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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.01.2004
Aktenzeichen: 3 Bf 407/01
Rechtsgebiete: HmbVwVG, GebG


Vorschriften:

HmbVwVG § 76 Abs. 4
GebG § 22 Abs. 4 (alte Fassung v. 5. März 1986)
Das Vollstreckungsgesetz enthält für die Kostenforderungen nach diesem Gesetz eigene Vorschriften über die Verjährung und verdrängt insoweit als das speziellere Gesetz die Bestimmungen des Gebührengesetzes.

Bei der in § 76 Abs. 4 Satz 4 HmbVwVG angeordneten entsprechenden Anwendung des § 22 Abs. 4 Satz 1 GebG (a.F.) steht dem Unterbrechungsgrund der "Aussetzung der Vollziehung" der Fall gleich, dass die Kostenforderung wegen des Eintritts der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO nicht beigetrieben werden darf.


3 Bf 407/01

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Pradel, Korth und Kollak am 8. Januar 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. September 2001 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 181,70 DM festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger macht in seinem Zulassungsantrag "schwerwiegende Mängel" des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts geltend, ohne im weiteren einen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe zu benennen. Das Gericht ist grundsätzlich nicht gehalten, sich aus dem Zulassungsantrag etwaige Zulassungsgründe selbst herauszusuchen. Die Rügen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Verjährungsfrage falsch und abweichend von anderen Kammern desselben Gerichts beurteilt, das Urteil beruhe zudem auf prozessfremden Erwägungen und einer fehlerhaften Beweiswürdigung, prüft der Senat allein nach Maßgabe des Zulassungsgrundes erheblicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rügen des Klägers sind nicht geeignet, derartige Richtigkeitszweifel zu wecken.

1. Der Kläger rügt allerdings zu Recht, dass in dem Urteil eine Verjährungsfrist von fünf Jahren angenommen wird. Maßgebend sind, wie der Kläger zutreffend ausführt, die Verjährungsbestimmungen in § 76 Abs. 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (v. 13.3.1961, HmbGVBl. S. 79, 136 m.Änd.) - VwVG -, nicht die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Vorschriften des Gebührengesetzes. Das Vollstreckungsgesetz enthält für die Kostenforderungen nach diesem Gesetz eigene Vorschriften über die Verjährung und verdrängt insoweit als das speziellere Gesetz die Bestimmungen des Gebührengesetzes. Die gegen den Kläger festgesetzten Kosten sind durch eine Amtshandlung nach dem Vollstreckungsgesetz entstanden, § 76 Abs. 1 VwVG. Das Abschleppen seines Pkw erfolgte im Wege der Ersatzvornahme nach § 14 Satz 1 Buchst. a) VwVG, deren Kostenfolge in § 19 VwVG geregelt ist.

Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis gleichwohl richtig, weil die mit Bescheid vom 27. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2001 festgesetzte Kostenforderung der Beklagten nicht verjährt und also nicht erloschen ist.

Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz VwVG zwei Jahre. An die Verjährung der Hauptforderung kann nicht angeknüpft werden. Diese - nämlich das an den Kläger gerichtete Handlungsgebot vom 7. Juli 1997, seinen Pkw aus der Haltverbotszone im Bereich J. Nr. 3 - 5 wegzufahren - konnte nicht verjähren, weil sie sogleich mit der Erfüllung erlosch, die mit dem Beiseiteräumen des Pkw im Wege der Ersatzvornahme eintrat. - Die Verjährungsfrist begann gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 VwVG mit dem Ablauf des Jahres 1997, weil die Kostenforderung mit ihrer Festsetzung fällig geworden war, § 16 Vollstreckungskostenordnung (v. 24.5.1961, HmbGVBl. S. 169 m.Änd.). Die Verjährung war aber schon zu Beginn unterbrochen, weil wegen des Widerspruchs des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbescheid ein Unterbrechungsgrund eingetreten war.

§ 76 Abs. 4 Satz 4 VwVG bestimmt, dass auf die Unterbrechung der Verjährung § 22 Absätze 3 bis 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden ist. Für die entsprechende Anwendung ist hier die Fassung des Gebührengesetzes vor der Änderung durch das Gesetz zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften vom 16. November 1999 (HmbGVBl. S. 256) maßgebend. Das Änderungsgesetz bestimmte in den Schlussvorschriften des Art. 9 Abs. 2 Satz 1, dass das bisherige Recht anzuwenden ist, soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei seinem Inkrafttreten bereits entstanden war. Dies ist bei der streitigen Kostenforderung der Beklagten aus dem Jahr 1997 der Fall.

Zur Unterbrechung der Verjährung enthielt § 22 Abs. 4 Satz 1 Gebührengesetz in der Fassung vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37) - GebG a.F. - folgende Vorschrift:

"Die Verjährung wird unterbrochen durch Anerkennung, schriftliche Zahlungsaufforderung sowie durch Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Konkurs oder durch Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Gebührenpflichtigen."

Satz 2 dieses Absatzes regelte die Dauer der Unterbrechung der Verjährung "durch eine der in Satz 1 genannten Maßnahmen."

Von den genannten Unterbrechungsmaßnahmen ist hier die "Aussetzung der Vollziehung" entsprechend anwendbar. Der Senat braucht dazu nicht abschließend zu klären, welche Handlungen oder Vorgänge dem Begriff der Aussetzung der Vollziehung bei einer unmittelbaren Anwendung des § 22 Abs. 4 GebG a.F. unterfallen. Der Wortlaut legt freilich das Verständnis nahe, dass damit allein eine Maßnahme im Sinne des § 80 Abs. 4 VwGO gemeint ist, die ihrerseits daran anknüpft, dass Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung haben. Um eine solche Fallgestaltung handelt es hier nicht, weil der Kostenerstattungsanspruch wegen einer Ersatzvornahme nach überwiegender und richtiger Ansicht nicht der "Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten" im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO unterfällt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 80 Rdnr. 63) und die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht angeordnet wurde. Dass der Gesetzgeber des Gebührengesetzes die Unterbrechung auf den Fall der "Aussetzung der Vollziehung" zugespitzt hat - das Gebührengesetz 1969 enthielt in § 23 Abs. 2 demgegenüber weiter gefasst den "Rechtsbehelf" als Unterbrechungsgrund - erscheint im Zusammenhang mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO verständlich, weil bei der Anforderung von Gebühren als öffentlichen Abgaben die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. Der Verzicht auf den Unterbrechungsgrund des Rechtsbehelfs wurde damit begründet, dass die Behörden es insoweit in der Hand hätten, die Verjährung durch die Aussetzung der Vollziehung des jeweils angefochtenen Festsetzungsbescheides zu unterbrechen (vgl. amtliche Begründung, Bü-Drs. 11/4694 S. 31).

Diese enge rechtstechnische Auslegung des Unterbrechungsgrundes der "Aussetzung der Vollziehung" ist aber nicht ohne weiteres auch für die Anwendung des § 22 Abs. 4 Satz 1 GebG a.F. im Gegenstandsbereich des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes maßgebend. Der Gesetzgeber hat in § 76 Abs. 4 Satz 4 VwVG nämlich bestimmt, dass die genannten Vorschriften des Gebührengesetzes auf die Hemmung und Unterbrechung "entsprechend anzuwenden" sind. Gehören zu den Kategorien von Kostenforderungen, die das Verwaltungsvollstreckungsgesetz regelt, auch solche, bei denen die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nicht entfällt, wie dies bei den Kosten der Ersatzvornahme nach § 19 VwVG der Fall ist, erfordert es die entsprechende Anwendung, den nach Wortlaut und prozessualer Anknüpfung nicht unmittelbar eingreifenden Unterbrechungsgrund der "Aussetzung der Vollziehung" auf die Fallgruppe der kraft Gesetzes bestehenden aufschiebenden Wirkung sachgerecht zu übertragen. Die behördliche Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO stellt nämlich in Bezug auf die Vollziehung des Verwaltungsakts genau den Zustand her, der bei Eintritt der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes besteht. Aus der Sicht des Kostenschuldners macht es für den Lauf der Verjährungsfrist keinen Unterschied, ob die Beitreibung der Kostenforderung wegen der behördlichen Aussetzung der Vollziehung oder wegen des Eintritts der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs vorläufig eingestellt bzw. schon nicht aufgenommen wird. Weil der Kostengläubiger in beiden Fällen an der (weiteren) Vollziehung rechtlich gehindert ist, kann der Kostenschuldner das Absehen von der Vollstreckung in dem einen wie in dem anderen Fall nicht als einen für die Verjährung der gegen ihn gerichteten Kostenforderung erheblichen Umstand werten. Bei entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 4 Satz 1 GebG a.F gemäß § 76 Abs. 4 Satz 4 VwVG steht dem Unterbrechungsgrund der Aussetzung der Vollziehung darum der Fall gleich, dass die Kostenforderung wegen des Eintritts der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO nicht beigetrieben werden darf.

Die Unterbrechung dauerte in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 4 Satz 2 GebG a.F. fort, solange die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage bestanden. Gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1VwGO endete die aufschiebende Wirkung drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts gegebenen Rechtsmittels. Diese Frist lief - die Zustellung des Urteils an den Kläger erfolgte am 20. November 2001, der Antrag auf Zulassung der Berufung war binnen Monatsfrist zu stellen und zu begründen (§ 124a Abs. 1 VwGO a.F.) - am 20. März 2002 ab. Mit Ablauf des Jahres 2002 hat eine neue Verjährungsfrist von zwei Jahren begonnen (§§ 76 Abs. 4 Satz 4 VwVG, 22 Abs. 5 GebG a.F.). Ob sie erneut unterbrochen worden ist, bedarf keiner Prüfung.

2. Die Rüge, dem angefochtenen Urteil lägen "prozessfremde Erwägungen" zugrunde, geht fehl. Die richterliche Beweiswürdigung ist bei einer Zeugenvernehmung nicht auf die protokollierten Aussagen oder das protokollierte Aussageverhalten beschränkt. Das Urteil zieht für die Beweiswürdigung den Umstand heran, dass der Zeuge Lehmann "zunächst nicht sicher" war, ob in dem Bereich überhaupt Parkuhren aufgestellt waren oder ob man einen Parkschein hatte ziehen müssen (UA S. 6). Dass eine solche Unsicherheit tatsächlich nicht bestand, ist in dem Zulassungsantrag weder behauptet noch dargelegt.

3. Auch die weiteren Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der im Wege der gerichtlichen Überzeugungsbildung getroffenen Feststellung zu begründen, dass "im Bereich der Parkzone im J , wo der Kläger sein Fahrzeug abgestellt hatte, die (der) mobilen Halteverbotsschilder für dortige Filmaufnahmen so aufgestellt waren, wie es der Filmgesellschaft Polyphon in der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung aufgetragen war" (UA S. 6). Fehler der Beweiswürdigung zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.

Das Verwaltungsgericht hat die Aussage des Zeugen L. in diesem Punkt in erster Linie als unergiebig angesehen, wenn es ausführt, dass seiner Aussage nur zu entnehmen sei, dass weder der Kläger noch der Zeuge "aufgestellte Halteverbotsschilder registriert" hätten (UA S. 6). Die weiteren Ausführungen ("Im Übrigen") zur Überzeugungskraft der Angaben des Zeugen und zu den Grenzen seiner Erinnerung an den lange zurückliegenden Vorgang betreffen diesen Kern der Beweiswürdigung nicht mehr. Der Zulassungsantrag hält der Würdigung als unergiebig entgegen, dass Haltverbotsschilder aufgrund ihrer Größe und konstruktiven Beschaffenheit unübersehbar seien. Dieser Einwand erschüttert die Beweiswürdigung nicht. Dass ein Verkehrsteilnehmer bzw. ein Beifahrer mobile Haltverbotsschilder tatsächlich übersehen kann, ist nicht so unwahrscheinlich, dass diese Möglichkeit für die Beweiswürdigung nicht herangezogen werden dürfte. Haltverbotsschilder müssen nicht die im Zulassungsantrag beschriebenen Ausmaße haben und sind nicht unabhängig von ihrem Aufstellort etwa in der Nähe anderer Verkehrszeichen ihrer schieren Größe wegen schlechthin unübersehbar. Auch die Wahrnehmungstiefe der Verkehrsteilnehmer hängt von der konkreten Verkehrssituation ab. Insoweit könnte hier eine Rolle gespielt haben, dass - zur freudigen Überraschung des Klägers und seines Beifahrers - ein Parkplatz im Innenstadtbereich und gerade dort frei war, wo beide zum Mittagessen gehen wollten, dem Hineinfahren in die Parkbucht keine Hindernisse entgegenstanden, die Parkuhr ferner betriebsbereit war und gefüttert werden konnte. Derartige Umstände können die Aufmerksamkeit für mobile Haltverbotsschilder an den Enden der Parkbucht und auf dem angrenzenden Bürgersteig schon vermindern. Zu beachten ist, dass der Kläger seinen Pkw zu einem Zeitpunkt dort parkte, als das Haltverbot noch nicht galt, so dass weder- entsprechend der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung - die Parkuhrköpfe abgedeckt waren noch ein Grund bestand, die Haltverbotszeichen so in die Parkbucht hineinzustellen, dass deren Nutzung schon vor dem Beginn der Geltungszeit ab 13.00 Uhr abgeschnitten war.

Die Überzeugung, dass die Haltverbotsschilder entsprechend der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung aufgestellt waren, hat das Verwaltungsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen Henke gewonnen, der das Abschleppen als einschreitender Polizeibeamter anordnete. Die Aussage dieses Zeugen scheidet entgegen der Rüge des Klägers als Grundlage der Überzeugungsbildung nicht schon deshalb aus, weil der Zeuge sich nicht mehr an den Vorfall erinnern konnte, der mehr als vier Jahre zurücklag. Das Verwaltungsgericht hat der Angabe des Zeugen Glauben geschenkt, dass er in entsprechenden Situationen noch auf der Revierwache die dort vorhandene straßenverkehrsbehördliche Anordnung sowie das Aufstellungsprotokoll zur Kenntnis nimmt und dies vor Ort mit den tatsächlichen Gegebenheiten vergleicht (UA S. 7). Dass der Zeuge als einschreitender Polizeibeamter in der beschriebenen Art sein Amt pflichtgemäß ausübte, darf das Gericht, wenn die Aussage keine Anhaltspunkte für Zweifel bietet, auf der Grundlage festgestellter persönlicher Glaubwürdigkeit des Zeugen für zutreffend halten. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf die detaillierte und nachvollziehbare Schilderung der Vorgehensweise durch den Zeugen abgestellt (UA S. 7). Das Verwaltungsgericht durfte auf dieser Grundlage und wegen des Fehlens gegenteiliger Anhaltspunkte als hinreichend sicher ansehen, dass der Zeuge H. auch bei dem hier zu beurteilenden Abschleppvorgang pflichtgemäß handelte und sich vor der Abschleppanordnung davon überzeugt hatte, dass die Haltverbotszone entsprechend der verkehrsbehördlichen Anordnung so eingerichtet war, dass sie auch die Parkbucht einschloss, in der das Fahrzeug des Klägers geparkt war. Die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts stützt sich zudem auf das Aufstellungsprotokoll der Firma P. & S. in der Sachakte der Beklagten (UA S. 7). Das Protokoll verzeichnet die Aufstellung von Haltverbotsschildern für den in der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung beschriebenen Bereich der Parkuhrstellplätze J. 3 - 5. Aufgestellt wurden danach die Verkehrszeichen Haltverbot Anfang (283-10), Haltverbot Ende (283-20) und Haltverbot Mitte (283-30), jeweils mit dem Zusatzzeichen Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen (1052-37), §§ 41 Abs. 2 Nr. 8, 39 StVO, Katalog der Verkehrszeichen vom 19.3.1992 [BAnz. Nr. 66a].

4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG a.F., § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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