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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 31.03.2005
Aktenzeichen: 3 Bs 49/05
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52
In Streitigkeiten wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Streitwert entsprechend dem Vorschlag in Nr. 46 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004 S. 1327) nicht mehr wegen der beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis zu erhöhen (Änderung der Rechtsprechung).
3 Bs 49/05

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch den Richter Niemeyer als Berichterstatter gemäß § 87 a VwGO am 31. März 2005 beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2005 - für das Verfahren in erster Instanz auf jeweils 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Nach der Rücknahme der Beschwerde war das Beschwerdeverfahren einzustellen; die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Das Beschwerdegericht hält dabei an seiner bisherigen Rechtsprechung, den Streitwert in Fahrerlaubnissachen bei einer beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis (in Hauptsacheverfahren) mit einem Zuschlag in Höhe des halben Auffangwerts zu versehen, nicht fest. Diese Rechtsprechung hatte ihre Grundlage in dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 1996 (NVwZ 1996 S. 563 ff.), der in seinem Abschnitt II.45.4 für die Fälle einer beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis einen Zuschlag in Höhe des halben Auffangwerts vorsah. Demgegenüber trägt der neue Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2004 (NVwZ 2004 S. 1327 ff.) der mittlerweile gestiegenen Anzahl von Fahrerlaubnisklassen Rechnung, ohne aber noch einen Zuschlag bei beruflicher Nutzung der Fahrerlaubnis zu empfehlen (vgl. dort den Abschnitt 46). Das Beschwerdegericht schließt sich dieser Bewertung aus Gründen der Einheitlichkeit an. Es trägt dabei auch dem Umstand Rechnung, dass die Grenze zwischen einer (rein) privaten und einer (zumindest auch) beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis nicht immer so klar gezogen werden kann, dass die Erhöhung des Streitwerts um einen halben Auffangwert "bei beruflicher Nutzung" der Fahrerlaubnis stets der sich für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache (vgl. § 52 Abs. 1 GKG) entspräche; im Übrigen dürfte gegen den früher angenommenen "Zuschlag in Höhe des halben Auffangwerts" auch sprechen, dass der zusätzliche wirtschaftliche Wert einer beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis je nach Einzelfall von verschiedenen Faktoren abhängt, die durch eine solche Pauschalisierung nicht unbedingt angemessen zu erfassen sind (vgl. Geiger, BayVBl 1997 S. 106, 108).

Ende der Entscheidung

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