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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 19.05.2008
Aktenzeichen: 3 Bf 345/06.Z
Rechtsgebiete: StAG


Vorschriften:

StAG § 11 Satz 1 Nr. 1
Eine die Einbürgerung ausschließende Unterstützung von Bestrebungen der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bezeichneten Art kann auch in der journalistischen Betätigung für eine derartige Bestrebung liegen (hier: Begleitung der gegen das Verbot der PKK gerichteten Kampagne "Dialog statt Verbot" und Berichterstattung über sie für die PKK-nahe Zeitung "Özgür Politika" im Jahr 1997).
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

3 Bf 345/06.Z

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Kollak und Bertram am 19. Mai 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. Oktober 2006 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben bzw. dargelegt (§ 124 a Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 VwGO).

1. Der Kläger begehrt seine Einbürgerung. Er ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. 1994 wurde er auf der Grundlage seines Vortrags, er habe sich in der Türkei politisch und journalistisch für die TKKKÖ und damit für die "Befreiung der Türkei und Nordkurdistans" eingesetzt, als Asylberechtigter anerkannt.

Im April 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Einbürgerung. Hierzu gab er an, seit November 2001 bei dem Verlag X Presse als Journalist angestellt zu sein;

Das Landesamt für Verfassungsschutz der Beklagten teilte auf Anfrage im November 2002 mit, es lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigten, der Kläger sei Anhänger der PKK. Er habe im Jahr 1997 anlässlich der Kampagne "Dialog statt Verbot", die sich gegen das im Jahr 1993 ausgesprochene Verbot der PKK gerichtet habe, an einer Bustour durch das Bundesgebiet teilgenommen. Er sei in einer im August 2001 aufgefundenen Mitgliederliste des Vereins "Volkshaus der Türkei e.V." verzeichnet und von bis Mitglied in dessen Vorstand gewesen. Der Verein sei fest in die Strukturen der PKK eingebunden und fungiere als Anlaufstelle der örtlichen PKK-Anhänger.

Der Kläger wurde hierzu angehört und ließ durch seine Prozessbevollmächtigten vortragen, das "Volkshaus der Türkei" sei nicht in die Strukturen der PKK eingebunden und fungiere auch nicht als Anlaufstelle der örtlichen PKK-Anhänger. Das "Volkshaus der Türkei" sei 1977 von Anhängern der Türkiye Kommunist Partesi gegründet worden und habe bis 1988 unter deren Kontrolle gestanden. Im Anschluss seien Anhänger der türkischen Linken und der kurdischen nationalen Opposition für den Verein aktiv gewesen. Der Verein verfolge gesellschaftliche und kulturelle Zwecke. Bezogen auf die Kampagne "Dialog statt Verbot" sei er weder Macher, Organisator noch Teilnehmer der Kampagne, sondern als Journalist anwesend gewesen, um im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit Berichte zu schreiben. Er bestreite ausdrücklich, Anhänger der PKK zu sein.

Das um Stellungnahme gebetene Landesamt für Verfassungsschutz der Beklagten teilte im Juli 2003 mit, die Ausführungen zur Teilnahme an der Kampagne "Dialog statt Verbot" könnten nicht widerlegt werden, die journalistische Tätigkeit des Klägers sei bekannt. Den Aussagen des Klägers zu dem "Volkshaus der Türkei" und dem Trägerverein "Volkshaus der Türkei e.V." sei entgegenzuhalten, dass die Institution Volkshaus Sitz des Vereins "Volkshaus der Türkei e.V." sei und als zentrale Anlaufstelle für PKK/KADEK-Anhänger fungiere. Die dort abgehaltenen Veranstaltungen hätten oft einen erkennbaren PKK/KADEK-Hintergrund; es gebe allerdings auch Veranstaltungen zu anderen, insbesondere sozialen und kulturellen Themen. Der Verein "Volkshaus der Türkei e.V." fungiere häufig als Anmelder und Veranstalter von Demonstrationen, an denen weit überwiegend PKK/KADEK-Anhänger teilnähmen. Zudem hingen in dem Volkshaus mehrere Bilder des PKK/KADEK-Führers Abdullah Öcalan, so dass jedem Besucher der Bezug zur PKK/KADEK deutlich werden müsse. Darüber hinaus gebe es weitere tatsächliche Anhaltspunkte sowohl für die Einbindung des Vereins in die Strukturen der PKK/KADEK als auch dafür, dass der Kläger zu der Anhängerschaft der PKK/KADEK zu rechnen sei; diese könnten jedoch nicht mitgeteilt werden, weil sie auf nachrichtendienstlichem Wege bekannt geworden seien.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Einbürgerung mit Bescheid vom 9. Oktober 2003 ab. Sein Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründet hatte, sein Lebensweg in der Türkei sei durch sein Engagement für die türkische Linke geprägt gewesen und der Verein "Volkshaus der Türkei" sei keine Anlaufstelle der PKK-Anhänger, sondern verfolge gesellschaftliche und soziale Zwecke, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2004 zurückgewiesen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nahm der Kläger zu der ihm vorgehaltenen Nähe zur PKK Stellung und betonte, er sei prinzipiell gegen Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung. Das Verbot der PKK bewerte er kritisch, weil er wiederum aus demokratischen Gründen grundsätzlich Bedenken gegen Verbote habe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Einem Anspruch auf Einbürgerung stehe entgegen, dass tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Bestrebungen unterstütze oder unterstützt habe, die in Widerspruch zu seiner Loyalitätserklärung stünden. Ein solcher Anhaltspunkt sei seine Mitgliedschaft und Vorstandstätigkeit bei dem Verein "Volkshaus der Türkei e.V." wegen dessen Nähe zur PKK. Die entsprechende Einschätzung des Landesamtes für Verfassungsschutz werde durch andere Quellen bestätigt. Eine weitere Anknüpfungstatsache für eine Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sei seine Anwesenheit bei der als bundesweite Bustour betriebenen Kampagne "Dialog statt Verbot"; hierbei habe es sich um eine straff organisierte, sich an zahlreichen Orten im Bundesgebiet artikulierende mobile Veranstaltung gehandelt, deren Wirkungsmacht der Kläger durch seine Anwesenheit und seine Berichterstattung, die in der die Partei der PKK ergreifenden Zeitung "Y " erschienen sei, erhöht habe.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163, 1164). Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, NVwZ-RR 2004, 542; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2007, 3 Bf 101/07.Z, juris).

Der Vortrag des Klägers vermag derartige Zweifel nicht zu begründen. Dies gilt für beide im Urteil des Verwaltungsgerichts herangezogenen tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger die PKK und damit Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG - bzw. der gleichlautenden, der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegten Vorschrift des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG in der Fassung vor der Änderung durch das Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) - unterstützt hat.

3. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Tätigkeit des Klägers als Vorstand in dem Verein "Volkshaus der Türkei" in Hamburg vom bis zum sowie seine weitere Mitgliedschaft in dem Verein bis zum sei wegen des maßgeblichen Einflusses der PKK auf den Verein als Anhaltspunkt für eine Unterstützung der PKK anzusehen, wird durch den Zulassungsantrag - in dem der Kläger unverändert davon abgesehen hat, Inhalte und Ausrichtung seiner Vereinstätigkeit darzulegen - nicht erschüttert.

a) Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich für die maßgebliche Wertung, der genannte Verein sei eng mit der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen verbunden gewesen, nicht maßgeblich auf Stellungnahmen des Landesamtes für Verfassungsschutz stützen dürfen, dringt schon deshalb nicht durch, weil das Urteil als selbständigen Beleg "neben" den nachrichtendienstlichen Quellen eine den fraglichen Zeitraum betreffende Stellungnahme des als sachverständig anerkannten Gutachters Oberdiek angeführt und diesen Beleg durch ein Zitat aus dem "Kurdistan-Rundbrief" vom 23. Mai 1998 sowie einen Verweis auf das Auftreten des Vereins als Veranstalter von für die PKK werbenden Versammlungen im Jahr 2002 ergänzt hat.

Überdies geht die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz deshalb nicht als Erkenntnismittel heranziehen dürfen, weil die Angaben auf nachrichtendienstlichen Quellen beruhten, deren Richtigkeitsgewähr nicht überprüfbar sei, an der Sache vorbei. Nicht näher genannte, auf nachrichtendienstlichen Wegen gewonnene Erkenntnisse sind in der maßgeblichen Stellungnahme nur ergänzend angeführt; warum die dort benannten Tatsachen, dass der Verein als Anmelder und Veranstalter von Demonstrationen zugunsten der PKK/KADEK auftrete, selbst Veranstaltungen mit Bezug auf Anliegen der PKK/KADEK ausrichte und in seinen Räumlichkeiten mehrere Bilder des PKK/KADEK-Führers Abdullah Öcalan zeige, nicht zutreffen sollten, legt der Kläger demgegenüber nicht dar.

b) Der Vortrag des Klägers dazu, welche Gruppen das Volkshaus der Türkei im Jahr 1977 gegründet und dort zunächst die Oberhand hatten, ist nicht geeignet, die zitierte Einschätzung des Sachverständigen Oberdiek, wonach die PKK erst in der Nachfolge der Gründer die dominierende Stellung übernommen und sodann "seit geraumer Zeit" inne hatte, zu widerlegen. Das hierzu von dem Kläger in Bezug genommene Gutachten des Sachverständigen Serafettin Kaya vom 30. August 2002 an das OVG Greifswald bestätigt vielmehr, dass die der TKP zugeordnete Gründergruppierung die Kontrolle im Jahr 1988 aufgegeben hatte und seitdem die PKK am Vorstand beteiligt gewesen war, und enthält weiter die Aussage, dass gegenwärtig (zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens) die Anhänger der PKK im Vereinsvorstand in der Mehrheit seien. Der Einwand des Klägers, das Zitat des Verwaltungsgerichts aus dem "Kurdistan-Rundbrief" betreffe nicht das Volkshaus der Türkei, sondern das "Kurdistan-Volkshaus", ist nicht schlüssig, da der Text seinem zitierten Wortlaut nach das Volkshaus der Türkei betrifft. Dem Kläger kann weiter nicht darin gefolgt werden, dass das Verwaltungsgericht den Verein "Kurdistan-Volkshaus" mit dem Verein "Volkshaus der Türkei" verwechselt habe; jedenfalls bis in das Jahr 2002 war der Verein "Volkshaus der Türkei" nach Ansicht der genannten Gutachter, denen der Kläger insoweit nicht substantiiert widerspricht, durchaus Gegenstand des Führungsinteresses der PKK. Schließlich ist der Verweis des Klägers darauf, dass der Verein "Volkshaus der Türkei" jahrelang Sprachkurse angeboten habe, welche u.a. durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gefördert worden seien, unerheblich, weil damit ersichtlich nur ein Teil der Vereinsaktivitäten benannt wird, was eine politische Steuerung durch die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen in anderen Aufgabenfeldern nicht ausschließt.

4. Der Kläger rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe seine Anwesenheit bei der 1997 bundesweit betriebenen Kampagne "Dialog statt Verbot" deshalb nicht als Anknüpfungstatsache für eine Unterstützung der PKK werten dürfen, weil er an der Kampagne nicht zu deren Unterstützung teilgenommen habe, sondern in diesem Zusammenhang als Journalist tätig gewesen sei.

a) Wenn der Kläger zum Beleg dafür, es fehle an seiner Teilnahme an der Bustour, nunmehr geltend macht, er sei nicht "mitgereist" und habe nicht täglich berichtet, sondern nur von "einzelnen Tagen im Zusammenhang der Kampagne", so ist dies nicht vereinbar mit seinem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. Hiernach hatte er diese Bustour "begleitet" und "diverse Artikel geschrieben", "in denen er jeweils aus den Orten wie Köln, Bonn, Bremen, Hamburg, Kiel, Hannover, Düsseldorf etc. berichtete ..." (Schriftsatz vom 22. November 2004). Wäre der in Hamburg wohnhafte Kläger tatsächlich nicht unter Nutzung der Infrastruktur der Kampagne mitgereist, sondern hätte nur die genannten Veranstaltungen einzeln aufgesucht, dann müsste er zu den zahlreichen, überdies in dem Schriftsatz nicht abschließend genannten Orten - zu denen nach dem von ihm vorgelegten Artikel vom jedenfalls noch und hinzukämen - jeweils aufwendig gesondert angereist sein. So war das bisherige Vorbringen nicht zu verstehen. Für das geänderte Vorbringen fehlt jegliche Glaubhaftmachung.

b) Mit dem früheren Vorbringen stimmt es sodann nicht überein - und überzeugt demgemäß auch nicht -, dass der Kläger anführt, er habe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht aus innerer Verbundenheit mit der Kampagne Berichte für "Y........" verfasst, sondern dabei für die X- und Verlags GmbH gearbeitet, welche ohne sein Zutun einige seiner Artikel in "Y " veröffentlicht habe. Der Kläger hat nämlich in seinem Lebenslauf eine Berufstätigkeit für den Verlag X erst ab 2001 angegeben. Für den Zeitraum 1996 bis 1998 lauteten die Angaben unter der Überschrift "Weiterbildung und Berufserfahrung in Deutschland", er sei arbeitslos gewesen und habe in verschiedenen Vereinen Deutsch- und Computerkurse besucht

c) Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht verkannt, dass der Kläger nach seinem Vortrag die Kampagne nicht in der Rolle eines Teilnehmers, sondern als Journalist begleitet und hierüber Berichte verfasst hatte. Diese Tätigkeit ist vielmehr in dem Urteil bereits mit dem Satz "Der Kläger hat durch seine Anwesenheit und vor allem durch seine Berichterstattung die Wirkungsmacht der Demonstrationsveranstaltungen objektiv erhöht" (Urteilsabdruck, S. 8) ausdrücklich festgehalten. Sein Auftreten als Berichterstatter wird durch die Wertung des Verwaltungsgerichts, es sei eine "spitzfindige Differenzierung", wenn der Kläger geltend mache, er sei nicht Teilnehmer gewesen, sondern habe lediglich als Journalist berichtet, in tatsächlicher Hinsicht nicht in Frage gestellt. Der Sache nach zutreffend weist das Urteil damit in zugespitzter Formulierung die Ansicht des Klägers zurück, eine Tätigkeit als Journalist könne - bzw. dürfe zur Wahrung der Pressefreiheit - schon allgemein nicht (auch) als Unterstützung derjenigen Handlungen oder Bestrebungen bewertet werden, die Gegenstand der journalistischen Begleitung, Beobachtung und Berichterstattung sind. Selbstverständlich kann, wie das bekannte Spektrum von kritischer über neutral-objektive bis zu wirtschaftlich-werbender bzw. politisch-propagandistischer Berichterstattung in den verschiedenen Medien belegt, die Tätigkeit eines Journalisten in Bezug auf das Objekt der Darstellung in unterschiedlichster Weise wirken und eingesetzt sein. Bereits das "Ob" der Berichterstattung bzw. ihr Umfang ist dabei von erheblicher Bedeutung; Anliegen, über die nicht berichtet wird, haben wenig Aussicht darauf, in der Öffentlichkeit und Politik Unterstützung zu finden. Das Grundrecht der Pressefreiheit gebietet nicht, die journalistische Betätigung als solche insgesamt aus dem für die Einbürgerung maßgeblichen Tatsachenmaterial auszuscheiden, sondern ist erst von Belang für die Frage, ob besondere Anforderungen - insbesondere an die Erheblichkeit der Unterstützungshandlung - zu stellen sind (vgl. zur Meinungsfreiheit BVerwG, Urt. v. 15.3.2005, BVerwGE 123, 114).

d) Soweit der Kläger mit dem Zulassungsantrag geltend macht, den in der Zeitung "Y abgedruckten Berichten sei keine ausdrückliche Werbung für die PKK zu entnehmen, vielmehr beschränkten sie sich auf Beschreibungen der einzelnen Orte und der Gespräche der Tourteilnehmer mit Vertretern von SPD, DGB, GEW, Grüne etc., zeigt er ebenfalls keinen Mangel des angegriffenen Urteils auf. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger zwar eine kritische Distanz zu der Kampagne abgesprochen, insoweit aber auf keinen bestimmten, von den vorgenannten Angaben abweichenden Inhalt der Berichte abgestellt. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts knüpft daran an, dass der Kläger dadurch als Teil der Kampagne gewirkt habe, dass er dazu beigetragen habe, der Kampagne die für ihren Erfolg erhebliche Publizität zu vermitteln (Urteilsabdruck, S. 9). Eine solche Wirkungsweise liegt als Zweck auch nahe: Ziel der Bustour war es bereits ausweislich ihres Mottos, der PKK den Status eines gesellschaftlich bzw. politisch zu beachtenden Dialogpartners zu verschaffen. Wird ein Auftritt in der Öffentlichkeit von Journalisten begleitet, so vermittelt bereits dies den Protagonisten und deren Anliegen eine erhöhte Bedeutung. Die Qualifizierung der Berichterstattung als Teil der Kampagne stützt das Verwaltungsgericht dabei wesentlich auch auf den Umstand, dass die vom Kläger verfassten Berichte allein in der Zeitung "Y " des X Verlages veröffentlicht wurden. Diesem Umstand misst das Verwaltungsgericht zutreffend Bedeutung zu, weil die genannte Zeitung - wie in dem Urteil unwidersprochen festgestellt wird - dafür bekannt ist, für die PKK Partei zu ergreifen.

e) Der Vortrag des Klägers, Gegenstand seiner Berichterstattung sei eine Kampagne gewesen, die sich mit der Frage befasst habe, ob bei bestimmten politischen Fragen nicht eine Auseinandersetzung mit den Inhalten anstelle eines Verbotes sinnvoll wäre, trifft den maßgeblichen Sachverhalt nicht. "Dialog statt Verbot" diente nicht einer ergebnisoffenen, auf die Möglichkeit der Klärung bestimmter politischer Fragen im Diskussionswege bezogenen Erörterung des Für und Wider eines vereinsrechtlichen Betätigungsverbotes. Das Verwaltungsgericht hat hierzu - ohne dass der Kläger dem über den allgemeinen Vorwurf, es hätte hierzu den Sachverhalt genauer aufklären müssen, hinaus substantiiert entgegengetreten ist - vielmehr festgestellt, dass es sich bei der Bustour um eine "straff organisierte Veranstaltung" gehandelt habe, die den Zweck verfolgt habe, "politische Stimmung gegen das Verbot der PKK und ihrer Nachfolgeorganisationen und damit gleichzeitig für die Sache der PKK zu machen." Dem Kläger kann auch nicht in der Darstellung gefolgt werden, in der Kampagne und in seiner Berichterstattung darüber sei es um das Für und Wider des Verbots einer "politischen Organisation" - ähnlich der Diskussion um ein Verbotsverfahren gegen die NPD - gegangen. Die PKK stellte sich vielmehr seinerzeit - im Verhältnis zu dem Verbotszeitpunkt 1993 im Wesentlichen unverändert - dar als straff geführte Kaderorganisation mit einem alle Kurden umfassenden, staatliche Hoheit insbesondere auch der Bundesrepublik Deutschland negierenden Herrschafts- und Vertretungsanspruch, zu dessen Durchsetzung alle Mittel, auch solche der terroristischen Gewalt, angewendet bzw. zumindest vorbehalten wurden. Hierzu kann Bezug genommen werden auf die Feststellungen des Bundesverwal-tungsgerichts in dem Urteil vom 30. März 1999 (BVerwGE 109, 12, 20 ff.):

"Die PKK verfolgt ihre politischen Ziele innerhalb und außerhalb der Türkei - zumindest auch - mit terroristischen Mitteln. Als terroristisch sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 80, 315 [339]) dabei jedenfalls den Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter an.

Die terroristische Betätigung der PKK steht nach den Feststellungen in dem Strafurteil des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Mai 1997 auch für den Senat außer Zweifel, ungeachtet der im vorliegenden Verfahren unerheblichen völkerrechtlichen Bewertung des bewaffneten separatistischen Kampfes der Kurden in der Türkei um die Errichtung eines unabhängigen Kurdenstaates unter Berufung auf ein ethnisches Selbstbestimmungsrecht (vgl. zur Haltung der Bundesregierung und der anderen EU-Staaten die Erklärung des Bundesinnenministers vor dem Deutschen Bundestag am 23. Februar 1999, Bulletin S. 105 ff. [107]). Das Oberlandesgericht Celle hat hierzu u.a. festgestellt, programmatisches Ziel der PKK sei die Errichtung eines sozialistischen kurdischen Nationalstaates auf türkischem Staatsgebiet unter alleiniger Führung der PKK. Zur Erreichung dieses Zieles der Alleinherrschaft befürworte und betreibe die PKK den bewaffneten Kampf und erachte die Anwendung sog. revolutionärer Gewalt innerhalb und außerhalb der Partei als legitim. In der Türkei führe die ARGK als militärischer Arm der PKK seit 1984 den militärischen Kampf in Form eines Guerillakrieges gegen den türkischen Staat. Seit Beginn der achtziger Jahre sei auch Europa in die Auseinandersetzungen einbezogen und die 1985 gegründete ERNK zur Vermittlung und Durchsetzung der politischen Ziele, zur Ausbildung von Kadern, zur Rekrutierung von Kämpfern, zur Beschaffung von "Spenden" sowie zur Verbreitung von Propagandamaterial und zur Durchführung von Demonstrationen eingesetzt worden. Der Kampf gegen die innerhalb und außerhalb der Partei aufkommende Opposition habe dazu geführt, daß von Mitte bis Ende der achtziger Jahre in Deutschland sowie in West- und Nord-Europa sog. Abweichler liquidiert worden seien. Mehrere vollendete und versuchte Tötungsdelikte seien mittlerweile Gegenstand rechtskräftiger Urteile deutscher Gerichte gewesen. Die sog. Frontaktivitäten (der Auslandsorganisationen der PKK in Europa) schlössen die systematische Anwendung von Gewalt ein. Gewalt sei der "letzte Schritt der Überzeugungsarbeit". Breit angelegte gewalttätige Aktionen sollten die Öffentlichkeit in Europa auf die Übergriffe türkischer Stellen in der Türkei hinweisen und würden als Teil des legitimen Befreiungskampfes dargestellt. Eine der Hauptaufgaben der Auslandsorganisationen sei die Finanzierung der Guerilla in der Türkei und die Rekrutierung von Nachwuchskämpfern. Die Beiträge und "Spenden" würden mit Einschüchterung und Anwendung körperlicher Gewalt von möglichst vielen Kurden beigetrieben. Zur Verfolgung ihrer Zwecke habe die PKK zumeist aus aktuellem Anlaß in der Türkei, aber auch in Deutschland gemeingefährliche Straftaten wie schwere Brandstiftungen begangen. In öffentlichen Aufrufen habe die PKK/ERNK ferner beispielsweise im November 1993 erklärt, die PKK verfüge als Vorhut des kurdischen Volkes über "eine Kraft, jedwede Art von Vergeltungsrecht" in der Türkei und in ganz Europa anwenden zu können; so habe das "Volk von Kurdistan ... das Problem auch in die europäischen Großstädte getragen".

Daß die PKK ihre Aktionen auch und gerade gegen unbeteiligte Personen richtet, wird schließlich aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts Celle dazu deutlich, daß bei den im Jahre 1994 in der Zeit vom 4. Februar bis 12. November in Deutschland verübten 80 Brandanschlägen die Geschädigten in 43 Fällen türkische Staatsangehörige waren, bei 307 Anschlägen im Jahre 1995 insgesamt 259 türkische Reisebüros, Banken, Geschäfte, Moscheen und Gebetshäuser, Vereine und Gaststätten betroffen waren. Daß die PKK bis auf den heutigen Tag eine zumindest auch mit terroristischen Mitteln agierende Organisation ist, ist für den Senat außerdem auch - wie in der Revisionsverhandlung mit den Beteiligten erörtert und unstreitig geblieben - allgemeinkundig. Das ergibt sich etwa aus den hierzu zum Gegenstand der Revisionsverhandlung gemachten Zeitungsberichten und der Erklärung des Bundesinnenministers vor dem Deutschen Bundestag am 23. Februar 1999. So hat die PKK am Tag vor der Revisionsverhandlung in dieser Sache mit Anschlägen in türkischen Urlaubsorten gedroht und Touristen davor gewarnt, ihre Ferien dort zu verbringen. Einige Tage zuvor wurde berichtet, daß die PKK die - hauptsächlich kurdische - Bevölkerung von Diyarbakir davor gewarnt habe, an Kundgebungen des türkischen Ministerpräsidenten Ecevit bei einem offiziellen Besuch einer Regierungsdelegation teilzunehmen; wer daran teilnehme, werde bestraft."

Der erkennende Senat hat dementsprechend mit seinem Urteil vom 6. Dezember 2005 (3 Bf 172/04, juris) zur anhaltenden Erheblichkeit des vereinsrechtlichen Betätigungsverbotes und zu der Ausrichtung der PKK im Jahre 2001 u.a. Folgendes festgestellt:

"Das Betätigungsverbot war erlassen worden, weil die PKK und die ERNK zur Erreichung ihrer Ziele in Deutschland nicht nur mit Gewalt gegen türkische Einrichtungen vorgegangen waren, sondern sich ebenso gewalttätig gegen "Verräter" in den eigenen Reihen sowie gegen Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen gewandt hatten. Beide Organisationen hatten nicht davor zurückgeschreckt, in Deutschland Parteiabweichler und sonstige "Verräter" zu verfolgen, ihrer Freiheit zu berauben und zu töten. Die Durchführung solcher Maßnahmen war von zahlreichen gegen Angehörige der PKK durchgeführten Strafverfahren belegt worden, die zu strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Freiheitsberaubung, Körperverletzung und Tötungsdelikten geführt hatten. Durch dieses Verhalten hatte sich die PKK eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt und dadurch die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verletzt und gefährdet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.7.1994, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 17; bestätigt im Hauptsacheverfahren: Urt. v. 9.12.1997 - 1 A 9.93, zitiert nach VGH Mannheim, Urt. v. 11.7.2002 - 13 S 1111/01, in juris; im Ergebnis ebenso: BVerwG, Urt. v. 30.3.1999, a.a.O.). Weiter hatte die Auslandsorganisation zur Finanzierung der Guerilla in der Türkei Beiträge und "Spenden" mit Einschüchterung und Anwendung körperlicher Gewalt von möglichst vielen Kurden beigetrieben (siehe BVerwG, Urt. v. 30.3.1999, BVerwGE Bd. 109, S. 12).

Anhaltspunkte dafür, dass sich die PKK entscheidend gewandelt hätte und die Verbotsgründe im Juni 2001 nicht mehr bestanden, liegen nicht vor. Im September 1999 verkündete die PKK-Führung zwar ihre so genannte Friedensstrategie, deren konkrete Ausgestaltung auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000 beschlossen wurde. Es wurde die Umwandlung der PKK in eine nur noch politisch handelnde Organisation verkündet. Ihr Ziel - die kulturelle Autonomie für die Kurden innerhalb der Grenzen der Türkei - wolle sie nur noch mit friedlichen und politischen Mitteln erreichen. Ein eigener Kurdenstaat wurde nach Aussagen der Organisationsführung nicht mehr angestrebt und der Rückzug der bewaffneten Einheiten aus der Türkei angeordnet (vgl. Verfassungsschutzbericht 2002 des Bundesministeriums des Innern, S. 201). Im Mai 2001 proklamierte die PKK den Beginn ihrer zweiten "Friedensoffensive", in deren Rahmen sich alle Kurden zu ihrer nationalen und politischen Identität bekennen sollten (vgl. Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalens an das OVG Münster vom 30.10.2001, G 43/01 der Asyldokumentation des Gerichts).

Seit diesem von der PKK verbalisierten Kurswechsel hat es in Deutschland keine demonstrativen Gewalttaten der PKK mehr gegeben. Gleichwohl ist es aber weiter zu Gewalttaten durch Anhänger der PKK, insbesondere zu Disziplinierungen in den eigenen Reihen gekommen (vgl. dazu im Einzelnen: BT-Drs. 14/5525 vom 12.3.2001, S. 3). Weiter hat die PKK ihren in der Krisenregion befindlichen bewaffneten Flügel unter Hinweis auf ein Selbstverteidigungsrecht beibehalten (vgl. Verfassungsschutzbericht 2002 des Bundesministeriums des Innern, S. 203). Dadurch wird deutlich, dass die PKK ihre gewaltorientierte Vorgehensweise zunächst nicht wesentlich verändert hat und insbesondere Spendengeld-Erpressungen und Bestrafungsaktionen zur Aufrechterhaltung der Disziplin und Befolgung der Anweisungen der PKK-Führung, mit denen das staatliche Gewaltmonopol in Frage gestellt wurde, auch nach Verkündung der so genannten Friedensstrategie zum Erscheinungsbild der PKK gehörten (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.7.2002 - 13 S 1111/01, in juris). Die PKK ist nach den formalen Veränderungen des 7. Parteikongresses darüber hinaus eine hierarchisch ausgerichtete, von den Direktiven ihres Vorsitzenden abhängige Organisation geblieben. Auch die konspirativen Kommunikationswege und Verhaltensweisen sind beibehalten worden. Diese undemokratischen, auf Kaderprinzipien beruhenden Organisationsstrukturen gewährleisteten die unmittelbare Einflussnahme der Führung der PKK auf das Verhalten der Anhängerschaft und ließen trotz des propagierten Friedenskurses einen Richtungswechsel zurück zu militanten, gewalttätigen Aktionsformen jederzeit möglich erscheinen (BT-Drs. 14/5525, S. 2). Dementsprechend hat das Bundesministerium des Innern das im Jahr 1993 ausgesprochene Betätigungsverbot der PKK noch im März 2001 ausdrücklich aufrecht erhalten (siehe BT-Drs. 14/5525)."

f) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe bezogen auf den Kläger verkannt, dass die grundrechtliche Pressefreiheit es verbiete, seine journalistische Begleitung der Kampagne "Dialog statt Verbot" gegen ihn zu verwenden, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Bewertung des Auftretens des Klägers als Journalist als Anhaltspunkt im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG den Schutzbereich der Pressefreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berührt, auch wenn es sich dabei um keinen gezielten staatlichen Eingriff in ein bestimmtes Verhalten der Presse handelt (vgl. zur Erheblichkeit auch nicht-finaler Maßnahmen BVerfG, Beschl. v. 24.5.2005, BVerfGE 113, 63). Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass sich die Berücksichtigung dieses Verhaltens bei der Entscheidung über die Einbürgerung des Klägers als zulässiger Ausdruck der grundrechtlichen Schranken darstellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.3.2005, a.a.O.) und des erkennenden Senats (Urt. v. 6.12.2005, a.a.O.) ist § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG und damit geeignet als Schranke der Kommunikationsgrundrechte nach Art. 5 Abs. 1 GG. Die Vorschrift ist allerdings zur Vermeidung unverhältnismäßiger Eingriffe in die Kommunikationsgrundrechte hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "unterstützt" dahin auszulegen, dass solche Verhaltensweisen außer Betracht zu bleiben haben, die zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nur ganz unwesentlich oder geringfügig beitragen; zudem muss es für eine Zurechnung dem Betreffenden erkennbar sein, dass sein Handeln für die Vereinigung als solche insgesamt - in Abgrenzung zu einem eingeschränkten, von den Interessen der Vereinigung durch den Betroffenen gesondert verfolgten, ordnungsrechtlich unbedenklichen Anliegen - unterstützend wirkt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 22.2.2007, BVerwGE 128, 140). Diese Voraussetzungen waren indes nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts erfüllt, da der Kläger, wie bereits dargelegt, mit seiner Anwesenheit und Berichterstattung einen nicht unerheblichen Beitrag zu der Wirksamkeit der auf die Ausweitung der Handlungsmöglichkeiten der PKK in Deutschland insgesamt zielenden Kampagne geleistet hatte. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass diese Wirkung nicht seiner Absicht entsprochen hätte; sein Vortrag, ihm sei es lediglich darum gegangen, die Diskussion um die Betätigungsmöglichkeiten einer politischen Vereinigung zu befördern, ist, da für ihn erkennbar die PKK, wie dargelegt, eine solche Vereinigung nicht war, nicht glaubhaft.

Die journalistische Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Kampagne "Dialog statt Verbot" als einen tatsächlichen Anhaltspunkt zu werten, der die Annahme einer Unterstützung der PKK rechtfertigt, begegnet auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es vorliegend nicht um die Entscheidung geht, ob allein aus einem Auftreten als Journalist im Zusammenhang mit der Kampagne "Dialog statt Verbot" auf das Vorliegen eines Hinderungsgrundes im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG geschlossen werden darf. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht hierzu, wie bereits angeführt, zutreffend den Umstand in die Betrachtung einbezogen, dass der Kläger nicht als unabhängiger Journalist agiert, sondern (allein) in der PKK-nahen Zeitung "Y " publiziert hatte. Zudem ist, wie dargelegt, mit der Vorstandstätigkeit und Mitgliedschaft in dem Verein "Volkshaus der Türkei" ein weiterer Anhaltspunkt für eine Unterstützung der PKK gegeben.

g) Der Kläger tritt der Wertung, die journalistische Tätigkeit sei ein Anhaltspunkt für eine Unterstützung der PKK, unter Hinweis auf die Begründung seines Asylgesuchs weiter entgegen mit der Behauptung, aus seiner gesamten Biographie, insbesondere seiner Arbeit für eine sozialistisch orientierte Zeitung in der Türkei, sei ersichtlich, dass er Journalist sei und dass er der PKK auch nie als Sympathisant nahegestanden, vielmehr immer einen friedlichen Weg der Demokratisierung befürwortet habe. Dem kann indes nicht gefolgt werden; Umstände aus dem Lebenslauf des Klägers, die den angeführten Anhaltspunkten ihre Indizwirkung nehmen würden, sind damit nicht dargelegt. Vielmehr weisen die Angaben des Klägers, der sich als ethnischer Kurde bezeichnet hat, in ihrer Zusammenschau auf einige erhebliche Berührungspunkte mit der PKK.

Weitere Ausführungen

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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