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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.02.2007
Aktenzeichen: 2 Es 1/07.N
Rechtsgebiete: VwGO, BauleitplanfeststellungsG, BauGB


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 6
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 a
BauleitplanfeststellungsG § 1
BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 12
1. Das Rechtsschutzinteresse eines von einem Bebauungsplan Betroffenen für einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO entfällt auch bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht deshalb, weil er die Möglichkeit hat, gegen noch ausstehende Baugenehmigungen zur Umsetzung des Bebauungsplans vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80 Abs. 5, 80 a VwGO in Anspruch zu nehmen.

Anderes gilt, soweit der Betroffene Rechtsverletzungen durch den Bebauungsplan geltend macht, die ausschließlich von baulichen Anlagen ausgehen, für die aufgrund des Bebauungsplans bereits eine Baugenehmigung erteilt worden ist.

2. Der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan verliert nicht allein dadurch seine verfahrensbestimmende Bedeutung, dass das Plangebiet während des Aufstellungsverfahrens verkleinert wird sowie Ziele und Zwecke der Planung modifiziert werden.

3. Sind bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zum Schutz der Nachbarschaft erforderliche Immissionsschutzmaßnahmen und die hierbei einzuhaltenden Schutzmaßstäbe Gegenstand der planerischen Abwägung und ist die Umsetzung der Schutzmaßnahmen zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans durch detaillierte Festlegungen im Durchführungsvertrag gesichert, ist es nicht von vornherein rechtsfehlerhaft, wenn der Bebauungsplan selbst keine Festsetzung der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen enthält.


Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

2 Es 1/07.N

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 2. Senat, durch den Richter Dr. Ungerbieler und die Richterinnen Haase und Sternal am 28. Februar 2007 beschlossen:

Tenor:

Die mit Schriftsätzen der Antragsteller vom 25. Januar 2007 und 19. Februar 2007 gestellten Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 17.500 € festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Antragsteller haben die Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan B. 20 vom 19. Mai 2006 im Hauptsacheverfahren 2 E 6/06.N mit einem Normenkontrollantrag angegriffen und begehren im vorliegenden Eilverfahren im Wesentlichen, den Vollzug des Bebauungsplans einstweilen auszusetzen. Sie sind Eigentümer des unmittelbar nördlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks K. -weg X , das mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus bebaut ist und im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den angefochtenen Bebauungsplan im Baustufenplan als besonders geschütztes Wohngebiet mit zweigeschossiger Bauweise ausgewiesen war. Mittlerweile setzt der Bebauungsplan B. 4 vom 5. Juli 2006 ein reines Wohngebiet mit ebenfalls zweigeschossiger Bauweise fest.

Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan B. 20 werden vornehmlich brach liegende Bahnflächen .... als Kerngebiet ausgewiesen. Das Plangebiet ist in mehrere Baufelder unterteilt. Das Baufeld 1 umfasst den Bereich zwischen dem Bahnhofsgebäude im Osten, dem Bahnhofsvorplatz im Süden, dem K. -weg im Westen und dem Grundstück der Antragsteller im Norden. In diesem Bereich soll beiderseits der Bahngleise sowie - durch Überbauung - unmittelbar über den Bahngleisen das Stadtteilzentrum weiterentwickelt werden. Das zulässige Nutzungsspektrum ist auf Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Betriebswohnungen beschränkt. U.a. sollen hier das Ortsamt sowie die Hamburger Öffentliche Bücherhalle angesiedelt werden. Außerdem sind in den Untergeschossen 110 Stellplätze zulässig. Durch Baukörperausweisungen werden vier Einzelgebäude ermöglicht. Das nördlichste dieser Gebäude (im Vorhabenplan als Gebäude 04 und 05 bezeichnet) erstreckt sich - mit einem Abstand zur Grundstücksgrenze der Antragsteller zwischen 17 und 20 m - über eine Länge von etwa 80 m und gliedert sich in einen viergeschossigen Gebäudeteil im Westen, einen fünfgeschossigen Gebäudeteil im Osten und einen schmalen zweigeschossigen Zwischentrakt. Für die übrigen Gebäude (im Vorhabenplan als Gebäude 01 bis 03 bezeichnet) sind drei bzw. vier Geschosse festgesetzt.

Nördlich der Bahngleise schließt sich an das Baufeld 1 in nordöstlicher Richtung das Baufeld 2 und an dieses wiederum das Baufeld 3 an. In diesen Bereichen sind oberhalb von 54 m über NN (der festgelegten Geländeoberfläche) nur das Wohnen und Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben, zulässig. In den Untergeschossen lässt der Bebauungsplan nur Einzelhandel mit einer Geschossfläche von höchstens 4.000 qm, Flächen für die Warenanlieferung, 330 Stellplätze nebst Zufahrten sowie Nebenräume zu. Das Baufeld 2 wird von einem sich nach Norden öffnenden, drei- bzw. viergeschossigen U-förmigen Baukörper mit einer eingeschossigen Fuge im Querriegel beherrscht (im Vorhabenplan als Gebäude 06.01 und 06.02 bezeichnet). Er soll Service-Wohnungen für Senioren und im Sockelgeschoss zwei Lebensmittelmärkte sowie die für die Hauptnutzungen erforderlichen Stellplätze aufnehmen. Daneben ermöglicht der Bebauungsplan im Baufeld 2 eine dreigeschossige Stadtvilla (im Vorhabenplan als Gebäude 06.03 bezeichnet) sowie drei weitere dreigeschossige Stadtvillen im Baufeld 3 (im Vorhabenplan als Gebäude 07.01 bis 07.03 bezeichnet).

Die Erschließung der Baufelder 1 und 2 soll über den K. -weg erfolgen. Der Vorhabenplan sieht als Zu- und Abfahrt eine etwa 100 m lange Stichstraße mit Wendekreis vor, die zwischen den Gebäuden 04 und 05 und der südlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller - von dieser nur durch eine begrünte Böschung getrennt - verläuft.

Die Antragsgegnerin hat der beigeladenen Vorhabenträgerin mit Bescheid vom 9. August 2006 eine Baugenehmigung für die Gebäude 06.01 bis 06.03 und die Zu- und Abfahrt zu den Baufeldern 1 und 2 erteilt. Die Antragsteller haben hiergegen Widerspruch erhoben und beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt. Das Verfahren ist nach Ablehnung des Antrags durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Februar 2007 (19 E 3332/06) unter dem Aktenzeichen 2 Bs 42/07 beim beschließenden Senat anhängig. Außerdem hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. Januar 2007 die Gebäude 01 und 02 genehmigt.

Mit ihrem Eilantrag wollen die Antragsteller verhindern, dass die Antragsgegnerin vor einer Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag in der Hauptsache weitere Baugenehmigungen, ggf. auch auf anderer planungsrechtlicher Grundlage, erteilt. Sie halten den vorhabenbezogenen Bebauungsplan B. 20 für unwirksam, weil eine Umweltprüfung nicht durchgeführt und ein Umweltbericht nicht erstellt worden ist. Darüber hinaus rügen sie eine Verletzung des Abwägungsgebots. Ihr Grundstück werde sowohl durch den Verkehr auf der Zu- und Abfahrt als auch durch den Straßenverkehr auf dem K. -weg massiv verlärmt. Die angestellten Lärmprognosen seien in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Der Plangeber habe den durch die Planung hervorgerufenen Konflikt zwischen dem Kraftfahrzeuglärm der Zu- und Abfahrt und der Wohnruhe auf ihrem Grundstück nicht gelöst, weil erforderliche Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan nicht festgesetzt worden seien. Die geplante Bebauung sei außerdem gebietsunverträglich. Die Gebäude 04 und 05 riegelten ihr Grundstück unzumutbar ab. Sie beeinträchtigten zudem die Belichtung und Besonnung ihres Grundstücks, eröffneten Einsichtsmöglichkeiten und störten die Nutzung ihres Gartens.

Die Antragsteller beantragen,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, ab sofort bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den von den Antragstellern eingereichten Antrag auf Normenkontrolle, der beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zu dem Aktenzeichen 2 E 6/06.N geführt wird, keinerlei Baugenehmigungen zu erteilen, die für Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans B. 20 beantragt wurden und noch nicht beschieden worden sind oder aber in Zukunft beantragt werden,

hilfsweise

die Antragsgegnerin zu verpflichten, ab sofort bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den von den Antragstellern eingereichten Antrag auf Normenkontrolle, der beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zu dem Aktenzeichen 2 E 6/06.N geführt wird, keinerlei Baugenehmigungen zu erteilen, deren Grundlage die Festsetzungen des Bebauungsplans B. 20 sind, wobei dies für bereits gestellte Bauanträge und zukünftig zu stellende Bauanträge gilt.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene treten dem Antrag entgegen und machen geltend, dass der Antrag bereits unzulässig sei. Da die Gebäude 06.01 bis 06.03 und die Zu- und Abfahrt bereits genehmigt seien, könnten die Antragsteller mit der vorläufigen Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ihre Rechtsstellung nicht mehr wesentlich verbessern. Zudem bestehe die Möglichkeit, erteilte Baugenehmigungen anzufechten und einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch zu nehmen. Die Einwände der Antragsteller gegen den Bebauungsplan gingen fehl. Einer Umweltprüfung und eines Umweltberichts habe es nicht bedurft. Der Plangeber habe sowohl den Gewerbelärm als auch den Straßenverkehrslärm zutreffend ermittelt und den Belangen der Wohnruhe hinreichend Rechnung getragen. Die Beigeladene habe sich im Durchführungsvertrag verpflichtet, eine Lärmschutzwand entlang der Zu- und Abfahrt zu errichten. Die Baukörper beeinträchtigten die Antragsteller auch nicht unzumutbar in der Nutzung ihres Grundstücks.

B.

Mit ihren Anträgen vom 25. Januar 2007 und 19. Februar 2007 haben die Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht nur vorläufigen Rechtsschutz gegen den von ihnen im Normenkontrollverfahren 2 E 6/06.N angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan B. 20 erstreben, sondern darüber hinaus auch der Situation vorbeugen wollen, dass die Antragsgegnerin ggf. auf anderer planungsrechtlicher Grundlage - namentlich § 34 BauGB - Baugenehmigungen für Vorhaben im Plangebiet erteilt. Dieses Rechtsschutzziel lässt sich allerdings nicht mit den von den Antragstellern formulierten Anträgen im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag erreichen. Gegenstand eines Antrages nach § 47 Abs. 6 VwGO kann nur die vorläufige Aussetzung des Normvollzugs sein. Wegen weitergehender Ansprüche sind die Antragsteller auf das Verfahren nach § 123 VwGO verwiesen. Der Senat legt das Begehren der Antragsteller daher sachdienlich dahin aus, dass die Antragsteller erstens beantragen, die Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan B. 20 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, und zweitens die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, vorläufig (auch) auf anderer planungsrechtlicher Grundlage keine Baugenehmigungen für Vorhaben im Plangebiet zu erteilen.

Die so verstandenen Anträge führen nicht zum Erfolg.

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Die Antragsteller sind antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann der Antrag im Normenkontroll(eil)verfahren von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Das trifft auf die Antragsteller zu. Zwar sind sie von dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan B. 20 nur als Plannachbarn betroffen, da ihr Grundstück nicht im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liegt. Auf eine Rechtsverletzung durch für ihr Grundstück geltende Festsetzungen können sie sich daher nicht berufen. Sie haben jedoch geltend gemacht, dass bei der Entscheidung über den Bebauungsplan ihre Eigentumsbelange zu berücksichtigen waren und dabei das mit drittschützender Wirkung ausgestattete Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998, BVerwGE 107, 215) verletzt worden ist.

b) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen fehlt es den Antragstellern auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Zwar kann ein Antragsteller seine Rechtsstellung mit der vorläufigen Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht mehr verbessern, wenn die Festsetzungen des Plans bereits durch die Erteilung von Baugenehmigungen oder Vorbescheiden (vollständig oder jedenfalls nahezu vollständig) umgesetzt worden sind. Die einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat lediglich zur Folge, dass der angegriffene Bebauungsplan vorläufig nicht mehr angewendet werden darf. Weder wirkt sie ex tunc noch erklärt sie den Bebauungsplan - auch nur vorläufig - für nichtig. Wegen dieser eingeschränkten Wirkung, die bereits ergangene Verwaltungsakte und ihre Ausnutzung durch den Begünstigten selbst dann unberührt lässt, wenn sie angefochten und damit noch nicht bestandskräftig sind, kann ein genehmigtes oder durch planungsrechtlichen Vorbescheid zugelassenes Bauvorhaben mit einer Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht mehr verhindert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.7.2000, 2 Bs 179/00, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.10.2005, 9 MN 43/05, juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 7.9.2004, 2 R 240/04, juris; OVG Münster, Beschl. v. 9.12.1996, NVwZ 1997 S. 1006; VGH Mannheim, Beschl. v. 18.7.1996, DÖV 1997 S. 556; jew. m.w.N.).

Eine solche, zum Ausschluss des Rechtsschutzinteresses führende Umsetzung der planerischen Festsetzungen liegt hier aber (noch) nicht vor. Denn bislang hat die Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 9. August 2006 und 22. Januar 2007 nur für die Gebäude 06.01 bis 06.03, 01 und 02 Baugenehmigungen erteilt, während die Genehmigungen für das Gebäude 03 einschließlich des Deckenbauwerks über den S-Bahn-Gleisen, die Gebäude 04, 05 und 07.01 bis 07.03 sowie den Pavillon auf dem Bahnhofsvorplatz ausstehen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil sich die Antragsteller vor allem durch den von der Zu- und Abfahrt zu den Baufeldern 1 und 2 an ihrer südlichen Grundstücksgrenze ausgehenden Kraftfahrzeuglärm beeinträchtigt sehen und diese Zu- und Abfahrt ebenso wie die Tiefgarage im Baufeld 2 Gegenstand der bereits erteilten Baugenehmigung vom 9. August 2006 ist. Denn die noch ausstehenden Genehmigungen betreffen auch die Tiefgarage im Baufeld 1, dessen Verkehrsaufkommen in den Prüfberichten des Büros M. vom 30. März 2006 und 27. Mai 2005 (jew. S. 9) mit 932 Kraftfahrzeugbewegungen pro Tag veranschlagt worden ist. Dies entspricht rund einem Drittel des insgesamt für die Zu- und Abfahrt prognostizierten Verkehrs und ist damit im Hinblick auf die von den Antragstellern geltend gemachte Lärmbeeinträchtigung ihres Wohngrundstücks eine nicht zu vernachlässigende Größe. Darüber hinaus geht es den Antragstellern auch darum, den riegelförmigen Baukörper der Gebäude 04 und 05 als solchen zu verhindern, der ihrer Ansicht nach gebietsunverträglich ist, die Belichtung und Besonnung ihres Grundstücks beeinträchtigt und den Lärm der Zu- und Abfahrt reflektiert.

Den Antragstellern kann ein Rechtsschutzinteresse für ihren Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ferner nicht deshalb abgesprochen werden, weil sie die Möglichkeit haben, die gegenwärtig noch ausstehenden Baugenehmigungen nach Erteilung anzufechten und vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch zu nehmen. Der Senat teilt die Auffassung, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 47 Abs. 6 VwGO und §§ 80 a, 80 Abs. 5, 123 VwGO angesichts der unterschiedlichen Rechtsschutzziele, Streitgegenstände und Prüfungsmaßstäbe selbstständig und gleichberechtigt nebeneinander stehen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14.8.2006, NordÖR 2006 S. 359; VGH München, Beschl. v. 13.7.2006, 1 NE 06.1078, juris; OVG Münster, Beschl. v. 24.3.2006, 10 B 2133/05.NE, juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 7.9.2004, 2 R 240/04, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.8.2001, NordÖR 2002 S. 20; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 47 Rn. 149; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 4.2006, Rn. 149; jew. m.w.N.; a.A. VGH Mannheim, Beschl. v. 18.2.1997, DÖV 1997 S. 1056; VGH München, Beschl. v. 10.5.1996, BayVBl. 1996 S. 731; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 47 Rn. 107). Das gilt auch dann, wenn sich - wie häufig bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen i.S.d. § 12 BauGB und so auch hier - die Anzahl der zur Umsetzung des Bebauungsplans erforderlichen Baugenehmigungen in einem überschaubaren Rahmen hält (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14.8.2006, a.a.O., S. 360, m.w.N.). Die rechtssystematischen Gründe, die für eine Wahlmöglichkeit des um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn sprechen, verlieren allein durch Praktikabiltätserwägungen nicht an Gewicht.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wie bereits der Wortlaut der Vorschrift verdeutlicht, ist an das Vorliegen dieser Voraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen. Die Anforderungen an die Aussetzung des Vollzugs einer Norm sind im Hinblick auf die demokratische Legitimation des Normgebers und die weitreichenden Folgen einer solchen Entscheidung erheblich höher als die Anforderungen, die § 123 VwGO sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.1998, NVwZ 1998 S. 1065; OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2006, 7 B 1667/06.NE, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.10.2005, 2 S 111.05, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 20.9.2004, 1 U 5/04, juris; VGH Kassel, Beschl. v. 22.4. 2003, BRS 66 Nr. 67; Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 148). Welche Kriterien im Einzelnen bestimmen, ob der Antrag begründet ist oder nicht, ist in Literatur und Rechtsprechung allerdings umstritten. Zum einen wird - in Anlehnung an § 32 BVerfGG - vertreten, dass der Erfolg des Antrags von einer Folgenabwägung abhängig ist, bei der die Nachteile, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag später aber in der Hauptsache Erfolg hätte, mit den Folgen abzuwägen sind, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag in der Hauptsache später aber erfolglos bliebe; auf die gegen die Unwirksamkeit der Norm vorgebrachten Gründe kommt es nach dieser Auffassung grundsätzlich nicht an (vgl. statt vieler die Nachweise bei Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 47 Rn. 395). Zum anderen kommt in Betracht, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls "aus anderen wichtigen Gründen" auch dann dringend geboten ist, wenn durch den Vollzug der Rechtsnorm vollendete, nicht oder nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden und bei überschlägiger Prüfung offensichtlich ist, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg haben wird (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 22.4.2003, a.a.O.) oder solches jedenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit der Fall sein wird (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14.8.2006, a.a.O., insoweit nur in juris veröffentlicht; OVG Magdeburg, Beschl. v. 7.9.2004, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.8.2001, a.a.O.). Welcher Auffassung zu folgen ist, kann hier offen bleiben. Denn der Antrag hat nach allen genannten Maßstäben keinen Erfolg. Dagegen ist die Ansicht der Antragsteller, ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO müsse schon dann Erfolg haben, wenn der Normenkontrollantrag in der Hauptsache nicht offensichtlich aussichtslos sei, zweifelsohne zu verwerfen. Sie wird den strengen Anforderungen, die an die Aussetzung des Vollzugs einer Norm zu stellen sind, nicht gerecht.

a) Einen im Rahmen der Folgenabwägung beachtlichen, schweren Nachteil haben die Antragsteller nicht dargetan. Die mögliche Verwirklichung eines angefochtenen Bebauungsplans vor dem rechtskräftigen Abschluss des Normenkontrollverfahrens stellt nur dann einen die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigenden schweren Nachteil i.S.d. § 47 Abs. 6 VwGO dar, wenn sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Voraussetzung ist, dass Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder ihm außergewöhnliche Opfer abverlangt werden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2006, 7 B 1667/06.NE, a.a.O.; VGH München, Beschl. v. 28.9.2006, 26 NE 06.2297, juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 14.8.2006, a.a.O., insoweit nur in juris veröffentlicht; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.10.2005, 2 S 111.05, a.a.O.; VGH Kassel, Beschl. v. 22.4.2003, a.a.O.). Auf Umstände von solchem Gewicht haben sich die Antragsteller selbst nicht berufen.

b) Die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung aus anderen wichtigen Gründen i.S.d. § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten ist.

(1) Allerdings ist nach übereinstimmendem Vortrag aller Beteiligten davon auszugehen, dass die Erteilung der noch ausstehenden Baugenehmigungen - jedenfalls für das Baufeld 1 - unmittelbar bevorsteht und alsbald mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen werden wird. Die Ausnutzung der Baugenehmigungen könnten die Antragsteller nur noch durch Anfechtung der Genehmigungen und die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO verhindern. Sie hierauf zu verweisen, liefe indes auf eine Subsidiarität des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO gegenüber den Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO hinaus, die aufgrund der bereits dargelegten Erwägungen ausscheidet. Es ist deshalb in Rechnung zu stellen, dass mit zunehmendem Baufortschritt noch vor einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache vollendete Tatsachen entstehen werden, die angesichts der Dimension des Vorhabens schwerlich rückgängig zu machen sind.

(2) Die Antragsteller haben jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan B. 20 bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage jedenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit mit einem Rechtsfehler behaftet ist.

aa) Es lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Bebauungsplan an einer gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 - jeweils 1. Halbsatz - BauGB beachtlichen Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Vorschriften über die Begründung der Bebauungspläne und ihrer Entwürfe nach §§ 2 a, 9 Abs. 8 BauGB leidet, weil eine Umweltprüfung i.S.d. § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht durchgeführt und ein Umweltbericht nicht erstellt worden ist. Vielmehr spricht Überwiegendes für die Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, dass die durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. c) des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl. S. 1359) eingeführten Regelungen über die Umweltprüfung und den Umweltbericht bei der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans noch nicht anzuwenden waren.

Nach der Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 1 BauGB für das Europarechts-anpassungsgesetz Bau wäre die Antragsgegnerin abweichend von der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur dann zur Anwendung der besagten Bestimmungen verpflichtet gewesen, wenn das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden wäre. Das ist aber eher unwahrscheinlich. Denn dem von den Antragstellern insoweit für maßgeblich erachteten Aufstellungsbeschluss vom 21. Dezember 2004 ist bereits am 2. November 1994 ein erster Aufstellungsbeschluss vorausgegangen , mit dem die Antragsgegnerin gleichfalls unter dem Vorhabentitel B. 20 die beabsichtigte Änderung der bestehenden Bebauungspläne für das Gebiet des ........ Bahnhofs bekannt gemacht hat. Es spricht vieles dafür, dass der angegriffene Bebauungsplan durch diesen ersten Aufstellungsbeschluss gedeckt ist und seine öffentliche Bekanntmachung am 10. November 1994 daher unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss vom 21. Dezember 2004 durch Beschluss vom 5. September 2005 ohnehin wieder aufgehoben hat, den Zeitpunkt der förmlichen Verfahrenseinleitung markiert.

Zwar hatte der Aufstellungsbeschluss vom 2. November 1994 noch die Überplanung eines größeren Gebiets zum Gegenstand. Entgegen der Auffassung der Antragsteller dürfte die Reduzierung des Plangebiets unter Ausgliederung jener Bereiche, die in die Bebauungsplanverfahren B. 34 und B. 4 überführt worden sind, aber nicht dazu führen, den Aufstellungsbeschluss vom 2. November 1994 als obsolet anzusehen. Der Gemeinde bleiben nachträgliche Änderungen des im Aufstellungsbeschluss bezeichneten Plangebiets im weiteren Verfahren vorbehalten. Sie bedürfen jedenfalls dann keiner Änderung des Aufstellungsbeschlusses und erst recht keines neuen Aufstellungsbeschlusses, wenn das Plangebiet - wie hier - ausschließlich verkleinert wird (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 17.1.2007, 8 C 11088/06, juris; Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, Stand 9.2006, § 2 Rn. 15 m.w.N.). Nicht anders verhält es sich, was die Ziele und Zwecke der Planung anbelangt. Auch diese können im Laufe des Verfahrens geändert werden, ohne dass es einer Änderung des Aufstellungsbeschlusses oder gar eines neuen Aufstellungsbeschlusses bedarf (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.2006, Bd. I, § 2 Rn. 32; Gaentzsch, a.a.O.; vgl. ferner VGH Mannheim, Beschl. v. 15.6.1992, BRS 54 Nr. 28). Ein Aufstellungsbeschluss dürfte daher erst dann nicht mehr als förmliche Einleitung des Verfahrens gelten können, wenn die Gemeinde die ihm zugrundeliegende Planungsabsicht aufgegeben hat. Davon kann wiederum nur dann die Rede sein, wenn die Gemeinde nicht mehr ernsthaft beabsichtigt, das betreffende Gebiet überhaupt einer städtebaulichen Entwicklung oder Ordnung zuzuführen (vgl. Gaentzsch, a.a.O., § 2 Rn. 20). Dass der Aufstellungsbeschluss vom 2. November 1994 in diesem Sinne überholt gewesen sein könnte, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere bieten weder der weitgehende Verfahrensstillstand zwischen 1994 und 1998 noch das Umschwenken auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan hierfür einen ausreichenden Anhaltspunkt.

Im Übrigen weist die Beigeladene zu Recht darauf hin, dass das Bundesrecht einen Aufstellungsbeschluss nicht generell erfordert (vgl. Söfker, a.a.O., § 2 Rn. 22 ff.) und die förmliche Einleitung des Verfahrens i.S.d. § 244 BauGB daher unter Umständen auch in einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung i.S.d. § 3 Abs. 1 BauGB gesehen werden kann (vgl. Lemmel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.2006, Bd. IV, § 244 Rn. 3). Selbst wenn der Aufstellungsbeschluss vom 2. November 1994 als überholt anzusehen sein sollte, wäre deshalb zu erwägen, dass das Verfahren zur Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans jedenfalls durch die Bekanntmachung des am 19. Oktober 1999 gefassten Beschlusses über die Durchführung einer öffentlichen Plandiskussion für das Gebiet der Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwürfe B. 20 und Blankenese 34 förmlich eingeleitet worden ist. Diese Bekanntmachung enthält sowohl Angaben zu den Grenzen des Plangebiets als auch zu den Zielen der Planung und damit jene Informationen, die in Hamburg üblicherweise auch einem Aufstellungsbeschluss beigefügt sind.

Ob die Antragsgegnerin den vorhabenbezogenen Bebauungsplan B. 20 nach den inzwischen in Kraft getretenen Regelungen des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. 2006 S. 3316) ohne Umweltprüfung und Umweltbericht erneut beschließen könnte, und welche Konsequenzen hieraus ggf. im Hauptsacheverfahren zu ziehen wären, kann im vorliegenden Eilverfahren offen bleiben.

bb) Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt sich auch nicht mit großer Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.

bba) Die Ermittlung des durch die geplanten Vorhaben auf das Grundstück der Antragsteller voraussichtlich einwirkenden Gewerbelärms erweist sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht als fehlerhaft.

Das unmittelbar nördlich an das Plangebiet angrenzende Grundstück der Antragsteller wird im Wesentlichen durch den Kraftfahrzeuglärm betroffen, der von der Zu- und Abfahrt zu den Baufeldern 1 und 2 ausgeht und gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm den dortigen Vorhaben zuzurechnen ist. Dabei resultiert - wie bereits ausgeführt - rund ein Drittel des erwarteten Verkehrs aus den gegenwärtig noch nicht genehmigten Anlagen des Baufeldes 1, was es rechtfertigt, der Lärmproblematik im vorliegenden Verfahren unbeschadet der bereits erteilten Baugenehmigung für die Vorhaben des Baufeldes 2 und die Zu- und Abfahrt nachzugehen. An den gesondert zu betrachtenden Lärmimmissionen, die aus der Umfahrung (Anlieferungszone) im Baufeld 2 herrühren, könnte auch eine positive Entscheidung im vorliegenden Verfahren indes nichts mehr ändern, weshalb die insoweit erhobenen Einwendungen der Antragsteller zu vernachlässigen sind.

Nach den vom Büro M. im Prüfbericht vom 30. März 2006 (S. 28 f.) für die Zu- und Abfahrt angestellten Berechnungen ergibt sich für das Grundstück der Antragsteller ohne Lärmschutzmaßnahmen an vier Immissionsorten eine deutliche Überschreitung der Immissionsrichtwerte von 50 db(A) am Tag und 35 db(A) in der Nacht, die nach Nr. 6.1 Buchst. e) TA Lärm für ein reines Wohngebiet gelten und an denen sich die Antragsgegnerin bei der Abwägung der Belange im Hinblick auf die damals noch bestehende Ausweisung des Grundstücks der Antragsteller als besonders geschütztes Wohngebiet im Baustufenplan B. orientiert hat. Im Einzelnen betragen die prognostizierten Beurteilungspegel - jeweils auf das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss des Gebäudes der Antragsteller bezogen - an der Südseite 57,9 db(A) bzw. 58,4 db(A) tags und 45,8 db(A) bzw. 46,2 db(A) nachts sowie an der Ostseite 54,1 db(A) bzw. 55,9 db(A) tags und 42 db(A) bzw. 43,8 db(A) nachts. Die im ersten Prüfbericht des Büros M. vom 27. Mai 2005 (S. 28 f.) ermittelten Werte weichen hiervon nur unwesentlich ab. Die Gutachter haben daher in beiden Prüfberichten die Errichtung einer hochabsorbierenden Lärmschutzwand mit einer Höhe von 4,50 m über der Gradiente der Zu- und Abfahrt sowie die hochabsorbierende Auskleidung der Stützwand der Zufahrt zu dem Gebäude 04 von der Höhe der Gradiente bis zu einer Höhe von 54 m über NN vorgeschlagen, um die Lärmpegel soweit zu mindern, dass die Immissionsrichtwerte von 50 db(A) am Tag und 35 db(A) in der Nacht am Gebäude der Antragsteller eingehalten werden. Unter Berücksichtigung dieser Lärmschutzmaßnahmen betragen die Beurteilungspegel nach den Berechnungen im Prüfbericht vom 30. März 2006 - wiederum jeweils auf das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss des Gebäudes der Antragsteller bezogen - an der Südseite 44,5 db(A) bzw. 47,1 db(A) tags und 32,4 db(A) bzw. 35 db(A) nachts sowie an der Ostseite 44,2 db(A) bzw. 45,9 db(A) tags und 32,1 db(A) bzw. 33,8 db(A) nachts. Die Richtigkeit dieser Berechnungen wird durch das Vorbringen der Antragsteller, die selbst nicht von anderen zugrunde zu legenden Immissionsrichtwerten ausgehen, nicht erschüttert.

Soweit die Antragsteller unter Bezugnahme auf die Ausführungen des von ihnen beauftragten Dipl.-Ing. E. in seiner Stellungnahme vom 30. August 2006 geltend machen, dass am oberen Ende der Abfahrtsrampe im Einmündungsbereich zum K. -weg aufgrund der Steigung von etwa 10 % ein häufiges "Anfahren am Berg" erforderlich sei und dieser Umstand mit einem Zuschlag zum Mittelungspegel von mindestens 7 db(A) berücksichtigt werden müsse, spricht wenig für diese Forderung. Wie sich aus der von der Antragsgegnerin im Verfahren 19 E 3332/06 eingereichten Stellungnahme des Büros M. vom 8. November 2006 (S. 17 ff.) ergibt, sind die Emissionen der Zu- und Abfahrt nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) ermittelt worden. Dies entspricht der in Nr. A.2.2 Abs. 5 des Anhangs zur TA Lärm ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit, die RLS-90 für Verkehrsvorgänge auf dem Betriebsgrundstück nach Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm heranzuziehen, und ist von den Gutachtern auch für Fälle der vorliegenden Art als eine zweckmäßige und übliche Methode bezeichnet worden. Danach war ein gesonderter Zuschlag für das "Anfahren am Berg" nicht zu erheben. Die RLS-90 sehen im hier interessierenden Zusammenhang lediglich eine Korrektur für Steigungen und Gefälle vor (vgl. Nr. 4.4.1.1.4 RLS-90), die nach Aussage der Gutachter in ihre Berechnungen eingeflossen ist. Der Stellungnahme vom 8. November 2006 ist ferner zu entnehmen, dass die Berechnung der Emissionen gleichwohl als auf der sicheren Seite liegend angesehen werden kann, weil der nach den RLS-90 zugrunde gelegte Wert einen Zwischenwert darstellt. Er beruht auf einer Überschätzung der Emissionen einer Strecke mit gleichförmiger Geschwindigkeit und einer Unterschätzung der Emissionen während eines über die Geschwindigkeit von 30 km/h hinausführenden Beschleunigungsvorgangs und ist höher als der bei Beschleunigungsvorgängen bis zu einer Geschwindigkeit von 20 km/h auftretende Mittelungspegel. Es liegt nahe anzunehmen, dass diese Geschwindigkeit bei der Ausfahrt nicht überschritten werden wird.

Ebenso wenig ergeben sich aufgrund der Darlegungen der Antragsteller erhebliche Zweifel daran, dass die in die Prüfberichte des Büros M. eingestellten Lärmschutzmaßnahmen geeignet sind, die Schallimmissionen auf dem Grundstück K. - X in der errechneten Größenordnung zu mindern. Zwar trifft es zu, dass eine Abschirmeinrichtung nur dann einen effizienten Schallschutz gewährleistet, wenn sie mindestens die Sichtverbindung zwischen dem zu schützenden Immissionsort und der Straße unterbricht (vgl. Nr. 3.2.1.2 RLS-90). Hiervon ist aber nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens aufgrund der Stellungnahme des Büros M. vom 8. November 2006 (S. 20 f.) auszugehen. Danach wurden die Fenster am Gebäude der Antragsteller vermessen und die Sichtverbindungen mit Hilfe eines Computerprogramms visualisiert. Wie die Abbildungen aus dem generierten 3D-Modell im Schallausbreitungsberechnungsprogramm zeigen, kann die Fahrbahn der Zu- und Abfahrt weder aus den nach Süden noch aus den nach Osten gelegenen Fenstern im ersten Obergeschoss des Wohnhauses der Antragsteller über die 4,50 m hohe Lärmschutzwand hinweg eingesehen werden. Entsprechendes geht aus den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. November 2006 als Anlagen AG 2A bis 2E im Verfahren 19 E 3332/06 eingereichten Visualisierungen hervor. Gegenwärtig bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Situation durch diese Visualisierungen nicht zutreffend wiedergegeben wird. Soweit die Antragsteller mit Hilfe der im Verfahren 19 E 3332/06 eingereichten Aufnahmen von einem behelfsmäßig hergestellten Holzgestell das Gegenteil zu belegen versuchen, haben die Aufnahmen schon aufgrund der Perspektive, aus der sie aufgenommen sind, keine hinreichende Aussagekraft. Ebenso wenig kann der Einwand nachvollzogen werden, dass sich die Visualisierungen überhaupt nicht mit dem schallintensiven Bereich im unteren, östlichen Drittel der Zu- und Abfahrt befassten. Möglicherweise verkennen die Antragsteller insoweit, dass die untersuchten Sichtverbindungen in der Anlage AG 2E nicht als Linien, sondern als Winkel dargestellt sind.

Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte von 50 db(A) am Tag und 35 db(A) in der Nacht ist ferner nicht deshalb zweifelhaft, weil die Prüfberichte des Büros M. vom 30. März 2006 und 27. Mai 2005 eine hochabsorbierende Auskleidung der Stützwand der Zufahrt zu dem Gebäude 04 lediglich bis zu einer Höhe von 54 m über NN vorsehen. Zwar folgern die Antragsteller hieraus zu Recht, dass die Fassade des Gebäudes 04 aufgrund des nach Westen ansteigenden Geländes den Schall reflektieren wird. Wie sich aus der im vorliegenden Verfahren eingereichten Stellungnahme des Büros M. vom 23. Februar 2007 ergibt, ist dieser Umstand jedoch bei den Berechnungen berücksichtigt worden. Danach enthalten die in den Prüfberichten ausgewiesenen Beurteilungspegel allesamt pegelbestimmende Reflexionsanteile aus der oberhalb von 54 m über NN nicht absorbierend ausgekleideten Wand der Gebäude 04 und 05. Die hochabsorbierende Auskleidung der Wand bis zu einer Höhe von 54 m über NN trägt nach der Stellungnahme lediglich mit 0,1 db(A) zur Minderung der Beurteilungspegel bei und ist neben der Lärmschutzwand lediglich deshalb als weitere Maßnahme in die Prüfberichte eingestellt worden, um für ausschließlich aus dem östlichen Bereich der Zu- und Abfahrtsrampe herrührende Pegelspitzen einen zusätzlichen Lärmpuffer zu schaffen. Die näheren Gründe hierfür sind in der Stellungnahme vom 23. Februar 2007 schlüssig erläutert.

bbb) Ein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führender Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB drängt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht deshalb auf, weil die Antragsgegnerin davon abgesehen hat, die in den Prüfberichten des Büros M. vom 30. März 2006 und 27. Mai 2005 genannten Lärmschutzmaßnahmen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan B. 20 selbst festzusetzen.

Zwar hat jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte selbst zu lösen. Das von den Antragstellern herangezogene Gebot der Konfliktbewältigung besagt indes nicht mehr und nicht weniger, als dass die von der Planung berührten Belange in einen gerechten Ausgleich zu bringen sind. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Das schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf der Plangeber Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind dagegen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat der Plangeber, da es sich um den Eintritt zukünftiger Ereignisse handelt, prognostisch zu beurteilen (vgl. zu allem nur BVerwG, Urt. v. 18.9.2003, BVerwGE 119, 45; Beschl. v. 14.7.1994, ZfBR 1994 S. 286, jew. m.w.N).

Steht - wie hier - ein vorhabenbezogener Bebauungsplan in Rede, dürften diese Grundsätze in zweierlei Hinsicht zu ergänzen sein: Zum einen zeichnet sich ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der sich die konkrete Bauplanung des Investors zu eigen macht, im Vergleich zur "normalen" Angebotsplanung regelmäßig durch eine höhere Festsetzungsdichte aus und nähert sich - ähnlich wie ein Planfeststellungsbeschluss - der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens an. Der Verpflichtung des Vorhabenträgers, das Vorhaben in bestimmter Zeit durchzuführen, korrespondiert deshalb grundsätzlich die Pflicht des Plangebers, die wesentlichen Konflikte, d.h. jene die die Grundzüge der Planung betreffen, auf der Planungsebene zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003, BauR 2004 S. 975; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.4.2002, NordÖR 2002 S. 368). Anderenfalls würde die Durchführungspflicht zu sehr vom Ausgang des nachfolgenden Verwaltungsverfahrens abhängig gemacht. Zum anderen ist in Rechnung zu stellen, dass im Falle eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans allerdings nicht nur das Instrument einer Nachsteuerung auf der Stufe des Planvollzugs zur Verfügung steht. Vielmehr kommt auch die Möglichkeit in Betracht, Maßnahmen zur Konfliktbewältigung im Durchführungsvertrag festzulegen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 16.10.1997, NVwZ-RR 1998 S. 632, 636 und v. 7.2.1997, NVwZ 1997 S. 697; Söfker, a.a.O., § 1 Rn. 220).

Gemessen hieran führt es jedenfalls nicht mit großer Wahrscheinlichkeit zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, dass die Antragsgegnerin davon abgesehen hat, den Konflikt zwischen dem durch die Planung hervorgerufenen Kraftfahrzeuglärm der Zu- und Abfahrt und der Wohnruhe der Antragsteller durch Festsetzungen im Bebauungsplan selbst abschließend zu lösen. Denn der Durchführungsvertrag vom 23. Juni 2005 beinhaltet in § 3 Abschnitt V die konkrete Verpflichtung der Vorhabenträgerin, "nördlich der Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage im Vorhabenteilplan ... und südlich der südlichen Grenze des Grundstücks mit der Belegenheit K. -weg X eine Lärmschutzwand, die technisch so ausgebildet wird, dass sie Reflexionen - wie nach dem Stand der Technik möglich - verhindert, mit einer Höhe von 4,50 m über der Fahrbahn in der Länge (nur) der nördlichen Wand des Gebäudes 04/05 ... oder eine in ihrer Wirkung auf die Lärmimmissionen der Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage vergleichbare Lärmschutzmaßnahme zu errichten". Diese Vereinbarung entspricht im Detail der in den Prüfberichten des Büros M. vom 30. März 2006 und 27. Mai 2005 für erforderlich erachteten Maßnahme und war Bestandteil der Abwägung, wie sich insbesondere aus der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan B. 20 (S. 27 f. sowie Anlagen 5 und 6) ergibt. Da der Durchführungsvertrag - wie es § 12 Abs. 1 BauGB erfordert - vor dem Beschluss über den Bebauungsplan abgeschlossen worden ist und Antragsgegnerin wie Vorhabenträgerin gleichermaßen bindet, war die Einhaltung und Durchsetzbarkeit der vereinbarten Konfliktlösungsmaßnahme auch gesichert. Zugleich stand auf diese Weise im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan fest, dass die Konfliktverlagerung die planerische Konzeption und die Durchführungspflicht der Vorhabenträgerin unter keinen Umständen würden in Frage stellen können. Auch wenn man mit den Antragstellern annimmt, dass die Frage des Lärmschutzes untrennbar mit den Grundzügen der Planung verbunden ist, erscheint es deshalb nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin befugt war, das Problem außerhalb des Bebauungsplans zu lösen.

Dagegen spricht auch nicht der Einwand der Antragsteller, dass sie im Gegensatz zu einer nachbarschützenden Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan aus dem Durchführungsvertrag keine Rechte herleiten könnten. Denn in § 3 Abschnitt V des Durchführungsvertrags ist weiter festgelegt, dass diese Regelung auch eine echte Regelung zu Gunsten Dritter darstellt, "soweit Dritte (Nachbarn) durch Lärmimmissionen der Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage, die durch die Lärmschutzwand oder vergleichbare Lärmschutzmaßnahme positiv beeinflusst werden, in einer Weise betroffen werden, dass sie ohne Lärmschutzwand oder vergleichbare Lärmschutzmaßnahme so in ihren Rechten verletzt würden, dass sie gegen Genehmigungen für das Vorhaben erfolgreich Rechtsmittel einlegen könnten".

Die hochabsorbierende Auskleidung der Stützwand der Zufahrt zu dem Gebäude 04 bis zu einer Höhe von 54 m über NN dürfte für die Konfliktbewältigung nach der bereits erwähnten Stellungnahme des Büros M. vom 23. Februar 2007 nicht wesentlich sein. Schon aus diesem Grunde dürfte es nicht als fehlerhaft anzusehen sein, dass die Antragsgegnerin die Maßnahme nicht im Bebauungsplan festgesetzt hat. Folglich kann auch dahinstehen, ob die von der Vorhabenträgerin in § 3 Abschnitt V des Durchführungsvertrags übernommene Verpflichtung zur Herstellung wirksamen Lärmschutzes die Maßnahme - wie die Antragsgegnerin meint - einschließt oder nicht.

bbc) Des Weiteren lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Verkehrslärms im Plangebiet und in der Nachbarschaft mit großer Wahrscheinlichkeit ein abwägungsrelevanter ein Fehler unterlaufen ist.

In seinen Prüfberichten vom 30. März 2006 und 27. Mai 2005 (jew. S. 32 ff.) hat das Büro M. untersucht, welche Veränderungen nach Verwirklichung der Planung aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens auf den Straßen, der neuen baulichen Anlagen und des teilweisen Umbaus des K. -wegs zu erwarten sind. Dabei hat sich ergeben, dass die für Wohngebiete vorgesehenen Immissionsgrenzwerte von 59 db(A) am Tag und 49 db(A) in der Nacht, deren Einhaltung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen sicherzustellen ist, auf dem Grundstück der Antragsteller bereits jetzt an mehreren Immissionspunkten überschritten werden. Nach beiden Prüfberichten betragen die Schallpegel im Einzelnen (jeweils gerundet) an der Westseite des Gebäudes sowohl im Erdgeschoss als auch im ersten Obergeschoss 64 db(A) tags und 59 db(A) nachts, an der Südseite im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss 60 db(A) bzw. 61 db(A) tags und 54 db(A) bzw. 56 db(A) nachts sowie an der Ostseite im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss jeweils 54 db(A) tags und 47 bzw. 48 db(A) nachts. Bei Verwirklichung der Planung rechnen die Gutachter aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens auf dem K. -weg an der Westseite des Gebäudes der Antragsteller mit einem Anstieg der Verkehrslärmimmissionen zwischen 0,4 und 0,7 db(A). Dabei ergibt sich unter Hinzuziehung der Nachkommastelle für das erste Obergeschoss ein Schallpegel von 59,4 db(A) in der Nacht. An den vom K. -weg abgewandten Gebäudeseiten führt die Planung nach den Berechnungen dagegen zu einer teils deutlichen Absenkung der Schallpegel, nämlich zwischen 0,5 und 0,9 db(A) an der Südseite und 7,1 und 9,8 db(A) an der Ostseite, was sich nach Auffassung der Gutachter aus der Abschirmung dieser Gebäudeseiten durch die geplanten Baukörper gegenüber dem Schienenlärm erklärt. Die von den Antragstellern vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Annahmen und Berechnungen in Frage zu stellen.

Soweit die Antragsteller unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Dipl.-Ing. E. vom 30. August 2006 bemängeln, dass die in Tabelle 9 Zeile 3 (= Analyse ohne B-Plan-Verkehr) der Prüfberichte ausgewiesene durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke im K. -weg (nördlich der Zufahrt) von der Angabe in der Tabelle 1 abweiche, könnte in der Tat ein falscher Wert zum Ansatz gekommen sein. Die festzustellende Differenz von 90 Kfz/24 h erscheint aber zu gering, als dass sie bei einer Gesamtzahl von ca. 5.700 Fahrzeugen nennenswerte Auswirkungen auf die Berechnungen haben könnte.

Soweit die Antragsteller offenbar meinen, dass in die Prüfberichte eine veraltete Verkehrszählung eingeflossen sei, trifft dies nicht zu. Die von den Antragstellern für maßgeblich erachtete Verkehrszählung vom 7. April 2005 liegt auch den Prüfberichten des Büros M. zugrunde. Der von den Antragstellern behauptete Anteil von 300 Kfz in der Nacht bzw. 38 Kfz je nächtlicher Stunde ist anhand der in den Prüfberichten mitgeteilten Ergebnisse der Verkehrszählung allerdings nicht nachzuvollziehen. Die Prüfberichte weisen die zur Tages- und Nachtzeit gezählten Kraftfahrzeuge nicht gesondert aus. Dementsprechend handelt es sich bei dem in den Zeilen 3 und 4 der Tabelle 9 genannten Wert von 63 Kfz je nächtlicher Stunde auch nicht um die konkret gezählten Kraftfahrzeuge, sondern um das Ergebnis einer Berechnung mit dem Faktor 0,011 DTV, wie sie nach Tabelle A der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV und Nr. 4.4.1.1.1 i.V.m. Tabelle 3 der RLS-90 vorgesehen ist. Die Antragsteller haben für ihre Behauptung auch keine sonstige Quelle genannt. Dasselbe gilt, soweit nach Auffassung der Antragsteller der Lkw-Anteil nicht - wie in den Prüfberichten ausgewiesen - 13,2 %, sondern lediglich 5 % betragen soll. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, woher die Antragsteller ihre Erkenntnisse beziehen.

Ein Lärmzuschlag für die Steigung bzw. das Gefälle des K. -wegs wäre nach Tabelle C der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV und Nr. 4.4.1.1.4 der RLS-90 nur dann in die Berechnungen einzustellen gewesen, wenn die Steigung bzw. das Gefälle mehr als 5 % beträgt. Dafür ist nichts ersichtlich. Ebenso wenig kommt nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ein Lärmzuschlag für die anhaltenden und wieder anfahrenden Kraftfahrzeuge in Betracht, die aus Richtung Norden kommen und durch den Gegenverkehr auf dem K. -weg zeitweilig am Linksabbiegen in das Neubaugebiet gehindert werden. Tabelle D der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV und Nr. 4.2 i.V.m. Tabelle 2 der RLS-90 sehen einen Zuschlag nur für die erhöhte Störwirkung lichtzeichengeregelter Kreuzungen und Einmündungen vor. Für eine solche Verkehrsregelung besteht derzeit ebenfalls kein Anhaltspunkt. Richtig ist allerdings, dass sich das Verkehrsaufkommen im K. -weg auch durch die geplante Linksabbiegespur im Kreuzungsbereich B. -straße/K. -weg erhöhen dürfte, und dieser Umstand in der Verkehrsprognose des Büros M. offenbar nicht berücksichtigt worden ist. Auch insoweit fehlt es aber an einem näheren Sachvortrag der Antragsteller, der die Berechnungsergebnisse durchgreifend in Frage stellen könnte.

bbd) Auch im Übrigen drängt sich ein Abwägungsfehler der Antragsgegnerin im Hinblick auf den Verkehrslärm nicht auf.

Wie sich aus der Zusammenstellung der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen hierzu in den Planaufstellungsakten ergibt, hat die Antragsgegnerin die Verkehrslärmbelastung am K. - weg durchaus für abwägungsrelevant erachtet und bei der Gewichtung der Belange insbesondere nicht übersehen, dass sich die nächtlichen Schallpegel der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle bzw. der Schwelle der Gesundheitsgefährdung annähern, die in Wohngebieten bei Werten von 60 bis 65 db(A) nachts liegt (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.1993, NJW 1993 S. 1700, 1701 m.w.N). Sie hat auch nicht verkannt, dass den Belangen der Antragsteller deshalb ein besonderes Gewicht beizumessen ist. Zutreffend ist die Antragsgegnerin aber auch davon ausgegangen, dass es unterhalb dieser Schwelle eine absolute Planungsschranke in Gestalt gesetzlich vorgegebener Immissionswerte (Grenz-, Richt- oder Orientierungswerte) zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Lärm in Wohn- oder Kerngebieten nicht gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990, UPR 1991 S. 151, 152 f.). Die Frage, welcher Lärm zumutbar ist, beurteilt sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei kommt es insbesondere auf die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.1994, NVwZ-RR 1995 S. 6; Beschl. v. 24.1.1992, Buchholz 406.12 § 4 a BauNVO Nr. 2; Beschl. v. 18.12.1990, a.a.O., S. 152 f., m.w.N.). Die Schutzwürdigkeit wird vor allem durch den jeweiligen Gebietscharakter und durch eine planerische oder tatsächliche Vorbelastung bestimmt. Soweit die Antragsteller meinen, dass sich aufgrund der hohen Vorbelastung durch Verkehrslärm jeder - auch nur geringe - Lärmzuwachs von vornherein verbiete und nur eine auf Lärmsanierung ausgelegte Planung abwägungsfehlerfrei sei, trifft das in dieser Allgemeinheit nicht zu.

Gemessen hieran erscheint es nicht fehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung, am ....Bahnhof eine dem zentralen Standort angemessene urbane und funktionsgemischte Nutzungs- und Bebauungsstruktur entstehen zu lassen, gegenüber dem Schutz der Anlieger vor weiterem Verkehrslärm ein höheres Gewicht eingeräumt hat. Wie sich aus der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan B. 20 (S. 26 f.) und der Zusammenstellung der Anregungen und Stellungnahmen hierzu in den Planaufstellungsakten ergibt, hat sich die Antragsgegnerin dabei zum einen von der Erwägung leiten lassen, dass in einer Großstadt in einem zentral gelegenen, verdichteten und verkehrlich überdurchschnittlich gut erschlossenen Quartier auch eine hohe Belastung durch Verkehrslärm hinzunehmen ist und eine solche Belastung im Übrigen auch jetzt schon besteht. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin in Rechnung gestellt, dass der aufgrund der Planung zu erwartende Anstieg des Verkehrslärms unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt und der rückwärtige Teil des Grundstücks der Antragsteller sogar eine deutliche Entlastung erfahren wird, weil die Überbauung der Bahntrasse den Verkehrslärm des Straßenzugs B. -straße wirksam abschirmen wird. Diese Erwägungen sind nicht von der Hand zu weisen und werden auch von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt.

bbe) Die Tatsache, dass der Bebauungsplan eine Bebauung zulässt, die jedenfalls auf den nördlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücken kein Vorbild hat, spricht ebenfalls nicht dafür, dass abwägungserhebliche Belange der Antragsteller fehlerhaft gewichtet worden sind. Die Aufstellung eines Bebauungsplans bzw. dessen Änderung ist das richtige Instrument, um Vorhaben zuzulassen, die in der maßgebenden Umgebung kein Vorbild finden, mithin nach dem Maßstab des § 34 BauGB unzulässig wären. Ein Bebauungsplan muss daher nicht die in der Nachbarschaft vorhandene Bebauung fortschreiben, sondern darf - unter Beachtung der übrigen Anforderungen - auch bisher nicht Vorhandenes zulassen.

Die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf das städtebauliche Ziel berufen, in Fortsetzung und Weiterentwicklung der Bebauung im Kreuzungsbereich B. -straße /K. - weg eine dem zentralen Standort angemessene, urbane und funktionsgemischte Nutzungs- und Bebauungsstruktur zu schaffen. Das Stadtteilzentrum soll funktional ergänzt und gestärkt und zentrale Verwaltungs- und sonstige Einrichtungen sollen untergebracht werden. Darüber hinaus soll zeitgemäßer und zielgruppenbezogener Wohnraum in zentraler und verkehrsgünstiger Lage entstehen. Dies bedingt die Realisierung ausreichender Geschossflächen auf engem Raum. Die Antragsteller, deren Grundstück unmittelbar an der Schnittstelle zwischen dem zentralen Geschäftsbereich .... Bahnhof und der durch villenartige Ein- und Zweifamilienhäuser geprägten Bebauung nördlich der Bahnanlagen liegt, konnten demgegenüber nicht erwarten, dass nach Entwidmung der weitgehend brach liegenden Bahnflächen nur eine Wohnbebauung in Betracht kommen würde, die sich überdies an der Maßstäblichkeit und der Gliederung des nördlich angrenzenden Gebiets orientiert.

Soweit die Antragsteller befürchten, bei Verwirklichung der Gebäude 04 und 05 werde südlich ihres Grundstücks eine für sie unzumutbare Riegelbebauung entstehen, erscheint dies eher unwahrscheinlich. Zwar werden sich diese Baukörper über eine Länge von etwa 80 m erstrecken. Durch die Gliederung in einen viergeschossigen Gebäudeteil im Westen, einen fünfgeschossigen Gebäudeteil im Osten und einen nur zweigeschossigen Zwischentrakt wird aber eine gewisse Auflockerung erzielt. Mit vier bzw. fünf Geschossen und einer zusätzlich festgesetzten Gebäudehöhe von 71 bzw. 74 m über NN (entsprechend 17 bzw. 20 m über der festgelegten Geländeoberfläche) ist auch kein evidentes Missverhältnis zu der auf dem Grundstück der Antragsteller zulässigen zweigeschossigen Bebauung gegeben. Zudem ist in Rechnung zu stellen, dass das Grundstück der Antragssteller höher liegt, so dass die Oberkante des Gebäudes 04 unter und die Oberkante des Gebäudes 05 nur geringfügig über der Firsthöhe des Gebäudes der Antragsteller liegen dürfte. Mit einem Grenzabstand zwischen 17 und 20 m wird außerdem die nach § 6 Abs. 5 HBauO vorgeschriebene Tiefe der Abstandsfläche von 0,4 H deutlich überschritten. Vom Wohnhaus der Antragsteller liegen die geplanten Baukörper über 20 m entfernt. Unter diesen Umständen dürfte eine unzumutbare Abriegelung des Grundstücks der Antragsteller oder eine erdrückende Wirkung der Gebäudekörper trotz ihrer erheblichen Ausdehnung in der Länge nicht festzustellen sein.

Soweit die Antragsteller schließlich geltend machen, dass die geplante Bebauung die Belichtung und Besonnung ihres Grundstücks beeinträchtige, Einblicksmöglichkeiten auf ihr Grundstück eröffnen und den Charakter ihres Gartens als ruhigen Rückzugsraum stören werde, ist dies zwar nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Auch insoweit dürfte aber die Schwelle der Zumutbarkeit nicht überschritten sein. Nachteilige Auswirkungen der geltend gemachten Art sind unter den Bedingungen der sich in einer Großstadt notwendigerweise verdichtenden Bebauung nicht zu vermeiden. Sie müssen regelmäßig jedenfalls dann hingenommen werden, wenn die landesrechtlich vorgesehenen Abstandsflächen - wie hier - gewahrt sind.

II. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, vorläufig (auch) auf anderer planungsrechtlicher Grundlage keine Baugenehmigungen für Vorhaben im Plangebiet zu erteilen, ist bereits unzulässig. Es fehlt - ungeachtet der Frage der Zuständigkeit - offensichtlich an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, nachdem aufgrund der vorstehenden Entscheidung feststeht, dass für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet auch weiterhin der vorhabenbezogene Bebauungsplan B. 20 maßgeblich ist, so dass auch kein Anlass besteht, eine Verweisung des Antrags an das Verwaltungsgericht vorzunehmen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat der Senat für den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO einen Wert von 12.500 € und für den Antrag nach § 123 VwGO einen Wert von 5.000 € angesetzt.

Ende der Entscheidung

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