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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 21.11.2005
Aktenzeichen: 2 Bs 19/05
Rechtsgebiete: FFH-Richtlinie, BNatSchG, VwGO


Vorschriften:

FFH-Richtlinie Art. 12
FFH-Richtlinie Art. 16
BNatSchG § 19 Abs. 3 Satz 2
BNatSchG § 42 Abs. 1
BNatSchG § 43
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 7
1. Es spricht alles dafür, dass eine an den Tatbestandsvoraussetzungen der Art. 12 und 16 FFH-Richtlinie orientierte artenschutzrechtliche Prüfung auch den Anforderungen der §§ 42 f. BNatSchG entspricht und im Rahmen einer Planfeststellung jedenfalls so lange anzustellen ist, wie die rahmenrechtliche Vorschrift des § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG nicht in Landesrecht umgesetzt ist und deswegen die im unmittelbar geltenden § 43 BNatSchG im Wege der Bezugnahme auf diese Vorschrift enthaltene Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 BNatSchG möglicherweise nicht zum Tragen kommen kann.

2. Die in Art. 16 Abs. 1 lit. c) FFH-Richtlinie enthaltene als "zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses" formulierte Anforderung an eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten des Art. 12 FFH-Richtlinie muss im Zusammenhang mit den alternativen Anforderungen in Art. 16 Abs. 1 lit. b) und der weiteren Voraussetzung verstanden werden, dass die Art trotz des Eingriffs in einem günstigen Erhaltungszustand bleiben wird. Der damit gesetzte Maßstab ist nicht mit dem des "Wohls der Allgemeinheit" in Art. 14 Abs. 3 GG vergleichbar.

3. Da der Planerhaltung dienende Planänderungs- und Planergänzungsbeschlüsse im Rahmen von bereits gegen einen Planfeststellungsbeschluss anhängigen Klagen mit zu beurteilen sind, sofern nicht ein gänzlich neues Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird (BVerwGE Bd. 100, S. 238, 255 und Bd. 120, S. 276, 284), ist auch zum vorläufigen Rechtsschutz im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zu entscheiden, soweit bereits eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffen worden war.


Beschluss

2 Bs 19/05

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 2. Senat, durch die Richter K. Schulz, Dr. Ungerbieler und Probst am 21. November 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Dezember 2004 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (15 K 2518/04) gegen den Planfeststellungsbeschluss "Airbus Start- und Landebahnverlängerung" vom 29. April 2004 wird insoweit angeordnet, als dieser Eingriffe in das am nordwestlichen Ende der "Alten Süderelbe" befindliche Gehölz zulässt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Jeder Antragsteller, die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen je 1/4 der Gerichtskosten des Verfahrens. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen alle Beteiligten jeweils selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000.- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren als anerkannte Naturschutzverbände im Beschwerdeverfahren vorläufigen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss "Airbus Start- und Landebahnverlängerung" vom 29. April 2004.

Der Planfeststellungsbeschluss lässt zusätzlich zu den mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 planfestgestellten Erweiterungsmaßnahmen für den Betrieb der Beigeladenen die weitere Verlängerung der Start- und Landebahn ihres Werkflugplatzes um 589 m in Richtung Südwesten, eine Durchbrechung des Neuenfelder Hauptdeiches und die Entfernung des bisherigen Neß-Hauptdeiches sowie eine Verlegung der in Teilabschnitten gleichnamigen Straße zu, die bisher parallel zum Werksgelände der Beigeladenen verläuft.

Die Antragsteller hatten im Planfeststellungsverfahren gegen das Vorhaben Einwendungen erhoben, mit denen sie sich u.a. gegen die Beeinträchtigung von im betroffenen Baugebiet lebenden Fledermausarten, die Beeinträchtigung von Vögeln insbesondere im nahegelegenen Naturschutzgebiet "Westerweiden" sowie Eingriffe in gesetzlich geschützte Biotope gewandt hatten.

Gegen den Planfeststellungsbeschluss haben die Antragsteller Klage erhoben (15 K 2518/04) und den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Letzteren hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 29. Dezember 2004 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben, weil die Rechtmäßigkeit des Plans voraussichtlich keinen ernstlichen Zweifeln begegne, soweit darin naturschutzrechtlich relevante Gegenstände geregelt seien. Darüber hinausgehende Rügebefugnisse hätten die Antragsteller nicht.

Mit ihrer Beschwerde machen die Antragsteller vor allem geltend, sie hätten ein deutlich weitergehendes Rügerecht als dies das Verwaltungsgericht angenommen habe. Dieses ergebe sich für den Antragsteller zu 2) aus seinem Miteigentumsanteil an einem für das Vorhaben zu enteignenden Grundstück und im Übrigen daraus, dass die Naturschutzverbände mit ihrer Verbandsklage auch die Berechtigung und Gewichtung der für ein Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange zur Überprüfung stellen könnten. Das Verwaltungsgericht habe ferner in der Sache Verfahrensfehler des Verwaltungsverfahrens und naturschutzrechtliche Fragen, vor allem jene des Artenschutzes nach den Bestimmungen Flora-Fauna-Habitat Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft - im Folgenden: FFH-Richtlinie -, unzutreffend behandelt.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Antragsteller hat teilweise Erfolg.

Die Mehrzahl der gemäß § 146 Abs. 4, Sätze 3 und 6 VwGO gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung erhobenen Rügen sind in der Sache allerdings nicht berechtigt und rechtfertigen deren Änderung nicht (1.). Zu Recht rügen die Antragsteller jedoch, das Verwaltungsgericht und der Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 berücksichtigten artenschutzrechtliche Gesichtspunkte nur unzureichend. Dieser von den Antragstellern kraft ihrer Verbandsklageberechtigung nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG geltend gemachte Umstand gebietet im Ergebnis die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 für jenen Teil das Vorhabens, der zu einer Beeinträchtigung von Wohnstätten artenschutzrechtlich streng geschützter Fledermausarten führt (2.).

1. a) Soweit der Antragsteller zu 2) geltend macht, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass er sich nicht auf die Verletzung seines Eigentumsrechtes aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen könne, ist diese Rüge nicht berechtigt.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit auf die Ausführungen des Beschwerdegerichts in seinem Beschluss vom 9. August 2004 im Verfahren 2 Bs 300/04 Bezug genommen. In diesem Beschluss hat der Senat die Antragsbefugnis weiterer Miteigentümer des 100 m² großen Flurstücks 2999 verneint, an dem der Antragsteller zu 2) lediglich einen Miteigentumsanteil von 1/100 hat, und hierzu ausgeführt:

"Gegen Klage und Antrag greift insoweit der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung durch (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.10.2000, BVerwGE Bd. 112, S. 135, 137; Gerichtsbescheid v. 16.3.1998, Buchholz § 73 VwVfG Nr. 27), wie dies das Beschwerdegericht bereits in seinem Teilbeschluss vom 19. Februar 2001 (2 Bs 370/00) hinsichtlich des Antragstellers zu 14) erwogen hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Beschwerdegericht folgt, ist es zwar für die Klagebefugnis grundsätzlich unerheblich, aus welchen Gründen ein Eigentümer das Eigentum erworben hat und gehört es zu den von der Rechtsordnung gebilligten Zielen, ein Grundstück für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten und gegen konkurrierende Nutzungsansprüche zu verteidigen. Eine andere rechtliche Beurteilung ist danach aber dann geboten, wenn die geltend gemachte Rechtsposition nicht schutzwürdig und rechtsmissbräuchlich begründet worden ist, etwa wenn das Eigentum nicht erworben worden ist, um die mit ihm verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten zu nutzen, sondern nur als Mittel dafür dient, die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach der Rechtsprechung dem Eigentümer vorbehalten ist. So liegt es hier.

Der Eigentumserwerb dieser Antragsteller ist bereits in seinem Ansatz zeitparallel mit den gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 eingelegten Rechtsmitteln erfolgt, um im dortigen wie nunmehr im vorliegenden Rechtsstreit eine Verletzung eigener Rechte geltend machen zu können. Das Ausgangsgrundstück (Flurstück 345) in einer Größe von 11372 m² ist mit notariellem Vertrag vom 16. Juni 2000 vom Antragsteller zu 2) im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich an seine Töchter, die Antragstellerinnen zu 3) und 4), mit der Auflage veräußert worden, aus dem Grundstück ein Trennstück von 100 m² herausmessen zu lassen und u.a. den Antragstellern zu 5), 6), 9), 11) bis 20) und 24) bis 32) sowie dem Erblasser der Antragsteller zu 33) bis 35) das Angebot zur unentgeltlichen Übertragung eines ideellen Miteigentumsanteils von je 1/100 und dem Antragsteller zu 14) eines solchen von 72/100 zu machen (vgl. Tatbestand des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg-Harburg - Landwirtschaftsgericht - vom 29.6.2001, Bl. 950 ff. d.A.). Dieses ist in der Folge geschehen. Diese Antragsteller sind aufgrund einer Auflassung vom September 2002 im April 2004 als (Mit-)Eigentümer des Flurstücks 2999 im Grundbuch eingetragen worden, nachdem zuvor Versuche der Wirtschaftsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg gescheitert waren, die Genehmigung des Übergabevertrages an die Antragstellerinnen zu 3) und 4) zu versagen (Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg - Landwirtschaftsgericht - vom 29.6.2001 , 610 b LwH 9/00; Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 20.3.2002, 9 LwW 2/01).

Für den Antragsteller zu 14) als eingetragener Verein und eine größere Anzahl dieser Antragsteller aufgrund ihres Wohnortes war und ist dieses die einzige Möglichkeit, eine Betroffenheit durch das Ausbauvorhaben der Beigeladenen zu begründen und dieses nach Möglichkeit zu verhindern. Dieses war und ist nach allen erkennbaren Umständen auch maßgebliches Ziel der Eigentumsübertragung. Insbesondere die Antragsteller zu 5), 9), 15) bis 20) und 25) bis 35) leben in einer solchen Entfernung vom Vorhabensbereich der Werkserweiterung, dass rechtlich beachtliche Beeinträchtigungen subjektiver Rechte dieser Antragsteller aus dem Flugverkehr auf dem Sonderlandeplatz der Beigeladenen bereits im Ansatz nicht ersichtlich sind.

Dieser Eindruck wird dadurch bestärkt, dass zum Zeitpunkt der Einleitung der Übertragung auf die Antragsteller keine konkrete weitergehende Zielsetzung für die Nutzung durch diese erkennbar war. Ein eigenständiger Beitrag zum Erhalt eines Landschaftstyps ist schon aufgrund der geringen Größe des Grundstücks nicht erkennbar. Das Landwirtschaftsgericht Hamburg-Harburg hat in seinem Beschluss vom Juni 2001 bereits im Tatbestand ausgeführt:

"Die möglichen (Mit-)Erwerber des Grundstückes wollen über die Eigentümerstellung im Falle der Planung einer Erweiterung der Start- und Landebahn ihrer Auffassung dazu Nachdruck verleihen. Die Fläche von 100 qm steht weiterhin uneingeschränkt der bisherigen Nutzung zur Verfügung, die Erwerber planen auch nicht, für sich Früchte zu ziehen."

Es ist nicht ersichtlich, dass diese Feststellungen des Gerichts im Widerspruch zu den Ausführungen der beteiligten Antragsteller im seinerzeitigen Verfahren stehen. Auch in der Begründung der Entscheidung stellt das Gericht für fehlende negative Auswirkungen auf die Agrarstruktur hierauf ab und hat ausgeführt:

"Eine Veräußerung der Teilfläche von 100 qm an die im Vertrag genannten potentiellen Übernehmer hat für die örtliche Agrarstruktur keinerlei negative Auswirkungen. - Mit der Übertragung ist keinerlei Änderung der Nutzung der Teilfläche verbunden. Das Teilstück ist als Bestandteil des Flurstücks 345 noch 6 Jahre an den benachbarten Landwirt verpachtet. Für den Fall des Erwerbs durch die im Vertrag genannten Übernehmer wird das Grundstück auch in der Zeit danach gemeinsam mit dem Ausgangsflurstück bewirtschaftet werden. - Zweck der Übernahme ist allein die Schaffung eines "Sperrgrundstücks" für den Fall einer weiteren Erweiterung der Start- und Landebahn der EADS-GmbH. Dies soll dem alleinigen Ziel des Erhalts der bisherigen Agrarstruktur, d.h. des Obstbaus an dieser Stelle dienen. ... - Auch die über den Verein hinaus weiteren Übernehmer beabsichtigen keinerlei Einflussnahme auf die bisherige Nutzung des Teilstückes. Ihnen, die teilweise selbst Obstbau betreiben oder in landwirtschaftlichen Interessenverbänden tätig sind oder nördlich der Elbe leben, geht es offensichtlich allein darum, im Falle einer beabsichtigten Erweiterung der Start- und Landebahn ihre Eigentümerposition im Bereich der Erweiterung zu nutzen. - Sämtlichen möglichen Übernehmern geht es damit allein um die formale Eigentümerposition an dem Teilstück. Es gibt auch keinerlei erkennbare wirtschaftliche Interessen an einem Grundstücksanteil zwischen 1 qm und 72 qm Obstbauland."

Soweit die betreffenden Antragsteller im vorliegenden Verfahren nunmehr (erstmals) geltend machen, es sei von Anfang an geplant gewesen, das Grundstück für ein Messprogramm zu nutzen, mit dem etwaige Veränderungen in der Belastung der Umgebung des Landeplatzes der Beigeladenen durch Luftschadstoffe und negative klimatische Veränderungen insbesondere nach Ausweitung des Flugbetriebs durch den A 380 geprüft werden sollten, ist nicht glaubhaft, dass dies ein maßgeblicher Grund für die Bildung und die Übernahme des Grundstücks(-anteils) war und ist. Die diesbezügliche Vereinbarung der Eigentümer vom Januar 2004 ist ersichtlich unter dem Eindruck des laufenden Planfeststellungsverfahrens und den bevorstehenden gerichtlichen Auseinandersetzungen geschlossen worden. Denn aus der Sicht dieser Antragsteller war bereits im Jahre 2000 bei Einleitung des Übertragungsverfahrens klar, dass dieses Grundstück nach seiner Lage als dauerhaftes Referenzgrundstück für die Beobachtung von Veränderungen im Pflanzenbereich aufgrund von Schadstoffbelastungen ungeeignet sein würde. Denn für vergleichende Messungen der Schadstoffbelastung war es auch aus damaliger Sicht nur geeignet, wenn es zu dem jetzt streitigen Ausbau der Start- und Landebahn nicht kommen würde. Davon war jedoch aus der Sicht der Antragsteller nicht auszugehen. Vielmehr hat eine Reihe dieser Antragsteller bereits gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 ein Eilverfahren vor dem Beschwerdegericht betrieben (z.B. die Antragsteller zu 11), 14), 18), 29) und 31)) und in diesem Zusammenhang gegenüber jenem Planfeststellungsbeschluss geltend gemacht, er sei rechtswidrig, weil in Wirklichkeit bereits eine Verlängerung der Start- und Landebahn auf das nunmehr planfestgestellte Maß beschlossen sei. Dass das Flurstück 2999 in einem solchen Fall für die Verlängerung in Anspruch genommen werden müsste, lag zwingend auf der Hand und stand seiner Eignung als repräsentatives Messgrundstück von vornherein entgegen. Demgegenüber war es folgerichtig, den streitigen Teil des Flurstücks 345 abzutrennen, um eine Enteignungsbetroffenheit reklamieren zu können, und nicht etwa einen anderen nördlicheren Teil des Flurstücks, der schon aus damaliger Sicht nicht unbedingt für das Vorhaben in Anspruch genommen werden musste und der deshalb eine voraussichtlich realisierbare Gelegenheit geboten hätte, vergleichende Messungen vor und nach einer Erweiterung des Landeplatzes der Beigeladenen und der wesentlichen Erhöhung der Flugbewegungen durchzuführen."

Hieran ist auch bezüglich des Antragstellers zu 2) festzuhalten. Dieser legt mit seiner Beschwerde keine neuen Gesichtspunkte dar, die eine andere Bewertung seiner (Mit-) Eigentümerstellung an jenem Flurstück rechtfertigen. Seine Rechtsstellung als gemeinnütziger und anerkannter Naturschutzverein, der zur Durchsetzung des öffentlichen Belangs Naturschutz berufen sei, bietet hierfür ebenfalls keinen Anlass. Dieser Stellung wird durch das naturschutzrechtliche Verbandsklagerecht Rechnung getragen.

b) Soweit beide Antragsteller geltend machen, das Verwaltungsgericht habe die ihnen als in Hamburg anerkannten Naturschutzverbänden zustehende Verbandsklagebefugnis aus § 61 BNatSchG zu eng ausgelegt und ihren Antrag aus diesem Grunde zu Unrecht abgelehnt, bleiben die entsprechenden Rügen im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg. Entgegen ihrer Auffassung ermöglicht dieses Verbandsklagerecht (weiterhin) keine inhaltlich uneingeschränkte Berechtigung, Planfeststellungsbeschlüsse, die mit Eingriffen in die Natur verbunden sind, von den Verwaltungsgerichten überprüfen zu lassen. Insbesondere ergibt sich ein derartiger Rückschluss nicht daraus, dass - wie die Antragsteller meinen - § 61 Abs. 2 1. Halbsatz BNatSchG lediglich die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen einschränke und im Falle eines danach zulässigen Rechtsbehelfs von den Gerichten eine inhaltlich umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung vorzunehmen sei, weil den weiteren maßgeblichen verfahrensrechtlichen Regelungen, insbesondere § 113 Abs. 1 VwGO, keine Beschränkung des Umfangs der Begründetheitsprüfung zu entnehmen sei. Eine derartige einschränkende Auslegung der Wendung "Rechtsbehelfe sind nur zulässig, wenn ..." engt deren Sinngehalt in einer Sinn und Zweck nicht entsprechenden Weise ein. Im Verhältnis zu Absatz 1 des § 61 BNatSchG ist Absatz 2 der Vorschrift mit seinen Ziffern 1 bis 3 vielmehr dahin zu verstehen, dass die Vorschrift zugleich auch den inhaltlichen Rahmen der gerichtlichen Begründetheitsprüfung umschreibt. Ein anderes Verständnis, das die Reichweite der naturschutzrechtlichen Verbandsklage grundlegend verändern und die Naturschutzverbände berechtigen würde, eine Verletzung sämtlicher Vorschriften des objektiven Rechts unabhängig von deren Schutzrichtung geltend zu machen, wenn ein Vorhaben überhaupt den naturschutzfachlichen Bereich betrifft, findet sich weder in den Gesetzesmaterialien zu § 61 BNatSchG (vgl. BT-Drs. 14/6378, zu § 60E S. 61) noch wird es in der Rechtsprechung zu § 61 BNatSchG vertreten (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 19.3.2003, NVwZ 2003, S. 1120 f.; BVerwG, Beschl. v. 1.7.2003, Buchholz 406.400 BNatSchG 2002 Nr. 3; OVG Koblenz, Urt. v. 9.1.2003, 1 C 10393/01 in Juris Rn. 38; so auch z.B. Schumacher/Fischer-Hüfftle, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2003, § 61 Rn. 17).

Bei der gerichtlichen Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses aufgrund einer naturschutzrechtlichen Verbandsklage dürfte deshalb kein zwingender Anlass bestehen, die Prüfung auch auf die Planrechtfertigung des Vorhabens zu erstrecken (BVerwG, Beschl. v. 1.7.2003, Buchholz 406.400 BNatSchG 2002 Nr. 3).

Die erforderliche Planrechtfertigung (vgl. dazu Urt. d. Senats v. 2.6.2005, 2 Bf 345/02 m.w.N.) wird für das Vorhaben aber auch in der Sache vorhanden sein. Die Beigeladene hat ihren Antrag zum einen damit begründet, dass die Frachtversion des Großraumflugzeugs A380 auf der mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 genehmigten Länge der Start- und Landebahn aufgrund nachträglicher Erhöhungen des aus der Sicht der Beigeladenen erforderlichen Start- und Landegewichts bei Kundenauslieferungsflügen nicht sicher starten und landen könne (Verlängerungsbedarf um 238 Meter). Dieser Umstand dürfte jedenfalls unter dem Blickwinkel eines privatnützigen Zwecks ausreichen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass aus der Sicht der Beigeladenen bei vernünftiger Betrachtungsweise ein Bedarf für eine Verlängerung der Start- und Landebahn besteht. Soweit solches von den Antragstellern in Frage gestellt wird, ist auf der Basis der Kenntnisse des Gerichts aus dem Verfahren um den Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 nicht erkennbar, dass die gegenwärtig bereits vorhandene Bahnlänge sicher ausreicht, um Starts und Landungen unter den nunmehr definierten Rahmenbedingungen für das Start- bzw. Landegewicht der Frachtversion des A380 zu ermöglichen. Zum anderen ist ein erheblicher Teil des weiteren Verlängerungsbedarfs sowie der seitlichen Sicherheitsstreifen mit neuen flugsicherheitstechnischen Anforderungen der zuständigen Bundesbehörden begründet worden, die aus Anlass des erstgenannten Verlängerungsbedarfs wegen neuer Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften zusätzlich verlangt werden (Verlängerungsbedarf 277 Meter). Auch dieser Bedarf ist unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung dem Grunde nach geeignet, einen wesentlichen Teil des zusätzlichen Verlängerungsbedarfs zu begründen. Inwieweit für die darüber hinaus begehrte "Entwicklungsreserve" von 74 Metern Gleiches gilt, kann dahinstehen, da dieser Anteil der begehrten Verlängerung gegenüber dem Verlängerungsbedarf von 515 Metern gering ist und deshalb die Planrechtfertigung nicht insgesamt in Frage zu stellen vermag. Ob der Bedarf ein hinreichendes Gewicht hat, um sich im Rahmen der fachplanerischen Abwägung gegenüber dem Vorhaben entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Belangen durchzusetzen, ist für die Planrechtfertigung ebenso wenig entscheidend wie die Frage, ob das Vorhaben trotz bestehender Planrechtfertigung mit allen zu beachtenden zwingenden rechtlichen Vorgaben vereinbar ist.

c) Soweit die Antragsteller als Verfahrensfehler die Befangenheit des den Planfeststellungsbeschluss verantwortenden Bedienstete der Antragsgegnerin rügen, steht dem (weiterhin) die begrenzte Rügebefugnis der Antragsteller aus § 61 Abs. 2 BNatSchG entgegen (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 19.3.2003, NVwZ 2003, S. 1120 f.).

d) Unberechtigt ist ferner die Rüge, die Beigeladene und die Antragsgegnerin hätten eine unzulässige Aufteilung eines einheitlichen Vorhabens in zwei selbständige Planfeststellungsverfahren vorgenommen mit der Folge, dass eine das gesamte Projekt erfassende Gesamtabwägung unterblieben sei und der Rechtsschutz der Antragsteller verkürzt werde. Unabhängig von der Frage, ob die Antragsteller solches im Rahmen von § 61 Abs. 2 BNatSchG geltend machen dürfen, liegt insoweit kein Verfahrensfehler vor. Das Beschwerdegericht hat in seinem Urteil vom 2. Juni 2005 (2 Bf 345/02) entschieden, dass dem vorgegangenen Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 ein vollständiges Vorhaben zu Grunde lag, welches zu seiner Verwirklichung der im hier streitigen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen weiteren Verlängerung der Start- und Landebahn nicht bedurfte.

e) Mit ihrer Beschwerdebegründung legen die Antragsteller ferner nicht dar, dass der Planfeststellungsbeschluss an einem durchgreifenden Mangel leidet, soweit er die Belange von Natur und Landschaft in die fachplanerische Abwägung einzubeziehen und angemessen zu berücksichtigen hatte. Die im Wesentlichen nicht näher substantiierten Rügen lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Unrecht angenommen hat, die Antragsgegnerin habe eine ausreichende naturschutzfachliche Ermittlung und Bewertung der Belange von Natur und Landschaft hinsichtlich der gerügten Beeinträchtigung des Lebensraums von Fledermäusen - außerhalb des gesondert zu betrachtenden Verlusts von Wohnstätten von Fledermausarten -, geschützter Biotope und insbesondere des Naturschutzgebiets Westerweiden vorgenommen.

Soweit die Antragsteller geltend machen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine "nachhaltige" Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets Westerweiden, insbesondere der dort brütenden Wiesenbrüter durch nächtliche Lichtemissionen der gleichzeitig planfestgestellten Straßenverbindung verneint, besteht bei summarischer Prüfung kein Anlass zu einer anderen inhaltlichen Bewertung. Im übrigen handelt es sich bei diesen Gesichtspunkten um solche, bei denen Verschlechterungen gegenüber dem gegenwärtigen Zustand durch die sog. "Nessumfahrung" voraussichtlich mit Hilfe zusätzlicher Schutzmaßnahmen (Schutzwall bzw. Schutzwand) zum größten Teil vermieden werden könnten, wie sie im landschaftspflegerischen Begleitplan in der Sache bereits vorgeschlagen worden waren. Sie sind ggf. einer ergänzenden Festsetzung im Hauptsacheverfahren zugänglich und stellen keinen Gesichtspunkt dar, bei dem das Gewicht der naturschutzfachlichen Belange in der fachplanerischen Abwägung erkennbar fehlerhaft bewertet worden ist.

Soweit die Antragsteller vor allem unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2003 (9 A 33/02; NVwZ 2003, S. 1120, 1121) geltend machen, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, ihre Verbandsklagebefugnis sei auf die hinreichende Berücksichtigung der naturschutzfachlichen und -rechtlichen Belange beschränkt und umfasse nicht zugleich auch eine Rügebefugnis, die jedenfalls auch das Gewicht der in die fachplanerische Abwägung eingestellten öffentlichen Belange umfasse, bedarf die Frage in diesem Beschwerdeverfahren keiner Entscheidung. Denn die Beschwerdebegründung legt abseits der spezifisch artenschutzrechtlichen Erwägungen nicht dar, aufgrund welcher konkreten, der beschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Gründe die fachplanerische Abwägung fehlerhaft sein soll.

f) Soweit die Antragsteller geltend machen, das Verwaltungsgericht habe die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung aus § 9 Abs. 5 HmbNatSchG fehlerhaft bearbeitet und unzureichend erwogen, inwieweit die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen sei, in stärkerem Maße Ersatzmaßnahmen für die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe vorzusehen, ist diese Rüge ebenfalls nicht geeignet, das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Die Ausführungen der Antragsteller lassen bereits nicht im Ansatz erkennen, dass solche Möglichkeiten tatsächlich bestehen können. Vor allem sind jedoch etwaige Fehler in der Ausgestaltung naturschutzrechtlicher Ersatzmaßnahmen in der Regel nicht geeignet, Fehler in der fachplanerischen Abwägung zu begründen und die Zulässigkeit des Vorhabens insgesamt in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.9.2003, 9 VR 9/03, in Juris; Urt. v. 9.6.2004, NVwZ 2004, S. 1486, 1496).

Ob die Rügen der Antragsteller zum Kontrollmaßstab des Verwaltungsgerichts gegenüber der naturschutzrechtlichen Abwägung berechtigt sind, unterliegt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erheblichen Zweifeln, kann aber ebenfalls dahinstehen: Denn die Beschwerdebegründung lässt auch insoweit nicht erkennen, aufgrund welcher Umstände sich hieraus ein abweichendes Ergebnis der gerichtlichen Prüfung ergeben soll.

2. Erfolgreich rügen die Antragsteller hingegen, das Verwaltungsgericht hätte nicht anehmen dürfen, dass der mit der Verwirklichung des Vorhabens verbundene Verlust von Lebensräumen streng geschützter Fledermausarten von der Antragsgegnerin im Rahmen der naturschutzrechlichten Abwägung rechtsfehlerfrei berücksichtigt worden sei und dieses Ergebnis weder gegen die Verbotsvorschrift des § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG noch gegen die Regelungen der Art. 12 und 16 Abs. 1 verstoße. Gegenwärtig ist offen, ob der Planfeststellungsbeschluss die artenschutzrechtlichen Anforderungen der Art. 12 ff. FFH-Richtlinie zumindest im Ergebnis hinreichend beachtet hat (a). Die in dieser Situation vom Beschwerdegericht im Rahmen der Verbandsklageberechtigung der Antragsteller vorzunehmende umfassende Folgenabwägung fällt gegenwärtig hinsichtlich der Sicherung der artenschutzrechtlichen Anforderungen zu Gunsten der Antragsteller aus, begrenzt zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch auf den Bereich, in dem sich mögliche artenschutzrechtliche Defizite des Planfeststellungsbeschlusses auswirken (b.).

a) Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand lässt sich nicht feststellen, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Anforderungen jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig ist. Seine Begründung lässt weder sicher erkennen, dass die Antragsgegnerin ihren rechtlichen Entscheidungsrahmen zutreffend erkannt hat noch dass alle materiellrechtlichen Anforderungen beachtet worden sind.

Aufgrund der für das Vorhaben durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung ist davon auszugehen, dass bei der plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens am nordwestlichen Rand der Alten Süderelbe ein Gehölz mit großwüchsigen Bäumen entfernt werden soll, das jedenfalls nachgewiesenen Exemplaren der Fledermausarten "Zwergfledermaus" und "Großer Abendsegler" als Sommerquartier und möglicherweise zusätzlich als Wochenstube dient. Die Antragsgegnerin hat sich diese Feststellungen im Planfeststellungsbeschluss zu Eigen gemacht. Die genannten Fledermausarten gehören gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG i.V.m. dem Anhang IV der FFH-Richtlinie zu den nach § 42 BNatSchG artenschutzrechtlich streng geschützten Tierarten. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es u.a. verboten, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tierarten zu zerstören.

Die vorgesehene weitgehende Entfernung des Gehölzes und jedenfalls der dort vorhandener Großbäume wird unstreitig den endgültigen Verlust im Gehölz vorhandener Sommerquartiere der betroffenen Fledermausarten zur Folge haben. Dies stellt eine Zerstörung von Wohnstätten im Sinne der Vorschrift dar. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Fledermausarten typischerweise nur während ihrer Aktivitätsphase im Gehölz aufhalten und während ihrer Winterstarre andere Wohnstätten aufsuchen. Auch wenn das Gehölz den Tieren nicht ganzjährig als Schlaf- und Ruheplatz dient, handelt es sich um einen regelmäßigen Aufenthaltsort während eines beträchtlichen Teil des Jahres, wie auch die ebenfalls geschützten Nist- und Brutstätten nicht typischerweise während des gesamten Jahres genutzt werden (vgl. z.B. Gassner/Bendomier-Kahle/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Auflage, § 42 Rn. 7; Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 42 Rn. 14). Auch dem Planfeststellungsbeschluss liegt insoweit keine andere Bewertung zugrunde.

Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist dabei jede, auch eine nicht absichtliche, Zerstörung von Wohnstätten verboten. Eine andere Auslegung der Vorschrift wäre mit Art. 12 Abs. 1 lit. d) FFH-Richtlinie unvereinbar, die den Schutz - anders als bei anderen unzulässigen Handlungen - nicht auf die absichtliche Beschädigung oder Vernichtung von Ruhestätten beschränkt. Die Zerstörung von Wohnstätten, die in Kenntnis und im Bewusstsein dieses Erfolges erfolgt, selbst wenn die Zerstörung nicht das Ziel des Eingriffs darstellt, dürfte zudem ohnedies nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil v. 30.1.2002 - C 103/00, NUR 2004, S. 596) das Merkmal einer absichtlichen Zerstörung von Ruhestätten im Sinne von Art. 12 Abs. 1 FFH-Richtlinie erfüllen.

Nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar geltenden Bundesrecht gilt das Verbot des § 42 Abs. 1 BNatSchG nur dann nicht, wenn ein gesetzlicher oder verordnungsrechtlicher Ausnahmetatbestand besteht oder im Einzelfall eine Ausnahme oder Befreiung nach §§ 43, 62 BNatSchG erteilt wird. Letzteres ist mit dem Planfeststellungsbeschluss nicht geschehen, wie in diesem auch sonst nicht zum Ausdruck kommt, dass die Antragsgegnerin die Frage der Anwendbarkeit der §§ 42 ff. BNatSchG erkannt hat. Allerdings sind die artenschutzrechtlichen Anforderungen nicht gänzlich unberücksichtigt geblieben, da sich die Antragsgegnerin mit entsprechenden Einwendungen der Antragsteller zu Art. 12 ff. FFH-Richtlinie auseinandergesetzt hat (Begründung S. 229 f.).

Alles spricht dafür, dass eine vollständige, an den Tatbestandsvoraussetzungen der Art. 12, 16 FFH-Richtlinie orientierte artenschutzrechtliche Prüfung geeignet sein kann, auch den Anforderungen des innerstaatlichen Rechts zu genügen; die Antragsgegnerin hat mit ihrer Antwort auf die Anfrage des Beschwerdegerichts vom 14. Juni 2005 geltend gemacht, eine solche bei der Behandlung der Einwendungen vorgenommen zu haben. Denn es kommt in Betracht, dass insbesondere eine Berücksichtigung des Ausnahmetatbestands des § 43 BNatSchG unterbleiben konnte oder möglicherweise sogar unterbleiben musste, weil die erforderliche Umsetzung der dort in Bezug genommenen, nicht unmittelbar anwendbaren rahmenrechtlichen Vorschrift des § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG in das hamburgische Landesrecht zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfolgt war und der geltende § 9 HmbNatSchG die neugefassten artenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes nicht berücksichtigte.

Von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Regelungen der FFH-Richtlinie im Falle der unzureichenden innerstaatlichen Umsetzung ist auszugehen. Die europarechtliche Umsetzungsfrist für deren Regelungen ist seit längerem abgelaufen. Ihre Anwendung dürfte grundsätzlich auch geeignet sein, um den bundesrechtlichen Anforderungen des Artenschutzes inhaltlich zu genügen. Denn es ist für die vorliegende Fallkonstellation nicht ersichtlich, dass die bundesrechtlichen artenschutzrechtlichen Regelungen einen über die Anforderungen der FFH-Richtlinie hinausgehenden Schutzstandard aufweisen; vielmehr wird den Regelungen der §§ 19 Abs. 3, 43 Abs. 4 BNatSchG, die der Umsetzung der Art. 12 ff. FFH-Richtlinie dienen, teilweise entgegengehalten, sie setzten die inhaltlichen Anforderungen des Art. 16 FFH-Richtlinie nur unzureichend um (vgl. z.B. Louis, Artenschutz in der Fachplanung, NuR 2004, S. 557, 559).

Nach Art. 12, 16 FFH-Richtlinie ist der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Eingriff in das Gehölz nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie für die Zulässigkeit des Eingriffs vorliegen. Dabei dürfte es sich bei den Ausnahmevoraussetzungen insoweit um strikte rechtliche Schranken für die Fachplanung handeln, die auch im Wege der fachplanerischen Abwägung nicht überwunden werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.4.2004, BVerwGE Bd. 120, S. 276, 288 zur Vogelschutz-Richtlinie).

Ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie vorliegen, kommt im Planfeststellungsbeschluss nicht ausreichend zum Ausdruck. Auch nach den diesbezüglichen Aufklärungsverfügungen des Gerichts vom 14. Juni und vom 5. Oktober 2005 ist gegenwärtig weiterhin offen, ob die zugelassene Ausführung des Plans diesen Anforderungen genügt.

Aufgrund der ergänzenden Stellungnahme des Dr. Mierwald vom 12. Juli 2005 dürfte zwar nunmehr schlüssig nachvollziehbar sein, dass die Population der betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der erteilten Ausnahme weiterhin in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen wird, wie dies in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie vorausgesetzt wird. Auch die Antragsteller haben auf die Ausführungen des Dr. Mierwald keine naturschutzfachlichen Einwände erhoben.

Maßgebliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Ausnahme nach Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie ist aber zugleich, dass es im Rahmen der Verwirklichung des Gesamtvorhabens der Beigeladenen "keine andere zufriedenstellende Lösung" gibt, die den Erhalt des Gehölzes am nordwestlichen Ende der Alten Süderelbe ermöglicht und damit die Ruhestätten der Fledermausarten unverändert erhält. Der Zweck der Regelung sowie die weiteren Tatbestandsmerkmale des Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie lassen erkennen, dass diese Frage nicht allein im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesamtvorhabens (Erweiterung des Flugplatzes der Beigeladenen) zu beurteilen ist, sondern auch im Hinblick auf die konkrete den artenschutzrechtlichen Eingriff auslösende Maßnahme bei der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens. Denn der Erhalt von artenschutzrelevanten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten kann typischerweise auch Bestandteile eines Vorhabens betreffen, die die Verwirklichung des Gesamtvorhabens nicht in Frage stellen, sondern lediglich Einzelheiten seiner Verwirklichung betreffen, und gerade eine Pflicht zur Alternativenprüfung in diesem Rahmen ist geeignet, den artenschutzrechtlichen Zielsetzungen Rechnung zu tragen.

Die Antragsgegnerin hat nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Beschwerdegerichts eine solche Prüfung vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht angestellt. Der Planfeststellungsbeschluss und die dem Gericht vorliegenden Unterlagen enthalten hierauf keine Hinweise. Die knappen Erwägungen in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 230 f.) lassen lediglich erkennen, dass die Antragsgegnerin der Verwirklichung des Gesamtprojekts den Vorrang gegenüber artenschutzrechtlichen Erwägungen zukommen lässt.

Zugleich erscheint es nach den Erwägungen, die nach den Ausführungen der Antragsunterlagen und des Planfeststellungsbeschlusses die (weitgehende) Beseitigung des Gehölzes erforderlich machen, nicht als offensichtlich ausgeschlossen, dass Ausführungsalternativen von Einzelheiten des Vorhabens in Betracht kommen, die "eine zufriedenstellende Lösung" im Sinne des Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie zulassen, welche gleichermaßen den artenschutzrechtlichen Anforderungen wie der Verwirklichung des Gesamtvorhabens Rechnung trägt. Denn nach den Antragsunterlagen soll der Eingriff erfolgen, um für den vorhandenen Tower des Flugplatzes der Beigeladenen eine freie Sicht auf den gesamten vorgesehenen Verlängerungsbereich der Landebahn zu ermöglichen sowie um ausreichenden Platz für eine Verlegung der jetzigen Straße Neß-Hauptdeich nach Osten zu erlangen. Hinsichtlich beider Gesichtspunkte erfordern die örtlichen Verhältnisse eine weitergehende Begründung, warum alternative Lösungsmöglichkeiten im Ergebnis nicht in Betracht gekommen sind.

Eine Antwort auf die Aufklärungsverfügung des Beschwerdegerichts vom 5. Oktober 2005 steht aus, so dass dem Gericht die erforderliche inhaltliche Beurteilung dieser Frage gegenwärtig weiterhin nicht möglich und die rechtliche Beurteilung insoweit als offen anzusehen ist.

b) Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung in Form einer Folgenabwägung fällt in dieser Situation zu Gunsten der von den Antragstellern vertretenen Interessen aus.

Sollte es zu einer sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. April 2004 und zur Beseitigung des streitigen Gehölzes kommen, gehen die artenschutzrechtlich geschützten Ruhestätten an dieser Stelle endgültig verloren, selbst wenn sich im weiteren Verfahrensverlauf herausstellen sollte, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot ihrer Beeinträchtigung gemäß Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie nicht vorliegen. Eine Wiederherstellung des früheren Zustands wäre in dieser Situation in einem überschaubaren Zeitraum nicht möglich.

Sollte sich umgekehrt im Falle der aufschiebenden Wirkung der Klage im weiteren Verfahrensverlauf herausstellen, dass die Ausnahmevoraussetzungen bereits bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorlagen, hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwar zur Folge, dass eine Verzögerung hinsichtlich dieses Teils der Baumaßnahme eintreten kann. Gleichermaßen ist jedoch ersichtlich, dass solches einen Baubeginn im Übrigen oder gar die Verwirklichung des Gesamtvorhabens nicht ernstlich in Frage stellen würde. Denn soweit eine Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen möglich sein sollte, sind Bauarbeiten erheblichen Umfangs mit entsprechendem Zeitbedarf erforderlich, während deren Verlaufs eine hinreichende Klärung der hier streitigen Problematik möglich sein wird.

Die Folgen- und Interessenabwägung gebietet zugleich keine umfassende Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Gunsten der Antragsteller. Gegenwärtig ist nämlich nicht erkennbar, dass die artenschutzrechtlichen Anforderungen geeignet sein werden, eine Verwirklichung des Gesamtvorhabens ernstlich in Frage zu stellen, falls keine "zufriedenstellende Lösung" i.S.d. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie möglich ist, die die Wohnstätten der betroffenen Fledermausarten im Gehölz unberührt lässt. Alles spricht dafür, dass in diesem Fall die dritte erforderliche Ausnahmevoraussetzung des Art. 16 Abs. 1 lit. c) FFH-Richtlinie zum Zweck des Vorhabens erfüllt sein dürfte. Da die betroffenen Fledermausarten, wie ausgeführt, trotz des Eingriffs in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand bleiben werden, würde die wirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens voraussichtlich als ein "zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sein.

Bei dem Verständnis dieses Tatbestandsmerkmals wird zu beachten sein, dass es keinen Maßstab setzt, der etwa dem des Art. 14 Abs. 3 Grundgesetz vergleichbar ist, wonach eine Enteignung nur "zum Wohl der Allgemeinheit" zulässig ist. Die deutliche Verschiedenheit beider Maßstäbe ergibt sich aus ihren unterschiedlichen Regelungszusammenhängen. Art. 14 Abs. 3 GG legt die absolute Schwelle fest, unterhalb derer jedes Eigentum gegen eine Entziehung durch die staatliche Gewalt geschützt ist. Bei Art. 16 Abs. 1 lit. c) FFH-Richtlinie handelt es sich um eine Ausnahmevoraussetzung von einem artenschutzrechtlichen Verbot, das unabhängig von der Zahl der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, also schon bei der Beseitigung einer einzelnen Ruhestätte dem Grund nach eingreift und von dem Abweichungen zusätzlich voraussetzen, dass Bestand und Verbreitung einer von Art. 12 FFH-Richtlinie geschützten Art trotz des in Frage stehenden Eingriffs nicht gefährdet sind, d.h. schwerwiegende Folgen für die geschützte Art nicht eintreten werden. Da zur Ausnahme nach Art. 16 Abs. 1 lit. c) FFH-Richtlinie alternative Ausnahmetatbestände bestehen, etwa nach Art. 16 Abs. 1 lit. b) FFH-Richtlinie anstelle von "zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses" auch die "Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum", also u.a. ernstzunehmende Interessen der Land- und Forstwirtschaft in gleicher Weise eine Ausnahme rechtfertigen können, müssen die Anforderungen an das Gewicht der "zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses" auch an den sich nach Art. 16 Abs. 1 lit. b) FFH-Richtlinie ergebenden Anforderungen an das Gewicht der dort genannten Interessen gemessen werden. Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen an das dem Artenschutz vorgehende öffentliche Interesse maßgeblich vom tatsächlichen Umfang der artenschutzrechtlichen Beeinträchtigung und der sich daraus ergebenden Verhältnismäßigkeit zwischen dem Eingriff und den Folgen für das in Frage stehende Vorhaben zu sehen, wenn dieses nicht verwirklicht werden könnte. Dass der Eingriff vorliegend von besonderem Gewicht wäre, ist gegenwärtig nicht ersichtlich. Ob der Eingriff in den Gehölzbestand im Übrigen auch unmittelbar aufgrund verschärfter Anforderungen der Flugsicherheit erforderlich wäre, es sich also auch um eine Ausnahme zum Zwecke der "öffentlichen Sicherheit" von lit. c) handeln könnte, lässt sich nach dem gegenwärtig bekannten Sachstand nicht beurteilen.

Umgekehrt kann im Rahmen der Interessenabwägung der Umstand keine Berücksichtigung finden, dass eine Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses gegenwärtig bereits aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klagen einiger anderer Kläger nicht möglich ist. Denn dies führt nicht zu einer Berechtigung der Antragsteller, und jene Kläger haben es in der Hand, durch einen Verzicht auf die Fortführung ihrer Klage den Sofortvollzug des Planfeststellungsbeschlusses erneut zu ermöglichen.

Zugleich besteht für das Beschwerdegericht kein hinreichender Anlass mehr, zunächst von der von den Antragstellern ausdrücklich begehrten Entscheidung über ihre Beschwerde abzusehen und das weitere Ergebnis der gerichtlichen Sachaufklärungsversuche im vorliegenden Verfahren abzuwarten. Die Antragsgegnerin hat zwar nunmehr einen Termin für eine Antwort auf die gerichtliche Verfügung vom 5. Oktober 2005 in Aussicht gestellt. Diese wird jedoch voraussichtlich eine kurzfristige Entscheidung über die Beschwerde unter Berücksichtigung der Antwort nicht zulassen. Aus der fernmündlichen Vorankündigung der Antragsgegnerin ist bereits erkennbar, dass für die Antwort neue Prüfungen, teilweise unter gutachtlicher Beteiligung, angestellt werden mussten, die ihrerseits eine sofortige Entscheidung des Gerichts voraussichtlich nicht zulassen dürften, zumal in dieser Situation zusätzlich den Antragstellern eine hinreichende Frist für die Wahrung ihres rechtlichen Gehörs eingeräumt werden müsste. Sollte mit Blick auf Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie eine Änderung des bisherigen Planfeststellungsbeschlusses erforderlich sein, besteht ebenfalls kein Grund, gegenwärtig von einer Entscheidung über die Beschwerde der Antragsteller abzusehen.

Überdies vermag das Gericht auch unter Berücksichtigung der Erklärungen von Antragsgegnerin und Beigeladener vom 17. November 2005 nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin zeitnah eine Entscheidung über die in Vorbereitung befindliche Planänderung treffen wird. Dem Beschwerdegericht ist bekannt, dass zwischen den Beteiligten insoweit kein Einvernehmen darüber besteht, welche Bedeutung diese Planänderung für die Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen hat, durch die eine aufschiebende Wirkung von Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss herbeigeführt worden ist. Die hieraus folgenden Unklarheiten, die auch die Frage einschließen, ob nach einer Planänderung neue Anträge nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden müssten, würden auch das vorliegende Verfahren erfassen, wenn hierüber bis zum Zeitpunkt der Planänderung nicht entschieden worden wäre. Insofern sieht sich das Beschwerdegericht zu dem ergänzenden Hinweis veranlasst, dass es von einer Fortdauer der aufschiebenden Wirkung ausgeht und die (Wieder-)Herstellung einer sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. April 2004 auch dann im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zu erfolgen haben wird, wenn zwischenzeitlich der angekündigte Planänderungsbeschluss ergangen sein wird. Soweit zwischen den Beteiligten die Auffassung im Raum steht, dass sich die aufschiebende Wirkung der Klagen jener Antragsteller, die vor den Verwaltungsgerichten eine solche erlangt haben, mit dem Planänderungsbeschluss erledigen werde, und die bisherigen Kläger nur mit einem neuerlichen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorläufigen Rechtsschutz erlangen könnten, folgt das Beschwerdegericht dem nicht.

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 20. Dezember 1991 (Buchholz 316, § 76 VwVfG Nr. 4) ausgeführt, dass sich ein Planfeststellungsbeschluss prozessual erledige, wenn nachfolgend ein Planänderungsbeschluss ergehe, der wesentliche Änderungen enthalte, und seine Einbeziehung in ein anhängiges Klageverfahren nur in Betracht komme, wenn dies ein Kläger im Wege der Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO begehre, und ist hieraus bisweilen der Schluss gezogen worden, in derartigen Fällen müsse einstweiliger Rechtsschutz gegenüber dem Planänderungsbeschluss erneut im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO gesucht werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juli 2000, 3 M 561/00, in Juris). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch zu einem Zeitpunkt ergangen, bevor der Gesetzgeber im Jahre 1993 in § 10 Abs. 8 LuftVG sowie in anderen vergleichbaren Vorschriften verschiedener Fachplanungsgesetze neue Regelungen zur Bewältigung von Fehlern in Planfeststellungsbeschlüssen getroffen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat nachfolgend die in jener Entscheidung geäußerte Rechtsauffassung maßgeblich modifiziert und geht nunmehr davon aus, dass während des gerichtlichen Tatsachenverfahrens erfolgende Änderungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses stets von Gesetzes wegen zum Gegenstand dieses Klageverfahrens werden und Anderes allenfalls dann (noch) gilt, wenn ein gänzlich neues Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird (vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 25.1.1996, BVerwGE Bd. 100, S. 238, 255 f.; Urteil v. 1.4.2004, BVerwGE Bd. 120, S. 276, 284). Auf dieser Basis kommt nicht in Betracht, dass ein Planänderungsbeschluss einerseits in ein anhängiges verwaltungsgerichtliches Klageverfahren einbezogen ist, während andererseits vorläufiger Rechtsschutz in einem neuen selbständigen Antragsverfahren zu suchen ist.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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