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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 31.03.2009
Aktenzeichen: 1 Bf 314/08.Z
Rechtsgebiete: BeamtVG, BGB


Vorschriften:

BeamtVG § 52 Abs. 2
BGB § 814
BGB § 818
BGB § 820
Die verschärfte Haftung des Versorgungsempfängers für die Rückzahlung nach Ablauf einer Übergangsfrist für die Anrechnung von Erwerbseinkommen nach § 53 BeamtVG entfällt nicht deshalb, weil die Behörde versehentlich das anzurechnende Erwerbseinkommen erst einige Monate nach Ablauf der Übergangsfrist abgefragt hat. Insoweit werden die Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der Anrechnungsregelung und eines späteren Bekanntwerdens anzurechnenden Erwerbseinkommens gezahlt.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

1 Bf 314/08.Z

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld und Schulz sowie die Richterin Walter am 31. März 2009 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Juni 2008 zuzulassen, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 25.170 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin bezieht seit 1988 Witwenversorgung. 1990 teilte ihr die Beklagte mit, dass sie ihr Einkommen aus ihrer Tätigkeit an dem katholischen Krankenhaus Groß Sand nicht nach § 53 BeamtVG auf ihr Witwengeld anrechne. 1998/99 informierte sie das Bundesverwaltungsamt in einem Merkblatt über die Änderung der Ruhensregelung des § 53 BeamtVG und die Übergangsvorschriften. Nach Ablauf der Übergangsfristen nach § 69 a Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG für die Anrechnung von Erwerbseinkünften außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Beamtenversorgung zum 1. Januar 2006 rechnete die Beklagte ihr Einkommen bei dem Krankenhaus Groß Sand im Wege einer Ruhensberechnung an. Zugleich forderte sie die nach dem 1. Januar 2006 überzahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 5.000 Euro zurück; den weiteren Überzahlungsbetrag von 882,94 Euro erließ sie ihr aus Billigkeitsgründen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin begehrt, ihr Witwengeld ungekürzt weiterzuzahlen und den Rückforderungsbescheid vom 5. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2007 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht nach den §§ 124, 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen.

1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a. Die Klägerin rügt, die Beklagte habe die Kürzung ihrer Versorgung nicht begründet und erläutert. Die als Anlage K 1 eingereichte Ruhensberechnung sei nicht verständlich. Dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kürzung der Auszahlungsbeträge. Insoweit kann dahinstehen, ob die Anlage K1 im Zusammenhang mit den Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid den Begründungsanforderungen des § 39 VwVfG genügt. Jedenfalls hat die Beklagte einen etwaigen Begründungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG dadurch geheilt, dass sie die Ruhensberechnung mit der ihrem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 14. März 2008 beigefügten Erklärung erläutert hat. Insbesondere hat sie darin den von der Klägerin kritisierten Begriff der Mindesthöchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr.1 (2. Alternative) BeamtVG erklärt. Auch hat sie dort ausgeführt, was unter dem von der Klägerin als unverständlich angegriffenen Anpassungsfaktor nach § 69 Abs. 3 BeamtVG zu verstehen ist.

b. Das Verwaltungsgericht hat richtig angenommen, dass die Klägerin für die Rückzahlung der überzahlten Versorgungsbezüge entsprechend der §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB i.V.m. § 52 BeamtVG verschärft haftet.

Die Klägerin führt aus, die Festsetzung der Versorgungsbezüge sei nicht, wie es das Verwaltungsgericht angenommen habe, unter dem Vorbehalt der nachträglichen Änderung und Rückforderung erfolgt. Denn der Beklagten seien alle maßgeblichen Umstände bekannt gewesen, da sie - die Klägerin - ihr 1990 mitgeteilt habe, dass sie ihre Tätigkeit am Krankenhaus Groß Sand aufgenommen habe. Deshalb habe keine Unsicherheit geherrscht, in welchem Umfang die Versorgungsbezüge ruhten. Die Beklagte habe lediglich das Inkrafttreten der Änderung der Ruhensvorschrift des § 53 BeamVG übersehen. Ein derartiger Rechtsanwendungsfehler falle in deren Verantwortungsbereich. Dieses Vorbringen wird den Grundsätzen zu der verschärften Haftung der Versorgungsempfänger nicht gerecht.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Haftung der Versorgungsempfänger für überzahlte Versorgungsbezüge auch bei Wegfall der Bereicherung besteht, weil die Zahlung unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Anwendung von Ruhensvorschriften steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.2005, NVwZ-RR 2005, 488 m.w.Nachw.). Dieser Vorbehalt trägt der bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge bestehenden Unsicherheit Rechnung, dass es später zu einer Änderung der maßgeblichen Vorschriften oder des anzurechnenden Einkommens kommen kann. Insoweit trifft zwar der Hinweis der Klägerin zu, dass dieser Vorbehalt Überzahlungen auf Grund von Rechtsanwendungsfehlern nicht erfasst, weil diese in den Verantwortungsbereich der Behörde fallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.4.1990, Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 4.; Urt. v. 25.11.1985, DVBl 1986, 472). Diese Ausnahme von dem Grundsatz der verschärften Haftung gilt in der Regel aber nur soweit, als der Behörde bereits bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge oder der Entscheidung, dass Erwerbseinkommen nicht nach § 53 BeamtVG angerechnet werde, Fehler unterlaufen sind. Im vorliegenden Fall sind aber der Beklagten weder bei der Festsetzung der Witwenversorgung der Klägerin mit Bescheiden vom 24. Februar und 6. April 1988 noch bei der Mitteilung vom 19. November 1990 Fehler unterlaufen, ihr Einkommen aus der Beschäftigung im Krankenhaus Groß Sand nach § 53 BeamtVG werde nicht auf ihr Witwengeld angerechnet. Dass die Nichtanrechnung der damaligen Rechtslage entsprach, bezweifelt der Zulassungsantrag nicht. Die auf der Grundlage dieser Bescheide erfolgten Zahlungen unterlagen deshalb dem Vorbehalt einer späteren Rechtsänderung, worauf die Beklagte die Klägerin in ihrer Mitteilung vom 19. November 1990 auch ausdrücklich hingewiesen hat. Diese Veränderung ist sodann mit der Neufassung des § 53 Abs. 7 BeamtVG erfolgt, nach der nunmehr nach Ablauf der hier maßgeblichen Übergangsfrist ab 1. Januar 2006 auch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes zum Ruhen der Versorgungsbezüge führen.

Dieser Vorbehalt entfällt nicht deshalb, weil die Beklagte die Klägerin erst nach dem Stichtag, dem 1. Januar 2006, gebeten hat, ihre Einkünfte anzugeben und sie deshalb die Übergangsvorschrift des § 69 a Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG bei der Auszahlung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2006 nicht rechtzeitig angewendet hat. Ein solcher bloßer "Verzögerungsfehler" auf Seiten der Behörde ändert an der verschärften Haftung für das überzahlte Witwengeld nichts. Neben dem Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgeblichen Vorschriften greift der gesetzesimmanente Vorbehalt des nachträglichen Bekanntwerdens anzurechnender anderweitiger Bezüge gemäß § 53 BeamtVG (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.10.1998, DVBl 1999 322; OVG Lüneburg, Urt. v. 11.1.2007, Leitsatz in NordÖR 2007, 182). Die Grundsätze zur verschärften Haftung der Versorgungsempfänger entsprechend § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB liefen weitgehend leer, wenn schon eine verspätete Abfrage anzurechnenden Erwerbseinkommens die verschärfte Haftung ausschließen würde. Die verschärfte Haftung des Versorgungsempfängers, die es ihm verwehrt, sich auf eine Entreicherung zu berufen, begünstigt den Staat auch nicht in einer ungerechtfertigten Weise. Die Verwaltung ist an das Gesetz gebunden und darf die Versorgungsbezüge nicht in einer Höhe zahlen, die dem Gesetz widerspricht. Zur Herstellung rechtmäßiger Zustände und aus Gründen der sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel sieht § 52 Abs. 2 BeamtVG vor, dass überzahlte Versorgungsbezüge nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuzahlen sind und es nicht ohne weiteres bei dem gesetzwidrigen Zustand bleibt. Derartigen auf einer verspäteten Umsetzung einer Übergangsvorschrift beruhenden Auszahlungsfehlern kann nach der gesetzlichen Konzeption des § 52 Abs. 2 BeamtVG im Rahmen der nach Satz 3 dieser Vorschrift vorzunehmenden Billigkeitsprüfung interessengerecht Rechnung getragen werden. Dies hat die Beklagte auch zu Recht veranlasst, die überzahlte Versorgung aus Gründen der Billigkeit nicht in voller Höhe zurückzufordern.

Der Klägerin kommt auch nicht zu Gute, dass sie bereits 1990 die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Krankenhaus Groß Sand der Beklagten mitgeteilt hat und der Beklagten Anfang der 90ziger Jahre ihr damaliges dortiges Einkommen im Zuge der Prüfung der Kindergeldzahlungen bekannt geworden ist. Hierauf konnte die Beklagte rund 16 Jahre später die Anrechnung ihres Erwerbseinkommens nicht stützen. Während dieses langen Zeitraumes hätten sich die Einkommensverhältnisse der Klägerin wesentlich ändern können.

Auch die Grundsätze von Treu und Glauben rechtfertigen es nicht, der Beklagten zu verwehren, sich auf die verschärfte Haftung der Klägerin zu berufen. Sie hat die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juni 2006 gut 6 Monate nach Ablauf der Übergangsfrist gebeten, ihr Erwerbseinkommen anzugeben. Dieser zeitliche Abstand konnte noch kein Vertrauen der Klägerin darauf begründen, dass nach Ablauf der Übergangsfrist eine Anrechnung ihres Erwerbseinkommens, die zu einem Ruhen eines Teils ihrer Versorgung führe, nicht stattfinde (vgl. OVG Lüneburg a.a.O.).

c. Abgesehen hiervon hat das Verwaltungsgericht sein Urteil auch selbständig mit der Erwägung begründet, die Klägerin habe wissen müssen, dass die Anrechnung ihres außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielten Erwerbseinkommens zum 1. Januar 2006 geändert werde und sich ihr hohes Einkommen aus ihrer Tätigkeit im Krankenhaus Groß Sand dann auf ihr Witwengeld auswirken werde. Denn hierauf habe die Beklagte sie mit Schreiben vom November 1998 hingewiesen. Deshalb wäre es an der Klägerin gewesen, Anfang 2006 bei der Beklagten nachzufragen, inwieweit sich ihr Einkommen nunmehr auf die Auszahlung ihrer Versorgungsbezüge auswirke. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht die Vorschrift des § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG angewendet, nach der sich ein Versorgungsempfänger nicht auf Entreicherung berufen kann, wenn er die Fehlerhaftigkeit der Zahlung, d.h.den Mangel des rechtlichen Grundes, hätte erkennen müssen.

Insoweit hat die Klägerin lediglich ausgeführt, die Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie meine, sie, die Klägerin, sei verpflichtet gewesen, nach Wegfall der Übergangsregelung ihre anderweitigen Einnahmen anzuzeigen, obgleich sie sie bereits 1990 angezeigt habe. Dieses Vorbringen genügt dem Darlegungserfordernis nicht. Auf die beanstandete Anzeigepflicht hat das Verwaltungsgericht nicht abgestellt.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Abweichung des Verwaltungsgerichts von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.1985, DVBl 1986, 472) gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Eine derartige Divergenz besteht nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der angeführten Entscheidung entschieden, der gesetzesimmanente Vorbehalt bestehe nicht nur bei rückwirkender Änderung des Verwendungseinkommens oder der Versorgung, sondern auch, wenn der Pensionsregelungsbehörde erst nach Festsetzung der Versorgung bekannt wird, dass der Versorgungsberechtigte von Anfang an anderweitiges Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst hatte sowie wenn der Versorgungsempfänger seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist und der Behörde die für die Ruhensberechnung maßgeblichen Faktoren bekannt waren. Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in dem genannten Urteil dahin eingeschränkt, dass bei Ruhensberechnungen ein gesetzlicher Vorbehalt der nachträglichen Änderung dann nicht besteht, wenn die Verwaltungsbehörde die Versorgungsbezüge deshalb fehlerhaft festgesetzt hat, weil sie eine für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgebende Vorschrift nicht richtig angewendet oder übersehen hat. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass diese Einschränkung nicht gilt, wenn die Zuvielzahlung auf einer nachträglichen Änderung der Rechtslage beruht. Inwieweit das Verwaltungsgericht mit diesem auf eine nachträgliche, d.h. nach Festsetzung der Versorgungsbezüge erfolgende Änderung der Rechtslage abzielenden Rechtssatz von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist, ist nicht dargelegt.

Der weitere Hinweis im Zulassungsantrag, das Verwaltungsgericht verkenne, dass eine verschärfte Haftung nicht in Betracht komme, wenn keine Unsicherheit darüber bestehe, in welchem Umfang die Versorgungsbezüge infolge anderweitigen Einkommens ruhten, bezeichnet nicht, mit welchem Rechtssatz das Verwaltungsgericht von einem Rechtssatz in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll.

Im Übrigen trifft der Hinweis auch nicht zu. Denn erst nach der Mitteilung der Klägerin vom 11. Juli 2006 über die aktuelle Höhe ihres Gehaltes im Krankenhaus Groß Sand und nicht schon auf Grund ihrer Mitteilung aus dem Jahr 1990, dass sie in diesem Krankenhaus arbeite, war die Unsicherheit über die Höhe des zum Ruhen ihres Witwengeldes führenden Anrechnungsbetrages beseitigt.

3. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Entgegen der Auffassung der Klägerin weist die Frage, ob sie der verschärften Haftung entsprechend § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB unterliegt und sich deshalb nicht auf Entreicherung berufen kann, keine besonderen, d.h. das in verwaltungsgerichtlichen Verfahren übliche Maß übersteigende Schwierigkeiten auf.

4. Ebenfalls ist die Berufung nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

a. Die Klägerin misst der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei, ob § 52 Abs. 2 BeamtVG eine Rechtsfolgen- und keine Rechtsgrundverweisung darstellt. Diese Frage bedarf aber keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie ist bereits mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.2.2002 (BVerwGE 116, 74) geklärt. Danach verweist die Rückforderungsregelung des § 12 Abs. 2 BBesG nur insoweit auf die Vorschriften des BGB, als es um die Rechtsfolgen des Rückzahlungsanspruches geht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen bezeichnet § 12 BBesG mit der Wendung "zu viel gezahlt" eigenständig und abschließend. § 814 BGB regelt nicht den "Umfang der Erstattung", sondern schließt den Bereicherungsanspruch dem Grunde nach aus. Eine solche Ergänzung des Rechtsgrundes lässt § 12 Abs. 2 BBesG nicht zu. Diese von dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für den wortgleich mit dem besoldungsrechtlichen Rückforderungsregelung des § 12 Abs. 2 BBesG formulierten Rückforderungsgrundlage für Versorgungsbezüge in § 52 Abs. 2 BeamtVG. Die Erwägung der Klägerin wirft keinen Klärungsbedarf auf, auch die §§ 819, 820 BGB enthielten eigene Tatbestandsvoraussetzungen und seien entgegen der Praxis auch nicht anzuwenden, wenn § 814 BGB nicht anzuwenden sei. Es geht nicht darum, dass sowohl § 814 BGB wie die §§ 819, 820 BGB die in ihnen normierten Rechtsfolgen von dem Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen abhängig machen, sondern darum, dass § 814 BGB gleichsam mit der Kenntnis des Leistenden ein negatives Tatbestandsmerkmal für das Vorhandensein eines Bereicherungsanspruches normiert, bei dessen Vorliegen der Bereicherungsanspruch ausgeschlossen ist. Hingegen schließt das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 819, 820 BGB den Bereicherungsanspruch nicht aus. Vielmehr führt das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 819, 820 BGB lediglich dazu, dass sich der Umfang eines dem Grunde nach bestehenden Bereicherungsanspruches dadurch ändert, dass der Schuldner nunmehr verschärft für die Herausgabe des Erlangten haftet.

b. Ferner will die Klägerin die Frage geklärt wissen, ob die Festsetzung von Versorgungsbezügen unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Rückforderung steht. Auch diese Frage ist bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu 1. b. und 2. und die dort genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.

4. Die Klägerin hat als Unterlegene gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG. In beamtenrechtlichen Streitigkeiten um den sog. Teilstatus ist der Streitwert in ständiger Rechtsprechung mit dem Zweijahresbetrag der der Differenz zwischen der bewilligten und der erstrebten Leistung zu bewerten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.12.2008, 1 So 138/08).

Ende der Entscheidung

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