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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.03.2007
Aktenzeichen: 1 Bs 26/07
Rechtsgebiete: HmbBG


Vorschriften:

HmbBG § 96 a
Personalärztliche Gutachten, die eine Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand vorbereiten, sind Bestandteil der Personalakte.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

1 Bs 26/07

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld und Schulz sowie die Richterin Walter am 8. März 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, eine Beamtin im hamburgischen Landesdienst, begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die personalärztliche Begutachtung vom 12. Oktober 2006 aus ihrer Personalakte zu entfernen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen hat, geben keinen Anlass für eine der Antragstellerin günstigere Entscheidung.

Das Gutachten des Personalärztlichen Dienstes vom 12. Oktober 2006 ist gemäß § 96 a Abs. 1 Satz 2 HmbBG Bestandteil der Personalakte und kann nicht gemäß § 96 f Abs. 1 HmbBG aus der Personalakte entfernt werden.

Ein Gutachten des Personalärztlichen Dienstes, das, wie hier, zur Frage der Dienst- und Verwendungsfähigkeit der Beamtin erstellt worden ist, steht in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis (vgl. die Begründung zu § 96 a HmbBG im Entwurf des zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, BüDrs. 14/4718 S. 8). Es dient der Vorbereitung von Entscheidungen gemäß §§ 47, 47 a HmbBG. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass eine Dienstunfähigkeit der Beamtin wegen Gesundheitsstörungen nicht nachgewiesen werden könne. Denn auch wenn damit eine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 HmbBG entfällt und auch die Grundlage für eine Entscheidung über die Übertragung eines anderen Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn fehlt, bleibt der unmittelbare Bezug des personalärztlichen Gutachtens zum Dienstverhältnis erhalten. Nicht nur die Antragsgegnerin, sondern auch die Antragstellerin kann sich für die Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit im Falle von Streitigkeiten darüber auf dieses Gutachten berufen.

Die in dem Gutachten mitgeteilten Umstände und Diagnosen sind für die Entscheidung der Antragsgegnerin, ob die Antragstellerin dienstfähig ist, dauernd dienstunfähig ist oder zumindest noch alternativ verwendet werden kann, unerlässlich. Nur bei Kenntnis von der Art der Erkrankung ihrer Schwere, Dauer und Heilungsfähigkeit kann über die Dienstfähigkeit eine fundierte und nachvollziehbare Entscheidung getroffen werden. Nur ein Gutachten, dessen Schlussfolgerung nachvollziehbar ist, gibt der Antragsgegnerin die Möglichkeit, die Dienstfähigkeit einzuschätzen und verantwortlich darüber zu entscheiden. Im Falle der Überprüfungsbedürftigkeit der Entscheidung ist die Beamtin und eventuell das Gericht darauf angewiesen, die Validität des zugrundeliegenden personalärztlichen Gutachtens selbst einzuschätzen. Hierzu genügt nicht nur das Ergebnis der medizinischen Prüfung der Dienstfähigkeit, sondern es bedarf auch einer Darstellung der Begründung für das medizinische Urteil. Hierzu zählen auch medizinische Diagnosen und gegebenenfalls knappe Herleitungen. Nicht hierzu zählen allerdings die zur Vorbereitung der medizinischen Diagnose erfolgten Erhebungen und Untersuchungen. Solche sind erkennbar in dem personalärztlichen Gutachten vom 12. Oktober 2006 nicht enthalten.

Bei dem Gutachten handelt es sich auch nicht um Unterlagen über ärztliche und psychologische Untersuchungen und Tests und über ärztliche Behandlungen. Solche Unterlagen sind gemäß § 96 a Abs. 1 Satz 3 HmbBG nicht Bestandteil der Personalakte. Soweit sie zur Vorbereitung von ärztlichen Zeugnissen und Stellungnahmen durch den Personalärztlichen Dienst herangezogen worden sind, dienen sie dort zur Ermittlung des Sachverhaltes und der Vorbereitung von ärztlichen Zeugnissen und Stellungnahmen. Sie sind nicht deren Bestandteil und gehören daher, anders als die ärztlichen Stellungnahmen, Zeugnisse und Gutachten selbst, nicht zu den Personalakten.

Die Antragstellerin kann die Entfernung des Gutachtens aus der Personalakte auch nicht mit Erfolg gemäß § 96 f Abs. 1 HmbBG verlangen. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem ärztlichen Gutachten insgesamt um Behauptungen und Bewertungen i.S. des § 96 f HmbBG handelt, oder die Antragstellerin zumindest die Entfernung oder Schwärzung einzelner darin mitgeteilte Umstände gemäß § 96 f Abs. 1 Nr. 1 HmbBG verlangen könnte, falls sie sich als unzutreffend erwiesen haben. Denn die Antragstellerin hat nicht - etwa durch anderslautende ärztliche Atteste - glaubhaft gemacht, dass das Gutachten insgesamt oder einzelne darin mitgeteilte Umstände unzutreffend sind.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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