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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 19.10.2006
Aktenzeichen: 3 Bf 275/04
Rechtsgebiete: StAG, AdWirkG, Haager Übereinkommen, EGBGB, FGG, tIPRG


Vorschriften:

StAG § 6
AdWirkG § 2
AdWirkG § 4 Abs. 2
Haager Übereinkommen Art. 26
EGBGB Art. 22
FGG § 16 a
BGB § 1754
BGB § 1755
BGB § 1759
BGB § 1761
BGB § 1763
tIPRG vom 20. Mai 1982 Art. 18
1. § 6 StAG ist einschränkend auszulegen. Das Tatbestandsmerkmal der "nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind" ist bei einer Auslandsadoption nur dann erfüllt, wenn es sich um eine wirksame Annahme als Kind handelt, die den Wirkungen einer Minderjährigen-Adoption nach deutschem Recht in den für den Erwerb der Staatsangehörigkeit wesentlichen Hinsichten gleichwertig ist.

2. Das Kriterium der staatsangehörigkeitsrechtlichen Gleichwertigkeit der Auslandsadoption hat der Gesetzgeber mit dem Erlass des Adoptionswirkungsgesetzes nicht durch das Merkmal näher bestimmt, dass das Eltern-Kind-Verhältnis zu den bisherigen Eltern erloschen sein muss.

Für die Gleichwertigkeit erforderlich ist eine rechtliche Gleichstellung des angenommenen Kindes mit einem leiblichen Kind des Annehmenden. Erforderlich ist weiter, dass die Aufhebung des Annahmeverhältnisses nur unter ähnlich eingeschränkten Voraussetzungen zulässig ist, wie sie das deutsche Recht in §§ 1759, 1761, 1763 BGB normiert. Dem Erwerb der Staatsangehörigkeit steht nicht entgegen, dass einzelne rechtliche Beziehungen zu den leiblichen Eltern bestehen bleiben.

3. Die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes finden auch auf Adoptionen Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten und nicht nach den Vorschriften des Haager Übereinkommens erfolgt sind.

4. Ist durch vormundschaftsgerichtlichen Beschluss nach § 2 Abs. 1 1. Alt. AdWirkG festgestellt, dass eine wirksame bzw. anzuerkennende Annahme als Kind vorliegt, ist diese Feststellung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 6 StAG verbindlich.

Mit der Feststellung des Vormundschaftsgerichts nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AdWirkG, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht, ist nicht zwingend zugleich die negative Feststellung getroffen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme nicht erloschen ist.

5. Unterliegen die Wirkungen der Adoption eines türkischen Minderjährigen durch einen deutschen Staatsangehörigen in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 tIPRG dem deutschen Sachrecht der Annahme Minderjähriger, ist nur in sachlich eng begrenzten Ausnahmefällen mit Einschränkungen dieser Verweisung durch den türkischen ordre public zu rechnen.


Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Im Namen des Volkes Urteil

3 Bf 275/04

In der Verwaltungsrechtssache

Verkündet am 19.10.2006

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Kollak und Larsen sowie die ehrenamtliche Richterin Adomeit und den ehrenamtlichen Richter Bredow am 19. Oktober 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Juni 2004 geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 13. Oktober 2003 und der Widerspruchsbescheide vom 5. April 2004 verpflichtet, den Klägern deutsche Staatsangehörigkeitsausweise auszustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger erstreben die Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen.

Die Kläger wurden am 2. Februar 1984 (Klägerin zu 2.) und am 4. April 1985 (Kläger zu 1.) in Karliova/Türkei als eheliche Kinder der türkischen Staatsangehörigen H. und A. Ö. geboren. Im Juli 1996 reisten sie gemeinsam mit ihren Eltern und zwei Geschwistern nach Deutschland ein. Nach erfolglosen Asylverfahren wurden sie im Oktober 1998 gemeinsam mit ihrer Mutter in die Türkei abgeschoben. Zuvor war am 17. August 1998 die Ehe ihrer Eltern durch Urteil des Amtsgerichts Bingöl/Türkei geschieden worden. Am 17. September 1999 heiratete der Vater der Kläger in Schenefeld, Kreis Pinneberg, die deutsche Staatsangehörige K. H. .

Mit Urteil vom 17. November 2000 (Geschäfts-Nr. 2000/19; Urteils-Nr. 2000/128) erteilte das zuständige Gericht in Karliova/Türkei Frau H. auf deren Antrag vom 24. April 2000 die Erlaubnis, die Kläger zu adoptieren. Durch notariell beurkundeten Adoptionsvertrag vom 28. Februar/2. März 2001 vereinbarten Frau H., vertreten durch einen türkischen Rechtsanwalt, und die Kläger, vertreten durch ihre Eltern, die Adoption.

Im Sommer 2001 reisten die Kläger nach Deutschland ein.

Am 15. Februar 2002 beantragte Frau H. beim Amtsgericht Hamburg, Vormundschaftsgericht, gemäß § 2 Abs. 1 des Adoptionswirkungsgesetzes (v. 10.11.2001, BGBl. I S. 2950, 2953 - AdWirkG -) festzustellen, dass die Annahme der Kläger als ihre Kinder durch die Entscheidung des Gerichts in Karliova vom 17. November 2000 wirksam erfolgt bzw. anzuerkennen sei und dass das Eltern-Kind-Verhältnis der Kläger zu ihren vorherigen Eltern durch diese Annahme erloschen sei. Das Amtsgericht Hamburg holte eine Stellungnahme des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof - Bundeszentralstelle für Auslandsadoption - ein und hörte Frau H. und die Kläger an. Der Verfahrensbevollmächtigte erklärte im Anhörungstermin am 5. März 2003, dass er erwäge, einen Antrag gemäß § 3 AdWirkG zu stellen; in Ansehung dessen nehme er seinen über die Anerkennung und Feststellung der Wirksamkeit der Adoption hinausgehenden Antrag vom 15. Februar 2002 zunächst zurück. Durch Beschluss vom 13. März 2003 (Az. ...) stellte das Amtsgericht Hamburg unter "I." gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG fest, dass "die Adoptionsentscheidung des Amtsgerichts Karliova/Türkei" vom 17. November 2000 über die Adoptionen der Kläger "anzuerkennen und wirksam sind". Zur Begründung ist ausgeführt: "Die ausführliche vormundschaftsgerichtliche Anhörung der Annehmenden und der Angenommenen hat nicht ergeben, dass diesem Ausspruch der ordre public entgegensteht. Insbesondere steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet worden ist und die Adoption keinesfalls ausschließlich dem Zweck der Aufenthaltsberechtigung diente." Unter "II." erfolgte gemäß "§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AdWirkG" unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption die Feststellung, dass "das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht".

Durch Urteil vom 17. Oktober 2002 wurde die Ehe der Frau H. mit dem Vater der Kläger geschieden (Amtsgericht Hamburg-Altona, Az. ...).

Mit Schreiben vom 3. April 2003 beantragten die Kläger die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen.

Mit Bescheiden vom 13. Oktober 2003 lehnte die Beklagte die Anträge ab. Zur Begründung führte sie aus: Die deutsche Staatsangehörigkeit sei von den Klägern nicht erworben worden. In dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg von 13. März 2003 sei festgestellt worden, dass das Annahmeverhältnis (nur) in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflichten einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichstehe. Von der Möglichkeit eines Antrags nach § 3 AdWirkG sei von den Klägern kein Gebrauch gemacht worden. Mithin sei nur eine schwache Auslandsadoption gegeben. Nr. 6.1.2.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 StAG erfordere indes eine Volladoption. Die in der Türkei durchgeführte Adoption der Kläger verstoße zudem möglicherweise gegen den ordre public, weil sie hauptsächlich der Sicherung des Aufenthalts habe dienen sollen.

Gegen diese Bescheide legten die Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung machten sie geltend: Die Wirksamkeit der Adoption stehe aufgrund des vormundschaftsgerichtlichen Beschlusses vom 13. März 2003 für die Staatsangehörigkeitsbehörde verbindlich fest. Es liege eine Dekretadoption, keine Vertragsadoption vor. Zwischen der Adoption nach deutschem und nach türkischem Recht bestünden keine wesentlichen Unterschiede. Die von der Beklagten vorgenommene Unterscheidung von Volladoption und schwacher Adoption überzeuge nicht. Bei qualitativer Betrachtung seien die Unterschiede zwischen dem türkischen und dem deutschen Adoptionsstatut so geringfügig, dass die Verneinung der Anwendbarkeit des § 6 StAG darauf nicht gestützt werden könne. Entscheidend sei, dass beide Rechtsordnungen hinsichtlich der Unterhaltspflicht und der elterlichen Sorge übereinstimmten. Als Adoptierte seien die Kläger den leiblichen Kindern der Frau H. gleichgestellt. Das Fortbestehen des Erbschaftsanspruchs zu ihren leiblichen Eltern und ihr Recht, nach Erreichen der Volljährigkeit ihren Geburtsnamen wieder anzunehmen, stellten keinen wesentlichen Unterschied dar. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München vom 9. November 1988 stehe es der Wirksamkeit einer ausländischen Adoption nicht einmal entgegen, wenn zwischen den Adoptierten und ihren leiblichen Eltern wechselseitige Erbschaftsansprüche und Unterhaltsverpflichtungen fortbestünden.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 5. April 2004, zugestellt am 7. April 2004, wies die Beklagte die Widersprüche jeweils zurück. Sie bezog sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und führte ergänzend aus: Dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13. März 2003 sei nicht zu entnehmen, ob das Eltern-Kind-Verhältnis der Kläger zu ihren bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen sei. Eine solche Feststellung schreibe § 2 Abs. 1 AdWirkG jedoch zwingend vor. Demgemäß sei der Beschluss unvollständig und möglicherweise rechtswidrig oder sogar unwirksam. § 2 Abs. 2 AdWirkG unterscheide zwischen dem Fall, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erloschen sei, und dem Fall, dass dies nicht geschehen sei. Damit übernehme es die herkömmliche Unterscheidung zwischen einer starken und einer schwachen Adoption. Im vorliegenden Fall sei nur eine schwache Adoption festzustellen. Das ergebe sich aus der vom Amtsgericht eingeholten Stellungnahme der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption beim Generalbundesanwalt. Nach türkischem Recht entstünden zwischen Kind und Adoptiveltern nur partiell die Rechtswirkungen eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Das drücke sich auch in Art. 257 Satz 3 und 4 des türkischen Zivilgesetzbuchs (in der Fassung vor dem 1. Januar 2002, - tZGB a.F. -) aus. Danach sollten die familiären Bindungen mit der Ursprungsfamilie fortgeführt werden.

Am 6. Mai 2004 haben die Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung haben die Kläger geltend gemacht: Der Auffassung der Beklagten, dass ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 6 StAG nur bei einer starken bzw. Volladoption in Betracht komme, sei nicht zu folgen. Dem Wortlaut des § 6 StAG sei eine Differenzierung zwischen starker und schwacher Adoption nicht zu entnehmen. Die Differenzierung entspreche auch nicht Sinn und Zweck der genannten Vorschrift. Dieser bestehe ersichtlich darin, den familienrechtlichen Wirkungen einer Adoption durch die staatsangehörigkeitsrechtliche Integration Rechnung zu tragen. Die verbleibenden Bindungen zur Ursprungsfamilie seien von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend sei, ob das adoptierte Kind den leiblichen Kindern des Annehmenden gleichstehe (§ 1754 BGB). Eine solche Gleichstellung sei hier festzustellen. Es sei ein Kindschaftsverhältnis entstanden, das im Hinblick auf die Rechte und Pflichten den Wirkungen des deutschen Adoptionsrechts entspreche. Die Anwendbarkeit des § 6 StAG sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Kläger ein einseitiges Erbrecht behielten und die Befugnis hätten, ihren Geburtsnamen wieder anzunehmen. Dass deswegen das Vorliegen einer Volladoption verneint werden müsse, sei zweifelhaft. Jedenfalls sei die Unterscheidung zwischen schwacher und starker Adoption nicht sachgerecht. Nicht die Gleichheit, sondern die Gleichwertigkeit mit dem deutschen Recht sei der für § 6 StAG anzulegende Maßstab. Es sei nicht erforderlich, dass das ausländische Adoptionsstatut mit dem deutschen in allen Einzelheiten übereinstimme. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang besonders auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. November 1988. Wenn man diesem Urteil, das in der Fachliteratur Billigung gefunden habe, folge, so sei hier ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu bejahen. Es sei mit dem Gesetz nicht vereinbar, dass Nr. 6.1.2 der Verwaltungsvorschrift eine Volladoption verlange. Diese Vorschrift wolle offenbar insbesondere eine Abgrenzung zur Vertragsadoption vornehmen, die vom deutschen Adoptionsrecht unstreitig wesentlich abweiche.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 13. Oktober 2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. April 2004 zu verpflichten, ihnen deutsche Staatsangehörigkeitsausweise auszustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat ausgeführt: Die nach dem Wortlaut des § 6 Satz 1 StAG erforderliche Voraussetzung einer nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind sei gegeben. Zwar bestünden an der Wirksamkeit erhebliche Zweifel, weil einmal nach Art. 253 tZGB a.F. die Adoption nur zulässig sei, wenn der Annehmende keine Abkömmlinge habe, und weil zum anderen die Adoption gemäß § 16 a FGG möglicherweise hätte versagt werden müssen, da Grund zu der Annahme bestehe, dass sie ausschließlich dem Zweck gedient habe, den Klägern ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen. Jedoch habe das Amtsgericht Hamburg durch Beschluss vom 13. März 2003 festgestellt, dass die Adoptionsentscheidung des Amtsgerichts Karliova anzuerkennen und wirksam sei. Diese Entscheidung wirke gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG für und gegen alle. § 6 Satz 1 StAG enthalte jedoch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass die Wirkungen der ausländischen Adoption denen der deutschen Adoption glichen. Das Amtsgericht Hamburg habe hinsichtlich der Adoption der Kläger festgestellt, dass das Annahmeverhältnis (nur) in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis entspreche. Die Adoption nach türkischem Recht sei eine schwache; sie beende die Beziehungen zur Herkunftsfamilie nicht vollständig. Nach Art. 257 Satz 3 tZGB a.F. sollten die familiären Bindungen der Angenommenen mit der Ursprungsfamilie fortgeführt werden. Die Argumentation der Kläger, § 6 StAG differenziere nicht zwischen starker und schwacher Adoption, überzeuge nicht. Das Fehlen der Differenzierung erkläre sich daraus, dass der Gesetzgeber seinerzeit nur an die Adoption nach deutschem Recht gedacht habe. Eine ausländische Adoption könne im Hinblick auf § 6 StAG nur dann der deutschen Adoption gleichgestellt werden, wenn sie ihr inhaltlich gleiche. Dies sei im Wege der vergleichenden Gesamtschau zu beurteilen. Im Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November 2001 habe der Gesetzgeber die Unterscheidung zwischen starker und schwacher Adoption aufgegriffen und kodifiziert. Nach § 2 Abs. 1 AdWirkG solle das Vormundschaftsgericht gerade feststellen, ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen sei. Sei dies nicht der Fall, so gebe es nur die Möglichkeit, festzustellen, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichstehe, also nur eine schwache Adoption vorliege. In diesem Fall habe der Angenommene unter Umständen einen Anspruch auf Umwandlung seiner Rechtsstellung gemäß § 3 AdWirkG. Von dieser Möglichkeit sei von den Klägern jedoch trotz ausdrücklicher Anfrage des Amtsgerichts kein Gebrauch gemacht worden.

Durch Urteil vom 30. Juni 2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss vom 21. Juni 2005, den Klägern zugestellt am 24. Juni 2005, zugelassen. Die Berufungsbegründung ist am Montag, dem 25. Juli 2005, bei Gericht eingegangen.

Die Kläger machen geltend: Für die Frage, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätten, sei auf die Rechtsfolgen der Adoption abzustellen. Die Rechtsfolgen seien dem deutschen, nicht dem türkischen Adoptionsstatut zu entnehmen. Sie richteten sich nach den §§ 1754 ff. BGB. Denn Art. 18 Satz 2 des türkischen Gesetzes Nr. 2675 über das Internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (tIPRG) bestimme, dass die Wirkungen der Adoption dem Heimatrecht der Annehmenden unterlägen. Das gleiche Ergebnis folge bei einer Verweisung auf das deutsche Internationale Privatrecht (IPR) aus Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Dass für die Adoption türkisches Verfahrensrecht anwendbar gewesen sei, bedeute nicht, dass auch die Rechtswirkungen der Adoption sich nach türkischem Recht richteten. - Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liege keine Vertragsadoption vor. Die Entscheidung über das Ob der Adoption sei durch staatlichen Hoheitsakt erfolgt. - Selbst wenn für die Bestimmung der Adoptionsfolgen hier Art. 257 tZGB a.F. heranzuziehen sein sollte, änderte sich am Ergebnis nichts. Voraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 6 StAG sei eine Annahme als Kind, deren Wirkungen die wesentlichen Merkmale einer Adoption nach deutschem Recht erfülle. Es sei nicht erforderlich, dass das angenommene Kind sich vollständig aus seiner bisherigen Familie löse. Entscheidend sei, wie das neue Verwandtschaftsverhältnis beschaffen sei. Nach dem bis zum Jahre 2002 geltenden türkischen Adoptionsstatut seien die angenommenen Kinder den leiblichen Kindern des Annehmenden in Übereinstimmung mit den deutschen Vorschriften gleichgestellt gewesen. Zusätzlich hätten allerdings in der Türkei Rechte der angenommenen Kinder gegenüber ihren leiblichen Eltern fortbestanden. So hätten sie ihr Erbrecht behalten und die Möglichkeit gehabt, nach Eintritt der Volljährigkeit ihren Geburtsnamen wieder anzunehmen. Dabei habe es jedoch sein Bewenden. Wenn es in Art. 257 Satz 3 tZGB a.F. heiße, die familiären Beziehungen mit der Ursprungsfamilie sollten fortgeführt werden, sei dies kein Verweis auf rechtliche Kategorien. Es handele sich um eine missverständliche Formulierung, bei der es nach türkischen Vorstellungen allein darum gehe, die Existenz der Blutbande zwischen leiblichen Verwandten auch nach einer Adoption nicht zu leugnen, sondern zu verdeutlichen. - Die Aufhebbarkeit der Adoption nach Art. 258 Abs. 1 tZGB a.F. begründe ebenfalls keinen wesentlichen Unterschied zum deutschen Recht. Denn die Aufhebung sei nicht in das Belieben der Beteiligten gestellt, sondern werde durch das zuständige Gericht ausgesprochen, wenn wichtige Gründe vorlägen. Auch nach deutschem Recht - §§ 1760 ff. BGB - sei eine Aufhebung unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wesentlich für die Übereinstimmung von deutschem und türkischem Recht sei, dass nach beiden Rechtsordnungen das Sorgerecht nur noch von dem Annehmenden ausgeübt werde. Ferner entstünden hier wie dort wechselseitige Unterhalts- und Fürsorgepflichten. Nach deutschem wie nach türkischem Recht sei das zentrale Kriterium der Eltern-Kind-Beziehung das Wohl des Kindes. Es sei nach beiden Rechtsordnungen die entscheidende Voraussetzung auch für eine Adoption. - Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe die Bindungswirkung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht entgegen. Es sei unschädlich, dass das Vormundschaftsgericht das Erlöschen des Eltern-Kind-Verhältnisses der Kläger zu ihren bisherigen Eltern nicht positiv festgestellt habe. § 6 StAG setze eine entsprechende Feststellung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AdWirkG nicht voraus. Fehle sie, bedürfe es weiterhin einer nach den Rechtsgebieten differenzierenden Prüfung der über das Familienrecht hinausgehenden Rechtsfolgen der jeweiligen Adoption, für den Erwerb der Staatsangehörigkeit also der Beurteilung der Qualität der verbleibenden Beziehung zu den leiblichen Eltern. - Umgekehrt sei ein Nichterlöschen des bisherigen Eltern-Kind-Verhältnisses nicht bindend festgestellt. Die Bindungswirkung des vormundschaftsgerichtlichen Beschlusses beschränke sich auf die ausdrückliche Feststellung, dass der Adoptionsvorgang anzuerkennen und wirksam sei und das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlicher Sorge und Unterhaltspflicht einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichstehe. Weitergehende Feststellungen habe das Vormundschaftsgericht nicht getroffen; maßgeblich seien allein die ausdrücklichen Feststellungen des Vormundschaftsgerichts.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 30. Juni 2004 und unter Aufhebung der entgegenstehenden Verfügungen der Beklagten vom 13. Oktober 2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. April 2004 die Beklagte zu verpflichten, ihnen deutsche Staatsangehörigkeitsausweise auszustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts und ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt sie aus: Die Rechtsfolgen der Adoption richteten sich gemäß § 4 Abs. 2 AdWirkG nach der Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom 13. März 2003. Auf die von den Klägern geltend gemachte Reichweite des Art. 18 Satz 2 tIPRG komme es mithin nicht an. Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit müssten die Wirkungen der ausländischen Adoption denen einer deutschen gleichstehen. Nach der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts stehe bindend fest, dass dies hier nicht der Fall sei. Das Vormundschaftsgericht habe die Feststellung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AdWirkG, dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichstehe, gerade nicht getroffen. Durch das Adoptionswirkungsgesetz habe auch die Frage des Erwerbs der Staatsangehörigkeit geklärt werden sollen, wie der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/6011 S. 23, 28, 30 f.) zu entnehmen sei. Eine schwache Adoption, deren Umwandlung nach dem Adoptionswirkungsgesetz nicht vorgenommen werde, könne danach den Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht vermitteln (a.a.O., S. 31).

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Rechtswirkungen der Adoptionen der Kläger nach türkischem Recht unter Berücksichtigung des türkischen Internationalen Privatrechts. Auf den Beweisbeschluss vom 9. Mai 2006, das Gutachten von Prof. Dr. T. A. vom 20. August 2006 sowie die im Sitzungsprotokoll vom 19. Oktober 2006 wiedergegebenen Erläuterungen des Sachverständigen zu seinem Gutachten wird Bezug genommen.

Die Akten des Verwaltungsgerichts Hamburg 7 VG 356/2003 und 7 VG 357/2003, die Akte des Amtsgerichts Hamburg, die Akte des Amtsgerichts Hamburg-Altona, die Familienbuch-Sammelakte Nr. ... des Bezirksamtes Altona (Standesamt), sowie die Sachakten der Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzuändern und der Klage stattzugeben.

Die zulässige Klage ist begründet. Die Kläger haben jeweils einen Anspruch auf die Ausstellung des begehrten Staatsangehörigkeitsausweises nach Tz 1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom 13. Dezember 2000 (BAnz. 2001 S. 1418), da sie sich beide im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit befinden. Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 6 Satz 1 StAG durch Annahme als Kind erworben.

Gemäß § 6 Satz 1 StAG erwirbt ein Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die im Februar 1984 und im April 1985 geborenen Kläger wurden von der deutschen Staatsangehörigen K. H. zu einem Zeitpunkt adoptiert, als sie jeweils das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Bei der durch das Urteil des zuständigen Gerichts in Karliova (Türkei) vom 17. November 2000 erlaubten und spätestens mit dem Abschluss des notariell beurkundeten Adoptionsvertrages vom 28. Februar/ 2. März 2001 vollzogenen Adoption der Kläger in der Türkei handelt es sich auch um eine "nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind" im Sinne des § 6 StAG.

Die Annahme der Kläger als Kind durch Frau H. ist nach den deutschen Gesetzen wirksam (I.). Die Annahme hat zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Kläger geführt, weil diese nach ihrer rechtlichen Ausgestaltung einer Annahme Minderjähriger nach deutschem Recht in den für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wesentlichen Hinsichten gleichsteht (II.).

I.

Die Annahme der Kläger als Kind durch Frau H. ist nach den deutschen Gesetzen wirksam. Dies steht mit Verbindlichkeit für die Beteiligten und den vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Adoptionswirkungsgesetzes (vom 5. November 2001 - AdWirkG -, BGBl. I 2001 S. 2950, 2953) aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg, Vormundschaftsgericht, vom 13. März 2003 fest.

1. Die Adoption der Kläger ist nach den deutschen Gesetzen nicht gemäß Art. 23 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. II 2001 S. 1035; im Folgenden: Haager Übereinkommen) kraft Gesetzes anerkannt. Das Haager Übereinkommen ist auf die Adoption der Kläger nicht anwendbar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass zum Zeitpunkt der Adoption der Kläger weder die Bundesrepublik Deutschland noch die Türkei dem Übereinkommen beigetreten waren. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Übereinkommen mit Gesetz vom 23. Oktober 2001 (BGBl. II 2001 S. 1034) zugestimmt; die Türkei hat es im Jahre 2004 ratifiziert. Nach seinem Artikel 41 ist das Übereinkommen (erst) in Fällen anzuwenden, in denen der Antrag der künftigen Adoptiveltern nach Artikel 14 eingegangen ist, nachdem das Übereinkommen sowohl im Aufnahmestaat als auch im Heimatstaat in Kraft getreten ist.

2. Richtet sich die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Minderjährigen-Adoption durch einen deutschen Staatsangehörigen nicht nach dem Haager Übereinkommen, ist hinsichtlich der Zuerkennung von Inlandswirkungen nach dem deutschen Internationalen Privatrecht grundsätzlich zwischen Dekretadoptionen (Entscheidungen eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde) und Vertragsadoptionen zu unterscheiden. Beruht die Adoption auf Vertrag, beurteilt sich ihre Wirksamkeit im Inland internationalprivatrechtlich nach dem durch Art. 22 EGBGB (i. d. F. v. 21.9.1994, BGBl. I S. 2494; ab 1.1.2002: Art. 22 Abs. 1 EGBGB i. d. F. v. 5.11.2001, BGBl. I S. 2950) berufenen Recht. Beruht die Adoption auf einem Hoheitsakt, dem eine Überprüfung der Adoption vorangegangen ist, richtet sich ihre Anerkennung nach § 16 a FGG (vgl. Hohloch in: Erman, BGB, 2004, Art. 22 EGBGB Rn. 24). Bei Mischformen - jedenfalls dann, wenn einer hoheitlichen Erlaubnis die erforderlichen notariell beurkundeten Parteierklärungen erst nachfolgen - ist neben der Prüfung nach § 16 a FGG ergänzend auch Art. 22 EGBGB anzuwenden (BVerwG, Beschl. v. 29.5.1986, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 77; Klinkhardt in: MüKo, 1998, Art 22 EGBGB, Rn. 83; a.A. Henrich in: Staudinger, BGB, 1998, Art. 22 EGBGB n.F., Rn. 98). Sowohl nach § 16 a Nr. 4 FGG als auch nach Art 6 EGBGB setzt die Zuerkennung von Inlandswirkungen immer auch voraus, dass kein Verstoß gegen den deutschen ordre public vorliegt.

3. Vorliegend bedarf die Frage, ob die Adoption der Kläger anzuerkennen bzw. wirksam ist, keiner weiteren Klärung, da sie bereits mit dem Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 13. März 2003 mit verbindlicher Wirkung gemäß § 4 AdWirkG auch gegenüber der Beklagten und den Verwaltungsgerichten positiv beantwortet worden ist.

a. Die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes finden auch auf Adoptionen Anwendung, die - wie die der Kläger - vor seinem Inkrafttreten und nicht nach den Vorschriften des Haager Übereinkommens erfolgt sind. Gemäß § 1 AdWirkG gelten die Vorschriften des zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Adoptionswirkungsgesetzes für alle Fälle einer Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Vorschrift enthält weder eine sachliche Begrenzung auf Adoptionen, die nach dem Haager Übereinkommen zustande gekommen sind (vgl. BT-Drs. 14/6011 S. 16, 46), noch eine räumliche Begrenzung - etwa auf Staaten, die dem Haager Übereinkommen beigetreten sind - und auch keine zeitliche Begrenzung auf Adoptionen nach Inkrafttreten des Gesetzes (Hölzel, StAR 2003 S. 289; Busch, IPRax 2003 S. 13 ff.).

b. Eine Feststellung nach § 2 AdWirkG entfaltet nicht nur zivilrechtlich, sondern auch im Bereich des öffentlichen Rechts - insbesondere im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 StAG - Bindungswirkungen. Die Wirksamkeit oder Anerkennung einer im Ausland vorgenommenen Adoption bildet eine Vorfrage in verschiedensten öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Zusammenhängen. Mit der durch § 2 AdWirkG geschaffenen Möglichkeit, insoweit eine gerichtliche Feststellung herbeizuführen, soll den betroffenen Familien nicht nur im zivilrechtlichen, sondern auch in den verschiedenen öffentlichrechtlichen Bereichen ein Mehr an Rechtssicherheit vermittelt werden (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 14/6011 S. 25, 46 f.). Dem entspricht die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes, nach der Feststellungen nach § 2 AdWirkG für und gegen alle mit Ausnahme der leiblichen Eltern wirken. Eine gerichtliche Feststellung nach § 2 AdWirkG ist danach auch für Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit verbindlich, soweit sie Fragen betrifft, die sonst im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als Vorfrage zu klären wären. Ist durch vormundschaftsgerichtlichen Beschluss nach § 2 AdWirkG festgestellt, dass eine wirksame bzw. anzuerkennende Adoption vorliegt, ist diese Feststellung somit im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 6 StAG verbindlich.

c. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13. März 2003 entfaltet Bindungswirkungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG, soweit in ihm unter "I." die Anerkennung bzw. Wirksamkeit der Adoption der Kläger festgestellt worden ist.

aa. Mit dem Beschluss vom 13. März 2003 hat das Amtsgericht Hamburg eine "Feststellung nach § 2" im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG getroffen.

Zwar beziehen sich sowohl die Anerkennungs- als auch die Wirksamkeitsfeststellung nach dem Wortlaut des Tenors ausschließlich auf "die Adoptionsentscheidung des Amtsgerichts Karliova/Türkei", obwohl sich aus dem Tenor der Entscheidung des türkischen Gerichts vom 17. November 2000 nur die Erlaubnis zur Adoption ergibt. Trotz der sich daraus ergebenden Zweifel ist aber im Ergebnis klar, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg eine nach § 2 AdWirkG vorgesehene Feststellung zum Inhalt hat. Mit der Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 AdWirkG hat das Amtsgericht deutlich gemacht, dass mit dem Tenor eine - positive - Feststellung nach § 2 Abs. 1, 1. Alt. AdWirkG getroffen werden sollte. Auch kann im Ergebnis kein Zweifel daran bestehen, dass das Amtsgericht mit seinem Tenor nicht nur die Erlaubnis zur Adoption anerkennen, sondern feststellen wollte, dass die in der Türkei vorgenommene Adoption als Ganze im deutschen Rechtskreis wirksam ist. Andernfalls hätte die weitere Feststellung unter II. keine Grundlage gehabt. Dass der Adoptionsvertrag in dem Beschluss nicht ausdrücklich erwähnt wird, bedeutet nicht, dass das Amtsgericht diesen nicht berücksichtigt hätte. Die entsprechenden Schriftstücke befanden sich in der vormundschaftsgerichtlichen Prozessakte.

Auch aus der für die Feststellung gewählten Formulierung "anzuerkennen und wirksam" lässt sich nicht ableiten, dass keine "Feststellung nach § 2" im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG getroffen worden ist. Obwohl ein die Anerkennung und zugleich die Wirksamkeit betreffender Ausspruch in § 2 Abs. 1 AdWirkG nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann er in bestimmten Fällen durchaus der Vorschrift entsprechen. Folgen der hoheitlichen Erlaubnis einer Adoption die nach dem ausländischen Recht zusätzlich erforderlichen Parteierklärungen erst nach, bedarf es sowohl einer Prüfung der Anerkennung des Hoheitsaktes nach § 16 a FGG als auch einer Prüfung der Wirksamkeit der Parteierklärungen nach Art. 22 EGBGB (Klinkhardt, a.a.O., Rn. 83, m.w.N.).

Das Fehlen einer "Feststellung nach § 2" ergibt sich weiter nicht daraus, dass der Beschluss keine Feststellung nach § 2 Abs. 1, 2. Alt. AdWirkG über das Erlöschen des Eltern-Kind-Verhältnisses der Kläger zu ihrer leiblichen Mutter enthält. Zwar bestünden Bedenken, ob eine Feststellung nach § 2 Abs. 1 AdWirkG getroffen ist, wenn ein derart beschränkter Ausspruch nach dem Gesetz offensichtlich unzulässig wäre. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Eine Auslegung, nach der auch ein auf die erste der beiden Feststellungen nach § 2 Abs. 1 AdWirkG beschränkter Ausspruch nach dem Adoptionswirkungsgesetz zulässig ist, liegt nicht außerhalb des Bereichs einer noch vertretbaren Gesetzesauslegung.

bb. Die Bindungswirkung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG entfällt nicht deshalb, weil der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg an einem so offensichtlichen und schwerwiegenden rechtlichen Mangel litte, dass er wegen greifbarer Rechtswidrigkeit als wirkungslos zu behandeln wäre. Insbesondere leidet der Beschluss nicht daran, dass ein offensichtlicher Verstoß gegen den deutschen ordre public nicht beachtet worden wäre.

Dies gilt zunächst insofern, als das Amtsgericht bei seinem Beschluss - wie die unter "II." erfolgte Bezugnahme auf die Stellungnahme der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption ergibt - vom Vorliegen einer schwachen Adoption ausgegangen ist. Das deutsche Recht kennt zwar seit 1977 nur noch eine Minderjährigen-Adoption in der Form der Volladoption, bei der das Adoptivkind vollkommen aus seinem bisherigen Familienverband herausgelöst und mit allen Rechten und Pflichten den neuen Eltern zugeordnet (starke im Gegensatz zur schwachen Adoption) und auch nicht nur mit diesen, sondern mit allen Mitgliedern der neuen Familie wie ein leibliches Kind verwandt wird (vollständige Adoption). Gleichwohl verstoßen auch schwache Adoptionen von Minderjährigen, bei denen zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern noch eine Verwandtschaft oder einzelne Rechtsbeziehungen bestehen bleiben, nicht gegen den deutschen ordre public (Klinkhardt, a.a.O, Rn. 90, m.w.N.; a.A. noch Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand Juni 1985, § 6 StAG, Rn. 11), so dass grundsätzlich auch Adoptionen, deren - schwache - Wirkungen nach ausländischem Recht zu beurteilen sind, nach Art. 22 EGBGB wirksam bzw. nach § 16 a FGG anzuerkennen sein können. Schon seit die Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1988 bis 1993 maßgeblich an dem Zustandekommen des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 beteiligt war, konnte die zuvor mehrheitlich vertretene Auffassung eines Verstoßes gegen den deutschen ordre public nicht mehr überzeugen. Das Haager Übereinkommen unterscheidet hinsichtlich der Anerkennung ausländischer Adoptionen nicht zwischen starken und schwachen, vollständigen und unvollständigen Adoptionen, sondern setzt insoweit nach Art. 2 Abs. 2 allein voraus, dass durch die Adoption ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis begründet wird. Werden also im Rahmen des Anwendungsbereichs des Haager Übereinkommens auch schwache Minderjährigen-Adoptionen durch Deutsche anerkannt, kann derartigen Adoptionen außerhalb des Anwendungsbereichs des Abkommens die Anerkennung nicht mit der Begründung verweigert werden, dass das deutsche Recht bei Minderjährigen nur die Volladoption kenne. Zwischenzeitlich hat die Bundesrepublik Deutschland dem Haager Übereinkommen mit Gesetz vom 23. Oktober 2001 (BGBl. II 2001 S. 1034) zugestimmt.

Ein offensichtlicher Verstoß gegen den deutschen ordre public kann weiter nicht darin gesehen werden, dass es sich bei der Adoption der Kläger zweifelsfrei um eine Scheinadoption handele, die lediglich dem Ziel gedient hätte, diesen ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen. Diesbezügliche Zweifel ergeben sich zwar u.a. daraus, dass die Kläger bei der Adoption bereits kurz vor dem Ende ihrer Minderjährigkeit standen. Das Amtsgericht Hamburg ist diesen Zweifeln jedoch im Rahmen einer Anhörung nachgegangen und hat insoweit die ihm obliegende Feststellungen getroffen.

Ein offensichtlicher Verstoß gegen den deutschen ordre public ergibt sich schließlich nicht daraus, dass Frau H. bereits eigene leibliche Kinder hatte. Dies steht nach deutschem Recht einer Adoption nicht entgegen.

d. Dementsprechend entfaltet der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13. März 2003 im Rahmen des vorliegenden Verfahrens insoweit Bindungswirkung, als mit ihm unter "I." gemäß § 2 Abs. 1, 1. Alt. AdWirkG die Anerkennung bzw. Wirksamkeit der Adoption der Kläger festgestellt worden ist. Eine Feststellung darüber, ob es sich um eine starke oder schwache Adoption handelt und welche Wirkungen die Adoption im deutschen Rechtskreis entfaltet, enthält der Beschluss in diesem Teil seines Tenors nicht.

II.

Die Annahme der Kläger als Kind steht nach ihrer rechtlichen Ausgestaltung einer Annahme Minderjähriger nach deutschem Recht in den für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wesentlichen Hinsichten gleich. § 6 StAG ist einschränkend dahin auszulegen, dass nicht jede zivilrechtlich nach § 16 a FGG anzuerkennende bzw. nach § 22 EGBGB wirksame Annahme als Kind den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hat. Das Tatbestandsmerkmal der "nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind" in § 6 StAG ist nur dann erfüllt, wenn es sich um eine Annahme als Kind handelt, die den Wirkungen einer Minderjährigen-Adoption in den für den Erwerb der Staatsangehörigkeit wesentlichen Hinsichten gleichsteht (1.). Das insoweit maßgebliche Kriterium der Gleichwertigkeit hat der Gesetzgeber mit dem Erlass des Adoptionswirkungsgesetzes nicht durch das Merkmal näher bestimmt, dass das Eltern-Kind-Verhältnis zu den bisherigen Eltern erloschen sein muss (2.). Für die Gleichwertigkeit erforderlich ist eine rechtliche Gleichstellung des angenommenen Kindes mit einem leiblichen Kind des Annehmenden (3.). Erforderlich ist weiter, dass die Aufhebung des Annahmeverhältnisses nur unter ähnlich eingeschränkten Voraussetzungen zulässig ist, wie sie das deutsche Recht in §§ 1759, 1761, 1763 BGB normiert (4.). Dem Erwerb der Staatsangehörigkeit steht nicht entgegen, dass einzelne rechtliche Beziehungen zu den leiblichen Eltern bestehen bleiben (5.). Nach diesen Grundsätzen hat die Annahme der Kläger als Kind durch Frau H. zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geführt (6.).

1. Das Tatbestandsmerkmal der "nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind" in § 6 StAG setzt voraus, dass eine zivilrechtlich nach § 16 a FGG anzuerkennende bzw. nach § 22 EGBGB wirksame Annahme als Kind vorliegt, die in ihrer rechtlichen Ausgestaltung einer Minderjährigen-Adoption nach deutschem Recht im Hinblick auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit gleichwertig ist.

a. Diese einschränkende Auslegung des § 6 StAG folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wie er sich aus dem erkennbaren Willen des historischen Gesetzgebers ergibt.

Allerdings ist der Gesetzgeber im Jahre 1976 ersichtlich davon ausgegangen, dass der Kreis der Adoptionen, auf die § 6 RuStAG (heute: StAG) Anwendung finden sollte, im Rahmen der zivilrechtlichen Prüfung der allgemeinen Anerkennungsfähigkeit sachgerecht einzugrenzen war. So heißt es in der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 7/3061 S.65):

"Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist davon abhängig, dass eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind vorliegt. Damit sind alle Adoptionen erfasst, die nach den Vorschriften dieses Entwurfs zustande kommen oder nach den Grundsätzen des interlokalen Privatrechts oder aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen unmittelbar gelten oder anerkannt werden."

Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber hinnehmen wollte, dass bereits jedwede noch so schwache, aber zivilrechtlich anerkannte bzw. wirksame Minderjährigen-Adoption den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hätte. Der historische Gesetzgeber ging vielmehr bei der Neuregelung erkennbar davon aus, dass der Erwerb der Staatsangehörigkeit nur bei solchen Adoptionen eintreten sollte, die aufgrund ihrer rechtlichen Ausgestaltung eine staatsangehörigkeitsrechtliche Gleichbehandlung mit ehelichen und legitimierten Kindern rechtfertigten:

"Nach dem Entwurf erlangt das Kind durch die Annahme die volle rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, das minderjährige Kind auch staatsangehörigkeitsrechtlich den ehelichen oder legitimierten Kindern Deutscher gleich zu behandeln. Eine solche Gleichbehandlung ist nicht erforderlich bei Erwachsenen, deren Annahme auch nach der Neuordnung des Adoptionsrechts künftig mit schwächeren Wirkungen ausgestattet ist" (a.a.O., S. 64).

Der Hinweis auf die abweichende Regelung bei Erwachsenen-Adoptionen verdeutlicht den tragenden Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit ehelichen Kindern als wesentlicher Voraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.

b. Auch in den Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAR-VwV) hat dies Berücksichtigung gefunden. So heißt es in Nr. 6.1.1 StAR-VwV, dass eine Adoption im Inland, die nach Maßgabe des Art. 22 Satz 2 EGBGB (a.F.) auf ausländischem Sachrecht beruhe, nur dann den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge habe, wenn ihre Wirkungen denen einer deutschen Minderjährigenadoption im Wesentlichen entsprächen; es müsse sich also um eine Volladoption handeln. Entsprechendes gilt nach Nr. 6.1.2 StAR-VwV bei einer Adoption aufgrund einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde.

c. Ähnlich wird in der Kommentarliteratur - bei allen Unterschieden im Detail - von einer "nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind" im Sinne des § 6 StAG nur bei Gleichwertigkeit der ausländischen Adoption ausgegangen. In den staatsangehörigkeitsrechtlichen Kommentaren wandte sich Makarov (a.a.O., Rn. 11) gegen jedwede Anerkennung schwacher Adoptionen, während Marx (in: GK-StAR, Stand: 2000, § 6 StAG, Rn. 71) eine "die wesentlichen Merkmale einer Adoption nach deutschem Recht" erfüllende Annahme als Kind verlangt. Nach Renner (in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 2005, § 6 StAG, Rn. 22-25) eigneten sich schwache Adoptionen Minderjähriger grundsätzlich nicht für eine Anerkennung. Allerdings sei es unschädlich, wenn die ausländische Kindesannahme die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den bisherigen Verwandten nicht oder nicht in vollem Umfang löse. In zivilrechtlichen Kommentaren wird in der Regel eine "Volladoption" (Heldrich in: Palandt, Art. 22 EGBGB, 2006, Rn. 20; Hohloch, a.a.O., Rn. 17) oder eine "der inländischen Kindesannahme ähnliche, d.h. starke Adoption" (Lüderitz in: Soergel, BGB, 1996, Art. 22 EGBGB Rn. 24) verlangt. Dabei wird teilweise die Ansicht vertreten, dass schwache ausländische Adoptionen zwar zivilrechtlich anzuerkennen seien, der automatische Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aber vom Gesetzgeber nur dann gewollt sei, wenn das minderjährige Kind mit der Adoption voll in die Familie der Annehmenden integriert werde, wobei ein bestehenbleibendes Erbrecht der natürlichen Eltern die Gleichwertigkeit mit dem deutschen Recht nicht ausschließe (Henrich, a.a.O., Rn. 61).

d. Auch in der Rechtsprechung ist ausgesprochen worden, dass nur eine der deutschen Minderjährigen-Adoption gleichwertige ausländische Adoption zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führen könne. So hat der Verwaltungsgerichtshof Kassel (Urt. v. 13.11.1984, StAZ 1985 S. 312 ff.) eine den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bejahende Entscheidung darauf gestützt, dass bei der Adoption materielles Recht angewandt worden sei, das dem deutschen Recht "weitgehend entspreche". Möglich sei auch die Anerkennung einer ausländischen Adoption, bei der das Erbrecht der natürlichen Eltern des Adoptierten nach diesem erhalten bleibe. Der Zweck des Adoptionsgesetzes, das angenommene minderjährige Kind mit allen Rechten und Pflichten in die Familie der Wahleltern zu integrieren und in vollem Umfang den ehelichen und legitimierten Kindern gleichzustellen, werde bei adoptierten ausländischen Kindern nur dann erreicht, wenn sie auch die deutsche Staatsangehörigkeit erlangten. Auch der Verwaltungsgerichtshof München (Urt. v. 9.11.1988, NJW 1989 S. 3107 ff.) hat entschieden, dass eine "nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind" die wesentlichen Merkmale einer Adoption nach deutschem Recht erfüllen müsse, die Annahme also ein Kindschaftsverhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen unter grundsätzlicher Beendigung des Kindschaftsverhältnisses zu den leiblichen Eltern begründe. Dies sei hinsichtlich des österreichischen Rechts der Fall, obwohl sowohl gegenseitige Unterhaltsverpflichtungen als auch im Erbrecht begründete Rechte zwischen dem Wahlkind und seinen leiblichen Eltern in eingeschränktem Umfang erhalten blieben.

2. Das Kriterium der Gleichwertigkeit hat der Gesetzgeber mit dem Erlass des Adoptionswirkungsgesetzes nicht durch das Merkmal näher bestimmt, dass das Eltern-Kind-Verhältnis zu den bisherigen Eltern erloschen sein muss.

Allerdings sind für die Auslegung des § 6 StAG unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung auch die gesetzlichen Neuregelungen im Zustimmungsgesetz zum Haager Übereinkommen und im Adoptionswirkungsgesetz heranzuziehen. Diesen Gesetzgebungsakten ist aber nicht mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 6 StAG nunmehr dem Kriterium des (vollständigen) Erlöschens des Eltern-Kind-Verhältnisses zu den bisherigen Eltern unterstellen will.

Nach Art. 23 Abs. 1 des Haager Übereinkommens wird eine nach dem Übereinkommen zustande gekommene Adoption in anderen Vertragsstaaten kraft Gesetzes anerkannt. Dabei umfasst diese Anerkennung nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. a - c des Übereinkommens neben dem neu begründeten Eltern-Kind-Verhältnis und der elterlichen Verantwortlichkeit der Adoptiveltern für das Kind die Beendigung des früheren Rechtsverhältnisses zwischen dem Kind und seinen bisherigen Eltern. Letzteres gilt aber nur, wenn die Adoption dies auch in dem Vertragsstaat bewirkt, in dem sie durchgeführt wurde. In diesem Fall hat die Anerkennung nach Art. 26 Abs. 2 zur Folge, dass das Kind im Aufnahmestaat die Rechte genießt, die sich dort aus einer Adoption mit der genannten Beendigungswirkung ergeben. Ferner kann nach Art. 27 Abs. 1 eine im Heimatstaat durchgeführte Adoption, die nicht die Beendigung des früheren Eltern-Kind-Verhältnisses bewirkt, unter bestimmten Voraussetzungen im Aufnahmestaat in eine Adoption mit derartiger Wirkung umgewandelt werden. Um für die letztgenannte Umwandlung ein Verfahren bereitzustellen und daneben eine verbindliche gerichtliche Feststellung der kraft Gesetzes eingetretenen Anerkennungswirkungen nach Art. 26 zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber im Anschluss an die Zustimmung zum Haager Übereinkommen das Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz geschaffen, das gleichzeitig auch auf Adoptionen Anwendung findet, die nicht nach dem Haager Übereinkommen zustande gekommen sind.

Könnte im Rahmen der Auslegung des § 6 StAG das im Haager Übereinkommen im Hinblick auf die Wirkungen der Adoption geschaffene Unterscheidungsmerkmal der Beendigung des früheren Rechtsverhältnisses zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern zur Geltung gebracht werden, würde eine solche Auslegung allerdings sowohl der Rechtssicherheit als auch der Praktikabilität des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verwaltungsverfahrens dienen. Die Staatsangehörigkeitsbehörde wäre bei Vorliegen eines entsprechenden vormundschaftsgerichtlichen Beschlusses gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG auch insoweit an diesen gebunden, hätte also in vielen Fällen keine eigene Prüfung der Gleichwertigkeit mehr durchzuführen. Dies würde der gesetzgeberischen Intention bei der Einführung des Adoptionswirkungsgesetzes entgegen kommen, nach der die Möglichkeit einer verbindlichen Feststellung der Adoptionswirkungen auch dazu führen sollte, dass nicht in jedem rechtlichen Zusammenhang die rechtlichen Wirkungen der Auslandsadoption wieder von Grund auf neu überprüft werden müssen. Auch hatte der Gesetzgeber bereits bei der Neuregelung des deutschen Minderjährigen-Adoptionsrechts der möglichst vollständigen rechtlichen Trennung von den leiblichen Eltern bzw. der alten Familie im Interesse des Wohls des Kindes durchaus Bedeutung beigemessen, damit sich das Kind uneingeschränkt als Kind der neuen Familie fühlen könne und es nicht zu "Störungen aus der alten Familie" komme (vergl. BT-Drs. 7/3061 S.19).

Gleichwohl ist nach Auffassung des Berufungsgerichts festzustellen, dass dem Adoptionswirkungsgesetz und seinen Materialien nicht mit der für eine Änderung der Auslegung des § 6 StAG erforderlichen Eindeutigkeit und Verbindlichkeit der Wille des Gesetzgebers entnommen werden kann, die Wirkungen der Auslandsadoption auch für den Bereich des Staatsangehörigkeitserwerbs neu und einheitlich zu bestimmen. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 14/6011 S. 28) wird angeführt, dass "nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung" der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit voraussetze, dass eine im Ausland vollzogene Annahme durch Deutsche in ihren Wirkungen nicht wesentlich hinter denen der Minderjährigenadoption deutschen Rechts zurückbleibe. Ein Änderungsbedarf wird insoweit nicht formuliert. Das Erfordernis eines (vollständigen) Erlöschens der bisherigen Eltern-Kind-Beziehung würde insoweit aber gegenüber dem Maßstab der Gleichwertigkeit eine Einschränkung bewirken, für deren Erfordernis in den Materialien keine auf den Fragenkreis des Staatsangehörigkeitserwerbs abgestellte Begründung zu finden ist.

3. Von zentraler Bedeutung für das Kriterium der Gleichwertigkeit ist das Erfordernis einer rechtlichen Gleichstellung des angenommenen Kindes mit einem leiblichen Kind des Annehmenden und die damit erreichte vollständige rechtliche Eingliederung in die neue Familie. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Ziel, eine Eingliederung des adoptierten Kindes in die neue Familie zu gewährleisten und die hierfür erforderliche vollständige rechtliche Integration in die Adoptivfamilie - entsprechend dem Staatsangehörigkeitserwerb des leiblichen Kindes mit der Geburt - durch den unmittelbaren Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu bestärken. Das Kriterium der Gleichwertigkeit ist daher nach dem Zweck der Vorschrift des § 6 StAG in erster Linie auf die mit der Adoption erfolgende vollständige rechtliche Integration in die neue Familie auszurichten.

4. Erforderlich ist weiter, dass die Aufhebung des Annahmeverhältnisses nur unter ähnlich eingeschränkten Voraussetzungen zulässig ist, wie sie das deutsche Recht in §§ 1759, 1761, 1763 BGB normiert. Eine ohne schwerwiegende Gründe aufhebbare oder widerrufliche Adoption führt nicht zu einer dauerhaft gesicherten rechtlichen Integration in die neue Familie, die der Stellung eines leiblichen Kindes gleichsteht, und kann daher den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht rechtfertigen.

5. Dem Erwerb der Staatsangehörigkeit steht es dagegen nicht entgegen, wenn einzelne rechtliche Beziehungen zu den leiblichen Eltern bestehen bleiben. Sind die Voraussetzungen einer vollständigen und grundsätzlich unwiderruflichen rechtlichen Integration in die neue Familie erfüllt, kann es auf die Frage, in welchem Ausmaß rechtliche Beziehungen zur alten Familie beibehalten werden, nicht mehr entscheidend ankommen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die bestehenbleibenden rechtlichen Beziehungen zur alten Familie nach Art und Umfang geeignet wären, die tatsächliche Eingliederung des Angenommenen in die neue Familie empfindlich zu stören. Einen solchen Fall könnte unter Umständen ein nicht nur geringfügiges Umgangsrecht der leiblichen Eltern bilden. Demgegenüber sind in beschränktem Umfang erhalten bleibende Erbrechte zwischen dem Angenommenen und seiner leiblichen Familie regelmäßig nicht geeignet, empfindliche Störungen auszulösen.

6. Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme der Kläger als Kind durch Frau H. nach dem auf sie anzuwendenden Sachrecht einer nach den deutschen Vorschriften vorgenommenen Adoption gleichwertig und hat somit gemäß § 6 StAG zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geführt.

Durch die in der Türkei vorgenommene Adoption sind die Kläger wegen der Anwendbarkeit des deutschen Sachrechts einem leiblichen Kind ihrer Adoptivmutter vollständig gleichgestellt worden (a.). Möglicherweise in eingeschränktem Umfang fortbestehende Erbrechte zwischen den Klägern und ihrer leiblichen Mutter wären nicht geeignet, die Gleichwertigkeit der Adoption in Frage zu stellen (b.). Dasselbe gilt für etwa fortbestehende "familiäre Bindungen" im Sinne des Art. 257 Abs. 3 Satz 1 tZGB a.F. (c.). Der Gleichwertigkeit der Adoption steht auch nicht das Hindernis einer ohne schwerwiegende Gründe möglichen Aufhebbarkeit bzw. Widerruflichkeit entgegen (d.).

a. Durch die Adoption sind die Kläger einem leiblichen Kind ihrer Adoptivmutter vollständig gleichgestellt worden. Die rechtlichen Wirkungen der Adoption richten sich nämlich insoweit uneingeschränkt nach dem deutschen Sachrecht, insbesondere nach § 1754 BGB.

Welchem Sachrecht die Wirkungen einer ausländischen Adoption zu entnehmen sind, richtet sich zunächst danach, ob es sich um eine Vertrags- oder um eine Dekretadoption handelt. Ob im vorliegenden Fall einer Mischform aus Vertrags- und Dekretadoption die rechtlichen Wirkungen ausschließlich dem bei einer reinen Dekretadoption maßgeblichen Sachrecht oder jedenfalls auch dem bei einer Vertragsadoption maßgeblichen Sachrecht zu entnehmen sind, bedarf keiner Entscheidung, da insoweit in beiden Fällen im Ergebnis das deutsche Sachrecht anzuwenden wäre. In Bezug auf eine Vertragsadoption ergäbe sich dies aus Art. 22 EGBGB in Verbindung mit Art. 14 EGBGB: Zwar enthielt das deutsche Internationale Privatrecht insoweit zum Zeitpunkt der Adoption der Kläger keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, da Art. 22 EGBGB in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung - EGBGB a.F. - sich unmittelbar nur auf die Voraussetzungen der Adoption und nicht auf ihre Wirkungen bezog (vgl. Klinkhardt, a.a.O., Rn. 4). Einhellig bestand jedoch die Auffassung, dass sich die Frage, inwieweit die Adoption den Status des Kindes verändert, in welchem Umfang also Rechtsbeziehungen zu der Familie des Annehmenden geschaffen und solche zur leiblichen Familie beschränkt oder beseitigt werden, nach dem von Art. 22 berufenen Recht richtete (vgl. Klinkhardt, a.a.O., Rn. 38). Da es sich im Falle der Kläger um eine Adoption durch einen Ehegatten handelte, ist dabei nach der Verweisung in Art. 22 Satz 2 EGBGB a.F. die Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 EGBGB anzuwenden. Weil Frau H. und ihr Ehemann - der leibliche Vater der Kläger - keine gemeinsame Staatsangehörigkeit besaßen, aber beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe in Deutschland hatten, ergäbe sich aus der entsprechenden Anwendung von Art. 22 Satz 2 EGBGB a.F. in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, dass sich die rechtlichen Wirkungen der Adoption nach deutschem Recht richten.

Nicht anders käme bei einer reinen Dekretadoption im Ergebnis das deutsche Sachrecht zur Anwendung. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass das hier zu beurteilende Adoptionsdekret in Gestalt des Urteils des Gerichts in Karliova vom 17. November 2000 über das der Adoption der Kläger zugrunde liegende sachliche Recht keine ausdrückliche Erklärung enthält. Nach türkischem Internationalen Privatrecht unterliegen die Wirkungen der Adoption dem Heimatrecht des Adoptierenden, Art. 18 Abs. 2, 1. Halbsatz des (türkischen) Gesetzes über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht Nr. 2675 vom 20. Mai 1982 (im Folgenden: tIPRG). Da die Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige erfolgte, verweist somit das türkische Internationale Privatrecht hinsichtlich der Wirkungen der Adoption der Kläger auf das deutsche Recht. Nach dem Ergebnis des vom Berufungsgericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Tugrul A. vom 20. August 2006 ist die Anwendbarkeit von Art. 18 Abs. 2 tIPRG auf die vorliegende Adoption keinen Zweifel ausgesetzt. Allerdings steht diese Verweisung auf das deutsche Sachrecht unter dem Vorbehalt eines möglichen Verstoßes gegen den türkischen ordre public. Wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten und den in der mündlichen Verhandlung am 19. Oktober hierzu gemachten Erläuterungen ausgeführt hat, ist nach der Rechtspraxis in der Türkei jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen damit zu rechnen, dass die nach dem deutschen Recht der Annahme Minderjähriger vorgesehenen rechtlichen Wirkungen als Verstoß gegen den türkischen ordre public gewertet und daher von der Verweisung des Art. 18 Abs. 2, 1. Halbsatz tIPRG ausgenommen werden könnten. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der die vollständige rechtliche Integration in die Adoptivfamilie bewirkenden Vorschriften in § 1754 BGB sind keinerlei Einschränkungen wegen eines möglichen Verstoßes gegen den türkischen ordre public zu erkennen. Das Berufungsgericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der mit dem türkischen Zivilrecht umfassend vertraut ist.

An der Feststellung, dass die Kläger durch die Adoption einem leiblichen Kind ihrer Adoptivmutter vollständig gleichgestellt worden sind, ist der Senat nicht durch die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG bestehende Bindungswirkung des vormundschaftsgerichtlichen Beschlusses vom 13. März 2003 gehindert. Das Amtsgericht Hamburg hat insoweit keine ausdrückliche gegenteilige Feststellung getroffen. Auch der unter "II." gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AdWirkG getroffenen Feststellung, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht, kommt keine negative Bindungswirkung mit dem Inhalt zu, dass das Annahmeverhältnis hinsichtlich der sonstigen rechtlichen Beziehungen zur Adoptivmutter einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis nicht gleichstehe. Einen derartigen Inhalt enthält die Feststellung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AdWirkG nicht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass diese Feststellung unabhängig von der Ausgestaltung der rechtlichen Beziehungen zur Adoptivfamilie immer dann zu treffen ist, wenn keine Feststellung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AdWirkG getroffen wird. Ob die letztere Feststellung zu treffen ist, hängt wiederum nicht von der Ausgestaltung der rechtlichen Beziehungen zur Adoptivfamilie, sondern ausschließlich vom Erlöschen des Eltern-Kind-Verhältnisses des Kindes zu seinen bisherigen Eltern ab.

b. Möglicherweise in eingeschränktem Umfang fortbestehende Erbrechte zwischen den Klägern und ihrer leiblichen Mutter wären nicht geeignet, die Gleichwertigkeit der Adoption in Frage zu stellen.

Weil erbrechtliche Ansprüche zu den "Wirkungen" der Adoption gehören, ist auch insoweit gemäß Art. 18 Abs. 2 tIPRG grundsätzlich deutsches Sachrecht, mithin § 1755 BGB anzuwenden. Hiervon ausgenommen wegen eines möglichen Verstoßes gegen den türkischen ordre public könnte nach den Ausführungen des Sachverständigen allenfalls der Verlust des Pflichtteils des Angenommenen gegenüber seinen leiblichen Eltern sein. Hierdurch wird jedoch die Gleichwertigkeit der Adoption in staatsangehörigkeitsrechtlicher Hinsicht nicht in Frage gestellt.

Auch an der Feststellung, dass auf das Erlöschen von Erbrechten zwischen den Klägern und ihrer leiblichen Mutter durch die Adoption grundsätzlich deutsches Sachrecht anzuwenden und insoweit ausschließlich hinsichtlich des Pflichtteils der Kläger gegenüber ihrer leiblichen Mutter eine Ausnahme in Betracht zu ziehen ist, ist der Senat nicht durch die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG bestehende Bindungswirkung des vormundschaftsgerichtlichen Beschlusses vom 13. März 2003 gehindert:

Das Amtsgericht Hamburg hat in seinem Beschluss vom 13. März 2003 keine ausdrückliche Feststellung nach § 2 Abs. 1, 2. Alt. AdWirkG dazu getroffen, ob das Eltern-Kind-Verhältnis der Kläger zu ihrer leiblichen Mutter durch die Adoption erloschen oder nicht erloschen ist, so dass der Beschluss insoweit auch keine Bindungswirkung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG entfalten kann. Allerdings kommt in Betracht, die Feststellung des Nicht-Erlöschens des Eltern-Kind-Verhältnisses zur leiblichen Mutter in der in dem Beschluss weiter getroffenen Feststellung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AdWirkG impliziert zu sehen, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Hierfür könnte sprechen, dass das Vormundschaftsgericht gemäß § 2 Abs. 2 AdWirkG von Amts wegen entweder die Feststellung nach dessen Satz 1 Nr. 1 oder die Feststellung nach dessen Satz 1 Nr. 2 zu treffen hat und zwar im Falle des Erlöschens des Eltern-Kind-Verhältnisses die Feststellung nach Nr. 1 und "andernfalls" die Feststellung nach Nr. 2. Dem steht aber entgegen, dass die Formulierung "andernfalls" nicht notwendig gleichzusetzen ist mit dem Nicht-Erlöschen des Eltern-Kind-Verhältnisses. Der Gesetzestext schließt es nicht aus, dass das Vormundschaftsgericht die "Mindestwirkung" (vgl. Busch, IPRax 2003 S. 13 ff., S. 19) nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AdWirkG auch dann feststellen kann, wenn es sich hinsichtlich des Erlöschens des Eltern-Kind-Verhältnisses noch keine abschließende Meinung gebildet hat und die Feststellung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AdWirkG weitere, zeitaufwendige Ermittlungen voraussetzen würde. Dann ist in die Feststellung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AdWirkG eine Feststellung des Nicht-Erlöschens des Eltern-Kind-Verhältnisses aber nicht logisch zwingend eingeschlossen. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13. März 2003 hat in dieser Hinsicht schon mangels näherer Begründung keine eindeutige Gestalt. Es ist denkbar, dass das Gericht sich wegen der teilweisen Antragsrücknahme gehindert gesehen hat, eine Feststellung zum Erlöschen oder Nicht-Erlöschen des bisherigen Eltern-Kind-Verhältnisses zu treffen. - Gegen eine Erstreckung der Bindungswirkung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG auf nicht ausdrückliche, sondern lediglich implizierte, durch Auslegung zu erschließende Feststellungen wie hier zur Frage des Erlöschens des Eltern-Kind-Verhältnisses spricht im Übrigen das Gebot der Rechtsklarheit, dem bei der gesetzlichen Anordnung von Entscheidungswirkungen für und gegen alle eine besondere Bedeutung zukommt.

c. Sollten im Verhältnis der Kläger zu ihrer leiblichen Mutter entgegen § 1755 BGB - wegen Einschränkungen durch den türkischen ordre public - "familiäre Bindungen" im Sinne des Art. 257 Abs. 3 Satz 1 tZGB a.F. fortbestehen, wären diese nicht geeignet, die Gleichwertigkeit der Adoption in Frage zu stellen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen der Senat auch insoweit folgt, bringt die Formulierung "familiäre Bindungen" in der genannten Vorschrift zwar zum Ausdruck, dass der Angenommene die familiären Bindungen zu seiner leiblichen Familie nicht vollständig verliert. Fortbestehende rechtliche Beziehungen drückten sich danach im Wesentlichen im Erbrecht und im Namensrecht aus. Weitere rechtliche Beziehungen zur leiblichen Familie wie etwa ein fortbestehendes Umgangsrecht ergäben sich daraus aber nach der Einschätzung des Sachverständigen nicht.

d. Der Gleichwertigkeit der Adoption der Kläger mit einer nach deutschem Recht vorgenommenen Minderjährigen-Adoption scheitert nicht daran, dass diese Adoption ohne schwerwiegende Gründe aufhebbar oder widerruflich wäre.

Ernsthafte Bedenken bestünden insoweit allerdings bei einer Anwendbarkeit der Vorschriften des Art. 258 Abs. 1 tZGB a.F. in Verbindung mit Art. 256 Abs. 3 tZGB a.F., nach denen ein Widerruf der Adoption mit beiderseitigem Einverständnis zu jeder Zeit möglich war, wobei dieser allerdings der Genehmigung durch das zuständige Gericht bedurfte, die nur bei Vorliegen eines berechtigten Grundes zu erteilen war.

Diese Vorschriften sind jedoch auf die Adoption der Kläger nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht anwendbar. Zwar ergibt sich dies nicht aus einer unmittelbaren Anwendung des Art. 18 tIPRG, da es sich bei der Widerruflichkeit nicht um "Wirkungen" der Adoption im Sinne dieser Vorschrift handelt, wie der Sachverständige mit seinen Erläuterungen in der Berufungsverhandlung am 19. Oktober 2006 klargestellt hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen der Senat folgt, ist aber in analoger Anwendung des Art. 18 tIPRG in Verbindung mit Art. 12 tIPRG in Bezug auf die Widerruflichkeit bzw. Aufhebbarkeit der Adoption dann deutsches Recht anzuwenden, wenn beide Beteiligten, also der Annehmende und der Angenommene, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Diese Voraussetzung liegt hier vor, seitdem die Kläger mit der Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 6 StAG erworben haben. Deren Erwerb muss nicht etwa hinweggedacht werden, weil die Erwerbsvoraussetzungen gerade zu prüfen sind. Denn eine ohne schwerwiegende Gründe mögliche Aufhebbarkeit bzw. Widerruflichkeit steht der Gleichwertigkeit der ausländischen Adoption nur dann entgegen, wenn diese Schwäche auch nach einem mit der Adoption erfolgenden Staatsangehörigkeitserwerb noch besteht. Eine ohne schwerwiegende Gründe aufhebbare bzw. widerrufliche Adoption rechtfertigt, wie ausgeführt, deshalb nicht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, weil sie nicht zu einer dauerhaft gesicherten rechtlichen Integration in die neue Familie führt, die der Stellung eines leiblichen Kindes gleichsteht. Eine lediglich für eine "logische Sekunde" bestehende Aufhebbarkeit oder Widerruflichkeit kann insoweit außer Betracht bleiben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 132 VwGO.

Ende der Entscheidung

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