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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.10.2008
Aktenzeichen: 3 Bf 260/07.Z
Rechtsgebiete: HRG, Internationaler Pakt, BAföG, HmbHG 2003


Vorschriften:

HRG § 37
HRG § 41
Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II 1973 S. 1569) Art. 2
Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II 1973 S. 1569) Art. 3
Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II 1973 S. 1569) Art. 4
Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II 1973 S. 1569) Art. 5
Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II 1973 S. 1569) Art. 13
BAföG § 15
HmbHG 2003 § 6
HmbHG 2003 § 9
Die Vorschriften in § 6 Abs. 6 bis 10 HmbHG 2003 über die Studiengebühr für Langzeitstudierende sind mit den Bestimmungen des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II 1973 S. 1569) vereinbar.

Der Vorschrift in § 6 Abs. 9 Nr. 3 HmbHG 2003, nach der Studierende (nur) für bis zu zwei Semester von der Zahlung der Studiengebühr befreit sind, in denen sie in Selbstverwaltungsorganen der Hochschule oder der Studierendenschaften tätig sind oder tätig waren, steht weder das rahmenrechtliche Verbot der Benachteiligung in §§ 41 Abs. 3, 37 Abs. 3 HRG noch das Benachteiligungsverbot in § 9 Abs. 4 Satz1 HmbHG 2003 entgegen. Für die Berücksichtigung weiterer Semester in entsprechende Anwendung der Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG lässt § 6 Abs. 9 Nr. 3 HmbHG 2003 keinen Raum.


HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

3 Bf 260/07.Z

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Jahnke, Kollak und Niemeyer am 28. Oktober 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Juli 2007 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin erstrebt die Aufhebung eines Bescheides der Beklagten, durch den sie zur Zahlung von Studiengebühren für Langzeitstudierende verpflichtet worden ist; hilfsweise begehrt sie die Verpflichtung der Beklagten, ihr für das Sommersemester 2005 und das Wintersemester 2005/2006 die Studiengebühren zu erlassen.

Die Klägerin nahm zum Wintersemester 1990/91 bei der Beklagten ihr Studium (Magister, Hauptfach Anglistik) auf; zum Sommersemester 1996 wechselte sie den Studiengang (Lehramt für allgemein bildende Schulen). Sie blieb Studierende, bis sie im Juni 2006 auf eigenen Antrag rückwirkend zum Beginn des Sommersemesters 2006 exmatrikuliert wurde. Während ihrer Studienzeit war die Klägerin ab dem Wintersemester 1994/95 wiederholt in verschiedenen Selbstverwaltungsorganen der Studierendenschaft (u. a. im Studierendenparlament, zum Teil im dortigen Präsidium, und im Fachschaftsrat) tätig.

Die Klägerin begann auf der Grundlage eines Honorarvertrages vom 13. Oktober 1998 mit einer Tätigkeit als Erzieherin in der Stiftung ; ab dem 1. Juni 1999 arbeitete sie dort als Angestellte mit einer Arbeitszeit in Höhe von 49,4 v. H. der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit. Seit dem 1. März 2006 arbeitet sie dort in Vollzeit.

Mit Bescheid vom 23. September 2005 verpflichtete die Beklagte die Klägerin nach Maßgabe von § 6 Abs. 6 - 10 HmbHG in der Fassung vom 27. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 138, im Folgenden: HmbHG 2003) zur Zahlung von Studiengebühren für Langzeitstudierende ab dem Sommersemester 2005; zuvor hatte die Klägerin bereits die Befreiung von der Studiengebührenpflicht beantragt. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2005 zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus, die Klägerin habe ihr Studienguthaben in Höhe von 14 Semestern (10 Semester Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Semester) verbraucht. Ihre Gremientätigkeit könne keine weitere Berücksichtigung mehr finden, da sie insoweit nach § 6 Abs. 9 Nr. 3 HmbHG (2003) für nicht mehr als zwei Semester von der Gebührenpflicht befreit werden könne, was bereits im Sommersemester 2004 und im Wintersemester 2004/2005 erfolgt sei. Ein Erlass von Studiengebühren nach § 6 Abs. 8 Satz 3 Nr. 6 HmbHG (2003) i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung der Universität Hamburg zur Befreiung von Studiengebühren vom 5. März 2004 komme nicht in Betracht. Zwar würden danach für die Semester, in denen der Betreffende mindestens 15 Stunden wöchentlich gearbeitet habe, nach Verbrauch des Studienguthabens die Studiengebühren für eine entsprechende Anzahl von Semestern erlassen. Da das Hamburgische Hochschulgesetz in § 36 Abs. 4 davon ausgehe, dass zumindest die Hälfte der Arbeitszeit dem Studium zu widmen sei, könnten Studienzeit verlängernde Auswirkungen einer Berufstätigkeit jedoch maximal für eine Semesterzahl in Höhe der Regelstudienzeit, hier in Höhe von 10 Semestern, gewährt werden. Damit bleibe hier auch bei einer Anrechnung der Berufstätigkeit das Studienguthaben der Klägerin erschöpft.

Die Klägerin hat daraufhin die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.

Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 18. Dezember 2006 ausgeführt, die Beklagte habe die Klägerin zu Recht ab dem Sommersemester 2005 zur Zahlung von Studiengebühren für Langzeitstudierende herangezogen. Dies verstoße weder gegen den Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte noch gegen Art. 12 des Grundgesetzes. Auch habe kein Studierender darauf vertrauen dürfen, ein überlanges, gebührenfrei begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung beenden zu können. Die Gremientätigkeit der Klägerin sei gemäß § 6 Abs. 9 Nr. 3 HmbHG von der Beklagten durch die Befreiung von der Gebührenpflicht im Sommersemester 2004 und im Wintersemester 2004/2005 berücksichtigt worden. Eine weitergehende Befreiung lasse die gesetzliche Regelung nicht zu; der Gesetzgeber habe damit den Belangen der Studierenden auch bei einer umfangreichen Tätigkeit in Gremien ausreichend Rechnung getragen, wie sich vergleichend aus einem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1984 (HmbJVBl. 1985, 160) erweise. Die Beklagte habe es auch zu Recht abgelehnt, der Klägerin Studiengebühren im Hinblick auf ihre berufliche Tätigkeit zu erlassen. Aus § 36 Abs. 4 HmbHG ergebe sich, dass eine Immatrikulation als Teilzeitstudierende nur für solche Personen in Betracht komme, die zumindest die Hälfte ihrer Arbeitszeit dem Studium widmen könnten; Personen, denen dies nicht möglich sei, könnten danach nicht eingeschrieben werden. Dem entspreche es, im Hinblick auf Studienzeit verlängernde Auswirkungen einer regelmäßigen Berufstätigkeit eine unbillige Härte nicht mehr anzuerkennen, wenn die doppelte Semesterzahl der Regelstudienzeit überschritten sei.

Mit Urteil vom 10. Juli 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung vollständig Bezug genommen auf die Gründe seines Beschlusses vom 18. Dezember 2006. Gegen dieses Urteil richtet sich der vorliegende Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (1.) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (2.) zuzulassen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000 S. 1163, 1164; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 S. 7, 10; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 124 Rdnr. 7). Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich derartiges nicht.

a) Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung ein unzutreffendes Verständnis von Art. 13 des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II 1973 S. 1569) zugrunde gelegt, greift dies nicht durch.

Die von der Klägerin insoweit bemängelte Passage auf den Seiten 5 und 6 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2006, der wiederum dem angefochtenen Urteil (durch die dort erfolgte Bezugnahme auf den genannten Beschluss) zugrunde liegt, entspricht wörtlich einer Passage aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2001 (BVerwGE 115, 32, 49), welches eine vergleichbare Regelung im seinerzeit geltenden baden-württembergischen Landeshochschulgesetz zum Gegenstand hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat dort für Recht erkannt, dass eine Regelung über Studiengebühren für Langzeitstudierende, welche die Gebührenpflicht für die bei Inkrafttreten des betreffenden Gesetzes immatrikulierten Studierenden erst ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes beginnen lässt und die erst nach dem Verbrauch eines Studienguthabens in Höhe der Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Semester zum Tragen kommt, mit der genannten Bestimmung des Paktes vereinbar ist. Nach Maßgabe dieser (vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5.10.2006, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 163, bestätigten) Rechtsprechung sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 6 Abs. 6 - Abs. 10 und § 129 a Abs. 1 HmbHG 2003 mit den Gewährleistungen des Art. 13 des Paktes unvereinbar sein könnten.

Soweit die Klägerin vorträgt, staatliche Maßnahmen, welche bereits vollumfänglich gewährte Rechte nachträglich wieder begrenzten, würden in den Art. 2, 3 und 4 des Paktes nicht benannt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der o. g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, das vorliegende Verfahren biete keinen Anlass, den normativen Gehalt der Art. 2, 3, 5 und 13 des Paktes zu erörtern, da der Gesetzgeber durch die Gewährung des Studienguthabens und durch die Übergangsfrist das Angebot eines unentgeltlichen Studiums in einem Umfang aufrechterhalten habe, der die Gewährleistungen des Art. 13 des Paktes auch bei einer für die Betroffenen günstigen Auslegung nicht beeinträchtige. Dem setzt die Klägerin nichts Erhebliches entgegen. Bleiben aber die Gewährleistungen des Art. 13 des Paktes somit unbeeinträchtigt, so handelt es sich bei den hier maßgeblichen Bestimmungen über die Studiengebührenpflicht für Langzeitstudierende nicht um nachträgliche "Begrenzungen" bereits vollumfänglich eingeräumter Rechte, die mit den allgemeinen Bestimmungen des Teils II des Paktes (Art. 2 bis Art. 5) unvereinbar sein könnten.

b) Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass beim Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne von § 6 Abs. 10 HmbHG i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung Beklagten zur Befreiung von Studiengebühren vom 5. März 2004 zu prüfen gewesen sei, ob durch ihre Berufstätigkeit und ihre Gremientätigkeit nicht eine Verlängerung der Befreiung über das Doppelte der Regelstudienzeit hinaus hätte in Betracht kommen können. Ihre Gremientätigkeit und die Berufstätigkeit hätten sich gleichermaßen Studienzeit verlängernd ausgewirkt. Das Verwaltungsgericht habe es versäumt, sich mit der Frage der Kumulation von Verlängerungsgründen auseinander zu setzen.

Auch dieser Angriff dringt nicht durch. Damit wird weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, inwiefern eine Kumulation von Verlängerungsgründen im Fall der Klägerin dazu führt, dass sie auch noch für ihr 30. und 31. Fachsemester eine Befreiung von der Studiengebührenpflicht beanspruchen könnte. Abgesehen davon, dass die Klägerin ihre studienbegleitende Berufstätigkeit erst im Oktober 1998, also zu Beginn ihres 17. Fachsemesters aufgenommen hat, als bereits die Regelstudienzeit nebst vier weiteren Semestern (zusammen 14 Semester) und darüber hinaus noch zusätzliche zwei Semester verstrichen waren, führt dieses Argument der Klägerin schon vom Ansatz her nicht zum Erfolg: Auch wenn die Zeit der Berufstätigkeit im Umfang einer weiteren vollen Regelstudiendauer von 10 Semestern (vgl. die diesbezügliche Angabe der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 8.12.2005, S. 2) berücksichtigt wird, ergibt sich daraus bei der Klägerin ein Zeitraum von maximal 26 Semestern ohne Studiengebührenpflicht: zu den 14 Semestern (Regelstudienzeit plus vier Semester) gemäß § 6 Abs. 6 Satz 4 HmbHG (2003) kämen dann die genannten weiteren 10 Semester (Berufstätigkeit) und zusätzlich zwei gemäß § 6 Abs. 9 Nr. 3 HmbHG (2003) wegen der Gremientätigkeit gebührenfreie Semester (für die Gremientätigkeit können nicht mehr als zwei Semester berücksichtigt werden, vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen). Auf diesen Umstand hat bereits die Beklagte mit ihrer Klageerwiderung (Schriftsatz vom 12.9.2006, S. 2 f.) hingewiesen. Alldem setzt die Begründung des Zulassungsantrags nichts Erhebliches entgegen.

c) Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die gesamte Zeit ihrer Gremientätigkeit als Studiengebühren befreiend zu berücksichtigen sei. Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg.

aa) Soweit die Klägerin vorträgt, die Berücksichtigung der Gremientätigkeit im Umfang von lediglich zwei Semestern sei mit dem Verbot der Benachteiligung von Hochschulmitgliedern wegen der Mitwirkung in Organen der Studentenschaft gemäß §§ 41 Abs. 3, 37 Abs. 3 HRG und § 9 Abs. 4 HmbHG nicht vereinbar, greift dies nicht durch.

Der hamburgische Landesgesetzgeber hat die hier streitgegenständliche Regelung über die Gebührenpflicht für Langstudierende in Kenntnis und unter Berücksichtigung dieses (auch in § 9 Abs. 4 Satz 1 HmbHG normierten) Benachteilungsverbotes erlassen, und insoweit keine Unvereinbarkeit angenommen. Damit hat er eine gegenüber dem allgemeinen Benachteiligungsverbot (sofern dieses durch Regelungen über Studiengebühren für Langzeitstudierende überhaupt berührt sein kann) speziellere Regelung erlassen. Dazu ist er auch im Hinblick auf die genannten Regelungen im Hochschulrahmengesetz befugt gewesen; diese haben in dem hier betreffenden Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2006 keine Sperrwirkung begründet.

Nach der seinerzeitigen (bis zum Inkrafttreten der Föderalismusreform am 1.9.2006 geltenden) Rechtslage hatte der Bund gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a GG a. F. das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 GG (seinerzeitiger Fassung) Rahmenvorschriften zu erlassen über die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens; nach Art. 72 Abs. 2 GG a. F. hatte der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich machte. Nach Art. 75 Abs. 2 GG a. F. durften Rahmenvorschriften nur in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten. Nach dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Bund keine rahmenrechtliche Gesetzgebungskompetenz (wie seinerzeit in § 27 Abs. 4 HRG a. F. in Anspruch genommen) dafür hatte, die Erhebung von Studiengebühren bundesweit zu untersagen, weil insoweit die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG a. F. nicht erfüllt waren; das Bundesverfassungsgericht hat dabei u. a. ausgeführt, die Verhinderung unterschiedlichen Landesrechts in Bezug auf Studiengebühren sei zur Wahrung der Rechtseinheit im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GG a. F. nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.1.2005, NJW 2005, 493 ff., 495; zur Rechtslage seit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform am 1.9.2006 vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG: zu den dort aufgeführten Gebieten der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlüsse dürfte die Regelung von Studiengebühren nicht gehören, vgl. die amtliche Begründung in BT-Drs. 16/813 S. 14).

Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass der hamburgische Landesgesetzgeber rahmenrechtlich daran gehindert gewesen wäre, die Einführung von Studiengebühren für Langzeitstudierende einschließlich der die Gremientätigkeit positiv berücksichtigenden Bestimmung des § 6 Abs. 9 Nr. 3 HmbHG 2003 für vereinbar zu halten mit dem in §§ 41 Abs. 3, 37 Abs. 3 HRG normierten Verbot der Benachteiligung wegen der Mitwirkung in Organen der Studentenschaft. Das rahmenrechtliche Benachteiligungsverbot hat sich der Vorgabe von Art. 75 Abs. 2 GG entsprechend auf eine allgemeine Aussage beschränkt, deren ggf. erforderliche konkrete Ausgestaltung den Ländern überlassen war. Eine rahmenrechtliche Regelung (etwa in § 41 Abs. 3 HRG), die den Ländern konkret vorgeschrieben hätte, im Falle der Einführung von Studiengebühren für Langzeitstudierende die Studierenden von der Gebührenpflicht nicht nur für bis zu zwei Semester, in denen sie in Organen der Studierendenschaft tätig waren, sondern für mehr (oder gar alle betreffenden) Semester zu befreien, wäre mit Art. 75 i. V. m. Art. 72 Abs. 2 GG a. F. ebenso wenig vereinbar gewesen wie das bundesrahmenrechtliche Verbot jeglicher Studiengebühren. Dann konnten §§ 41 Abs. 3, 37 Abs. 3 HRG aber auch nicht so ausgelegt werden, dass sie eine bundesrechtliche Sperrwirkung gegenüber Regelungen wie derjenigen in § 6 Abs. 9 Nr. 3 HmbHG 2003 begründen konnten oder sollten.

Im Übrigen wäre es auch in der Sache nicht zutreffend gewesen, die durch § 6 Abs. 9 Nr. 3 HmbHG vorgeschriebene Berücksichtigung von Gremientätigkeit im Umfang von "nur" zwei Semestern als "Benachteiligung" wegen der Mitwirkung in Organen der Studierendenschaft im Sinne von §§ 41 Abs. 3, 37 Abs. 3 HRG zu bewerten. Zwar dürfte sich dieses Benachteiligungsverbot nicht in einem Verbot zielgerichteter Diskriminierungen erschöpfen, sondern auch darauf gerichtet sein, den Eintritt rechtlicher oder tatsächlicher Nachteile zu verhindern, die wegen der Tätigkeit in einem solchen Organ entstehen können. Andererseits sind die Studierenden aber auch gehalten, die Gremientätigkeit in einem vertretbaren, im Vergleich zum Studium insgesamt untergeordneten Rahmen zu halten. Dementsprechend konnten die Studierenden nicht etwa unter Berufung auf das Benachteiligungsverbot beanspruchen, für jedes Semester, in dem sie einem Organ der Studierendenschaft angehörten bzw. angehört hatten, von der Studiengebührenpflicht für Langzeitstudierende befreit zu werden. Eine solche Praxis hätte sie in unzulässiger Weise privilegiert gegenüber anderen Studenten, die diesen Gremien nicht angehörten, und auch das Ziel, dass die Studierenden ihr Studium zielstrebig und in angemessener Zeit zum Abschluss bringen sollen, außer Acht gelassen (zu alldem vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.9.2007, 2 LA 408/07, juris; OVG Münster, Urt. v. 9.11.2006, NWVBl. 2007, 111).

bb) Außerdem rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ohne weitere Ausführungen auf das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1984 (HmbJVBl 1985, 160) Bezug genommen. Diese Entscheidung habe die Bestimmung des § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG betroffen, die für die Tätigkeit in Gremien der Hochschulen aber gerade keine Begrenzung der weiteren Förderung auf zwei Semester vorsehe, sondern die weitere Förderung für angemessene Zeit vorschreibe. Dementsprechend habe das Verwaltungsgericht es versäumt, sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob in einzelnen Fällen mehr als zwei Semester anzuerkennen seien.

Auch dieser Angriff bleibt erfolglos. Im Gegensatz zu § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG ist die hier maßgebliche Bestimmung des § 6 Abs. 9 Nr. 3 HmbHG (2003) gerade nicht ergebnisoffen ("angemessene Zeit") gewesen, sondern sie hat Studierende von der Zahlung der Studiengebühren nur befreit "für bis zu zwei Semester, in denen sie in Selbstverwaltungsorganen der Hochschulen oder der Studierendenschaft tätig sind oder waren". Diese Regelung ist eindeutig und nicht auslegungsfähig; das Verwaltungsgericht hatte sie, wie tatsächlich auch geschehen, ohne weiteres anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hatte somit keinen Anlass, eine entsprechende Anwendung der zu § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG aufgestellten Grundsätze in Erwägung zu ziehen. Soweit es ergänzend auf die zu dieser Norm ergangene Entscheidung vom 26. Oktober 1984 hingewiesen hat, hat es zum Ausdruck bringen wollen, dass es aus den in jener Entscheidung genannten (dort auf das Recht der Ausbildungsförderung bezogenen) Gründen auch die in § 6 Abs. 9 Nr. 3 HmbHG (2003) vorgeschriebene Begrenzung der Studiengebührenfreiheit für Gremientätigkeit auf eine Dauer von zwei Semestern im Zusammenhang mit der Studiengebührenpflicht in der Sache für ausreichend hält (vgl. den Beschluss vom 18.12.2006, S. 6). Dem stellt die Klägerin ihre eigene gegenteilige Ansicht gegenüber; daraus kann sich jedoch schon wegen der Eindeutigkeit von § 6 Abs. 9 Nr. 3 HmbHG 2003 kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Klägerin legt eine solche grundsätzliche Bedeutung nicht dar (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 14.5.1997 - BVerwG 1 B 93.97; Beschl. v. 19.8.1997, BayVBl 1998, 507). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht.

a) Die Klägerin meint, es bedürfe der höchstrichterlichen Klärung, "ob und inwieweit die Regelung zur Gremientätigkeit ohne Ausnahmen aus dem BAföG anwendbar ist"; es stelle sich bereits "die Frage, ob die Vorschriften des BAföG auf die Regelungen zu den Studiengebühren vollumfänglich übertragbar sind".

Damit wirft die Klägerin keine klärungsbedürftige Frage auf. Wie bereits ausgeführt, ist es gerade nicht fraglich, sondern in § 6 Abs. 9 Nr. 3 HmbHG 2003 eindeutig geregelt, dass Studierende für Tätigkeiten in den dort bezeichneten Gremien für höchstens ("bis zu") zwei Semester von der Studiengebührenpflicht befreit sind; auf die vorstehenden Ausführungen (oben unter "1. c) bb)") wird Bezug genommen.

Außerdem steht einer grundsätzlichen Bedeutung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage der Umstand entgegen, dass es sich bei der hier maßgeblichen Norm des § 6 Abs. 9 Nr. 3 HmbHG (2003) um ausgelaufenes Recht handelt und das Hamburgische Hochschulgesetz seit seiner diesbezüglichen Änderung durch das Studienfinanzierungsgesetz vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 376) für die Tätigkeit in den betreffenden Gremien überhaupt keine Befreiung von der Studiengebührenpflicht mehr vorsieht (auch die jüngst erfolgte Änderung vom 23.9.2008, HmbGVBl. S. 335, erlaubt für Gremientätigkeit keine Befreiung von der Gebührenpflicht, sondern lediglich eine begrenzte Stundungsmöglichkeit in Fällen, in denen nicht ohnehin der für die meisten Studierenden eingeführte generelle Stundungsanspruch besteht, vgl. § 6 b Abs. 6 Nr. 3, § 6 c HmbHG). In derartigen Fällen fehlt es an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit, weil durch die Beantwortung der sich auf das ausgelaufene Recht beziehenden Rechtsfrage keine für die Zukunft richtungsweisende Klärung mehr erfolgen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995, NVwZ-RR 1996, 712; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 146).

b) Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig, "inwieweit Studierenden in der Freien und Hansestadt Hamburg ein besonderer Vertrauensschutz" zur Seite stehe "aufgrund der Hamburger Besonderheit", dass der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg in der Begründung seines Gesetzentwurfs zur Neufassung des Hamburgischen Hochschulgesetzes bzgl. § 6 Abs. 5 Satz 2 ausgeführt habe: "... wird jedoch garantiert, dass weiterhin grundständige Studiengänge gebührenfrei absolviert werden können". Durch das daraufhin am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) beschlossene Hochschulgesetz sei mithin ein konkreter Vertrauenstatbestand verankert worden. Es sei vor diesem Hintergrund Verfahrensgegenstand, ob die Einführung von Langzeitstudiengebühren in Hamburg gegen das Rückwirkungsverbot verstoße.

Auch hiermit bezeichnet die Klägerin keine klärungsbedürftige Rechtsfrage.

Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass durch eine erst zukünftig wirksam werdende Einführung von Studiengebühren für Langzeitstudierende nach dem hier gegebenen Muster grundsätzlich kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot begangen wird, weil es sich dabei um eine verfassungsrechtlich zulässige unechte Rückwirkung handelt (zur entsprechenden seinerzeitigen Regelung im baden-württembergischen Landeshochschulgesetz vgl. BVerwG v. 15.7.2001, BVerwGE 115, 32, 47 ff.; bestätigt durch: BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, 1 BvR 1750/01, juris, Rn. 36 ff.).

Auch der Hinweis der Klägerin auf die "Hamburger Besonderheit" in Gestalt der in der Begründung zum Entwurf von § 6 Abs. 5 HmbHG 2001 enthaltenen Formulierung, es werde "... garantiert, dass ...", begründet keine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. Es ist ohne weiteres ersichtlich und bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, dass der betreffende Satz keine "Garantie" dafür hat sein sollen, der hamburgische Gesetzgeber werde auch zukünftig (und auch noch in späteren Legislaturperioden) davon absehen, für das Absolvieren grundständiger Studiengänge Gebühren zu erheben. Abgesehen davon, dass diese Begründung nicht vom Gesetzgeber (der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg) selbst stammt, sondern von dem (den Gesetzentwurf vorlegenden) Senat, gab es für eine derartig weitreichende Erklärung rechtlich und politisch keine Grundlage. Die Formulierung war vielmehr als schlichte Beschreibung der durch die Neufassung des § 6 Abs. 5 HmbHG 2001 seinerzeit entstehenden Rechtslage zu verstehen. Diese (auf der Grundlage des Entwurfs unverändert Gesetz gewordene) Bestimmung lautete:

"(5) Die Hochschulen können durch Satzungen Gebühren und Entgelte für besondere Leistungen und für die Benutzung ihrer Einrichtungen erheben (Gebührensatzungen). Für Studiengänge nach den §§ 52 und 54 werden Gebühren nicht erhoben."

In der Begründung des Gesetzentwurfs des Senats (Bürgerschafts-Drs. 16/5759 v. 10.3.2001, S. 40) hieß es hierzu, diese Regelung ermögliche es

"den Hochschulen, selbst Gebühren und Entgelte für besondere Leistungen festzusetzen, die die Hochschulen erbringen. Sie erhalten damit größere finanzielle Bewegungsfreiheit. Gleichzeitig wird jedoch garantiert, dass weiterhin grundständige Studiengänge gebührenfrei absolviert werden können."

Mit dem Gesetzestext und mit der diesbezüglichen Begründung (es werde "... garantiert, dass ...") haben die Bürgerschaft und der Senat somit zum Ausdruck gebracht, dass die Hochschulen nicht auch noch dazu ermächtigt werden sollten, durch Satzungen Studiengebühren für das Absolvieren grundständiger Studiengänge zu erheben; dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (Beschl. v. 18.12.2006 S. 5). Die damit einhergehende "Garantie" der Gebührenfreiheit grundständiger Studiengänge konnte und sollte jedoch ersichtlich nicht länger Bestand haben als jene vom Senat vorgelegte und von der Bürgerschaft verabschiedete Fassung des § 6 Abs. 5 HmbHG selbst.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 3 GKG; insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem im Verfahren der Prozesskostenhilfe ergangenen Beschluss des Berufungsgerichts (3 So 8/07) vom 21. Februar 2007 (BA S. 2) Bezug genommen.



Ende der Entscheidung

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