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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.05.2006
Aktenzeichen: 2 Bs 75/06
Rechtsgebiete: BNatSchG, VwGO


Vorschriften:

BNatSchG § 29 Abs. 2 a.F.
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 7 Nr. 2
VwGO § 80 Abs. 7 Satz 1
VwGO § 80 Abs. 7 Satz 2
VwGO § 80 a Abs. 3
VwGO § 80 a Abs. 3 Satz 2
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. März 2006, mit dem dieses auf die Anträge der Antragsgegnerin und der Beigeladenen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 21. November 2005 geändert hat und außerdem den Antrag der Antragsteller abgelehnt hat, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Dezember 2004 in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die weitere Verlängerung der Start- und Landebahn des Werkflugplatzes der Beigeladenen zu ändern.

Die Antragsteller sind nach § 29 Abs. 2 BNatSchG a.F. anerkannte Naturschutzverbände. Der Antragsteller zu 2) ist zugleich Miteigentümer des von ihm als "Messgrundstück" bezeichneten 100 m² großen Flurstücks 2999 der Gemarkung Hasselwerder, das (weiterhin) für die Verwirklichung des Vorhabens benötigt wird.

Im Februar 2003 beantragte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit dem Ziel, die Start- und Landebahn ihres Sonderlandeplatzes in Hamburg-Finkenwerder um insgesamt 589 Meter nach Südwesten zu verlängern, die im Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 festgelegte Landeschwelle für die Landerichtung 23 um 277 Meter in Richtung Südwesten zurückzuverlegen, den Landegleitwinkel für die Landerichtung 23 von 3,5° auf 3,0° zurückzuführen, vergrößerte Sicherheitsflächen entlang und an den Enden der Start- und Landebahn zu schaffen sowie Folgeänderungen an Hochwasserschutz- und Entwässerungsanlagen und Straßen überwiegend außerhalb des Geländes des Sonderlandeplatzes durchzuführen.

Die Antragsteller erhoben während der Auslegungsfrist Einwendungen gegen das Vorhaben.

Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 (Amtl. Anz. v. 3.5.2004, S. 866) genehmigte die Antragsgegnerin das Vorhaben im Wesentlichen entsprechend den Antragsunterlagen der Beigeladenen; die Einwendungen der Antragsteller wurden durchweg zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben - neben weiteren Klägern - am 5. Mai 2004 gegen diesen Planfeststellungsbeschluss Klage (15 K 2518/04) erhoben.

Ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Dezember 2004 abgelehnt (15 E 2519/04). Mit Beschluss vom 21. November 2005 (2 Bs 19/05, NordÖR 2006, S. 123) hat das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller teilweise angeordnet, soweit der Planfeststellungsbeschluss die Beseitigung des am nordwestlichen Ende der "Alten Süderelbe" befindlichen Gehölzes zulässt, das nach den Antragsunterlagen artenschutzrechtlich streng geschützten Fledermausarten in deren Aktivitätsphasen als Wohnstätten dient.

Im Anschluss daran erließ die Antragsgegnerin unter dem 25. November 2005 den 1. Änderungsbeschluss zum Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004, der aufgrund der artenschutzrechtlichen Bedenken aus dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 21. November 2005 Änderungen in der Ausführung des Vorhabens hinsichtlich des betroffenen Baumbestands am Abschluss der Alten Süderelbe vorsieht. Unter dem 28. November 2005 erließ die Antragsgegnerin sodann einen 1. Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss zum Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004, der die enteignende Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses auf die Fläche des Flurstücks 2999 der Gemarkung Hasselwerder beschränkt und eine ergänzende Bedarfsbegründung des Vorhabens im Hinblick auf dieses Grundstück enthält, das nicht von Aussetzungsbeschlüssen der Verwaltungsgerichte vom 28. Juni 2004 (15 E 2345/04) sowie vom 9. August 2004 (2 Bs 300/04, NordÖR 2004, 354) sowie vom 21. November 2005 erfasst war. Unter dem 30. November 2005 erließ die Antragsgegnerin ferner einen 2. Änderungsbeschluss zum Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004, der im Wesentlichen eine Umplanung des Vorhabens bei der Straßenführung der Start- und Landebahnumfahrung dahin enthält, dass Grundstücke zweier Antragsteller für das Vorhaben nicht mehr in Anspruch genommen werden müssen, die im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz im Jahre 2004 obsiegt hatten.

Mit Anträgen vom 25. November 2005 haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragt, den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 21. November 2005 abzuändern und den Antrag der Antragsteller insgesamt abzulehnen, weil der 1. Planänderungsbeschluss vom 25. November 2005 den artenschutzrechtlichen Bedenken des Beschwerdegerichts hinreichend Rechnung trage.

Am 28. Dezember 2005 haben die Antragsteller ihrerseits beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Dezember 2004 dahingehend zu ändern, dass auf ihre Anträge nunmehr insgesamt die aufschiebende Wirkung ihrer Klage angeordnet wird und hierzu im Wesentlichen geltend gemacht:

Durch den Erlass der drei Planänderungs- bzw. Ergänzungsbeschlüsse vom November 2005 habe sich die Sach- und Rechtslage geändert. Die Zweifel an einer artenschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens beständen fort, weil anderweitig zufriedenstellende Lösungen i.S.v. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie möglich seien, die keine Verlängerung der Start- und Landebahn erforderlich machten, weil ein in sich einheitlicher und nachvollziehbarer Umgang mit Ausnahmen von luftrechtlichen Sicherheitsstandards im Hinblick auf andere erteilte Ausnahmen nicht erkennbar sei und weil es weiterhin an zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für den artenschutzrechtlichen Eingriff fehle. Solche Gründe seien auch im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss nicht dargelegt worden. Die für das Vorhaben sprechenden Belange seien im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss fehlerhaft ermittelt und gewichtet worden, weil ein entsprechender gewichtiger Bedarf der Beigeladenen nicht bestehe und die im Einzelnen ausgeführten entgegenstehenden naturschutzexternen und naturschutzrechtlichen Belange zu gering gewichtet seien und die Abwägung deshalb insgesamt fehlerhaft sei. Der 2. Planänderungsbeschluss führe ebenfalls zu neuen nachteiligen Betroffenheiten durch erhöhte Luftsicherheitsrisiken, Nutzungsbeeinträchtigungen und Immissionsbelastungen dicht am Werksgelände und an den Straßenverbindungen liegender Grundstücke. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage sei auch hinsichtlich der Betroffenheit des Antragstellers zu 2) als Miteigentümer des Messgrundstücks eingetreten. Die Eigentümer hätten im Planergänzungsverfahren Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass die vom Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 9. August 2004 geäußerte Auffassung zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung der Eigentumsposition rechtsfehlerhaft sei. Diese Einwände habe die Antragsgegnerin in ihrer ergänzenden Abwägung fehlerhaft nicht aufgegriffen.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. März 2006 hat das Verwaltungsgericht den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 21. November 2005 geändert und die Aussetzungs- und Änderungsanträge der Antragsteller insgesamt abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Änderungsanträge der Antragsgegnerin und der Beigeladenen seien erfolgreich, weil die Klage der Antragsteller nach Erlass des 1. Planänderungsbeschlusses auch hinsichtlich der Anforderungen des europarechtlichen Artenschutzrechts voraussichtlich erfolglos bleiben werde. Die Antragsgegnerin habe ihren rechtlichen Entscheidungsrahmen nunmehr hinreichend erkannt und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgefüllt. Zwar würden auch nach der Reduzierung des Eingriffs in das Gehölz Wohn- und Zufluchtstätten artenschutzrechtlich streng geschützter Fledermausarten zerstört werden. Es sei jedoch anzunehmen, dass die Ausnahmevoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 lit. c FFH-Richtlinie jetzt erfüllt seien, weil die Maßnahme im Interesse der öffentlichen Sicherheit erfolge und hierfür keine anderweitige zufriedenstellende Lösung bestehe. Unmittelbarer Zweck der Kappung von Bäumen sei jetzt die Freihaltung des Luftraums von Hindernissen im Bereich der seitlichen Übergangsflächen nach den Richtlinien des Bundesministers für Verkehr zur Hindernisfreiheit von Start- und Landebahnen. Soweit ein kleiner Teil der Bäume für den Straßenbau noch gänzlich gerodet werden solle, müssten die Bäume in diesem Bereich wegen ihrer Nähe zur Start- und Landebahn ohnehin so stark gekappt werden, dass sie nicht mehr lebensfähig wären. Andere zufriedenstellende Lösungen, die das Gehölz im gegenwärtigen Zustand belassen würden, seien nicht vorhanden. Zwar seien grundsätzlich Ausnahmen von den Anforderungen der Richtlinie und des ihr zugrundeliegenden Anhangs 14 des ICAO-Abkommens möglich, ihre Erteilung sei vorliegend aber nicht zwingend geboten. Ausnahmegründe ließen sich nicht allein daraus herleiten, dass die streitige Hindernisfreiheit bis zum Jahre 2004 nicht für notwendig gehalten worden sei. Auch die Gründe für die im Jahre 2000 zugelassenen Ausnahmen von der Regelbreite der östlichen Sicherheitsflächen seien mit der vorgesehenen Entfernung des Neß-Hauptdeiches so nicht mehr vorhanden. Da im Planfeststellungsbeschluss vom April 2004 ursprünglich die vollständige Rodung des Gehölzes vorgesehen gewesen sei, seien die Sicherheitsgesichtspunkte auch nicht lediglich nachgeschobene, ursprünglich nur gering gewichtete Aspekte. Die mit der Kappung gewonnenen Vorteile für die Luftsicherheit überwögen gegenüber den artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten. Aufgrund der Planänderung bleibe nunmehr der deutlich überwiegende Teil des Gehölzes als Habitat erhalten. Nachhaltigen Schaden nehme die Population der betroffenen Fledermausarten ausweislich der gutachtlichen Äußerungen ebenfalls nicht. Obwohl es sich lediglich um einen Werkflugplatz handele, würden dort eine größere Zahl von Flugzeugen, u.a. bei Testflügen, sowie das größte Verkehrsflugzeug der Welt starten und landen, so dass in dieser Situation der Sicherheitsaspekt überwiege. Die Abwägung falle auch deshalb nicht anders aus, weil der 2. Planänderungsbeschluss gewisse neuerliche Einschränkungen gegenüber den o.a. Richtlinien bzw. dem Anhang 14 der ICAO im Bereich der Seitenstreifen der Start- und Landebahnverlängerung sowie der dortigen Endsicherheitsfläche zulasse und der Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 im Bereich der Tunnelzufahrten am nordöstlichen Ende der Bahn Vertiefungen innerhalb der Sicherheitsfläche akzeptiere. Die Ungleichbehandlung werde in noch hinreichender Weise durch sachliche tatsächliche und rechtliche Gründe gerechtfertigt sein. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene hätten auf den überzeugenden Umstand hingewiesen, dass die jetzigen Ausnahmen lediglich am Boden rollende Flugzeuge und damit weniger gefährdete und leichter zu steuernde Luftfahrzeuge beträfen, nicht aber fliegende Flugzeuge. Außerdem seien die von den anderen Ausnahmen betroffenen Flächen deutlich kleiner als die beim Gehölz betroffene Fläche. Auch sei das Gefährdungspotential bei einem fliegenden Objekt größer. Eine Verschiebung der Startbahn nach Westen sei angesichts des damit verbundenen Aufwands keine zufriedenstellende Lösung. Ob die Begründung für die Verlängerung der Start- und Landebahn geeignet sei, die Belange des Artenschutzes zu überwinden, sei unerheblich, da die Kappung des Gehölzes in keinem unmittelbaren Bezug zu, sondern lediglich gelegentlich der Planung erfolge; die Einkürzung sei durch die Nähe zur bereits vorhandenen Start- und Landebahn erforderlich. - Der Änderungsantrag der Antragsteller sei unzulässig, da die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Nr. 2 VwGO nicht vorlägen. Soweit sich der Antragsteller zu 2) auf seinen Miteigentumsanteil berufe, hätten sich die Umstände seit der Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 21. November 2005 nicht geändert. Selbst wenn den Antragstellern im Rahmen der erhobenen Verbandsklage das Recht zuzubilligen sei, bei der Planung von Verkehrsanlagen eine fehlerhafte Verkehrsprognose zu rügen, scheitere ihre Antragsbefugnis vorliegend daran, dass seit der rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO keine neue Bedarfsprognose hinsichtlich der Start- und Landebahnverlängerung erstellt, sondern die bisherige Bedarfsprognose lediglich vertieft begründet worden sei; hieraus könne keine Verbandsantragsbefugnis wegen zusätzlicher Betroffenheit hergeleitet werden. Nicht die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege betreffende Gesichtspunkte der Abwägung, wie etwa Fragen des Hochwasserschutzes oder der Luftsicherheit könnten die Antragsteller nicht geltend machen, so dass offen bleiben könne, ob insoweit überhaupt neue Umstände vorlägen. - Zu einer Abänderung der früheren Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO sehe das Gericht auf der Basis des Vorbringens der Antragsteller keine Veranlassung.

Mit ihrer Beschwerde vom 27. März 2006 machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe dem Abänderungsantrag zu Unrecht stattgegeben, weil es im Rahmen der Interessenabwägung fehlerhaft eine Patt-Situation der einander gegenüber stehenden Aussetzungs- und Vollzugsinteressen angenommen und zu Unrecht nur auf die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage abgestellt habe. Das Vollziehungsinteresse zu Gunsten der Beigeladenen sei im Hinblick auf die kaum wieder rückgängig zu machenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu hoch bewertet worden; das Interesse an einem ausreichenden Hochwasserschutz, der durch das Vorhaben nicht gewährleistet bleibe, sei in der Interessenabwägung gänzlich unberücksichtigt geblieben. Rechtsfehlerhaft gehe das Verwaltungsgericht davon aus, der 1. Planänderungsbeschluss habe die vom Beschwerdegericht gerügten Fehler bei der Beachtung des Artenschutzrechts voraussichtlich beseitigt. Das Verwaltungsgericht stütze seine Erwägungen zu Unrecht tragend darauf, die Eingriffsmaßnahme in das Gehölz diene der öffentlichen Sicherheit. Vornehmlich müsse bei der Beurteilung auf die Zielsetzung des Ausbauvorhabens abgestellt werden, als dessen Folge die artenschutzrechtliche Fragestellung entstehe; dies sei die Ausweitung der industriellen Tätigkeit der Beigeladenen. Deshalb habe das Verwaltungsgericht ein nicht einschlägiges Tatbestandsmerkmal des Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie geprüft. Fehlerhaft sei auch sein Bezugspunkt für die Prüfung anderweitig zufriedenstellender Lösungen. Auch hier dürfe nicht auf den den Eingriffstatbestand unmittelbar auslösenden Teil des Vorhabens, sondern müsse vorrangig auf die Ziele des Gesamtvorhabens abgestellt werden; es gehe nicht nur um eine Folgemaßnahme des die Planung auslösenden Gesamtvorhabens. Für dieses gebe es bei zutreffender Betrachtung zumindest andere zufriedenstellende Lösungen, die Eingriffe in Natur und Landschaft vermeiden würden, wenn nicht gegenwärtig ein beachtenswerter Bedarf der Beigeladenen sogar gänzlich zu verneinen sei. Mit seiner Argumentation sehe das Verwaltungsgericht die Planung in der Sache als Fehlerkorrektur zum Planfeststellungsbeschluss vom Mai 2000 an, mit der die Sicherheitsprobleme (Deich, Straße, seitliche Übergangsfläche) jenes Beschlusses gelöst würden. Dies stehe im Widerspruch zur sonst von den Verwaltungsgerichten vertretenen Auffassung von einer Unabhängigkeit beider Planfeststellungsbeschlüsse und mache den Planfeststellungsbeschluss vom Mai 2000 zu einem nicht tragbaren Torso. - Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO für den Änderungsantrag der Antragsteller ohne ausreichende Begründung verneint. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich für den Antragsteller zu 2) bereits dadurch verändert, dass die Antragsgegnerin die Ergänzungs- und Änderungsbeschlüsse vom November 2005 erlassen habe und hinsichtlich des betroffenen Flurstücks 2999 eine neuerliche Gewichtung und Abwägung der widerstreitenden Belange stattgefunden habe. Die Umstände hätten sich ferner dadurch verändert, dass der bisherige Pächter des Grundstücks nach den Eilentscheidungen der Verwaltungsgerichte mitgeteilt habe, von seinem Nutzungsrecht keinen Gebrauch mehr machen zu wollen, so dass die Miteigentümer nunmehr auch unmittelbare Mitbesitzer des Flurstücks geworden seien. Auch im Übrigen hätten die Miteigentümer im Verfahren zum Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss ergänzend zu ihrer Motivation zum Erwerb des Messgrundstücks vorgetragen und müsse dieses im Hinblick auf den für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache auch in diesem Verfahren Berücksichtigung finden. Aufgrund der umfassenden naturschutzrechtlichen Rügebefugnis beider Antragsteller lägen maßgebliche Änderungen ferner durch den 2. Planänderungsbeschluss vor, da dieser durch Abweichungen von den internationalen Standards zusätzliche Flugsicherheitsrisiken schaffe. Wegen der unzureichenden Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit ihren Argumenten wiederholten sie im Beschwerdeverfahren zugleich ihre erstinstanzlichen Ausführungen.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 29. April 2004 in seiner durch den 1. Planänderungsbeschluss vom 25. November 2005 und den 2. Planänderungsbeschluss vom 30. November 2005 geänderten sowie durch den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 28. November 2005 ergänzten Fassung unter Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. März 2006 (15 E 3613/05) und vom 29. Dezember 2004 (15 E 2519/04) sowie unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. November 2005 (2 Bs 19/05) insgesamt anzuordnen,

hilfsweise,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 29. April 2004 in seiner durch den 1. Planänderungsbeschluss vom 25. November 2005 und den 2. Planänderungsbeschluss vom 30. November 2005 geänderten sowie durch den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 28. November 2005 ergänzten Fassung unter Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. März 2006 (15 E 3613/05) und vom 29. Dezember 2004 (15 E 2519/04) in jenem Umfang wiederherzustellen, in dem das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21. November 2005 (2 Bs 19/05) die aufschiebende Wirkung angeordnet hatte.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2006 bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Aus den mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren beschränkt ist, ergibt sich keine Rechtfertigung, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die partielle Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller (15 K 2518/04) aus dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 21. November 2005 (2 Bs 19/05) wiederherzustellen (1.) oder, ihrem Hauptantrag entsprechend, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage nunmehr erstmals auch für die weiteren Bestandteile des planfestgestellten Vorhabens anzuordnen (2.).

1. Die erhobenen Rügen der Antragsteller geben keinen Anlass, die im angegriffenen Beschluss auf die Anträge der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erfolgte Änderung des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 21. November 2005 (2 Bs 19/05) aufzuheben und die Wirkungen jenes Beschlusses wiederherzustellen.

Nicht zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Interessenabwägung auf Seiten der Antragsteller auf die spezifischen Auswirkungen der sofortigen Vollziehung für das betroffene Gehölz und die Ruhestätten betroffener Fledermausarten abgestellt hat. Dies entspricht dem Abwägungsmaßstab des Beschwerdegerichts im abgeänderten Beschluss vom 21. November 2005, der - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - zur partiellen Anordnung der aufschiebenden Wirkung geführt hat. Zugleich hat das Verwaltungsgericht die von den Antragstellern vertretenen Interessen nicht per se zu gering gewichtet, indem es davon ausgegangen ist, dass diese artenschutzrechtlichen Interessen den gleichen Rang aufweisen wie das Interesse der Beigeladenen an einer raschen Umsetzung des gesamten Vorhabens, bevor über die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses im Hauptsacheverfahren entschieden worden ist. Rechtsfehlerfrei hat das Verwaltungsgericht deshalb für das Ergebnis seiner Interessenabwägung auf die erkennbaren Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage hinsichtlich der Anforderungen des europarechtlichen Artenschutzes abgestellt (vgl. zur Prüfung der Erfolgsaussichten z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 158 m.w.N.). Nur in diesem Umfang bestand aufgrund des 1. Planänderungsbeschlusses und der Anträge der Antragsgegnerin und der Beigeladenen Anlass für die Prüfung, ob der Beschluss des Beschwerdegerichts im Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO abzuändern war.

Die mit der Beschwerde gegen eine nunmehr hinreichende Berücksichtigung des europarechtlichen Artenschutzrechts gerichteten Einwände der Antragsteller lassen solche Erfolgsaussichten ihrer Klage nicht erkennen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin mit dem 1. Planänderungsbeschluss vom 25. November 2005 eine neue Prüfung und Entscheidung zu den artenschutzrechtlichen Anforderungen gemäß Art. 12, 16 FFH-Richtlinie vorgenommen hat. Auch das Beschwerdegericht legt diesen Beschluss dahin aus, dass er weiterhin vorhandene Eingriffe in Ruhestätten streng geschützter Fledermausarten nach Art. 12 Abs. 1 Lit. d FFH-Richtlinie nicht (mehr) mit der wirtschaftlichen Bedeutung des Gesamtvorhabens als einem zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses am Vorhaben der Beigeladenen i.S.v. Art. 16 Abs. 1 lit. c) 3. Alt. FFH-Richtlinie rechtfertigt, sondern die mit der nunmehr lediglich vorgesehenen Kappung von Teilen des Gehölzes verbundenen Eingriffe ausschließlich im Interesse der öffentlichen Sicherheit i.S.v. Art. 16 Abs. 1 lit. c) 2. Alt. FFH-Richtlinie für erforderlich hält.

Soweit die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung weiterhin darauf abstellen, dass wirtschaftliche Interessen der Beigeladenen den Eingriff nicht als "zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses" rechtfertigen könnten, betrifft dies nicht das die Planänderung tragende Tatbestandsmerkmal der Regelung. Die beiden Alternativen der Interessen der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit können einen Eingriff als selbstständige Rechtfertigungsmerkmale neben anderen (unbenannten) zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses rechtfertigen.

Soweit der Einwand der Antragsteller auch dahin zu verstehen sein sollte, nicht jede mit der Wahrung der öffentlichen Sicherheit begründete Maßnahme sei geeignet, um eine Ausnahme nach Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie zuzulassen, ist das Verwaltungsgericht hiervon nicht ausgegangen, sondern hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ähnlichen Vorschrift des Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie (BVerwG, Urt. v. 27.1.2000, BVerwGE Bd. 110, S. 302 ff.) im Einzelnen erwogen, ob die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe der Luftsicherheit als Bestandteil der öffentlichen Sicherheit mit ihrem Gewicht geeignet sind, die Ausnahme zu tragen. Dass dieses der Bedeutung des Tatbestandsmerkmals vom Ansatz her nicht gerecht wird, ist den Rügen der Antragsteller nicht zu entnehmen.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller scheidet eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten des Art. 12 Abs. 1 FFH-Richtlinie nicht deshalb aus, weil etwa "andere zufriedenstellende Lösungen" möglich wären, die den Eingriff überflüssig machten, indem die Beigeladene auf das Vorhaben der nochmaligen Verlängerung der Start- und Landebahn ihres Sonderlandeplatzes gänzlich verzichte. Hierauf kommt es nicht an. Denn die artenschutzrechtlich relevanten Eingriffe in das betroffene Gehölz haben zur Verlängerung der Start- und Landebahn keinen unmittelbaren kausalen Bezug mehr, nachdem die Beseitigung bzw. Kappung von Bäumen entfallen ist, soweit diese dazu dienen sollte, eine direkte Sichtverbindung zwischen dem Tower des Sonderlandeplatzes und dem südwestlichen Ende der Start- und Landebahn herzustellen. Die für die Überprüfung durch das Beschwerdegericht nunmehr maßgebliche, von der Antragsgegnerin im 1. Planänderungsbeschluss vom 25. November 2005 niedergelegte Begründung bezieht sich ausschließlich auf Gesichtspunkte der Flugsicherheit, die grundsätzlich auch Geltung beanspruchen könnten, wenn eine Verlängerung der Start- und Landebahn, wie sie im Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 vorgesehen ist, nicht erfolgen würde. Denn die Eingriffsmaßnahmen in das Gehölz und die Ruhestätten der betroffenen Fledermausarten werden ausschließlich mit der Hindernissituation seitlich der Start- und Landebahn begründet, die in gleicher Weise besteht, wenn keine Verlängerung der Start- und Landebahn erfolgt. Zu Recht hat deshalb das Verwaltungsgericht für seine Beurteilung einer "anderen zufriedenstellenden Lösung" nicht auf von den Antragstellern geltend gemachte Alternativlösungen an anderen Orten abgestellt, die durchweg einen Verzicht der Beigeladenen auf eine weitere Verlängerung der Start- und Landebahn zum Gegenstand haben, oder die die Schlüssigkeit oder Bedeutung des geltend gemachten wirtschaftlichen Bedarfs generell in Frage stellen. Dabei kann dahinstehen, ob ein vollständiger Verzicht auf das planfestzustellende Vorhaben überhaupt eine "andere zufriedenstellende Lösung" i.S. des Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie darzustellen vermag. Ein logischer Vorrang einer Alternativenprüfung in Bezug auf das Gesamtvorhaben ist jedenfalls in der vorliegenden Konstellation der Regelung des Art. 16 FFH-Richtlinie nicht zu entnehmen.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist mit diesem Bezugsrahmen weder eine "Fehlerkorrektur" des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Mai 2000 verbunden, noch ergibt sich aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass jener Planfeststellungsbeschluss aus Sicherheitsgründen per se nicht verwirklichungsfähig und deshalb, wie geltend gemacht wird, "ein Torso" sei. Vielmehr ist nach Erlass jenes Planfeststellungsbeschlusses bereits formal eine Änderung der Verhältnisse dadurch eingetreten, dass der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im November 2001 neue Richtlinien über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb (NfL I 328/01) erlassen hat, die inhaltlich partiell strengere Anforderungen an die Ausgestaltung der Hindernisfreiheit der seitlichen Übergangsflächen enthalten sowie den sachlichen Geltungsbereich der Richtlinien erweitern und dabei den Sonderlandeplatz der Beigeladenen erstmals in den Anwendungsbereich einbeziehen. Ferner lassen diese Richtlinien - wie ihre Vorgänger vom September 1971 (NfL I 267/71) - im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen zur Hindernisfreiheit zu. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens, das zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Mai 2000 geführt hat, haben die Luftfahrtbehörden ihre Zustimmung zu Einschränkungen bei der Hindernisfreiheit aufgrund einer landeplatzspezifischen Beurteilung der Sicherheitsanforderungen erteilt. Dementsprechend wird der Flugbetrieb auf dem Sonderlandeplatz der Beigeladenen gegenwärtig mit allen in Betracht kommenden Flugzeugtypen (einschließlich des A 380) auf der Basis jenes Planfeststellungsbeschlusses und der luftfahrtrechtlichen Erlaubnisse abgewickelt, was der Annahme der Antragsteller entgegensteht, der Planfeststellungsbeschluss vom Mai 2000 sei ein nicht verwirklichungsfähiger Torso.

Folgerichtig hat deshalb das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss im Einzelnen ausführlich (Seiten 19 bis 23 des Beschlussabdrucks) erwogen, ob die im 1. Planänderungsbeschluss von der Antragsgegnerin angeführten Gründe der öffentlichen Sicherheit geeignet sind, eine Abweichung vom strikten Artenschutz des Art. 12 Abs. 1 FFH-Richtlinie nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 lit. c) 2. Alt. FFH-Richtlinie zu rechtfertigen oder ob aufgrund des Gewichts des Artenschutzes Anlass besteht, hier auch weiterhin Ausnahmen zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat dabei insbesondere die Frage erörtert, ob seitens der Antragsgegnerin Anlass bestanden hat, noch intensiver der Frage nachzugehen, inwieweit weiterhin Ausnahmen von den Regelanforderungen der Richtlinien des Bundesministers für Verkehr zu den Anforderungen an die seitliche Übergangsfläche erteilt werden könnten. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ferner ausführliche Ausführungen zur Frage gemacht, ob es rechtlich unbedenklich ist, dass die Luftsicherheitsbehörden und die Antragsgegnerin einerseits Ausnahmen von den Anforderungen an die Hindernisfreiheit bzw. den Umfang der Sicherheitsstreifen neben der Landebahn gewährt haben, hinsichtlich des streitigen Gehölzes eine solche Ausnahme nicht (mehr) zulassen wollen, und insoweit Rechtsfehler der Antragsgegnerin verneint.

Deshalb ist es unzutreffend, wenn die Antragsteller mit der Beschwerde rügen, das Verwaltungsgericht habe sich mit den Vermeidungsmöglichkeiten nicht beschäftigt. Aus diesem Grund genügt es auch nicht, wenn sie ihren Vortrag aus dem Erwiderungsschriftsatz der Antragsteller vom 28. Dezember 2005 lediglich wörtlich wiederholen und darin darauf verweisen, die Antragsgegnerin lasse keinen einheitlichen Umgang bei der Unterschreitung von Sicherheitsstandards für die Hindernisfreiheit erkennen. Im Hinblick auf die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und den gesetzlich beschränkten Prüfungsrahmen aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist für eine weitere Prüfung dieses Fragenkreises durch das Beschwerdegericht kein Raum.

2. Die Beschwerde der Antragsteller bleibt ebenfalls erfolglos, soweit es das Verwaltungsgericht auf ihren Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO abgelehnt hat, nunmehr im Übrigen die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen.

a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers zu 2) gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2, 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO insoweit als unzulässig abgelehnt, als dieser seine Antragsbefugnis aus einem Miteigentumsanteil - soweit für das Beschwerdegericht ersichtlich mit einem Anteil von 1/100 - am 100 m² großen Flurstück 2999 der Gemarkung Hasselwerder herleitet. Das Beschwerdegericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 19. April 2006 (2 Bs 70/06) im Verfahren weiterer Miteigentümer ausgeführt:

"Zwar enthält der Ergänzungsbeschluss vom 28. November 2005 zum Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 eine ausdrücklich auf das gemeinschaftliche Grundstück der Antragsteller bezogene ergänzte Bedarfsbegründung und Abwägungsbegründung und liegen damit neue Tatsachen vor, die formal Anlass für einen nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässigen Antrag sein könnten. Veränderte Umstände für die Antragsteller sind damit jedoch nicht verbunden. Denn das Beschwerdegericht hat in seinem Beschluss vom 9. August 2004 die Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, soweit diese auf das Miteigentum am Flurstück 2999 gegründet waren, aufgrund einer fehlenden Antrags- bzw. Klagebefugnis der Antragsteller wegen unzulässiger Rechtsausübung abgelehnt. In Bezug auf diese entscheidungstragenden Erwägungen ist seit diesem Zeitpunkt keine Veränderung des Sachverhalts ersichtlich. Die Antragsteller haben solches weder erstinstanzlich noch mit ihrer Beschwerde dargelegt.

Soweit die Antragsteller geltend machen, die rechtliche Beurteilung der Verhältnisse ihres Messgrundstücks durch das Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 9. August 2004 sei fehlerhaft, weil es im angegriffenen Beschluss eine inhaltlich unzutreffende rechtliche Würdigung der Vereinbarung der Grundstückseigentümer vom Januar 2004 vorgenommen habe, liegt darin weder die Geltendmachung veränderter Umstände noch legen die Antragsteller nunmehr erstmals Umstände dar, die sie im Ausgangsverfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht hatten."

Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers zu 2), das inhaltlich weitgehend mit den Rügen in jenem Verfahren übereinstimmt, gibt keinen Anlass, von diesen Ausführungen und den Erwägungen im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 21. November 2005 im Verfahren des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO (2 Bs 19/05) abzuweichen. Die erforderliche Antragsbefugnis ist weiterhin nicht erkennbar. Dies gilt auch, soweit dieser Antragsteller geltend macht, er sei nach der Beschwerdeentscheidung des Senats nunmehr auch unmittelbarer Mitbesitzer des Flurstücks geworden, da der bisherige Pächter von seinem Nutzungsrecht keinen Gebrauch mehr machen wolle. Denn damit wird kein gegenüber den bisherigen Verhältnissen verändertes Nutzungsziel oder keine veränderte wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit seitens der Miteigentümer dargetan, die geeignet sein könnten, die Frage der Missbräuchlichkeit des Eigentumserwerbs in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

b) Die Beschwerde der Antragsteller ist ferner unbegründet, soweit sie aufgrund ihrer naturschutzrechtlichen Verbandsklagebefugnis eine Abänderung der gerichtlichen Entscheidungen gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehren. Eine veränderte Sach- oder Rechtslage im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, die bereits das Verwaltungsgericht verneint hat, ist auch unter Berücksichtigung ihrer Beschwerdebegründung nicht ersichtlich.

Alle drei Planänderungs- und Planergänzungsbeschlüsse vom November 2005 enthalten im Hinblick auf naturschutzfachliche und naturschutzrechtliche Fragestellungen, auf die die Verbandsklagebefugnis der Antragsteller beschränkt ist, keine neue (zusätzliche) Belastung von Natur und Landschaft. Die Beschwerdebegründung ist, soweit sie einen Bezug zu derartigen naturschutzrechtlichen Fragestellungen erkennen lässt, auf eine Korrektur rechtlicher Bewertungen im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 21. November 2005 (2 Bs 19/05) gerichtet, die jedoch nicht Gegenstand des Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist. Dies gilt insbesondere, soweit die Antragsteller geltend machen, sie hätten als Naturschutzverbände eine umfassende materiellrechtliche Rügebefugnis, wenn das Vorhaben als solches mit Eingriffen in die Natur verbunden sei, und könnten aufgrund dessen auch etwaige Rechts- und Abwägungsfehler rügen, wie sie solche mit ihrer Beschwerdebegründung für den Bereich des Luftverkehrs-, Wasser- und Immissionsschutzrechts geltend machen.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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