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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 13.06.2006
Aktenzeichen: 3 Bf 294/03
Rechtsgebiete: VwGO, HmbVwVfG, HmbHG 1991, HmbHG 2001, Satzung 1974, Wahlordnung 1993


Vorschriften:

VwGO § 43
VwGO § 78
HmbVwVfG § 46
HmbHG 1991 (in der Fassung vom 2. Juli 1991, HmbGVBl. S. 249)
HmbHG 2001 (in der Fassung vom 18. Juli 2001, HmbGVBl. S. 171)
Satzung 1974 (in der Fassung vom 1. März 1974, Amtl.Anz. S. 34)
Wahlordnung 1993 (vom 18. März 1993, Amtl.Anz. S. 1042)
1. Die Wahl zum Studierendenparlament der Universität Hamburg für die Wahlperiode 2001/2002 ist nicht auf rechtmäßiger Grundlage durchgeführt worden. Die vorangegangene Änderung der Satzung 1974, mit der u.a. die Zahl der Sitze des Studierendenparlaments von 47 auf 35 verkleinert werden sollte, ist unwirksam, weil sie nicht mit der dafür erforderlichen Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments beschlossen worden ist.

2. Hält der Studierende einer Hochschule die Satzung der Studierendenschaft, nach deren Bestimmungen die jährlichen Wahlen zum Studierendenparlament durchgeführt werden, für ungültig, spricht die Begrenztheit des hochschulinternen Wahlanfechtungsverfahrens (hier: §§ 18 ff Wahlordnung) dafür, dass er sein Begehren, die Rechtswidrigkeit der Wahl für eine bestimmte Wahlperiode feststellen zu lassen, mit der Feststellungsklage nach § 43 VwGO verfolgen kann.

Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der klagende Studierende das hochschulinterne Wahlanfechtungsverfahren erfolglos durchlaufen hat und die Amtszeit des gewählten Studierendenparlaments inzwischen abgelaufen ist.

3. Richtige Beklagte einer auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wahl zum Studierendenparlament gerichteten Klage ist nach dem Rechtsträgerprinzip die Studierendenschaft der Hochschule, vertreten durch das maßgebliche Organ (hier: Studierendenparlament, dieses vertreten durch sein Präsidium). Dabei ist es in entsprechender Anwendung von § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO unschädlich, wenn die Klage zunächst unmittelbar gegen das maßgebliche Organ der Studierendenschaft (bzw. dessen gesetzlichen Vertreter) gerichtet worden ist.

4. Formelle Fehler im Verfahren der Satzungsgebung führen grundsätzlich zur Nichtigkeit der betreffenden Satzungsbestimmungen ("Nichtigkeitsdogma"), wenn nicht der Gesetzgeber diesbezüglich Fehlerfolgenregelungen geschaffen hat, die den Fehler unbeachtlich oder heilbar machen; die auf Verwaltungsakte ausgerichtete Regelung in § 46 HmbVwVfG ist auf Fehler im Verfahren der Satzungsgebung nicht übertragbar (hier: Keine Nichtigkeit der Satzungsänderung wegen eines Anhörungsfehlers, weil der gerügte Verstoß tatsächlich nicht vorgelegen hat).

5. Art. 42 der Satzung 1974, wonach Beschlüsse zur Änderung oder Außerkraftsetzung der Satzung der "Zweidrittelmehrheit des Studentenparlaments" bedürfen, ist nicht deshalb ungültig, weil ein solches qualifiziertes Mehrheitserfordernis einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedurft hätte. Die allgemeinen Schranken der Satzungsgewalt stehen einem erhöhten Quorum für Satzungsänderungen nicht entgegen.

6. Art. 42 der Satzung 1974 ist dahin zu verstehen, dass für eine Satzungsänderung eine Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Mitglieder und nicht von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen oder von zwei Dritteln der anwesenden Parlamentarier erforderlich ist.

7. Ist eine gewählte Liste durch das Ausscheiden sämtlicher Nachrücker erschöpft und können deshalb Mandate ausgeschiedener Parlamentarier nicht mehr nachbesetzt werden, so vermindert sich die Zahl der satzungsmäßigen Mitglieder des Studierendenparlaments um die Zahl der nicht mehr besetzbaren Mandate.

8. Die Erklärung über einen Mandatsverzicht muss im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Studierendenparlaments vorliegen, wenn an der Abstimmung ein Nachrücker aus der entsprechenden Liste teilnehmen soll. Eine nachträgliche Genehmigung der durch einen Dritten im Namen des Mandatsträgers abgegebenen "Rücktrittserklärung" ist mit dem Wesen parlamentarischer Abstimmungen unvereinbar.

9. Das Urteil enthält rechtliche Hinweise an die Beteiligten zu den möglichen Auswirkungen der Unwirksamkeit der Satzungsänderung auf das für die laufende Wahlperiode 2006/2007 gewählte Studierendenparlament.


3 Bf 294/03

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Kollak und Niemeyer sowie den ehrenamtlichen Richter Brenner und die ehrenamtliche Richterin Schult für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Juni 2003 geändert.

Es wird festgestellt, dass die Wahl zum Studierendenparlament der Universität Hamburg für die Wahlperiode 2001/2002 nicht auf rechtmäßiger Grundlage durchgeführt worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, ein Studierender der Universität Hamburg, begehrt die Feststellung, dass die Wahl zum Studierendenparlament für die Wahlperiode 2001/2002 nicht auf rechtmäßiger Grundlage durchgeführt worden ist.

Die jährlichen Wahlen zum Studierendenparlament (vormals: Studentenparlament) der Universität Hamburg wurden bis einschließlich der Wahlperiode 2000/2001 nach Maßgabe der Satzung der Studentenschaft der Universität Hamburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1974 (Amtl.Anz. S. 349, zuletzt geändert am 20. Januar 1992, Amtl.Anz. S. 153) durchgeführt. Die Satzung enthielt in dieser Fassung folgende Bestimmungen:

Art. 14 Abs. 2: Das Parlament setzt sich aus 47 Mitgliedern zusammen, die nach den Prinzipien der Verhältniswahl über Listen gewählt werden.

Art. 18: Das Studentenparlament ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Satzungsrecht nichts anderes bestimmt.

Art. 42: Beschlüsse zur Änderung oder Außerkraftsetzung dieser Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit des Studentenparlaments.

Weitere Grundlage der Wahlen bildete die Wahlordnung vom 18. März 1993 (Amtl.Anz. S. 1042) mit folgenden Bestimmungen:

§ 2: Die Zahl der Sitze des Studentenparlaments beträgt 47.

§ 3: (1) Scheidet ein gewähltes Parlamentsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so rückt bis zum Ablauf der Amtszeit die kandidierende Person nach, die entsprechend dem ausscheidenden Parlamentsmitglied die nächsthöhere Stimmenzahl auf der entsprechenden Liste bzw. den nächsthöheren Rang auf der jeweiligen Liste hat. ...

(2) Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Platz frei.

§ 21: Änderungen oder Neufassungen der Wahlordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Studentenparlaments.

Gesetzliche Grundlage der Satzung und der Wahlordnung in der zitierten Fassung war das Hamburgische Hochschulgesetz in der Fassung vom 2. Juli 1991 (HmbGVBl. S. 249, m.Änd.) - HmbHG 1991 -. § 132 HmbHG 1991 lautete:

(1) Die Studentenschaft regelt ihre innere Ordnung durch eine Satzung, die vom Studentenparlament beschlossen wird. Vor der Genehmigung durch die zuständige Behörde ist der Hochschulsenat zu hören.

(2) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über:

1. die Zusammensetzung, die Wahl, die Einberufung, die Befugnisse und die Beschlussfassung der Organe der Studentenschaft und der Fachschaften,

2. die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studentenschaft und den Verlust der Mitgliedschaft,

....

(3) Die in Absatz 2 Nummer 1 genannten Bestimmungen über die Wahl sowie die in Absatz 2 Nummer 4 genannten Bestimmungen können auch in besonderen Ordnungen (Wahlordnung; Wirtschaftsordnung) getroffen werden.

Nach § 137 Abs. 2 Nr. 5 HmbHG 1991 bedurften die Satzung und die Wahlordnung der Studentenschaft der Genehmigung. Nach § 137 Abs. 5 Satz 1 HmbHG 1991 waren die Satzung und die Wahlordnung im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.

Der Wahl des Studierendenparlaments für die Wahlperiode 2001/2002 lagen Änderungen der Satzung und der Wahlordnung zugrunde, deren Gültigkeit im Streit ist. Die Änderungen betrafen neben einer geschlechtergerechten Umformulierung ("Studierendenschaft" statt "Studentenschaft", "Studierendenparlament" statt "Studentenparlament") den Art. 14 Abs. 2 der Satzung, wonach sich das Studierendenparlament statt aus 47 Mitgliedern aus 35 Mitgliedern zusammensetzt, die entsprechende Änderung des § 2 der Wahlordnung, ferner die Einführung einer Sperrklausel in § 15 der Wahlordnung mit dem Inhalt, dass bei der Verteilung der Sitze nur diejenigen Listen berücksichtigt werden, die mindestens 2,5 Prozent der Stimmen auf sich vereinigen konnten.

Die Beschlussfassung über die Änderungen erfolgte am 3. Februar 2000 in einer Sitzung des für die Wahlperiode 1999/2000 gewählten Studentenparlaments. Sie dauerte laut dem Protokoll von 18.20 Uhr bis 02.08 Uhr. In dem Protokoll heißt es zu "TOP 0" (Formalia) unter "b. Mitteilungen des Präsidiums", es gebe "Rücktritte, teilweise auch während der Sitzung" (es sind 20 Namen unter Angabe der jeweiligen Liste genannt), und es gebe "Nachrücker" (hier werden 8 Namen unter Angabe der jeweiligen Liste aufgeführt). Unter "TOP 3: Änderung der Satzung und Wahlordnung der VS" ist festgehalten:

"Vor diesem Tagesordnungspunkt werden einige Rücktritte eingereicht. Das Präsidium nimmt diese Rücktritte entgegen und gibt die neue Zusammensetzung des Parlamentes bekannt. Desweiteren wird bekanntgegeben, dass nach dem Rücktritt von S. E. die Fraktion der Grünen Hochschulgruppe nicht in der Lage (ist), ihr 20. Mandat zu besetzen; entsprechend § 3 Abs. 2 der Wahlordnung bleibt der Sitz frei. Die Zahl der Parlamentsmitglieder verringert sich dadurch auf 46. Diese Auslegung wurde im Präsidium mehrheitlich durch Auslegung der entsprechenden Paragrafen gefällt und begründet.

A. (sc. A. P. -M. , ) widerspricht dieser mehrheitlichen Einschätzung des Präsidiums und weist auf ihre differierende Auslegung der Art. 14 Abs. 2 der Satzung hin und auf § 3 der Wahlordnung hin.

Es eröffnet sich eine Debatte darüber, wie viel Parlamentarier nötig sind, um Satzung und Wahlordnung zu ändern. ..."

Laut dem Protokoll der Sitzung wurde der Antrag über die "Endabstimmung über die so geänderte Satzung" mit "31:10:0" und der Antrag über die "Endabstimmung über die Wahlordnung" mit "31:8:1" angenommen.

Weiter heißt es in dem Protokoll:

"Anhang II: Äußerung zur GO: A. behauptet, es seien Rücktrittserklärungen gefälscht worden. Daher sei K. F. (Veritas) nicht stimmberechtigt. Das Präsidium erkennt die Rücktritte an, da diese von Mitgliedern der betroffenen Listen übergeben wurden. ...

Anhang VI: Äußerung zur GO: A. vertritt die Meinung, dass mit 31 Fürstimmen nicht die erforderliche 2/3 Mehrheit erreicht worden sei. Das Präsidium stellt fest: Eine Änderung der Satzung des SB bedarf lt. Art. 42 der Satzung einer 2/3-Mehrheit des Studierendenparlaments. Da sich im Laufe der Sitzung das Parlament von 47 auf 46 verkleinert hat, ist die Bedingung erfüllt."

Der Präsident der Beigeladenen wandte sich mit Schreiben vom 5. April 2000 an das Präsidium des Studierendenparlaments und teilte darin mit, die beschlossene Änderung der Satzung sei aus seiner Sicht nicht genehmigungsfähig. Mit den insoweit befassten Juristen der Universitätsverwaltung sei er der Auffassung, dass die Rechtswirksamkeit einer Satzungsänderung eines Quorums von 32 Stimmen bedürfe. Tatsächlich hätten jedoch nur 31 Parlamentsmitglieder für die Änderung votiert. Zu dieser Rechtsansicht gelange er im Hinblick darauf, dass die Satzung der Studierendenschaft für Beschlüsse eine Reihe unterschiedlicher Quoren vorsehe, und dass nur in Art. 42 der Satzung von der "Zweidrittelmehrheit des Studierendenparlaments" die Rede sei; dies lege rechtssystematisch die Interpretation nahe, dass Art. 42 auf die in Art. 14 Abs. 2 bestimmte Zahl der Parlamentsmitglieder zu beziehen sei.

Der Akademische Senat der Universität Hamburg wurde am 30. November 2000 zwecks Anhörung mit dem Vorgang befasst (vgl. TOP 10 der Sitzungsniederschrift, Bl. 370, 394 f. d.A.). Bei dieser Sitzung waren im Rahmen des genannten Tagesordnungspunkts u.a. Frau P. -M. und auch der Kläger anwesend. Frau P. -M. stellte den Antrag, der Akademische Senat solle sich der Auffassung anschließen, "dass die vom Studierendenparlament am 03.02.2000 beschlossenen Änderungen der Satzung der verfassten Studierendenschaft nicht genehmigungsfähig sind, da sie satzungswidrig zustande gekommen sind. Der Akademische Senat empfiehlt daher dem Präsidenten, die Satzungsänderung nicht zu genehmigen". In der Niederschrift heißt es: "Der Präsident macht geltend, dass die erforderliche Anhörung des Akademischen Senats bereits in dieser Sitzung erfolgt sei, und dass die Durchführung der Wahlen der verfassten Studierendenschaft keine weitere zeitliche Verzögerung erlaube. Für die Vertagung dieses Tagesordnungspunktes wird daraufhin nicht votiert". Der Akademische Senat fasste laut der Niederschrift "mit 8:7:3 Stimmen den Beschluss, in dieser Sitzung über den ... Vorschlag von Frau P. -M. abzustimmen, und außerdem die grundsätzliche Debatte zu dem vorliegenden Sachverhalt in der nächsten Sitzung des Akademischen Senats fortzusetzen." Sodann wurde der genannte Antrag von Frau P. -M. mit 7:7:4 Stimmen abgelehnt. Die Befassung des Akademischen Senats mit diesem Tagesordnungspunkt dauerte laut der Niederschrift von 20.00 Uhr bis 21.15 Uhr.

Der Präsident der Beigeladenen genehmigte am 5. Dezember 2000 die Änderungen der Satzung und der Wahlordnung nach Maßgabe der Beschlüsse des Studentenparlaments vom 3. Februar 2000.

Die Änderung der Satzung der Studierendenschaft der Universität Hamburg vom 3. Februar 2000 und die Änderung der Wahlordnung der Studierendenschaft gleichen Datums wurden im Amtlichen Anzeiger vom 29. Dezember 2000 (S. 4330, 4333) veröffentlicht.

Der Kläger beantragte beim Verwaltungsgericht Hamburg am 18. Januar 2001 den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, mit der das Präsidium des Studierendenparlaments verpflichtet werden sollte, die bevorstehenden Wahlen zum Studierendenparlament 2001/2002 nach den Bestimmungen der Satzung in der Fassung vom 20. Januar 1992 durchzuführen (17 VG 228/01). Zur Begründung führte der Kläger aus, das Studierendenparlament habe in seiner Sitzung vom 3. Februar 2000 die dort erfolgten Änderungen der Satzung und der Wahlordnung nicht wirksam beschlossen. Der Erlass der einstweiligen Anordnung sei geboten, da die Satzungsänderungen vorsähen, die Anzahl der Sitze von 47 auf 35 zu reduzieren, und er auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer kleinen Liste befürchten müsse, dann keinen Sitz mehr zu erhalten. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 26. Januar 2001 ab und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache seien nicht erfüllt; der Kläger sei darauf zu verweisen, ggf. die Wahlen anzufechten und den Sachverhalt in einem Hauptsacheverfahren im Rahmen einer Beweisaufnahme klären zu lassen. Der Beschluss wurde mit Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig.

In der Zeit vom 22. bis zum 26. Januar 2001 wurden die Wahlen zum Studierendenparlament nach Maßgabe der am 3. Februar 2000 beschlossenen Änderungen durchgeführt. Die aus zwei Kandidaten (darunter dem Kläger) bestehende Liste des Klägers erhielt 1,3467 Prozent der Stimmen, womit sie keinen der nunmehr vergebenen 35 Sitze erlangte.

Der Kläger rief gemäß § 18 Wahlordnung den Ältestenrat der Studierendenschaft an. Dieser wies die Anfechtung der Wahl nach dem Vortrag der Beklagten am 22. März 2001 zurück.

Am 30. April 2001 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Hamburg Klage erhoben und mit der Klagschrift zunächst den Antrag angekündigt, das Präsidium des Studierendenparlaments zu verpflichten, die Wahlen des Studierendenparlaments 2001/2002 für nichtig zu erklären. Zur Begründung hat er vorgetragen: Bis zum Beginn der Sitzung am 3. Februar 2000 hätten dem Präsidium 8 Rücktritte vorgelegen; bis zur Behandlung des TOP 3 sollten angeblich weitere 12 Rücktritte eingegangen sein. Das Präsidiumsmitglied Frau P. -M. habe derartige Rücktrittserklärungen nicht zu sehen bekommen. Sämtliche Rücktrittserklärungen hätten sich auf Mitglieder von Listen bezogen, die die Satzungsänderung hätten durchsetzen wollen. Die Rücktrittserklärungen seien nicht belegt; soweit zwei schriftliche Rücktrittserklärungen vorlägen, ergebe sich anhand eines Vergleiches mit jeweils einer anderen Schriftprobe der betreffenden Personen, dass die Rücktrittserklärungen nicht von den beiden Mitgliedern stammen könnten (Anlage K 4). Jedenfalls aber sei die für die Änderung erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden. Art. 42 der Satzung sei so zu verstehen, dass für Satzungsänderungen eine Zweidrittelmehrheit aller satzungsmäßigen Mitglieder erforderlich sei, so dass von den 47 satzungsmäßigen Mitgliedern 32 hätten zustimmen müssen. Dieses Verständnis von Art. 42 der Satzung ergebe sich, wenn man die Bestimmung anderen Normen der Satzung gegenüberstelle, in denen Quoren bezogen auf die anwesenden Stimmberechtigten oder auf die abgegebenen Stimmen oder ohne Bezugnahme normiert seien (Art. 6 Abs. 2 Satz 4, 8 Abs. 1 Satz 3, 10 Satz 1, 18 Satz 2, 19 Satz 1 und 25 Abs. 1). Das Studentenparlament sei bis zum 3. Februar 2000 stets selbst von dem Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ausgegangen, wie sich z.B. aus dem Protokoll zur Sitzung des Studentenparlaments vom 11. November 1999 (TOP 2, Anlage K 7) ergebe. Weiterhin sei selbst in dem Fall, dass die Vertreterin der Grünen Hochschulgruppe S. E. wirksam zurückgetreten und die Liste erschöpft gewesen sein sollte, nicht anzunehmen, dass die Zahl der satzungsmäßigen Parlamentsmitglieder dadurch von 47 auf 46 reduziert worden sei. Derartiges ergebe sich nicht aus der Regelung in § 3 Abs. 2 der Wahlordnung, wonach im Fall der Erschöpfung einer Liste der betreffende Platz frei bleibe. Diese Vorschrift könne nicht die Zusammensetzung des Studierendenparlaments bestimmen, da es sich bei ihr um nachrangiges Recht handele. Außerdem wäre eine solche Regelung nicht durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 132 HmbHG 1991 gedeckt, da nach dessen Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 nur Regelungen über die Wahl in einer besonderen Wahlordnung getroffen werden könnten, während die Regelungen über die Zusammensetzung des Studierendenparlaments der Satzung selbst vorbehalten seien.

Weiter seien die Änderungen deshalb verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen, weil der Präsident der Universität die Satzung genehmigt habe, bevor die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung des Akademischen Senats beendet gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Universität Hamburg mit Beschluss vom 1. April 2003 beigeladen.

In der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2003 hat der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte für die Wahlperiode 2001/2002 des Studierendenparlaments der Universität Hamburg auf Grund des Wahlergebnisses den Kläger zu Unrecht nicht als Parlamentarier im Studierendenparlament 2001/2002 zugelassen hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie vorgetragen:

Die notwendigen Mehrheiten für die am 3. Februar 2000 beschlossenen Änderungen hätten vorgelegen. Dies folge bereits daraus, dass Art. 42 der Satzung wegen fehlender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unwirksam sei. Nach § 132 Abs. 1 Satz 1 HmbHG 1991 regele die Studentenschaft ihre innere Ordnung durch eine Satzung, die vom Studentenparlament beschlossen werde. Diese Ermächtigungsnorm sehe für die Ausübung der Satzungskompetenz keine bestimmte Mehrheit vor. Das bedeute, dass die Satzung mit der Mehrheit des Studierendenparlaments beschlossen werden könne. Von dieser gesetzlichen Ausgangssituation weiche Art. 42 der Satzung ab, indem er eine Zweidrittelmehrheit für die Änderung der Satzung verlange. Damit laufe diese Regelung darauf hinaus, dass die zum Zeitpunkt der Satzungsgebung beschließende Mehrheit das gesetzliche Recht künftiger Mehrheiten nachfolgender Parlamente, für sich eine andere Satzung zu beschließen, durch Satzungsrecht einschränken könnte. Für eine solche Beschränkung bedürfe es jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die in § 132 HmbHG 1991 nicht enthalten sei. Die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der beschlossenen Änderungen richte sich demgemäß nach Art. 18 der Satzung; die danach erforderliche einfache Mehrheit sei mit jeweils 31 Ja-Stimmen erreicht worden. Falls Art. 42 der Satzung doch wirksam sei, sei diese Bestimmung dahin zu verstehen, dass zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für die Satzungsänderung stimmen müssten; diese Mehrheit sei mit den 31 Stimmen von 41 anwesenden Mitgliedern erreicht worden. Art. 42 der Satzung spreche nicht etwa von zwei Dritteln "der Mitglieder" des Studentenparlaments, sondern nur von zwei Dritteln des Studentenparlaments; dass überhaupt die Worte "des Studentenparlaments" eingefügt worden seien, erkläre sich aus dem Standort der Norm im IX. Abschnitt der Satzung ("Schlussbestimmungen"), der es notwendig mache, dass das beschlussberechtigte Gremium ausdrücklich benannt werde. Dieser systematische Standort unterscheide Art. 42 etwa von den Bestimmungen in Art. 19 und Art. 25 der Satzung, in denen es jeweils nur "mit Zweidrittelmehrheit" heiße, was sich daraus erkläre, dass in den dortigen Zusammenhängen die enge Verknüpfung zu dem jeweils beschlussberechtigten Gremium des Studentenparlaments aus sich heraus klar sei.

Dieser aus der Grammatik und Systematik der Satzung folgende Befund werde durch eine historische Auslegung erhärtet. So habe die Satzung der Hamburger Studentenschaft von 1948 in Art. 36 noch die folgende Regelung vorgesehen: "Diese Satzung kann nur durch einen Beschluss, der die absolute Mehrheit aller Studentenvertreter erfordert, ... geändert werden."; bei diesen Studentenvertretern habe es sich um die Mitglieder der Studentenversammlung, eines Vorläufers des Studierendenparlaments, gehandelt. 1952 sei dieses Quorum geändert worden. In Art. 63 der damaligen Satzung seien die Mehrheitsbegriffe definiert worden: "Einfache Mehrheit oder Zweidrittelmehrheit im Sinne dieser Satzung heißt mehr als die Hälfte bzw. mehr als zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Studenten-Parlaments." Daran anknüpfend habe es in Art. 64 geheißen: "Änderungen und Außerkraftsetzung dieser Satzung erfordern eine Zweidrittelmehrheit". Wegen der Aufnahme weiterer Artikel seien 1953 die beiden genannten Normen nicht mehr unmittelbar aufeinander gefolgt. Die Definition der Mehrheit sei nunmehr einheitlich für alle Organe der Studentenschaft vorgenommen worden. Um festzulegen, welches Gremium berechtigt sei, die Satzung zu ändern, sei die Vorschrift zur Satzungsänderung um den Zusatz Zweidrittelmehrheit "des Studentenparlaments" ergänzt worden. So habe es nun in Art. 103 geheißen: "Einfache Mehrheit oder Zweidrittelmehrheit im Sinne dieser Satzung heißt mehr als die Hälfte oder mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des betreffenden Organs der Studentenschaft". Art. 106 habe gelautet: "Änderungen und Außerkraftsetzung dieser Satzung erfordern eine Zweidrittelmehrheit des Studentenparlaments". 1954 habe sich insofern die Bezugsgröße geändert, als nunmehr auf die abgegebenen Stimmen (anstatt auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder) abgestellt worden sei. Der Satzungsgeber habe darauf verzichtet, die Begriffe einfache Mehrheit und Zweidrittelmehrheit zu definieren, da dieser Umstand offensichtlich als bekannt vorausgesetzt worden sei. In der damals neuen Fassung der Satzung sei der Artikel mit der Definition der Beschlussmehrheit weiter nach vorn gerückt, aber gleichwohl habe sich die Bestimmung zur Satzungsänderung weiter auf diesen bezogen:

Art. 18: "... Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt."

Art. 42: "Beschlüsse zur Änderung oder Außerkraftsetzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit des Studentenparlaments."

Wichtig sei somit, dass der hier interessierende Zusatz "des Studentenparlaments" zu einem Zeitpunkt Eingang in frühere Satzungen gefunden habe, als die in diesen Satzungen noch vorhandene allgemeine Definition der Quoren (Art. 63 der Satzung vom 6.2.1953 sowie Art. 103 der Satzung vom 11.6.1953) redaktionell vom Quorum für Satzungsänderungen getrennt worden sei. Seitdem finde sich der zuvor redaktionell nicht erforderliche und nicht vorhanden gewesene Hinweis auf das in Bezug genommene Beschlussgremium ("des Studentenparlaments") in unveränderter Fassung.

Selbst wenn man schließlich doch die Anzahl der Mitglieder des Parlaments als Bezugsgrundlage zu Grunde legen wolle, ergebe sich im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis, weil zum Zeitpunkt der Abstimmungen am 3. Februar 2000 das Parlament nur noch 46 Mitglieder gehabt habe, so dass - hierauf bezogen - die Zahl von 31 Zustimmungen in jedem Fall ausgereicht habe. Grund hierfür sei es, dass im Laufe der Sitzung vom 3. Februar 2000 mehrere Parlamentsmitglieder der Grünen Hochschulgruppe zurückgetreten seien und sich die Liste dieser Gruppe durch die Rücktritte erschöpft habe, wodurch eines der 20 Mandate dauerhaft nicht mehr habe besetzt werden können. Dies habe nach § 3 Abs. 2 der Wahlordnung dazu geführt, dass der betreffende Platz freigeblieben sei. In derartigen Fällen handele es sich nicht um eine nur kurzfristige und deshalb bei der Betrachtung der Mitgliederzahl nicht zu berücksichtigende Änderung des Parlamentarierbestandes. Die in Art. 14 Abs. 2 der Satzung zu Grunde gelegte Zusammensetzung des Parlaments könne nach der Wahlordnung im Fall freibleibender Plätze während der betroffenen Wahlperiode nicht mehr erreicht werden. Die Formulierung des § 3 Abs. 2 der Wahlordnung sei an § 48 Abs. 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes angelehnt. Bleibe danach ein Sitz unbesetzt, so verringere sich die Zahl der gesetzlichen Mitglieder des Bundestages entsprechend. Entsprechendes müsse auch für das Studentenparlament und speziell für den hier vorliegenden Fall gelten. Die Regelung in § 3 Abs. 2 der Wahlordnung sei eine bereits in Art. 14 Abs. 4 der Satzung angelegte und zulässige Detailverweisung auf die Wahlordnung.

Soweit der Kläger die Wirksamkeit der Rücktritte bestreite, handele es sich dabei um Spekulationen und unbewiesene Vermutungen. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass keines der Mitglieder, bezüglich derer der Kläger die Wirksamkeit der Rücktritte bestreite, selbst insoweit Zweifel angemeldet habe.

Die erforderliche Anhörung des Akademischen Senats vor der Genehmigung sei erfolgt. Der Akademische Senat habe den Antrag, dem Präsidenten die Verweigerung der Genehmigung zu empfehlen, abgelehnt. Auf diese Anhörung und Entscheidung des Akademischen Senats habe sich der Präsident der Universität bei seiner Entscheidung gestützt. Selbst wenn die Genehmigung verfahrensfehlerhaft gewesen sein sollte, führe dies nicht zum Erfolg der Klage. Zum einen habe der Kläger nicht dargetan, dass sich ein derartiger (unterstellter) Verfahrensfehler bei der Beteiligung Dritter auf seine eigene materiell-rechtliche Position ausgewirkt haben könne; zum anderen sei offensichtlich, dass die Sachentscheidung unter dem Blickwinkel des § 46 HmbVwVfG letztlich nicht angreifbar sei.

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat auf seine mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2003 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft; die Beklagte sei beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 2 VwGO. Die Klage sei unbegründet, da die Änderungen vom 3. Februar 2000 wirksam beschlossen worden seien. Art. 42 der Satzung erfordere lediglich eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsmitglieder. Diese Mehrheit sei erreicht worden, wobei offen bleiben könne, ob zwei der Rücktritte nicht ordnungsgemäß erfolgt seien. Dieses Verständnis von Art. 42 der Satzung ergebe sich aus einer historischen Auslegung. In den Jahren 1952 und 1953 sei in den Satzungen ausdrücklich definiert gewesen, dass unter einer Zweidrittelmehrheit mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu verstehen seien. Nachdem in der Satzung von 1954 und in allen darauf folgenden Satzungen auf eine Definition von Mehrheiten verzichtet worden sei und es keine Änderung von Art. 42 dahin gegeben habe, dass eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Studierendenparlaments für eine Satzungsänderung erforderlich sein solle, ergebe sich, dass für einen Änderungsbeschluss nach wie vor lediglich eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments erforderlich sei. Es habe sich auch nicht etwa Gewohnheitsrecht dahingehend gebildet, dass ein Mehrheitserfordernis von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Studierendenparlaments erforderlich sein solle. Zwar möge auf der Sitzung des Studierendenparlaments vom 11. November 1999 eine entsprechende Einigkeit bestanden haben; dieser Umstand allein reiche jedoch für die Ausbildung von Gewohnheitsrecht nicht aus. Erforderlich dafür sei eine lange andauernde Übung; eine einmalige Einigkeit des Studierendenparlaments in dieser Frage genüge dafür nicht. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen für eine Satzungsänderung nach § 132 HmbHG seien erfüllt.

Das Urteil ist dem Kläger am 14. Juli 2003 zugestellt worden.

Auf seinen am 14. August 2003 gestellten und am (Montag, dem) 15. September 2003 begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 8. April 2004 die Berufung des Klägers zugelassen. Der Zulassungsbeschluss ist dem Kläger am 22. April 2004 zugestellt worden. Das Berufungsgericht hat auf Antrag des Klägers die Berufungsbegründungsfrist bis zum 7. Juni 2004 verlängert.

Mit der am 7. Juni 2004 eingegangenen Berufungsbegründung hat der Kläger den Antrag angekündigt, es solle unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festgestellt werden, "dass die Wahl zum Studierendenparlament der Universität Hamburg 2001/2002 rechtswidrig war und der Kläger auf Grund des Wahlergebnisses zu Unrecht nicht als Parlamentarier im Studierendenparlament 2001/2002 zugelassen wurde". Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor: Seine Klage sei in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Mit der Klage habe er zunächst die Aufhebung der Wahlen vom Januar 2001 begehrt, da er nach seiner Auffassung bei Anwendung des maßgeblichen Rechts einen Sitz im Studierendenparlament erhalten hätte. Auf Grund der Dauer des gerichtlichen Verfahrens sei die Legislaturperiode des aus der angefochtenen Wahl hervorgegangenen Studierendenparlaments inzwischen jedoch abgelaufen, weswegen er nunmehr die Feststellung begehre, dass die Wahl rechtswidrig gewesen sei. Auch künftig bestehe die Gefahr, dass er wieder in seinen Rechten verletzt werde, da die Beklagte nach wie vor an ihrer Rechtsauffassung festhalte. Bei jeder neuen Wahl bestehe die Gefahr, dass er bei 35 Sitzen anders als bei 47 Sitzen keinen Sitz erhalten werde. Würde von ihm erwartet, dass er nach jeder Wahl eine neue Klage einreiche, über die auf Grund der Kürze der Legislaturperiode im Verhältnis zur Dauer eines gerichtlichen Verfahrens wieder nicht entschieden werde, wäre diese Anwendung ungültigen Rechts nicht angreifbar. Dies sei mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar.

Seine Klage sei auch begründet, das Verwaltungsgericht habe sie zu Unrecht abgewiesen. Die der Abweisung zu Grunde liegende historische Auslegung durch das Verwaltungsgericht vermöge nicht zu überzeugen. Wenn eine Vorschrift gestrichen werde, bedeute dies, dass sie keine Anwendung mehr finden solle, und nicht, dass sie weiter zu gelten habe, da sie als bekannt vorausgesetzt werde. Der Satzungsgeber von 1954 habe die Definition der einfachen Mehrheit und der Zweidrittelmehrheit, die erst zwei Jahre zuvor in die Satzung aufgenommen worden sei, rückgängig gemacht, da dies ein Widerspruch zu dem neuen Art. 18 gewesen wäre. Daraus, dass in der Satzungsänderung die Definition der Mehrheiten entfallen und der bisherige Art. 106 nicht nur weiter nach vorne gerückt, sondern auch neu formuliert worden sei, müsse geschlossen werden, dass die ursprüngliche Definition gerade nicht auf die neue Satzung bzw. die Satzungsänderung angewendet werden solle. Dies gelte umso mehr, als 1954 regelrecht eine Satzungsreform stattgefunden habe, bei der eigentlich nichts so geblieben sei wie zuvor. Die Reihenfolge der verbliebenen Artikel habe sich komplett verändert, die Definitionen der Mehrheiten seien sogar gänzlich weggefallen. Dafür sei in Art. 18 ein Grundsatz bzw. ein Auffangtatbestand normiert worden, der erhebliche Änderungen enthalten habe, indem nunmehr auf die Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgestellt werde, soweit die Satzung nichts anderes bestimme. Seitdem komme es also nicht mehr auf die Zahl der anwesenden Parlamentarier an, sondern auf die Zahl der abgegebenen Stimmen. Im Übrigen solle Art. 18 aber nur Anwendung finden, wenn es keine andere Bestimmung gebe. Dies sei in Gestalt von Art. 42 jedoch der Fall, so dass Art. 18 der Satzung nicht auf Beschlüsse zur Änderung oder Außerkraftsetzung der Satzung anwendbar sei. Dem stehe nicht entgegen, dass in Art. 42 von der "Zweidrittelmehrheit des Studierendenparlaments" ohne einen Zusatz wie "aller Mitglieder" die Rede sei. Die gegebene Formulierung bestimme sowohl die Art der Mehrheit (zwei Drittel) als auch die zu berücksichtigenden Stimmanteile (das Studierendenparlament). Das Parlament bestehe grundsätzlich aus allen Parlamentariern und nicht nur aus einem Teil davon; solle in einer Regelung nicht an alle Parlamentarier angeknüpft werden, müsse dies ausdrücklich definiert werden, wie dies beispielsweise in Art. 6 Abs. 2 Satz 4, Art. 8 Abs. 1 Satz 3 und Art. 10 Satz 1 der Satzung geschehen sei. Soweit die Beklagte argumentiere, dass die Wörter "des Studierendenparlaments" in Art. 42 der Satzung lediglich das zuständige Organ bestimmten, sei dem entgegen zu halten, dass diese Bestimmung bereits in § 132 HmbHG 1991 erfolge, so dass es einer erneuten Festlegung in der Satzung nicht bedürfe. Eine an dem Sinn der Vorschrift orientierte Auslegung führe zu dem gleichen Ergebnis. Die Formulierung "Zweidrittelmehrheit des Studierendenparlaments" sei nur in Art. 42 zu finden, in dem die weitreichendste, grundlegendste und bedeutendste Abstimmung geregelt sei. Dem Studierendenparlament sei die Befugnis eingeräumt, nicht nur auf einem bestimmten Sachgebiet, sondern im umfassenden Rahmen des gesamten Kompetenzbereichs Recht zu setzen. Der Satzungsgeber könne nicht gewollt haben, dies lediglich auf der Grundlage der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, also noch nicht einmal der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, zu ermöglichen. Vielmehr solle diese Kompetenz nur auf Grund eines breiten Konsenses innerhalb des Parlaments ausgeübt werden können. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich eines fehlenden Gewohnheitsrechts zum Quorum. Das Parlament habe nicht lediglich in der Sitzung vom 11. November 1999 Einigkeit darüber erzielt, dass für eine Satzungsänderung eine Zweidrittelmehrheit aller Parlamentarier erforderlich sei; diese Auffassung sei über viele Jahre hinweg einhellig vertreten und gehandhabt worden.

Die erforderliche Zweidrittelmehrheit aller Parlamentsmitglieder sei am 3. Februar 2000 nicht erreicht worden. Für die Satzungsänderung hätten mindestens 32 Parlamentsmitglieder stimmen müssen, da sich das Parlament gemäß Art. 14 der Satzung aus 47 Sitzen zusammensetze. Soweit die Beklagte meine, dass sich auf Grund des im Laufe der Sitzung freigewordenen Sitzes der Grünen Hochschulgruppe die Anzahl der Sitze des Parlaments auf 46 reduziert habe, und infolge dessen bereits 31 Stimmen die erforderliche Zweidrittelmehrheit gebildet hätten, sei diese Auffassung (aus den bereits mit der Klage vorgetragenen Gründen) unzutreffend.

Die behaupteten Rücktritte von 12 Parlamentsmitgliedern seien, sofern sie überhaupt existierten, nicht wirksam, da die betreffenden Parlamentsmitglieder dafür ihren Rücktritt schriftlich und höchstpersönlich hätten erklären müssen. Zumindest in einem Fall sei ihm (dem Kläger) bekannt, dass für eine Parlamentarierin in ihrer Abwesenheit ohne ihr Wissen in der Sitzung vom 3. Februar 2000 der Rücktritt erklärt worden sei; diese Parlamentarierin habe die behauptete Rücktrittserklärung auch nicht genehmigt. Die in der Sitzung am 3. Februar 2000 abwesenden Parlamentsmitglieder hätten, da Schweigen eine Zustimmung nicht ersetzen könne, die ihnen zugeschriebenen Rücktrittserklärungen auch nicht genehmigt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Juni 2003 festzustellen, dass die Wahl zum Studierendenparlament der Universität Hamburg für die Wahlperiode 2001/2002 nicht auf rechtmäßiger Grundlage durchgeführt worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor:

Die Berufung sei bereits unzulässig, da ihre Begründung entgegen § 124 a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Sätze 3 bis 5 VwGO keine konkreten Anfechtungsgründe hinsichtlich des Urteils des Verwaltungsgerichts aufgeführt habe. Im Übrigen sei die Berufung jedenfalls unbegründet. Die in der Sitzung vom 3. Februar 2000 beschlossenen Änderungen seien rechtmäßig erfolgt; insoweit werde auf das bisherige Vorbringen Bezug genommen. Wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt habe, verlange Art. 42 der Satzung auch nur eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Was die Wirksamkeit der Rücktritte angehe, so bewege sich der Kläger im Bereich der Spekulation. Ein rechtserheblicher Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Anhörung des Akademischen Senats liege nicht vor.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Das Berufungsgericht hat im Rahmen eines Erörterungstermins am 26. April 2005 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2006 hat das Berufungsgericht Beweis erhoben über die Zusammensetzung des Studierendenparlaments der Universität Hamburg am 3. Februar 2000 bei der Behandlung des Tagesordnungspunktes 3 "Änderung der Satzung und der Wahlordnung der VS" durch die Vernehmung von 8 Zeugen und durch die Vernehmung von Frau P. -M. (Mitglied des derzeitigen Präsidiums des Studierendenparlaments) als Partei. Wegen der Einzelheiten und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig (I.) und begründet (II.). Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzuändern und der Klage nach Maßgabe des Urteilstenors stattzugeben.

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach ihrer Zulassung durch das Berufungsgericht statthaft (§ 124 Abs. 1 VwGO). Die Berufungsbegründungsfrist ist mit dem Eingang der Berufungsbegründung am 7. Juni 2004 im Hinblick auf die dem Kläger bis zu diesem Tag gewährte Fristverlängerung gewahrt worden (§ 124 a Abs. 6 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Die Berufung ist nicht nach § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO unzulässig, weil die Berufungsgründe fehlten. Entgegen der diesbezüglichen Rüge der Beklagten beschränkt sich die Berufungsbegründung nicht darauf, "im Sinne einer erstinstanzlichen Klagbegründung den Sachverhalt, die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage darzulegen", sondern sie setzt sich (Abschnitt C der Berufungsbegründungsschrift) auch in hinreichender Weise mit dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts, insbesondere mit der darin vorgenommenen Auslegung des Art. 42 der Satzung, auseinander.

II.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die nach Maßgabe des in der Berufungsverhandlung gestellten Antrags zu beurteilende Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist mit dem in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag, dem die Beklagte nicht widersprochen hat (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO), als allgemeine Feststellungsklage statthaft (a). Sie richtet sich auch gegen die richtige Beklagte (b).

a) Die Klage ist statthaft als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO. Ihrem Rechtsschutzziel nach handelt es sich um eine allgemeine Feststellungsklage und nicht um eine Fortsetzungsfeststellungsklage i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 VwGO (aa). Die Voraussetzungen von § 43 VwGO sind erfüllt (bb).

aa) Es erscheint zwar nicht als ausgeschlossen, dass die Durchsetzung einer zunächst hochschulintern erklärten Wahlanfechtung in einem sich daran anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Wege einer Verpflichtungsklage - gerichtet auf eine Verpflichtung der Hochschule oder ihrer Gliedkörperschaft, die Wahl für ungültig zu erklären - zu verfolgen sein könnte und sich dieses Rechtsschutzziel mit dem Ablauf der betreffenden Wahlperiode erledigen würde, was wiederum den Weg für eine Fortsetzungsfeststellungsklage eröffnete. Eine solche Klage wäre aber auf die Feststellung gerichtet, "dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist" (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Als "Verwaltungsakt" ist jedoch nicht die Wahl zum Studierendenparlament als solche anzusehen (vgl. Reich, HRG, 8. Aufl. 2002, § 37 Rdnr. 6, m.w.N.), sondern allenfalls die Entscheidung des Ältestenrats über die Wahlanfechtung. Dementsprechend könnte ein Antrag im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht - wie im vorliegenden Fall - auf eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wahl, sondern nur auf eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Ältestenrats hinsichtlich der Zurückweisung der Wahlanfechtung (vgl. § 19 Abs. 1 WahlO) gerichtet sein.

Der hier gestellte Klagantrag lässt sich demgegenüber nur im Wege der allgemeinen Feststellungsklage verfolgen.

bb) Die Voraussetzungen von § 43 VwGO sind erfüllt.

aaa) Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Dies ist hier der Fall.

(1) Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 43 Rdnr. 11). Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand und besteht ein Rechtsverhältnis, da er als an der Universität Hamburg immatrikulierter Studierender die Studierendenschaft mitbildet (vgl. 102 Abs. 1 HmbHG v. 18.7.2001, HmbGVBl. S. 171, m.Änd. - HmbHG 2001 -). Als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind auch die einer selbständigen Feststellung fähigen Teile von Rechtsverhältnissen anzusehen, insbesondere einzelne sich aus einem umfassenden Rechtsverhältnis ergebende Berechtigungen oder Verpflichtungen. Dazu gehört hier die Repräsentation eines Studierenden durch das Studierendenparlament und insoweit die Frage, ob das Studierendenparlament auf rechtmäßige Weise zu Stande gekommen ist (vgl. für die Wahl der Professoren zum Senat der Universität: OVG Hamburg, Urt. v. 20.5.1985, KMK-HSchR 1986 S. 1048 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.1983, KMK-HSchR 1984 S. 344 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.8.1980, KMK-HSchR 1981 S. 710 ff.; VGH Kassel, Urt. v. 16.11.1989, WissR Bd. 23 <1990> S. 183 ff.). Feststellungsfähig sind grundsätzlich auch bereits erloschene Rechtsverhältnisse bzw. diesbezügliche Teilaspekte.

(2) Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Entscheidung über die von ihm begehrte Feststellung. Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein.

Solange der Kläger der Universität Hamburg als Studierender angehört, ergibt sich ein berechtigtes Interesse jedenfalls aus einer Wiederholungsgefahr, da die Beklagte die von dem Kläger für ungültig gehaltenen Satzungsänderungen weiterhin für gültig hält und auf dieser Grundlage jährlich die Wahlen zum Studierendenparlament durchführt, so dass sich die von dem Kläger behaupteten Rechtsverletzungen ohne eine gerichtliche Klärung seines Feststellungsantrages jährlich wiederholen werden. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass der Kläger für die hier betreffende Wahlperiode selber für das Studierendenparlament kandidiert hat und dies seitdem offenbar regelmäßig weiterhin tut. Als Studierender kann er geltend machen, in dem Organ der Studierendenschaft in Gestalt des Studierendenparlaments (vgl. § 102 Abs. 3 HmbHG 2001) mitzuwirken; diese Mitwirkung kann sich durch eigene unmittelbare Mitarbeit oder auch in der Form der Repräsentation durch gewählte Vertreter vollziehen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.5.1985, KMK-HSchR 1986 S. 1048, 1049; Urt. v. 13.10.1997 - OVG Bf III 53/96).

bbb) Die Bestimmung des § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit einer allgemeinen Feststellungsklage im vorliegenden Fall nicht entgegen.

Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Davon ist hier auch im Hinblick auf die bereits angesprochene Frage, ob der Kläger seine Rechte hinsichtlich der gerichtlichen Durchsetzung seiner Wahlanfechtung durch eine Verpflichtungsklage hätte verfolgen können, im Ergebnis nicht auszugehen. Zwar spricht manches für die Annahme, dass Fehler bei der Durchführung von Hochschulwahlen grundsätzlich zunächst im Wege einer Wahlanfechtung (vgl. § 18 ff. der WahlO) und daran anschließend im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Erhebung einer Verpflichtungsklage (gerichtet auf eine Verpflichtung, die Wahl für ungültig zu erklären) geltend zu machen sind (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 13.10.1997 - OVG Bf III 53/96). Eine prozessuale Pflicht, eine Wahlanfechtung im Wege der Verpflichtungsklage zu betreiben, stößt allerdings in Fällen der hier vorliegenden Art auf Bedenken, in denen die Gültigkeit der Wahl nicht mit Fehlern bei der Anwendung des Wahlrechts, sondern mit einer Ungültigkeit des Wahlrechts selbst bestritten wird. Es ist nämlich zweifelhaft, ob das in der Wahlordnung normierte Wahlanfechtungsverfahren eine so begründete "Wahlanfechtung" überhaupt erfasst, weil die Wahlprüfung durch den Ältestenrat nach § 20 der Wahlordnung auf die Prüfung beschränkt sein dürfte, ob sich die Durchführung der Wahlen (vgl. §§ 7 bis 12 ff. WahlO) im Rahmen des geltenden Wahlrechts, also der Satzung und der Wahlordnung, bewegt hat und ob Verfahrensfehler vermieden worden sind; eine Überprüfung der Gültigkeit von Wahlvorschriften, etwa hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, dürfte in solchen Wahlprüfungsverfahren in der Regel nicht stattfinden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 15.5.1997, NWVBl. 1998 S. 60, 62, zu Wahlprüfungen im Personalvertretungsrecht).

Diese Fragen brauchen hier jedoch nicht geklärt zu werden. Denn jedenfalls wäre eine Verpflichtungsklage nach dem Ablauf der Wahlperiode - da eine Verpflichtung, die Wahl für ungültig zu erklären, ihre gestaltende Wirkung nach dem Ablauf der Amtszeit des gewählten Organs nicht mehr entfalten kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 13.10.1997 - OVG Bf III 53/96; OVG Saarlouis, Urt. v. 20.1.1977, DVBl 1977 S. 1000) - auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen gewesen, und insoweit steht die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO im vorliegenden Fall der Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage nicht entgegen.

Durch diese Regelung sollen unnötige Feststellungsklagen verhindert werden, wenn für die Rechtsverfolgung unmittelbarere, sachnähere und wirksamere Verfahren zur Verfügung stehen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rdnr. 26). Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag wäre im vorliegenden Fall kein solches Verfahren. Da der Kläger nicht die durch den Ältestenrat überprüfte Anwendung der Bestimmungen des Wahlrechts beanstandet, sondern die Rechtmäßigkeit der Wahl wegen Ungültigkeit des Wahlrechts an sich bezweifelt, ist es vielmehr der unmittelbarere und sachnähere Weg, nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zurückweisungsentscheidung des Ältestenrates zu beantragen, sondern die Feststellung der fehlenden rechtmäßigen Grundlage der Wahl selbst. Des weiteren soll die Bestimmung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO verhindern, dass durch Erhebung einer allgemeinen Feststellungsklage die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, wie etwa die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach § 68 VwGO, umgangen werden (vgl. BVerwG, Urt. 29.4.1997, NJW 1997 S. 2534, 2535; Urt. v. 15.2.1991, NVwZ 1991 S. 580). Diese Gefahr besteht im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil der Kläger vor Klagerhebung das Wahlanfechtungsverfahren durchlaufen hat und ein Widerspruchsverfahren insoweit gemäß § 125 Abs. 6 Satz 2 HmbHG 1991 (nunmehr § 99 Abs. 4 HmbHG 2001) nicht stattfindet.

b) Die vorliegende Feststellungsklage richtet sich nach Maßgabe der in der Berufungsverhandlung erfolgten Klarstellung des Passivrubrums auch gegen die richtige Beklagte, nämlich gegen die Studierendenschaft der Universität Hamburg als der betroffenen rechtsfähigen Gliedkörperschaft der Hochschule (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 HmbHG 2001; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 7.12.2004, NVwZ-RR 2005 S. 371).

Dies folgt zwar nicht aus § 78 VwGO, da diese Vorschrift nur auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (einschl. diesbezüglicher Fortsetzungsfeststellungsklagen) anzuwenden ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 78 Rdnr. 2; Brenner in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 78 Rdnr. 10 f., Meissner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 78 Rdnr. 21). In Fällen der allgemeinen Feststellungsklage ist richtiger Beklagter der Rechtsträger, dem gegenüber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll. Demnach war die Klage richtigerweise nicht gegen das Präsidium des Studierendenparlaments, sondern gegen die Studierendenschaft als der hier maßgeblichen rechtsfähigen Gliedkörperschaft der Universität zu richten. Denn das Studierendenparlament ist ein Organ der Studierendenschaft (§ 102 Abs. 3 HmbHG 2001 bzw. § 103 Abs. 3 HmbHG 1991), und es ist das Recht der Studierendenschaft (also der an der Universität immatrikulierten Studierenden), dieses Organ zu wählen (Art. 14 Abs. 1 und 3 der Satzung i.V.m. § 103 Abs. 1 Satz 1 HmbHG 2001 bzw. § 132 Abs. 1 Satz 1 HmbHG 1991).

Der Umstand, dass das von dem Kläger zunächst als Beklagte bezeichnete Präsidium des Studierendenparlaments nicht der richtige Klagegegner ist, ist für die Zulässigkeit der Klage ohne Bedeutung. Denn nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO genügt in den Fällen, in denen die Klage gegen die betreffende Körperschaft zu richten ist, zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde. Diese Regelung gilt nach herrschender Meinung, der das Berufungsgericht folgt, über den eigentlichen Anwendungsbereich des § 78 VwGO hinaus entsprechend auch für alle weiteren Klagearten, da es einem nicht angebrachten reinen Formalismus gleichkäme, dem Kläger diese Vereinfachung hinsichtlich der Bezeichnung des Beklagten nur bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen und diesbezüglichen Fortsetzungsfeststellungsklagen einräumen zu wollen, nicht hingegen bei den anderen Klagearten (vgl. Brenner in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 78 Rdnr. 13; Kopp/Schenke, a.a.O., § 78 Rdnr. 9). Das zunächst von dem Kläger als Beklagte genannte Präsidium des Studierendenparlaments ist im Sinne des hier entsprechend anwendbaren § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO als "Behörde" anzusehen, da es entsprechend seiner aus § 4 Abs. 1 der Wahlordnung folgenden Aufgabenzuständigkeit die Wahlen zum Studierendenparlament 2001/2002 vorbereitet und durchgeführt hat.

2. Die Klage ist auch begründet. Die Wahl zum Studierendenparlament der Universität Hamburg für die Wahlperiode 2001/2002 ist nicht auf rechtmäßiger Grundlage durchgeführt worden. Denn diese Wahl erfolgte nach Maßgabe einer nicht gültig beschlossenen Satzungsänderung.

Die Wahlen zum Studierendenparlament 2001/2002 sind auf der Grundlage der in der Sitzung des Studierendenparlaments vom 3. Februar 2000 beschlossenen Satzungsänderung durchgeführt worden. Diese Änderung ist jedoch nicht wirksam. Dies folgt zwar nicht aus einer Verletzung der Pflicht zur Anhörung des Hochschulsenats (1.); die Satzungsänderung ist jedoch nicht wirksam, weil die dafür erforderliche Mehrheit in der Sitzung des Studentenparlaments vom 3. Februar 2000 nicht erreicht worden ist (2.).

1. Die Unwirksamkeit der genannten Satzungsänderung folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht daraus, dass die von dem Parlament am 3. Februar 2000 beschlossenen Satzungsänderungen ohne ordnungsgemäße Anhörung des Hochschulsenats genehmigt worden wäre. Der Präsident der Beigeladenen hat seine Pflicht zur Anhörung des Hochschulsenats nicht verletzt.

Nach § 132 Abs. 1 Satz 2 HmbHG 1991 war vor der Genehmigung der Satzungsänderungen der Hochschulsenat zu hören. Der Präsident der Beigeladenen hat den Akademischen Senat in dessen Sitzung vom 30. November 2000 unter dem TOP 10 zu den betreffenden Satzungsänderungen angehört (vgl. die Niederschrift der Sitzung, S. 25 f.). Der Kläger trägt dazu vor, diese Anhörung sei nicht ordnungsgemäß gewesen, weil der Präsident die Satzungsänderungen genehmigt habe, obwohl dieser Tagesordnungspunkt vertagt worden und die Anhörung zu den Änderungen somit nicht abgeschlossen gewesen sei. Diese Rüge greift nicht durch.

a) Es trifft vom rechtlichen Ansatz her zwar zu, dass ein derartiger Verfahrensfehler in dem Vorgang der Satzungsänderung bereits für sich genommen zur Nichtigkeit geführt hätte. Anders als bei Verwaltungsakten führt nämlich die Rechtswidrigkeit bei Rechtsnormen - dies gilt auch für formelle Fehler im Normgebungsverfahren, die auf Verwaltungsakte ausgerichtete Regelung in § 46 VwVfG ist hierauf nicht übertragbar - grundsätzlich zu deren Nichtigkeit ("Nichtigkeitsdogma", vgl. dazu Maurer, DÖV 1993 S. 184, 193). Dieser Grundsatz hat in der Praxis dazu geführt, dass die Gesetzgeber im Bund und in den Ländern vielfältig abgestufte Fehlerfolgenregelungen geschaffen haben, die das Nichtigkeitsdogma im Bereich des Satzungsrechts dahingehend relativieren, dass Fehler nicht stets zur Nichtigkeit führen, sondern teils unbeachtlich sind oder geheilt werden können (vgl. etwa §§ 214, 215 Abs. 1 BauGB). Dies bedeutet allerdings im Umkehrschluss, dass es bei dem Nichtigkeitsdogma bleibt, wenn der Gesetzgeber keine zur Unbeachtlichkeit oder Heilbarkeit von Fehlern führenden Regelungen geschaffen hat. So liegt der Fall hier: Das Hamburgische Hochschulgesetz 1991 enthielt hinsichtlich der in § 132 Abs. 1 Satz 2 HmbHG 1991 vorgeschriebenen Anhörung des Hochschulsenats (wie auch ansonsten) keine Fehlerfolgenregelung.

b) Der von dem Kläger gerügte Anhörungsverstoß hat aber tatsächlich nicht vorgelegen. In der bereits erwähnten Niederschrift der Sitzung des Akademischen Senats vom 30. November 2000 heißt es auf S. 25: "Der Präsident macht geltend, dass die erforderliche Anhörung des Akademischen Senats bereits in dieser Sitzung erfolgt sei, und dass die Durchführung der Wahlen der verfassten Studierendenschaft keine weitere zeitliche Verzögerung erlaube. Für die Vertagung dieses Tagesordnungspunktes wird daraufhin nicht votiert." Anschließend hat der Akademische Senat laut dem Protokoll beschlossen, "in dieser Sitzung über den in der Vorlage ... enthaltenen Vorschlag von Frau P. -M. abzustimmen, und außerdem die grundsätzliche Debatte zu dem vorliegenden Sachverhalt in der nächsten Sitzung des Akademischen Senats fortzusetzen." Sodann hat der Akademische Senat den betreffenden Antrag von Frau P. -M. abgelehnt, wonach er sich der Auffassung anschließen solle, "dass die vom Studierendenparlament am 3.2.2000 beschlossenen Änderungen der Satzung der verfassten Studierendenschaft nicht genehmigungsfähig sind, da sie satzungswidrig zustande gekommen sind. Der Akademische Senat empfiehlt daher dem Präsidenten, die Satzungsänderung nicht zu genehmigen.". Somit hat der Akademische Senat zwar einerseits beschlossen, "die grundsätzliche Debatte zu dem vorliegenden Sachverhalt in der nächsten Sitzung ... fortzusetzen". Er hat andererseits aber in der Sitzung vom 30. November 2000 - nach dem vorangegangenen Hinweis des Präsidenten, dass die erforderliche Anhörung in dieser Sitzung erfolgt sei - über den Antrag von Frau P. -M. abgestimmt und damit ausdrücklich nicht beschlossen, dem Präsidenten zu empfehlen, die Satzungsänderung nicht zu genehmigen. Angesichts dessen ist dieser Ablauf so zu verstehen, dass auch nach der Auffassung des Akademischen Senats die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung zu den betreffenden Änderungen in der Sitzung am 30. November 2000 abschließend erfolgt ist. Soweit der Akademische Senat außerdem beschlossen hat, in der nächsten Sitzung "die grundsätzliche Debatte zu dem vorliegenden Sachverhalt ... fortzusetzen", ist dies als Ausdruck eines weiteren Gesprächsbedarfs außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung zu verstehen.

2. Die am 3. Februar 2000 beschlossene Änderungen der Satzung ist unwirksam, weil die dafür erforderliche Mehrheit verfehlt wurde.

Gemäß Art. 42 der Satzung der Studentenschaft der Universität Hamburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1974, vor der Sitzung vom 3. Februar 2000 zuletzt geändert am 20. Januar 1992 - Satzung 1974 - bedürfen Beschlüsse zur Änderung oder Außerkraftsetzung der Satzung "der Zweidrittelmehrheit des Studentenparlaments". Nach Art. 14 Abs. 2 der Satzung 1974 setzte sich das Studentenparlament zu Beginn der Sitzung vom 3. Februar 2000 aus 47 Mitgliedern zusammen. Laut dem Protokoll der Sitzung vom 3. Februar 2000 wurden bei der Abstimmung über die Satzungsänderungen 41 Stimmen abgegeben, die sich in 31 Ja-Stimmen und 10-Neinstimmen aufteilten. Damit hat nicht die erforderliche "Zweidrittelmehrheit des Studentenparlaments" im Sinne von Art. 42 der Satzung der Satzungsänderung zugestimmt. Unter der "Zweidrittelmehrheit des Studentenparlaments" ist eine Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des Parlaments zu verstehen (a). Die Zahl der satzungsmäßigen Mitglieder betrug zum Zeitpunkt der Abstimmung über die Satzungsänderung 47, so dass mindestens 32 gültige Ja-Stimmen erforderlich gewesen wären (b). Darüber hinaus sind auch nicht alle abgegebenen 31 Ja-Stimmen gültig gewesen (c).

a) Art. 42 der Satzung 1974 ist in dem Sinne zu verstehen, dass für Veränderungen der Satzung eine Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des Studierendenparlaments erforderlich ist.

aa) Art. 42 der Satzung 1974 ist anwendbar. Das Berufungsgericht teilt nicht die Zweifel der Beklagten an der Gültigkeit dieser Vorschrift.

Die Beklagte meint, Art. 42 der Satzung 1974 sei nichtig, weil das darin normierte qualifizierte Mehrheitserfordernis nicht durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei. Das Recht, Vorkehrungen gegen häufige Änderungen der Satzung zu treffen, finde seine Schranken in dem gesetzlichen Recht künftiger Mehrheiten im Studierendenparlament, die innere Ordnung der Studentenschaft durch eine neue Satzung oder auch durch Satzungsänderungen nach ihren eigenen Vorstellungen gestalten zu können. Dieses Recht müsse zumindest der Mehrheit aller satzungsmäßigen Mitglieder des künftigen Studentenparlaments verbleiben; eine weitergehende Beschränkung erfordere eine gesetzliche Grundlage, die in § 132 HmbHG 1991 nicht enthalten (gewesen) sei.

Das Berufungsgericht vermag dem nicht zu folgen. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, selber qualifizierte Mehrheiten für die Änderung von Satzungen vorzuschreiben (vgl. als Beispiel § 20 Abs. 2 des Hamburgischen Architektengesetzes vom 26.3.1991, HmbGVBl. S. 85). Dies bedeutet aber nicht, dass die Studierendenschaft daran gehindert wäre, bei der Regelung ihrer inneren Ordnung durch die Satzung hinsichtlich der Änderung der Satzung - gleichsam die Verfassung der Studierendenschaft - höhere formelle Anforderungen zu stellen als im Hinblick auf weniger wichtige Beschlüsse. Es entspricht einem durchweg geltenden Prinzip, dass an Verfassungsänderungen höhere formelle Anforderungen gestellt werden als an sonstige Beschlüsse (vgl. etwa Art. 79 Abs. 2 GG). In diesem Zusammenhang ist es regelmäßig das Privileg des ersten Verfassungsgebers, die Verfassung ggf. mit geringeren Mehrheiten beschließen zu können, als sie laut der von ihm beschlossenen Verfassung für spätere Verfassungsänderungen notwendig sein werden. Ebenso ist es grundsätzlich möglich, dass spätere Verfassungsgeber die Mehrheitsanforderungen für Verfassungsänderungen erleichtern oder verschärfen. Dieses Prinzip findet sich auch im Vereinsrecht wieder: Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich, wobei diese gesetzliche Bestimmung allerdings nicht zwingend ist und die Satzung abweichende Mehrheitserfordernisse festlegen darf (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl. 2005, § 33 Rdnr. 2).

Die allgemeinen Schranken der Satzungsgewalt stehen einem hohen Quorum für Satzungsänderungen nicht entgegen. Zwar gilt der Vorbehalt des Gesetzes auch für Satzungen, soweit durch deren Regelungen Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen Dritter vorgenommen werden, wie dies etwa bei berufsregelnden Normen durch Berufsverbände der Fall sein kann: Insbesondere für Regelungen, die die Freiheit der Berufswahl berühren, müssen ihre Reichweite und ihre Einschränkungen vom Gesetzgeber vorgegeben werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.5.1972, BVerfGE Bd. 33 S. 125, 158 ff.; Urt. v. 14.12.1999, BVerfGE Bd. 101 S. 312, 322 ff.). Handelt es sich dagegen wie bei der hier maßgeblichen Bestimmung des Art. 42 der Satzung um eine Vorschrift, die ohne Außenwirkung gegenüber Dritten die Organisation der satzungsbefugten Körperschaft selbst betrifft, ergeben sich derartige Probleme nicht.

Schließlich sind auch aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG keine Einschränkungen der Satzungsgewalt in dem von der Beklagten vorgetragenen Sinne herzuleiten. Die mit dieser Vorschrift gesetzten Grenzen für den Erlass von Rechtsverordnungen sind auf Satzungen nicht übertragbar: Es macht einen erheblichen Unterschied aus, ob der Gesetzgeber Normsetzungsbefugnis an eine Stelle der hierarchisch organisierten Exekutive abgibt oder ob er innerhalb eines von vornherein durch Wesen und Aufgabenstellung der Körperschaft begrenzten Bereichs einen bestimmten Kreis von Bürgern ermächtigt, durch demokratisch legitimierte Organe ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.5.1972, BVerfGE Bd. 33 S. 125, 157 f.). Mit der Verleihung der Satzungskompetenz wird der Selbstverwaltungskörperschaft ein Bereich eigener Rechtssetzungskompetenz übertragen, der sich durch die demokratische Begründung des satzungsgebenden Organs aus sich selbst heraus legitimiert; in diesem Sinne ist die Satzungsgebung (anders als der Erlass von Rechtsverordnungen durch Exekutivorgane) "autonome" Rechtssetzung (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2002, § 4 Rdnr. 16).

All dem entspricht es, dass auch die Satzungen anderer Hochschulen in Hamburg (nach wie vor) qualifizierte Mehrheiten für Satzungsänderungen vorsehen, ohne dazu durch § 103 HmbHG 2001 ausdrücklich gesetzlich ermächtigt zu sein (vgl. § 17 Abs. 4 der Satzung der Studierendenschaft der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg vom 21.10.2004, Amtl.Anz. S. 2405; § 35 der Satzung der Studierendenschaft der TU Hamburg-Harburg vom 16.1.2002, Amtl.Anz. S. 1748).

bb) Art. 42 der Satzung 1974 ist in dem Sinne zu verstehen, dass für eine Satzungsänderung eine Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Mitglieder und nicht von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (so die Auffassung der Beklagten) oder aber von zwei Dritteln der anwesenden Parlamentarier (so die Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil) erforderlich ist. Zu diesem Ergebnis führt die Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden.

aaa) Die wörtliche Auslegung von Art. 42 der Satzung 1974 gibt noch keinen endgültigen Aufschluss; sie spricht aber am ehesten für das hier gewonnene Ergebnis. Die Formulierung "Zweidrittelmehrheit des Studentenparlaments" klingt bereits ähnlich wie "Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Studentenparlaments", lässt allerdings diese Eindeutigkeit vermissen. Jedoch steht der Wortlaut für sich genommen einem solchen Verständnis näher als einer Auslegung dahin, dass der Satzungsgeber auf die abgegebenen Stimmen oder auf die anwesenden stimmberechtigten Parlamentarier abgestellt hat, zumal andere Bestimmungen der Satzung 1974 die Bezugsgrößen in dieser Weise formuliert haben (vgl. § 18 Satz 2: "Mehrheit der abgegebenen Stimmen" einerseits und Art. 6 Abs. 2 Satz 3, 8 Abs. 1 Satz 3 und 10 Satz 1: "... Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten" andererseits).

bbb) Die systematische Auslegung von Art. 42 der Satzung 1974 ergibt kein völlig eindeutiges Bild, spricht aber ebenfalls am ehesten für das hier gewonnene Ergebnis.

In diesem Zusammenhang ist Art. 42 zunächst in Bezug zu setzen zu der in Art. 18 Satz 2 formulierten Grundregel, wonach Beschlüsse des Studentenparlaments mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, soweit das Satzungsrecht nichts anderes bestimmt. Art. 42 bestimmt jedenfalls insofern etwas Abweichendes, als danach nicht nur eine "Mehrheit", sondern eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Dies führt zu der Frage, ob Art. 42 nicht nur hinsichtlich der Mehrheit, sondern auch hinsichtlich der Bezugsgrundlage gegenüber Art. 18 Satz 2 etwas "anderes bestimmt". In Betracht kommt insoweit, dass auf die satzungsmäßigen Mitglieder des Parlaments oder auf die anwesenden Stimmberechtigten abzustellen wäre.

Für ein Abstellen auf die anwesenden Stimmberechtigten, wie dies offenbar das Verwaltungsgericht angenommen hat, spricht sehr wenig angesichts der anderen, bereits genannten Regelungen in der Satzung, die eine derartige Bezugsgrundlage ausdrücklich so vorsehen. Dies legt den Schluss nahe, dass der Satzungsgeber, wenn er in Art. 42 ebenfalls auf die anwesenden Stimmberechtigten hätte abstellen wollen, dies auch so formuliert hätte. Dafür spricht zudem die Regelung in Art. 21 der Wahlordnung, in der ebenfalls ausdrücklich vorgesehen ist, dass Änderungen oder Neufassungen der Wahlordnung "einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Studentenparlaments" bedürfen.

Das Argument der Beklagten, die in Art. 42 enthaltenen Worte "des Studentenparlaments" seien dort nur deshalb aufgenommen worden, um - anders, als dies in Art. 19 Satz 2 oder Art. 25 Abs. 1 erforderlich gewesen sei - zu verdeutlichen, dass gerade das Studentenparlament und kein anderes Organ der Studentenschaft die Kompetenz zu Satzungsänderungen habe, überzeugt nicht, weil sich die Zuständigkeit des Studentenparlaments für Satzungsbeschlüsse aller Art schon aus der gesetzlichen Grundlage (§ 132 Abs. 1 Satz 1 HmbHG 1991) ergibt, und auch die direkt folgende Norm des Art. 43 der Satzung ("Diese Satzung wird vom Studentenparlament beschlossen") diese Zuständigkeit ausdrücklich hervorhebt.

ccc) Die teleologische Auslegung von Art. 42 der Satzung 1974 führt eindeutig zu dem Ergebnis, dass für Satzungsänderungen eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments erforderlich ist.

Der erkennbare Zweck des Art. 42 besteht darin, Änderungen der Satzung - die, wie bereits zum Ausdruck gebracht, gleichsam die Verfassung der Studierendenschaft darstellt - zu erschweren, und zu verhindern, dass sie den Zufälligkeiten und Beliebigkeiten des normalen Parlamentsbetriebs mit schwankenden Anwesenheitsquoten und Mehrheitsverhältnissen ausgesetzt wird. Dies entspricht einem generellen Prinzip, wie etwa die Regelungen in Art. 79 Abs. 2 GG oder in Art. 51 Abs. 2 der Hamburgischen Verfassung, aber auch die Bestimmung des § 17 Abs. 4 der Satzung der Studierendenschaft der Hochschule für Angewandte Wissenschaften in Hamburg vom 21. Oktober 2004 (Amtl.Anz. S. 2405) und des § 35 der Satzung der Studierendenschaft der TU Hamburg-Harburg vom 16. Januar 2002 (Amtl.Anz. S. 1748) verdeutlichen. Das führt zu der Frage, ob dieser Zweck es erfordert, für Satzungsänderungen nicht bloß - wie es nach der sonst maßgeblichen Grundregel des Art. 18 Satz 2 der Satzung der Fall wäre - auf die Zahl der abgegebenen Stimmen abzustellen, sondern auf die satzungsmäßigen Mitglieder des Studentenparlaments. Letzteres ist der Fall.

Wäre nämlich nur auf eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen abzustellen, so würde dies Satzungsänderungen mit sehr wenigen Ja-Stimmen ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in den Fällen, in denen die abgegebenen Stimmen die Bezugsgröße darstellen, allein die Ja-Stimmen und die Nein-Stimmen zählen, während Enthaltungen nach traditionellem Verständnis als nichtabgegebene Stimmen gewertet werden. Selbst wenn also Enthaltungen zusammen mit den Gegenstimmen eine Mehrheit ergeben, bleibt bei der Bezugsgröße der abgegebenen Stimmen nur maßgeblich, ob die Ja-Stimmen gegenüber den Nein-Stimmen überwiegen oder umgekehrt (vgl. Kretschmer in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl. 2004, Art. 121 Rdnr. 8; Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl. 2006, Art. 42 Rdnr. 4). Dass sich auf dieser Grundlage bei einem Abstellen auf die abgegebenen Stimmen bereits mit sehr wenigen Ja-Stimmen die Satzung ändern ließe, verdeutlicht das folgende Beispiel: Bei der Abstimmung des Studentenparlaments sind 24 stimmberechtigte Mitglieder (und damit mehr als die Hälfte der 47 Mitglieder) anwesend, so dass die Beschlussfähigkeit des Parlaments gegeben ist (vgl. Art. 18 Satz 1 der Satzung). Bei der nun folgenden Abstimmung über die Satzungsänderungen kommt es zu 8 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen und 12 Enthaltungen. Da die 12 Enthaltungen nicht als abgegebene Stimmen zählen, bleiben nur die 12 Ja- bzw. Nein-Stimmen als abgegebene Stimmen übrig. Von diesen 12 Stimmen sind 8 Stimmen Ja-Stimmen, womit das Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfüllt wäre. Im Ergebnis wäre damit mit 8 Ja-Stimmen (bei 47 Mitgliedern) eine Satzungsänderung beschlossen worden. Das Beispiel lässt sich noch dahin zuspitzen, dass nach den genannten Grundsätzen sogar mit einer einzigen Ja-Stimme bei 23 Enthaltungen die Satzungsänderung beschlossen wäre. Angesichts des deutlich erkennbaren Zwecks, Satzungsänderungen effektiv zu erschweren, spricht eine teleologische Auslegung von Art. 42 der Satzung somit dagegen, entsprechend der Grundregel des Art. 18 Satz 2 der Satzung lediglich die abgegebenen Stimmen als Bezugsgröße anzunehmen.

Dies verdeutlicht auch ein Vergleich mit der bereits erwähnten Regelung in § 21 der Wahlordnung: Danach ist eine Änderung dieser Wahlordnung möglich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Parlaments. Übertragen auf das letztgenannte Beispiel, bei dem 24 anwesende Parlamentarier über die Änderung abstimmen, würde dies bedeuten, dass mindestens 16 Ja-Stimmen (zwei Drittel von 24) für eine Änderung der Wahlordnung erforderlich wären. Für eine Änderung der Wahlordnung wären in dem gewählten Beispielsfall, wenn man hinsichtlich einer Änderung der Satzung auf die Zahl der abgegebenen Stimmen abstellen wollte, also erheblich mehr Ja-Stimmen erforderlich als für eine Änderung der Satzung. Dass die Satzung leichter geändert werden können sollte als die - vergleichsweise weniger bedeutende - Wahlordnung, ist jedoch nicht anzunehmen.

Vor diesem Hintergrund spricht die teleologische Auslegung von Art. 42 dafür, die satzungsmäßigen Mitglieder als Bezugsgröße für die Zweidrittelmehrheit anzusehen. Ein Abstellen auf die Zahl der abgegebenen Stimmen scheidet aus den vorgenannten Gründen aus. Es gibt aber auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, an dieser Stelle auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten abzustellen, nachdem die Satzung dies an anderen, bereits genannten Stellen ausdrücklich tut, während sie in Art. 42 lediglich von der "Zweidrittelmehrheit des Studentenparlaments" spricht. Hinzu kommt, dass der Satzungsgeber, wie im Folgenden im Rahmen der historischen Auslegung zu würdigen sein wird, durch die im Jahr 1954 erfolgte Satzungsänderung gerade von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten als Bezugsgrundlage abgerückt ist.

ddd) Die von der Beklagten vorgetragene historische Auslegung verdeutlicht, dass der Satzungsgeber seit der im Jahr 1954 beschlossenen Satzungsänderung nicht mehr auf die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten als regelhafte Bezugsgrundlage abstellt. Dies erlaubt jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass Art. 42 der Satzung 1974 im historischen Zusammenhang in dem Sinne zu verstehen wäre, dass stattdessen gerade auf die Zahl der abgegebenen Stimmen abgestellt worden ist.

Die Beklagte hat ausgeführt, eine historische Auslegung der Satzung ergebe, dass die Wörter "des Studentenparlaments" lediglich zu dem Zweck in Art. 42 eingefügt worden seien, die Kompetenz des Studentenparlaments zur Satzungsänderung in einer Situation zu verdeutlichen, als die generelle Bezugsgröße für die jeweils erforderlichen Mehrheiten noch die Zahl der "anwesenden Stimmberechtigten des betreffenden Organs" gewesen sei. Dass dieses Argument nicht überzeugt, hat das Berufungsgericht bereits ausgeführt.

Festzuhalten ist weiter, dass der Satzungsgeber nach der Darstellung der Beklagten im Jahr 1954 generell von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten als Bezugsgröße abgerückt ist und die bis heute fortgeltende Grundregel in Art. 18 der Satzung sowie die Bestimmung des Art. 42 der Satzung eingeführt hat. Dies führt im Rahmen einer historischen Auslegung zu der Frage, ob der Satzungsgeber dadurch, dass er für Satzungsänderungen jedenfalls nicht mehr eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten vorausgesetzt hat, die Anforderung an eine Satzungsänderung - durch das Abstellen auf die Zahl der abgegebenen Stimmen - erleichtern oder - durch das Abstellen auf die Zahl der Mitglieder des Studentenparlaments - erschweren wollte. Es ist zwar denklogisch nicht ausgeschlossen, dass ein Satzungsgeber das Verfahren der Satzungsänderung in dem vorgenannten Sinne erleichtern will. Aus der von der Beklagten dargestellten Änderungsgeschichte der Satzung ergeben sich für eine solche Absicht dieses Satzungsgebers aber keine Anhaltspunkte.

Das Verständnis des Studierendenparlaments selbst war in Bezug auf die hier streitige Satzungsänderung im Übrigen sowohl in der Sitzung am 3. Februar 2000 als auch davor ein anderes: So hat es in seiner Sitzung vom 11. November 1999 nach einer Debatte angenommen, es bestehe "Einigkeit ... darüber, ... dass eine 2/3-Mehrheit aller ParlamentarierInnen und nicht nur der anwesenden ParlamentarierInnen zur Satzungsänderung notwendig ist" (vgl. das Protokoll der Sitzung des Studierendenparlaments 1999 v. 11.11.1999, S. 4, "2. Antrag auf Änderung der Satzung der VS", Anlage K 7).

b) Zum Zeitpunkt der Abstimmung am 3. Februar 2000 über die Änderung der Satzung betrug die satzungsmäßige Anzahl der Mitglieder des Parlaments 47. Diese Zahl ist nicht durch eine Erschöpfung der Liste der Grünen Hochschulgruppe auf 46 gesunken (aa). Demgemäß wären für eine wirksame Satzungsänderung mindestens 32 Ja-Stimmen erforderlich gewesen (bb).

aa) Die Zahl der satzungsmäßigen Parlamentsmitglieder war am 3. Februar 2000 zum Zeitpunkt der Abstimmung über die Satzungsänderung nicht durch eine Erschöpfung der Liste der Grünen Hochschulgruppe (GHG) von 47 auf 46 gesunken. Zwar hätte ein solcher Umstand zu dieser Rechtsfolge geführt (aaa). Jedoch war die Liste der GHG tatsächlich nicht erschöpft (bbb).

aaa) Die Erschöpfung der Liste der GHG durch wirksame Mandatsniederlegungen bzw. Mandatsverzichte aller noch verbliebener gelisteter Kandidierender hätte zu einer Reduzierung der Zahl der satzungsmäßigen Mitglieder von 47 auf 46 geführt.

Der Kläger hält dem entgegen, die Zahl der Sitze des Studentenparlaments sei in Art. 14 Abs. 2 der Satzung mit 47 festgelegt; auch wenn in Fällen der Listenerschöpfung nach § 3 Abs. 2 der Wahlordnung der betreffende Sitz frei bleibe, falle er doch nicht weg. Im Übrigen müsse § 3 Abs. 2 der Wahlordnung gesetzeskonform verstanden werden: Nach § 132 (Abs. 2 Nr. 1) HmbHG 1991 habe nämlich die Zusammensetzung des Studentenparlaments nur in der Satzung selbst geregelt werden können; lediglich die Bestimmung über die Durchführung der Wahl hätten in die Wahlordnung ausgelagert werden können.

Dies überzeugt jedoch nicht. Richtig ist vielmehr die Auffassung, dass in Fällen des Freibleibens von Sitzen wegen Listenerschöpfung sich auch die in Art. 42 der Satzung in Bezug genommene Zahl der Mitglieder des Studentenparlaments entsprechend verringert. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Satzung in Art. 14 Abs. 2 selbst eine Wahl über Listen voraussetzt, und sie damit in Kauf nimmt, dass die Zahl der tatsächlich vorhandenen Mitglieder des Studentenparlaments durch Listenerschöpfung geringer werden kann als die Zahl der Sitze. Es erschiene nicht sachgerecht, in derartigen Fällen für die erforderlichen Mehrheiten auf die Zahl der Sitze abzustellen und damit die Mehrheitsbildung zu erschweren. Gegen ein Festhalten an der Zahl der Sitze spricht auch die einhellige Kommentierung zu Art. 121 GG. Dort wird allgemein angenommen, dass es hinsichtlich der Bezugsgröße für bestimmte Mehrheiten nicht auf die Zahl der vorhandenen Sitze, sondern auf die vorhandenen Abgeordneten ("Mitglieder") des Bundestags ankommt. Maßgeblich ist demnach für das Erreichen der jeweiligen Mehrheitsquoten nicht die Zahl der Sitze, sondern der jeweilige "Sollzustand" an Mitgliedern, d. h. die Zahl der Abgeordneten, die im konkreten Zeitpunkt sitz- und stimmberechtigt sind. Veränderungen dieses Sollbestandes führen demnach zu entsprechenden Veränderungen der Bezugsgröße für die jeweils erforderliche Mehrheit, um die relative Höhe der verschiedenen Quoren konstant zu halten (vgl. Schneider in: AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 121 Rdnr. 3; Rechenberg in: BK, Art. 121 Rdnr. 8; Morlok in: Dreier, GG, Art. 121 Rdnr. 13; Klein in: Maunz-Dürig, GG, Art. 121 Rdnr. 19 f.; Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl. 2006, Art. 121 Rdnr. 2; Versteyl in: von Münch/Kunig, GG, 5. Aufl. 2003, Art. 121 Rdnr. 9; Magiera in: Sachs, GG, 3. Aufl. 2003, Art. 121 Rdnr. 4 f.; Kretschmer in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl. 2004, Art. 121 Rdnr. 4 f.). Auch wenn somit ein wegen Listenerschöpfung nach § 3 Abs. 2 der Wahlordnung freibleibender Sitz in der Tat nicht "wegfällt", so ändert dies doch nichts daran, dass bei der - in Art. 42 der Satzung hineinzulesenden - Bezugsgröße der "Mitglieder des Studentenparlaments" nicht auf die Zahl der Sitze abzustellen ist, sondern - entsprechend der allgemeinen Auffassung hinsichtlich der "gesetzlichen Mitglieder" im Sinne des Art. 121 GG - auf den "Sollzustand" an Mitgliedern, die im konkreten Zeitpunkt sitz- und stimmberechtigt sind.

bbb) Die Liste der GHG war jedoch am 3. Februar 2000 zum Zeitpunkt der Abstimmung über die Satzungsänderung tatsächlich nicht erschöpft, da bis dahin nicht alle auf der Liste geführten Personen wirksam ihr Mandat niedergelegt bzw. auf dessen Annahme verzichtet hatten, und somit nicht alle diese Kandidierenden endgültig ausgeschieden waren.

Denn zur Überzeugung des Berufungsgerichts steht auf Grund der Beweisaufnahme fest, dass jedenfalls die seinerzeit auf Platz bzw. Platz der Liste der GHG geführten (vgl. die vom Kläger als Anl. Bf. 6 überreichte Aufstellung) Zeugen Frau Aky. und Herr Akk vor der Abstimmung über die Satzungsänderung am 3. Februar 2000 nicht wirksam ihr Mandat niedergelegt oder auf dessen Annahme verzichtet hatten.

(1) Dies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass dem Gericht für diese beiden (wie auch für andere) Zeugen keine schriftlichen "Rücktrittserklärungen" vorgelegt worden sind. Auch wenn die "Geschäftsordnung des Studentinnenparlaments der Universität Hamburg" in § 6 Abs. 1 der seinerzeit geltenden Fassung vorsah, dass "jede Parlamentarierin ... ihr Mandat durch schriftliche Erklärung an das Präsidium niederlegen" konnte, hat sich daraus kein rechtlich bindendes Schriftformerfordernis für die Wirksamkeit einer solchen Erklärung ergeben. Denn nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 HmbHG 1991 waren (ebenso wie nunmehr gemäß § 103 Abs. 2 Nr. 2 HmbHG 2001) die Bestimmungen über den Verlust der Mitgliedschaft in Organen der Studentenschaft in der Satzung selbst zu regeln. Dies ist z.B. erfolgt mit der Regelung in Art. 20 Abs. 3 der Satzung, nach der ein Mitglied seinen Sitz verliert, wenn es während seiner Amtsperiode dreimal unentschuldigt bei den Parlamentssitzungen gefehlt hat. Demgegenüber sieht die Satzung jedoch - anders als etwa die bereits genannte Satzung der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg vom 21. Oktober 2004 in dem dortigen § 14 Abs. 1 - keine Formvorschriften hinsichtlich des Rücktritts vom Mandat vor; Gleiches gilt für den in Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung behandelten Rücktritt des AStA oder einzelner seiner Mitglieder. Somit bleibt es bei dem Grundsatz der Formfreiheit von Willenserklärungen; dass schriftliche Erklärungen schon aus Gründen der Rechtssicherheit und der Dokumentationsfestigkeit erhebliche Vorteile haben, steht auf einem anderen Blatt.

Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die Formfreiheit einer Erklärung über die Mandatsniederlegung oder den Mandatsverzicht nichts daran ändert, dass derartige Erklärungen - schon wegen der erheblichen Auswirkungen, wie gerade der vorliegende Fall zeigt - inhaltlich eindeutig sein müssen (eine Äußerung des Inhalts, man habe "keine Lust mehr" oder wolle "in Ruhe gelassen" werden, kann z.B. nicht genügen). Weiterhin muss zum Zeitpunkt einer Abstimmung definitiv feststehen, wer als Parlamentsmitglied stimmberechtigt ist; demgemäß müssen Erklärungen über die Niederlegung eines Mandats oder über einen Verzicht auf dessen Annahme vor der betreffenden Abstimmung beim Parlamentspräsidium eingegangen sein. Eine "schwebend unwirksame" Stimmabgabe eines nicht berufenen "Nachrückers" mit späterer "Genehmigung" einer zur Zeit der Abstimmung noch nicht erfolgten "Rücktrittserklärung" durch das zum Zeitpunkt der Abstimmung dem Parlament tatsächlich angehörende Mitglied wäre mit dem Wesen parlamentarischer Abstimmungen unvereinbar.

(2) Zur Überzeugung des Berufungsgerichts steht fest, dass (jedenfalls) die Zeugen Frau Aky. und Herr Akk. während der Wahlperiode 1999/2000 bis zur Abstimmung über die Satzungsänderung am 3. Februar 2000 keinerlei Erklärungen über eine Niederlegung des Mandats oder über einen Verzicht auf dessen Annahme abgegeben haben.

(2.1) Die Zeugin Aky. hat ausgesagt, sie könne sich nicht erinnern, vor der Parlamentssitzung vom 3. Februar 2000 eine Erklärung abgegeben zu haben; außerdem hat sie eindeutig ausgeschlossen, dass man vor jener Sitzung an sie wegen einer dortigen Mitwirkung herangetreten wäre (vgl. das Sitzungsprotokoll vom 13.6.2006, S. 12). Dies unterscheidet ihren Fall etwa von denjenigen der Zeugen Wi. , F. -M. und We. , die jeweils bekundet haben, dass sie zeitnah vor der Sitzung kontaktiert worden seien, um ihre Mitwirkungsmöglichkeit bei der Abstimmung über die geplanten Änderungen abzuklären (vgl. das Sitzungsprotokoll, S. 6 f., 7 ff. und 16 f.). Für Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin Aky. hat das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte. Ist die Zeugin Aky. somit vor der Sitzung vom 3. Februar 2000 nicht auf ihre Teilnahme oder Verhinderung angesprochen worden und hat sie bis dahin keine Erklärung abgegeben, so steht fest, dass sie weder ihr Mandat niederlegt noch auf dessen Annahme verzichtet hat.

(2.2) Der Zeuge Akk. hat ebenfalls eindeutig ausgeschlossen, vor der Sitzung vom 3. Februar eine Niederlegungs- oder Verzichtserklärung abgegeben zu haben, und insoweit - einleuchtenderweise - auf den Umstand hingewiesen, dass er niemals als Student an der Universität politisch aktiv gewesen sei, er die Bedeutung der Abkürzung "ILAS" nicht kenne, von einer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe nichts wisse und er auch zu keinem Zeitpunkt der GHG angehört habe (vgl. das Sitzungsprotokoll S. 9 f.). Auch an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage hat das Berufungsgericht keinen Zweifel. Demgemäß steht fest, dass auch der Zeuge Akk. keine Niederlegungs- oder Verzichtserklärung abgegeben hat.

Der rechtlichen Erheblichkeit dieses Umstandes stünde es nicht entgegen, falls er (was nach seiner Aussage nicht ausgeschlossen zu sein scheint) ohne sein Wissen auf die Liste der GHG gelangt sein sollte. Auch wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte dies nicht zur Folge, dass seine Aufnahme in die Liste als unwirksam zu behandeln wäre und er gleichsam "weggedacht" werden müsste. Die Aufstellung der Kandidierendenlisten erfolgt nach einem durch die Wahlordnung geregelten Verfahren: Zunächst wird eine vorläufige Kandidierendenliste gebildet, gegen die nach Aushang Einspruch eingereicht werden kann (§ 6 Abs. 5 WahlO); danach wird die endgültige Kandidierendenliste gebildet (§ 7 WahlO). Wird die Kandidierendenliste nicht ordnungsgemäß geführt, so kann dies zur Ungültigkeitserklärung der Wahl führen (§ 20 Satz 2 Nr. 1 WahlO). Dementsprechend sieht die Wahlordnung Korrekturmöglichkeiten für die Fälle fehlerhafter Listenbildungen vor. Werden diese nicht wahrgenommen, so muss es aus Gründen der Rechtssicherheit bei der jeweiligen Listenaufstellung und einem darauf beruhenden und festgestellten Wahlergebnis bleiben. Dies muss auch hier für die Liste der GHG für die Wahlperiode 1999/2000 mit dem Zeugen Akk. auf Platz und für das diesbezügliche Wahlergebnis gelten. Davon abgesehen erleidet ein ohne sein Wissen in die Kandidierendenliste aufgenommener Studierender dadurch, dass seine Listung wirksam bleibt, keinen empfindlichen persönlichen Nachteil, da er, sofern er gewählt wird oder er als Nachrücker an die Reihe kommt, (bei entsprechender Information) die Möglichkeit hat, auf das Mandat zu verzichten.

bb) War somit die Liste der GHG am 3. Februar 2000 nicht durch endgültiges Ausscheiden aller dort geführten Kandidierenden erschöpft, so betrug die Zahl der satzungsmäßigen Mitglieder des Parlaments weiterhin 47 (und nicht 46). Demgemäß war für eine wirksame Änderung der Satzung eine Zweidrittelmehrheit bezogen auf 47 Stimmen erforderlich. Diese Mehrheit bildeten rechnerisch erst 31,33 Stimmen. Erforderlich waren damit 32 Ja-Stimmen; eine "Abrundung" auf 31 wäre unzulässig (vgl. die Berechnungsbeispiele für Zweidrittelmehrheiten bei Hoffmann in: BK, Art. 79 Rdnrn. 59, 60). Da am 3. Februar 2000 nur 31 Ja-Stimmen für die Satzungsänderung abgegeben wurden, ist die satzungsändernde Mehrheit (unabhängig von der Frage der Gültigkeit der Ja-Stimmen) somit verfehlt worden.

c) Darüber hinaus sind auch nicht alle für die Satzungsänderung abgegebenen 31 Ja-Stimmen gültig gewesen. Das Berufungsgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Zeuge G. vor der Sitzung vom 3. Februar 2000 keine Erklärung über die Niederlegung des Mandats oder einen diesbezüglichen Annahmeverzicht erklärt hat, so dass an seiner Stelle ein nicht berufener Nachrücker abgestimmt haben muss (aa). Für das Berufungsgericht steht es zudem außer Zweifel, dass dieser Nachrücker für die Satzungsänderung gestimmt hat, so dass jedenfalls diese Ja-Stimme nicht gültig gewesen ist (bb).

aa) Der Zeuge G. hat glaubhaft ausgesagt, dass er einen "Rücktritt" ggf. ausschließlich schriftlich, keinesfalls dagegen bloß mündlich erklärt hätte. Eine dahingehende schriftliche Erklärung des Zeugen G. liegt nicht vor; auch er selbst erinnert nicht, eine solche abgefasst zu haben. Der Zeuge H. konnte über den Verbleib der nach seiner Aussage seinerzeit vorliegenden schriftlichen "Rücktrittserklärungen" keine Angaben machen (vgl. das Sitzungsprotokoll S. 4); Frau P. -M. hat glaubhaft ausgesagt, von "den diversen Rücktritten nur zwei zu Gesicht bekommen" zu haben, nämlich die Erklärungen von Frau F. -M. und Herrn Wi. (vgl. das Sitzungsprotokoll S. 19), auf denen die dortigen Unterschriften allerdings laut deren eigenen Aussagen nicht von ihnen stammen (vgl. das Sitzungsprotokoll S. 7 und 8). Des weiteren hat der Zeuge G. glaubhaft ausgesagt, sich nicht daran erinnern zu können, dass er vor der Sitzung vom 3. Februar 2000 mit einem Mitglied seiner ....-Liste darüber gesprochen hätte, dass er zu jener Parlamentssitzung erscheinen müsse. Damit unterscheidet sich auch sein Fall von den Fällen der Zeugen Wi. , F. -M. und We. , die laut ihren Aussagen vor jener Sitzung gefragt worden waren, ob sie daran teilnehmen könnten. Alle diese Umstände begründen bei dem Berufungsgericht die Überzeugung, dass auch der Zeuge G. keine Niederlegungs- oder Verzichtserklärung bzgl. eines Parlamentsmandats abgegeben hat.

bb) Hat der Zeuge G. somit keine solche Erklärung abgegeben, so muss an seiner Stelle ein nicht berufener Nachrücker an der Sitzung vom 3. Februar 2000 und an der dortigen Abstimmung über die Satzungsänderung teilgenommen haben.

Für das Berufungsgericht steht es außer Zweifel, dass dieser Nachrücker für (und nicht gegen) die Satzungsänderung gestimmt hat, und dementsprechend jedenfalls diese Ja-Stimme nicht gültig gewesen ist. Sämtliche Mitglieder bzw. Nachrückkandidaten, deren Rücktritte der Kläger bezweifelt, kamen nach seinen unwidersprochenen Angaben aus Fraktionen, welche die Satzungsänderung befürworteten. Wenn in einer Parlamentssitzung in offener Abstimmung über eine Sachfrage entschieden wird, bzgl. derer sich die Fraktionen zuvor politisch eine Meinung gebildet haben, dann deutet dies nach der Lebenserfahrung regelmäßig darauf hin, dass die einzelnen Fraktionsmitglieder in dieser offenen Abstimmung der politischen Linie ihrer Fraktion bzw. Liste entsprechend votieren werden. Dementsprechend ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte anzunehmen, dass die Nachrücker in der Sitzung vom 3. Februar 2000 entsprechend der politischen Linie ihrer Liste abgestimmt haben (zum auch im öffentlichen Recht anwendbaren Anscheinsbeweis vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.12.1995, NWVBl 1996 S. 125, 126; Urt. v. 1.3.1995, NJW 1995 S. 2303, 2305). Dem entspricht es, dass die Beklagte (auch nach den gerichtlichen Hinweisen im Erörterungstermin vom 26.4.2005, vgl. das dortige Protokoll S. 3 unten) insoweit Gegenteiliges nicht vorgetragen hat.

3. Vor dem Hintergrund der Ausführungen zur Wirksamkeit der Satzungsänderung braucht wegen insoweit fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht mehr verbindlich geklärt zu werden, ob am 3. Februar 2000 über die Änderung der Wahlordnung wirksam beschlossen worden ist: Wegen der Unwirksamkeit der Satzungsänderung sind die Wahlen zum Studierendenparlament 2001/2002 schon aus diesem Grunde nicht auf rechtmäßiger Grundlage durchgeführt worden.

Das Berufungsgericht weist allerdings darauf hin, dass sich eine Ungültigkeit der thematisch eigenständigen Änderungen der Wahlordnung aus den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen nicht ergibt:

a) Erforderlich nach Art. 21 der Wahlordnung war eine Zweidrittelmehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung über diese Änderung anwesenden stimmberechtigten Parlamentarier. Diese Mehrheit ist erreicht worden: Bei der Abstimmung über die Änderung der Wahlordnung waren laut dem Protokoll der Sitzung noch 40 Parlamentarier anwesend. Würde man davon die Zahl der seinerzeit anwesenden nicht berufenen Nachrücker abziehen, so wären selbst bei (maximal) 7 solchen Nachrückern somit (mindestens) 33 stimmberechtigte Parlamentarier anwesend gewesen; eine Zweidrittelmehrheit davon hätte 22 Ja-Stimmen erfordert. Diese Mehrheit wäre erreicht worden: Von den 31 - auch hinsichtlich der Änderung der Wahlordnung - abgegebenen Ja-Stimmen wären die (maximal) 7 ungültigen abzuziehen, womit immer noch (mindestens) 24 gültige Ja-Stimmen verblieben wären. Mehr als 7 Nachrücker kann es für die 12 Listenmitglieder, deren "Rücktritte" der Kläger bestreitet, nicht gegeben haben, weil für die 5 auf den letzten Plätzen der GHG-Liste stehenden Personen (Y. , Aky. , Ö. , Akk. , E. ) keine Nachrücker mehr erscheinen konnten, woraufhin diese Liste vom Parlamentspräsidium mehrheitlich als erschöpft angesehen wurde.

b) Im Übrigen ist zur Gültigkeit der einzelnen Änderungen der Wahlordnung folgendes anzumerken:

Die Änderung der Wahlordnung vom 3. Februar 2000 enthält 4 Komponenten (vgl. Amtl.Anz. 2000, S. 4333): Der Begriff "Studentenparlament" wird durchweg durch den Begriff "Studierendenparlament" ersetzt (Nr. 1 des Änderungsbefehls); die Zahl der Parlamentssitze beträgt 35 statt 47 (Nr. 2); die Briefwahl wird erleichtert, indem sie nicht mehr beantragt werden muss (Nr. 3 und 4); es wird eine 2,5 Prozent Sperrklausel eingeführt (Nr. 5).

aa) Die erste Änderung bleibt - unbeschadet dessen, dass diese begriffliche Neuerung auch in der unwirksam gebliebenen Satzungsänderung (Art. 13 ff.) vorgesehen war - gültig, da das Hochschulgesetz selbst den Begriff "Studierendenparlament" vorgibt (vgl. § 103 Abs. 1 S. 1 HmbHG 2001), und diese Änderung somit nicht das rechtliche Schicksal der diesbezüglichen Satzungsänderung teilen muss.

bb) Die zweite Änderung dagegen ist angesichts der Ungültigkeit der Satzungsänderung ihrerseits ungültig, weil es sich insoweit lediglich um eine Anpassung der Wahlordnung an die geänderte Satzung, also nicht um eine eigenständige, allein der Wahlordnung vorbehaltene Regelung handelt. Vielmehr ist die Bestimmung des § 2 der Wahlordnung über die Zahl der Sitze eine lediglich redaktionelle Übernahme der in Art. 14 Abs. 2 der Satzung enthaltenen Vorgabe. Diese Regelung war, soweit sie konstitutiv wirken sollte, in der Satzung und nicht etwa in der Wahlordnung zu treffen, da der Wahlordnung lediglich Bestimmungen über die Wahl des Parlaments, nicht aber über seine Zusammensetzung vorbehalten bleiben durften (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 HmbHG 1991, ebenso § 103 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 HmbHG 2001). Die somit in § 2 der Wahlordnung lediglich redaktionell übernommene Bestimmung über die Zahl der Parlamentssitze muss dementsprechend das rechtliche Schicksal der insoweit höherrangigen, aber ungültigen Bestimmung des Art. 14 Abs. 2 der Satzung teilen.

cc) Für eine Ungültigkeit der weiteren Änderungen, insbesondere der Sperrklausel, sind keine durchschlagenden Gründe ersichtlich. Es handelt sich dabei um originär der Wahlordnung vorbehaltene Bestimmungen, die einen selbständigen Sinn und Charakter haben und auch mit einer nicht geänderten Satzung ohne weiteres vereinbar sind. Somit gibt es auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich im Studierendenparlament keine hinreichende Mehrheit für die Änderung dieser Vorschriften der Wahlordnung ohne die zugleich gewollte Änderung der Satzung gefunden hätte.

4. Das Berufungsgericht sieht sich zu einigen Hinweisen veranlasst, die die Auswirkungen dieses Urteils bei Eintritt der Rechtskraft auf das für die Wahlperiode 2006/2007 gewählte Studierendenparlament betreffen. Zwar wird das Urteil nicht allgemeinverbindlich wirken, sondern lediglich zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens, und die hier erfolgte Feststellung betrifft unmittelbar nur die Wahl zum Studierendenparlament für die Wahlperiode 2001/2002. Jedoch ist nicht zu verkennen, dass die Unwirksamkeit der Satzungsänderung vom 3. Februar 2000 mittelbar auch sämtliche Wahlen zum Studierendenparlament erfasst, die seitdem auf der Grundlage dieses Satzungsänderungsbeschlusses erfolgt sind. Das Berufungsgericht geht angesichts dessen davon aus, dass die Beklagte schon im eigenen Interesse - nicht zuletzt zur Vermeidung neuer Gerichtsverfahren, die andernfalls vom Kläger oder von anderen Studierenden unter Bezugnahme auf die in dem vorliegenden Verfahren gewonnenen Erkenntnisse anhängig gemacht werden könnten - für die Zukunft die rechtlich gebotenen Schlussfolgerungen ziehen möchte. In diesem Sinne ist folgendes zu bemerken:

a) Zunächst steht es für das Berufungsgericht außer Frage, dass das zuletzt gewählte Studierendenparlament nicht gleichsam verschwindet, sondern bis zur nächsten Wahl weiterbesteht. Auch wenn es auf fehlerhafte Weise zustande gekommen ist, so ist es doch gewählt und es vertritt die Studierendenschaft. Würde es verschwinden, so entstünde ein Vakuum und es gäbe überhaupt keine demokratische Vertretung mehr (zu diesen Gesichtspunkten vgl. Karpen, Anmerkung zum Urt. des HmbVerfG v. 4.5.1993, DVBl. 1993 S. 1077, 1080, 1081, und das Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts selbst, a.a.O.; S. 1070).

Ebenfalls außer Frage steht es für das Berufungsgericht, dass das derzeit amtierende Parlament in seiner jetzigen Gestalt mit 35 Sitzen nach Maßgabe der Sitzverteilung aus den letzten Wahlen weiterbesteht, also nicht etwa auf 47 Sitze aufzustocken ist. Ein solchermaßen umgestaltetes Parlament wäre nicht hinreichend demokratisch legitimiert, weil die Wahlen für die Periode 2006/2007 nicht nach Maßgabe des "alten" Rechts durchgeführt worden sind, sondern nach Maßgabe der am 3. Februar 2000 beschlossenen Änderungen. Dementsprechend mussten die Wähler bei der Stimmabgabe von einem zu wählenden Parlament mit 35 Sitzen ausgehen und nicht von einem Parlament mit 47 Sitzen, welches also über rund ein Drittel mehr an Sitzen verfügen würde. Dass derart grundlegend verschiedene Ausgangsbedingungen auch zu unterschiedlichen Kandidaturen bzw. Listenaufstellungen führen und das Wahlverhalten beeinflussen können, liegt auf der Hand. Nichts anderes würde selbst dann gelten, wenn die Wahlberechtigten von dem vorliegenden Rechtsstreit gewusst haben und auf die Möglichkeit einer Unwirksamkeit der Satzungsänderung vom 3. Februar 2000 einschließlich der Reduzierung der Sitzzahl von 47 auf 35 aufmerksam gemacht worden sein sollten: Es ist ausgeschlossen, in einem Wahlakt ein Parlament mit 35 Sitzen und zugleich - gleichsam "hilfsweise" - ein zweites Parlament mit 47 Sitzen zu wählen.

b) In Anlehnung vor allem an die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, nach der in den Fällen, in denen die Ungültigkeit einer Parlamentswahl gerichtlich festgestellt wird, wegen der erforderlichen Rechtssicherheit die bis dahin vorgenommenen Handlungen des Parlaments wirksam bleiben und in ihrer Verbindlichkeit nicht in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.10.1951, BVerfGE Bd. 1 S. 14, 38; Beschl. v. 11.11.1953, BVerfGE Bd. 3 S. 41, 44 f.; HmbVerfG, Urt. v. 4.5.1993, DVBl. 1993, S. 1070, 1074; OVG Saarlouis, Urt. v. 20.1.1977, DVBl. 1977 S. 1000, 1001), weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Maßnahmen und Beschlüsse der seit der Wahlperiode 2001/2002 gewählten Studierendenparlamente wirksam bleiben. Dies betrifft etwa die von den Studierendenparlamenten beschlossenen Fassungen bzw. Änderungen der Beitragsordnung der Studierendenschaft der Universität Hamburg (vgl. Amtl.Anz. 2003 S. 499; 2004 S. 1455; 2006 S. 660 und S. 716).

c) Zu der Frage, welche Aufgaben und Kompetenzen das derzeit amtierende Studierendenparlament bis zur nächsten Wahl noch wahrnehmen darf bzw. muss, nimmt das Berufungsgericht Bezug auf Ausführungen des Hamburgischen Verfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 1993. Dort hat das Hamburgische Verfassungsgericht erkannt (DVBl. 1993, S. 1070, 1074):

"Die Bürgerschaft in ihrer jetzigen Zusammensetzung kann und muß unter Beachtung des Maßes an Zurückhaltung, das sich aus der besonderen Situation des Parlaments bis zur erneuten Wahl ergibt, bis zur Konstituierung einer neu gewählten Bürgerschaft ihre Aufgaben im Rahmen der gewaltenteilenden Demokratie wahrnehmen. Dazu gehören insbesondere und beispielsweise die Kontrolle der Verwaltung, dem Parlament obliegende Wahlen und auch die Gesetzgebung mit den Einschränkungen, die sich jeweils aus der gebotenen Zurückhaltung ergeben. In diesem Rahmen kann die Bürgerschaft sowohl die notwendigen Gesetze ... beschließen als auch die erforderlichen Mittel bereitstellen. Vor allem aber ist es Aufgabe der Bürgerschaft wie des Senats, die nächsten Wahlen unverzüglich und in angemessener Zeit vorzubereiten."

Diese Grundsätze dürften hier entsprechend heranzuziehen sein. Somit werden die Aufgaben und Kompetenzen des Studierendenparlaments in seiner jetzigen Gestalt nicht zuletzt darin bestehen, unverzüglich und in angemessener Zeit die nächsten Parlamentswahlen - die unter Zugrundelegung des gültigen Satzungsrechts auf ein Parlament mit 47 Sitzen gerichtet sein müssten - vorzubereiten. Im Übrigen behält das Studierendenparlament bis zur Konstituierung des neuen Parlaments eine Geschäftsführungskompetenz, die - bei der "gebotenen Zurückhaltung" - darauf beschränkt sein dürfte, die notwendigsten Dinge zu regeln oder zu verwalten (vgl. Karpen, a.a.O., S. 1081). Daraus ergibt sich für das derzeit amtierende Studierendenparlament nicht mehr die Legitimation, die Satzungsänderungen vom 3. Februar 2000 erneut zu beschließen und damit so zu verfahren, wie dies das Berufungsgericht im Erörterungstermin vom 26. April 2005 im Hinblick auf das damalige Verfahrensstadium noch für rechtlich möglich angesehen hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil die Entscheidung im Wesentlichen auf der Auslegung nicht revisiblen Landesrechts beruht.

Ende der Entscheidung

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