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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.10.2009
Aktenzeichen: 3 Bf 48/08.Z
Rechtsgebiete: StAG, PStG, PStV


Vorschriften:

StAG § 4 Abs. 3
StAG § 40 c
PStG § 21
PStG § 54
PStG a.F. § 60
PStV § 34
1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit als Kind ausländischer Eltern durch Geburt im Inland bemessen sich - vorbehaltlich einer abweichenden gesetzlichen Regelung - nach der jeweils im Zeitpunkt der Geburt geltenden Fassung des § 4 Abs. 3 StAG.

Der Gesetzgeber hat den Änderungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG (i.d.F. v. 15.7.1999, BGBl. I S. 1618) in Bezug auf das Erfordernis eines unbefristeten Aufenthaltsrechts eines Elternteils, die durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 und das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 erfolgten, keine Geltung für die vor deren Inkrafttreten Geborenen beigemessen.

2. Der Eintragung im Geburtenregister zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StAG kommt (auch) nach den Vorschriften des Personenstandsrechts (§ 60 Abs. 1 PStG a.F., §§ 26, 34 PStV a.F.; §§ 21, 54 PStG, § 34 PStV) keine konstitutive Bedeutung zu.


Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

3 Bf 48/08.Z

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth und Niemeyer sowie die Richterin Groß am 5. Oktober 2009 beschlossen:

Tenor:

I. Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Januar 2008 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5000,00 Euro festgesetzt.

II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die am 6. Juni 2003 im Bundesgebiet geborene Klägerin ghanaischer Eltern wendet sich gegen die Einziehung des ihr am 11. Juli 2005 ausgestellten Kinderreisepasses.

Die Beklagte und dem folgend das Verwaltungsgericht hat die Einziehung des Kinderreisepasses darauf gestützt, dass dieser nach § 11 PassG ungültig sei, da die darin enthaltene Eintragung der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin nicht zutreffe. Demgegenüber macht die Klägerin geltend, sie habe die deutsche Staatsangehörigkeit als Kind ausländischer Eltern durch Geburt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG erworben. Insoweit sei nicht die bei ihrer Geburt geltende Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes maßgeblich, wonach ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und - allein dies ist vorliegend relevant - seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen müsse (dem Vater der Klägerin ist am 31. Oktober 2000 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, so dass er bei Geburt der Klägerin am 6. Juni 2003 nicht seit 3 Jahren im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war; diese unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt gemäß § 101 Abs. 1 AufenthG nunmehr als Niederlassungserlaubnis fort). Vielmehr sei § 4 Abs. 3 StAG in der "heutigen" Fassung anzuwenden, wonach die Staatsangehörigkeit u.a. erworben werde, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitze. Den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit stützt die Klägerin zudem darauf, dass im Geburtenbuch zunächst der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 3 StAG eingetragen und ihre Mutter hiervon mit Schreiben vom 18. April 2005 unterrichtet worden sei. Die Eintragung der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Standesbeamten sei rechtsverbindlich. Der Hinweis auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit sei ein Verwaltungsakt, der nur unter den Voraussetzungen des § 48 VwVfG zurückgenommen werden könne, die jedoch nicht vorlägen. Jedenfalls sei die Klägerin so zu behandeln, als sei sie deutsche Staatsangehörige.

II.

Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht gegeben. Aus ihrem Vorbringen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (1.) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163, 1164). Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, NVwZ-RR 2004, 542; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2007, 3 Bf 101/07.Z, juris).

Gemessen an diesen Maßstäben begründet das Vorbringen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

1.1 Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt nach den Regelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes beurteilt, die am Tage der Geburt der Klägerin in Kraft gewesen seien. Anzuwenden sei vielmehr das Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung vom 19. August 2007. Dieses enthalte zwar keine Übergangsbestimmungen zur Frage des Erwerbs der Staatsangehörigkeit für Kinder ausländischer Eltern durch Geburt im Inland. In § 40 c StAG werde jedoch bestimmt, dass sich Einbürgerungsanträge unter den dort genannten Voraussetzungen nach einem Teil der bisherigen Vorschriften richten würden, soweit diese günstigere Bestimmungen enthielten. Daraus folge im Umkehrschluss, dass günstigere Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes i.d.F. vom 19. August 2007 - wie die Neuregelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG - auch für die Klägerin gelten würden.

Diese Rüge greift nicht durch. Das Vorbringen der Klägerin kann die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht, der Erwerb der Staatsangehörigkeit beurteile sich nach der bei der Geburt der Klägerin am 6. Juni 2003 geltenden Fassung des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618, gültig vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004), nicht ernsthaft in Frage stellen.

Es sprechen die Systematik des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie der materiellrechtliche Gehalt von § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG dafür, dass diese Vorschrift in der bei der Geburt der Klägerin geltenden Fassung des Gesetzes Anwendung findet. Denn der Erwerb der deutschen Staatsanghörigkeit bei der Geburt kann - sofern keine ausdrücklichen abweichenden Regelungen bestehen - sachlogisch nur auf der Grundlage der zum Geburtszeitpunkt geltenden Regelungen erfolgen. Wird danach keine deutsche Staatsangehörigkeit erworben, ist das Kind mit der Geburt Ausländer. Die deutsche Staatsangehörigkeit kann es dann nur (noch) unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 StAG - insbesondere durch eine Einbürgerung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 StAG) - erwerben.

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 rückwirkend gelten würde oder darin eine Rückanknüpfung auch für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens Geborene vorgesehen ist. Beides ist indes nicht der Fall.

Die Rückwirkung eines Gesetzes ist eine Ausnahme von der Regel, wonach Gesetze für die Zeit nach ihrer Verkündung gelten und so für gegenwärtige und künftige Rechtsverhältnisse zur Anwendung kommen. Demgemäß muss der Wille des Gesetzgebers, dass der Geltungsbereich des Gesetzes auch auf in der Vergangenheit liegende Vorgänge erstreckt werden soll, im Gesetz zum Ausdruck kommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.1992, BVerwGE 91, 130, 132 f.). Dies gilt auch im Staatsangehörigkeitsrecht (BVerwG, Beschl. v. 31.1.1997, Buchholz 130 § 4 RuStAG Nr. 7). Das Richtlinienumsetzungsgesetz weist nichts aus, das darauf hindeuten könnte, dass der Geltungsbereich des Gesetzes auch auf in der Vergangenheit liegende Vorgänge erstreckt werden sollte.

Auch für eine Rückanknüpfung des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG in der Fassung vom 19. August 2007 in dem Sinn, dass die Regelung auch vor diesem Zeitpunkt Geborene erfasst, gibt es keinen Anhalt. Hiergegen spricht bereits, dass die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG vorgenommene Ersetzung des hier relevanten Tatbestandsmerkmals "Niederlassungserlaubnis" durch "unbefristetes Aufenthaltsrecht" rein redaktioneller Art ist (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 227); die bei Geburt der Klägerin erforderliche dreijährige Bestehensdauer der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist bereits durch die Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 entfallen (hierzu s.u.). Als Übergangsvorschrift hat der Gesetzgeber zudem ausschließlich die Regelung des § 40 c StAG vorgesehen, die sich auf Einbürgerungsanträge bezieht. Hierzu heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 16/5065 S. 232), dass die neuen Regelungen zur Einbürgerung in den §§ 8 bis 12 a StAG eine neue Übergangsregelung erforderlich machten, um das Vertrauen der Einbürgerungsbewerber zu schützen. Der von der Klägerin geltend gemachte Umkehrschluss, dass günstigere Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes i.d.F. des Richtlinienumsetzungsgesetzes auch für bei dessen Inkrafttreten bereits Geborene (und somit für die Klägerin) zur Anwendung kommen würden, findet in der getroffenen Übergangsregelung keine Stütze. Gegen einen derartigen Umkehrschluss ist zudem anzuführen, dass der Gesetzgeber auch bei früheren Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts die von ihm gewollten Übergangsregelungen ausdrücklich normiert hat (vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19.12.1963, BGBl. I S. 982; Art. 3, 4 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20.12.1974, BGBl. I S. 3714; § 40 b RuStAG vom 15.7.1999, BGBl. I S. 1618; die Frage, ob § 4 Abs. 1 RuStAG in der Fassung des Gesetzes vom 30.6.1993 auch auf vor seinem Inkrafttreten Geborene Anwendung findet, hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf das Fehlen von spezifischen Übergangsvorschriften verneint, Beschl. v. 31.1.1997, a.a.O.). So hat der Gesetzgeber es bei Einführung des in § 4 Abs. 3 StAG normierten Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für Kinder ausländischer Eltern bei Geburt im Inland (ius soli - Geburtsortprinzip) durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 für erforderlich gehalten, den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 1. Januar 2000) geborenen ausländischen Kindern unter bestimmten Voraussetzungen im Wege einer Altfallregelung einen Einbürgerungsanspruch einzuräumen, § 40 b StAG (vgl. insoweit auch: BT-Drs. 14/533 S. 11, 17). Eine derartige oder entsprechende Regelung findet sich im Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 aber gerade nicht. Es bleibt deshalb bei der Maßgeblichkeit des bei der Geburt geltenden Staatsangehörigkeitsrechts für den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt (vgl. zu diesem Grundsatz Marx in: GK Staatsangehörigkeitsrecht, Stand August 2009, § 4 StAG Rn. 283).

Etwas anderes kann auch nicht deshalb gelten, weil die Klägerin sich - wie sie geltend macht - gegen die Einziehung des Kinderreisepasses wendet. Denn die prozessuale Einbindung kann nicht zur Änderung des materiell-rechtlichen Gehalts von § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG führen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Entsprechendes auch für die Änderung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 gilt, welche die bei Geburt der Klägerin bestehende Regelung dahingehend abgelöst hatte, dass nunmehr ein Elternteil neben dem 8-jährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland eine Niederlassungserlaubnis besitzen musste (an Stelle der bis dahin erforderlichen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis seit 3 Jahren). Auch diesbezüglich bestehen weder Anhaltspunkte für eine Rückwirkung der Regelungen über die Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes noch für eine Rückanknüpfung des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG i.d.F. vom 30. Juli 2004 in dem Sinne, dass die Regelung auch vor diesem Zeitpunkt Geborene erfassen soll. Die in § 40 c StAG i.d.F. vom 30. Juli 2004 geschaffene Übergangsregelung betraf wiederum nur Einbürgerungsanträge (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 117).

1.2 Die Klägerin rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 GG abgelehnt, da die Klägerin nicht im Besitze der deutschen Staatsangehörigkeit sei. Das Verwaltungsgericht führe insoweit unter Hinweis auf die Kommentierung bei Hailbronner/Renner zum Staatsangehörigkeitsrecht aus, die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch rechtsverbindliche Eintragung des Standesbeamten erworben. Dem stehe jedoch entgegen, dass auch Hailbronner/Renner ausführe, dass mit der Eintragung der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes Feststellungen und Schlussfolgerungen verbunden seien, die dem Standesbeamten sonst üblicherweise nicht oblägen. Dem entspreche auch die Rechtswirklichkeit. Die Mutter der Klägerin sei über den Eintrag der deutschen Staatsangehörigkeit in der Geburtsurkunde mit Schreiben vom 18. April 2005 durch das Standesamt Hagenow unterrichtet worden. Diese Unterrichtung sei später mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 zurückgenommen worden, wogegen die Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 Widerspruch erhoben habe. Dieses Vorgehen zeige, dass der Hinweis auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit ein Verwaltungsakt sei, der nur unter den Voraussetzungen des § 48 VwVfG wieder zurückgenommen werden könne. Dessen Voraussetzungen seien aber nicht gegeben.

Diese Rüge greift nicht durch. Denn dem Eintrag vom 16. April 2005 zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin im Geburtenbuch kommt entgegen der Auffassung der Klägerin keine Rechtsverbindlichkeit bzgl. des Erwerbs oder Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin zu (a.). Auch hat die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch das Schreiben des Standesbeamten vom 18. April 2005 erworben; sie ist aufgrund dessen auch nicht als deutsche Staatsangehörige zu behandeln (b.).

a. Durch den am 16. April 2005 im Geburtenbuch eingetragenen (und am 12. Dezember 2006 wieder gestrichenen) Hinweis zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin hat diese weder konstitutiv die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, noch kommt diesem in anderer Weise Rechtsverbindlichkeit bzgl. des Erwerbs oder Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin zu. Denn die der Eintragung zugrunde liegenden Normen setzen den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit voraus (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 StAG; § 26 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 25.2.1977, BGBl. I S. 377, in der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 30. Juli 2004, BGBl. I. S. 1950; nachfolgend: PStV) und gestalten die Eintragung zum Staatsangehörigkeitserwerb im Geburtenbuch lediglich als Hinweis aus, der nicht an der Beweiskraft des Geburtsregisters teilnimmt (vgl. § 34 PStV, § 60 Abs. 1 Satz 2 PStG in der bei der Geburt der Klägerin geltenden Fassung vom 21.8.2002, BGBl. I S. 3322 [nachfolgend: PStG a.F.] sowie §§ 85 Abs. 1 Nr. 3, 276 Abs. 1 Nr. 3 , 261 a Abs. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz - Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden vom 27.7.2000, Beilage BAnz Nr. 154 a, in der hier maßgeblichen Fassung vom 8.3.2005; nachfolgend: DA). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der nicht der Beweiskraft des Geburtenbuchs unterliegende Hinweis auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG keine weitergehenden Wirkungen entfalten kann als eine der Beweiskraft unterliegende Eintragung in das Geburtsregister, bezüglich derer ein Gegenbeweis zu keiner Zeit ausgeschlossen ist, § 60 Abs. 2 PStG a.F., § 54 Abs. 3 PStG in der derzeit geltenden Fassung vom 19.2.2007, BGBl I S. 122). Nicht einmal der Staatsangehörigkeitsausweis nach § 39 StAG (in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung) hat die deutsche Staatsangehörigkeit konstitutiv begründet (BVerwG, Urt. v. 21.5.1985, BVerwGE 71, 309). Mit der Eintragung zum Erwerb der Staatsangehörigkeit im Geburtenbuch gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StAG wird lediglich das Ergebnis der Prüfung des Standesbeamten niedergelegt, ohne dass diese Eintragung oder der Prüfungsvermerk die Staatsangehörigkeit selbst (konstitutiv) begründen könnten oder diesen Vorgängen im Rechtsverkehr Verbindlichkeit zukäme (vgl. Marx in: GK-Staatsangehörigkeitsrecht, Stand August 2009, § 4 Rn. 356 - 363, 370 - 374; Nr. 4.3.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz, Stand 17. April 2009). Dies mag eine Tätigkeit sein, welche dem Standesbeamten sonst üblicherweise nicht obliegt. Das allein vermag dem Eintrag jedoch nicht die von der Klägerin angenommene Verbindlichkeit beizulegen. Will die Klägerin rechtsverbindlich die Staatsangehörigkeit klären lassen, so kann sie gemäß § 30 StAG (i.d.F. vom 19.8.2007) einen Antrag auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit stellen.

b. Die Klägerin hat die Staatsangehörigkeit auch nicht durch das Schreiben des Standesamtes Hagenow vom 18. April 2005, welches an die Mutter der Klägerin gerichtet war, erworben. Bereits die äußere Form des Schreibens spricht gegen die Annahme eines Verwaltungsakts, da weder eine Anordnung ersichtlich ist, die entsprechend begründet werden würde, noch das Schreiben eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Zudem ist dem Inhalt keine für die Annahme eines Verwaltungsakts erforderliche Regelung zu entnehmen (vgl. § 35 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.2.2004, GVBl. M-V 2004 S. 106; vgl. allgemein zu den Voraussetzungen eines Verwaltungsakts: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 35 Rn. 68 ff.). Denn ausweislich des Textes des Schreibens handelt es sich - wie in § 261 a DA vorgesehen - um die "Unterrichtung der Eltern über den Inhalt der Mitteilung an die Meldebehörde, nach Eintragung des Hinweises auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Geburtseintrag des Kindes". Hierbei handelt es sich um die bloße (nachrichtliche) Information der Mutter der Klägerin über den an die Meldebehörde erfolgten Hinweis zu den im Geburtenbuch vorgenommenen Eintragungen. Selbst wenn das Gericht unterstellen würde, dass die Mitteilung einen Verwaltungsakt darstellen würde, so könnte die Klägerin hieraus nicht herleiten, deutsche Staatsangehörige zu sein oder als solche behandelt werden zu müssen. Denn durch Verwaltungsakt festgestellt wäre dann ausschließlich der Umstand, dass die Mutter der Klägerin darüber unterrichtet worden ist, dass das Standesamt Hagenow der Meldebehörde mitgeteilt hat, dass die im Schreiben näher aufgeführten Eintragungen im Geburtenbuch gemacht worden sind. Die im Geburtenbuch gemachten Eintragungen selbst werden auch dann nur nachrichtlich bekannt gegeben. Demzufolge kommt auch dem Schreiben des Standesamtes Hagenow vom 12. Dezember 2006, mit welchem die Unterrichtung der Mutter der Klägerin durch Schreiben vom 18. April 2005 "zurückgenommen" worden ist, vorliegend unabhängig von dessen Rechtscharakter keine rechtliche Bedeutung zu.

2. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen sei.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 14.5.1997, NVwZ-RR 1997, 621; Beschl. v. 19.8.1997, NJW 1997, 3328).

Die Klägerin trägt insoweit vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da zu klären sei, wie die Eintragungsmitteilung des Standesbeamten rechtlich zu qualifizieren sei. Damit bezeichnet die Klägerin keine Rechtsfrage, die zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache führen könnte. Wie bereits oben unter II. 1.2. b. ausgeführt, kann dem Schreiben vom 18. April 2005 - selbst wenn das Gericht unterstellt, es handele sich um einen Verwaltungsakt - nicht entnommen werden, dass hierdurch die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat oder sie bis zu einer Rücknahme des Schreibens als deutsche Staatsangehörige zu behandeln wäre.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das vorliegende Antragsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 3 GKG.

IV.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt, §§ 166 VwGO i.V.m. 114 ZPO. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Ende der Entscheidung

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