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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.07.2002
Aktenzeichen: 3 Nc 6/02
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 123
Für einen Antrag nach § 123 VwGO, der auf vorläufige Zulassung zum Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang gerichtet und mit der fehlenden Ausschöpfung der Ausbildungskapazität begründet ist, fehlt grundsätzlich der Anordnungsgrund, wenn der Antrag nicht spätestens am amtlich bekanntgegebenen Tage des Vorlesungsbeginns im Bewerbungssemester bei Gericht eingegangen ist (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts)
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

3 Nc 6/02

3. Senat

Beschluß vom 5. Juli 2002

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Dr. Müller-Gindullis, Fligge und Korth

am 5. Juli 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. April 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller erstrebt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2002. Sein Zulassungsantrag vom 27. März 2002, mit dem er die Verfügbarkeit weiterer Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungshöchstzahl geltend macht, wurde der Antragsgegnerin am 2. April 2002 per Telefax übermittelt. Der vom 3. April 2002 datierende Antrag auf Erlass einer auf die vorläufige Zulassung zum Studium gerichteten einstweiligen Anordnung ging am 4. April 2002 bei dem Verwaltungsgericht ein.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 12. April 2002 wegen Fehlens des Anordnungsgrundes abgelehnt: Eine einstweilige Anordnung zum Schutz eines semesterbezogenen Zulassungsanspruchs sei im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO regelmäßig nicht notwendig, wenn der Studienbewerber den Antrag an das Gericht erst nach dem Beginn der Vorlesungen im Bewerbungssemester stelle. Für eine Eilentscheidung nach summarischer Prüfung bestehe ein Grund nur dann, wenn der Studienbewerber durch eine rechtzeitige Antragstellung das seinerseits Erforderliche und Mögliche veranlasse, damit er das Studium in dem von ihm gewünschten Ausbildungssemester noch mit Aussicht auf Erfolg aufnehmen könne. Die zeitliche Grenze werde dabei grundsätzlich durch den ersten Vorlesungstag des Bewerbungssemesters gezogen. Dies sei hier der 2. April 2002 (Amtl.Anz. 1997 S. 649) gewesen. Der Antrag sei damit verspätet.

Mit der Beschwerde stellt der Antragsteller das Erfordernis einer Antragstellung spätestens am ersten Vorlesungstag, das der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts entspricht (grundlegend Beschl. v. 24.6.1991, NVwZ-RR 1992 S. 22), zur Überprüfung. Die Antragsfrist sei gesetzlich oder verordnungsrechtlich nicht legitimiert. Vorrang verdiene der Gesichtspunkt der vollständigen Nutzung der Ausbildungskapazität. Die für erforderlich gehaltene Begrenzung des Bewerberkreises schaffe schon der Eingang des Antrags bei der Hochschule spätestens am ersten Vorlesungstag. Für den Studiengang Humanmedizin, bei dem die Bewerberzahlen ständig die zur Verfügung stehenden freien Plätze bei weitem überstiegen, treffe die Voraussetzung nicht zu, dass die frühe Begrenzung des Bewerberkreises die vergleichsweise Erledigung der Zulassungsstreitverfahren fördere. Für den Studienbewerber sei nicht nachvollziehbar, dass sein alsbald nach Vorlesungsbeginn eingegangener Antrag wegen "Verspätung" zurückgewiesen werde, wenn das Verwaltungsgericht für die Entscheidung über den Antrag dann doch mehrere Monate benötige. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht sei mittlerweile von dem Erfordernis einer Antragstellung bis zum Vorlesungsbeginn wieder abgegangen. - Der 2. April 2002, der Dienstag nach Ostern, sei in tatsächlicher Hinsicht nicht der erste Vorlesungstag im Studiengang Humanmedizin gewesen; die Einteilung der Kurse sei frühestens am 4. April 2002 erfolgt. Das Verwaltungsgericht selbst habe die Frist für die Einschreibung der nach Maßgabe seiner einstweiligen Anordnungen betreffend das Wintersemester 2001/2002 vorläufig zuzulassenden Studienbewerber auf den 5. April 2002 festgesetzt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht wegen Fehlens eines Anordnungsgrundes abgelehnt.

1. Das Beschwerdegericht versagt in seiner Rechtsprechung seit dem Beschluss vom 24. Juni 1991 (NVwZ-RR 1992 S. 22) Anträgen nach § 123 VwGO, die auf die vorläufige Zulassung zum Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang gerichtet und mit der fehlende Ausschöpfung der Ausbildungskapazität begründet sind, grundsätzlich den Erfolg, wenn der Antrag an das Gericht nicht spätestens am Tag des Vorlesungsbeginns im Bewerbungssemester eingegangen ist. Zu diesem Zeitpunkt muss auch das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche streitige Rechtsverhältnis zu der jeweiligen Hochschule durch einen entsprechenden Zulassungsantrag dieser gegenüber entstanden sein. Der Tag des Vorlesungsbeginns ist der als solcher durch die Hochschule amtlich bekanntgemachte Tag. Ohne Bedeutung ist, ob und in welchem Umfang der Vorlesungsbetrieb in dem jeweiligen Studiengang an diesem Tag tatsächlich aufgenommen wird. In generalisierender Betrachtungsweise stellt das Beschwerdegericht auch nicht darauf ab, bis zu welchem Zeitpunkt der Studienbewerber ein anfängliches Versäumen der Lehrveranstaltungen nach den fachlichen und organisatorischen Verhältnissen des jeweiligen Studiengangs und nach seinen individuellen Fähigkeiten und (Vor-)Kenntnissen im laufenden Semester noch ausgleichen könnte, so dass er im nachfolgenden Semester keine dieser Lehrveranstaltungen erneut nachfragen müsste.

Eine abweichende Beurteilung greift Platz, wenn die Hochschule die Zulassung - bei den nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen - in dem hochschuleigenen Verfahren der Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Zulassungshöchstzahl erst kurz vor oder nach Vorlesungsbeginn abgelehnt hat. Der Studienbewerber muss dann Gelegenheit haben, den Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium ungeachtet des Vorlesungsbeginns innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids zu stellen (Beschl. v. 6.1.1997, NVwZ-RR 1998 S. 314).

Das Beschwerdegericht verneint in seiner Rechtsprechung bei einer Antragstellung nach Vorlesungsbeginn den Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, nicht den Anordnungsanspruch. Der Studienbewerber kann den behaupteten grundrechtlichen Anspruch auf Zulassung zum Studium im Klageverfahren verfolgen, ohne dass ihm der teilweise oder vollständige Ablauf der Lehrveranstaltungen im Bewerbungssemester als erledigendes Ereignis entgegengehalten wird. Die vorläufige Zulassung konkurrierender Bewerber im Verfahren der einstweiligen Anordnung schmälert oder vernichtet allerdings seine Zulassungschance, weil sie die verfügbare Ausbildungskapazität vermindert oder vollständig verbraucht. Die verfügbare Restkapazität kann aber im Klageverfahren ausgeschöpft werden und bleibt nicht wegen der im Anordnungsverfahren gestellten Anforderungen ungenutzt.

Das Beschwerdegericht begründet das Erfordernis der frühen Antragstellung mit den typischen Besonderheiten des Antragsverfahrens im Kapazitätsrechtsstreit. Das Gebot einer effektiven Rechtsschutzgewähr verlangt, dass das Gericht alsbald über die Anträge entscheidet, damit die erfolgreichen Antragsteller ihr Studium schon im Bewerbungssemester aufnehmen können, also annähernd so gestellt werden, als hätte die Hochschule die Ausbildungskapazität von vornherein vollständig zur Verfügung gestellt. Auch aus der Sicht der Hochschule darf die Aufnahme von Studenten im laufenden Vorlesungsbetrieb nach Möglichkeit nicht dazu führen, dass die im Bewerbungssemester angebotenen Lehrveranstaltungen wegen ausgebliebenen Erfolgs im nachfolgenden Semester erneut nachgefragt werden müssen. Dies wird am ehesten erreicht, wenn die gerichtliche Entscheidung alsbald nach Vorlesungsbeginn vorliegt oder - in der Beschwerdeinstanz - so ergeht, dass die Studenten in den Ausbildungsbetrieb des nachfolgenden Semesters eingegliedert werden. Die einstweilige Anordnung kann wegen ihrer Befriedigungstendenz regelmäßig nur ergehen, wenn nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung ungenutzte Ausbildungskapazität vorhanden ist. Das Gericht muss schnell entscheiden, ohne die für die Feststellung nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazität notwendige gründliche Kontrolle der Kapazitätsberechnung zu vernachlässigen. Diese Aufgabe wird erschwert, wenn die Beteiligten nicht ihrerseits das Erforderliche tun, um eine schnelle und zugleich gründliche Prüfung des Gerichts zu ermöglichen. Daraus ist die Anforderung an die Studienbewerber erwachsen, durch eine frühzeitige Antragstellung selbst dazu beizutragen, dass sie das Studium im Bewerbungssemester mit Aussicht auf Erfolg aufnehmen können. Das Beschwerdegericht ordnet diese prozessuale Obliegenheit dem gesetzlichen Erfordernis zu, dass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO neben dem Anordnungsanspruch ein Anordnungsgrund bestehen muss.

Das Beschwerdegericht bestimmt diese Anforderung seit dem Beschluss vom 24. Juni 1991 näher dahin, dass generalisierend der Tag des Vorlesungsbeginns maßgebend ist. Es knüpft insoweit an den Inhalt des behaupteten Zulassungsanspruchs selbst an, hält den Vorlesungsbeginn als zeitliche Grenze für ein Erfordernis, das leicht einzuhalten ist, und sieht jeden später liegenden Zeitpunkt im Hinblick auf das Ziel der effektiven Rechtsschutzgewähr als weniger gut geeignet an. - Der einzelne Studienbewerber verfolgt das Ziel, das gewünschte Studium schon im Bewerbungssemester aufnehmen zu können und dabei möglichst wenige Lehrveranstaltungsstunden zu versäumen. Zur Erreichung dieses Ziels kann er selbst einen wesentlichen Beitrag dadurch leisten, dass er den Antrag an das Gericht so früh wie möglich stellt. Er wird allerdings zur Vermeidung der Kosten eines Rechtsstreits das Ergebnis seiner Bewerbungen um einen Studienplatz im Rahmen der festgesetzten Zulassungshöchstzahl abwarten wollen. Kennt er das negative Ergebnis, das ihm regelmäßig mehrere Wochen vor Vorlesungsbeginn vorliegt, muss er sich über die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe schlüssig werden und kann dann unverzüglich die erforderlichen Anträge an die Hochschule und (zugleich) an das Gericht stellen. Die Anforderungen an das Verfertigen dieser Anträge sind gering. Die erforderlichen Unterlagen (Hochschulzugangsberechtigung, ZVS-Bescheid, Ablehnungsbescheid der Hochschule, Antrag an die Hochschule) hält der Studienbewerber in Händen. Eine nähere materielle Begründung für die behauptete Verfügbarkeit weiterer Studienplätze ist nicht erforderlich und kann zudem nachgereicht werden. Aus der Sicht eines sein Ziel der Studienaufnahme im Bewerbungssemester sachdienlich verfolgenden Studienbewerbers besteht regelmäßig kein vernünftiger Grund, mit der Antragstellung überhaupt bis zum Vorlesungsbeginn zu warten. - Weil typischerweise eine Konkurrenz mehrerer Studienbewerber besteht, nimmt das Beschwerdegericht auch die Auswirkungen in den Blick, die eine sukzessive Antragstellung über den Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns hinaus auf die Effektivität der Rechtsschutzgewähr für die Gesamtheit der konkurrierenden Antragsteller hat. Das angerufene Gericht kann den begehrten vorläufigen Rechtsschutz prinzipiell schneller und effektiver gewähren, wenn schon an einem frühen Stichtag zu Beginn des Bewerbungssemesters definitiv feststeht, wieviele Studienbewerber die vorläufige Zulassung in dem jeweiligen Studiengang begehren. Insbesondere entspricht es der Erfahrung aus der Praxis der hamburgischen Verwaltungsgerichte, dass die beteiligten Hochschulen sich zu einer vergleichsweisen Erledigung der Zulassungsstreitverfahren leichter und nur dann verstehen, wenn sie sicher sein können, dass sich die Zahl der möglicherweise aufzunehmenden Studienbewerber im laufenden Semester nicht weiter erhöht. Dem Ausschöpfen der Möglichkeiten zu einer vergleichsweisen Regelung kommt in der Praxis der hamburgischen Verwaltungsgerichte im Hinblick auf mehrere beteiligte Hochschulen und eine Vielzahl von Studiengängen, zu denen die Zulassung begehrt wird, als Mittel eines effektiven Verwaltungsrechtsschutzes erhebliches Gewicht zu. Aber auch ohne einen vergleichsweisen Abschluss des Streitverfahrens kann das Gericht die Kontrolle der Kapazitätsberechnung in den einzelnen Studiengängen eher auf einen entscheidungserheblichen Ausschnitt konzentrieren, wenn die Zahl der zu berücksichtigenden Antragsteller möglichst früh feststeht.

2. Der seit dem 1. Juli 1998 für das Kapazitätsrecht zuständige Beschwerdesenat setzt diese Rechtsprechung nach Prüfung der gegen sie erhobenen Einwände fort (vgl. Bereits Beschl. v. 17.8.1998 - 6 Nc 106/98).

Das Beschwerdegericht setzt sich nicht an die Stelle des Gesetz- oder Verordnungsgebers, wenn es die Antragstellung bei Gericht bis zum Vorlesungsbeginn verlangt. Es nimmt keine Kompetenz zur Ergänzung des hamburgischen Zulassungsrechts in Anspruch, das - im Unterschied zu einer Reihe anderer Bundesländer - eine Antragsfrist für Zulassungsanträge nicht kennt, die auf die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungshöchstzahl gerichtet sind. Die Antragsfristen im Zulassungsrecht sind in der Regel Ausschlussfristen; ihre Versäumung zieht, weil der Bewerber von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen wird, einen materiellen Rechtsverlust nach sich. Mit der Antragstellung bis zum Vorlesungsbeginn wird dagegen ein prozessuales Erfordernis für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes formuliert, das die besonderen Voraussetzungen für die beanspruchte effektive Rechtsschutzgewähr zur Geltung bringt. Die gleiche Anforderung müssten sich die Studienbewerber entgegenhalten lassen, die bei bestehender gesetzlicher Frist für einen Antrag gegenüber der Hochschule den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erst nach Beginn der Vorlesungen im Bewerbungssemester stellen würden.

Die dargestellte Rechtsprechung führt nicht regelhaft dazu, dass verfügbare Ausbildungskapazität ungenutzt bleibt. Studienbewerber, die im Verfahren nach § 123 VwGO wegen Fehlens eines Anordnungsgrundes scheitern, können ihren Zulassungsanspruch im Klageverfahren weiter verfolgen. Auch das Klageverfahren kann den vom Sachgegenstand ihres Begehrens gebotenen zügigen Rechtsschutz bieten, zumal dann, wenn das Gericht die Ausbildungskapazität bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung mit dem Ergebnis der Verfügbarkeit weiterer Studienplätze geprüft hat, die noch nicht vollständig vergeben sind.

Die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ist nicht deshalb in sich widersprüchlich, weil sie für den spätesten Antragszeitpunkt auf das Ziel einer erfolgreichen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters abstellt, die Gerichte beider Instanzen die Hochschule gleichwohl zu vorläufiger Zulassung von Studienbewerbern auch noch zu Zeitpunkten im laufenden Semester verpflichten, in dem ein semesterlicher Studienerfolg schon unsicher oder ausgeschlossen ist. Das Gericht erläßt die einstweilige Anordnung in diesen Fällen, obwohl es weiß oder besorgen muss, dass die vorläufig zuzulassenden Studienbewerber das Studium im Bewerbungssemester nicht mehr mit Aussicht auf einen semesterlichen Erfolg aufnehmen können. Maßgebend dafür ist die Erwägung, dass den Studienbewerbern die vorläufige Zulassung jedenfalls von allgemeinem Nutzen (etwa Orientierung in der Hochschule und im Studienfach, Einstieg in den Ausbildungsstoff, Nachholung durch Eigenstudium) sein kann und die in Betracht kommende Alternative, die Hochschule mit Wirkung erst zum Vorlesungsbeginn im folgenden Semester zur vorläufigen Zulassung zu verpflichten, den Nachteil, der aus der Dauer des gerichtlichen Entscheidungsverfahrens für den Studienbewerber entsteht, noch vergrößert. Das Erfordernis einer frühen Antragstellung soll demgegenüber gerade dazu beitragen, dass die Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung möglichst schnell getroffen werden kann. Die damit verbundene Anforderung an die Antragsteller verlöre freilich in dem Maße ihre innere Berechtigung, in dem das Gericht die Antragsverfahren selbst nicht mit größtmöglicher Beschleunigung betreibt. Davon kann indes nicht die Rede sein.

Der Einwand, die für erforderlich gehaltene frühe Begrenzung des Bewerberkreises trete schon mit der notwendigen Antragstellung bei der Hochschule ein, lässt unberücksichtigt, dass nicht jeder dieser Anträge zu einer Befassung des Gerichts führen muss. Erst die definitive Zahl der gerichtlichen Antragsteller ist die für den Prüfungs- und Entscheidungsprozess des Gerichts erhebliche Ausgangsgröße.

Den Vorlesungsbeginn generalisierend für alle Studiengänge als zeitliche Grenze der Antragstellung anzusehen, ist nicht deshalb bedenklich, weil nicht jede für diese Rechtsprechung maßgebliche Erwägung nach den Zulassungsverhältnissen der einzelnen Studiengänge gleichermaßen Gewicht hat. So ist zwar richtig, dass für die Studiengänge, bei denen - wie dies in Hamburg für den Studiengang Humanmedizin regelmäßig zutrifft - die Zahl der Rechtsschutz suchenden Studienbewerber die Zahl der möglicherweise verschwiegenen Studienplätze deutlich übersteigt, eine vergleichsweise Erledigung der Zulassungsstreitverfahren trotz der frühen Begrenzung des Bewerberkreises nicht möglich ist. Die Verhältnisse sind insoweit aber ständigen Veränderungen unterworfen, von denen die prozessualen Anforderungen an die Antragstellung im Interesse der Rechtssicherheit absehen müssen. Auch würde es die Rechtsverfolgung unübersichtlich machen und unnötig erschweren, wenn für die einzelnen Studiengänge unterschiedliche Antragszeitpunkte bestehen. Zudem behält auch für Studiengänge mit ständigem hohen Bewerberüberhang die Erwägung ihre leitende Kraft, dass dem Studienbewerber im Interesse einer schnellen Entscheidung über die Aufnahme des Studiums nicht mehr angesonnen wird, als sich der Dringlichkeit seines Anliegens entsprechend spätestens zu dem Zeitpunkt an das Gericht zu wenden, in dem die Lehrveranstaltungen beginnen.

3. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend den 2. April 2002 als den maßgeblichen Tag des Vorlesungsbeginns im Sommersemester 2002 angesehen. Diesen Tag hat die Antragsgegnerin amtlich als Vorlesungsbeginn bekanntgemacht (Amtl.Anz. 1997 S. 649). Auf die tatsächlichen Verhältnisse, die dem Antragsteller vorher ohnehin nicht bekannt sein können, kommt es nicht an.

4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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