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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 11.02.2002
Aktenzeichen: 3 Bf 237/00
Rechtsgebiete: HmbVwVG


Vorschriften:

HmbVwVG § 19 Abs. 1
Für den verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Abschleppens eines in einer Haltverbotszone geparkten Kraftfahrzeugs ist allein die Wirksamkeit der Verkehrszeichenregelung erheblich; auf deren Rechtmäßigkeit kommt es nicht an.
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

3 Bf 237/00

3. Senat

Urteil vom 11. Februar 2002

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Dr. Müller-Gindullis, Kollak und Hölz sowie die ehrenamtliche Richterin Fock und den ehrenamtlichen Richter Groth für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Mai 2000 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten zu Recht zur Erstattung der Kosten für das Abschleppen seines PKW herangezogen worden ist.

Der nicht in Hamburg wohnende Kläger parkte seinen PKW am 31. August 1998 im Junkersdamm. Diese Straße liegt in einem im Frühjahr 1991 eingerichteten Zonenhalteverbot, das sich in einer Länge von ca. 1 Kilometer bei einer maximalen Tiefe von ca. 250 Metern parallel zu den Abfertigungseinrichtungen des Flughafens Fuhlsbüttel erstreckt. Kraft entsprechender Ausschilderung ist nur Anwohnern sowie Benutzern einer Parkscheibe für die Dauer von 3 Stunden das Parken gestattet.

Ein Bediensteter der Beklagten veranlasste am 1. September 1998 das Abschleppen des Fahrzeugs durch ein privates Abschleppunternehmen.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 1998 machte die Beklagte für das Beiseiteräumen des Fahrzeugs Kosten in Höhe von insgesamt 213,30 DM geltend.

Hiergegen legte der Kläger am 27. Oktober 1998 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, er habe keine Beschilderung für ein Zonenhalteverbot wahrgenommen. Im übrigen sei eine solche Ausdehnung von Anwohnerparkplätzen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die er sich hilfsweise beziehe, rechtswidrig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Das Fahrzeug sei im Wege der Ersatzvornahme zu Recht beiseite geräumt worden, weshalb der Kläger für die entstandenen Kosten der Verwaltungsvollstreckung einzustehen habe. Die Abschleppanordnung sei rechtmäßig gewesen, da der Kläger sein Fahrzeug zu Unrecht in einer Halteverbotszone, die im Hinblick auf Parkmöglichkeiten für die Anwohner des Flughafens Fuhlsbüttel einzurichten gewesen sei, geparkt habe. Auf die ungewisse Rückkehr des Fahrers zu warten, sei nicht zumutbar gewesen, da sonst die Störung auf unabsehbare Zeit angedauert hätte. Die Halteverbotszone sei an allen Zufahrtswegen sichtbar ausgeschildert. Die Kosten setzten sich zusammen aus dem Werklohn des Abschleppunternehmers (136,88 DM), einer Personalkostenpauschale (57,-- DM) und einem auf die Summe erhobenen Gemeinkostenzuschlag von 10 %.

Mit seiner am 23. November 1998 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren unter Vertiefung seines Vorbringens aus dem Vorverfahren weiterverfolgt.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 19. Oktober 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 1998 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat diesen Antrag mit den Ausführungen im Widerspruchsbescheid begründet und ergänzend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Hamburg keine Bedenken gegen die Einrichtung des Zonenhalteverbots bestünden. Dem Kläger sei es unbenommen, diese Regelung in einem eigenen Verfahren anzufechten.

Das Verwaltungsgericht hat die angegriffenen Bescheide mit Urteil vom 5. Mai 2000 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar sei das Abschleppen des verbotswidrig geparkten PKW für sich genommen eine rechtmäßige Ersatzvornahme gewesen. Grundsätzlich komme es auch nicht auf die Rechtmäßigkeit der vollstreckten Grundverfügung in Gestalt des Verkehrszeichens an. Doch bestehe gleichwohl kein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten. Das Anwohnerparkgebiet am Flughafen sei rechtswidrig festgesetzt worden. Es sei nicht durch die bundesrechtlichen Vorgaben - § 45 Abs. 1 b Nr. 2 StVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG - gedeckt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.5.1998, DVBl. 1998 S. 1138, 1139) gestatte die Ermächtigung in Anknüpfung an den Begriff des Anwohners nur die Einrichtung räumlich eng, in aller Regel auf 2 bis 3 Straßen, begrenzter Zonen. Greife die Parkbevorrechtigung weiter aus, sei ihr Gegenstand als Gebiet, Bereich oder ggfs. Stadtviertel zu bezeichnen; die dort wohnenden Menschen seien aber nicht mehr "Anwohner", sondern "Bewohner". Diese Vorgaben halte das Anwohnerparkgebiet hier nicht ein. Das von den Verkehrszeichen 290 ausgehende Halteverbot und das hiermit für verbotswidrig Parkende verbundene Wegfahrgebot seien somit rechtswidrig. Das Gebot der effektiven Rechtsschutzgewährung gebiete es den Gerichten, die Rechtswidrigkeit der vollstreckten Grundverfügung dann zu berücksichtigen, wenn diese wegen sofortiger Erledigung keine Bestandskraft habe erlangen können. So verhalte es sich vorliegend. Das Abschleppen sei eine im Wege des Sofortvollzuges durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme. Die ihr zugrunde liegende Verfügung, das in dem Verkehrszeichen enthaltene Wegfahrgebot, habe sich mit der Durchführung der Maßnahme erledigt. Der auf Grund einer durch ihren Vollzug erledigten, rechtswidrigen Grundverfügung entstandene Kostenerstattungsanspruch nach § 19 Abs. 1 HmbVwVG müsse hier entfallen. Zwar enthalte die Norm keine Öffnungsklausel, doch gelte gleichwohl das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip, an dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme zu messen sei.

Gegen das Urteil ist die Berufung durch Beschluss vom 31. Okto-ber 2000 zugelassen worden.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2000 trägt die Beklagte zur Begründung der Berufung vor: Die zugrunde liegende Verkehrszeichenregelung sei sehr wohl der Bestandskraft fähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Verkehrszeichen Allgemeinverfügungen, die durch ihre Aufstellung bekanntgegeben würden. Nach zutreffender Auffassung setze die Bekanntgabe auch hier den Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang. Die vom Verwaltungsgericht geforderte inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit von Verkehrszeichen sei von ihr angesichts von jährlich etwa 4000 Widerspruchsverfahren auch rein praktisch nicht zu leisten. Das Verwaltungsgericht habe sich im Übrigen zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausdehnung von Anwohnerparkzonen gestützt, weil es verkannt habe, dass vorliegend im Hinblick auf die Lage der Grundstücke zum Flughafen ein mehr als 2 bis 3 Straßen umfassendes homogenes Wohngebiet bestehe. Darüber hinaus sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen der zwischenzeitig erfolgten Änderung der Ermächtigungsgrundlage auch obsolet geworden. Der in der alten Gesetzesfassung verwendete Begriff des "Anwohners" sei nunmehr durch den des "Bewohners städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel" ersetzt worden. Damit sei nach dem Willen des Gesetzes auch eine erheblich großflächigere Ausgestaltung von Anwohnerparkzonen zulässig. Schließlich habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass § 19 Abs. 1 HmbVwVG die Kostenerstattung zwingend vorschreibe. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz habe in § 15 Abs. 1 HmbVwVG hinreichend Niederschlag gefunden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Mai 2000 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor: Die inzidente Überprüfung der Grundverfügung sei auch deshalb sachgerecht, weil unter normalen Umständen niemand, insbesondere kein auswärtiger Verkehrsteilnehmer die Rechtmäßigkeit einer Anwohnerparkzone fristgerecht prüfen lassen werde.

Der Sachvorgang der Beklagten war Gegenstand der mündlcihen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dessen Inhalt sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, weil die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und deshalb den Kläger auch nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat den Kläger zu Recht für die Kosten, die durch das Abschleppen des von ihm geführten PKW verursacht worden sind, in Anspruch genommen (1.), und die Gebührenforderung besteht auch in der geltend gemachten Höhe (2.).

1. Die Verpflichtung des Klägers, die durch das Abschleppen des von ihm geparkten PKW entstandenen Kosten zu erstatten, beruht auf § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HmbVwVG. Danach sind die Kosten der Ersatzvornahme vom Pflichtigen zu erstatten. Die Voraussetzungen für diesen vollstreckungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch sind erfüllt. Es handelt sich vorliegend um die Kosten für die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes (a), der sich an den Kläger als somit Pflichtigen im verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Sinne richtete (b). Die Vollstreckungsmaßname begegnet auch keinen Bedenken im Hinblick auf die Wirksamkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes (c) und war auch im Übrigen rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig (d). Auf die Rechtmäßigkeit der wirksamen Verkehrszeichenregelung kommt es nicht entscheidungserheblich an. Für den verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch ist allein deren Wirksamkeit Voraussetzung (e).

a) Die dem Kostenerstattungsverlangen zugrunde liegende Maßnahme der Beklagten ist rechtlich als Vollstreckung eines Verwaltungsaktes (Ersatzvornahme) zu bewerten. Anders als in den Fällen, in denen die dem ordnungsbehördlichen Einschreiten zugrunde liegende Verkehrsordnungswidrigkeit in einem Verstoß gegen unmittelbar geltende Rechtsvorschriften besteht und die Beklagte auf den Weg der unmittelbaren Ausführung (§ 7 Abs. 1 SOG) angewiesen ist (vgl. etwa OVG Hamburg, Urt. v. 14.8.2001, NJW 2001 S. 3647), beurteilt sich das polizeiliche Vorgehen nach den verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn ein Verstoß gegen Verkehrszeichen vorliegt. Ein Verkehrszeichen ist nach allgemeiner Auffassung ein (sofort vollziehbarer) Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung mit Dauerwirkung im Sinne von § 35 Satz 2 Alt. 3 VwVfG (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE Bd. 102 S. 316, 318; OVG Hamburg, Urt. v. 7.12.1999, NordÖR 2000 S. 330, 331).

Im vorliegenden Fall bestand und besteht für den Junkersdamm ein durch Verkehrszeichen angeordnetes eingeschränktes Haltverbot. Der Junkersdamm liegt in einem Gebiet, das durch die Zeichen 290 (mit Zusatzzeichen - § 39 Abs. 2 StVO - 1020.32 und 1040.32) und 292 gemäß § 41 StVO als Haltverbotszone mit Sonderparkberechtigung nur für Anwohner und Verwender einer Parkscheibe für die Dauer von höchstens 3 Stunden ausgewiesen war. Somit gilt für Verkehrsteilnehmer, die nicht zum Kreis der Parkberechtigten gehören, ein eingeschränktes Haltverbot. Zugleich umfasst die Regelung das im Wege der Ersatzvornahme durchsetzbare Gebot, ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug alsbald zu entfernen (st.Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 26.1.1988, Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 4; Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE Bd. 102 S. 316, 319; OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2000, VRS Bd. 100 S. 478, 479).

b) Der Kläger ist auch Pflichtiger im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsrechts. Voraussetzung dafür ist, dass sich der vollstreckte Verwaltungsakt an ihn richtete (§ 16 Abs. 1 lit. a HmbVwVG) Das ist der Fall. Die Verkehrszeichenregelung ist ihm im Sinne des § 41 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG bekannt gegeben worden und hat deshalb Wirksamkeit erlangt (§ 43 Abs. 1 HmbVwVfG).

Bei Verkehrszeichen erfolgt die öffentliche Bekanntgabe nach den speziellen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung dadurch, dass sie im öffentlichen Verkehrsraum angebracht werden (§§ 39 Abs. 2 und 3, 45 Abs. 4 StVO). Kann sie ein Kraftfahrer bei Aufbietung der ihm im Verkehr obliegenden Sorgfalt ohne weiteres erfassen, so äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er die Beschilderung konkret wahrgenommen hat oder nicht (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE Bd. 102 S. 316, 318). Nach Maßgabe dessen bestehen an der wirksamen Bekanntgabe der den Junkersdamm umfassenden Regelung gegenüber dem Kläger keine Bedenken. Die Beklagte hat, ohne dass der Kläger dem substantiiert widersprochen hätte, vorgetragen, dass an allen Zufahrten zu dem Gebiet beidseitig die Zeichen 290 (mit den genannten Zusatzzeichen) und ensprechend an den Ausfahrten das Zeichen 292 angebracht waren. Am Vorliegen dieser Ausschilderung, die auch das Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt hat, sieht der Senat keinen Anlass zu zweifeln. Einer wiederholten Anordnung des Haltverbots durch Ausschilderung gerade im Junkersdamm bedurfte es nicht. Die Behauptung des Klägers, er habe dort kein entsprechendes Verkehrszeichen vorgefunden, ist deshalb unerheblich. Es ist gerade der Sinn der Zeichen 290 und 292, im Interesse einer Verringerung der Zahl der Verkehrsschilder für ein bestimtes Gebiet eine Einzelausschilderung durch das Zeichen 286 entbehrlich zu machen. Ein Verstoß gegen den für die Verkehrsregelung durch Schilder ansonsten geltenden Sichtbarkeitsgrundsatz ist auch aus diesem Grund nicht zu erkennen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.8.1993 - OVG Bf VII 7/93 -, UA S. 9 f.).

c) Es bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit des durch die Verkehrszeichen getroffenen eingeschränkten Haltverbots und des der Regelung immanenten Gebots, ein verbotswidrig parkendes Fahrzeug unverzüglich zu entfernen.

Gemäß § 43 Abs. 2 HmbVwVfG bleibt ein Verwaltungsakt - sofern er nicht nichtig und damit per se unwirksam ist (§ 43 Abs. 3 HmbVwVfG) - wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die bloße Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes berührt seine Wirksamkeit demzufolge nicht. Anknüpfend hieran hat die Rechtsprechung entschieden, dass es an der Wirksamkeit einer durch Verkehrszeichen getroffenen Regelung nichts ändert, wenn das Verkehrszeichen womöglich rechtswidrig aufgestellt worden ist (vgl. etwa OVG Hamburg, Urt. v. 19.8.1993 - Bf VII 7/93 -, UA S. 9; OLG Koblenz, Beschl. v. 7.10.1994, NJW 1995 S. 2302, 2303; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.1998, DAR 1999 S. 82; VGH Mannheim, Urt. v. 13.6.1995, NVwZ-RR 1996 S. 149, 150; Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO, 16. Aufl. 2000, § 39 Rdnr. 9, m.w.N.). Von der Unwirksamkeit eines Verkehrsverbots kann erst dann die Rede sein, wenn es ein willkürliches, jeder gesetzlichen Grundlage entbehrendes Handeln, dem eine Rechtswirksamkeit schlechthin abgesprochen werden muss, darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.7.1970, BVerwGE Bd. 35 S. 334, 343). Von der Rechtsprechung ist dies etwa für den Fall erwogen worden, dass Verkehrszeichen durch einen nicht durch entsprechende straßenverkehrsbehördliche Anordnung (§ 45 Abs. 6 StVO) ermächtigten Privaten aufgestellt worden sind oder dass aus der Sicht des Verkehrsteilnehmers eine von vornherein unsinnige und widersprüchliche Verkehrszeichenregelung vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1992, BVerwGE Bd. 91 S. 168, 171).

Dass die Ausweisung des hier in Rede stehenden Anwohnerparkgebietes in diesem Sinne fehlerhaft sein könnte, hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das durch die Zeichen 290 und 292 ausgesprochene eingeschränkte Haltverbot mit den genannten Zusatzzeichen verbunden worden ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.8.1993 - OVG Bf VII 7/93 -, UA S. 11).

d) Auch im Übrigen waren die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Ersatzvornahme erfüllt.

Denkbaren Rechtsbehelfen des Klägers gegen das in der Ausweisung der Haltverbotszone zugleich enthaltene Gebot, sein Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, wäre keine aufschiebende Wirkung zugekommen, weil dies Gebot in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.11.1977, NJW 1978 S. 656, 657 = Buchholz 442.151 § 41 StVO Nr. 2). Einer vorherigen Fristsetzung und eines Hinweises in Bezug auf das gegen den pflichtigen Kläger eingesetzte Zwangsmittel (§ 18 Abs. 2 HmbVwVG) bedurfte es nicht, da die Nichtbeachtung des Wegfahrgebotes eine auf andere Weise nicht zu beseitigende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellte (§ 27 HmbVwVG - vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.8.1993 - OVG Bf VII 3/93 -, UA S. 14 f.).

Im Hinblick auf die Dauer des Verkehrsverstoßes war die von der Beklagten verfügte Ersatzvornahme auch nicht unverhältnismäßig (§ 15 Abs. 1 HmbVwVG). Es begegnet grundsätzlich keinen Bedenken, ein Fahrzeug, das in einem Zonenhalteverbot über mehr als 12 Stunden die den allein berechtigten Anwohnern und Kurzbesuchern vorbehaltene Parkmöglichkeit beeinträchtigt, abschleppen zu lassen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.8.1993 - Bf VII 3/93 -, UA S. 15; VGH Mannheim, Urt. v. 13.6.1995, NVwZ 1996 S. 149, 150).

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme ergeben sich auch nicht etwa daraus, dass die Beklagte das Abschleppen ohne einen Versuch, den Aufenthalt des Klägers zu ermitteln und ihn zum Wegfahren seines PKW anzuhalten, angeordnet hat. Wenn nicht besondere Anhaltspunkte im Einzelfall einen solchen Versuch nahe legen, sind derartige Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen nicht veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und sie zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14.8.2001, NJW 2001 S. 3647, m.w.N.). Vorliegend war für den tätig gewordenen Bediensteten aus den Umständen kein Hinweis auf den Aufenthaltsort bzw. die Erreichbarkeit des Klägers, dem vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen nachzugehen gewesen wäre, zu entnehmen (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 9.1.2002 - 3 Bf 100/01 -). Ebenso wenig hatte der Kläger einen konkreten Hinweis auf seine Erreichbarkeit - etwa in Form einer im Fahrzeug hinterlassenen Nachricht mit Angaben über seinen Aufenthaltsort - gegeben (vgl. dazu OVG Hamburg, Urt. v. 14.8.2001, a.a.O., S. 3648), obwohl dies wegen des nach seinen Angaben länger dauernden Besuches bei Anwohnern des Junkersdamm nahegelegen hätte.

e) Auf die vom Verwaltungsgericht bejahte Rechtswidrigkeit der Verkehrszeichenregelung kommt es für die Rechtmäßigkeit des von der Beklagten geltend gemachten verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Erstattungsanspruches nicht an.

Dabei erscheint schon die Grundannahme des Verwaltungsgerichts, die Haltverbotszone habe nicht so großflächig ausgewiesen werden dürfen, nicht frei von Zweifeln. Zu prüfen wäre, ob die Anwohnerparkzone aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten in Einklang mit der vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Auffassung zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht (Urt. v. 28.5.1998, BVerwGE Bd. 107 S. 38 = DVBl. 1998 S. 1138). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausgesprochen, dass die eine 2 bis 3 Straßen überschreitende Ausdehnung einer Anwohnerparkzone "in aller Regel" durch die straßenverkehrsrechtliche Ermächtigungsgrundlage (§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG a.F. i.V.m. § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO a.F.) nicht gedeckt sei (BVerwG, a.a.O., S. 41 = 1139). Doch impliziert nach allgemeinem juristischen Sprachgebrauch die Annahme einer Regel, dass sie nicht uneingeschränkt gilt, sondern von ihr unter besonderen und damit vom Regelfall eben nicht erfassten Umständen auch Ausnahmen denkbar sind. Solche besonderen Umstände, die ein Abweichen vom Grundsatz rechtfertigen könnten, sieht das Berufungsgericht vor allem in der Belastung jenes Gebiets als eines reinen Wohngebiets durch motorisierte Nutzer des Verkehrsflughafens Fuhlsbüttel und in seiner unmittelbaren Nachbarschaft zu den Flughafeneinrichtungen. Zum einen besteht unbestreitbar ein sehr hoher "Parkdruck" in dem flughafennahen Wohngebiet, weil der Flughafen mangels zureichender Anbindung an das öffentliche (Nah)Verkehrsnetz von Nutzern häufig mit dem Privatwagen angefahren wird und die direkt am Flughafen ausgewiesenen Parkflächen begrenzt und zumal in der Langzeitnutzung relativ teuer sind. Zum anderen sind alle Straßen in der Zone gleichermaßen von diesem Phänomen betroffen: Das ausgewiesene Gebiet erstreckt sich parallel zu den langgezogenen Flughafeneinrichtungen und alle eingeschlossenen Straßen liegen in fußläufiger Entfernung zum Flughafen. Die Ausdehnung der Zone von relativ großer Länge bei relativ begrenzter Tiefe ist somit besonderen Gegebenheiten, die eine objektive Schutzbedürftigkeit der Flughafenanwohner und Kurzbesucher im Hinblick auf Parkmöglichkeiten bedingen, geschuldet.

Doch bedarf dies keiner vertieften und abschließenden rechtlichen Würdigung. Die Wirksamkeit der Bestimmung der Haltverbotszone wird nämlich von vornherein nicht dadurch berührt, dass ihre Rechtmäßigkeit in Zweifel gezogen wird. Davon ist das Berufungsgericht auch in den vergleichbaren Fällen ausgegangen, die das Anwohnerparkgebiet am Flughafen Fuhlsbüttel betrafen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.8.1993 - OVG Bf VII 7/93 -; Urt. v. 19.8.1993 - OVG Bf VII 3/93 -). Insoweit gilt nichts anderes als generell im Verwaltungsvollstreckungsrecht: Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.1984, DÖV 1984 S. 887). Voraussetzung für die Anwendung der Zwangsmittel (§ 14 HmbVwVG) und ihre Auswahl (§ 15 HmbVwVG) ist nach § 18 HmbVwVG nicht, dass der durchzusetzende Verwaltungsakt rechtmäßig ist. Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die strikte Trennung zwischen der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungshandlung und der rechtlichen Kontrolle der vollstreckten Grundverfügung nicht (vgl. etwa BVerfG, Kammer-Beschl. v. 7.12.1998, NVwZ 1999 S. 290, 292, m.w.N.).

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es dem Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) entspreche, die von ihm angenommene Rechtswidrigkeit des Zonenhalteverbots auf die Berechtigung der Beklagten zur Kostenerstattung "durchschlagen" zu lassen, weil die vollstreckte Grundverfügung (nur) im Rechtsstreit um die Vollstreckungskosten zur Prüfung stehe (UA S. 8).

Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass es in Fällen des irreversiblen Vollzuges eines Verwaltungsaktes vor Eintritt der Bestandskraft zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke ausnahmsweise geboten sei, die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung von der Rechtmäßigkeit der vollstreckten Grundverfügung abhängig zu machen (vgl. etwa VGH Mannheim, Urt. v. 20.3.1986, VBlBW 1986 S. 299, 303 für die Heranziehung Pflichtiger zu den Kosten der Maßnahmen unmittelbaren polizeilichen Zwanges). Indes vermag es auch in so gelagerten Fällen nicht zu überzeugen, das Grundrecht der Betroffenen auf effektive Rechtsschutzgewährung aus Art. 19 Abs. 4 GG als entscheidenden Grund für die Durchbrechung des genannten vollstreckungsrechtlichen "Trennungsprinzips" heranzuziehen. Denn es ist anerkannt, dass die Betroffenen effektiven Primärrechtsschutz auch gegen erledigte Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs durch eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage erreichen können (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 9.2.1967, BVerwGE Bd. 26 S. 161, 164 f.; BVerfG, Beschl. v. 3.2.1999, NJW 1999 S. 3773).

Doch selbst wenn man diesen grundsätzlichen Einwand außer Acht lässt, kann dem Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden. Die in dem angegriffenen Urteil angenommenen Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvollstreckung nicht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung erfordert, liegen hier nicht vor: Weder ist die der Vollstreckung zugrundeliegende Verfügung erledigt (aa), noch trifft es zu, dass ihr Regelungsgehalt der Bestandskraft nicht fähig sei (bb).

aa) Es ist schon zu bezweifeln, ob die Vollziehung (durch Ersatzvornahme) eines gebietenden Verwaltungsaktes grundsätzlich zu dessen Erledigung führt, solange etwa noch ein Anspruch auf Erstattung der Vollziehungskosten besteht (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 20.10.1992, NVwZ 1993 S. 1014; OVG Koblenz, Urt. v. 20.11.1996, NVwZ 1997 S. 1009; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 113 Rdnr. 102; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 43 Rdnr. 200). Zu verneinen ist die Annahme, die vollstreckte Grundverfügung sei erledigt, aber jedenfalls im Hinblick darauf, dass sie vorliegend in Form einer Allgemeinverfügung mit Dauerwirkung und mehrschichtigem Regelungsgehalt besteht. Die Ersatzvornahme des Wegfahrgebots betrifft die Regelung als gebietender Verwaltungsakt. Insofern mag sich die Regelungswirkung für einen in der Vergangenheit liegenden konkreten Anwendungsfall rein faktisch erschöpft haben. Diese tatsächliche Auswirkung der Vollstreckungsmaßnahme berührt indes die Eignung der Allgemeinverfügung, weiterhin (gestaltend, verbietend und gebietend) rechtliche Wirkungen zu erzeugen, nicht. Eine "Erledigung der Grundverfügung" ist insofern nicht festzustellen.

bb) Der Kläger hatte die Möglichkeit, Rechtsschutz gegen die vollstreckte Grundverfügung in Anspruch zu nehmen, und es ist weiterhin davon auszugehen, dass diese mangels Anfechtung durch den Kläger Bestandskraft erlangt hat.

Vollstreckte Grundverfügung ist, wie ausgeführt, die durch Verkehrszeichen mit Verwaltungsaktqualität verkörperte Regelung eines Zonenhalteverbotes mit ihrem (auch) das Entfernen eines gleichwohl geparkten PKW gebietenden Gehalt. Als Allgemeinverfügungen unterliegen Verkehrszeichen den allgemeinen Bestimmungen über Verwaltungsakte unstreitig jedenfalls insofern, als sie mit Widerspruch und (Anfechtungs)Klage angreifbar sind und entsprechend nach Eintritt der Unanfechtbarkeit in Bestandskraft erwachsen. Dabei kommt, wenn ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis besteht, auch ein in die Vergangenheit gerichteter Aufhebungsantrag in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994, BVerwGE Bd. 97 S. 214, 221). Uneinheitlich wird lediglich beurteilt, ob die für einen Widerspruch gegen ein Verkehrszeichen mangels Rechtsbehelfsbelehrung geltende Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) für alle Verkehrsteilnehmer einheitlich ab Aufstellung (Bekanntgabe) des jeweiligen Verkehrszeichens zu laufen beginnt (so neuerdings etwa VGH Kassel, Beschl. v. 5.3.1999, NJW 1999 S. 1651, 1652; Urt. v. 31.3.1999, NJW 1999 S. 2057; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rdnr. 244), oder ob diese Frist immer dann ausgelöst wird, wenn ein Verkehrsteilnehmer erstmals oder erneut in den Geltungsbereich des betreffenden Verkehrszeichens gelangt ist (offen gelassen in OVG Hamburg, Beschl. v. 16.8.1999 - 3 Bs 164/99). Doch bedarf diese Frage auch hier keiner abschließenden Klärung, weil der Kläger gegen das den Junkersdamm umfassende Zonenhaltverbot keinen (noch unbeschiedenen) Widerspruch eingelegt hat. Einen solchen Widerspruch hat auch das Verwaltungsgericht zu Recht nicht in Betracht gezogen. Zwar hat der Kläger bereits in seinem Widerspruch gegen die Kostenerstattungsforderung auf die angebliche Rechtswidrigkeit der Anwohnerparkzonenausweisung abgestellt. Dies ändert aber nichts daran, dass sich sein Rechtsbehelf explizit allein gegen die geltend gemachten Kosten der Ersatzvornahme richtete. Die vom Kläger erklärte "hilfsweise" Inbezugnahme der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Ausdehnung von Anwohnerparkzonen bietet keinen Anhaltspunkt dafür, den Widerspruch (auch) in einen solchen gegen die Verkehrszeichenregelung auszulegen. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass die Widerspruchsfrist erst mit dem 31. August 1998 (der mutmaßlich erstmaligen Betroffenheit durch die Verkehrszeichenregelung) zu laufen begann, war demzufolge diese Regelung mit ihrem verbietenden und gebietenden Gehalt ihm gegenüber bereits zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in (formelle) Bestandskraft erwachsen.

2. Die dem angegriffenen Bescheid zugrunde liegende Erstattungsforderung besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Gemäß § 19 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 1 Vollstreckungskostenordnung (VKO) umfassen die Kosten der Ersatzvornahme den erhobenen Betrag, der sich aus dem in Rechnung gestellten Werklohn des Abschleppunternehmers, den im Zuge der Maßnahme entstandenen eigenen Kosten der Beklagten und einem auf die Zwischensumme erhobenen Gemeinkostenzuschlag zusammensetzt.

a) Der "Rechnungsbetrag des Dritten" (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VKO) unterliegt, entsprechend gebührenrechtlichen Grundsätzen, der Kontrolle nach Maßgabe des Äquivalenzprinzips (OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001 S. 168, 170 f.). Der von dem Abschleppunternehmer in Rechnung gestellte Betrag beruht auf einer Festpreisvereinbarung, welche die Beklagte mit dem im Ausschreibungsverfahren ermittelten Unternehmer getroffen hat. Dies Verfahren und die derart ermittelten Kostensätze unterliegen nach der Rechtsprechung des Senats keinen Bedenken.

b) Die von der Beklagten pauschal geltend gemachten eigenen Personalaufwendungen in Höhe von 57,-- DM beruhen auf § 1 Abs. 2 Satz 2 lit. b VKO i.d.F. der VO vom 2.12.1997, HmbGVBl. S. 579, 592. Gegen die Pauschalien bestehen keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 29.5.1986, HmbJVBl. 1986 S. 99). Der Kläger hat die Berechtigung dieses Teils der Gesamtkosten auch nicht in Zweifel gezogen.

c) Der erhobene Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 10 % der entstandenen Aufwendungen ist gemäß § 77 Abs. 3 lit. a VwVG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 VKO berechtigt (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., S. 102).

II.

Die zu treffenden Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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