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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.09.2004
Aktenzeichen: 1 Bf 162/04
Rechtsgebiete: VwGO, Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, SeeanlV, Seefischereigesetz


Vorschriften:

VwGO § 42 Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen Art. 1 Abs. 1 Nr. 4
SeeanlV § 3
Seefischereigesetz § 3
Berufsfischern, die nicht auf die durch die Errichtung eines Offshore - Windenergieparkes in der Außenwirtschaftszone betroffenen Fanggründe angewiesen sind, steht weder aus § 3 SeeanlV, noch aus Art. 14 Abs. 1 GG oder den ihnen nach § 3 Seefischereigesetz erteilten Fangerlaubnissen ein Recht zu, in dem sie die Genehmigung eines Windparkes in der Nordsee verletzen könnte.

Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß den §§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht die Klage unrichtig als unzulässig abgewiesen hat, wenn es ohne den Begriff der Klagbefugnis zu verkennen infolge seiner materiell-rechtlichen fehlerhaften Subsumtion die Klagbefugnis versagt hat, obwohl es richtigerweise die Klage mangels einer Verletzung der Rechte der Kläger als unbegründet hätte abweisen müssen.


1 Bf 162/04

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld, Dr. Raecke und E.-O. Schulz am 30. September 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerinnen, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen.

Gründe:

I.

Die Klägerinnen wenden sich gegen die von der Beklagten der Beigeladenen mit Bescheid vom 9. 11. 2001 erteilte Genehmigung, ca. 43 bis 50 km nord-westlich der Insel Borkum in der Nordsee in der ausschließlichen Wirtschaftszone 12 Windenergieanlagen als Pilotprojekt für einen 196 Windenergieanlagen umfassenden Offshore-Windpark zu errichten. Der Standort liegt zwischen den Verkehrstrennungsgebieten "Terschelling German Bight" und "German Bight Western Approach". Die Klägerinnen betreiben von Cuxhaven aus die Hochseefischerei. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage mit Urteil vom 25.3. 2004 mit der Begründung abgewiesen, die Klagen seien unzulässig. Es fehle an der erforderlichen Klagbefugnis.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.3.2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg ist nicht zuzulassen.

1. Aus den von den Klägerinnen dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

a) Die Klägerinnen machen geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht lediglich die Auswirkungen der genehmigten Pilotphase berücksichtigt und nicht beachtet, dass die Beklagte eine Teilgenehmigung für ein in der Endstufe 196 Windenergieanlagen umfassendes Projekt genehmigt habe. Es lägen zahlreiche Genehmigungsanträge vor, die das Gebiet der Nordsee fast vollständig unter sich aufteilten. Ihnen - den Klägerinnen - müsse es möglich sein, bereits die ersten Genehmigungen anzugreifen; anderenfalls sei die Schwelle nicht zu bestimmen, ab der weitere Flächensperrungen unterbleiben müssten. Diese Überlegungen überzeugen nicht.

a.a. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass in dem vorliegenden Verfahren nur über die angegriffene Teilgenehmigung vom 9. 11.2001 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 10.10.2002 zu entscheiden ist. Über den zur Zeit ruhenden Antrag der Beigeladenen, den gesamten Windpark zu genehmigen, wird in einem gesonderten Genehmigungsverfahren zu entscheiden sein, an welches sich wiederum gerichtliche Verfahren anschließen können. Aus der Genehmigung der Pilotphase mit 12 Windenergieanlagen folgt nicht gleichsam zwangsläufig, dass auch der spätere weitaus größere Windpark genehmigt werden muss. § 3 Seeanlagenverordnung - SeeanlV - vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57 mit spät. Änd.) verbietet nicht, zunächst ein Pilotprojekt zu genehmigen, um sodann im Lichte der gewonnenen Erfahrungen über das Gesamtprojekt zu entscheiden. Funktionsfähig ist auch ein Pilotprojekt mit nur 12 Windenergieanlagen. Darauf, ob dieses Projekt allein auch dann wirtschaftlich ist, wenn der geplante Windpark später nicht in seiner Gesamtgröße von 196 Windenergieanlagen genehmigt werden sollte, kommt es nicht an. Ein Genehmigungszwang folgt daraus nicht; zumal derartige Pilotprojekte zwangsläufig mit dem wirtschaftlichen Risiko eines Scheiterns verbunden sind.

a.b. Auch kommt es nicht auf die Schwierigkeiten an, die Erheblichkeitsschwelle zu bestimmen, ab der die Fanggründe der Nordsee in einem derartigen Umfang für die Errichtung von Windparks gesperrt werden, dass deshalb eine Verletzung der Rechte der Klägerinnen in Betracht zu ziehen ist. Maßgeblich ist, ob die hier genehmigte Teilanlage diese Schwelle überschreiten könnte. In etwaigen späteren Verfahren und nicht in dem vorliegenden Verfahren mag zu entscheiden sein, ob die dann angegriffenen zukünftigen Genehmigungen allein oder möglicherweise im Zusammenhang mit den früher erteilten Genehmigungen auf grund der Ausdehnung und Lage der für Windenergieanlagen gesperrten Gebiete die Klägerinnen in ihren Rechten verletzen können. Im übrigen hat der Gesetzgeber nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens mit der durch Art. 2 Nr. 2 und 7 des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) erfolgten Ergänzung des § 1 Abs. 1 ROG und der Einfügung des § 18 a ROG ein Instrumentarium geschaffen, um künftig raumordnerisch die Nutzungskonflikte zwischen der Fischerei, der übrigen Schifffahrt und einer zunehmenden Inanspruchnahme der ausschließlichen Wirtschaftszone durch industrielle Nutzungen sowie den Interessen des Umweltschutzes planerisch zu steuern.

b) Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ergeben sich aus der Genehmigungsvorschrift des § 3 SeeAnlV für die Klägerinnen keine Rechte, in denen sie verletzt sein könnten. Das Verwaltungsgericht hat richtig ausgeführt, dass - zumindest in mit diese vorliegenden Problematik der Klägerinnen vergleichbaren Fallkonstellationen - diese Vorschrift allein dem Schutz öffentlicher Interessen und nicht auch den Schutz der Seefischer bezweckt. Gemäß Satz 1 der Vorschrift dient die Genehmigungspflicht der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Meeresumwelt. Nach Satz 2 Nr. 2 liegt insbesondere ein Versagungsgrund vor, wenn die Benutzung der Schifffahrtswege oder des Luftraums oder die Schifffahrt beeinträchtigt würden. Nach Satz 2 Nr. 3 ist die Genehmigung zu versagen, wenn eine Verschmutzung der Meeresumwelt zu besorgen ist. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Regelung damit Schutzgüter der Allgemeinheit bezeichnet.

b.a. Den Klägerinnen ist allerdings zuzugeben, dass der Schutz der Schifffahrt den Schutz des Verkehrs mit Fischereifahrzeugen umfasst und viel dafür spricht, auch das Fahren der Kutter während des Fanges mit ausgebrachtem Fanggeschirr und nicht nur die Fahrten zu den Fanggebieten der Schifffahrt zuzurechnen. Gleichwohl kann nicht angenommen werden, dass das Gesetz jedem Teilnehmer an der Schifffahrt eine - klagfähige - eigene Rechtsposition gegen die Genehmigung verschaffen will, den die Errichtung des genehmigten Windparkes an dem Durchqueren der von den Windenergieanlagen sowie etwaiger Sicherheitszonen beanspruchten Meeresfläche hindert. Eine derartige Betrachtungsweise würde den Kreis der Klageberechtigten unüberschaubar weit ziehen. Der Kreis der an der Schifffahrt Beteiligten, also aller Personen, die - in welchem Umfang auch immer - auf der See fahren, ist ähnlich wie der Kreis der Teilnehmer am Straßenverkehr so weit gezogen, dass er sich nicht hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidet. Weder die Seeanlagenverordnung noch die § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Nr. 10 a des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2802), auf denen die Seeanlagenverordnung beruht, enthalten einen Anhalt dafür, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber den an der Seeschifffahrt Beteiligten ein derart weit reichendes Recht einräumen wollte, die See frei von jeden Hindernissen befahren zu dürfen. Vielmehr verweist der Begriff der Schifffahrt wie auch der der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs allein auf die damit bezeichneten öffentlichen Interessen. Dementsprechend wird in der genannten Ermächtigungsgrundlage für die Seeanlagenverordnung dem Bund nur die Aufgabe der Zulassung der Anlagen "auf ihre Eignung im Hinblick auf den Verkehr und die Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt" zugewiesen. § 3 der Seeanlagenverordnung führt die Interessen der Fischerei an der Befischbarkeit der Fanggründe nicht als Schutzgut auf. Vielmehr stellt der Gesetzeswortlaut weder auf einen wie auch immer umschrieben zu schützenden Personenkreis ab noch nennt er das individuell geschützte Interesse (vgl. zum Ganzen BVerwGE 66, 307 ff).

Die Genehmigung dieses Offshore-Windparkes entfaltet keine belastende Drittwirkung gegenüber den Personen, die später einmal nach Errichtung der Anlage daran gehindert werden können, den Windpark zu durchfahren. Der Genehmigungsbescheid schafft keine Lage, die mit der nach Aufstellung eines Verkehrsschildes vergleichbar ist. Ein Verkehrsschild verkörpert eine verkehrsrechtliches Gebot, welches jeweils den an das Schild heranfahrenden Verkehrsteilnehmern bekannt gemacht wird und insoweit belastend in deren allgemeine Handlungsfreiheit eingreift und ihnen eine Klagbefugnis verschafft (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.8.2003 NJW 2004, 298-699). Eine derartige verkehrsrechtliche "Gebots- bzw. Verbotswirkung" entfaltet der Genehmigungsbescheid nicht.

b.b. Der Hinweis der Klägerinnen überzeugt nicht, § 3 Satz 2 Nr. 3 SeeanlagenV schütze insbesondere vor einer Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) und daraus ergebe sich für sie ein drittschützender Gehalt der Norm.

Zwar trifft zu, dass die dortige Definition des Begriffes der "Verschmutzung der Meeresumwelt" die Interessen der Fischerei in den Blick nimmt. Verschmutzung meint danach " die unmittelbare oder mittelbare Zuführung von Stoffen ... in die Meeresumwelt ..., aus der sich abträgliche Wirkungen wie eine Schädigung der lebenden Ressourcen ..., eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Behinderung der maritimen Tätigkeiten einschließlich der Fischerei und der sonstigen rechtmäßigen Nutzung des Meeres ... ergeben oder ergeben können". Das Seerechtsübereinkommen soll aber insoweit ersichtlich nur völkerrechtliche Pflichten gegenüber den Vertragspartnern des Übereinkommens und nicht - innerstaatliche - subjektive Rechte einzelner Fischer begründen. Es erscheint ausgeschlossen, dass das Übereinkommen mit der beispielhaften Nennung der Fischerei als einer maritimen Tätigkeit und einer rechtmäßigen Nutzung des Meeres den Fischern eigene Rechte verschaffen soll. Dem entspricht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 66, 307 ff) für die vergleichbare Problematik der Genehmigung zur Verklappung von Dünnsäure nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. 2. 1972 und 29.12. 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge vom 11. 2. 1977 (BGBl. II S. 165): Diese Genehmigungsnorm vermittelt nicht deshalb einen allgemeinen Drittschutz, weil sie als Schutzgut u.a. auch die "rechtmäßigen Nutzungen des Meeres" erwähnt. Ebenso wie in Absatz 3 a der Anlage III zu dem zuletzt genannten Abkommen als allgemeine Erwägung die Beeinträchtigung der Schifffahrt, der Fischerei, der Erholung, der Gewinnung von Bodenschätzen etc. aufgeführt sind, ohne dass daraus auf einen subjektiv-rechtlichen Gehalt geschlossen werden kann, nennt die Definition des Begriffes der Meeresumwelt die Fischerei, ohne damit den Fischern ein Recht auf Durchsetzung ihrer Interessen zu verschaffen. Vielmehr spricht gerade die ausdrückliche Bezugnahme in § 3 Satz 2 Nr. 3 SeeanlagenV auf das völkerrechtliche Seerechtsübereinkommen gegen eine individualrechtliche Schutzrichtung. Dass den Klägerinnen der mit den Genehmigungsvoraussetzungen in § 3 SeeanlagenV verbundene Schutz tatsächlich zu Gute kommen kann, genügt zur Begründung eines subjektiv-rechtlichen Gehalts der Vorschrift nicht. Insoweit überzeugt auch die Erwägung der Klägerinnen nicht, anderenfalls würde sich die Genehmigung derartiger Offshore-Windparks gänzlich gerichtlicher Kontrolle entziehen. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nur effektiven Rechtsschutz gegenüber Verletzungen eigener Rechte, schafft aber nicht derartige Rechte (vgl. zum Ganzen OVG Hamburg, Beschl. vom 15.9.2004 - OVG 1 Bf 128/04 -).

b.c. Auch dringen die Klägerinnen nicht mit ihrer Erwägung durch, § 3 SeeanlV verleihe ihnen in Verbindung mit dem im Baurecht entwickelten Rücksichtnahmegebot eigene klagfähige Rechtspositionen. Sie übersehen, dass das Gebot der Rücksichtnahme im Baurecht seine Grundlage in der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke und das durch diese Situationsgebundenheit geprägte Grundeigentum hat. Zudem kann dem objektiv-rechtlichen Gebot der Rücksichtnahme nur ein individualrechtlicher Gehalt entnommen werden, wenn die Pflicht zur Rücksichtnahme durch besondere Umstände qualifiziert und individualisiert wird (vgl. BVerwG a.a.O. ; BVerwGE 52, 122) bzw. das genehmigte Vorhaben den Nachbarn konkret und in unzumutbarer Weise trifft (vgl. BVerwG, Beschl. vom 20.1.1989 NVwZ 1989, 666). Damit ist die Lage der weit von dem geplanten Windpark entfernt in Cuxhaven beheimateten Hochseefischereibetriebe der Klägerinnen nicht vergleichbar. Ihnen steht weder an der durch den genehmigten Windpark in Anspruch genommenen Meeresoberfläche noch an den betroffenen Fanggründen in der Nähe des geplanten Windparks ein Eigentumsrecht oder eine sonstige andere Nutzungen ausschließende subjektiv-rechtliche Rechtsposition zu (vgl. BVerwGE 66, 307 ff.). Auch ist nichts dafür dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, dass die Klägerinnen gerade auf die Befischung der von dem Pilotprojekt "netto" in Anspruch genommenen Fläche von nur 5,6 qkm bzw. einschließlich einer - noch nicht eingerichteten - Sicherheitszone von insgesamt lediglich ca. 11 qkm angewiesen sein könnten. Die Sperrung dieser eher kleinen Fläche trifft sie nicht in einem relevanten Maße. Daran ändert ihr Hinweis nichts, dass der geplante Windpark sie von den hinter den Anlagen liegenden Fanggründen abschneide. Dem ist ersichtlich nicht so. Dies zeigt bereits ein Blick auf das Kartenmaterial. Es ist nicht ersichtlich, weshalb angesichts der Größe und der Lage des geplanten Windparks gerade auf die Interessen der Klägerinnen in einer qualifizierenden und individualisierten Weise Rücksicht genommen werden müsste.

c. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass sich aus den auf grund von § 3 des Seefischereigesetzes vom 12.7.1984 (BGBl. I S. 876 mit spät. Änd.) erteilten Fangerlaubnissen keine Klagbefugnis für die Klägerinnen ableiten lässt. Zu Recht ziehen die Klägerinnen nicht in Zweifel, dass ihnen die Fangerlaubnisse keine konkreten Fanggründe zusprechen. Die lediglich für die Dauer eines Jahres erteilten Fangerlaubnisse vermitteln den Klägern lediglich das Recht, in dem die gesamte Nordsee einschließlich der Übergangszone zur Ostsee umfassenden Fanggebiet die ihnen zugeteilten Fischquoten auszufischen. Dieses Recht wird nicht dadurch beschränkt, dass ihnen nach Errichtung des geplanten Windparkes und lange nach Ablauf der befristeten Fangerlaubnisse die tatsächliche Möglichkeit genommen wird, auf einer verschwindend kleinen Teilfläche der Nordsee, auf dessen Befischung sie nicht angewiesen sind, auf Fischfang zu gehen.

Auch das bloße entfernte Risiko, es könne bei einer Kollision eines Tankschiffes mit einer der genehmigten Windenergieanlagen zu einer großflächigen Öl- oder andersartigen Chemiekatastrophe kommen, vermag etwaige Rechte der Klägerinnen aus den ihnen befristet erteilten Fangerlaubnissen nicht zu beeinträchtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Berechnungen der Eintrittswahrscheinlichkeit für einen Ölunfall zutreffen, die der Germanische Lloyd in seiner Risikostudie vom 15.6.2001 für die Pilotphase auf einen Unfall mit einem Trockenfrachter in 28733 Jahren und einen in 112905 Jahren mit einem Tanker ermittelt hat.

d. Ebenfalls zutreffend hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, aus der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG eine Klagbefugnis der Klägerinnen herzuleiten und ausgeführt: Die Fanggründe und der dortige Fischreichtum gehörten nicht zu dem von Art. 14 GG geschützten Eigentum. Auch eine - bloße - schwere Beeinträchtigung der Fangmöglichkeiten beinhalte noch keinen Eingriff in das möglicherweise von Art. 14 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Fangmöglichkeiten zählten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. BVerwGE 66, 307 ff) zu den bloßen Erwerbsmöglichkeiten und Chancen, die eigentumsrechtlich nicht geschützt seien. Rechtsschutz setze erst dort ein, wo die Entziehung dieser Chancen einen Berufsfischer, der seinen Betrieb auf diesen Chancen aufgebaut habe, schwer und unerträglich treffe, so dass der Bestand seines Gewerbebetriebes ernsthaft in Frage gestellt werde. Ebenfalls richtig entnimmt das Verwaltungsgericht dieser Rechtsprechung, dass von einer derartigen Intensität eines Eingriffes erst ausgegangen werden könne, wenn dem Vorbringen der Betroffenen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass ihre Erträge als Folge der umstrittenen Maßnahme in einem die Fortführung ihrer Fischereibetriebe gefährdenden Umfang zurückgingen und sie auch nicht auf andere Fischgründe ausweichen könnten. Diese Grundsätze stellen die Klägerinnen nicht in Frage.

d.a. Ihr Hinweis überzeugt nicht, sie könnten die exakte Höhe ihres zu erwartenden Verdienstausfalles nicht angeben. Vielmehr müsse dieser mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es Aufgabe der Klägerinnen ist, Daten über ihre bisherigen Fangmengen und Umsätze in dem betroffenen Seegebiet zu liefern, aus denen sich ein Anhalt für eine schwere Beeinträchtigung ergeben könnte. Es fehlt auch in dem Zulassungsantrag - angesichts der geringen Größe der von den genehmigten Windenergieanlagen in Anspruch genommenen Meeresfläche verständlicherweise - an einer Darlegung derartiger Anhaltspunkte. Insoweit genügt der nicht näher substantiierte Hinweis der Klägerinnen nicht, sie verlören mit dem Windpark ihre angestammten Fangplätze; erst recht ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Klägerinnen nicht auf andere Fanggründe ausweichen könnten.

d.b. Art. 14 GG verleiht den Klägerinnen auch kein Recht, das etwaige Risiko einer großflächigen Ölverschmutzung der Deutschen Bucht im Falle einer Kollision eines Öl- oder Chemikalientankers mit den genehmigten Windenergieanlagen abzuwehren. Zum einen ist die Wahrscheinlichkeit einer derartigen Kollision mit den allerdings in der Nähe der vielbefahrenen Verkehrstrennungsgebiete "Terschelling German Bight" und "German Bight Western Approach" genehmigten Windenergieanlagen und einer dadurch verursachten großflächigen Verschmutzung der westlichen Deutschen Bucht und des Wattenmeeres nur gering. Für eine gegenteilige Einschätzung lässt sich dem Vorbringen der Klägerinnen unabhängig davon nichts entnehmen, ob die von ihnen gegen die Risikostudie des Germanischen Lloyd erhobenen Bedenken überzeugen oder nicht. Insoweit kommt es für die Frage eines Eingriffes in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht darauf an, ob die Beklagte objektiv-rechtlich bei der Genehmigung für den Windpark das - nie vollkommen auszuschließende - Risiko einer derartig folgenreichen Schiffskollision als zu gering vernachlässigen durfte. Zum anderen bliebe den Klägerinnen selbst im Falle einer verheerenden Ölkatastrophe die Möglichkeit, mit ihren Hochseekuttern von Cuxhaven aus andere, ggfls auch weiter entfernte Fanggründe solange zu befischen, bis die Folgen der Ölverschmutzung abgeklungen sind. Es ist nichts dafür dargelegt, dass der Aktionsradius der Hochseekutter der Klägerinnen, derart begrenzt sein könnte, dass ihnen ein derartiges Ausweichen nicht möglich wäre. Im Gegenteil ergibt sich aus der von dem Verwaltungsgericht angeführten Stellungnahme des staatlichen Fischereiamtes Bremerhaven vom 17.5.2002, dass die Schiffe der Klägerinnen zumindest in den Wintermonaten in der nördlichen Nordsee auf Fang gehen. Deshalb ist die vorliegende Fallkonstellation nicht mit der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1.12.1982 (BVerwGE 66, 307/310/) zugrundeliegendem Fall vergleichbar, in dem - wie die Klägerinnen richtig vortragen - das Bundesverwaltungsgericht eine Klagbefugnis des nach seinem Vortrag von der Dünnsäureverklappung geschädigten Fischers bejaht hat.

Auch vermag der Hinweis der Klägerinnen auf eine von ihnen im Falle einer großen Ölkatastrophe befürchteten Absatzkrise nicht zu überzeugen. Art. 14 GG schützt die Absatzchancen der Klägerinnen nicht vor dem Risiko, dass das "Image" der Fischprodukte im Falle einer Ölkatastrophe leiden könnte.

e) Aus den unter d) angeführten Überlegungen ergibt sich zugleich, dass die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen zu Art. 12 GG keinen Erfolg haben können. Dabei kann offen bleiben, ob Eingriffe in die von Art 12 GG geschützte Berufsfreiheit eine berufregelnde Tendenz voraussetzen. Jedenfalls ist nicht dargelegt, dass die angegriffene Genehmigung den Klägerinnen die Grundlage für die Ausübung ihres Berufes entziehen könnte.

f) Schließlich ergeben sich auch aus dem Vorbringen der Klägerinnen zu Art. 19 Abs. 4 GG keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteiles. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt den Klägerinnen lediglich effektiven Rechtsschutz gegenüber Eingriffen der öffentlichen Gewalt in ihre eigenen Rechte. Die Rechtsschutzgarantie verleiht ihnen aber keine derartigen Rechte.

Auch überzeugt es nicht, wenn die Klägerinnen vortragen, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Klagbefugnis überspannt und ihnen deshalb effektiven Rechtsschutz vorenthalten. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes stellt sich auch dann im Ergebnis als richtig dar, wenn man annähme, unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerinnen könne nicht angenommen werden, dass offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Klägerinnen verletzt sein könnten, wie dies zur Verneinung einer Klagbefugnis erforderlich sei (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 21.8.2003, NJW 2004 S. 698). Die Klage hätte auch dann keinen Erfolg, wenn das Verwaltungsgericht sie insoweit mit der Begründung als unbegründet abgewiesen hätte, es fehle jedenfalls an einer Verletzung der Rechte der Klägerinnen und einem daraus folgenden Abwehr- bzw. Aufhebungsanspruch. Es ist deutlich, dass das Verwaltungsgericht in jedem Falle die von den Klägerinnen geltend gemachten Rechtspositionen als nicht verletzt beurteilt hätte, wenn es nicht schon insoweit die Klagbefugnis ausgeschlossen hätte. Dies kann nicht nur im Verfahren der Zulassung der Revision (vgl. dazu BVerwG, Beschl. vom 21.1.1993, NVwZ 1993, 884, 887, Urt. vom 10.4.1969 Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 29; Beschl. vom 13.6.1977 BVerwGE 54, 99/101/), sondern auch im Berufungsverfahren berücksichtigt werden. Die Klägerinnen sind nicht dadurch beschwert, dass das Verwaltungsgericht die Klage mangels Klagbefugnis schon als unzulässig und nicht erst mangels Rechtsverletzung als unbegründet abgewiesen hat (ebenso OVG Hamburg, Beschl. vom 15.9.2004 - 1 Bf 128/04 -).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2, 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO zuzulassen.

a) Die Klägerinnen messen der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, "ob § 3 SeeanlV Schutznorm ist und eine Klagebefugnis i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO begründen kann. Diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren nur für dem vorliegenden Fall vergleichbare Konstellationen stellen. Insoweit bedarf sie aber keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Klagbefugnis eines Fischers gegen die Genehmigung, Dünnsäure in der Nordsee zu verklappen (BVerwGE 66, 307 ff), ergibt sich die Antwort eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen: Die Klägerinnen können aus § 3 SeeanlagenV keine eigenen Rechte herleiten. Insoweit wird auf die Ausführungen zu 1) verwiesen.

b) Ferner stellen die Klägerinnen die Frage, "mit welchen Modifikationen die deutsche Rechtsordnung in der Außenwirtschaftszone, einem Gebiet das nicht der Territorialhoheit und damit der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland unterliegt angewendet wird bzw. ob sie unmodifiziert angewendet werden kann". Damit ist, nicht hinreichend bezeichnet welche konkrete Rechtsfrage im Berufungsverfahren geklärt werden soll. Es bleibt unklar, um welche Modifikationen es gehen soll und weshalb sich die Frage stellen soll.

c) Entsprechendes gilt für die weiter gestellte Frage, "welche Auswirkungen die Besonderheit eines Vorhabens in der Außenwirtschaftszone auf die Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO hat". Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klagbefugnis nach anderen als auch für Klagen gegen die Genehmigungen von Anlagen innerhalb des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland geltenden Grundsätzen beurteilt werden sollte.

d) Auch ist nichts dafür dargelegt oder sonst ersichtlich, dass sich im Berufungsverfahren die Frage stellen wird, "wieso die VwGO in der Außenwirtschaftszone uneingeschränkt gilt, nicht aber zum Beispiel das deutsche Raumordnungs- und Planungsrecht". Schließlich würde sich in einem Berufungsverfahren auch nicht die Frage stellen, "wie Nutzungskonflikte in der Außenwirtschaftszone zu behandeln sind, wenn das Völkerrecht eine Privilegierung des Seeverkehrs eindeutig vorschreibt". Die Berufung wäre bereits zurückzuweisen, weil die Klägerinnen unabhängig von der Frage der objektiven Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt werden.

3. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 , 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen.

a) Die Rüge greift nicht durch, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an eine Klagbefugnis überspannt und deshalb durch Prozessurteil entschieden statt durch Sachurteil nach Prüfung der Begründetheit der Klage. Zwar kann in der Entscheidung durch ein Prozessurteil statt durch Sachurteil ein Verfahrensfehler liegen. Dies ist der Fall, wenn eine solche Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht, insbesondere einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte. Anders ist dies aber zu beurteilen, wenn das Gericht den Sachverhalt infolge seiner materiell-rechtlichen Beurteilung fehlerhaft subsumiert hat (vgl. BVerwG, Beschl. vom 16.2.1998 - 1 B 12/98 - juris -). Die Klägerinnen haben nicht dargelegt, das Verwaltungsgericht habe den Sinngehalt der Klagbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlerhaft ausgelegt. Sie haben lediglich behauptet, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Klagbefugnis überspannt. Für eine Verkennung des Begriffes der Klagbefugnis ist auch nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat die Klagbefugnis abgelehnt, weil es bereits eindeutig und nach jeder Betrachtungsweise offensichtlich die Möglichkeit verneint hat, dass die Klägerinnen durch die angegriffene Genehmigung in ihren Rechten verletzt werden.

Hinzu kommt: Die Klägerinnen haben vor dem Verwaltungsgericht angeregt, durch Zwischenurteil die Zulässigkeit ihrer Klage insbesondere hinsichtlich ihrer Klagbefugnis festzustellen. Weist sodann das Verwaltungsgericht die Klage mangels Klagbefugnis als unzulässig ab, ohne den prozessrechtlichen Begriff der Klagbefugnis fehlerhaft auszulegen, sondern weil es die materiellen Voraussetzungen der Klagbefugnis als nicht gegeben ansieht, so liegt darin kein Verfahrensfehler. Vielmehr greifen die Klägerinnen eine allenfalls im Ergebnis fehlerhafte Subsumtion an. Diese kann hier nur mit dem Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteiles gerügt werden (ebenso OVG Hamburg, Beschl. vom 15.9.2004 -1 Bf 128/04 -.

b) Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hatte auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, welche wirtschaftlichen Konsequenzen sich aus der Sperrung der von dem Pilotprojekt in Anspruch genommenen Fläche künftig ergeben. Es kommt nicht darauf an, welche Fangergebnisse in diesem Gebiet zu erzielen wären, würde es nicht für den Windpark genutzt werden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht von den Klägerinnen erwartet, dass sie die für sie mit der Errichtung des Windparkes verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen in zumindest grob nachvollziehbarer Weise anhand von Zahlen und Fakten aufzeigen. Insoweit war es Aufgabe der Klägerinnen, im Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht wenigstens Angaben über die bisher von ihnen selbst in dem Gebiet des genehmigten Windparkes oder zumindest des diese Fläche umgebenden Fanggebietes erzielten Fänge zu machen. Daran fehlt es.

c) Ebenso überzeugt die Rüge nicht, das Verwaltungsgericht habe, ohne die Klägerinnen dazu zu befragen, unterstellt, sie hätten in dem Gebiet keine guten Erträge erzielen können. Dies hat das Verwaltungsgericht nicht unterstellt. Es hat vielmehr (S. 16 der Urteilsgründe) zutreffend darauf abgestellt, dass angesichts der im Vergleich zu dem von den Fangerlaubnissen umfassten weiten Gebiet der Nordsee unter Einschluss der Verbindung zur Ostsee das in Rede stehende Gebiet des Windparkes von höchstens 11qkm eine marginale Größe darstellt und nichts dafür ersichtlich ist, dass ausgerechnet die Einbuße dieses Gebietes zu Gefährdungen der Betriebe der Klägerinnen führen könnte. Lediglich in einer die Entscheidung nicht tragenden Hilfsbegründung hat es ausgeführt, die Behauptung der Klägerinnen, gerade die betroffene Fläche habe bisher sehr gute Erträge an Kabeljau geliefert, sei mit der Einschätzung des Staatlichen Fischereiamtes Cuxhaven vom 17.5.2002 nicht vereinbar. Im übrigen haben die Klägerinnen in ihrem Zulassungsantrag auch nicht dargelegt, was sie vorgetragen hätten, wenn sie das Verwaltungsgericht zu der genannten Einschätzung des Fischereiamtes befragt hätte.

d) Schließlich geht auch die Rüge ins Leere, das Verwaltungsgericht habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht unterstellt, das Pilotprojekt könne allein auch dann wirtschaftlich betrieben werden, wenn der geplante 196 Anlagen umfassende Windpark später nicht genehmigt werde. Auf dieser Annahme beruht das Urteil des Verwaltungsgerichtes nicht. Zum einen hat das Verwaltungsgericht (S. 12 der Entscheidungsgründe) lediglich eine perspektivische Betrachtung künftiger Offshore-Windenergie-Vorhaben als deshalb nicht angezeigt beurteilt, "weil das streitgegenständliche Projekt nach dem aktuellen Kenntnisstand für sich genommen wirtschaftlich tragfähig und damit sinnvoll ist. Zum anderen handelt es sich auch insoweit lediglich um eine ergänzende Hilfsbegründung. Das verdeutlicht die Formulierung des Verwaltungsgerichts "ist auch deshalb nicht angezeigt".

Die Klägerinnen haben als Unterlegene gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, ihnen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die selber einen Abweisungsantrag gestellt und sich in das Kostenrisiko begeben hat, gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen.

Ende der Entscheidung

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