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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.11.2007
Aktenzeichen: 1 Bf 64/06.Z
Rechtsgebiete: TGV


Vorschriften:

TGV § 5
Ein Beamter kann Fahrtkosten, die dienstlich veranlasst oder sonst dem Grunde nach erstattungsfähig sind, nur dann ersetzt verlangen, wenn tatsächlich Fahrauslagen angefallen sind. Ist der Beamte Inhaber einer Fahrkarte, bei deren Benutzung für die einzelne Fahrt keine zusätzlichen Kosten anfallen (Zeitkarte, Netzkarte) können Fahrtkosten bei Benutzen der Fahrkarte gegenüber dem Dienstherrn nicht geltend gemacht werden, wenn sich diese Fahrkarte aus der Sicht des Dienstherrn nicht als günstigste Fahrkarte für alle dem Grunde nach zu erstattenden Fahrten darstellt. Anteilige, fiktive Kosten einer vom Beamten privat beschafften Zeit- oder Netzkarte für Bahnfahrten sind nicht erstattungsfähig.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

1 Bf 64/06.Z

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch den Richter Schulz, die Richterin Walter und den Richter Engelhardt am 1. November 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Januar 2006 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 99,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger erstrebt eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt, die er im Oktober 2002 mit der Bahn unter Verwendung einer Jahresnetzkarte (NetzCard) durchgeführt hat.

Der bei einer Bundesbehörde tätige ledige Kläger wurde mit Wirkung vom 1. August 1998 nach N. umgesetzt, wobei ihm Trennungsgeld bis zur (jedenfalls bis zum streitigen Zeitraum nicht erfolgten) Zusage von Umzugskostenvergütung bewilligt wurde. Um Fahrten zwischen dem Dienstort und seinem Wohnort K. durchzuführen, hatte der Kläger eine NetzCard der Deutschen Bahn erworben. Im September 2002, kurz vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der damaligen NetzCard, war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass eine neue NetzCard bei der Abrechnung von Familienheimfahrten voraussichtlich nicht mehr wie früher - fiktiver Ansatz des Supersparpreises - berücksichtigt werde. Entsprechend lehnte die Beklagte die Erstattung der fiktiven Kosten für die im Oktober 2002 unter Verwendung einer neuen NetzCard durchgeführte Familienheimfahrt des Klägers ab. Der Kläger habe die neue NetzCard für private Zwecke erworben und müsse diese ohne entsprechende Entschädigung auch für Familienheimfahrten einsetzen; Mehrkosten für die konkrete Fahrt seien nicht entstanden. - Der Widerspruch blieb erfolglos.

Nachdem im Klageverfahren vor der Berichterstatterin der zunächst zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte, aufgrund derer der Kläger noch zu bestimmten Reisekostenabrechnungen Stellung nehmen sollte und aufgrund derer die Beklagte noch um Erläuterung einiger Punkte gebeten wurde, erklärten die Beteiligten in späteren Schriftsätzen ihr Einverständnis mit einem Übergang ins schriftliche Verfahren. Nach Auflösung der zunächst zuständigen Kammer erließ der Berichterstatter der Kammer, die das anhängige Verfahren übernommen hatte, am 6. Januar 2006 im schriftlichen Verfahren das hier angegriffene Urteil, mit dem die Klage abgewiesen wurde. Für den geltend gemachten Anspruch fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) sei die Gewährung einer Reisebeihilfe auf tatsächlich entstandene Fahrauslagen beschränkt; dem Kläger als Inhaber einer NetzCard seien indes für die Heimfahrt keine gesonderten Fahrauslagen entstanden, insbesondere auch nicht in Höhe der angesetzten Kosten für ein Supersparpreis-Ticket. Die unterschiedliche Behandlung der Fälle, in denen ein Beamter eine Bahn-Card beschafft und in denen neben den Kosten für die ermäßigten Fahrkarten auch die Kosten der BahnCard ersetzt würden, sei dadurch gerechtfertigt, dass hier Einzelfahrkarten als Anknüpfung für eine Abrechnung vorlägen; außerdem könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschaffung einer NetzCard für die Beklagte günstiger als die einer BahnCard gewesen sei.

Der Kläger stützt seinen Antrag auf Zulassung der Berufung darauf, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden, die Sache grundsätzliche Bedeutung habe und ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliege, auf dem die Entscheidung beruhen könne.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Aus den vom Kläger dargelegten Gründen, die allein Gegenstand der Prüfung im Zulassungsverfahren sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Zu Unrecht wirft der Kläger dem Verwaltungsgericht vor, dessen Auslegung des § 5 Abs. 4 Satz 1 TGV beinhalte einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass es eine Erstattung von Fahrauslagen für Heimfahrten nur dann gibt, wenn solche Auslagen auch tatsächlich entstanden sind (ebenso der den Beteiligten übersandte Beschluss des VGH Kassel vom 22.11.2006, 1 ZU 156/06, Seite 2 des Beschlussabdrucks; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 312). Erst bei der Berechnung der Höhe der Erstattung für entstandene Auslagen - auch der Begriff "Erstattung" setzt voraus, dass Auslagen entstanden sind - wird der im Einzelfall günstigste Fahrpreis ermittelt. Das heißt aber nicht, dass unabhängig davon, ob im Einzelfall Fahrauslagen entstanden sind oder nicht, immer ein Zahlungsanspruch in Höhe des fiktiv ermittelten billigsten Fahrpreises besteht.

Sind tatsächlich Fahrauslagen entstanden, wird es bei der Ermittlung des (auch aus Sicht des Dienstherrn) günstigsten Fahrpreises Konstellationen geben, in denen der Erwerb einer Fahrkarte unter Verwendung einer BahnCard 50 samt Einbeziehung der hierfür erforderlichen Kosten die günstigste Möglichkeit darstellt. Das mag im Einzelfall so weit gehen, dass - z.B. bei häufigen Dienstreisen und ggf. zusätzlichen beihilfefähigen Heimfahrten - gerade auch aus Sicht des Dienstherrn die insgesamt billigste Lösung im Erwerb einer NetzCard (bzw. jetzt BahnCard 100) besteht (vgl. in diesem Sinne jetzt Abschnitt 4.2.2 der BRKGVwV vom 1.6.2005, GMBl. S. 830), weil deren Kosten niedriger sind als die Summe der Kosten für die sonst günstigsten Fahrkarten. Der Kläger hat indes zu keinem Zeitpunkt und insbesondere auch nicht in der Begründung seines Zulassungsantrags substantiiert vorgetragen, dass die Kosten von maximal zwölf beihilfefähigen Heimfahrten im Jahr zusätzlich zu den während der Geltungsdauer der NetzCard durchgeführten Dienstreisen auch nur annähernd die Kosten der von ihm erworbenen NetzCard für die 2. Klasse erreicht hätten; aus diesem Grund kann dahinstehen, welche Bedeutung dem von der Beklagten betonten Umstand zukommt, dass dem Kläger für Dienstreisen per Bahn im fraglichen Zeitraum Anspruch auf Kostenerstattung für eine Fahrt in der 1. Klasse zustand.

Soweit der Kläger ohne Angabe irgendwelcher Berechnungen lediglich behauptet, die Anschaffung der NetzCard sei wirtschaftlich wirklich günstiger gewesen, er hätte sie nicht erworben, wenn nicht dienstliche Gründe hierfür gesprochen hätten, so mag es zutreffen, dass aus s e i n e r Sicht die Anschaffung wirtschaftlich günstiger gewesen war. Das erscheint auch unmittelbar einleuchtend vor dem Hintergrund, dass der Kläger nach eigener Aussage nahezu jedes Wochenende nach Hause gefahren ist, wofür er schon aus Dienstzeitgründen regelmäßig nicht einmal auf das damalige Supersparpreis-Angebot der Deutschen Bahn hätte zurückgreifen können, das an Freitagen und Sonntagen nicht genutzt werden konnte. Allerdings waren nicht "dienstliche Gründe" für den Erwerb der NetzCard maßgeblich, da die Heimfahrten vom Dienst- zum Wohnort private Fahrten sind (anders wohl VG Darmstadt, Urt. v. 20.12.2005, IÖD 2006, 146/147). Entscheidend für die Günstigkeitsbeurteilung ist hier aber nicht die Sicht des Beamten, sondern die des Dienstherrn. Zeigt sich, dass ein Beamter aus privaten Gründen eine NetzCard erwirbt - wenn auch vielleicht vor dem Hintergrund der Versetzung, Umsetzung etc. an einen vom Wohnort weit entfernten Dienstort -, deren Kosten nicht durch die Kosten für Dienstreisen und für beihilfefähige Heimfahrten amortisiert werden, besteht kein Grund dafür, dass der Dienstherr fiktive Kosten für nicht angefallene Aufwendungen erstattet.

Ein Gleichheitsverstoß im Sinn einer Benachteiligung des Klägers liegt auch nicht darin, dass der Dienstherr hier "auf Kosten" des Klägers Aufwendungen (Kostenerstattung für Heimfahrten) erspart. Denn der Wert der BahnCard wird durch die Verwendung für die Heimfahrt nicht berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 312/319 f.).

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht ausreichend dargelegt worden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997, NJW 1997, 3328).

Der Kläger hält die Frage, "in welcher Weise eine NetzCard im Rahmen der Reisebeihilfe berücksichtigt werden kann" für grundsätzlich klärungsbedürftig. Es mag dahinstehen, ob hiermit eine grundsätzlich zu klärende Frage hinreichend konkret formuliert ist und ob sich die gestellte Frage in dieser Form in einem Berufungsverfahren überhaupt stellen würde. Jedenfalls ist für Fälle wie den vorliegenden, in dem nicht dargetan ist, dass die Anschaffungskosten der NetzCard allein schon durch beihilfefähige Heimfahrten und ggf. durchzuführende Dienstreisen amortisiert werden, bereits durch das Bundesverwaltungs-gericht (Urt. v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 312) entschieden, dass dann, wenn Netzkarten aus persönlichen Gründen erworben werden, namentlich um zahlreiche und nicht nur gelegentliche Familienheimfahrten durchführen zu können, durch die Verwendung der Netzkarte für eine einzelne Fahrt kein hierdurch verursachter Mehraufwand und infolge dessen auch keine erstattungsfähigen Auslagen entstehen.

Diese Rechtsprechung ist auf den Fall einer Reisebeihilfe für eine Heimfahrt gemäß § 5 TGV anwendbar. Zwar erging die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch auf der Grundlage einer Vorgängerregelung zum Bundesreisekostengesetz von 1965, doch hat sich an den in dieser Entscheidung hervorgehobenen Leitgedanken des Reisekostenrechts, zu denen die Grundsätze der Sparsamkeit und der Erstattung nur des durch die Dienstreise verursachten notwendigen Mehraufwands gehören (BVerwG, Urt. v. 12.12. 1969, BVerwGE 34, 312/314), durch die nachfolgenden rechtlichen Regelungen nichts Grundsätzliches geändert. Da die Regelung über die Reisebeihilfe für Heimfahrten (§ 5 TGV) auf einer reisekostenrechtlichen Verordnungsermächtigung (für den vorliegenden Fall noch § 22 BRKG a.F.) beruht, bestehen auch keine Bedenken, die benannten reisekostenrechtlichen Leitgedanken hierauf anzuwenden. Schließlich hat der Kläger die NetzCard hier auch aus privaten Gründen beschafft. So hat er in dem dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegenden Antrag auf Reisebeihilfe für eine Heimfahrt vom 31. Oktober 2002 selbst ausgeführt, er habe die NetzCard erworben, um sie für die Dauer ihrer Gültigkeit für die wöchentlichen Heimfahrten und Rückfahrten am Wochenende zu nutzen (im gleichen Sinn schon Schreiben des Klägers vom 10.9.2002). Zwar fanden die Fahrten des Klägers zwischen seinem Dienstort und seinem Wohnort deshalb statt, weil er sich dienstlich grundsätzlich in Nürnberg aufzuhalten hatte und er seine Wohnung in Kiel beibehielt, doch wurden die Heimfahrten hierdurch nicht zu dienstlichen Fahrten, sondern blieben private Fahrten (vgl. Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, § 5 TGV Rn. 9).

3. Schließlich rechtfertigen auch die geltend gemachten Verfahrensmängel die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht, da sie tatsächlich nicht vorliegen.

a) Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung verstoßen, indem es ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden hat. Der Kläger hat nach der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2004 mit einem gesonderten Schriftsatz vom 15. November 2004 ausdrücklich sein Einverständnis mit einem Übergang ins schriftliche Verfahren erklärt. Zwar mag diese Erklärung vor dem Hintergrund erfolgt sein, dass dem Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nachgelassen worden war, innerhalb einer gesetzten Frist noch nähere Angaben zu Reisekostenabrechnungen zu machen und er sich einverstanden erklärt hatte, dass das Gericht vor einer Entscheidung die in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Beklagte noch um Aufklärung zu bestimmten Fragen bittet. Der Kläger hat aber die Stellungnahmen der Beklagten vom 18. und 19. November 2004, auf die er sogar noch mit eigenem Schriftsatz vom 30. November 2004 inhaltlich erwidert hat, nicht zum Anlass genommen, sein Einverständnis mit einem Übergang ins schriftliche Verfahren zu widerrufen. Dies hätte er indes tun können und müssen, wenn er eine erneute mündliche Verhandlung hätte erreichen wollen. Die Wirkung des Verzichts auf (erneute) mündliche Verhandlung ist durch das Vorbringen der Beklagten nicht automatisch entfallen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 101 Rn. 8). Auch die Information über den Übergang des Verfahrens auf eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts (siehe hierzu sogleich) nahm der Kläger nicht zum Anlass, seinen Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung zu widerrufen.

b) Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung auch nicht gegen die Vorschrift des § 112 VwGO verstoßen, wonach ein Urteil nur von den Richtern gefällt werden darf, die an der zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. Das Verwaltungsgericht hat nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2004 entschieden, sondern - aufgrund des Verzichts auf weitere mündliche Verhandlung - im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO. Für diesen Fall gilt § 112 VwGO nicht (vgl. Kopp/ Schenke, a.a.O., § 112 Rn. 1 und 6).

Im übrigen trifft die Darstellung nicht zu, dem Kläger sei keine Mitteilung über den Wechsel des Berichterstatters gemacht worden. So informierte das Verwaltungsgericht den Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 7. Januar 2005, dass die Sache nach Auflösung der Kammer 22 im Wege der Jahresgeschäftsverteilung der Kammer 21 übertragen worden war. In seiner Anfrage an das Gericht vom 11. Mai 2005, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei, verwendete er das neue, ihm im genannten Schreiben vom 7. Januar 2005 mitgeteilte Aktenzeichen. Diese Anfrage nahm der neue Berichterstatter, der später auch das Urteil fällte, zum Anlass, den Klägerbevollmächtigten anzurufen und ihm einen ungefähren Entscheidungszeitpunkt zu nennen. Damit musste dem Kläger klar sein, dass der Rechtsstreit nicht von der Richterin entschieden würde, die im November 2004 die mündliche Verhandlung geleitet hatte.

c) Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem er meint, das ergangene Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar, da der entscheidende Richter die Klage ohne weiteren Hinweis und ohne dass es auf die nachgereichten Informationen angekommen sei, abgewiesen habe. So ist in dem Urteil durchaus auf den nach der mündlichen Verhandlung stattgefundenen Schriftwechsel eingegangen worden. Die Ausführungen auf Seite 7 des Urteils sind ersichtlich vom Schriftsatz der Beklagten vom 18. November 2004 und der klägerischen Erwiderung hierauf mit Schriftsatz vom 30. November 2004 beeinflusst. Im übrigen hat der Kläger nicht innerhalb der mit Ablauf des 24. März 2006 geendeten Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargetan, welch einen Hinweis er vom "neuen" Richter erwartet und was er ggf. über das bisherige Vorbringen hinaus noch vorgetragen hätte (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124a Rn. 57). Der Schriftsatz vom 16. Juni 2006 ging erst nach Ablauf der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag ein und enthielt im übrigen gegenüber dem erstinstanzlichen Vorbringen auch nichts substantiell Neues.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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