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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.02.2002
Aktenzeichen: 2 Bs 384/01
Rechtsgebiete: BPVO


Vorschriften:

BPVO § 10 Abs 4
Zur Frage der Gebietsverträglichkeit von Schnellgaststätten mit Autoschalter (drive thru) im Mischgebiet eines übergeleiteten Baustufenplans nach der Baupolizeiverordnung von 1938
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

2 Bs 384/01

2. Senat

Beschluß vom 12. Februar 2002

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 2. Senat, durch die Richter K. Schulz und Jahnke sowie die Richterin Sternal am 12. Februar 2002 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerden der Beigeladenen und der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2001 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. August 2001 wird mit der Einschränkung angeordnet, daß der Betrieb des Restaurants (mit Ausnahme des Autoschalters) täglich bis 22.00 Uhr zulässig ist und die Fahrspur für den Autoschalter einschließlich der genehmigten Lärmschutzwand fertiggestellt und der Autoschalter in der genehmigten Weise, jedoch nur an Werktagen bis 20.00 Uhr, betrieben werden darf.

Im übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des gesamten Verfahrens tragen die Antragsgegnerin 6/16, die Beigeladenen 6/16, die Antragsteller zu 1) bis 3) je 1/16 sowie zu einem weiteren 1/16 die Antragsteller zu 4) und 5) gemeinsam.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens der Antragsteller zu 3/4. Im übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens selbst.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer der Grundstücke A , B , C und D . Sie begehren die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Restaurants mit 86 Gästeplätzen, Autoschalter und 30 Kfz-Stellplätzen auf dem Grundstück E . Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Baustufenplans Groß-Flottbek/Othmarschen, Ortsteile Nr. 217 und 218 und sind als Mischgebiet mit zweigeschossiger offener Bauweise ausgewiesen. Die Baugenehmigung legt die Öffnungszeiten des Restaurants auf werktags 10.00 bis 1.00 Uhr und sonn- und feiertags auf 11.00 bis 1.00 Uhr fest; der Autoschalter ist täglich bereits um 22.00 Uhr zu schließen. Die Baugenehmigung beinhaltet weiter die Auflage, daß die nach der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte von 55 db(A) tags und 40 db(A) nachts einzuhalten seien.

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller durch Beschluß vom 3. Dezember 2001 angeordnet und zur Begründung ausgeführt: Die Baugenehmigung verstoße vorauussichtlich gegen die nachbarschützende Gebietsfestsetzung des Baustufenplans, da die Wohnnutzung auf den Grundstücken der Antragsteller erheblich beeinträchtigt werde. Zwar dürfte eine Schnellgaststätte mit Autoschalter in einem Mischgebiet nach der Baupolizeiverordnung nicht von vornherein unzulässig sein. Sei aber - wie hier - ein unmittelbares Nebeneinander von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung vorgesehen, so ergebe sich die Zumutbarkeitsgrenze für die Anwohner vor allem aus der Vergleichbarkeit mit den Belastungen durch andere Gewerbebetriebe, die von den Bewohnern eines Mischgebiets typischerweise zu tolerieren seien. Das Vorhaben der Beigeladenen hebe sich jedoch in mehrfacher Hinsicht von mischgebietstypischen Handwerks- oder Einzelhandelbetrieben oder herkömmlichen Gaststätten ab. Vor allem für die Bewohner des Grundstücks B dürfte die Fahrspur für den Autoschalter, die in einem Abstand von nur etwa 6 Metern an deren Häusern vorbeiführe, stark belastend sein. Diese Häuser seien durch den Verkehr auf der straße ohnehin schon erheblich vorbelastet. Eine ähnliche Situation ergebe sich für die Grundstücke A und C , die insbesondere durch den Parkplatzverkehr mit seiner hohen Kundenfluktuation beeinträchtigt würden. Im übrigen ließen auch die von den Beigeladenen eingereichten Lärmgutachten nicht erkennen, daß die vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen die aufgrund des erheblichen Störpotentials zu erwartenden Lärmpegel auf ein für die Anwohner hinnehmbares Maß senken könnten. Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens der Antragsteller im Widerspruchsverfahren sei ihren Interessen an einer vorläufigen Aussetzung der Baumaßnahmen der Vorrang einzuräumen.

Hiergegen wenden sich Antragsgegnerin und die Beigeladenen mit ihren zugelassenen Beschwerden.

Die Antragsgegnerin trägt im wesentlichen vor, daß die Gebietsfestsetzung auch einem tatsächliche Nebeneinander einer Wohnnutzung und einer gewerblichen Nutzung in Gestalt einer Schnellgaststätte mit Autoschalter nicht entgegenstehe. Maßgeblich sei allein, ob die konkret zu befürchtenden Belastungen eines Bauvorhabens die Erheblichkeitsschwelle überschritten. Das sei hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht habe die tatsächlichen Umgebungsbedingungen verkannt und übersehen, daß die Baugenehmigung die Einhaltung der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte der TA-Lärm vorschreibe. Auf deren Beachtung werde sie auch dringen. Bedenke man, daß mit dieser Vorgabe die in einem Mischgebiet ansonsten zulässigen Werte deutlich unterschritten würden, und dies trotz der Überlagerung sämtlicher Emissionen des Vorhabens durch den Verkehrslärm der straße, so erscheine eine erhebliche Beeinträchtigung der Antragsteller noch nicht einmal zu befürchten geschweige denn belegt.

Die Beigeladenen machen geltend, die Bewohner eines Mischgebiets könnten nicht dieselbe Rücksichtnahme wie die Bewohner eines Wohngebiets verlangen. Gemessen hieran seien die durch das Vorhaben verursachten Immissionen nicht erheblich belästigend. Die Beurteilung müsse anhand der TA-Lärm erfolgen. Maßgebend seien insoweit nicht die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet, sondern für ein Mischgebiet. Die Werte von 60 db(A) tags und 45 db(A) nachts würden aber an sämtlichen Immissionsorten eingehalten. Das ergebe sich aus der von ihnen eingereichten Lärmuntersuchung vom 21. November 2001, die eine taugliche Beurteilungsgrundlage und auch nicht mit Fehlern behaftet sei. Die straße sei Tag und Nacht so stark befahren, daß die durch das Vorhaben verursachten Immissionen auf den Nachbargrundstücken praktisch nicht mehr wahrnehmbar seien. Im übrigen sei das Grundstück auch früher schon durch eine Autowerkstatt lärmintensiv genutzt worden.

Die Antragsteller verteidigen die angefochtene Entscheidung und tragen vor: Die anlagenbedingten Lärmeinwirkungen seien unzulässig. Maßgebend seien nicht die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet, sondern für ein allgemeines Wohngebiet. Dies folge zum einen daraus, daß das Mischgebiet nach der Baupolizeiverordnung vorwiegend Wohnzwecken dienen solle, zum anderen aus der tatsächlich auf den Grundstücken der Antragsteller vorhandenen Wohnbebauung. Die entsprechende Auflage im Baugenehmigungsbescheid sei allerdings nicht geeignet, den gebotenen Schutz zu verwirklichen. Der Betrieb der Beigeladenen sei von vornherein ungeeignet, die Richtwerte einzuhalten. Nach der Lärmuntersuchung seien die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet zur Nachtzeit überall überschritten. Bei richtiger Berechnung würden die zu erwartenden Immissionen aber selbst die zur Tageszeit geltenden höheren Richtwerte für ein Mischgebiet übersteigen. Die Lärmuntersuchung sei mit einer ganzen Reihe von Fehlern behaftet.

II.

Die zugelassenen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen führen teilweise zum Erfolg.

Der Senat ordnet die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein -Restaurant mit Autoschalter und 30 Kfz-Stellplätzen nur mit den aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkungen an. Dabei hat er sich im Rahmen der nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung davon leiten lassen, daß zwar einerseits den Widersprüchen der Antragsteller Aussicht auf Erfolg beschieden sein dürfte (hierzu unter 1.), daß aber andererseits Unsicherheiten verbleiben und deshalb den Interessen der Antragsteller an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Anbetracht der mit einer Stillegung des Vorhabens verbundenen Folgen für die Beigeladenen nicht der uneingeschränkte Vorrang einzuräumen ist (hierzu unter 2.).

1. Nach summarischer Prüfung spricht einiges dafür, daß die angefochtene Baugenehmigung den nachbarschützenden Festsetzungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE Bd. 101 S. 364; Urt. des Senats v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354) des Baustufenplans Groß-Flottbek/Othmarschen, Ortsteile Nr. 217 und 218 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 12. Mai 1954, erneut festgestellt durch Verordnung vom 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61), über die Art der baulichen Nutzung widerspricht und deshalb die Antragsteller in eigenen Rechten verletzt.

a) Nach § 10 Abs. 4 Abschnitt "Mischgebiet M" der Baupolizeiverordnung für die Hansestadt Hamburg - BPVO - vom 8. Juni 1938 (GVBl. S. 69), auf deren Grundlage der Baustufenplan erlassen worden ist, sollen die Grundstücke im Mischgebiet vorwiegend Wohnzwecken dienen. Daneben sind gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Läden, Lagerplätze und dergleichen zulässig, wenn durch sie erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Bewohner oder die Allgemeinheit nicht zu befürchten sind. Die Aufführung bestimmter Nutzungsarten hat den Sinn, den Charakter des Baugebiets zu kennzeichnen und, wenn sie im Katalog der allgemein zulässigen Nutzungen aufgeführt sind, festzulegen, daß sie der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets entsprechen. Der Verordnungsgeber hat dabei eine typisierende Betrachtungsweise zugrundegelegt. Als Merkmal für die Typisierung und die Zuweisung unterschiedlicher Nutzungsarten (Typen) zu den einzelnen Baugebieten sind vor allem die unterschiedliche Emissionsträchtigkeit oder Immissionsverträglichkeit einzelner Nutzungen maßgebend gewesen. Bei der Beantwortung der nach § 10 Abs. 4 Abschnitt "Mischgebiet M" BPVO maßgeblichen Frage, ob ein beabsichtigter Gewerbebetrieb die Bewohner oder die Allgemeinheit erheblich belästigen wird, ist daher eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Entscheidend ist, ob ein Vorhaben der beabsichtigten Art typischerweise (generell) geeignet ist, das Wohnen in einem Mischgebiet erheblich zu stören oder nicht. Das schließt es entgegen der vom Verwaltungsgericht und teilweise auch den Beteiligten vertretenen Auffassung aus, die Frage der Erheblichkeit einer Störung einzelfallbezogenen anhand der Art der konkret vorhandenen Bebauung in der Nachbarschaft, deren Lage zu dem beabsichtigten Betrieb oder einer Vorbelastung der Umgebung durch Verkehrslärm zu beurteilen, denn dann könnte die in § 10 Abs. 4 BPVO definierte Eigenart des Baugebiets verfälscht und die Nutzbarkeit der Grundstücke in der Nachbarschaft vorbelastet werden (vgl. zu allem bereits Beschl. des Senats v. 7.5.1990, HmbJVBl 1991, 7 m.w.Nachw.; ferner BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, BVerwGE Bd. 108 S. 190).

Nach diesen Maßstäben kommt ernsthaft in Betracht, daß ein Restaurant mit Autoschalter als ein das Wohnen in einem Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt "Mischgebiet M" BPVO erheblich belästigender und deshalb dort allgemein unzulässiger Gewerbebetrieb einzustufen ist.

Dabei dürfte davon auszugehen sein, daß Restaurants mit Autoschalter einen Nutzungstyp eigener Art bilden, der sich aufgrund charakteristischer Besonderheiten aus der Menge der Schank- und Speisewirtschaften heraushebt. Hierzu gehört zum einen die typische Prägung durch den motorisierten Besucherverkehr. Insbesondere der Fahrzeugverkehr am Autoschalter weist spezifische Elemente auf, die ihn in seinen Auswirkungen auf die Umgebung sowohl von dem allgemeinen Straßenverkehr als auch von dem Verkehr auf Parkplätzen merklich unterscheiden und deshalb in besonderem Maße als potentielle Störquelle erscheinen lassen. Denn die Kundenbedienung am Autoschalter bedingt, daß jedes Fahrzeug in kurzen Zeitabständen zumindest zweimal, nämlich am Bestell- und am Ausgabeschalter, angehalten und wieder in Gang gesetzt werden muß. Hinzu kommen Geräusche - sei es durch Gespräche und/oder den Betrieb des Autoradios - im Inneren des Fahrzeugs, die durch das zwangsläufig geöffnete Fahrzeugfenster nach außen dringen. Der Bestellvorgang ist eine weitere Betriebseigentümlichkeit, da er über eine Gegensprechanlage abgewickelt wird. Daß diese Vorgänge in besonderem Maße emissionsträchtig sind, läßt sich nicht zuletzt der Tabelle 2 auf Seite 6 der von den Beigeladenen eingereichten "Lärmuntersuchung für den Neubau eines -Restaurants an der straße in Hamburg" in der Fassung vom 21. November 2001 (im folgenden: Lärmuntersuchung) entnehmen. Denn während dort die Stellplatznutzung auf der Grundlage der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz (3. Aufl. 1994) mit einem Schalleistungspegel von (nur) 68 db(A) in das Belastungsmodell eingestellt worden ist, sind für die Emissionsquelle "Motorgeräusch" am Bestell- und Serviceschalter mit jeweils 86 db(A), für die Emissionsquelle "Autoradio" am Bestell- und Serviceschalter mit jeweils 88 db(A) und für die Emissionsquelle "Gegensprechanlage" mit 81 db(A) auf der Basis von Erfahrungswerten der Gutachter deutlich höhere Schalleistungspegel zum Ansatz gekommen. Darüber hinaus dürften sich Restaurants mit Autoschalter typischerweise dadurch auszeichnen, daß sie auch zur Nachtzeit, d.h. nach 22.00 Uhr geöffnet sind. Wie die Beigeladenen selbst vorgetragen haben, besteht für die -Restaurants auf der Grundlage einheitlicher Franchise-Verträge eine Betriebspflicht bis mindestens 1.00 Uhr. Für die Betriebe anderer großer Gastronomieketten wird kaum anderes gelten. Damit dürfte es es zum typischen Erscheinungsbild eines Restaurants mit Autoschalter gehören, daß die durch das Betriebsgeschehen verursachten Störungen gerade auch zu Zeiten auftreten, in denen das Ruhebedürfnis der in der Umgebung Wohnenden besonders groß ist. Ob des weiteren die Auffassung der Antragsteller zutrifft, daß auch ein jugendlicher, sich besonders lärmintensiv verhaltender Kundenkreis prägend ist, kann bei dieser Sachlage offenbleiben.

Die von einem Restaurant mit Autoschalter typischwerweise ausgehenden Störungen dürften sich in der Nachbarschaft in einer Weise bemerkbar machen, die erhebliche Belästigungen mit sich bringt und deshalb die Grenze dessen, was regelmäßig noch mit dem Wohnen in einem Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt "Mischgebiet M" BPVO vereinbar ist, überschreitet. Dafür sprechen auch die für das Vorhaben der Beigeladenen in der Lärmuntersuchung vom 21. November 2001 auf der Grundlage der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - TA Lärm - vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) ermittelten Immissionen aus Gewerbelärm, die über den konkreten Fall hinaus Anhaltspunkte dafür bieten können, welche Lärmimmissionen in der Umgebung eines Restaurants mit Autoschalter gemeinhin zu erwarten sind. Hiernach ergeben sich ungeachtet der von den Antragstellern geltend gemachten Einwände gegen die Lärmuntersuchung für die Nacht jedenfalls Beurteilungspegel aus Gewerbelärm von 44 db(A) für das westlich des Grundstücks der Beigeladenen gelegene Grundstück des Antragstellers zu 1) (IO-1), von jeweils 45 db(A) für das südwestlich gelegene Grundstück F (IO-2) und das südlich gelegene Grundstück der Antragstellerin zu 3) (IO-3) sowie von 45 db(A) und 43 db(A) für das östlich gelegene Grundstück der Antragstellerin zu 2) (IO-4 <Süd> und IO-4 <Nord>) (vgl. Tabelle 3 auf Seite 7). Allerdings dürften diese Beurteilungspegel eher noch unter den typischerweise für die Nachbarschaft zu erwartenden Immissionswerten liegen. Denn zum einen ist der besonders emissionsträchtige Betrieb des Autoschalters nicht in die Lärmuntersuchung eingeflossen, weil dieser entsprechend der Baugenehmigung ab 22.00 Uhr zu schließen ist. Zum anderen erscheint es fraglich, ob die den Berechnungen zugrundegelegte Anzahl von nur 13 Kraftfahrzeugen in der gemäß Nr. 6.4 TA-Lärm maßgeblichen lautesten Stunde der Nacht geeignet ist, ein typisches Bild zu vermitteln. Die Antragsteller haben auf eigene Zählungen bei zwei Restaurants mit Autoschalter in der Eiffestraße 64 und der Kieler Straße 222 verweisen können, die mit 49 und 62 Kraftfahrzeugen in der nächtlichen Spitzenstunde jedenfalls deutlich höhere Zahlen ergeben haben (Anlagen K 18 und 19 zum Schriftsatz vom 3.12.2001). Auch die Antragsgegnerin hält die Anzahl von 13 Kraftfahrzeugen für zu niedrig und geht in ihrem Schreiben an die Beigeladenen vom 12. Dezember 2001 von 20 bis 30 Kraftfahrzeugen in der lautesten Stunde der Nacht aus.

Eine wesentliche Minderung der Immissionen dürfte bei typisierender Betrachtungsweise auch nicht durch schallschutztechnische Maßnahmen zu erwarten sein. Wie das Vorhaben der Beigeladenen zeigt, bei dem nicht nur bauliche Maßnahmen zur Minderung des Schalleistungspegels des Kühlaggregats auf dem Dach des Gebäudes und eine etwa 1,75 Meter hohe vorhandene Mauer an der südlichen Grundstücksgrenze, sondern auch zwei Lärmschutzwände an der westlichen Grundstücksgrenze mit einer Höhe von 2,5 Metern und einer Länge von 18 bzw. 10 Metern berücksichtigt worden sind, führen selbst solche über übliche und zulässige Einfriedigungen hinausgehende Maßnahmen nachts noch nicht typischerweise zu gebietsverträglichen Belästigungen.

Sind im Einwirkungsbereich eines Restaurants mit Autoschalter typischerweise Beurteilungspegel von bis zu 45 db(A) oder gar mehr in der Nachtzeit zu erwarten, dürften diese Lärmimmissionen die Schwelle der erheblichen Belästigungen überschreiten. Zwar sind bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche einzuhalten sind, normativ nicht festgelegt. Die Grenze ist jeweils unter Berücksichtigung der speziellen Schutzwürdigkeit des Baugebiets festzulegen. Jedoch kann die TA-Lärm, die ihrer Rechtsnatur nach lediglich die Qualität einer Verwaltungsvorschrift hat, aber die Merkmale technischer Regelwerke aufweist, die brauchbare Maßstäbe für die Beurteilung von Lärmimmissionen enthalten, als Auslegungshilfe für die Frage der Erheblichkeit herangezogen werden. Die vom Verwaltungsgericht und den Antragstellern unter Berufung auf den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. November 1990 (- 2 W 52/90 -; zitiert nach juris) tendenziell vertretene Auffassung, daß die TA-Lärm kein geeigneter Maßstab für die Zumutbarkeitsbeurteilung der Lärmimmissionen eines Restaurants mit Autoschalter sei, vermag der Senat jedenfalls für die Neufassung der TA-Lärm vom 26. August 1998 nicht zu teilen. Denn die TA-Lärm gilt nunmehr auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (Nr. 1 TA-Lärm) und sieht vor allem vor, der besonderen Lästigkeit von Geräuschen durch Zuschläge für die Ton- und Informations-haltigkeit sowie Impulshaltigkeit Rechnung zu tragen (Nr. A.2.5.2, A.2.5.3, A.3.3.5, A.3.3.6 TA-Lärm), wie sie zum Teil auch in der Lärmuntersuchung für das Vorhaben der Beigeladenen zum Ansatz gekommen sind. Die TA-Lärm dürfte deshalb auch vorliegend eine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Lärmimmissionen und ihrer Gebietsverträglichkeit bieten.

Allerdings läßt sich den in Nr. 6.1 TA-Lärm für die einzelnen Baugebiete festgelegten Immissionsrichtwerten, bei deren Überschreitung für den Regelfall anzunehmen ist, daß die Lärmbelastung eine unzumutbare und damit erhebliche Geräuschbelästigung darstellt, keine Aussage zu einem Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt "Mischgebiet M" BPVO entnehmen. Denn die dortige Bezeichnung der Gebietskategorien knüpft an die Gebietstypen der Baunutzungsverordnung an (vgl. Begründung zur TA-Lärm, BR-Drs. 254/98 S. 46). Von daher erscheint entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch der in Nr. 6.1 Buchst. c) TA-Lärm für Immissionsorte in Mischgebieten für den Beurteilungspegel festgelegte Immissionsrichtwert von 45 db(A) nachts nicht geeignet, der Schutzwürdigkeit des Wohnens in einem Mischgebiet nach der Baupolizeiverordnung im Regelfall angemessen Rechnung zu tragen. Vielmehr dürfte das Wohnen in einem solchen Gebiet einen höheren Schutz beanspruchen können, weil die Grundstücke nach § 10 Abs. 4 Abschnitt "Mischgebiet M" BPVO vorwiegend Wohnzwecken dienen sollen, während § 6 BauNVO von einem gleichwertigen Mit- und Nebeneinander von Wohnen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben ausgeht. Umgekehrt kann auch der in Nr. 6.1 Buchst. d) TA-Lärm für Immissionsorte in allgemeinen Wohngebieten für den Beurteilungspegel festgelegte Immissionsrichtwert von 40 db(A) nachts nicht herangezogen werden. Denn das Mischgebiet nach der Baupolizeiverordnung zeichnet sich durch eine umfassendere Öffnung für gewerbliche Nutzungen aus, so daß auch das Wohnen in einem solchen Gebiet ein Mehr an Immissionen als in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO hinnehmen muß. Wann die Schwelle der erheblichen Belästigung durch Lärmimmissionen in einem Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt "Mischgebiet M" BPVO im Regelfall überschritten ist, wird sich daher angemessen nur durch einen Zwischenwert der für die Gebietskategorien Mischgebiet und allgemeines Wohngebiet nach Nr. 6.1 Buchst. c) und d) TA-Lärm geltenden Richtwerte von 45 und 40 db(A) nachts zum Ausdruck bringen lassen. Wo genau dieser Zwischenwert, der nicht als das arithmetische Mittel zwischen den beiden Werten mißverstanden werden darf, anzusiedeln ist, kann hier offenbleiben. Der im Einwirkungsbereich eines Restaurants mit Autoschalter nach gegenwärtigem Erkenntnisstand zu erwartende Beurteilungspegel von bis zu 45 db(A) nachts oder gar mehr erreicht zumindest den für Mischgebiete festgelegten Immissionsrichtwert und erscheint daher in jedem Falle zu hoch, um noch als generell gebietsverträglich gelten zu können.

Von welchen Immissionen und Richtwerten für die Tageszeit auszugehen ist, kann hier ebenfalls offenbleiben, weil Restaurants mit Autoschalter gerade dadurch geprägt sein dürften, daß sie auch zur Nachtzeit geöffnet sind und nachts die Schwelle der Erheblichkeit überschreiten. Vorbehaltlich einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB dürfte ein Betrieb dieser Art deshalb nach den Gebietskategorien des § 10 Abs. 4 BPVO auf ein Geschäftsgebiet verwiesen sein, dem in Abgrenzung zu einem Industriegebiet vorwiegend solche Geschäfts- und Gewerbebetriebe zuzuordnen sind, bei denen typischerweise nicht die Emissionsträchtigkeit der Anlage selbst, sondern eine mögliche Störung der Wohnruhe durch eine größere Zahl von Besuchern und Beschäftigten im Vordergrund steht (vgl. zu letzterem Urt. des Senats v. 16.12.1993 - OVG Bf II 17/93 -).

b) Anhaltspunkte dafür, daß der Betrieb der Beigeladenen etwa wegen baulicher oder betrieblicher Eigenarten ein atypisches Restaurant mit Autoschalter darstellt und deshalb seine Gebietsverträglichkeit anders zu beurteilen wäre, sind gegenwärtig nicht zu erkennen. Besonderheiten ergeben sich auch nicht daraus, daß nach den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung die in Nr. 6.1 Buchst. c) TA-Lärm für das allgemeine Wohngebiet festgelegten Immissionsrichtwerte von 55 db(A) tags und 40 db(A) nachts einzuhalten sind und der Autoschalter ab 22.00 Uhr zu schließen ist. Denn hieraus dürfte sich für die Frage der Atypik schon deshalb nichts herleiten lassen, weil diese Bestimmungen nicht geeignet erscheinen, das typische Störpotential des Vorhabens zu beseitigen und seine Gebietsverträglichkeit sicher und dauerhaft zu gewährleisten. Nach den schon oben dargelegten Ergebnissen der Lärmuntersuchung sind trotz der Schließung des Autoschalters zur Nachtzeit gleich an mehreren Immissionsorten, nämlich am IO-1, IO-2 und IO-3 (der IO-4 <Süd> mag hier außer Betracht bleiben, weil bei ihm - wie noch auszuführen sein wird - die in der Baugenehmigung vorgesehene Lärmschutzwand fälschlicherweise unberücksichtigt geblieben ist), Beurteilungspegel von 45 oder jedenfalls 44 db(A) nachts zu erwarten, die zudem noch mit der Unsicherheit womöglich zu niedrig angesetzter Kraftfahrzeugzahlen behaftet sind. Der Behauptung der Beigeladenen, die in die Lärmuntersuchung eingestellte Anzahl von 13 Kraftfahrzeugkunden in der lautesten Stunde nachts beruhe auf einem gesicherten Erfahrungswert aus dem Betrieb ihrer Eltern am sind - wie ebenfalls schon ausgeführt - sowohl die Antragsteller als auch die Antragsgegnerin entgegengetreten. Dabei haben die Antragsteller ergänzend zu bedenken gegeben, daß die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke nach einer Auskunft des Statistischen Landesamtes an der straße mit 36.000 Kraftfahrzeugen nahezu doppelt so hoch wie diejenige am (19.000 Kraftfahrzeuge) sei. Auch dieser Einwand entbehrt nicht jeder Schlüssigkeit; denn da das Restaurant gerade auf motorisierte Kunden ausgerichtet ist, könnte sich die Verkehrsstärke am Standort durchaus als ein für Kundenzahl relevanter Faktor erweisen.

c) Kommt nach allem ernsthaft in Betracht, daß das Vorhaben der Beigeladenen der Gebietsfestsetzung des Baustufenplans widerspricht, so ist auch den Widersprüchen der Antragsteller Aussicht auf Erfolg beschieden. Ihr Abwehranspruch wird bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, BVerwGE Bd. 94 S. 151 und v. 24.2.2000, NVwZ 2000, 1054 f.). Ob das Vorhaben darüber hinaus zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung der Antragsteller führt, ist ohne Belang.

Eine Entscheidung über die Befreiung von der Gebietsfestsetzung nach § 31 Abs. 2 BauGB hat die Antragsgegnerin bislang nicht getroffen. Da es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung handelt, bedarf es im vorliegenden Verfahren auch keiner Erörterung, ob die Voraussetzungen einer solchen Befreiung gegeben wären.

2. Sind damit grundsätzlich die Interessen der Antragsteller an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung von hohem Gewicht, so hat der Senat gleichwohl die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller nicht in vollem Umfang, sondern nur mit den aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkungen angeordnet. Hierbei hat er sich im Rahmen des ihm auch in Fällen der vorliegenden Art eröffneten Ermessens (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 80 Rdnr. 169) von folgenden Erwägungen leiten lassen: Auch wenn gegenwärtig von einem Verstoß gegen die Gebietsausweisung auszugehen sein dürfte, kann jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden, daß die Gebietsverträglichkeit eines Restaurants mit Autoschalter anders zu beurteilen ist. Es entzieht sich gegenwärtig der Kenntnis des Senats und hat folglich bei der rechtlichen Beurteilung auch keine Berücksichtigung finden können, ob es zu dem hier in Rede stehenden Nutzungstyp möglicherweise eine eingeführte Verwaltungspraxis gibt. Sollten bereits in anderen Mischgebieten nach § 10 Abs. 4 Abschnitt "Mischge-biet M" BPVO Restaurants mit Autoschalter genehmigt worden sein, so könnten deren Erfahrungswerte zu einem anderen Ergebnis führen. Wegen dieser verbleibenden Unsicherheit ordnet der Senat die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller mit Einschränkungen an. Diese Einschränkungen ermöglichen es den Beigeladenen, die bereits erhebliche Investitionen getätigt haben und denen bei einer andauernden Stillegung ihres Vorhabens voraussichtlich ein erheblicher Nachteil droht, das Bauvorhaben auf eigenes Risiko zu vollenden und einstweilen in einem zeitlich beschränkten Umfang in Betrieb zu nehmen. Andererseits erscheint durch die Auflage, daß das Restaurant (mit Ausnahme des Autoschalters) nur bis 22.00 Uhr und der Autoschalter nur an Werktagen bis 20.00 Uhr betrieben werden darf, gewährleistet, daß die Antragsteller durch das Betriebgeschehen nicht mehr an Belästigungen hinzunehmen haben, als dies in einem Mischgebiet i.S.d. § 10 Abs. 4 Abschnitt "Mischgebiet M" üblich und seinen Bewohnern zuzumuten ist. Dazu ist im einzelnen folgendes auszuführen:

a) Nachdem die Antragsteller in dem Erörterungstermin vom 21. Januar 2001 auf die vom Verwaltungsgericht angeordnete aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche insoweit verzichtet haben, als es um die Fertigstellung des Gebäudes im Inneren und die Herstellung der Außenanlagen - mit Ausnahme der Fahrspur für den Autoschalter - geht, steht an baulichen Maßnahmen nur noch diese Fahrspur einschließlich der genehmigten Lärmschutzwand aus. Mit der Fertigstellung dieser Anlagen ist eine wesentliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Antragsteller nicht verbunden. Das liegt für den Antragsteller zu 1) und die Antragsteller zu 3) bis 5), deren Grundstücke - von der Fahrspur abgewandt - westlich bzw. südlich des Grundstücks der Beigeladenen liegen und die sich ohnehin nicht durch das Bauvorhaben als solches, sondern durch dessen spätere Nutzung mit all ihren Begleiterscheinungen beeinträchtigt sehen, auf der Hand. Aber auch für die Antragstellerin zu 2), die sich zwar ebenfalls nicht durch die Fahrspur als solche, wohl aber durch die 2,5 Meter hohe und 12 Meter lange Lärmschutzwand in ihren Nachbarrechten verletzt sieht, gilt nichts anderes. Denn die Genehmigung dieser Lärmschutzwand, die in einem Abstand von etwa 1,90 Metern zu der Grundstücksgrenze der Antragstellerin zu 2) errichtet werden soll, dürfte weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts noch gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen. Wie die Antragstellerin zu 2) selbst nicht verkennt, schreibt § 6 Abs. 1 HBauO die Einhaltung von Abstandsflächen nur vor den Außenwänden von Gebäuden vor. Das hamburgische Bauordnungsrecht enthält im Gegensatz zu den Bauordnungen anderer Länder auch keine Regelungen, nach denen die Vorschriften über die Abstandsflächen auf bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen mit gebäudegleichen Wirkungen sinngemäß anzuwenden sind. Ebensowenig ist davon auszugehen, daß die Lärmschutzwand rücksichtslos ist. In diesem Zusammenhang ist nämlich die Wertung zu berücksichtigen, die § 11 Abs. 2 Satz 3 HBauO in Bezug auf Einfriedigungen enthält. Danach dürfen Einfriedigungen von gewerblich genutzten Grundstücken dicht, d.h. auch als Mauer und bis zu 2,25 Metern hoch ausgeführt werden. Entspricht es aber der Wertung des Landesgesetzgebers, daß dem Nachbar eines gewerblich genutzten Grundstücks eine Mauer bis zu dieser Höhe selbst an der Grundstücksgrenze zumutbar ist, so dürfte sich eine nur 0,25 Meter höhere Lärmschutzwand, die einen Abstand von etwa 1,90 Meter zur Grundstücksgrenze einhält und überdies gerade den Interessen des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, nicht als unzumutbar erweisen.

b) Der einstweilen zugelassene Betrieb des Restaurants zur Tageszeit, d.h. bis 22.00 Uhr, und der Betrieb des Autoschalters an Werktagen bis 20.00 Uhr lassen auch keine Lärmbelästigungen der Antragsteller befürchten, die über das hinausgehen, was ihnen als Bewohnern eines Mischgebietes i.S.v. § 10 Abs. 4 Abschnitt "Mischgebiet M" BPVO zuzumuten ist. Auch wenn den Antragstellern einzuräumen ist, daß sich im Hauptsacheverfahren eine nur teilweise Aufhebung der Baugenehmigung in Ermangelung abtrennbarer Regelungsteile verbieten dürfte, vermag der Senat bei der Abwägung mit den Interessen der Beigeladenen kein überwiegendes Interesse der Antragsteller zu erkennen, für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens durch eine uneingeschränkte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche auch von solchen Auswirkungen des Betriebes verschont zu bleiben, die unbedenklich sind.

Nach der Lärmuntersuchung vom 21. November 2001 (Seite IV Anlage A 3.1 Zeile 3 Spalte 5) ergibt sich für das Grundstück des Antragstellers zu 1) ein Beurteilungspegel von maximal 51,9 db(A) tags, wenn man die Lärmschutzwand außer Acht läßt, die zwar (alternativ) in die Berechnungen eingeflossen, aber nicht Bestandteil der angefochtenen Baugenehmigung ist. Für das Grundstück der Antragstellerin zu 3) ist der Lärmuntersuchung unter Berücksichtigung der an der südlichen Grundstücksgrenze der Beigeladenen vorhandenen Mauer ein Beurteilungspegel von maximal 50,1 db(A) tags zu entnehmen (Seite IV Anlage A 3.1 Zeile 9 Spalte 7). Allerdings haben die Antragsteller die Richtigkeit der Lärmuntersuchung mit einer Reihe von Gründen in Zweifel gezogen, die nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind. So erscheint es insbesondere nicht ausgeschlossen, daß sich die der Lärmuntersuchung zugrundegelegte Anzahl von 580 Kraftfahrzeugen zur Tageszeit als zu niedrig erweisen könnte. Der Einwand der Antragsteller, daß die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke auf der straße nahezu doppelt so hoch wie auf dem - dem Standort des als Vergleichsobjekt herangezogenen Restaurants der Eltern der Beigeladenen - sei, könnte auch hinsichtlich der Tageskunden Bedeutung erlangen. Ebenso erscheint es denkbar, daß der in der Lärmuntersuchung ausgewiesene Schalleistungspegel für die Stellplatznutzung von 68 db(A) geringfügig zu erhöhen ist. Der aus der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz herangezogene Wert für einen P+R-Platz (dem leisesten der dort untersuchten Parkplätze) könnte nicht in jeder Hinsicht übertragbar sein. Ferner ist zu erwägen, daß bei der Ermittlung der Beurteilungspegel die erhöhte Störwirkung von Geräuschen zu Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit durch einen Zuschlag nach Nr. 6.5 TA-Lärm zu berücksichtigen ist. Die TA-Lärm sieht einen solchen Zuschlag zwar nur für Krankenhäuser und Pflegeanstalten sowie in Kurgebieten, reinen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten, nicht dagegen in Mischgebieten vor. Das Mischgebiet i.S.v. § 10 Abs. 4 Abschnitt "Mischgebiet M" BPVO ist jedoch nicht mit dem Mischgebiet nach § 6 BauNVO vergleichbar. Der höhere Schutz, den die Wohnnutzung in einem Mischgebiet nach der Baupolizeiverordnung beanspruchen kann, könnte es nahelegen, auch hier entsprechende Zuschläge in Ansatz zu bringen. Diese Gesichtspunkte bedürfen hier aber keiner Vertiefung. Selbst wenn eine Erhöhung der in der Lärmuntersuchung ausgewiesenen Beurteilungspegel in Rechnung zu stellen sein sollte, dürften die Werte den Immissionsrichtwert für das BPVO-Mischgebiet nämlich nicht übersteigen. Denn die für die Grundstücke des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerin zu 3) errechneten Beurteilungspegel von 51,9 bzw. 50,1 db(A) tags bewegen sich sogar noch deutlich unterhalb des in Nr. 6.1 Buchst. d) TA-Lärm für Immissionsorte in allgemeinen Wohngebieten festlegten Immissionsrichtwertes von 55 db(A). Da ebenso wie bei den nächtlichen Immissionsrichtwerten nicht der Richtwert für ein allgemeines Wohngebiet, sondern ein anhand der Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet und ein Mischgebiet (60 db(A) tags) zu bildender Zwischenwert maßgeblich sein dürfte, verbleibt ein so erheblicher Spielraum, daß eine Überschreitung der Schwelle der erheblichen Belästigungen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht zu befürchten ist.

Für das Grundstück der Antragsteller zu 4) und 5) gilt nichts anderes. Zwar sind in der Lärmuntersuchung für ihr Grundstück keine Immissionswerte ermittelt worden. Es liegt aber von dem Grundstück der Beigeladenen noch weiter als dasjenige der Antragstellerin zu 3) entfernt.

Für das durch den Betrieb des Autoschalters belastete Grundstück der Antragstellerin zu 2) ergeben sich aus der Lärmuntersuchung vom 21. November 2001 (Seite IV Anlage A 3.1 Zeilen 10 bis 12 Spalten 5 und 7) am IO-4 (Süd) Beurteilungspegel von 55,7 db(A) tags für das Erdgeschoß, 55,6 db(A) tags für das 1. Obergeschoß und 55,3 db(A) tags für das 2. Obergeschoß (die deutlich geringeren Beurteilungspegel am IO-4 <Nord> können hier vernachlässigt werden). Diese Werte überschreiten zwar bereits geringfügig den nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwert von 55 db(A) tags, sind aber ebenfalls noch von dem Immissionsrichtwert des BPVO-Mischgebiets entfernt. Zudem dürften die in der Lärmuntersuchung ermittelten Beurteilungspegel nach unten zu korrigieren sein, weil die nach der Baugenehmigung zu errichtende Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,5 Metern und einer Länge von 12 Metern neben der Fahrspur offenbar nicht berücksichtigt worden ist. Das folgt nicht nur aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2002, sondern auch aus der Lärmuntersuchung vom 21. November 2001 selbst. Denn dort sind auf Seite IV in der Anlage A 3.1 Zeilen 10 bis 12 in der Spalte 5 (Beurteilungspegel ohne LS-Wand Tag) und der Spalte 7 (Beurteilungspegel mit LS-Wand Tag) identische Werte ausgewiesen. Es kann aber schwerlich angenommen werden, daß sich die Lärmschutzwand nicht einmal im Erdgeschoß auswirkt. Zur selben Erkenntnis führt ein Vergleich der in der ersten Lärmuntersuchung vom 11. Juni 2001 auf Seite IV in der Anlage A 3 Tabelle 1 Zeilen 10 bis 12 Spalte 6 für den IO-4 (Süd) ausgewiesenen Beurteilungspegeln tags mit den der Lärmuntersuchung vom 21. November 2001 entnommenen obigen Werten. Die aus der späteren Untersuchung ersichtlichen Steigerungen gegenüber der ersten Untersuchung (von 46,9 db(A) auf 55,7 db(A) für das Erdgeschoß und von 51,2 db(A) auf 55,6 db(A) für das 1. Obergeschoß) sind zu hoch, als daß sie nur durch die von zuvor 456 auf 580 erhöhte Anzahl der Kraftfahrzeuge und die erstmals in die Berechnung eingestellten Schalleistungspegel der Gegensprechanlage und der Lkw-Fahrten zu erklären wären. Auch das läßt darauf schließen, daß die Lärmschutzwand in der Lärmuntersuchung vom 21. November 2001 fälschlicherweise in Wegfall geraten ist.

Unter Einbeziehung der Lärmschutzwand dürfte sich die auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2) zu erwartenden Lärmbelastungen selbst dann noch in einem zumutbaren Rahmen halten, wenn man einen gewissen "Sicherheitszuschlag" wegen der von den Antragstellern gegen die Richtigkeit der Lärmuntersuchung erhobenen Einwände in Rechnung stellt. Unsicherheiten könnten sich allenfalls ergeben, was die Immissionen im Bereich des 2. Obergeschosses anbelangt. Denn es steht zu vermuten, daß sich die Lärmschutzwand dort aufgrund ihrer Höhe von nur 2,5 Metern kaum noch auswirken wird. Mit Rücksicht hierauf hält es der Senat im Interesse der Antragstellerin zu 2) für geboten, den besonders emissionsträchtigen Betrieb des Autoschalters weitergehend zu beschränken als den Betrieb des eigentlichen Restaurants. Hierdurch wird sich die Lärmbelastung nicht nur im Tagesmittel verringern, sondern vor allem auch zu den Zeiten eine spürbare Entlastung eintreten, in denen auch in einem Mischgebiet nach der Baupolizeiverordnung im allgemeinen Ruhe einkehrt, weil die dort ansässigen Einzelhandels- und Gewerbebetriebe durchweg geschlossen sind.

c) Der Senat vermag schließlich auch nicht zu erkennen, daß mit dem einstweilen in einem beschränkten Umfang zugelassenen Betrieb des Restaurants in sonstiger Hinsicht Beeinträchtigungen der Antragsteller verbunden sind, die eine uneingeschränkte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche nahelegen würden. Zwar haben die Antragsteller geltend gemacht, daß von -Restaurants ein weithin sichtbares und in unmittelbarer Nachbarschaft als unangenehm hell empfundenes Licht ausgehe, dies jedoch nicht weiter substantiiert. Soweit sich in ihrem Schriftsatz vom 8. Februar 2002 nähere Ausführungen zu den Lichtimmissionen finden, beziehen sich diese auf die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. November 2001 für die Werbeanlagen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO. Für eine Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO besteht kein Anlaß. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dabei hat der Senat für jedes der vier Grundstücke einen Streitwert von 20.000,00 DM zugrundegelegt und diesen für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert. Eine Differenzierung erscheint nicht gerechtfertigt, da im vorliegenden Verfahren nicht die jeweilige Betroffenheit der Grundstücke, sondern der Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller im Vordergrund steht.

Ende der Entscheidung

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