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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: 3 Bf 15/05.A
Rechtsgebiete: GG, AsylVfG, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 138 Nr. 3
VwGO § 144 Abs. 4
Der auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung nach §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist abzulehnen, wenn die im erstinstanzlichen Verfahren unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt gebliebene Tatsache unter keinen Umständen den klageweise geltend gemachten Anspruch zu stützen vermag.
3 Bf 15/05.A

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Fligge und Kollak am 21. April 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18.Oktober 2004 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

1) Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist von dem Kläger nicht dargelegt worden (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam recht-fertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungs-entscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 14.5.1997, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 68). Es muss insbesondere substantiiert dar-gelegt werden, dass die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auch tatsächlich streitig, d.h. nicht schon im Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags aufgrund der Auskunftslage oder Rechtsprechung eindeutig zu beantworten ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.1.1996 - OVG Bs VI [VII] 77/94). Jedenfalls aber muss die Frage, die einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen soll, über den Einzelfall hinausreichen und für eine Vielzahl weiterer Rechtstreitigkeiten bedeutsam sein (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.1992 - OVG Bs VII 33,34/91; weitergehend OVG Bremen, Beschl. v. 23.10.1987 - OVG 2 B 132/87 -). Diese Voraussetzung ist nicht bereits dann erfüllt, wenn die Frage in einer Mehrzahl von Verfahren entscheidungserheblich ist, sondern erst dann, wenn die Zahl der Rechtsstreitigkeiten, in denen sie sich stellt, von einem solchen Gewicht ist, dass ihre Klärung "Bedeutung auch für die Allgemeinheit hat und sich auf deren Interessen auswirkt" (BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4 S. 9). Bei der Entscheidung, ob dies angenommen werden kann, ist die Wertung des Gesetzgebers zu beachten, dass für Asylklagen grundsätzlich nur eine Gerichtsinstanz zur Verfügung stehen soll. Dies verbietet eine weite Auslegung des Merkmals "grundsätzliche Bedeutung".

Die im Zulassungsantrag formulierte Frage, "ab wann von einer grundsätzlichen Änderung der Verhältnisse auszugehen ist", ist für sich betrachtet zu unbestimmt, als dass sie die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnte. Sollte sie dahin zu präzisieren sein, dass es eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob albanische Volkszugehörige im Kosovo schon am 10. Juni 1999 oder frühestens am 12. Juni 1999 sicher vor Verfolgung von serbischer Seite waren, so würde auch dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Einmal hat der Kläger nämlich nicht dargelegt, dass diese Frage umstritten ist und in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet wird. Angeblich soll es "um den 10. Juni 1999 herum" eine große Zahl von Urteilen des Verwaltungsgerichts Hamburg zu diesem Problem gegeben haben. Der Kläger legt aber nicht dar, dass die Kammern des Verwaltungsgerichts, die mit sich mit der betreffenden Frage zu befassen hatten, zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind, mit der Konsequenz, dass ein Bedürfnis nach obergerichtlicher Klärung bestanden hätte. Erst recht äußert er sich nicht dazu, ob zu dem genannten Zeitpunkt auch außerhalb Hamburgs entsprechende Entscheidungen ergangen sind. Im Übrigen bleibt nach seinem Vorbringen offen, ob sich die Frage heute noch in einer nennenswerten Zahl von Fällen stellen kann. Soweit es um die Anerkennung als Asylberechtigter oder um Abschiebungsschutz geht, ist das mit Sicherheit zu verneinen (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Dass es andererseits heute eine hinreichende Zahl von Verfahren gemäß § 73 AsylVfG gibt, in denen es auf die Beantwortung der Frage ankommen wird, lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen.

2) Die Berufung ist nicht deshalb zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht dem Kläger das rechtliche Gehör versagt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO).

a) Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hinreichend dargelegt hat (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG).

Dies gilt einmal im Hinblick auf die von dem Kläger gerügten irrigen Annahmen des Verwaltungsgerichts, die sich nicht auf sein Vorbringen im gerichtlichen Verfahren, sondern auf sonstige in den Akten enthaltene - von ihm selbst nicht schriftsätzlich vorgetragene - Informationen beziehen. Art. 103 Abs. 1 GG will möglicherweise nur sicherstellen, dass das von einer prozessführenden Partei im Rechtsstreit Vorgebrachte von dem Richter zur Kenntnis genommen und erwogen wird. Wenn nach einer Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts ein Gericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch dadurch verletzt, dass es von einem teilweise aktenwidrigen und unrichtigen Sachverhalt ausgeht (BVerwG, Urt. v. 15.4.1997, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 274), so bedarf dies vielleicht der Einschränkung. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, wenn der Richter zu einer möglicherweise unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit zur Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist (BVerfG, Beschl. v. 19.7.1967, BVerfGE Bd. 22 S. 267, 273 f.; BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats], Beschl. v. 4.4.1991, InfAuslR 1991 S. 262, 263).

Soweit der Kläger aber rügt, das Verwaltungsgericht habe von ihm selbst vorgetragene Tatsachen verkannt - hier kommt insbesondere in Betracht, dass er entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht nach Deutschland eingereist, sondern hier geboren ist -, hätte er wohl genau angeben müssen, in welchem Schriftsatz er eine entsprechende Information gegeben hat. Es ist schwerlich Sache des Berufungsgerichts, den gesamten bisherigen Akteninhalt auf jenes Vorbringen hin durchzusehen und auf diese Weise erst die Gehörsrüge schlüssig zu machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.1.1998 - 6 B 92/97 -, Juris).

Im Übrigen spricht Überwiegendes dafür, dass der Kläger hinsichtlich jeder der von ihm erhobenen Gehörsrügen hätte darlegen müssen, inwiefern das Verwaltungsgericht zu einer ihm günstigeren Entscheidung hätte gelangen müssen, wenn dem Gericht der betreffende Irrtum nicht unterlaufen wäre. Die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, erfordert, wenn eine Prozesspartei am Vortrag gehindert worden ist, regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was sie bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997, Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26). Ist eine Partei dagegen wie hier durchaus zu Wort gekommen, ihre Erklärung vom Gericht aber nicht richtig aufgenommen worden, so liegt es nahe, von ihr die Darlegung zu verlangen, welche Konsequenzen für seine Entscheidung das Gericht bei zutreffendem Verständnis ihres Vorbringens hätte ziehen müssen. An einer entsprechenden Darlegung fehlt es hinsichtlich sämtlicher erhobenen Rügen.

b) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es seine Auffassung, am 10. Juni 1999 habe im Kosovo noch keine Sicherheit vor Verfolgung geherrscht, "äußerst knapp" begründet hat. Dies bedeutet nicht, dass es die Schriftsätze des Klägers vom 30. September und 14. Oktober 2004 entweder nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hätte. Sowohl die Kenntnisnahme als auch das Erwägen werden vermutet (BVerfG, Beschl. v. 19.7.1967, BVerfGE Bd. 22 S. 267, 274; Beschl. v. 1.2.1978, BVerfGE Bd. 47 S. 182, 187). Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das Berufungsgericht kann nur dann feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles ergibt (BVerfG, a.a.O.). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Wenn das Verwaltungsgericht auf die Argumente des Klägers nicht näher eingegangen ist, so erklärt sich dies damit, dass es Verfolgungssicherheit nicht schon - wie der Kläger - mit dem Abzug der serbischen Streitkräfte am 10. Juni 1999, sondern erst mit dem Einrücken der KFOR-Verbände am 12. Juni 1999 angenommen hat. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichts kam es auf den Zeitpunkt des Abzugs der serbischen Truppen nicht an.

Soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör damit begründet, dass dem Verwaltungsgericht hinsichtlich verschiedener Zeitangaben ein Irrtum unterlaufen ist, ist nach den obigen Ausführungen schon äußerst zweifelhaft, ob darin ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu erblicken ist. Jedenfalls wäre ein etwaiger Verfahrensfehler nach dem Rechtsgedanken des § 144 Abs. 4 VwGO unbeachtlich (vgl. wiederum die Ausführungen unter 2c).

c) Sollte das Verwaltungsgericht dem Kläger das rechtliche Gehör dadurch versagt haben, dass es übersehen hat, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides der Beklagten auch seine Anerkennung als Asylberechtigter ist, ferner, dass er in Deutschland geboren ist, und schließlich, dass er nicht die Aufhebung von Nr. 3 des Bescheides vom 23. Februar 2004 beantragt hat, so würde dies die Zulassung der Berufung nicht rechtfer-tigen (§ 144 Abs. 4 VwGO in entspr. Anwendung). Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus ande-ren Gründen als richtig dar, so ist die Revision nach § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen. Hinter dieser Vorschrift steht die verfahrensökonomische Einsicht, dass ein Verfahren nicht um eines Fehlers willen fortgeführt werden soll, der mit Sicherheit für das endgültige Ergeb-nis bedeutungslos bleiben wird (BVerwG, Urt. v. 26.2.2003, NVwZ 2003 S. 1129, 1130). Der Rechtsgedanke der Vorschrift ist daher nicht auf das Revisionsverfahren beschränkt. Bei einer Verletzung rechtlichen Gehörs ist § 144 Abs. 4 VwGO ausnahmsweise anwendbar, wenn die unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör getroffene Feststellung zu einer einzel-nen Tatsache nach der materiellrechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erheblich war (BVerwG, Urt. v. 26.2.2003, NVwZ 2003 S. 1129, 1130). Diese Grundsätze gelten in Verfahren auf Zulassung der Berufung entsprechend. Der Zulassungsantrag ist daher abzulehnen, wenn die im erstinstanzlichen Verfahren unberück-sichtigt gebliebene Tatsache unter keinen Umständen den klageweise geltend gemachten Anspruch zu stützen vermag (OVG Münster, Beschl. v. 7.4.1997 - 25 A 1460/97.A -, Juris).

Das Verwaltungsgericht hätte in der Sache nicht anders entscheiden können, wenn es bedacht hätte, dass für den Kläger nicht nur das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 AuslG festgestellt war, sondern dass er überdies als Asylberechtigter anerkannt war. Denn nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind beide Rechtsgewährungen gleich zu behandeln: Nicht nur die Feststellung gemäß § 51 AuslG, sondern auch die Anerkennung als Asylberechtigter sind unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei nicht im Bundesgebiet geboren, sondern aus dem Kosovo eingereist, war für den Kläger bei der Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG sogar günstig. Auf in Deutschland geborene Ausländer, die seit ihrer Geburt ununterbrochen hier gelebt haben, ist die Vorschrift nämlich nicht anwendbar. Wenn sie von "Rückkehr" spricht, setzt sie die Einreise aus einem anderen Land voraus. Das gleiche folgt aus dem Erfordernis, der Ausländer müsse "frühere Verfolgungen" erlitten haben. Dass er diese nicht in Deutschland erlitten haben kann, versteht sich von selbst. Hätte das Verwaltungsgericht demgemäß über die Geburt des Klägers in Deutschland nicht geirrt, hätte es die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG erst recht verneinen müssen.

Es ist auch nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht der Klage ganz oder teilweise hätte stattgeben können, wenn es gesehen hätte, dass der Kläger die Bestimmung Nr. 3 des Bescheides vom 23. Februar 2004 nicht angefochten hat. Die für ihn günstige Feststellung eines Abschiebungshindernisses hinsichtlich Serbien und Montenegro ist ungeachtet der vollständigen Abweisung seiner Klage bestehen geblieben. Nur wenn das Verwaltungsgericht die betreffende Bestimmung auf Grund der Klage aufgehoben hätte - was indes angesichts des fehlenden Rechtsschutzinteresses für ein derartiges Begehren kaum vorstellbar ist -, könnte eine nach § 144 Abs. 4 VwGO nicht heilbare Versagung des rechtlichen Gehörs angenommen werden.

Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seine Interessen nicht hinreichend gewürdigt, ist ihm entgegen zu halten, dass die Annahme des Gerichts, er sei aus dem Kosovo eingereist, für ihn günstig war (s.o.). Das Verwaltungsgericht hat auch nicht verkannt, dass in dem angefochtenen Bescheid für ihn ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt worden ist. Es hat diesen Umstand sowohl im Tatbestand als auch im vorletzten Absatz der Entscheidungsgründe erwähnt. Dass das Verwaltungsgericht fälschlich von einem "Wiedereinleben" im Heimatstaat gesprochen hat, ist unschädlich. Denn im Verfahren nach § 73 AsylVfG ist ohnehin nicht darüber zu entscheiden, ob die Rückkehr in das Heimatland zumutbar ist (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG; § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG).

Dadurch, dass das Verwaltungsgericht irrtümlich die Schreiben der Beklagten zur Anhörung des Klägers mit einem falschen Datum versehen hat, ist dieser ebenso wenig beeinträchtigt wie durch das weitere Versehen, wonach die vollständige Räumung des Kosovo von jugoslawischen Streitkräften am 20. Juni 1991 - statt 1999 - abgeschlossen gewesen sein soll.

Von einer weiteren Begründung wird im Hinblick auf § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.

Ende der Entscheidung

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