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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.10.2005
Aktenzeichen: 1 Bs 210/05
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1
Der Widerspruch gegen Säumniszinsen bzw. Säumniszuschläge hat keine aufschiebende Wirkung, weil sie zu den öffentlichen Kosten und Abgaben zählen.
1 Bs 210/05

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld, Dr. Meffert und E.-O. Schulz am 17. Oktober 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Juni 2005 abgeändert. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird vollen Umfangs abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 47,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der zunächst vorläufigen Rechtsschutz gegen die Erhebung von Aussetzungszinsen und Säumniszuschlägen begehrt hatte, wendet sich nunmehr nur noch gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen.

Im März 2001 zog die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 18.721,14 DM = 9.571,97 Euro heran. Im April 2001 setzte die Antragsgegnerin die Vollziehung aus dem Erschließungsbeitragsbescheid aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2002 verminderte die Antragsgegnerin den Erschießungsbeitrag auf 9.437,74 Euro; im Übrigen blieb der Widerspruch des Antragstellers erfolglos. Im Termin vor dem Verwaltungsgericht am 8. November 2004 nahm der Antragsteller seine Klage zurück. Am 28. Dezember 2004 bezahlte er den Erschließungsbeitrag.

Mit Bescheid vom 24. Januar 2005 setzte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller Aussetzungszinsen für die Zeit vom 18. April 2001 bis zum 8. November 2004 in Höhe von 1.974,-- Euro fest. Mit einem weiteren Bescheid vom gleichen Tage forderte die Antragsgegnerin für die Zeit vom 9. November 2004 bis zur Zahlung am 28. Dezember 2004 Säumniszuschläge in Höhe von 188,-- Euro.

Der Antragsteller erhob gegen beide Bescheide Widerspruch und forderte zudem, ihm die Aussetzungszinsen und Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Außerdem hat er vorläufigen Rechtsschutz begehrt.

Mit Beschluss vom 28. Juni 2005 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 24. Januar 2005 über die Erhebung der Säumniszuschläge aufschiebende Wirkung habe. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. In der Begründung heißt es, bei den Säumniszuschlägen handele es sich nicht um öffentliche Abgaben oder Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht entfalle. Hinsichtlich der Aussetzungszinsen bleibe sein Begehren dagegen ohne Erfolg.

Hiergegen hat (nur) die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist auch hinsichtlich der Säumniszuschläge abzulehnen. Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Janu-ar 2005 über die Erhebung der Säumniszuschläge hat keine aufschiebende Wirkung (1). Es besteht auch kein Grund, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Wider-spruchs anzuordnen (2). Ebenso wenig kann dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung Vollstreckungsschutz gewährt werden (3).

1. Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin hat nicht nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, weil die Säumniszuschläge zu den "öffentlichen Abgaben und Kosten" im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zählen.

a) Die Frage, ob Säumniszinsen oder Säumniszuschläge zu den "öffentlichen Abgaben und Kosten" im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechnen sind, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. bejahend: OVG Bremen, Beschl. v. 6.4.1993 - 1 B 6/93 = Juris; VGH Kassel, Beschl. v. 27.9.1994 - 5 TH 1485/93 = KStZ 1995 S. 237 unter Aufgabe der früheren gegenteiligen Rechtsprechung; OVG Münster, Beschl. v. 31.8.1983 - 3 B 538/83 = KStZ 1984 S. 17; VG Weimar, Beschl. v. 5.2.1999 - 6 E 2522/98. We = Juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 24 Rdnr. 58; Lauenroth/ Sauthoff in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2003, § 12 Rdnr. 113 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Januar 2003, § 80 Rdnr. 62; Heuermann in Hübsch-mann/Hepp/Spitaler, AO, Stand: August 2004, § 240 Rdnr. 86; Rüsken in Klein, AO, 8. Aufl. 2003, § 240 Rdnr. 3; anderer Auffassung: OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.1.1988 - 9 B 104/87 = NVwZ-RR 1989 S. 325; OVG Koblenz, Beschl. v. 29.9.1998 - 6 B 11833/98 = KStZ 2000 S. 77; VGH München, Beschl. v. 25.11.1998 - 4 ZS 98.2660 = Juris; OVG Baut-zen, Beschl. v. 22.2.1996 - 2 S 242/95 = Juris; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Aufl. 2005, § 80 Rdnr. 27; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80 Rdnr. 63; Schoch in Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rdnr. 116).

b) Der Senat folgt in diesem Streit nicht dem Verwaltungsgericht, sondern der - auch von der Antragsgegnerin vertretenen - erstgenannten Auffassung.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entspricht es dem Sinn der mit dieser Vorschrift bezweckten Angleichung an das Steuerrecht, in die Sofortvollzugsregelung alle Abgaben einzubeziehen, durch die, Steuern vergleichbar, die Befriedigung des öffentlichen Finanzbedarfs sichergestellt wird. Von diesem Ansatz her verbietet es sich, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf Gebühren und Beiträge zu beschränken. Muss ein Hoheitsträger in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben finanzielle Mittel aufwenden, so kann er in gleicher Weise wie auf Steuern nicht nur auf Gebühren und Beiträge, sondern auch auf sonstige Abgaben angewiesen sein. Dabei ist es unerheblich, wie die Abgabe ihrem materiellen Gehalt nach zu qualifizieren ist. Entscheidend ist vielmehr, ob sie ebenso wie die Steuer, die Gebühr oder Beitrag eine Finanzierungsfunktion erfüllt. Das ist der Fall, wenn der Hoheitsträger sich mit ihrer Hilfe eine Einnahmequelle erschließt, die es ihm ermöglicht, seine eigenen Ausgaben voll oder jedenfalls teilweise zu decken (BVerwG, Urt. v. 17.12.1992 - 4 C 30.90 = NVwZ 1993 S. 1112).

bb) Die von der Antragsgegnerin festgesetzten Säumniszuschläge erfüllen (nicht nur, aber) auch eine solche Finanzierungsfunktion.

(1) Rechtsgrundlage für die Erhebung der Säumniszuschläge ist § 4 Abs. 1 Nr. 3 b des Hamburgischen Abgabengesetzes (HmbAbg) i.V.m. § 240 AO: Nach § 4 Abs. 1 HmbAbg sind u.a. auf Erschließungsbeiträge die sodann im Einzelnen aufgeführten Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht Bundesgesetze oder ein anderes Gesetz der Freien und Hansestadt Hamburg besondere oder inhaltsgleiche Vorschriften enthalten. Zu diesen Bestimmungen gehört nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 b HmbAbg auch die Vorschrift des § 240 AO über die Säumniszuschläge.

(2) Säumniszuschlägen nach § 240 AO kommt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Doppelfunktion zu: Einerseits stellen sie ein Druckmittel eigener Art dar, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll, andererseits verfolgt § 240 AO den Zweck, vom Steuerschuldner eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten und die Verwaltungsaufwendungen abzugelten, die infolge der unterbliebenen oder nicht fristgerechten Zahlung entstehen (vgl. zuletzt BFH, Beschl. v. 19.1.2005 - VII B 286/04 = Juris unter Hinweis auf die Urteile vom 16.11.2004 - VII R 8/04 = Juris und vom 9.7.2003 - V R 57/02 = BFHE 203 S. 8).

Der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung schon in seinem - auch von der Antragsgegnerin zitierten - Urteil vom 29. August 1991 (V R 78/86 = BFHE 165 S. 178) näher begründet. Er hat dazu ausgeführt, Säumniszuschläge seien nicht nur ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten solle. Der Kontext des § 240 AO und die Gesetzesmaterialien zeigten, dass mit der Vorschrift weitere Zwecke verfolgt würden.

Der Bundesfinanzhof hat dazu zunächst darauf hingewiesen, dass § 240 AO im systematischen Zusammenhang mit der Regelung der Zinspflicht bei gewährter Stundung (§ 234 AO) und bei Aussetzung der Vollziehung (§ 237 AO) stehe. Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, kommt in diesen Vorschriften zum Ausdruck, dass die Finanzbehörde von dem in den §§ 240 und 361 Abs. 1 AO niedergelegten Grundsatz, wonach festgesetzte Steuerschulden bei Fälligkeit zu zahlen sind, nicht ohne eine Gegenleistung des Zahlungspflichtigen absehen kann: Bei nicht rechtzeitiger Zahlung sollen daher nach der Entscheidung des Gesetzgebers entweder Stundungszinsen bzw. Aussetzungszinsen oder Säumniszuschläge anfallen. Verwirkte Säumniszuschläge treten insoweit an die Stelle von Stundungs- oder Aussetzungszinsen.

Wie der Bundesfinanzhof sodann weiter ausgeführt hat, ist auch aus den Gesetzesmaterialien ersichtlich, dass verwirkte Säumniszuschläge auch anderen Zwecken dienen als der bloßen Sanktion gegenüber dem Steuerpflichtigen. Nach dem Gesetzentwurf der Abgabenordnung 1977 hatten die Säumniszuschläge nämlich ebenso wie die Steuern selbst den steuerberechtigten Körperschaften zufließen sollen. Der Finanzausschuss hat diese Regelung mit dem Argument gerechtfertigt, dass die Säumniszuschläge in erster Linie "Zinsersatz" seien (vgl. BT-Drucks. 7/4292, zu § 3, S. 15). Demgegenüber hat der Bundesrat gefordert, die Säumniszuschläge den verwaltenden Körperschaften zufließen zu lassen, und dazu darauf hingewiesen, durch diese Zuschläge würden "zu einem erheblichen Teil Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass der Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlt" (vgl. BT-Drucks. 7/4475, zu § 3). Der Bundesrat hat sich im Ergebnis durchgesetzt (jetzt § 3 Abs. 5 Satz 3 AO).

(3) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung liegt es nahe, dass Säumniszuschläge nach § 240 AO auch eine Finanzierungsfunktion im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht erfüllen und deshalb auch die im vorliegenden Verfahren umstrittenen Säumniszuschläge nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 b HmbAbg i.V. mit § 240 AO zu den öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechnen sind. Eine andere Auffassung erschiene dem Senat nur dann gerechtfertigt, wenn es so wäre, dass - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - bei den Säumniszuschlägen die Druckmittelfunktion eindeutig im Vordergrund stünde, mit anderen Worten, wenn der Zweck, vom Steuerschuldner eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten und die Verwaltungsaufwendungen abzugelten, die infolge der unterbliebenen oder nicht fristgerechten Zahlung entstehen, deutlich hinter der Druckmittelfunktion zurückträte. Diese Feststellung lässt sich jedoch schon nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht treffen. Sie ist darüber hinaus auch mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Billigkeitserlass von Säumniszuschlägen schwerlich zu vereinbaren:

Nach der ständen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Erhebung von Säumniszuschlägen insoweit sachlich unbillig, als dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert (vgl. etwa BFH, Urt. v. 9.7.2003 - V R 57/02 = BFHE 203 S. 8; Urt. v. 7.7.1999 - X R 87/96 = Juris, m.w.N.). Wäre es so, dass die Druckmittelfunktion eindeutig im Vordergrund stünde, müsste dies zur Folge haben, dass das Finanzamt verpflichtet wäre, die Säumniszuschläge bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Steuerpflichtigen ganz oder doch jedenfalls zum überwiegenden Teil zu erlassen. Das ist jedoch nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht der Fall: War dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht möglich, sind die Säumniszuschläge wegen sachlicher Unbilligkeit nicht ganz oder überwiegend, sondern gerade wegen der mit den Säumniszuschlägen verfolgten weiteren, über die Druckmittelfunktion hinausgehenden Zwecke nur zur Hälfte zu erlassen (vgl. z.B. die bereits erwähnten Urteile des BFH v. 9.7.2003 und 7.7.1999, a.a.O.).

2. Hat der Widerspruch des Antragstellers gegen die Erhebung der Säumniszuschläge nach allem keine aufschiebende Wirkung, so könnte ihm vorläufiger Rechtschutz nur nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden. Der Antragsteller hat jedoch nichts vorgetragen, was die Annahme rechtfertigen könnte, die rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Säum-niszuschläge lägen nicht vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hätte die Vollziehung des Bescheides über die Erhebung der Säumniszuschläge für ihn auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Eine solche Här-te setzt voraus, dass durch die sofortige Vollziehung dem Betroffenen wirtschaftliche Nach-teile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht bzw. kaum wieder gut zu machen sind, etwa wenn die Zahlung den Konkurs herbeiführt oder sonst zur Existenzver-nichtung führen kann (vgl. etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 26.11.2004 - 1 Bs 465/04). Hierfür ist dem Vorbringen des Antragstellers nichts zu entnehmen und angesichts der Höhe der Forderung von (lediglich) 188,-- Euro auch sonst nichts ersichtlich.

3. Schließlich kann dem Antragsteller auch nicht im Hinblick auf den von ihm geforderten Billigkeitserlass im Wege des § 123 VwGO vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden. Der Antragsteller hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Billigkeitserlass zusteht. Die Erhebung der Säumniszuschläge beruht darauf, dass der Antragsteller den geforderten Erschließungsbeitrag nicht sogleich nach der Klagrücknahme am 8. Novem-ber 2004, sondern erst am 28. Dezember 2004 gezahlt hat. Warum dies unbillig sein solle, vermag der Senat nicht zu erkennen.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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