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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 03.12.2008
Aktenzeichen: 3 AS VwGO 20/08
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 20
VwGO § 21
VwGO § 22
VwGO § 24
Ob der ehrenamtliche Richter im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nach §§ 20 bis 22 VwGO "nicht berufen werden konnte", ist nach der zum Zeitpunkt seiner Wahl bestehenden Sachlage zu beurteilen.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

3 AS 20/08

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Jahnke und Kollak am 3. Dezember 2008 beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Hamburg wird Herr X, gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO von dem Amt eines ehrenamtlichen Richters bei dem Verwaltungsgericht Hamburg entbunden, weil er als Reservehelfer des Technischen Hilfswerks (THW), einer Bundesanstalt im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk v. 22.1.1990, BGBl. I S. 118), zu den im öffentlichen Dienst tätigen Personen gehört und deshalb nicht zum ehrenamtlichen Richter berufen werden konnte (§ 22 Nr. 3 VwGO). Die Ausnahme für Personen, die in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätig sind, gilt gemäß § 186 Satz 1 VwGO in Hamburg nicht.

Der Umstand, dass Herr X seinen ehrenamtlichen Dienst im THW zum 31. Dezember 2008 beendet, ist für den Hinderungsgrund in § 22 Nr. 3 VwGO ohne Bedeutung, weil die Sachlage im Zeitpunkt seiner Berufung maßgeblich ist. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist ein ehrenamtlicher Richter von seinem Amt zu entbinden, wenn er nach §§ 20 bis 22 VwGO "nicht berufen werden konnte". Weil eine Berufung in das Amt des ehrenamtlichen Richters in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Sinne einer Ernennung nicht erfolgt, liegt die "Berufung" im Akt der Wahl zum ehrenamtlichen Richter gemäß § 29 Abs. 1 VwGO beschlossen (Albers, MDR 1984, 888); sie geschieht nicht etwa erst mit der ersten Heranziehung des ehrenamtlichen Richters zu einer Sitzung nach § 30 VwGO oder mit seiner Vereidigung nach § 45 Abs. 2 DRiG. Anders als in §§ 33, 34 GVG für Schöffen - dort sind in Einzelvorschriften als maßgebliche Zeitpunkte differenzierend der Beginn der Amtsperiode (§ 33 Nr. 1 und Nr. 2 GVG) oder die Aufstellung der Vorschlagsliste (§ 33 Nr. 3, § 34 Abs. 1 Nr. 7 GVG) bestimmt - hat der Gesetzgeber in der Verwaltungsgerichtsordnung keinen anderen Zeitpunkt als den der Berufung bezeichnet, zu dem die Voraussetzungen der Berufung (§ 20 VwGO), die Ausschlussgründe vom Ehrenamt (§ 21 VwGO) und die Hinderungsgründe für Laienbeisitzer (§ 22 VwGO) gefehlt bzw. vorgelegen haben müssen, so dass dieser "nicht berufen werden konnte". Die Änderungsgeschichte des § 20 Satz 2 VwGO - durch Gesetz vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599) ist an die Stelle der Regelung: "Er soll das dreißigste Lebensjahr vollendet und während des letzten Jahres vor seiner Wahl seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks gehabt haben" die Regelung getreten: "Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben" - gibt keine Anhaltspunkte für einen gesetzgeberischen Willen dahin, mit der sachlichen Änderung bezüglich des Wohnsitzerfordernisses zugleich die Maßgeblichkeit der Sachlage im Zeitpunkt der Berufung zu ändern; ein davon abweichender anderer Zeitpunkt ist im Änderungsgesetz gerade nicht bestimmt worden. Nach dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang der Vorschriften in §§ 20 bis 22, 24 Abs. 1 Nr. 1, 29 VwGO, die im Verhältnis zu den Regelungen für Schöffen eigenständig sind, ist für die Entbindung von dem Amt des ehrenamtlichen Richters gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 VwGO demnach maßgeblich, dass dieser nach der Sachlage zum Zeitpunkt seiner Wahl nicht zum ehrenamtlichen Richter berufen werden konnte (diese Auffassung teilen neben Albers, a.a.O., Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 20 Rn. 13 ff., § 22 Rn. 19, § 24 Rn. 4; Stelkens/Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand März 2008, § 20 Rn. 8, § 22 Rn. 4, § 24 Rn. 3; Geiger in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 20 Rn. 5, § 22 Rn. 10; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/Albedyll, VwGO, 4. Aufl. 2007, § 20 Rn. 6; die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns der Wahlperiode bzw. des Amtsantritts sehen demgegenüber als maßgebend an OVG Münster, Beschl. v. 16.3.1993, NVwZ-RR 1994, 61; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 22 Rn. 1).

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Sie ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

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