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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.02.2005
Aktenzeichen: 1 Bs 1/05
Rechtsgebiete: SeeFischG


Vorschriften:

SeeFischG § 3
Zum Anspruch auf eine Einzelfangerlaubnis für den Dorschfang nach Ausscheiden aus einer Erzeugergemeinschaft und der Quotenbildung
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT 1. Senat

Beschluss

vom 8. Februar 2005

1 Bs 1/05

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld, Dr. Raecke sowie die Richterin Huusmann am 8. Februar 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. 12. 2004 wird abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig nach Maßgabe der Entscheidungsgründe eine Fangquote für Dorsch in der Ostsee für 2005 in Höhe von mehr als 3 t zuzuteilen.

Im Übrigen werden die Beschwerde des Antragstellers und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt 3/4 und die Antragsgegnerin 1/4 der Kosten des gesamten Verfahrens.

Gründe:

I.

Der Antragsteller betreibt in der Nordsee die Krabbenfischerei. Daneben fängt er mit einem für 50.000 DM angeschafften speziellen Fanggeschirr Dorsch in der Ostsee. Zum 1. 1. 2004 trat er aus der Fischereigenossenschaft Büsum E.G. und der Landesvereinigung der Erzeugerorganisationen für Nordseekrabben- und Küstenfischer an der schleswig-holsteinischen Westküste e.V. Büsum aus. Die Fischereigenossenschaft hatte ihm für 2002 und 2003 jeweils eine Fangquote von 9,3 t Dorsch zugeteilt. 2004 landete der Antragsteller 7,816 t, 2003 21,041 t, 2002 4,793 t, 2001 12,912 t, 2000 28,329 t, 1999 27,295 t und 1998 15,730 t Dorsch an. Da einige der in der Fischereigenossenschaft Büsum E.G. organisierten Fischereibetriebe die ihnen zugeteilte Dorschquote nicht ausgefischt hatten, hatte der Antragsteller mehr Dorsch fangen können als es der ihm zugeteilten Dorschquote entsprach. Auch hatte die Antragsgegnerin vereinzelt zum Jahresende die Dorschfischerei freigegeben. Die Antragsgegnerin weigerte sich zunächst, dem Antragsteller für 2004 eine Einzelfangerlaubnis zu erteilen. Nachdem sie das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 vorläufig verpflichtet hatte, dem Antragsteller eine Einzelfangerlaubnis für Dorsch für 2005 auszustellen, wies sie dem Antragsteller eine Quote von 3 t zu.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller die Zuweisung einer Fangquote von 35 t Dorsch. Bei einer auf die Krabbenfischer entfallenden Gesamtquote von 476 oder 335 t entfielen auf jeden der 7 Krabbenfischer, die auf Dorschfang in der Ostsee gingen, mindestens 42, 85 t. Die Antragsgegnerin macht vor allem geltend, sie verteile die der Bundesrepublik Deutschland zugewiesene Dorschquote in erster Linie an die Fischereibetriebe an der Ostsee- und der Nordseeküste, die auf den Dorschfang und den Fang anderer ebenfalls quotierter Fischarten angewiesen seien. Hingegen könnten die Krabbenfischer in unbegrenzter Höhe Krabben anlanden. Diese Fischer könnten nur eine Fangquote erhalten, soweit ein traditioneller Dorschfänger seine Quote zurückgebe. Deshalb habe die Fischereigenossenschaft Büsum Anfang der 90ziger Jahre einen Teil ihrer Quote zurückgegeben und diesen den Mitgliedern der genannten Landesvereinigung der Nordseekrabben- und Küstenfischer zur Verfügung gestellt, die die Krabbenfischerei betrieben. Müsste sie - die Antragsgegnerin - nunmehr dem Antragsteller eine Einzelquote zuteilen, so müsste sie diese Möglichkeit allen interessierten Krabbenfischern eröffnen. Dies würde zur Bildung unwirtschaftlich kleiner Quoten in Höhe von weniger als 3 t führen und auf Dauer den Erzeugergemeinschaften die Möglichkeit nehmen, die ihnen zugeteilten Sammelerlaubnisse auf ihre Mitglieder aufzuteilen. Den Erzeugergemeinschaften komme aber für die Organisation des Fischfanges und die Vermarktung eine wichtige auch von dem EU-Recht geförderte Rolle zu.

II.

Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegte unselbständige Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin ist entsprechend § 127 VwGO bzw. § 173 VwGO i.V.m. § 567 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Antragsgegnerin richtet sich mit ihr gegen das von dem Antragsteller mit seiner Beschwerde und seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgte Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine Einzelfangerlaubnis für Dorsch in der Deutschen Ostsee über 35 t zu erteilen (vgl. zur Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde VGH Mannheim, Beschl. v. 11.5.1998, NVwZ 1999, 442; VGH München, Beschl. v. 5.11.1998, NVwZ-RR 1999, 279; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.11.1995, DVBl. 1996, 324). In der Sache hat die Anschlussbeschwerde keinen Erfolg. Hingegen ist die Beschwerde des Antragstellers teilweise erfolgreich. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg ist aus den von dem Antragsteller dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) abzuändern.

Dem Antragsteller ist vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, obgleich die begehrte einstweilige Anordnung die Hauptsache teilweise vorwegnimmt. Denn vor Ablauf des Fangjahres 2005 ist nicht mit dem Abschluss eines auf Zuteilung einer höheren Fangquote gerichteten Klagverfahrens zu rechnen. Insofern ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, das Ergebnis eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung einer höheren Fangquote zusteht als die 3 t, die ihm die Antragsgegnerin vorläufig auf der Grundlage der von dem Verwaltungsgericht Hamburg erlassenen einstweiligen Anordnung zugeteilt hat.

1. Dem Antragsteller steht soweit in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erkennbar eine Einzelfangerlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee zu. Gemäß § 3 Abs. 1 Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.7.1998 (BGBl. I S. 1791, mit spät. Änd.) - SeeFischG - erteilt die Antragsgegnerin grundsätzlich Einzelfangerlaubnisse im Rahmen der verfügbaren Fangmengen. § 3 Abs. 4 SeeFischG ermächtigt sie lediglich, Erzeugergemeinschaften, zu denen sich Fischereibetriebe zusammengeschlossen haben, Sammelerlaubnisse für alle Mitglieder mit dem Auftrag zu erteilen, diesen Einzelfangerlaubnisse zu erteilen. Eine Ermächtigung, ausschließlich derartige Sammelerlaubnisse zu erteilen, enthält das Seefischereigesetz nicht.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich eine derartige Befugnis auch nicht der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (Amtsblatt EG L 17/22 vom 21.1.2000) entnehmen. Zwar sind nach Erwägungsgrund (9) dieser Verordnung die Erzeugerorganisationen Eckpfeiler der gemeinsamen Marktorganisation, die deren dezentralisierte Durchführung auf ihrer Ebene gewährleisten. Es heißt darin weiter:

"Angesichts der immer stärker konzentrierten Nachfrage ist die Zusammenfassung des Angebots innerhalb dieser Organisationen mehr denn je eine wirtschaftliche Notwendigkeit, um die Stellung der Erzeuger auf dem Markt zu stärken. Dies muss auf freiwilliger Basis geschehen und dank der umfassenden und effizienten Dienstleistungen, die eine Erzeugerorganisation für ihre Mitglieder erbringen kann, nutzbringend sein. ...".

Die Verordnung sieht keine "Zwangsmitgliedschaft" in den Erzeugerorganisationen vor. Statt dessen erlaubt sie, die Regeln der Erzeugerorganisation unter bestimmten Voraussetzungen nach ihrem Art. 7 auf Nichtmitglieder auszudehnen. Mit diesem Regelungssystem ist nicht vereinbar, wenn die Antragsgegnerin den Austritt eines Fischereibetriebes aus einer Erzeugergemeinschaft gleichsam dadurch "sanktioniert", dass sie diesem keine Einzelfangerlaubnis erteilt.

2. Bei der Bemessung der Zuteilungen der Fangmengen soll die Antragsgegnerin gemäß § 3 Abs. 2 SeeFischG der Leistungsfähigkeit und Eignung der Fischereibetriebe, ihrer bisherigen Teilnahme an der betreffenden Fischerei, dem wirtschaftlichen Einsatz der Fischereiflotte und der bestmöglichen Versorgung des Marktes Rechnung tragen. Dabei kann sie berücksichtigen, ob Fischereibetriebe durch ein Verbot oder eine andere Beschränkung des Fischfanges besonders betroffen sind.

a. Insoweit beanstandet der Antragsteller zu Recht nicht, dass die Antragsgegnerin vorrangig bei der Verteilung der verfügbaren Fangquote für Ostseedorsch die Betriebe der Ostsee- und Nordseefischerei berücksichtigt, die auf den Fang quotierter Fischarten, insbesondere des Ostseedorsches spezialisiert bzw. angewiesen sind. Die Grundentscheidung der Antragsgegnerin erscheint rechtlich unbedenklich, den Krabbenfischern allenfalls in dem Rahmen Fangmengen zuzuteilen, in dem andere traditionelle Dorschfangbetriebe Quoten zurückgeben. Denn die Krabbenfischer können unbegrenzt auf den - nicht quotierten - Krabbenfang gehen.

Der Antragsteller legt nicht dar, dass die Antragsgegnerin die Quote für die Krabbenfischer für 2004 mit dem Verteilungsbescheid vom 30.3.2004 mit 159 t zu gering bemessen habe und deshalb auch für 2005 von einer größeren Menge als den von der Antragsgegnerin in Aussicht gestellten 156 t auszugehen sei. Sein Vorbringen, den Nordseefischern und der Erzeugerorganisation Büsum habe 2004 eine höhere Quote, nämlich 476 oder 335 t zugestanden, überzeugt nicht. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass die Erzeugerorganisation Büsum (= Fischereigenossenschaft Büsum e.G.) auch eine traditionelle Dorschquote für diejenigen unter ihren Mitgliedern erhalte, die neben quotierten Arten in der Nordsee auch Dorsch in der Ostsee fingen. Daran zu zweifeln hat das Gericht keinen Anlass. Auch hilft dem Antragsteller der Hinweis auf den Fischer ....... nicht weiter, der seine Dorschquote von 82 t zurückgegeben haben soll. Auch dessen Betrieb gehört nicht - anders als dies bei dem Antragsteller der Fall ist - zu den Krabbenfängern, die nicht existentiell auf den Dorschfang angewiesen sind. Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin rechtlich im Rahmen des ihr zustehenden Verteilungsermessens (vgl. dazu OVG Hamburg, Urt. v. 19.11.2004 - 1 Bf 160/03 -) gezwungen ist, die möglicherweise von diesem Fischer zurückgegebene Quote der Gruppe der Krabbenfischer zuzuteilen.

b. Das Beschwerdegericht folgt dem Verwaltungsgericht nicht in der Annahme, das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG verpflichte die Antragsgegnerin, dem Antragsteller mindestens eine Fangquote zuzuteilen, die sich ergebe, wenn man die den Krabbenfischern insgesamt zuzuteilende Quote durch die Anzahl der Krabbenfischer teile, denen 2005 voraussichtlich durch die Landesvereinigung oder die Antragsgegnerin eine Dorschfang-Quote zugeteilt werde. Die Antragsgegnerin unterliegt nicht nur den Bindungen des Gleichheitssatzes. Die Antragsgegnerin hat auch dem Eigentumsschutz (Art. 14 GG) der Krabbenfangbetriebe Rechnung zu tragen, die zuvor über längere Zeiträume Dorschfangquoten erhalten haben und ihre bisherige Teilnahme am Dorschfang gemäß § 3 Abs. 2 SeeFischG zu berücksichtigen:

b.a. Allerdings betreffen wirtschaftslenkende Maßnahmen des Staates in aller Regel nur die Erwerbschancen des Betriebsinhabers. Deshalb rechnen die zu diesem Zweck erlassenen Erlaubnisse, Konzessionen und Kontingente im Allgemeinen nicht zu dem als Eigentum geschützten Bestand des Betriebes. Jedoch gilt anderes, wenn ein dem Betrieb zugeteiltes Kontingent mit einem rechtlichen oder faktischen Produktionsverbot jenseits des Kontingents einhergeht. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 16.9.2004 - BVerwG 3 C 35.03 - -juris -; Urt. v. 17.6.1993 u. v. 11.11.1993, BVerwGE 94, 257/263/; Urt. v. 8.12.1988, BVerwGE 81,49/547/ entschieden, dass die den Milchbetrieben zugeteilten Referenzmengen die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit der Betriebsmittel festlegen und damit zugleich Inhalt und Schranken des Eigentums am Betrieb selbst bestimmen. In einer mit den Milchbetrieben vergleichbaren Lage scheint sich der Fischereibetrieb des Antragstellers zu befinden. Dieser betreibt neben der Krabbenfischerei in erheblichem Umfang seit anscheinend Mitte der achtziger Jahre den Dorschfang und hat hierfür vor gut drei Jahren ein 50.000 DM teures spezielles Fanggeschirr investiert. Die ihm in der Vergangenheit von der Fischereigenossenschaft Büsum e.V. zugeteilten Dorschfangquoten, ohne die er nicht auf Dorschfang in der Ostsee gehen darf, dürften insoweit die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit seines Fischkutters wesentlich bestimmt haben und damit in den Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG einbezogen sein.

Der Antragsteller hat seine Stellung als fangberechtigter Fischereibetrieb auch schwerlich mit seinem Ausscheiden aus der Fischereigenossenschaft Büsum e.V. und der genannten Landesvereinigung verloren. Die von der Antragsgegnerin der Fischereigenossenschaft in der Vergangenheit erteilten Sammelfangerlaubnisse fallen nicht etwa in das Eigentum der Fischereigenossenschaft mit der Folge, dass der Antragsteller mit seinen Mitgliedschaftsrechten an der Genossenschaft auch seinen Anteil an diesen Sammelfangerlaubnissen verloren hat. Vielmehr teilen die Erzeugergemeinschaften und damit auch die Fischereigenossenschaft Büsum e.V. die ihnen erteilten Sammelfangerlaubnisse lediglich im Auftrag der Antragsgegnerin ihren Mitgliedern zu. Hieran kann eine möglicherweise Anfang der 90ziger Jahre von der Antragsgegnerin mit der Fischereigenossenschaft Büsum e.G. getroffene Abmachung nichts ändern, die von der Fischereigenossenschaft zurückgegebene Fangquote den Krabbenfischern zuzuteilen, die Mitglied der oben genannten Landesvereinigung sind.

Allerdings erscheint sehr zweifelhaft, ob sich der Schutz des Eigentums an dem Betrieb des Antragstellers nach dem tatsächlichen Ausmaß seiner Fänge in den letzten Jahren bemisst. Viel spricht dafür, dass für den Eigentumschutz seines Betriebs lediglich die ihm von der Fischereigenossenschaft Büsum e.G. zugeteilten Fangquoten und ihre Ausnutzung maßgeblich sind. Soweit der Antragsteller, wie im Dezember 2003, ausgenutzt hat, dass die Beklagte zum Ende des Jahres den Dorschfang freigegeben hatte, fehlt es an einer seinem Betrieb speziell zugewiesenen Fangquote, die die Ausnutzbarkeit seines Fischereibetriebes prägt. Soweit der Antragsteller von anderen Betrieben, die ihre Dorschfangquote nicht ausgenutzt haben, im Laufe des Jahres über seine ursprüngliche Zuteilung hinaus weitere Dorschfangquoten erhalten hat, ist weder die Höhe dieser Zusatzquoten dargelegt noch, dass diese "Zusatzquoten" eigentumsrechtlich seinem Betrieb zugerechnet werden können. Fest steht lediglich, dass die Fischereigenossenschaft dem Antragsteller für 2002 und 2003 jeweils eine Fangquote von 9,3 t Ostseedorsch zugeteilt hat. Diese Zuteilung hat die Antragsgegnerin bei der Bemessung seiner Einzelfangerlaubnis für 2005 zu berücksichtigen.

Damit steht dem Antragsteller für 2005 allerdings rechtlich keine gleich hohe Quote wie in 2003 zu. Art. 14 GG schützt nicht vor Herabsetzungen der Fangquoten. Die dem Antragsteller zugeteilten Fangquoten liefen lediglich über die Dauer eines Jahres. Der Inhalt des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 u. 2 GG) des Antragstellers wird insoweit auch durch § 3 SeeFischG bestimmt, der die Zuteilung der verfügbaren Fangmengen an die Einhaltung der dort im öffentlichen Interesse aufgestellten Verteilungskriterien knüpft. Deshalb können Verminderungen der der Bundesrepublik Deutschland insgesamt zugeteilten Dorschquote auf die Höhe der Fangerlaubnisse durchschlagen und ist die Antragsgegnerin befugt, auch die dem Antragsteller in der Vergangenheit erteilten Fangerlaubnisse für 2005 entsprechend herabzusetzen. Es dürfte ausgeschlossen sein, dass die nur geringe Verminderung der der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Gesamtquote zu einer Verringerung der Fangquote des Antragstellers auf nur 3 t führt, die die Antragsgegnerin ihm für 2005 zugestanden hat.

b.b. In diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin rechtlich gezwungen ist, die durchschnittliche Höhe der tatsächlichen Fänge des Antragstellers während des nach ihren Kriterien maßgeblichen Referenzzeitraumes der Zuteilung der Fangquote für 2005 zugrundezulegen. Zwar soll die Antragstellerin nach § 3 Abs. 2 SeeFischG der bisherigen Teilnahme des Antragstellers an der Dorschfischerei Rechnung tragen. Jedoch ist dies nur ein Verteilungskriterium neben anderen Kriterien. Insoweit kann das Gericht nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Sicherheit eine Ermessensbindung dahingehend feststellen, dass die Antragsgegnerin die durchschnittlichen Fangmengen des Antragstellers aus den letzten Jahren der ihm zu erteilenden Einzelfangerlaubnis zugrunde zu legen hat:

Zum einen sind in diesen Fängen auch Fangmengen enthalten, die der Antragsteller nach einer Freigabe der Dorschquote durch die Antragsgegnerin angelandet hat. Die Antragsgegnerin macht insoweit geltend, dass diese Mengen gerade nicht dem Aufbau von Referenzmengen dienen sollten. Vielmehr hätten die Freigaben allein dem Zweck gedient, die Ausfischung der der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Quote sicherzustellen. Es erscheint nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin ihre Quotenbildung nicht davon abhängig macht, welche Fischereibetriebe in der kurzen Zeitspanne zwischen der Freigabe der Dorschquote und dem Ablauf des Fangjahrs welche Fangmengen angelandet haben. Da diese Anlandungen vielfach von Zufälligkeiten abhängen werden, muss die Antragstellerin sie im Interesse einer Stabilität der Quoten nicht der Quotenbildung zugrundelegen.

Soweit der Antragsteller zum anderen Fangquoten genutzt hat, die ursprünglich anderen Fischereibetrieben zugeteilt waren, fehlt es an einer Darlegung der Höhe dieser Fangquoten und der Umstände, die ihn berechtigten, diese Quoten zu befischen. Auch schwankten die Fänge des Antragstellers erheblich. Während sich seine Dorschfänge 2001 nach seinen Darlegungen noch auf im Januar angelandete 12,912 t Dorsch beliefen, reduzierten sie sich in 2002 auf Ende Dezember angelandete 4,795 t und erhöhten sie sich in 2003 auf 21,041 t, die der Antragsteller im Zeitraum Januar bis Mitte Februar und Dezember anlandete; 2004 landete der Antragsteller in der ersten Januarhälfte hingegen lediglich 7,816 t an. Die Antragsgegnerin wird die Zusammensetzung der Fänge des Antragstellers aufzuklären und auf der dann gegebenen Grundlage zu prüfen haben, welche Fangmengen die bisherige Teilnahme des Antragstellers am Dorschfang prägen und deshalb bei der Bemessung der Höhe der Einzelfangerlaubnis zu berücksichtigen sind. Dabei wird sie nicht zu Lasten des Antragstellers berücksichtigen dürfen, dass dieser in 2004 nur 7,816 t angelandet hat. Denn die Antragsgegnerin hat ihn dadurch an einem Mehrfang gehindert, dass sie ihm nach seinem Austritt aus der Fischereigenossenschaft Büsum e.G. keine höhere Einzelfangerlaubnis erteilt hat.

b.c. Die Antragsgegnerin wird bei der Festlegung der Fangquote des Antragstellers nicht darauf abstellen dürfen, dass sie mit der Vergabe einer auf Grund ihrer Höhe attraktiven Einzelfangerlaubnis an den Antragsteller möglicherweise auch andere Krabbenfischer ermutigen könnte, Einzelfangerlaubnisse zu beantragen. Allerdings ist ihr zuzugeben, dass eine Aufteilung der für diese Fischer zur Verfügung stehenden Fangquote von voraussichtlich 2005 156 t auf sehr viele Krabbenfischer zu unwirtschaftlich kleinen Fangquoten führen könnte. Eine derartige Aufteilung könnte möglicherweise einen wirtschaftlichen Einsatz der Fischereiflotte beeinträchtigen. Der Wirtschaftlichkeit des Einsatzes der Fischereiflotte soll und darf die Antragsgegnerin nach § 3 Abs. 2 SeeFischG bei der Bemessung der Zuteilungen aber Rechnung tragen. Jedoch erscheinen die diesbezüglichen Befürchtungen der Antragsgegnerin nicht begründet:

Es trifft schwerlich zu, dass sie allen interessierten Krabbenfischern Einzelfangerlaubnisse zuteilen müsste, wenn sie dem Antragsteller eine wirtschaftlich interessante Quote zuteilt. Da der Antragsteller neben der Krabbenfischerei seit vielen Jahren den Ostseedorschfang betreibt, unterscheidet sich sein Betrieb wesentlich von dem anderer Krabbenfischer, die bislang nicht oder nur ausnahmsweise einmal Dorschfangreisen in die Ostsee unternommen haben. Da der Antragsteller an dem Dorschfang teilgenommen hat, können die anderen Krabbenfischereibetriebe, die dies nicht bzw. nicht in nennenswertem Umfang getan haben, keine Gleichstellung erwarten. Mit dem bloßen Hinweis, die Fischereigenossenschaft Büsum e.V. habe in den letzten 5 Jahren 20 Fischern Dorschquoten zugeteilt, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, dass ein "Dammbruch" drohe, der zu unwirtschaftlich kleinen Fangquoten führe. Auch trifft schwerlich zu, dass die Antragstellerin - wie sie meint - zumindest den in der genannten Landesvereinigung organisierten Krabbenfischern die Möglichkeit zum Erwerb von Fangquoten und Referenzmengen verschaffen müsste, die bislang darauf vertraut haben, bei Bedarf von der Fischereigenossenschaft Büsum e.V. eine Quote zugewiesen zu erhalten. Der Grundsatz der Wettbewerbsgleichheit schließt nicht aus, dass sich die Antragsgegnerin gemäß § 3 Abs. 2 SeeFischG bei der Bildung der Quoten an der bisherigen Teilnahme am Dorschfang orientiert.

b.d. Der Antragsteller wird nicht - wie es seinem Vorbringen entspräche - verlangen können, dass die Antragsgegnerin die für 2005 vorgesehenen 156 t Dorschquote für Krabbenkutter gleichmäßig unter den 7 Krabbenkuttern aufteilt, die nach seinem Vorbringen allein den Dorschfang in der Ostsee betreiben. Es ist nicht zu erkennen, dass das Aufteilungsermessen der Antragsgegnerin dahingehend reduziert ist, dass sie bei rechtmäßiger Ausübung gezwungen ist, dem Antragsteller ein Siebtel dieser Quote zuzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn seit längerem tatsächlich nur 7 Krabbenfischer den Dorschfang betreiben, obgleich nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin in den letzten 5 Jahren 20 Betriebe von der Fischereigenossenschaft Büsum Dorschquoten erhalten haben sollen. Die Antragsgegnerin soll gemäß § 3 Abs. 2 SeeFischG auch der bisherigen Teilnahme am Fischfang Rechnung tragen. Mit diesem Kriterium verträgt sich die von dem Antragsteller geforderte rein rechnerische Aufteilung nach der Zahl der am Dorschfang beteiligten Krabbenfischereibetriebe jedenfalls dann schwerlich, wenn diese in einem erheblich unterschiedlichem Ausmaß am Dorschfang teilgenommen haben (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.11.2004 - 1 Bf 160/03 -).

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.



Ende der Entscheidung

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