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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.09.2002
Aktenzeichen: 1 So 109/02
Rechtsgebiete: GKG, BRAGO, BeamtVG


Vorschriften:

GKG § 17 Abs. 3
GKG § 17 Abs. 4
GKG § 25 Abs. 3
BRAGO § 9 Abs. 2
BeamtVG § 35 Abs. 1
BeamtVG § 35 Abs. 1 Satz 2
In beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sogenannten Teilstatus bemisst sich der Wert nach dem zweifachen Jahresbetrag dieses Teilstatus. § 17 Abs. 3 und 4 GKG sind nur bei einer bezifferten Geldleistung anzuwenden. (wie BVerwG, Beschl. v. 13.09.1999, NVwZ-RR 2000 S. 188)
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

1 So 109/02

1. Senat

Beschluß vom 6. September 2002

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld, Dr. Raecke und E.-O. Schulz am 6. September 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren, in dem es um die Verpflichtung der Beklagten ging, dem Kläger Unfallausgleich nach § 35 Abs. 1 BeamtVG zu gewähren, in zutreffender Höhe festgesetzt. Es hat dabei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundegelegt, die den Streitwert in beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sogenannten Teilstatus nach dem zweifachen Jahresbetrag des Teilstatus bemisst und § 17 Abs. 3 und 4 GKG nur anwendet, wenn eine bezifferte Geldleistung im Streit ist (vgl. Beschl. v. 13.9.1999, NVwZ-RR 2000 S. 188). Dem schließt sich der erkennende Senat - unter Aufgabe seiner bisherigen Praxis (vgl. zuletzt Beschl. v. 24.9.2001, 1 Bf 306/01; ferner Beschl. v. 23.7.1991, OVG Bs I 39/91) - aus Gründen der Vereinheitlichung an.

Der Klageantrag ging hier dahin, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ab dem 25. Juni 1990 Unfallausgleich nach Maßgabe einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 70 % bzw. (später) 25 % zu gewähren, war also nicht beziffert. Der Beschwerdeführerin ist zwar einzuräumen, dass sich die genaue Höhe der sich aus einem derartigen Klagantrag ergebenden Beträge regelmäßig unschwer aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 31 Abs. 1-4 BVG entnehmen lässt. Gleichwohl bedarf es auch in diesem Falle noch einer besonderen Rechtsanwendung, bei der nicht von vornherein auszuschließen ist, dass noch Streit hierüber entsteht. Aus diesem Grunde hält es das Beschwerdegericht für gerechtfertigt, die Vorschrift des § 17 Abs. 3 und 4 GKG hier nicht anzuwenden, so dass die Beschwerde - die im Übrigen die Berechnung des Verwaltungsgerichts nicht angreift - nicht durchdringt.

Ende der Entscheidung

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