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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 03.01.2006
Aktenzeichen: 3 Bf 120/04
Rechtsgebiete: StVZO


Vorschriften:

StVZO § 29 d
Die Zulassungsstelle darf die Entstempelung der Kennzeichen gemäß § 29 d Abs. 2 StVZO auch ohne vorherige (erneute) Aufforderung des Halters vornehmen, wenn der Zeitpunkt erreicht ist, zu dem der Halter ihr die Kennzeichen unter Beachtung des Gebots zu unverzüglichem Handeln nach § 29 d Abs. 1 StVZO bereits zur Entstempelung hätte vorgelegt haben müssen.
3 Bf 120/04

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Jahnke, Fligge und die Richterin Langenohl am 3. Januar 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Februar 2004 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 98,12 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

1) Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Zu Unrecht meint der Kläger, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei es geboten, dass der Fahrzeughalter "vor der Stilllegung" (gemeint sind offenbar die in § 29 d Abs. 2 StVZO aufgeführten Maßnahmen; vgl. demgegenüber zur Stilllegung § 27 StVZO) von der zuständigen Behörde aufgefordert werde, die "Stilllegung" selbst vorzunehmen. Dem ist nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass bei der Anwendung des § 29 d Abs. 2 StVZO der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Dies bedeutet aber nur, dass die Zulassungsstelle grundsätzlich nicht sofort, nachdem sie erfahren hat, dass für ein Fahrzeug keine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mehr besteht, den Fahrzeugschein einziehen und das Kennzeichen entstempeln darf (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 29 d StVZO, Rdnr. 9; BGH, Urt. v. 15.1.1987, NJW 1987 S. 2737,). Vielmehr muss sie dem Halter die Zeit lassen, seine sich aus § 29 d Abs. 1 StVZO ergebenden Pflichten - unverzügliche Ablieferung des Fahrzeugscheins und Vorlage der Kennzeichen bei der Zulassungsstelle zur Entstempelung - zu erfüllen. Sie handelt aber nicht missbräuchlich, wenn sie ihm nicht zunächst die Einleitung von Zwangsmaßnahmen ankündigt (BVerwG, Urt. v. 23.2.1962, BVerwGE Bd. 14 S. 35, 38). Denn jedem Halter eines Kraftfahrzeugs muss bekannt sein, welche Pflichten nach § 29 d StVZO beim Wegfall des Versicherungsschutzes bestehen (BVerwG, a.a.O.). Diese Pflichten werden nicht erst durch eine behördliche Aufforderung begründet, wie der Kläger sie für geboten hält, sondern sie ergeben sich unmittelbar aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

In aller Regel wird die Zulassungsstelle dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwar dadurch Rechnung tragen, dass sie dem Halter die in § 29 d Abs. 2 StVZO genannten Maßnahmen unter Setzung einer kurzen Frist ankündigt (BGH, Urt. v. 15.1.1987, a.a.O. S. 2737.; OVG Hamburg, Urt. v. 14.8.2001, VRS Bd. 102 S. 150, 153). So hat sich die Beklagte im vorliegenden Fall auch verhalten. Dass ihr Schreiben vom 22. März 2002 dem Kläger nach seinen Angaben nicht zugegangen ist, ändert nichts daran, dass sie aus ihrer Sicht alles Erforderliche veranlasst hatte. Erfolgt wie hier aus welchen Gründen auch immer keine Reaktion auf das Aufforderungsschreiben der Behörde, so würde diese ihre gesetzliche Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln verletzen, wenn sie dem Halter lediglich eine weitere Frist einräumen würde und im Übrigen untätig bliebe. Denn bei Wegfall des Versicherungsschutzes ist schnelles Handeln geboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1974, Buchholz 442.16 § 29d StVZO Nr 1). Das Verhalten der Zulassungsstelle ist danach im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden, wenn sie - auch ohne vorherige Aufforderung des Halters - die Entstempelung der Kennzeichen zu einem Zeitpunkt vornimmt, zu dem der Halter, hätte er das sich für ihn aus § 29 d Abs. 1 StVZO ergebende Gebot zu unverzüglichem Handeln beachtet, ihr die Kennzeichen bereits zum Zweck der Entstempelung vorgelegt haben müsste. Im vorliegenden Fall hat der Kläger seine Halterpflichten nicht unverzüglich erfüllt. Laut Schreiben der P. an die Zulassungsstelle bestand seit 8. März 2002 für sein Fahrzeug kein Versicherungsschutz mehr. Indem er jedenfalls bis zum 24. Mai 2002 (Zustellung des Bescheides vom 21.5.2002) nichts unternahm, um die von § 29 d Abs. 1 StVZO geforderten Maßnahmen zu ergreifen, hat er ohne Frage bei der Erfüllung seiner Pflichten schuldhaft gezögert. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass ihm in dem Bescheid vom 21. Mai 2002 - unter Verstoß gegen § 29 d Abs. 2 StVZO - eine Frist bis zum 2. Juli 2002 gesetzt worden ist. Wären allerdings bei Zustellung dieses Bescheides die Kennzeichen noch nicht entstempelt gewesen, hätte er wohl darauf vertrauen dürfen, dass die Zulassungsstelle vor Fristablauf keine Zwangsmaßnahmen ergreifen werde. Eine Entstempelung vor dem 3. Juli 2002 wäre dann wahrscheinlich rechtswidrig gewesen, mit der Konsequenz, dass eine Gebühr für die Entstempelung nicht hätte erhoben werden dürfen. In seinem Zulassungsantrag legt der Kläger jedoch nicht dar, dass er darauf habe vertrauen dürfen, für die Vorlage der Kennzeichen zur Entstempelung bis zum 2. Juli 2002 Zeit zu haben. Er trägt in seinem Schriftsatz vom 2. April 2004 nicht vor, dass die Kennzeichen am 24. Mai 2002 noch nicht entstempelt gewesen seien. Das war im Übrigen nach Aktenlage auch nicht der Fall. Danach hat der Polizeibeamte K. am 23. Mai 2002 die Kennzeichen des auf dem Parkplatz vor dem Haus stehenden Fahrzeugs entstempelt. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass das Schreiben der Polizei an den Landesbetrieb Verkehr vom 23. Mai 2002 unrichtig sein könnte, gibt es nicht.

Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil zweifelhaft sein könnte, ob die Beklagte die Gebühr gemäß Nr. 254 der Anlage zu § 1 zweimal verlangen durfte (vgl. das Schreiben des Gerichts vom 20.7.2005). Denn auf diesen Gesichtspunkt ist der Zulassungsantrag nicht gestützt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

2) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt worden (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 14.5.1997 - BVerwG 1 B 93.97; Beschl. v. 19.8.1997, BayVBl 1998 S. 507). An der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es: Der Kläger legt hinsichtlich beider von ihm als grundsätzlich bezeichneten Fragen nicht dar, dass diese bisher noch nicht geklärt sind, also der Klärung bedürfen. Im Übrigen würde sich die erste Frage in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Der Kläger übersieht, dass für den Anwendungsbereich des § 29 d StVZO nach den oben gemachten Ausführungen eine "aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zwingend folgende Aufforderung zur Selbstvornahme mit Fristsetzung" nicht verlangt werden kann. Die zweite Frage würde sich, von anderen Bedenken abgesehen, in einem Berufungsverfahren nur stellen, wenn der Kläger bei Zugang der zweiten Aufforderung noch die Möglichkeit gehabt hätte, selbst für die Entstempelung zu sorgen. Eben dies legt er im Zulassungsantrag nicht dar. Es ist nach den vorstehenden Ausführungen auch denkbar unwahrscheinlich.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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