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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: 3 Bf 239/06
Rechtsgebiete: ÄAppO


Vorschriften:

ÄAppO § 14
1. Die in § 14 Abs. 6 ÄAppO bestimmte Bestehensgrenze einer zutreffenden Beantwortung von mindestens 60 vom Hundert der gestellten Prüfungsfragen ist, wenn dieser Bruchteil keine ganze Zahl ergibt, erst mit der nächsthöheren ganzen Zahl zutreffender Antworten erreicht.

2. Die im schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren zu beantwortenden Fragen müssen, um entsprechend der Anforderung des § 14 Abs. 2 ÄAppO zuverlässige Prüfungsergebnisse zu ermöglichen, eindeutig gestellt sein; sie dürfen nur mit einer der vorgegebenen Antwortalternativen zutreffend beantwortet werden können.

Eine Frage ist auch dann eindeutig gestellt, wenn sie (erst) im Hinblick auf den Kreis der Antwortaltenativen und deren Verknüpfung mit dem Aufgabenstamm nur in einem bestimmten Sinne verstanden werden kann.

Der Prüfling muss bei dem Verstehen und Beantworten der gestellten Fragen vom Regelfall des in der Aufgabe dargestellten Sachverhalts ausgehen und darf keine Bedingungen hinzudenken, unter denen auch die von ihm gewählte Antwort vertretbar wäre.

Verlangt die Aufgabe die Deutung einer Abbildung, muss der Prüfling bei der Frage nach der Diagnose zugrunde legen, dass nur die Symptome einer Erkrankung vorliegen, die auf der Abbildung tatsächlich auch zu sehen sind.


Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Im Namen des Volkes Urteil

3 Bf 239/06

Verkündet am 20.09.2007

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth und Jahnke und die Richterin Dr. Daum sowie die ehrenamtlichen Richter Bredow und Brenner für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2006 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte die Hälfte derjenigen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers, die bis zur Beendigung des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung am 1. November 2006 entstanden sind; ihre außergerichtlichen Kosten trägt sie selbst. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der gegen ihn festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Frühjahr 1999.

Der Kläger hat Humanmedizin an der Universität Hamburg studiert. Im Herbst 1998 nahm er erstmals erfolglos am Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung teil. Im Januar 1999 wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) zur ersten Wiederholungsprüfung für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Frühjahr 1999 zugelassen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger im 15. Fachsemester. Den mündlichen Teil der Prüfung bestand der Kläger am 22. Februar 1999 mit der Note "ausreichend". Den schriftlichen Teil der Prüfung absolvierte er am 15., 16., 18. und 19. März 1999. Mit Schreiben vom 12. April 1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er im schriftlichen Teil seiner Prüfung die Note "mangelhaft" erhalten habe. In Verbindung mit dem Ergebnis im mündlichen Teil der Prüfung, in dem er die Note "ausreichend" erzielt habe, habe er nach § 13 Abs. 3 ÄAppO den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung insgesamt nicht bestanden. Der Kläger habe von 577 bewerteten Fragen nur 344 richtig beantwortet, die Bestehensgrenze liege bei 347 Punkten. Der Mittelwert der Erstteilnehmer/innen mit Mindeststudienzeit betrage 453,7 Punkte, der Gesamtdurchschnitt 439,1 Punkte.

Ursprünglich waren im schriftlichen Teil der Prüfung 580 Fragen gestellt worden. In dem nach § 14 Abs. 4 ÄAppO vorgesehenen Überprüfungsverfahren war aber einem Vermerk des Beigeladenen vom 31. März 1999 zufolge festgestellt worden, dass drei dieser Fragen - im Frage-Antwort-Verfahren - fehlerhaft waren, weil sie systemwidrig nicht nur eine Antwort, sondern eine weitere Antwort zuließen. Diese drei Fragen wurden nachträglich eliminiert.

Mit Telefax vom 5. Mai 1999 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. April 1999 ein. Mit Schreiben vom 28. Juli 1999 bat er um Mitteilung der Item-Analyse sowie um die Vergleichsberechnung, weil er zwei der nachträglich eliminierten Fragen vertretbar beantwortet habe. Die Vergleichsberechnung des Beigeladenen vom 29. September 1999 ergab, dass sich die nachträgliche Eliminierung von drei Prüfungsfragen nach § 14 Abs. 4 ÄAppO nicht zum Nachteil des Klägers ausgewirkt hatte: Da er zwei von diesen Fragen vertretbar beantwortet hatte, verbesserte sich zwar sein persönliches Prüfungsergebnis um zwei auf 346 Punkte, zugleich stieg aber durch die Berücksichtigung dieser beiden Fragen die Bestehensgrenze auf 348 Punkte, so dass dem Kläger auch im Rahmen des Nachteilsausgleichs zwei Punkte fehlten, um die Prüfung zu bestehen. Dabei legte der Beigeladene für seine Berechnung die für den Kläger günstigere absolute Bestehensgrenze von 60 vom Hundert der gestellten Fragen zu Grunde.

Der Kläger begründete seinen Widerspruch mit Schriftsatz vom 10. April 2000. Er verwies darauf, dass der schriftliche Teil seiner Prüfung mit der Note "ausreichend" bewertet werden müsse, so dass er den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden habe. Damit habe er auch einen Anspruch auf Ausstellung eines entsprechenden Zeugnisses. Er habe die Bestehensgrenze von 60 vom Hundert erreicht, weil weitere Fragen der Prüfung vom Frühjahr 1999 als offensichtlich fehlerhaft zu eliminieren seien und er diese vertretbar beantwortet habe. Dies gelte für die Fragen Nr. 36 und Nr. 164 des 1. Tages (im folgenden 36/I bzw. 164/I) sowie Nr. 12 und Nr. 97 des 4. Tages (im folgenden 12/IV bzw. 97/IV).

Die Frage 36/I lautete:

"Bei einer 24jährigen Patientin ist seit vier Jahren ein Morbus Crohn des terminalen Ileums und des Colon ascendens bekannt. Die Erkrankung ist mit Sulfasalazin, 2 g pro Tag, seit drei Jahren behandelt und in Remission geblieben. Es besteht Kinderwunsch.

Welche der folgenden Aussagen trifft zu:

(A) Diese Patientin darf wegen der Gefahr der akuten Exazerbation des Morbus Crohn nicht schwanger werden. (B) Sulfasalazin kann während der gesamten Schwangerschaft eingenommen werden.

(C) Metronidazol und Azathioprin könnten während der Frühschwangerschaft eingenommen werden.

(D) Die Entbindung sollte bei Patientinnen mit Morbus Crohn grundsätzlich durch die Sektio erfolgen.

(E) Bei akuten Exazerbationen in Schwangerschaft und Stillzeit wäre Ciclosporin Mittel der Wahl."

Die vorgegebene Lösung war die Antwortalternative (B), der Kläger hatte die Lösung (C) gewählt.

Die Frage 164/I lautete:

"Bei einem 62jährigen Patienten ist seit mehreren Jahren eine Leberzirrhose bekannt. Er klagt jetzt über Zunahme der Oberbauchbeschwerden, deutliche Gelbfärbung der Augenbindehäute und eine Gewichtsabnahme von 5 kg innerhalb der letzten zwei Monate.

Welcher der folgenden Befunde spricht gegen eine Leberzirrhose als alleinige Krankheitsursache:

(A) tastbare Milzvergrößerung

(B) Darstellung von Ösophagusvarizen im Röntgenbild

(C) Nachweis einer Erhöhung von alpha-Fetoprotein im Serum (5facher oberer Normwert)

(D) Laparoskopiebefund in Abbildung Nr. 22 der Bildbeilage

(E) Vermehrung von Plasmazellen im Sternalpunktat"

Die Lösung (D) wurde als richtig bewertet, der Kläger hatte die Antwortalternative (E) gewählt.

Die Frage 12/IV lautete:

"Die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung ist gegeben bei

(A) arbeitsbedingten Erkrankungen

(B) schwerer Behinderung

(C) Berufskrankheiten

(D) Berufsunfähigkeit

(E) Wehrdienstbeschädigungen"

Die vorgegebene Lösung lautete (C), während der Kläger die Antwortalternative (A) angekreuzt hatte.

Die Frage 97/IV lautete:

"Abbildung Nr. 1 der Bildbeilage zeigt den Lokalbefund bei einer 20jährigen Patientin.

Welche Diagnose kommt am wenigsten in Betracht?

(A) Streptokokkenangina

(B) Herpangina

(C) Agranulozytose

(D) infektiöse Mononukleose

(E) Diphterie"

Bei dieser Frage war die Antwortalternative (B) als richtig vorgegeben; der Kläger hatte sich für die Alternative (A) entschieden.

Der Kläger fügte seiner Widerspruchsbegründung eigene Kommentare, fachliche Stellungnahmen und zahlreiche Auszüge aus der medizinischen Fachliteratur bei. Die Beklagte bat daraufhin den Beigeladenen um Stellungnahme zur Widerspruchsbegründung des Klägers. Die medizinische Fachabteilung des Beigeladenen kam zu dem Ergebnis, dass den Einwänden des Klägers nicht gefolgt werden könne, und reichte dazu mit Schreiben vom 8. Juni 2000 eine entsprechende Stellungnahme und Belege bei der Beklagten ein. Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2001 nahm der Kläger erneut Stellung und vertrat zunächst die Auffassung, die Bestehensgrenze von 347,4 Fragen hätte nicht auf das Erfordernis von 348 Fragen aufgerundet werden dürfen. Im Übrigen wiederholte er - unter Vorlage zahlreicher weiterer Unterlagen - sein Vorbringen, mindestens die vier von ihm bereits benannten Fragen seien fehlerhaft gestellt und von ihm vertretbar beantwortet worden. Auch hierzu erläuterte die medizinische Fachabteilung des Beigeladenen erneut und unter Hinweis auf diverse Anlagen ihre Ansicht in einem Schreiben vom 29. Juni 2001, dass die angefochtenen Fragen eindeutig gestellt seien und nur mit einer Antwort richtig hätten beantwortet werden können. Die Beteiligten blieben auch in weiteren Schriftsätzen unter Berufung auf weitere fachmedizinische Stellungnahmen und Literaturauszüge im Rahmen des Vorverfahrens bei ihren unterschiedlichen Auffassungen.

Der Kläger absolvierte im Herbst 2004 die zweite Wiederholungsprüfung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung; der schriftliche Teil der Prüfung wurde mit der Note "ungenügend" bewertet. Weitere Versuche waren nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 ÄAppO in der damals geltenden Fassung nicht vorgesehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Ergebnismitteilung über den schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung vom 12. April 1999 zurück: Der Kläger habe die maßgebliche Bestehensgrenze nach § 14 Abs. 6 ÄAppO nicht erreicht. Die von ihm gegen vier Prüfungsfragen erhobenen Bedenken seien nicht gerechtfertigt. Sie halte die diesbezüglich erstellten fachlichen Stellungnahmen des Beigeladenen für überzeugend und mache sich diese zu eigen. Aus diesen Ausführungen ergebe sich eindeutig, dass für die gerügten Fragen die jeweils richtige Antwort festgesetzt worden sei und dass die Fragen in den einschlägigen Lehrbüchern behandelt seien. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Bestehensgrenze von 347,4 auf 348 Fragen aufgerundet worden sei. Es seien keine mathematischen Grundsätze anwendbar, vielmehr seien im Prüfungsrecht keine "halb" richtig beantworteten Fragen denkbar, daher müsse immer auf die nachsthöhere Zahl gerundet werden.

Am 12. November 2004 hat der Kläger Klage erhoben und im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Er hat vorgetragen, die von ihm gewählte Antwort bei der Prüfungsfrage 36/I treffe eher zu als die amtlich bestimmte und die Prüfungsfrage 164/I sei ungeeignet, weil sie falsche Patientendaten enthalte. Weiterhin sei die von ihm bei der Frage 97/IV gewählte Lösung neben der amtlich bestimmten zutreffend.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 12. April 1999 sowie den Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung Frühjahr 1999 auszuhändigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Der Beigeladene hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat sich zur Begründung auf die gegenüber der Beklagten abgegebenen Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren bezogen.

Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2006 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger ein Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung Frühjahr 1999 auszuhändigen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zu Recht gehe die Beklagte bei einer rechnerischen Bestehensgrenze von 347,4 von dem Erfordernis von 348 richtig beantworteten Fragen aus, weil teilweise richtig beantwortete Fragen nicht möglich seien. Allerdings seien zwei der vom Kläger gerügten Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren ungeeignet und damit fehlerhaft, von denen der Kläger jedenfalls eine vertretbar beantwortet habe. Im Wege des Nachteilsausgleichs habe der Kläger damit die Bestehensgrenze von 347 richtig beantworteten Fragen erreicht. Nach den prüfungsrechtlichen Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sei die Frage 164/I ungeeignet. Sie sei irreführend, weil nach der Aufgabenstellung zu erwarten gewesen wäre, dass der Laparoskopiebefund Anzeichen zirrhotischer Veränderungen auf der Leberoberfläche zeigen würde, tatsächlich aber ein Organ zeige, das nicht zu dem in der Aufgabenstellung beschriebenen Patienten passe. Dies lasse für die Kandidaten auch die Auslegung zu, nach der die erkennbaren Veränderungen der Leberoberfläche als zirrhotische und nicht als durch ein Karzinom verursachte Veränderungen interpretiert werden könnten. Der Laparoskopiebefund zeige nur eine Art von Veränderungen der Organoberfläche; ein "Krebsnabel" sei nicht ohne weiteres erkennbar. Die Fragestellung 164/I sei außerdem ungeeignet, weil sie nicht eindeutig verständlich sei. Mit dem Wortlaut der Frage sei es vereinbar, diese so zu verstehen, dass danach gefragt werde, welcher der als Antwortmöglichkeiten aufgezählten Befunde Zweifel an einer Leberzirrhose als alleinige Ursache der Beschwerden aufkommen lasse und zu einer weiteren Abklärung führen würde. Die Frage habe aber auch so verstanden werden können, dass danach gefragt werde, welcher Befund am wahrscheinlichsten gegen die Leberzirrhose als alleinige Ursache spreche oder diese sogar ausschließe.

Daneben sei die Frage 12/IV im Einfach-Wahl-Verfahren ungeeignet, weil sie nicht eindeutig sei und sich mit zwei der vorgegebenen Antworten habe vertretbar beantworten lassen. Da der Kläger eine vertretbare Antwort gewählt habe, sei ihm diese Lösung im Wege des Nachteilsausgleichs gutzuschreiben. Die Fragestellung sei nicht eindeutig. Der Begriff der Zuständigkeit sei falsch verwendet worden, weil er im SGB VII ausschließlich in anderem Zusammenhang benutzt werde, nämlich zur Beschreibung des Personenkreises, für den die Unfallversicherung zuständig sei. Ein der Materie kundiger Kandidat habe davon ausgehen können, dass mit der Fragestellung nicht die Zuständigkeit der Unfallversicherung im rechtstechnischen Sinn gemeint sei und die Frage ausgelegt werden müsse. Die Frage habe dahin verstanden werden dürfen, dass nach dem Aufgabenbereich der gesetzlichen Unfallversicherung gefragt werde und nicht nur nach der Definition des Versicherungsfalls. Damit sei aber die Frage nicht mehr eindeutig zu beantworten gewesen. Denn neben Berufskrankheiten, die als Versicherungsfall nach § 7 Abs. 1 SGB VII zum Aufgabenbereich der Unfallversicherung gehörten, ließen sich auch arbeitsbedingte Erkrankungen dazu rechnen. Nach § 1 SGB VII habe die Unfallversicherung mit allen geeigneten Mitteln neben Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten auch arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Damit gehöre die Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen als Verwirklichung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren zu den Kernaufgaben der Unfallversicherung und die vom Kläger gewählte Antwort sei vertretbar.

Das (vollständige) Urteil ist dem Beigeladenen am 28. Juli 2006 und der Beklagten am 8. August 2006 zugestellt worden. Der Beigeladene hat am 23. August 2006 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen am 27. September 2006 begründet. Die Beklagte hat am 24. August 2006 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

Mit Beschluss vom 25. Oktober 2006 hat das Berufungsgericht die Berufung des Beigeladenen wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen. Den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat es verworfen, weil die Zulassungsgründe nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden sind. Einen Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 23. Juli 2007 abgelehnt.

Der Beigeladene führt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen aus: Das erstinstanzliche Urteil könne keinen Bestand haben. Die Frage 164/I sei weder irreführend noch ungeeignet, vielmehr eindeutig und korrekt gestellt sowie einzig mit der festgesetzten Lösung (D) zu beantworten. Aus dem beigefügten Gutachten des Ordinarius für Pathologie Prof. Dr. R. vom 20. September 2006 ergebe sich, dass die Frage nur dahingehend verstanden werden könne, dass nach dem Befund gefragt werde, der gegen eine Leberzirrhose als alleinige Krankheitsursache spreche. Dazu sei auszuführen, dass in vielen Fragen Fallbeispiele präsentiert würden, die nicht notwendigerweise mit real existenten Fällen identisch seien. Examensfälle dienten als Modelle für Fälle, mit denen ein Arzt in der Berufspraxis rechnen und sachgerecht verfahren müsse. Die Angaben in einem Aufgabenstamm seien daher als zutreffend anzunehmen und Grundlage der Prüfungsfrage. In der vorliegenden Frage habe jeder Kandidat davon ausgehen müssen, dass die Diagnose der Leberzirrhose des Patienten seit Jahren feststehe und zwar unabhängig von dem gezeigten Laparoskopiebefund. Insoweit gehe die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Frage habe auch so verstanden werden können, dass danach gefragt werde, "welcher Befund am wahrscheinlichsten gegen die Leberzirrhose als alleinige Ursache spreche oder diese sogar ausschließe", fehl. Daneben sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, das abgebildete Organ passe nicht zu dem in der Aufgabenstellung beschriebenen Patienten, unrichtig. Auch Prof. Dr. N. räume ein, dass es Formen der Leberzirrhose gebe, die nur zu fokalen knotigen Veränderungen der Leber führten. Tatsächlich sei auch nur die Antwort (D) vertretbar. Denn alle anderen Befunde seien allein durch die Leberzirrhose zu erklären. Die von dem Kläger gerügten angeblichen Qualitätsmängel des vorgelegten Bildes bewegten sich in der Variationsbreite bildlicher Darstellungsqualitäten, mit der auch ein Arzt in seiner Berufspraxis in sachgerechter Weise umgehen können müsse. Auch Prof. Dr. R. habe an der Eignung des Bildes keine Zweifel geäußert.

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts lasse sich die Aufgabe 12/IV nicht mit zwei der vorgegebenen Antworten lösen; zutreffend sei nur die Antwort "(C) Berufskrankheiten", nicht aber die vom Kläger gewählte Alternative "(A) arbeitsbedingte Erkrankungen". Zwar seien in § 1 Nr. 1 SGB VII auch präventive Aufgaben der Unfallversicherung genannt. Von einer Präventionsaufgabe könne aber nicht auf eine Zuständigkeit im Krankheitsfall geschlossen werden. Dies werde bei einer Zusammenschau von § 1 Nr. 1 SGB VII, der die vorbeugende Aufgabenstellung, und § 1 Nr. 2 SGB VII, der die nachsorgenden Aufgaben normiere, deutlich. Nach Verwirklichung einer Gefahr sei eine Zuständigkeit nur im Falle von "Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten" gegeben, nicht hingegen bei "arbeitsbedingten Erkrankungen", die davon auch begrifflich zu unterscheiden seien. In den Stellungnahmen von Prof. Dr. S. werde insoweit der konkrete Aufgabentext und die sich daraus ergebende Fragestellung außer Acht gelassen. Die Prüfungsaufgabe erfrage mit der Präposition "bei" eine Zuständigkeit für den Fall eingetretener Erkrankungen, § 14 Abs. 1 SGB VII spreche mit dem Begriff "Verhütung" hingegen die Prävention tätigkeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen an. Soweit darauf abgestellt werde, dass der Begriff "arbeitsbedingte Erkrankung" die Fälle einer "Berufskrankheit" einschließe, sei dem entgegenzuhalten, dass dies nur ausnahmsweise der Fall sei. Die vom Kläger gewählte Antwort (A) sei daher nur ausnahmsweise zutreffend, im Regelfall also falsch.

Auch die weitere vom Kläger gerügte Frage 97/IV sei weder fehlerhaft noch habe der Kläger diese Frage vertretbar beantwortet. Die Art der Fragestellung sei nicht zu beanstanden, weil sie eindeutig auf nur eine mögliche Antwort ziele; eine Abwägungsentscheidung des Prüflings werde nicht erwartet. Die Frage nach der "am wenigsten" in Betracht kommenden Diagnose sei in der hier vorliegenden Konstellation unproblematisch. In der Sache komme nur die vorgegebene Antwort "(B) Herpangina" in Betracht, weil alle anderen genannten Erkrankungen typischerweise weiße Beläge, die auf dem vorgelegten Bild eindeutig zu erkennen seien, aufwiesen.

Schließlich sei auch die Frage 36/I im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar seien in der Literatur Bedenken gegen eine Verabreichung von Sulfasalazin im letzten Drittel der Schwangerschaft laut geworden, weil die Gefahr eines Kernikterus bestehe. Dabei handele es sich aber nur um eine Einzelmeinung. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass man dieser Gefahr durch entsprechende therapeutische Maßnahmen bei bzw. nach der Geburt des Kindes begegnen könne. Insgesamt sei damit bei der gegebenen Patientenbeschreibung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei einem Medikamentenwechsel die Gefahr eines Rezidivs des Morbus Crohn gegeben sei, nur die vorgegebene Antwort "(B) Sulfasalazin kann während der gesamten Schwangerschaft eingenommen werden" zutreffend. Gegen die Richtigkeit der von dem Kläger gewählten Antwort bestünden erhebliche - auch in der fachwissenschaftlichen Literatur genannte - Bedenken.

Der Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe zu Recht erkannt, dass die Frage 164/I irreführend und damit ungeeignet sei. Er verweist dazu auf mehrere Stellungnahmen des Hepatologen Prof. Dr. N.. Dieser bestätige, dass das vorgelegte Bild nicht zu der Patientenbeschreibung passe. Dass daneben auch die Bildqualität nicht akzeptabel sei, hebe Prof. Dr. N. in weiteren Stellungnahmen vom 24. Oktober 2006 und vom 3. Juni 2007 hervor. Soweit der Beigeladene ausführe, die Kandidaten hätten die Angaben in der Aufgabe hinzunehmen, könne dies nicht in einem Fall gelten, in dem diese - wie hier - den beigefügten Abbildungen widersprächen.

Auch hinsichtlich der Frage 12/IV habe das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der Begriff der Zuständigkeit in der Fragestellung falsch gewählt worden sei und die gestellte Frage zwei vertretbare Antworten zulasse. Ergänzend verweise er auf weitere ausführliche Stellungnahmen. vom 29. März 2007 und vom 20. Juni 2007. Es sei nicht zulässig, die Aufgabe der Prävention von der Frage der Zuständigkeit zu trennen. Damit würden die Besonderheiten und der Aufgabenbereich der Unfallversicherung verkannt; dieser gehe eindeutig über die Leistungspflicht als solche hinaus. Die gesetzliche Unfallversicherung könne nicht auf das Niveau einer Haftpflichtversicherung reduziert werden. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Begriff "arbeitsbedingte Erkrankungen" als Oberbegriff von "Berufskrankheiten" verwendet werden könne.

Zur Frage 97/IV habe er bereits im Vorverfahren durch entsprechende fachliche Stellungnahmen des Oberarztes PD Dr. M. belegt, dass die Frage auch mit der von ihm gewählten Antwort vertretbar beantwortet sei. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob die Fragestellung nach der "am wenigsten" in Betracht kommenden Diagnose zulässig sei, weil ein Vergleichsverhältnis angesprochen und nach einer "Bestantwort" gefragt werde.

Im Hinblick auf die Frage 36/I sei unter Vorlage zahlreicher fachwissenschaftlicher Literaturstellen nachgewiesen worden, dass keine der angebotenen Antworten, insbesondere die als richtig gewertete Antwort (B), uneingeschränkt richtig sei. Vielmehr sei nach neueren Erkenntnissen die von ihm, dem Kläger, gewählte Antwort (C) als die am ehesten zutreffende zu werten. Dem Beigeladenen müsse entgegengehalten werden, dass die Auffassung, Sulfasalazin sei im letzten Drittel der Schwangerschaft (ohne Einschränkungen) kontraindiziert, in medizinischen Lehrbüchern und nicht nur vereinzelt vertreten werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend Bezug genommen auf die von der Beklagten vorgelegten Sachakten und die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beigeladenen hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger ein Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung Frühjahr 1999 auszuhändigen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines entsprechenden Zeugnisses, weil er die maßgebliche Bestehensgrenze nicht erreicht hat; die angefochtenen Bescheide sind somit rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des von ihm begehrten Zeugnisses nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften in §§ 21 Abs. 1, 30 Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - in der Fassung vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2549). Danach erhält der Prüfling, der die Prüfung oder einen Prüfungsabschnitt bestanden hat, ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ÄAppO ist der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden, wenn der schriftliche und der mündliche Teil bestanden sind oder wenn der Prüfling in einem Prüfungsteil die Note "mangelhaft" und in dem anderen Prüfungsteil mindestens die Note "gut" erhält. Der Kläger hat im schriftlichen Teil der Prüfung im Frühjahr 1999 die maßgebliche Bestehensgrenze nicht erreicht (1). Die gegen die Bewertung einzelner Fragen erhobenen Rügen des Klägers greifen nicht durch (2). Da er den mündlichen Prüfungsteil im Februar 1999 (nur) mit der Note "ausreichend" bestanden hatte, kann er auch von der Ausgleichsmöglichkeit des § 13 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. ÄAppO keinen Gebrauch machen. 1. Rechtsgrundlage für die angefochtene Prüfungsentscheidung ist § 14 Abs. 6 ÄAppO. Nach dieser Vorschrift ist die schriftliche Prüfung bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 vom Hundert der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat (absolute Bestehensgrenze) oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 vom Hundert die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von fünf Jahren beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben (relative Bestehensgrenze). Der Kläger hat mit einem persönlichen Ergebnis von 346 richtig beantworteten Fragen die Bestehensgrenze von 348 Fragen nicht erreicht.

Maßgeblich ist für den Kläger im vorliegenden Verfahren die absolute Bestehensgrenze des § 14 Abs. 6 1. Alt. ÄAppO, nach der 60 vom Hundert der gestellten Fragen zutreffend beantwortet sein müssen, weil die relative Bestehensgrenze der zweiten Alternative der Vorschrift eine höhere Anzahl zutreffend beantworteter Fragen erfordert: Gewertet werden durften nach der Eliminierung von drei der ursprünglich 580 gestellten Prüfungsfragen 577 Fragen (§ 14 Abs. 4 Satz 4 und 5 ÄAppO), von denen der Kläger 344 zutreffend beantwortet hatte. Allerdings darf sich nach § 14 Abs. 4 Satz 6 ÄAppO die Verminderung der Zahl der Prüfungsfragen nicht zum Nachteil des Prüflings auswirken (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.5.1995, 6 C 12/94, juris). Da der Kläger zwei der drei nachträglich eliminierten Fragen vertretbar beantwortet hatte, sind bei der Berechnung seines persönlichen Ergebnisses unter Berücksichtigung des Nachteilsausgleichs 579 gestellte Fragen zugrunde zu legen, von denen der Kläger 346 zutreffend beantwortet hat. Davon ist auch der Beigeladene in seiner Vergleichsberechnung vom 29. September 1999 ausgegangen.

Die absolute Bestehensgrenze liegt bei mindestens 347,4 (60 v. H. von 579) richtig beantworteten Fragen. Zu Recht nimmt das Verwaltungsgericht mit der Beklagten und dem Beigeladenen in diesem Zusammenhang an, dass es teilweise richtig beantwortete Fragen nicht gibt, so dass von dem Erfordernis von 348 zutreffend beantworteter Fragen auszugehen ist, um die Bestehensgrenze von mindestens 60 vom Hundert zu erreichen (vgl. zur "Aufrundung": OVG Berlin, Urt. v. 22.2.2000, 4 B 2.99, juris). Legt man die 2. Alternative von § 14 Abs. 6 ÄAppO zugrunde (relative Bestehensgrenze), ergibt sich bei einer durchschnittlichen Prüfungsleistung von 453,7 richtig beantworteter Fragen - so die Ergebnismitteilung der Beklagten vom 12. April 1999 - eine Bestehensgrenze von 354 richtigen Antworten (78 v. H. von 453,7), die für den Kläger ungünstiger ist.

2. Die von dem Kläger erhobenen Rügen gegen die Prüfungsfragen 12/IV, 164/I und 97/IV greifen nicht durch. Ob die Frage 36/I einer gerichtlichen Kontrolle standhält, kann dahinstehen. Auch wenn man diese Frage eliminieren und die Antwort des Klägers als vertretbar bewerten würde, kann er bei der Berechnung des persönlichen Prüfungsergebnisses die Bestehensgrenze nicht erreichen; die Ergebnismitteilung der Beklagten ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsfragen einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG bieten muss; dies gilt auch bei ärztlichen Prüfungen, wobei das Antwort-Wahl-Verfahren als Prüfungsform für Ärzte keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.3.1989, BVerfGE 80, 1). Die Gerichte haben vor allem zu kontrollieren, ob die Prüfungsbehörden die normativen Vorgaben beachtet haben. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ÄAppO müssen die Prüfungsfragen auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen sind nur dann geeignet, wenn sie verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sind. Außerdem müssen sie dem vorgeschriebenen Prüfungsschema entsprechen, nach dem der Prüfling in der Aufgabe eine richtige und vier falsche Antwortalternativen (sog. Distraktoren) erwarten kann.

Auch die fachwissenschaftlichen Richtigkeitsentscheidungen sind nicht völlig der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Eine mit guten Gründen versehene Meinung zu einer umstrittenen Fachfrage darf nicht zu beruflichen Nachteilen führen, weil ein Prüfungsgremium anderer Ansicht als der Prüfling ist. Es muss in diesem Zusammenhang genügen, wenn die vom Prüfling angekreuzte Antwort gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht, die im Fachschrifttum bereits veröffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich waren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, BVerfGE 84, 59; BVerwG, Urt. v. 26.3.1997, BVerwGE 104, 203). In jedem Fall muss der Prüfling substantiiert dartun, dass und warum sich aus dem in Bezug genommenen Fachschrifttum die Richtigkeit oder zumindest Vertretbarkeit der von ihm gewählten Antwort ergibt (BVerwG, Urt. v. 26.3.1997, BVerwGE 104, 203). Grundsätzlich muss der Prüfling allerdings bei dem Verstehen und dem Beantworten der Fragen vom Normal- bzw. Regelfall des in der Aufgabe dargestellten Sachverhalts ausgehen, insbesondere darf er keine Bedingungen hinzudenken, unter denen seine Antwort vertretbar wäre; daneben muss er sich an den genauen Wortlaut der Frage halten (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 22.4.1998, 7 B 107.96, juris).

Inwieweit das Gericht bei der Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sich die erforderliche Sachkunde zutraut und auf die Einholung von Sachverständigengutachten verzichtet, liegt in seinem Ermessen. Sofern etwa eine Vielzahl von Auszügen aus dem fachwissenschaftlichen Schrifttum und/oder gutachterliche Stellungnahmen eingereicht wurden, kann davon ausgegangen werden, dass dem Gericht die notwendige Sachkunde vermittelt worden ist und es auf dieser Grundlage auch über den entsprechenden Sachverstand zur Würdigung der Auszüge aus dem fachwissenschaftlichen Schrifttum verfügt. Die Ermessensfreiheit findet ihre Grenze, wenn die Entscheidung des Gerichts eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde erfordert oder wenn sich dem Gericht aus anderen Gründen eine (weitere) Beweiserhebung aufdrängt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.8.2004, 6 B 31/04, juris).

a) Nach diesen Grundsätzen ist die Frage 12/IV nicht zu beanstanden und nur mit einer zutreffenden Antwort (C) zu beantworten; sie ist deshalb nicht als systemwidrig zu eliminieren. Die Prüfungsfrage ist weder unverständlich noch mehrdeutig; insbesondere kann sie nicht in mehrfacher Weise vertretbar beantwortet werden. Der Kläger hat mit seinem - auf die Stellungnahmen von Prof. Dr. S. gestützten - Vorbringen, die Frage sei auch mit der Antwortalternative (A) vertretbar zu beantworten, die konkrete Fragestellung verkannt.

Entscheidend für die Bewertung einer Prüfungsfrage als geeignet oder ungeeignet ist zunächst, ob die Frage nach ihrem objektiven Erklärungswert sprachlich eindeutig oder aber missverständlich formuliert worden ist. Der Senat sieht sich in diesem Zusammenhang aufgrund eigener Sachkompetenz in der Lage, die Verständlichkeit einer gestellten Frage zu beurteilen, denn die Würdigung sprachlicher Zusammenhänge ist eine sich in der verwaltungsgerichtlichen Praxis immer wieder stellende Aufgabe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.8.2004, 6 B 31/04, juris). Bei einer entsprechenden Würdigung ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont konnte die Frage 12/IV nur so verstanden werden, wie sie von dem Beigeladenen gemeint war, dass also nach dem Eintritt der Leistungspflicht der Unfallversicherung gefragt war. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass der Begriff der "Zuständigkeit" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch weit gefasst werden kann und unscharf ist. Die Frage 12/IV bezieht sich aber nicht auf die allgemeine Aufgabenstellung der Unfallversicherung, sondern nach der Art der Fragestellung durch den Bezug auf die angeführten Fälle ersichtlich allein auf den Eintritt der Leistungspflicht. Die Fragestellung ist in diesem Sinne durch die Verwendung der Präposition "bei" als letztem Element des Aufgabenstammes und durch den Kreis der Antwortmöglichkeiten, die sich in sämtlichen Antwortalternativen auf Sachverhalte einer bereits eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigung beziehen, eingeengt.

Bei dem gebotenen engen Verständnis der Fragestellung stehen die Ausführungen von Prof. Dr. S. der Geeignetheit der Frage nicht entgegen, denn diese setzen voraus, dass die Frage so verstanden werden kann, dass nach dem allgemeinen Aufgabenbereich der Unfallversicherung gefragt ist. Dazu gehören - was der Beigeladene nicht bestreitet - auch präventive Aufgaben, nämlich die Aufgabe, "mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten" (§ 1 Nr. 1 SGB VII) und die Zusammenarbeit bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mit den Krankenkassen (§ 14 Abs. 2 SGB VII). Gleichermaßen kommt es nicht darauf an, ob der Begriff der "arbeitsbedingten Erkrankungen" als Oberbegriff für die in der zutreffenden Antwort aufgeführten Fälle von "Berufskrankheiten" gebraucht werden kann, wie Prof. Dr. S. in den zuletzt eingereichten Stellungnahmen ausführt (vom 29. März 2007 und 20. Juni 2007). Unstreitig stellen die "Berufskrankheiten" nur eine Teilmenge der "arbeitsbedingten Erkrankungen" dar. Ist aber in der Frage 12/IV nach dem Eintritt der Leistungspflicht der Unfallversicherung gefragt, ist die Antwort "arbeitsbedingte Erkrankungen" nur dann zutreffend, wenn eine weitere Voraussetzung eintritt, dass nämlich die arbeitsbedingte Erkrankung auch eine Berufskrankheit darstellt. Der Prüfling muss aber bei der Beantwortung der Fragen vom Regelfall des dargestellten Sachverhalts ausgehen und darf keine Bedingungen hinzudenken, unter denen die gewählte Antwort vertretbar wäre. Trifft daher eine Antwortalternative auf den Normal- bzw. Regelfall zu, eine andere aber nur auf einen Ausnahmefall, der unter zusätzlichen Bedingungen eintreten könnte, so ist nur die auf den Normalfall bzw. Regelfall bezogene Antwort richtig (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 22.4.1998, 7 B 107.96, juris).

Nicht entscheidend ist für das Verständnis der Frage 12/IV, ob und in welchem Zusammenhang das SGB VII den Begriff der "Zuständigkeit" verwendet, denn das SGB VII wird im Aufgabentext nicht genannt. Dahinstehen kann auch, ob die Frage gegebenenfalls bei einer Verwendung des Begriffs "arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren", wie er in § 1 Nr. 1 SGB VII verwandt wird, als einer der Distraktoren zu einer Irreführung der Prüflinge hätte führen können, denn diese Antwortmöglichkeit war nicht vorgesehen.

b) Auch die Frage 164/I ist nicht als fehlerhaft zu eliminieren; die diesbezüglichen Rügen des Klägers greifen nicht durch. Die Frage 164/I ist verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig. Sie kann nur so verstanden werden, dass nach dem Befund gefragt wird, der gegen eine Leberzirrhose als alleinige Krankheitsursache spricht, d.h. zu beantworten ist, welcher Befund nicht schon mit dem Vorliegen einer Leberzirrhose erklärt werden kann.

Die vorgegebene und einzig richtige Antwort (D) konnte sicher schon im Wege des Ausschlussverfahrens gefunden werden, weil die unter (A) - (C) und (E) angebotenen Befunde Folge einer Leberzirrhose sein können und somit als richtige Antwort nicht in Betracht kommen. Prof. Dr. R. hat dies in seiner Stellungnahme vom 20. September 2006 fachlich im Einzelnen ausgeführt. Die Einwände des Klägers, die sich auf die Stellungnahmen von Prof. Dr. N. stützen, richten sich (erst) gegen die eigene positive Aussagekraft des Laparoskopiebefundes (Antwort D). Sie überzeugen nicht.

Soweit der Kläger vorbringt, die Patientenbeschreibung passe nicht zu dem vorgelegten Bild, ist dem entgegenzuhalten, dass auch Prof. Dr. N. in seiner ersten Stellungnahme vom 8. Januar 2000 ausgeführt hat, dass es Formen der Leberzirrhose gibt, die nur zu fokalen knotigen Veränderungen führen, die exakt mit dem laparoskopischen Bildmaterial zu vereinbaren seien. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass die Bildvorlage derart irreführend sein könnte, dass allein wegen eines etwaigen untypischen Befundes einer Leberzirrhose die Antwort nicht hätte gefunden werden können. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der Prüfling von der Patientenbeschreibung im Aufgabenstamm auszugehen hat; er darf diese nicht in Frage stellen und damit möglicherweise der Frage einen anderen Inhalt geben. In seinen weiteren Stellungnahmen führt Prof. Dr. N. - ausgehend davon, dass der Patient nach der Beschreibung zur Originalabbildung gar keine Leberzirrhose hatte - dann aus, entscheidend sei, dass eine sichere Unterscheidung zwischen zirrhotischen Veränderungen und Metastasen auf dem vorgelegten Bild wegen dessen schlechter Bildqualität nicht möglich sei; vor dem Hintergrund der Patientenbeschreibung habe der Prüfling davon ausgehen müssen, dass die knotigen Veränderungen mit der entsprechenden Zirrhose zu erklären seien (Stellungnahmen vom 28. August 2001, 8. November 2002, 24. September 2003 und vom 24. Oktober 2006). In seinen späteren Stellungnahmen führt er ergänzend aus, in der heutigen Medizin dürften schlechte Kopien in der Bildgebung zu diagnostischen Zwecken gar nicht verwendet werden (Stellungnahmen vom 14. März 2007 und vom 3. Juni 2007). In seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2007 hebt Prof. Dr. N. hervor, dass er bei Betrachten des Originalbildes nur sagen könne, "dass es sich halt nicht um eine Zirrhose handelt"; er wisse beim besten Willen nicht, wie man in dieses Bild das Vorliegen einer Leberzirrhose hineininterpretieren könne. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass nach Auffassung von Prof. Dr. N. die auf dem Originalbild - entsprechend dann aber auch in schlechterer Bildqualität auf der den Prüflingen vorgelegten Abbildung - erkennbaren Veränderungen auf der Leber überhaupt nicht mit einer Leberzirrhose erklärt werden können. Dann aber musste dafür eine andere Ursache in Betracht kommen. Weil aber nur danach gefragt war, wäre auch bei Berücksichtigung der letzten Stellungnahme von Prof. Dr. N. gerade die Antwort (D) als zutreffend zu erkennen. Es war nicht Gegenstand der Fragestellung, welche genaue Diagnose aus dem laparoskopischen Befund getroffen oder ob aufgrund des Befundes eine Leberzirrhose sicher diagnostiziert werden könnte.

Demgegenüber haben Prof. Dr. R. und der Beigeladene zur Überzeugung des Berufungsgerichts ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, dass auf der Bildvorlage - trotz der beanstandeten schlechten Bildqualität - zwei verschiedene Arten von Veränderungen zu erkennen sind. Erkennbar sind klein-knotige Veränderungen, die sich farblich nur unwesentlich von der Farbe der Leber unterscheiden, und unabhängig davon große, weiße konfluierte Flecken im Wesentlichen in der Mitte der Abbildung.

Das in der Prüfung vorgelegte Bild hat auch eine hinreichende Bildqualität, denn die unterschiedlichen Veränderungen auf der Leber - einerseits klein-knotige Veränderungen, die sich farblich kaum von der Leber unterscheiden, und andererseits große konfluierte weiße Flecken - sind deutlich zu erkennen. Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, ob das vorgelegte Bild einen gravierenden Unterschied zu der Originalabbildung aufweist, sofern darauf Hinweise auf eine andere Erkrankung als die der Leberzirrhose zu erkennen sind. Gleichermaßen ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob in der heutigen Medizin schlechte Kopien in der Bildgebung nicht zu diagnostischen Zwecken verwendet werden dürfen. Gegenstand der Frage war nicht eine bestimmte Diagnose oder die Frage, ob allein der laparoskopische Befund eine sichere Diagnose zulässt; Gegenstand der Frage war allein, ob das Bild Hinweise für eine andere Erkrankung als die einer Leberzirrhose enthielt.

Auch bei der Bewertung der Geeignetheit dieser Frage konnte das Berufungsgericht davon absehen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Senat hat hinsichtlich der Bildqualität maßgeblich darauf abgestellt, dass auf der Bildvorlage - auch für den Laien erkennbar - rein visuell verschiedene Arten von Veränderungen deutlich unterschieden werden können. Eine fachärztliche Diagnose war in diesem Zusammenhang nicht gefordert.

c) Den Einwänden des Klägers gegen die Geeignetheit der Prüfungsfrage 97/IV kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Diese Frage konnte nur mit der vorgegebenen Antwort (B) zutreffend beantwortet werden, und nicht mit der von dem Kläger gewählten Antwort (A).

Auch diese Frage ist verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig. Bedenken an der Art der Fragestellung bestehen nicht deshalb, weil im Fragenstamm nach der "am wenigsten" in Betracht kommenden Diagnose gefragt wird. Soweit Bedenken an der rechtlichen Zulässigkeit von Abwägungsentscheidungen zwischen verschiedenen vertretbaren Antwortalternativen im Frage-Antwort-Verfahren (sog. "Bestantwort") geäußert werden (vgl. Brehm/Zimmerling, Prüfungsrecht, 2. Aufl. 2001, S. 620 m. w. N.), treffen diese Bedenken auf die Frage 97/IV nicht zu. Eine Abwägungsentscheidung wird von dem Prüfling nicht verlangt. Es kommt nur eine zutreffende Antwort in Betracht, nämlich die Diagnose, die anhand des vorgelegten Bildbefundes am unwahrscheinlichsten ist. Dass bei der vorliegenden Frage verschiedene Antwortalternativen als vertretbar in Betracht kommen und miteinander hätten abgewogen werden sollen, ist nicht ersichtlich:

Ausgehend von der konkreten Fragestellung wird von dem Prüfling die Deutung eines Bildbefundes verlangt. Auf diesem Bild ist eine Patientin erkennbar, die starke weiße Beläge im Bereich der Mandeln aufweist. Der Beigeladene hat dazu unter Hinweis auf die fachärztliche Literatur ausgeführt, dass es sich bei den Antwortalternativen (A), (C) - (E) um Erkrankungen handelt, die typischerweise mit Belägen auf den Tonsillen verbunden sind. Lediglich die in der Antwortalternative "(B) Herpangina" genannte Erkrankung weise typischerweise keine Beläge auf, sondern zeige initial Bläschen, später Ulzera mit nur gering geröteten Mandeln. Diese fachwissenschaftlichen Aussagen werden vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Dann aber kommt im Ergebnis nur die Antwortalternative (B) in Betracht.

Die Stellungnahmen von PD Dr. M. stellen diese Bewertung nicht in Frage, weil von dem Prüfling (allein) die Deutung des vorgelegten Bildbefundes verlangt wurde. Zunächst belegen auch die von ihm eingereichten zahlreichen Kopien aus der Fachliteratur nicht, dass eine Herpangina - wie die Erkrankungen in den anderen Antwortalternativen - auch mit Belägen verbunden ist; vielmehr wird bestätigt, dass die Herpangina typischerweise Blässchen und später Ulzerationen aufweist (vgl. etwa: Braun-Falco et. al., Dermatologie und Venerologie, 4. Aufl. 1997, S. 57; Jung (Hrsg.), Dermatologie, Duale Reihe, 3. Aufl. 1995, S. 125; Naumann et. al., Differentialdiagnostik in der HNO, 2. Aufl. 1998, S. 259; Baenkler et. al., Innere Medizin, Duale Reihe, 1999, S. 1263; Sitzmann (Hrsg.), Pädiatrie, Duale Reihe, 1995, S. 654). Auch PD Dr. M. betont in seiner ersten Stellungnahme (vom 23. März 2000), dass die weißgelben Beläge gegen eine Herpangina sprechen, vermutet aber, diese könnten eine Folge der ulzerierenden weißen Bläschen sein; ergänzend führt er insoweit in seiner Stellungnahme vom 8. November 2001 aus, dass unter den Belägen liegende Exulzerationen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Dann waren sie aber auch nicht zu erkennen und konnten vom Prüfling der Diagnose nicht zugrunde gelegt werden. Wie bereits ausgeführt, muss der Prüfling bei einer Prüfungsfrage erkennen, welche Antwort auf den Normal- bzw. Regelfall zutrifft. Überträgt man diesen Grundsatz auf die Aufgabe der Deutung einer Abbildung, muss der Prüfling bei der Frage nach der Diagnose davon ausgehen, dass nur die Symptome einer Erkrankung vorliegen, die tatsächlich auch zu sehen sind. Mutmaßungen darüber, ob andere Symptome (hier: Exulzerationen) etwa nicht ausgeschlossen werden können, verändern die Aufgabenstellung. Insgesamt stellt PD Dr. M. in seinen Stellungnahmen darauf ab, dass es etliche Hinweise dafür gebe, dass eine Streptokokkenangina die am wenigsten in Betracht kommende Erkrankung sei, und benennt dafür Beispiele - etwa Foetor ex ore (Stellungnahme vom 8. August 2002). Aber übler Mundgeruch oder die weiter von ihm genannte Schwellung der Lymphknoten können der Abbildung nicht entnommen werden. Die Einschätzung von PD Dr. M. , die Aufgabe stelle die Prüflinge vor erhebliche Schwierigkeiten, macht die Frage nicht ungeeignet.

Auch über die Geeignetheit der Frage 97/IV konnte ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden werden. Das Gericht konnte sich aufgrund der zahlreichen Auszüge aus dem fachmedizinischen Schrifttum eine eigene Sachkunde hinsichtlich der Symptome der als Antwortmöglichkeiten genannten Erkrankungen bilden. Ausgehend von der konkreten Fragestellung nach der Deutung eines Lokalbefundes anhand einer Abbildung kommt es auch nicht darauf an, ob gegebenenfalls eine genaue Analyse aller anderen - möglicherweise nicht auszuschließenden - Faktoren, die indes auf der Abbildung nicht zu sehen sind, eine andere Lösung als vertretbar erscheinen lassen könnten.

d) Schließlich führen auch die Einwände gegen die Geeignetheit der Prüfungsfrage 36/I nicht dazu, dass der Kläger die Prüfung bestanden hat.

Das Berufungsgericht hat allerdings Bedenken, ob diese Frage - wie es das Antwort-Wahl-Verfahren erfordert - mit nur einer zutreffenden Antwortalternative beantwortet und damit als geeignet gewertet werden kann. Es spricht Einiges dafür, die als zutreffend gewertete Antwortalternative (B) nicht als uneingeschränkt richtig anzusehen. Kommt dann aber keine der angebotenen Antwortalternativen eindeutig als zutreffend in Betracht, ist die Frage ungeeignet. Dazu hat der Kläger in ausführlichen eigenen Stellungnahmen und unter Bezugnahme auf zahlreiche Auszüge aus der fachärztlichen Literatur dargelegt, dass vertreten wird, Sulfasalazin sei zumindest im 3. Trimenon kontraindiziert (vgl. etwa Forth et. al., Allgemeine und spezielle Pharmakologie und Toxikologie, 6. Auflage 1992, S. 479; Rote Liste 1999, S. 336; Manuchair Ebadi, CRC Desk Reference of Clinical Pharmacology 1998, S. 539/540, 543; Estler (Hrsg.), Pharmakologie und Toxikologie, 4. Aufl. 1995, S. 402, 558; Mutschler, Arzneimittelwirkunfgen, 7. Aufl. 1996, S. 690; Kojda et. al., Pharmakologie/Toxikologie systematisch, 1. Aufl. 1997, S. 203; Kuemmerle/Hitzenberger /Spitzy (Hrsg.), Klinische Pharmakologie, 4. Aufl. (10. Erg.Lfg 5/87), V-3.10.11, S. 3). Es kann aber dahinstehen, ob der Kläger damit auch dargelegt hat, dass diese Auffassung bereits "gesicherten medizinischen Erkenntnissen" entspricht, und ob die von ihm gewählte Antwort (C) als vertretbar zu werten wäre, denn auch dann, wenn zu seinen Gunsten die Frage 97/I eliminiert und die von ihm gegebene Antwort als vertretbar bewertet werden würde, hätte er die Prüfung im Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht bestanden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Nebenentscheidungen beruhen im Übrigen auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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