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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 14.02.2006
Aktenzeichen: 3 Bf 245/02
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 82
VwGO § 125
Wird die Wohnungsanschrift des Klägers im Verlaufe des Berufungsverfahrens unbekannt, ist seine Berufung wegen Unzulässigkeit zu verwerfen.
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

3 Bf 245/02

Verkündet am 14. Februar 2006

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Jahnke und Kollak sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Schult und Visser für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Juni 2002 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Wiederkehrer (§ 16 AuslG, seit dem 1.1.2005 § 37 AufenthG).

Er ist am 13. Dezember 1979 geboren und besitzt die ivorische Staatsangehörigkeit.

Nach eigenen Angaben war er erstmals im September 1990 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sein Vater war von 19 bis zum 2. Mai 19 als der ivorischen Botschaft in diplomatischer Mission in Hamburg tätig. Als solcher war der Vater zusammen mit der Mutter und der Schwester des Klägers als Familienangehörigen dem Auswärtigen Amt in Berlin von 19 bis zum 2. Mai 19 gemeldet. Der Kläger war nicht gemeldet worden; sein Aufenthalt in Deutschland war sowohl dem Auswärtigen Amt als auch der hamburgischen Ausländerbehörde unbekannt. Das Auswärtige Amt erhielt später die Auskunft, dass der Vater des Klägers mit seiner Familie am 2. Mai 19 aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. In der Schulbescheinigung des "Lycée Francais de Hambourg" vom 18. Februar 1997 heißt es, der Kläger besuche diese Schule seit September 19 . Die Schulausbildung schloss der Kläger im Juli 1997 mit dem in Strassburg ausgestellten "Baccalauréat Général" (Reifeprüfung) ab. Durch den Anerkennungsvermerk der Freien und Hansestadt Hamburg vom 7. Juli 1997 wurde das französische Prüfungszeugnis zur Reifeprüfung als ein Bildungsnachweis anerkannt, mit dem die Voraussetzungen für das Studium aller Fächer an deutschen Universitäten und Fachhochschulen erfüllt werden. Seit dem Wintersemester 1997/98 war der Kläger an der Universität Hamburg für das Studium der Wirtschaftsmathematik immatrikuliert. Im August 1998 reiste der Kläger seinen Angaben zufolge aus Deutschland in die Elfenbeinküste aus.

Der Kläger beantragte am 9. Oktober 1998 bei der deutschen Botschaft in Abidjan die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Fortführung seines Studiums an der Universität Hamburg; am 22. Januar 1999 wurde ihm ein dreimonatiges Visum zu Studienzwecken ausgestellt. Seitdem erhielt er Aufenthaltsbewilligungen zu Studienzwecken; zuletzt wurde ihm am 3. Juli 2002 eine bis zum 2. Juli 2004 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt. Auf seinen Antrag auf weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kam er in der Folgezeit nicht mehr zurück. Mit Wirkung vom 31. März 2003 wurde er von der Universität Hamburg exmatrikuliert.

Am 23. November 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und machte der Sache nach ein Recht auf Wiederkehr nach § 16 AuslG geltend, wobei er sich auf einen Voraufenthalt in Deutschland von September 19 bis August 1998 berief. Mit Schreiben vom 20. Februar 2001 trug er zur Begründung seines Antrags vor: Ihm sei eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 AuslG zu erteilen, weil er sich acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Unerheblich sei, worauf der rechtmäßige Aufenthalt beruhe. Demnach stehe seinem Begehren nicht entgegen, dass er sich vormalig als Familienangehöriger eines Diplomaten in Deutschland aufgehalten habe.

Durch Verfügung vom 12. Juni 2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung ab, dass der frühere Aufenthalt des Klägers als Diplomatenkind kein Aufenthalt im Sinne des § 16 AuslG gewesen sei, weil es an der Möglichkeit einer aufenthaltsrechtlichen Verfestigung im Bundesgebiet gefehlt habe.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2001, der dem Kläger am 22. Oktober 2001 zugestellt wurde, als unbegründet zurück.

Mit der am 22. November 2001 erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend geltend gemacht: Bei seinem Voraufenthalt im Bundesgebiet habe es sich um einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 16 AuslG gehandelt. Als Sohn eines Diplomaten habe er gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AuslG keiner Aufenthaltserlaubnis bedurft. Zumindest habe er sich bis Ende 1997 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, weil ihm am 1. Dezember 1994 ein Diplomatenpass mit einer Geltungsdauer von drei Jahren ausgestellt worden sei. Angesichts der Dauer seines Voraufenthalts sei auch von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen, weil er mit einem nicht nur vorübergehenden Verbleib in Deutschland habe rechnen können.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juni 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2001 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AuslG zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 5. Juni 2002, auf dessen Inhalt verwiesen wird, die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.

Gegen das ihm am 17. Juni 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Juli 2002 Berufung eingelegt und sie mit einem am Montag, dem 19. August 2002 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger macht mit der Berufung im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe die Tragweite des rechtlichen Begriffs des gewöhnlichen Aufenthaltes verkannt. Ein Aufenthalt sei bereits dann gewöhnlich, wenn der Betreffende an einem Ort seinen Lebensmittelpunkt habe. Es genüge, wenn der Aufenthalt auf Dauer eingerichtet sei. Das sei auch bei Diplomaten der Fall. Der Aufenthalt brauche nicht etwa auf ewig eingerichtet zu sein. Er, der Kläger, habe seinen Lebensmittelpunkt im fraglichen Zeitraum in Hamburg gehabt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Juni 2002 und des Bescheides der Beklagten vom 12. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2001 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis als Wiederkehrer zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist ergänzend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2002 - BVerwG 1 C 19.01 - (BVerwGE Bd. 116 S. 128).

Nachdem die Beklagte unter dem 13. Dezember 2004 geäußert hat, es sei ungewiss, ob sich der Kläger noch im Bundesgebiet aufhalte, hat das Berufungsgericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 um Auskunft gebeten, wo der Kläger wohnt. Das Schreiben ist unbeantwortet geblieben. Weiterhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Mai 2005 mitgeteilt, der Kläger sei nicht mehr in Hamburg gemeldet und es sei ungewiss, ob er Hamburg bzw. das Bundesgebiet verlassen habe. Mit Schreiben vom 30. Mai 2005 hat das Berufungsgericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgefordert, binnen eines Monats mitzuteilen, wo sich der Kläger aufhalte und ob die Berufung aufrechterhalten bleiben solle. Der Prozessbevollmächtigte hat das Gericht mit Schriftsatz vom 17. Juni 2005 darüber informiert, dass er keinen Kontakt mehr zum Kläger habe. Nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 20. Januar 2006 mitgeteilt, er habe keinen Kontakt mehr zum Kläger und werde deshalb an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen.

Das Berufungsgericht hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers durch den Berichterstatter mit Schreiben vom 3. Februar 2006, das dem Prozessbevollmächtigen am selben Tag zugestellt worden ist, gebeten, dem Gericht bis zum 13. Februar 2006 (Eingang beim Gericht) die derzeitige Wohnungsanschrift des Klägers mitzuteilen, und den Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass die Berufung gemäß § 82 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO unzulässig sei, falls er dieser Aufforderung nicht nachkomme; denn zur Bezeichnung des Klägers in Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehöre auch die Angabe der Wohnungsanschrift und ihrer Änderung, wobei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 1999, DVBl. 1999 S. 989, verwiesen werde. Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 10. Februar 2006 erklärt, er habe keinen Kontakt mehr zum Kläger und kenne auch dessen derzeitige Anschrift nicht.

Die Beklagte hat auf entsprechende Anfrage des Berufungsgerichts mit Schriftsatz vom 6. Februar 2006 unter Hinweis auf ihren vorherigen Schriftsatz vom 24. Mai 2005 mitgeteilt, dass ihr keine neue Anschrift des Klägers bekannt sei.

Zur mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2006 sind die Beteiligten nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Ausländerakte der Beklagten Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Über die Berufung kann trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil sie entsprechend belehrt worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung ist gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.

Die Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass die formellen Anforderungen an die Berufungsschrift nicht mehr erfüllt sind. Dies folgt aus § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Was die formellen Anforderungen an die Klageschrift betrifft, so hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 82 VwGO folgende Ausführungen gemacht (Urt. v. 13.4.1999, DVBl. 1999 S. 989 = NJW 1999 S. 2608 = Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19), denen das Berufungsgericht folgt: § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach die Klage den Kläger bezeichnen müsse, erfordere bei natürlichen Personen grundsätzlich die Angabe einer Wohnungsanschrift, d.h. die Anschrift, unter der der Kläger tatsächlich zu erreichen sei. Die Angabe der Wohnungsanschrift sei aus mehreren Gründen geboten: So sei die Anschrift geeignet, den Kläger zu individualisieren. Vor allem gewährleiste die Angabe einer Wohnungsanschrift erforderlich werdende Zustellungen und trage sowohl dem öffentlichen als auch dem Interesse des Prozessgegners Rechnung, wegen der Vollstreckung einer gegen den Kläger gerichteten Kostenforderung Kenntnis von dessen Wohnung zu haben. Daneben diene die Wohnungsanschrift einer sinnvollen Unterrichtung des Gerichts über die Erreichbarkeit des Klägers, z.B. wenn zu entscheiden sei, ob dem Kläger persönliches Erscheinen zugemutet werden könne. Ferner bestimme der Wohnort des Klägers in manchen Fällen die örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Da die Angabe der Wohnungsanschrift nicht nur Zwecken der Zustellung diene, sei sie auch dann erforderlich, wenn der Kläger anwaltlich vertreten sei. Die Wohnungsanschrift brauche allerdings dann nicht vom Kläger angegeben zu werden, wenn sie sich bereits aus den gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO von der Behörde vorzulegenden Akten ergebe, sonstwie bekannt sei oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln lasse. Außerdem entfalle die Pflicht zur Angabe der Anschrift, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar sei, z.B. bei Obdachlosigkeit oder beim Vorliegen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses. In derartigen Ausnahmefällen habe der Kläger die Pflicht, dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe zu unterbreiten, damit es prüfen könne, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der Anschrift des Klägers verzichtet werden könne. Fehle es an der erforderlichen Angabe der Wohnungsanschrift des Klägers, sei dieser gemäß § 82 Abs. 2 VwGO zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Komme der Kläger der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, sei seine Klage unzulässig. Dasselbe gelte, wenn sich die Anschrift während des Verfahrens ändere und sich der Kläger ohne triftigen Grund weigere, einer gerichtlichen Aufforderung nachzukommen und seine neue Anschrift zu nennen.

Diese Grundsätze gelten in Fällen, in denen sich die Wohnungsanschrift des Klägers erst nach dem Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung ändert und das Gericht die neue Anschrift nicht ohne Schwierigkeiten ermitteln kann, entsprechend für das Berufungsverfahren mit der Folge, dass die Berufung unzulässig ist bzw. wird (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 27.9.1994 - 6 S 2322/94 -, Die Justiz 1995 S. 101; Beschl. v. 11.3.1997 - 9 S 2904/95 -, juris; Beschl. v. 25.10.2004 - 11 S 1992/04 -, Die Justiz 2005 S. 258 = NVwZ-RR 2006 S. 151; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 125 Rdnr. 17). Dies folgt aus § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach die Vorschriften des Teils II der VwGO (zu ihnen gehört § 82 VwGO) entsprechend für das Berufungsverfahren gelten, soweit sich aus dem Abschnitt über die Berufung nichts anderes ergibt. Denn den in der VwGO enthaltenen Vorschriften über die Berufung, insbesondere § 124 a VwGO, lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die Angabe der Wohnungsanschrift und ihrer Änderung im Berufungsverfahren nicht erforderlich sein soll. Vielmehr treffen die Gründe, die für die Verpflichtung zur Angabe der Wohnungsanschrift im Klageverfahren gelten, im Wesentlichen auch auf das Berufungsverfahren zu. Lediglich dann, wenn die erforderliche Angabe der Wohnungsanschrift schon im Klageverfahren unterblieben war, insbesondere dann, wenn deswegen - nach vergeblicher Aufforderung an den Kläger, die Wohnungsanschrift mitzuteilen - bereits die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, ist die Berufung trotz weiterhin fehlender Angabe einer Wohnungsanschrift nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern ist die Berufung wegen Unzulässigkeit der Klage als unbegründet zurückzuweisen; denn nur so kann den Grundsätzen eines fairen Verfahrens (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) hinreichend Rechnung getragen werden, nach denen es dem Kläger möglich sein muss, die von der Vorinstanz verneinte Frage der ordnungsgemäßen Klageerhebung durch die höhere Instanz überprüfen zu lassen, ohne durch die Mitteilung seiner Anschrift in der Rechtsmittelschrift seinen eigenen Rechtsstandpunkt von vornherein gleichsam aufzugeben (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.3.1997 - 9 S 2902/95 -, NJW 1997 S. 2064; OVG Münster, Urt. v. 18.6.1993, NVwZ-RR 1994 S. 124; BGH, Urt. v. 9.12.1987, BGHZ Bd. 102 S. 332, 334; vgl. ferner den Beschl. d. BVerwG v. 30.9.1999 - BVerwG 5 B 190.99 - juris, wonach dies im Ergebnis auch dann gilt, wenn das Verwaltungsgericht die Klage trotz fehlender Angabe der Wohnungsanschrift des Klägers als unbegründet zurückgewiesen hat).

Bei Anwendung der o.g. Grundsätze ergibt sich, dass die Berufung des Klägers wegen fehlender Angaben über seine Wohnungsanschrift als unzulässig zu verwerfen ist.

Um die Unzulässigkeit der Berufung geht es hier, weil die seinerzeitige Wohnungsanschrift des Klägers (S straße 23, Hamburg) im Zeitpunkt des Ergehens des Urteils des Verwaltungsgerichts noch fortbestanden hat. Dem entspricht es, dass der Kläger diese Adresse in seiner Berufungsschrift angegeben hat.

Die Wohnungsanschrift des Klägers ist im Verlaufe des Berufungsverfahrens unbekannt geworden. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2005 hat die Beklagte mitgeteilt, der Kläger sei nicht mehr in Hamburg gemeldet und es sei ungewiss, ob er Hamburg bzw. das Bundesgebiet verlassen habe. Auf die gerichtliche Aufforderung vom 30. Mai 2005, binnen eines Monats anzugeben, wo sich der Kläger aufhalte, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 17. Juni 2005 erklärt, dass er keinen Kontakt mehr zum Kläger habe. Weiter hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 20. Januar 2006 bekannt gegeben, dass er die Terminsladung erhalten habe und an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde, weil er keinen Kontakt mehr zum Kläger habe. Mit Verfügung des Berichterstatters vom 3. Februar 2006 ist der Kläger gemäß § 82 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgefordert worden, dem Berufungsgericht bis zum 13. Februar 2006 (Eingang beim Gericht) die derzeitige Wohnungsanschrift des Klägers mitzuteilen, und zugleich darauf hingewiesen worden, dass die Berufung unzulässig sei, falls er dieser Aufforderung nicht nachkomme. Die Aufforderung ist dem Prozessbevollmächtigen des Klägers noch am 3. Februar 2006 zugestellt worden. Die gesetzte Frist bis zum 13. Februar 2006 ist ausreichend lang, zumal der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits zuvor, nämlich auf Grund der gerichtlichen Anfrage vom 30. Mai 2005 sowie der Terminsladung, genügenden Anlass hatte, sich um die Erreichbarkeit des Klägers zu bemühen. Seine derzeitige Wohnungsanschrift hat der Kläger nicht mitgeteilt. Sein Prozessbevollmächtigter hat am 10. Februar 2006 lediglich erklärt, dass er keinen Kontakt mehr zum Kläger habe und auch dessen derzeitige Anschrift nicht kenne. Damit ist der Kläger seiner Pflicht, nach einem Wohnungswechsel die aktuelle Wohnungsanschrift mitzuteilen, trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung nicht nachgekommen. Die Wohnungsanschrift ist auch nicht ohne Schwierigkeiten ermittelbar. Die zusätzlich um Auskunft gebetene Beklagte hat unter dem 6. Februar 2006 mitgeteilt, dass ihr keine neue Anschrift des Klägers bekannt sei. Dass dem Kläger die Erfüllung der Pflicht zur Angabe einer Wohnungsanschrift ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist, hat er weder geltend gemacht noch gibt es dafür Anhaltspunkte. Unter diesen Umständen ist die Berufung des Klägers unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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