlichen Unterrichtsstunden ein auch die Beklagte bindender Verwaltungsakt gesehen werden könnte. Denn bei der in dem Bescheid vom 19. August 1998 vorgenommenen Pflichtstundenregelung handelt es sich lediglich um eine Aufgabenzuweisung an den Kläger im Rahmen seines Beamtenverhältnisses und nicht um einen Verwaltungsakt (aa). Eine Änderung dieser Aufgabenzuweisung, wie sie durch die vorläufige Regelung der Beklagten vom 22. Mai 2001 und den Erlass vom 25. Juni 2002 erfolgt ist, stellt ebenfalls keinen Verwaltungsakt dar (bb).

aa. Nach den Vorschriften des Hamburgischen Schulgesetzes obliegt den Lehrern in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht nur die Erteilung von Unterricht, sondern auch die Erziehung der Schülerinnen und Schüler (§ 2 Abs. 1 HmbSchulG). Darüber hinaus haben sie Eltern und Schüler zu beraten (§ 32 Abs. 2 HmbSchulG), die Leistungen der Schüler zu bewerten (§ 44 HmbSchulG), wozu neben der Notenerteilung auch die Leistungskontrolle in Form von Klassenarbeiten und Ähnlichem gehört. Die Lehrer haben Klassen-, Lehrer- und Fachkonferenzen zu gestalten und an ihnen teilzunehmen (§§ 61, 57, 59 HmbSchulG). Sie müssen an der Lösung von Erziehungskonflikten mitwirken (§ 49 HmbSchulG). Teilweise obliegt ihnen die Aufgabe einer Klassenlehrerschaft (§ 61 HmbSchulG) und die Teilnahme an Elternabenden (§ 71 HmbSchulG). Alle Lehrer müssen sich fortbilden (§ 88 HmbSchulG). Bei dieser Gesetzeslage ist es nicht verwunderlich, wenn die von der Beklagten am 7. Dezember 1998 unter dem Vorsitz von Professor Dr. Klaus Klemm eingesetzte Lehrerarbeitszeitkommission in ihrem Bericht feststellt, dass die eigentliche Unterrichtszeit von der tatsächlichen Gesamtarbeitszeit einer Lehrerin oder eines Lehrers nur ca. 40 % in Anspruch nimmt. Die Kommission schlägt deshalb eine an den Aufgaben Unterricht, funktionsbezogenen Aufgaben, allgemeinen Aufgaben und Sondermaßnahmen orientierte differenzierte Regelung der Aufgabenzuweisung vor (vgl. auch Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 17/1379). Stellt sich mithin die Unterrichtserteilung und die damit notwendig verbundene Vor- und Nachbereitung als lediglich eine Aufgabe unter vielen dar, die einem Lehrer nach dem Hamburgischen Schulgesetz obliegt, wird durch die Menge der zugewiesenen Unterrichtsstunden nicht unmittelbar und zwingend auf die Gesamtarbeitszeit des Lehrers Einfluss genommen. Zwar mag sich die Vor- und Nachbereitungszeit für die Unterrichtsstunden noch entsprechend zur Zahl der Pflichtstunden verhalten. Ein notwendiges und direktes Verhältnis zwischen Unterrichtsstunden und Klassenarbeiten besteht hingegen nicht, wie sich aus den Richtlinien für Klassenarbeiten vom 4. Juli 1979 in der Fassung vom 8. April 1998 (a.a.O.) unschwer ergibt. Danach ist die Frage, ob und wenn ja, in welcher Anzahl, Klassenarbeiten zur Lernerfolgskontrolle durchgeführt werden müssen, abhängig einerseits von der Schulstufe und der Klassenstufe, andererseits von dem Unterrichtsfach. Ebenso unabhängig von der Zahl der Unterrichtsstunden stellen sich die anderen möglichen Aufgaben eines Lehrers dar, von denen einige im Schulgesetz geregelte oben angeführt sind. Ob ein Lehrer Klassenlehrer wird, Elternabende durchzuführen hat, an Erziehungskonflikten mitwirken muss, hängt von der Zahl seiner Unterrichtsstunden nicht notwendig und keineswegs direkt ab. Andererseits wird grundsätzlich die Zahl der wahrzunehmenden Lehrer- und Fachkonferenzen weitgehend unabhängig von der Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden sein. Auch wenn die nach der Konzeption des Schulgesetzes zentrale Aufgabe der Lehrer, Schüler zu unterrichten und zu erziehen, sich unmittelbar auf die für diese Aufgabenerledigung aufzuwendende Arbeitszeit auswirkt, ist doch nicht zu verkennen, dass die darüber hinausgehenden vielfältigen weiteren Aufgaben selbst dann einen erheblichen Anteil der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmen, wenn besondere Zusatzaufgaben, insbesondere solche der Verwaltung, dem betreffenden Lehrer nicht obliegen. Aus alledem lässt sich nach Ansicht des Gerichts nur der Schluss ziehen, dass die Zuweisung von Unterrichtsverpflichtung im Rahmen der von den Lehrern zu absolvierenden Gesamtarbeitszeit nur einen Teil einnehmen kann, es sich mithin nur um eine Amtsaufgabe handelt, die zwar Arbeitszeit verbraucht, aber die Arbeitszeit der Lehrer nicht definiert.

bb. Sind nach alledem die Unterrichtsverpflichtungen in Form von wöchentlichen Pflichtstunden für Lehrer als Aufgabenzuweisungen zu verstehen, gilt dies auch für den Teilzeitbewilligungsbescheid vom 19. August 1998. Eine Aufgabenzuweisung stellt aber keinen Verwaltungsakt dar, so dass die entsprechende Aufgabenzuweisung in dem Bescheid vom 19. August 1998 auch keiner Rücknahme bzw. keines Widerrufes bedurfte, um die vorläufige Regelung vom 22. Mai 2001 und den späteren Erlass vom 25. Juni 2002, mit denen der Wegfall der Altersermäßigung geregelt wurde, auch gegenüber dem Kläger wirksam werden zu lassen. Der Senat folgt mit dieser Auffassung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in ständiger Rechtsprechung die Änderung des Aufgabenbereiches eines Beamten auch dann nicht als Verwaltungsakt ansieht, wenn im Einzelfall Rechte des Beamten betroffen sind (BVerwG, Urt. v. 1.6.1995, BVerwGE Bd. 98 S. 334). Rechtsschutz wird in solchen Fällen in Form der Leistungsklage gewährt. Damit wird die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gesichert und der Rechtsschutz des betroffenen Beamten, soweit er in seinen Rechten verletzt ist, nicht verkürzt. Zwar haben dann Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Änderung der Aufgabenzuweisung, auch soweit sie die Menge der zugewiesenen Aufgaben betrifft, nicht gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Soweit der Beamte allerdings dadurch in seinen Rechten verletzt ist, kann er dies im Wege der Leistungsklage - ggf. im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO - gerichtlich geltend machen.

Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall, dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf das ihm im Bescheid vom 19. August 1998 zugewiesene Maß an Unterrichtsverpflichtungen berufen kann.

C.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 155 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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