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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.10.2005
Aktenzeichen: 3 Nc 6/05
Rechtsgebiete: VwGO, KapVO, Gesetz zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf"


Vorschriften:

VwGO § 67
KapVO § 7
KapVO § 8
KapVO § 9
Gesetz zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf"
(v. 12.9.2001, HmbGVBl. S. 375) - UKEG -
1. Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2004/2005.

2. § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO ist auch nach der Änderung durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (v. 20.12.2001, BGBl. I S. 3987) nicht dahin zu verstehen, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts sich nur durch eigene Beamte oder Angestellte vertreten lassen kann.

Die Universität Hamburg kann in Streitverfahren betreffend die Zulassung zu den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin vor dem Oberverwaltungsgericht durch Angestellte der rechtsfähigen Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" mit Befähigung zum Richteramt vertreten werden.

3. Die Stellen der Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (ZMKG-Chirurgie) können nach dem Ergebnis summarischer Prüfung nicht ohne Änderung der Kapazitätsverordnung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet werden.

4. Die Einordnung der ZMKG-Chirurgie in das Kopf- und Hautzentrum des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf bildet gegenwärtig für die Neuabgrenzung der Lehreinheit Zahnmedizin keinen allein tragfähigen Grund. Die räumlichen und organisatorischen Gesichtspunkte der Errichtung von Zentren als Leistungsbereichen (§ 15 UKEG) sind für die nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung vorzunehmende Abgrenzung der Lehreinheiten als fachliche Einheiten (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO) nicht ausschlaggebend.

5. Verfügbare Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals, die in Anwendung des geltenden Kapazitätsrechts zur Lehreinheit Zahnmedizin gehören, dürfen nicht mit der Erwägung einer anderen Lehreinheit zugeschlagen werden, nur auf diesem Weg lasse sich das Ziel erreichen, die Studienanfängerzahl im Studiengang Zahnmedizin (längerfristig) auf 60 Studierende pro Jahr zu reduzieren.

6. Der Umstand, dass Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals zum Berechnungsstichtag und/oder im Berechnungszeitraum unbesetzt oder nur teilbesetzt sind, ist allein kein zureichender Grund, diese Stellen bei der Kapazitätsberechnung unberücksichtigt zu lassen. Dies gilt auch für die Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter (Abgrenzung zur älteren Rechtsprechung des Beschwerdesenats, wie sie Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1990 [DVBl. 1990 S. 940] war).

7. Drittmittelbeschäftigte sind in die Berechnung des Lehrangebots nach §§ 8, 9 KapVO nicht einzubeziehen.


HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

3 Nc 6/05

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Jahnke und Fligge am 24. Oktober 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. April 2005 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

A.

Die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Hamburg erfolgte zum Wintersemester 2004/2005 für Studienanfänger erstmals im Jahresrhythmus. Die Zulassungszahl wurde auf 78 Studienplätze festgesetzt (Verordnung über Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2004/2005 vom 15. Juli 2004, HmbGVBl. S. 329). Die Antragsgegnerin ließ über die Zulassungszahl hinaus 3 weitere Studienbewerber zum Studium zu.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Antragsgegnerin mit Beschlüssen vom 29. April 2005 verpflichtet, zusätzlich 62 Antragsteller vorläufig zum Studium der Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zuzulassen. 31 Antragsteller haben daraufhin eine vorläufige Zulassung nach deren Wahl zum Sommersemester 2005 oder zum Wintersemester 2005/2006 erhalten. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschlüssen vom 21. Juni 2005 im Nachrückverfahren zur vorläufigen Zulassung von verbliebenen 10 Antragstellern verpflichtet. 6 von ihnen sind vorläufig zugelassen worden. Die Antragsgegnerin hat gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Beschwerde erhoben. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerden sind noch 25 Antragsteller vorläufig zugelassen und eingeschrieben. In Bezug auf einen dieser Antragsteller ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Das Beschwerdegericht hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 27. September 2005 erörtert. Auf das Protokoll wird Bezug genommen. Die Akten der Behörde für Wissenschaft und Gesundheit betreffend die Kapazität in den medizinischen Studiengängen (Az.: 8.13.01-04, Bände 5 bis 7) haben vorgelegen.

Die Beschwerdeentscheidungen erhalten die nachfolgende einheitliche Begründung.

B.

Die Beschwerden sind zulässig.

I. Beschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2005. 1. Sämtliche Beschwerden sind fristgerecht erhoben. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind der Antragsgegnerin am 13. Mai 2005 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Diese Datumsangabe in den Empfangsbekenntnissen ist für den Nachweis der Zustellung und deren Zeitpunkt maßgeblich, §§ 56 Abs. 2 VwGO, 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Die Beschwerden sind im Namen der richtigen Antragsgegnerin, nämlich der Universität Hamburg, und nicht etwa der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" - UKE - erhoben worden. Sie gingen fristgemäß innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO) am 25. Mai 2005 bei dem Verwaltungsgericht ein.

2. Die Beschwerden entsprechen den Erfordernissen des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Frau Dr. W. , die sie unterschrieben hat, ist zur Vertretung der Antragsgegnerin vor dem Beschwerdegericht befugt gewesen. Sie besitzt nach der Erklärung des Leiters der Rechtsabteilung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf vom 27. Juli 2005 die Befähigung zum Richteramt. Der Präsident der Universität Hamburg hat Frau Dr. W. gemäß Vollmachtsurkunde vom 3. Januar 2005 bevollmächtigt, die Universität Hamburg in allen laufenden und künftigen Streitigkeiten betreffend die Zulassung zu den Studiengängen Humanmedizin und/oder Zahnmedizin sowie betreffend die Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen dieser Studiengänge gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Dass Frau Dr. W. Angestellte der rechtsfähigen Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" ist, schließt eine Vertretung der Universität Hamburg durch sie nicht aus. § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO ist auch nach der Änderung durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (v. 20.12.2001, BGBl. I S. 3987) nicht dahin zu verstehen, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts sich nur durch eigene Beamte oder Angestellte vertreten lassen kann. Streng genommen könnte sich die Universität Hamburg dann nicht einmal durch die bei ihr tätigen Beamten oder Angestellten mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen, weil diese Personen Bedienstete der Freien und Hansestadt sind. Die Vertretungsbefugnis ist hier wegen folgender besonderer Umstände gegeben: Das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf ist eine Gliedkörperschaft der Universität Hamburg (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" - UKEG - vom 12.9.2001, HmbGVBl. S. 375). Die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin sind solche der Universität Hamburg und nicht des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (vgl. § 1 der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen an der Universität Hamburg v. 12.7.2005, HmbGVBl. S. 282). In Bezug auf Streitverfahren betreffend die Zulassung zu diesen Studiengängen nehmen die in der Rechtsabteilung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf tätigen Bediensteten materiell Aufgaben der Universität Hamburg wahr.

3. Die Beschwerden sind fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden. Die Beschwerdebegründung ist in allen Verfahren per Telefax am 13. Juni 2005 bei dem Beschwerdegericht eingegangen. Die Bevollmächtigung der Rechtsanwälte , , ist durch die Vorlage der von dem Präsidenten der Universität Hamburg unterzeichneten Prozessvollmacht vom 17. Mai 2005 nachgewiesen.

II. Die Beschwerden gegen die am 11. Juli 2005 zugestellten Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2005 sind durch die bevollmächtigten Rechtsanwälte fristgerecht am 25. Juli 2005 eingelegt und am 10. August 2005 begründet worden.

III. Für sämtliche Beschwerden besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Einzelne Antragsteller meinen, ein Teil der Beschwerden sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung eine jährliche Aufnahmekapazität von 95 Studienplätzen zugestanden habe. Dieser Einwand dringt nicht durch. 95 Studienplätze errechnet die Antragsgegnerin darin als personalbezogene Kapazität. Sie macht aber zugleich einen ausstattungsbezogenen Engpass insbesondere bei den Phantomarbeitsplätzen geltend und sieht eine ordnungsgemäße Ausbildung nur für eine "Kohorte" als gewährleistet an, die nicht mehr als 60 Studierende umfasst. - Ein Rechtsschutzbedürfnis ist für sämtliche erhobenen Beschwerden auch aus einem anderen Grund gegeben: Die Antragsgegnerin konnte den angefochtenen Beschlüssen des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen, in welcher Reihenfolge die als verfügbar angesehenen Studienplätze auf die Antragsteller entfielen. Ohnehin unterliegt eine solche Reihenfolge im Laufe des Beschwerdeverfahrens durch das Ausscheiden von konkurrierenden Antragstellern wegen anderweitiger Zulassung erheblichen Veränderungen. Die Antragsgegnerin kann bei Einlegung der Beschwerde überdies nicht absehen, welche Reihenfolge sich ergibt, wenn im Beschwerdeverfahren - anders als im Verfahren erster Instanz - auch der Rang der Bewerber im Auswahlverfahren der Universität Hamburg Berücksichtigung findet.

C.

Die Beschwerden sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin im Ergebnis zu Recht verpflichtet, die verbliebenen 24 Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin zuzulassen. Die jährliche Aufnahmekapazität war mit der Vergabe von 81 Studienanfängerplätzen nicht ausgeschöpft. Die verordnungsrechtliche Festsetzung der Zulassungszahl auf 78 Studienanfänger ist nichtig. Das Beschwerdegericht sieht bei dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erreichten Erkenntnisstand nach Maßgabe der Vorschriften der Kapazitätsverordnung (vom 14. Februar 1994, HmbGVBl. S. 35 m.Änd.) - KapVO - eine Aufnahmekapazität für jedenfalls 118 Studienanfänger als vorhanden an.

I. Die Prüfung der von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, für den Studiengang Zahnmedizin habe im Berechnungszeitraum eine Aufnahmekapazität für 143 Studienanfänger bestanden, fehlerhaft ist.

1. Die Antragsgegnerin rügt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, Medizin WS 2003/2004, Juris) zu Recht, dass das Verwaltungsgericht bei 15,5 von 17,5 Stellen BAT IIa/Ia Zahnarzt ein Lehrdeputat von jeweils 8 SWS in Ansatz bringt. Die zum Berechnungsstichtag bestehenden arbeitsvertraglichen Regelungen lassen bei den auf diesen Stellen beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern das Abfordern einer Lehrtätigkeit von mehr als 4 SWS nicht zu.

Ein allgemeiner Grundsatz dahin, dass angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter, die in einem Dauerarbeitsverhältnis stehen, Lehre im Umfang von 8 SWS zu erteilen haben, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht anzuerkennen. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 1990 - 7 C 90/88 - (Buchholz 421.21 Nr. 49 = NVwZ-RR 1991 S. 78) ist ein solcher Grundsatz trotz seines weit formulierten Leitsatzes 2 nicht zu entnehmen. Dieser bezieht sich nach den Urteilsgründen nur auf diejenigen angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter, bei denen es dem Dienstherrn wegen Fehlens einer Abrede über den Umfang der Lehrverpflichtung gestattet ist, die Lehrverpflichtung ähnlich wie bei Beamten einseitig zu konkretisieren. Allein in diesen Fällen kommt das die Entscheidungsprärogative der Wissenschaftsverwaltung begrenzende Analogiegebot zum Tragen, die Deputate wissenschaftlicher Mitarbeiter ebenso hoch wie die des beamteten Personals anzusetzen. Bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen greift das Analogiegebot schon wegen der Befristung nicht ein.

Dass der Funktionszuschnitt der Stellen "Zahnärztin/Zahnarzt" in der Lehreinheit Zahnmedizin eine abweichende Beurteilung erfordert, ist nicht zu erkennen. Dies gilt auch für die hier zu beachtende Besonderheit gegenüber der Lehreinheit Vorklinische Medizin, dass für die stationäre und die ambulante Krankenversorgung ein Krankenversorgungsabzug stattfindet, der die der Lehreinheit Zahnmedizin zugeordneten Stellen vermindert, § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KapVO. Der Krankenversorgungsabzug knüpft nicht an die individuellen arbeitsvertraglichen Regelungen zum Umfang der Lehrtätigkeit an; seine Parameter sind stellenbezogen formuliert: Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten für die stationäre Krankenversorgung (Buchst. b); pauschaler Abzug von 30 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl (Buchst. c).

Unbefristete Verträge haben zum Berechnungsstichtag 1. Juni 2004 in 5 Fällen bestanden. Die Arbeitsverträge mit PD Dr. Sche. (Kieferorthopädie), Dr. Ka. (Prothetik) und Schu. (Zahnerhaltung) enthalten die Abrede, dass eine Lehrtätigkeit den Umfang von 4 SWS nur ausnahmsweise überschreiten darf. Weil die Kapazitätsberechnung auch für die Studiengänge mit bundesweiter Zulassungsbeschränkung und hohem Bewerberüberhang vom Regelfall der geschuldeten Lehrtätigkeit auszugehen hat, darf bei vertraglichen Abreden dieses Inhalts kein höheres Deputat als 4 SWS in Ansatz gebracht werden.

Hinsichtlich zweier weiterer Stellen BAT IIa/Ia, auf denen wissenschaftliche Mitarbeiter unbefristet beschäftigt sind (Dr. S. und Ki. , beide Prothetik), ist die Antragsgegnerin mit der Beschwerde dem Ansatz eines Deputats von 8 SWS nicht entgegengetreten. Welches Deputat auf diesen Stellen zu erbringen ist, wird im Rahmen der weiteren Prüfung von Amts wegen festgestellt.

2. Die Antragsgegnerin rügt mit Erfolg den Ansatz von Lehrdeputaten im Umfang von insgesamt 20 SWS für Drittmittelbedienstete.

Der Verwaltungsgliederungsplan (Stand 1. Juni 2004) weist für die Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (ZMKG-Chirurgie), Abschnitt Forschung und Lehre, 3 Stellen aus, die aus Drittmitteln finanziert werden (2 Stellen "D-Ärztin/Arzt", 1 Stelle "D-Wissenschaftliche/r Angestellte/r"). Diese gehören weder zu den Stellen des "wissenschaftlichen Lehrpersonals" noch zu den der "sonstigen Lehrpersonen" im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO. Das Kapazitätsrecht stellt auf einen haushaltsrechtlichen Stellenbegriff im Sinne der aus Haushaltsmitteln geschaffenen Stellen ab. Die Berechnung des Lehrangebots nach den Lehrdeputaten der Lehrpersonen jeder Stellengruppe (§ 9 Abs. 1 KapVO) folgt dem Stellenprinzip und knüpft damit an die haushaltsrechtlich verfügbaren Stellen an. Drittmittelstellen gehören dazu nicht. Drittmittel werden nicht allgemein zur Verbesserung der Personalausstattung, sondern regelmäßig gezielt zur Förderung der Forschung im Rahmen bestimmter Forschungsprojekte zur Verfügung gestellt. Für Drittmittelbedienstete besteht zudem wegen der Ausrichtung der Mittelvergabe auf die Forschung grundsätzlich keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung. Lehrdeputate können deshalb für sie nach geltendem Kapazitätsrecht nicht in Ansatz gebracht werden (ebenso VGH Mannheim, Urt. v. 14.5.1984, KMK-HSchR 1985 S. 214, 230; VGH München, Urt. v. 19.11.1984, KMK-HSchR 1985 S. 539, 542; Beschl. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 u.a. -, Juris; OVG Münster, Beschl. v. 28.4.2004 -13 C 20/04 -, Juris).

Die Anstellungsverträge der Drittmittelbediensteten H. (Ärztin), Dr. Kl. (Ärztin) und G. (Biologin) geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Zweckwidrig ist allerdings in den Verträgen mit den Beschäftigten Dr. Kl. und G. als Nebenabrede bestimmt, dass "etwaige gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 HmbHG notwendige Lehrtätigkeit" einen Umfang von 4 SWS nur ausnahmsweise überschreiten dürfe. Die Antragsgegnerin macht geltend, dass diese Klauseln nicht dem von den Vertragsparteien übereinstimmend gewollten Vertragsinhalt entsprächen; gewollt gewesen sei eine echte Drittmittelanstellung unter Ausschluss einer Lehrverpflichtung. Dieses Vorbringen ist glaubhaft gemacht (Erklärung Prof. Dr. Schm. v. 8.6.2005, Beschwerdebegründung Anlage B 5). Das Beschwerdegericht legt seiner Entscheidung auch die weitere Erklärung als glaubhaft gemacht zugrunde, dass die vorgenannten Drittmittelbediensteten bisher nicht in der Lehre eingesetzt worden sind. Die (weitere) Frage, ob tatsächlich erbrachte Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten in entsprechender Anwendung von § 10 KapVO wie Lehraufträge dem Lehrangebot hinzuzurechnen sind (verneinend: VGH Mannheim, Urt. v. 14.5.1984, KMK-HSchR 1985 S. 214, 230), stellt sich hier darum nicht.

3. Haben die Rügen der Antragsgegnerin danach (jedenfalls) in diesen beiden Hinsichten mit erheblicher Auswirkung auf die erstinstanzliche Berechnung des Lehrangebots Erfolg, ist die weitere Prüfung der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnungen im Beschwerdeverfahren von Amts wegen vorzunehmen. Die in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO angeordnete Beschränkung des Beschwerdegerichts auf die Prüfung der dargelegten Gründe entfällt, wenn einer dieser Gründe die angefochtene Entscheidung als unrichtig erscheinen lässt, weil die Begründung des Verwaltungsgerichts insoweit nicht tragfähig ist. Das Beschwerdegericht hat dann von Amts wegen ohne Beschränkung auf das Vorbringen der Beteiligten zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen richtig oder auf die Beschwerde hin zu ändern ist. In den Streitverfahren betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium prüft das Beschwerdegericht danach von Amts wegen auch das Bestehen eines Anordnungsgrundes, selbst wenn die beschwerdeführende Hochschule die Entscheidung des Verwaltungsgerichts allein wegen der - für den Anordnungsanspruch maßgeblichen - Ermittlung unbesetzter Studienplätze außerhalb der Zulassungszahl (mit Erfolg) angegriffen hat (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, Medizin WS 2003/2004, Juris).

II. Die Verordnung über Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2004/2005 vom 15. Juli 2004 beschränkt die Zulassung für den Studiengang Zahnmedizin nicht wirksam auf 78 Studienanfänger, weil sie insoweit nichtig ist. Sie entspricht nicht dem Gebot, Zulassungszahlen so festzusetzen, dass eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird (§ 1 Abs. 1 KapVO; Art. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen v. 28.6.2000, HmbGVBl. S. 115 m.Änd., Art. 7 Abs. 2 des Staatsvertrages - StV -). Grundlage der Festsetzung der Zulassungszahl von 78 ist der Kapazitätsbericht 2004/2005 der Antragsgegnerin gewesen, der gemäß Art. 7 Abs. 5 StV vorzulegen war. Die beigezogenen Sachakten der Behörde für Wissenschaft und Gesundheit verlautbaren keine andere Begründung für die festgesetzte Zulassungszahl, als sie dem Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin entnommen werden kann.

Der Verordnungsgeber ist dem Festsetzungsvorschlag im Kapazitätsbericht gefolgt, obwohl die Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung (Zweiter Abschnitt der Kapazitätsverordnung) einen offenkundigen Fehler im Ansatz der Lehrnachfrage enthält. Der Kapazitätsbericht ordnet nämlich auf der einen Seite die Stellen der ZMKG-Chirurgie nicht mehr der Lehreinheit Zahnmedizin zu (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO), nimmt aber auf der Seite der Lehrnachfrage (§ 13 Abs. 4 KapVO) den auf die ZMKG-Chirurgie entfallenden Curricularanteil nicht aus dem Eigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin heraus, so dass der Kapazitätsbruch systemwidrig gebildet ist. Der Curricularanteil der ZMKG-Chirurgie in Höhe von 0,7767 ist weiterhin im Eigenanteil ("Zahnmedizin: 5,7133") enthalten, obwohl er im Fremdanteil ("Import aus dem Zentrum Kopf 0,7767") gesondert aufgeführt ist und sogar noch ein weiteres Mal im Fremdanteil "Klinisch-praktische Medizin: 0,8415" zu Buche schlägt (Kapazitätsbericht Lehreinheit Zahnmedizin S. 2). Dass die Aufteilung des Curricularnormwerts im Kapazitätsbericht fehlerhaft ist, führt schon die signifikante Überschreitung des Curricularnormwerts für den Studiengang Zahnmedizin - dieser ist mit 7,8 festgelegt, der Kapazitätsbericht weist dagegen als Summe der Lehrnachfrage den Wert von 8,4909 aus - vor Augen. Der Festsetzungsvorschlag ist zudem gerade in dem Teil systemwidrig begründet, der die erstmals vorgenommene rechnerische Ausgliederung der ZMKG-Chirurgie aus der Lehreinheit Zahnmedizin betrifft und deshalb besondere Aufmerksamkeit und Prüfung verdiente. Die beigezogenen Akten der Behörde für Wissenschaft und Gesundheit geben keinen Aufschluss darüber, warum der Verordnungsgeber trotz dieses Fehlers dem Festsetzungsvorschlag folgte, ohne den die Zulassungszahl für Studienanfänger - bei sonst unveränderter Kapazitätsberechnung - mit 93 statt 78 festzusetzen gewesen wäre.

Liegt der verordnungsrechtlichen Festsetzung der Zulassungszahl ein fehlerhaft abgeleiteter Festsetzungsvorschlag zugrunde, ist die Verordnung wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 2 StV, § 1 Abs. 1 KapVO insoweit nichtig. Aus dem Fehlen einer gültigen Zulassungszahl für den Studiengang Zahnmedizin allein folgt aber nicht die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sämtliche Studienbewerber bis zur Grenze der tatsächlichen Unmöglichkeit aufzunehmen. Die Folgen der Nichtigkeit dürfen nicht ohne Rücksicht auf den Schutz der Funktionsfähigkeit des Studiengangs Zahnmedizin und die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ausbildung der für diesen Studiengang eingeschriebenen Studierenden bestimmt werden. Zu beachten ist weiter der Schutz der wissenschaftlichen Lehrpersonen vor Überbeanspruchung in der Lehre zu Lasten der Forschung und der Krankenversorgung. Das Beschwerdegericht nimmt daher eine substituierende Kapazitätsberechnung auf der Grundlage der Kapazitätsverordnung vor. Es kann dabei freilich, soweit Entscheidungsspielräume bestehen, nicht das Ergebnis treffen, zu dem der Verordnungsgeber nach einem begründeten Festsetzungsvorschlag der Antragsgegnerin bei gehöriger eigener Prüfung und Entscheidung rechtsfehlerfrei hätte kommen können.

III. Stellen der Lehreinheit Zahnmedizin, §§ 7, 8 KapVO.

Die Stellen der Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (ZMKG-Chirurgie) können nach dem Ergebnis summarischer Prüfung nicht ohne Änderung der Kapazitätsverordnung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet werden (2. und 3.). Selbst wenn aber insoweit eine Entscheidungsbefugnis der Antragsgegnerin bei der Abgrenzung der Lehreinheit Zahnmedizin zugrunde gelegt wird, erscheinen die für eine Ausgliederung der ZMKG-Chirurgie angeführten Gründe im Hinblick auf die damit verbundene erhebliche Verminderung der Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin nicht als tragfähig (4.).

1. Dem Verwaltungsgericht ist nicht in der Annahme zu folgen, die Antragsgegnerin habe im Kapazitätsbericht selbst eine Zuordnung der ZMKG-Chirurgie zur Lehreinheit Zahnmedizin vorgenommen. Dem steht schon entgegen, dass die darin ausgewiesene Aufteilung des Curricularnormwerts in sich widersprüchlich ist. Der Curricularanteil der ZMKG-Chirurgie von 0,7767 ist, wie bereits dargelegt, zwar bei der Aufteilung des Curricularnormwerts weiterhin im Eigenanteil enthalten. In direktem Widerspruch dazu ist dieser Anteil aber als "Import aus dem Zentrum Kopf" zugleich den Fremdanteilen zugewiesen. Dass die Antragsgegnerin die Ausgliederung der ZMKG-Chirurgie aus der Lehreinheit Zahnmedizin vornehmen wollte, kommt im Kapazitätsbericht zudem darin eindeutig zum Ausdruck, dass der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung mit 0,00 (Lehreinheit Zahnmedizin S. 1, 9) angesetzt ist.

2. Der Zuordnung der 23,5 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals, die in der ZMKG-Chirurgie verfügbar sind, zur Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin (Kapazitätsbericht 2004/2005, Medizin, S. 11 "Chirurgie") steht nach dem Ergebnis summarischer Prüfung schon § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO in Verbindung mit Anlage 3 entgegen.

Die Kapazitätsverordnung schreibt für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität im Studiengang Medizin die Bildung der drei Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vor (§§ 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO). Auch die Abgrenzung dieser Lehreinheiten hat der Verordnungsgeber selbst vorgenommen, indem er die zu ihnen jeweils gehörenden medizinischen Fächer bestimmt hat (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO mit Anlage 3). Das Fach ZMKG-Chirurgie ist darin nicht als Fach der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin aufgeführt. Zu deren Fächern gehört das Fach "Chirurgie" (lfd. Nr. 11). Das Fach Chirurgie umfasst nach allgemeinem Verständnis, an das der Verordnungsgeber angeknüpft hat, aber nicht die ZMKG-Chirurgie. Diese bildet nach der "klassischen Viergliederung" (Wissenschaftsrat, Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Zahnmedizin an den Universitäten in Deutschland, Januar 2005, S. 17) neben Zahnerhaltung, Prothetik und Kieferorthopädie ein Fach der Zahnmedizin mit eigenem Lehrstuhl. Auch im Blick auf eine künftige Fächerstruktur führt der Wissenschaftsrat die Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie als Fachgebiet der Zahnmedizin auf (S. 35). Dass eine fachliche Nähe zur (Allgemeinen) Chirurgie besteht, hebt die Eigenständigkeit der ZMKG-Chirurgie als Fach danach nicht auf. Unterfällt die ZMKG-Chirurgie aber nicht dem Fach "Chirurgie" - einem der anderen Fächer (lfde. Nrn. 9 - 24) lässt sie sich ohnehin nicht einordnen -, erhält die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin durch die Hinzufügung des Fachs ZMKG-Chirurgie eine Abgrenzung, die nicht der Anlage 3 entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass die Fächer darin nur beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt sind, bietet der Normtext nicht. § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO spricht mit Bezug auf die Anlage 3 von "den" medizinischen Fächern. Ohne eine abschließende Bestimmung der Fächer ließe sich zudem die für die Stellenzuordnung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO erstrebte Klarheit gerade nicht herstellen. - Zu keinem anderen Ergebnis führt auch die Erwägung, die Anlage 3 betreffe allein die Abgrenzung der drei Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin untereinander, nicht aber zugleich im Verhältnis zu anderen Lehreinheiten wie hier der Zahnmedizin. Dies mag im Grundsatz zutreffen. Gleichwohl kann das Fach ZMKG-Chirurgie nur entweder als ein zahnmedizinisches oder als ein medizinisches Fach eingeordnet werden. Dem Fehlen des Fachs ZMKG-Chirurgie in der Anlage 3 ist die Wertung des Verordnungsgebers zu entnehmen, dass die ZMKG-Chirurgie kein "medizinisches" Fach im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO ist. Dann darf das Fach ZMKG-Chirurgie aber nicht aus der Lehreinheit Zahnmedizin herausgenommen werden, weil es der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ohne Rechtsänderung nicht zugeordnet werden kann.

3. Das für die Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin zu beachtende Recht (Berechnungsstichtag 1. Juni 2004) enthält daneben weitere Vorschriften, die das Fach ZMKG-Chirurgie als Gebiet der Zahnmedizin und als Teil der Lehreinheit Zahnmedizin behandeln bzw. voraussetzen.

a) Eine ausdrückliche normative Aussage über die Zugehörigkeit des Faches ZMKG-Chirurgie zur Lehreinheit Zahnmedizin hat zum Berechnungsstichtag in § 12 Abs. 2 Lehrverpflichtungsverordnung (vom 18. Januar 1994, HmbGVBl. S. 16 - LVVO 1994 -) bestanden. Zwar ist diese dienstrechtliche Regelung der Verminderung der Lehrverpflichtung wegen der Aufgaben in der Krankenversorgung im Hinblick auf den Vorbehalt der Ländereinheitlichkeit (§ 9 Abs. 3 Satz 2 KapVO) für die Kapazitätsberechnung nicht unmittelbar anwendbar. Gleichwohl kommt darin die Auffassung des Verordnungsgebers von der fachlichen Gestalt der Lehreinheit Zahnmedizin unter Einschluss der ZMKG-Chirurgie eindeutig zum Ausdruck: Die Lehrverpflichtung ermäßigt sich gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LVVO 1994 "für Lehrpersonen am Universitäts-Krankenhaus Eppendorf, die Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung einschließlich diagnostischer Untersuchungen oder sonstige der Universität obliegende Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens wahrnehmen,

 um vom Hundert
1. in der Lehreinheit klinischpraktische Medizin . . . 50
2. in der Lehreinheit Zahnmedizin 
2.1 in der Zahn-, Mund-, und Kieferchirurgie sowie Röntgendiagnostik . . . 50
2.2. im übrigen . . .20."

Die (neue) Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen (vom 21. Dezember 2004, HmbGVBl. S. 497 - LVVO 2004 -) ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten und erstmals zum Sommersemester 2005 anzuwenden. § 15 LVVO 2004 verweist für die Ermittlung des Personalbedarfs für die Aufgaben in der Krankenversorgung auf die Kapazitätsverordnung vom 14. Februar 1994 in der jeweils geltenden Fassung.

b) Die Abgrenzung der zahnmedizinischen Lehreinheit hat nach dem geltenden Kapazitätsrecht den Zusammenhang mit den Bestimmungen über den Krankenversorgungsabzug zu beachten. Für den Krankenversorgungsabzug bestehen in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 KapVO je eigene Regelungen für die Lehreinheiten Klinisch-praktische Medizin sowie Zahnmedizin, so dass die fächerbezogene Abgrenzung beider Lehreinheiten voneinander nicht ohne Rücksicht auf diese Bestimmungen erfolgen darf.

Die Vorschrift in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KapVO über den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung setzt voraus, dass der Lehreinheit Zahnmedizin Stellen des in die Lehrdeputatberechnung eingehenden wissenschaftlichen Personals zugeordnet sind, das Aufgaben in der stationären Krankenversorgung wahrnimmt. Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird danach durch einen Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt, § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b KapVO. Der Abzug erfolgt von den Stellen, die der Lehreinheit Zahnmedizin zugeordnet sind, § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a Satz 1 KapVO. Die Aufgaben in der stationären Krankenversorgung wird ganz überwiegend das wissenschaftliche Personal der Klinik für ZMKG-Chirurgie wahrnehmen. Die Vorschriften über den Krankenversorgungsabzug setzen damit in ihrem Normbereich die Zuordnung des Fachs ZMKG-Chirurgie zur Lehreinheit Zahnmedizin voraus. Sie konstituieren die Lehreinheit Zahnmedizin nicht, implizieren aber, dass die ZMKG-Chirurgie Bestandteil der Lehreinheit Zahnmedizin ist. - Weil der Abzugsparameter von einer Stelle je 7,2 tagesbelegten Betten für beide Lehreinheiten übereinstimmt (seit der Kapazitätsverordnung vom 1. August 1979, HmbGVBl. S. 249, anders noch die Kapazitätsverordnung vom 24. Mai 1977, HmbGVBl. S. 125), ist die Zuordnung der ZMKG-Chirurgie nicht zwingend schon durch ein unterschiedliches System des Abzugs in beiden Lehreinheiten vorgegeben. Für eine genauere Prüfung wäre freilich zu beachten, dass die Modelle für den Krankenversorgungsabzug in der Lehreinheit Zahnmedizin unter Einschluss der ZMKG-Chirurgie konzipiert worden sind (vgl. Projektgruppe Zahnmedizin der Philipps-Universität Marburg, Analyse und Bewertung von Daten und Methoden zur Kapazitätsermittlung im Studiengang Zahnmedizin, Abschlussbericht, Herausgeber: Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft, Bonn 1977, S. 133, 136 f., 142 ff.).

Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird für beide Lehreinheiten unterschiedlich berechnet, § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c KapVO (Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin) auf der einen, § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO (Lehreinheit Zahnmedizin) auf der anderen Seite. Weil ambulante Krankenversorgung auch in der ZMKG-Chirurgie vorkommt, ist die Zuordnung dieses Fachs zu der einen oder der anderen Lehreinheit durch die unterschiedlichen Parameter des Krankenversorgungsabzugs gebunden. Die Antragsgegnerin durchbricht dieses System, wenn sie die ZMKG-Chirurgie aus der Lehreinheit Zahnmedizin ausgliedert.

c) Dieser normative Befund spricht insgesamt dafür, dass eine Ausgliederung der ZMKG-Chirurgie aus der Lehreinheit Zahnmedizin nicht auf der Ebene der Anwendung der geltenden Kapazitätsverordnung, sondern nur auf dem Wege der Rechtsänderung erfolgen kann. Die Festsetzung der Zulassungszahl reicht dazu als Entscheidung mit Verordnungsrang allein nicht aus.

4. Selbst wenn angenommen wird, dass bei der Abgrenzung der Lehreinheit Zahnmedizin trotz der für die ZMKG-Chirurgie zu beachtenden impliziten normativen Bindungen ein Entscheidungsspielraum der Antragsgegnerin bzw. des Verordnungsgebers bestand, erscheinen die von der Antragsgegnerin für die Ausgliederung der ZMKG-Chirurgie angeführten Erwägungen - eigene Erwägungen des Verordnungsgebers sind nicht aktenkundig geworden - nicht als hinreichend tragfähig. Sie dürften schon nicht dem besonderen Abwägungs- und Begründungserfordernis genügen, das für Entscheidungen und Maßnahmen mit kapazitätsvermindernden Auswirkungen auf einen Studiengang wie Zahnmedizin gilt, für den ein bundesweiter numerus clausus besteht.

a) Die Ausgliederung der ZMKG-Chirurgie aus der Lehreinheit Zahnmedizin ist keine der Kapazitätsberechnung gleichsam vorgelagerte technische Organisationsmaßnahme. Sie muss sich wegen der Verminderung der bisher für den Studiengang Zahnmedizin verfügbaren Ausbildungskapazität an Art. 12 GG messen lassen. Die Zuordnung der ZMKG-Chirurgie zur Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin vermindert die Aufnahmekapazität für den Studiengang Zahnmedizin im Umfang von 15 bis 20 Studienplätzen für Studienanfänger im Jahr, ohne dass sich die Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin entsprechend erhöhte. Der Zuwachs an Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin vergrößert die Aufnahmekapazität für Studienanfänger im Studiengang Medizin nicht, weil sie weder das Lehrangebot aus den Stellen der Lehreinheit Vorklinische Medizin erhöht noch einen etwa bestehenden klinischen Engpass nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 6, 18 KapVO beseitigt. Das Lehrangebot aus Stellen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist bisher schon ohne die Stellen der ZMKG-Chirurgie größer gewesen, als es für die Ausbildung der bei der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin zugelassenen Studienanfänger im klinischen Abschnitt des Studiums benötigt wird (vgl. zu den Verhältnissen im Wintersemester 2003/2004 OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04 u.a. -, BA S. 32, Juris).

Die Antragsgegnerin hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht hinreichend darzulegen vermocht, dass die Ausgliederung der ZMKG-Chirurgie das Ergebnis einer umfassenden planerischen Abwägung gewesen ist, die die grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Universitätsklinik, Lehrpersonen, Studierenden und Studienplatzbewerbern sachgerecht zum Augleich bringt (zu diesen Anforderungen vgl. BVerwG, Urt. v. 23.7.1987, Buchholz 421.21 Nr. 34; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.1999, NVwZ-RR 2000 S. 219 m.w.N.). Die Zuordnung der ZMKG-Chirurgie zur Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist im Kapazitätsbericht nicht eigens begründet. Auch die vorgelegten Sachakten der Behörde für Wissenschaft und Gesundheit enthalten zu dieser Frage keine Darstellung der tragenden Erwägungen. Die von der Antragsgegnerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegten Unterlagen zur Beschlussfassung ihrer Gremien, etwa im Fachbereichsrat Medizin, sind zu den Gründen der Ausgliederung wenig aussagekräftig. Eine solche Entscheidung bedarf aber wegen ihrer erheblichen Auswirkungen auf die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Zahnmedizin einer sorgfältigen Dokumentation der tragenden Erwägungen einschließlich der erwogenen Alternativen.

b) Die in den vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren zur Begründung angeführte Einordnung der Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie in das "Kopf- und Hautzentrum" dürfte (gegenwärtig) für die Neuabgrenzung der Lehreinheit Zahnmedizin allein keinen tragfähigen Grund bilden.

Die "Zentren" des Universitätsklinikums Eppendorf (UKE) sind eine Organisationsform der "Leistungsbereiche" des UKE (§ 15 des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" v. 12.9.2001, HmbGVBl. S. 375 m.Änd. - UKEG -). Die näheren Bestimmungen sind auf der Grundlage des § 16 UKEG in § 7 der Satzung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (Verordnung über die Satzung v. 25.6.2002, HmbGVBl. S. 115) sowie im Organisationsplan des UKE als Teil der Satzung des UKE (§ 16 Abs. 1 Satz 2 UKEG) getroffen. Das "Kopf- und Hautzentrum" umfasst (in der Fassung der Satzungsänderung v. 3. März 2003, Amtl.Anz. S. 3962) die Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, die Poliklinik für Hör-, Stimm- und Sprachheilkunde, die Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, die Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde und die Klinik und Poliklinik für Dermatologie und Venerologie.

Die Antragsgegnerin beruft sich für die Einrichtung des Kopf- und Hautzentrums auf das Zentren-Konzept, das der Neustrukturierung des UKE insgesamt zugrunde liege. Maßgebende Bedeutung komme insoweit dem "Generalplan des Universitätskrankenhauses Eppendorf (UKE) vom 1. Oktober 1999 (Zusammenfassung, Anlage 1 zur Bü-Drs. 16/5760 v. 20.3.2001) zu. Darin ist - im Abschnitt Krankenversorgung - die räumliche Integration der Kliniken zu Zentren mit dem Ziel der Prozessoptimierung und der gemeinsamen Ressourcennutzung beschrieben (S. 30). Die ZMKG-Chirurgie ist dort im Zusammenhang mit mehreren Vorschlägen genannt: für ein Chirurgisches Zentrum (Chirurgie/Urologie/Orthopädie) mit dem Bemerken, kurzfristig sei die Orthopädie in einem Verbund mit der HNO-Klinik und ZMKG führbar, für ein Neurozentrum mit dem Bemerken, eine weitere Integration mit den Kopf-Fächern (HNO, MKG-Chirurgie, ZMK) habe sich in anderen Kliniken bewährt, und für eine Augenklinik/HNO-Klinik mit dem Bemerken, eine räumliche Zusammenführung mit der MKG-Chirurgie und ZMK wäre nur bei einem kompletten Neubau zu erwägen (S. 30). Als Vorteile einer räumlichen Zusammenführung werden u.a. Einsparpotentiale im Bereich der Pflege und die Verbesserung des OP-Managements genannt. Im Abschnitt Steuerung und Organisation (S. 31 f.) werden die Zentren als Teil einer neuen dezentralen Struktur beschrieben. Mehrere Kliniken werden danach organisatorisch zu Zentren zusammengeschlossen; die Zentrenstruktur sollte der räumlichen Struktur angeglichen sein und die Querschnittsfunktionen (Radiologie, Anästhesiologie) zusätzlich umfassen. Die Zentrenstruktur müsse drei Kriterien genügen: Innerhalb des Zentrums müssten Ressourcen gemeinsam genutzt werden, z.B. OPs, Aufnahme; Aufwachräume; Hörsäle; Seminarräume. Die Zuordnung von Ressourcen zu Kliniken/Arbeitsbereichen müsse kurzfristig entsprechend den externen Anforderungen flexibel gestaltbar sein. Das Zentrum müsse insgesamt für die Erreichung von Gesamtzielen verantwortlich sein. Die Zentren würden über Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Direktorium gesteuert. Teil der Vereinbarung seien das Gesamtbudget und Teilbudgets für die Kliniken. Die Kliniken behielten die Hoheit über Teilbudgets und trügen entsprechende Ergebnisverantwortung. Die Kliniken würden über Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der Leitung des Zentrums gesteuert (zum betriebswirtschaftlichen Modell der Organisationsform der medizinischen Zentren vgl. näher Behrends/Kuntz, Die Bedeutung von medizinischen Zentren in Universitätskrankenhäusern und deren Einbindung in das Steuerungssystem, BFuP 2002, 130-143).

Die vorgenannten räumlichen und organisatorischen Gesichtspunkte der Zentrenbildung sind für die nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung vorzunehmende Abgrenzung der Lehreinheiten innerhalb des Fachbereichs Medizin nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist das Merkmal der Lehreinheit als "fachliche Einheit" (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO). Die Zentrenbildung löst die fachlich bestimmten Grenzen der räumlich und organisatorisch im Kopf- und Hautzentrum zusammengefassten 4 Kliniken/Polikliniken nicht auf. Die Stellen bleiben offenbar, wie der vorgelegte Verwaltungsgliederungsplan für die ZMKG-Chirurgie zeigt, solche der einzelnen Kliniken/Polikliniken und sind (bisher) nicht dem jeweiligen Zentrum als solchem zugeordnet. Es gibt keinen zwingenden, auch für die Zwecke der Kapazitätsberechnung zu beachtenden Grund, die Lehreinheiten so abzugrenzen, dass sie die einzelnen Zentren jeweils zur Gänze umfassen. Integriert ein Zentrum mehrere Fächer, gehört es nach Maßgabe dieser Fächer gegebenenfalls mehreren Lehreinheiten an. Die Zentren sind nicht in erster Linie auf die Zwecke der Forschung und Lehre zugeschnitten. Der Verordnungsgeber hat die Bildung von Zentren bisher auch nicht zum Anlass genommen, die an Fächern orientierte Unterscheidung der drei medizinischen Lehreinheiten neu zu fassen (§§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO mit Anlage 3).

Die fachliche Nähe der ZMKG-Chirurgie zur Allgemeinen Chirurgie und deren übereinstimmender Schwerpunkt in der Klinik, wie sie die Vertreter der Antragsgegnerin im Erörterungstermin dargelegt haben, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Beide Gesichtspunkte ließen im Rahmen des Zentren-Konzepts, wie im Generalplan erwogen, an ein gemeinsames Zentrum für Chirurgie denken. Im Kopf- und Hautzentrum ist aber keine Integration mit der Allgemeinen Chirurgie erfolgt.

c) Die Antragsgegnerin zieht zur Begründung der Ausgliederung der ZMKG-Chirurgie aus der Lehreinheit Zahnmedizin weiter das Ziel heran, die Zahl der Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin (längerfristig) auf 60 Studierende pro Jahr zu reduzieren. Sie nimmt insoweit auf die Ziel- und Leistungsvereinbarung zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wissenschaft und Forschung (Gesundheit), und dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf/Fachbereich Medizin der Universität Hamburg für das Jahr 2004 (Behördenakte 8.13.01-04.7 S. 141) Bezug, in der unter Ziffer 3.2 bestimmt ist:

"Das UKE wird - soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird - bis spätestens 2009 seine Studienanfängerkapazität im Fach Medizin (einschließlich Zahnmedizin) gemäß Leitlinienentscheidung schrittweise so festlegen, dass - bei gleichzeitig steigender Erfolgsquote - bis 2012 die Zielzahl von 430 Absolventen erreicht wird. In der Zahnmedizin wird die Kapazität zum Studienjahr 2004/5 auf 80 Studienanfängerplätze (zum Studienjahr 2005/2006 auf 60) reduziert und im Studiengang Humanmedizin entsprechend eine Zulassungszahl von 430 Studienanfängerplätzen p.a. festgelegt. So wird in der Summe der beiden Studiengänge die angestrebte Absolventenzahl erreicht.

Die für die Zulassung von Studienanfängern maßgeblichen Kapazitätsberechnungen sind vom Fachbereich Medizin so zu gestalten, dass sie einer gerichtlichen Überprüfung standhalten".

In den Ziel- und Leistungsvereinbarungen zwischen dem Vorstand des UKE und der Zentrumsleitung des Zentrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde für 2004 und 2005 (Anlagen B 3 zur Beschwerdebegründung) ist in Umsetzung dieses Ziel die "Fortführung der Reduktion des Budgets und dadurch Schaffung der Voraussetzungen für das Endziel von zukünftig nur noch 60 Studierenden" geregelt.

Das Beschwerdegericht braucht die Verbindlichkeit des Reduktionsziels von 80 bzw. künftig 60 Studierenden der Zahnmedizin, dessen Übereinstimmung mit den vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg beschlossenen "Leitlinien für die Entwicklung der Hamburger Hochschulen" (Bü-Drs. 17/2914 vom 17.6.2003, S. 19 f.) und die Vereinbarkeit des Abbaus der Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin mit Art. 12 GG für die vorliegende Entscheidung nicht zu klären. Selbst wenn ein solcher Abbau vorhandener Aufnahmekapazität verbindlich vorgegeben wäre, stünde dafür nicht das Mittel einer Neuabgrenzung der Lehreinheit Zahnmedizin zur Verfügung. Die Abgrenzung der Lehreinheiten für Zwecke der Kapazitätsberechnung hat dem Kriterium der fachlichen Einheit (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO) der Lehreinheit zu entsprechen. Ist danach, wie es hier für die ZMKG-Chirurgie in Bezug auf die Lehreinheit Zahnmedizin der Fall ist, ein bestimmtes Fach einer bestimmten Lehreinheit zuzuordnen, kann das Reduktionsziel zu keinem anderen Ergebnis führen. Verfügbare Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals, die in Anwendung des geltenden Kapazitätsrechts zur Lehreinheit Zahnmedizin gehören, dürfen nicht mit der Erwägung einer anderen Lehreinheit zugeschlagen werden, nur auf diesem Weg lasse sich das Reduktionsziel erreichen. Der gegenwärtige Studienbewerber für den Studiengang Zahnmedizin hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Nutzung der verfügbaren Stellen, die nach ihrer ursprünglichen Widmung und der fortbestehenden fachlichen Zuordnung zur Lehreinheit Zahnmedizin gehören. Das Reduktionsziel kann dann nur auf andere Weise, etwa durch die Streichung von Stellen oder deren Verlagerung in andere Lehreinheiten erreicht werden.

d) Das Beschwerdegericht übersieht nicht, dass die ZMKG-Chirurgie in Hamburg wegen der Aufgabe der (überregionalen) Krankenversorgung personell in einem Maß ausgestattet ist, das die Aufgabe der Lehre allein so nicht erfordern würde (vgl. dazu die curriculare Aufschlüsselung im Beschluss v. 30.3.1992 - OVG Bs III 422/91 u.a. - ZM WS 1991/92 -, BA S. 17-21, Juris). Dieses Ungleichgewicht zwischen den Funktionen der Lehre und der Krankenversorgung rechtfertigt indes die Maßnahme der Ausgliederung in die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nicht, weil sie über das erforderliche Maß hinausgeht. Zu prüfen wäre, ob adäquate andere kapazitätsrechtliche Instrumente bereitstehen oder verfügbar gemacht werden sollen. Die geltende Kapazitätsverordnung schließt eine kapazitätsvermindernde Berücksichtigung besonderer Leistungen in der Krankenversorgung oder im chirurgischen Bereich nicht grundsätzlich aus, wie § 14 Abs. 2 Nr. 8 KapVO zeigt. Diese Vorschrift gilt, wie die Bezugnahme auf § 9 Abs. 3 Nummer 1 KapVO ergibt, ihrem Wortlaut nach allerdings allein für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin.

IV. Verfügbares Lehrangebot in den einzelnen Abteilungen

Das Angebot der Lehreinheit Zahnmedizin an Deputatstunden (S) umfasste zum Berechnungsstichtag 1. Juni 2004 einschließlich der Stellen der Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie unbereinigt mindestens 371 SWS. Im Kapazitätsbericht 2004/2005 sind - unter Einbeziehung der entsprechenden Angaben zur personellen Ausstattung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin (Kapazitätsbericht Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin S. 11) - demgegenüber 340 SWS ausgewiesen.

1. Das Beschwerdegericht bezieht in die Berechnung im Grundsatz sämtliche Stellen des wissenschaftlichen Personals ein, die im Verwaltungsgliederungsplan (Stand 1. Juni 2004) aufgeführt sind.

Stellen können nach dem Stellenprinzip der Kapazitätsberechnung nicht schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie zum Berechnungsstichtag und/oder im Berechnungszeitraum unbesetzt oder nur teilbesetzt sind. Das Unbesetztsein einer Stelle bedeutet nicht, dass sie im Sinne des § 8 Abs. 3 KapVO im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden konnte. So kann etwa eine Stelle Universitätsprofessor wegen Fehlens einer adäquaten Ausstattung und/oder mangels geeigneter Bewerber längere Zeit unbesetzt sein; das Stellenprinzip gebietet dann gleichwohl die Einbeziehung des Lehrdeputats dieser Stelle. So können Stellen wissenschaftlichen Personals teilbesetzt sein, ohne dass dafür haltshaltsrechtliche Gründe im Sinne des § 8 Abs. 3 KapVO maßgeblich sind, weil etwa die entsprechende Gestaltung des Arbeitsvertrags mit Rücksicht auf die eingeschränkte Verfügbarkeit des Stelleninhabers erfolgt.

Das Stellenprinzip gilt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch für die Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1990 (DVBl. 1990 S. 940) zwingt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende frühere Rechtsprechung des Beschwerdesenats betraf eine inzwischen überholte Sondersituation und ist danach nicht fortgeführt worden. Der Beschwerdesenat war u.a. der Auffassung, dass wissenschaftlichen Mitarbeitern mit Lehraufgaben ein Lehrdeputat von 5 SWS zugeordnet werden müsste. Zum Ausgleich seien unbesetzte Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeitern nicht zu berücksichtigen. Dieser im Widerspruch zum Stellen- oder Sollprinzip stehende Stellenabzug ist vom Bundesverwaltungsgericht durch die - damalige - gesetzliche Beschränkung der wissenschaftlichen Mitarbeiter auf die unselbständige Lehre und ihren lediglich subsidiären Lehreinsatz als hinreichend gerechtfertigt angesehen worden. Gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht aber beanstandet, dass das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiter auf 5 SWS erhöht wurde. Hinzu kommt, dass wissenschaftlichen Mitarbeitern inzwischen auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre übertragen werden kann (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 4 HmbHG vom 18.7.2001, HmbGVBl. S. 171).

Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals, die gestrichen werden sollen, scheiden aus der stichtagsbezogenen Berechnung der personellen Ausstattung grundsätzlich erst mit dem Wirksamwerden der Streichung aus, nicht schon dann, wenn sie für eine Streichung vorgesehen sind. § 21 KapVO lässt unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorgriff auf den künftigen Wegfall von Stellen zu. Dazu müssen die betroffenen Stellen aber gemäß § 21 Abs. 3 KapVO entsprechend gekennzeichnet und der Zeitpunkt des Wegfalls festgelegt sein. Der Kapazitätsbericht 2004/2005 der Antragsgegnerin enthält betreffend die Lehreinheit Zahnmedizin solche Angaben nicht. Das Beschwerdegericht bezieht deshalb in die Berechnung sämtliche Stellen ein, die im Kapazitätsbericht ohne Wegfallvermerk als verfügbar aufgeführt sind, selbst wenn einzelne dieser Stellen nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin zum 1. Januar 2005 "bis zum Zeitpunkt ihrer technischen Streichung" in eine Einheit zentral veranschlagter Stellen verlagert worden sind (Vermerk vom 1. März 2005, Anlage 2 zum Schriftsatz v. 20.3.2005).

Nicht durchdringen kann die Antragsgegnerin mit dem Einwand, ein Teil der im Kapazitätsbericht bzw. im Verwaltungsgliederungsplan aufgeführten Stellen seien bloße "Hülsen", weil das Personalbudget des Jahres 2004 nicht für die Besetzung sämtlicher Stellen ausgereicht habe, im Gegenteil sogar eine Budgetüberschreitung erfolgt sei. Das geltende Kapazitätsrecht bietet wegen der Anknüpfung an den Stellenbegriff bei summarischer Prüfung schwerlich Ansätze für den Übergang zu einem Berechnungssystem, das auf die abstrakteren Bezugsgrößen Personalkostenvolumen und Jahreskosten von Personalstellen abstellt. Die mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2005 (Anlagen B 2 und B 3) vorgelegten Aufstellungen des Personals und dessen Personalkosten/Jahr stellen die Überschreitung des Budgets bzw. dessen Maß im Übrigen nicht plausibel dar. So sind die vollen Personalkosten/Jahr auch für die Stellen angesetzt, die nur zum Teil besetzt sind (vgl. die Angaben zu Nrn. 9340203, 9340181, 9344063, 9337555, 9340173, 9342184). Für die Stelle Universitätsprofessor Nr. 9344039 sind die Personalkosten/Jahr für zwei auf dieser Stelle nach BAT IIa bzw. Ib (Teil-) Beschäftigte in Höhe von 57.567 Euro und 75.521 Euro angesetzt, wobei die Teilbeschäftigung (Anteil 0,48) wiederum ohne Einfluss auf den Personalkostenansatz in der letzten Spalte (75.521 Euro) blieb.

2. Poliklinik für Prothetik

In der Poliklinik für Prothetik sind wenigstens 21,5 Stellen mit 105 Deputatstunden anzusetzen (Kapazitätsbericht: 17,5 Stellen mit 89 Deputatstunden). Berücksichtigt ist die Deputatverminderung um 1 SWS für Aufgaben als Fachbereichsbeauftragter für den Studiengang Zahnmedizin (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 LVVO).

 verfb. Stellen LehrpersonalStellen nur KVDeputat je StelleVermin-derungverfb. Deputat-stunden
C410817
C3208 16
C2108 8
C1104 4
A 13 Wiss.Ass.11 (7)04 44 (28)
BAT IIa/Ia Zahnarzt 5,5 01 x 8 / 4,5 x 4 26 (18)
VG (fiktiv)    0 (4)
Summe21,5 (17,5)0 1105 (89)

Angaben in Klammern ( ): abweichender Kapazitätsbericht 2004/2005

Die Stelle C1 ist in die Berechnung einzubeziehen. Die Antragsgegnerin hat mit der Beschwerde ihr erstinstanzliches Vorbringen (Schriftsätze v. 17.1.2005 und 20.3.2005) wiederholt, die Stelle C1 (Nr. 9346601) sei nach langer Vakanz zum 1. Januar 2005 gestrichen worden. Nach dem Vermerk vom 1. März 2005 (Anlage 2 zum Schriftsatz v. 20.3.2005) gehört die Stelle C1 (neben 2 Stellen Wissenschaftlicher Assistent A 13) zu den 3 Stellen der Prothetik, die "mit Wirkungsdatum 01.01.2005 in die OE: 99000 (Zentral veranschlagte Stellen) verlagert" werden; diese Verlagerung erfolgt nach der Vorbemerkung bis zum Zeitpunkt ihrer technischen Streichung, die bei Beamtenstellen zu einem späteren Zeitpunkt zentral veranlasst werden solle. Bei diesem Befund ist die Stelle C1 zum Berechnungsstichtag 1. Juni 2004 in die Berechnung einzubeziehen. So ist die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht auch selbst verfahren. Nicht festgestellt werden kann, dass die Stelle C1 im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen im Sinne des § 8 Abs. 3 KapVO nicht hat besetzt werden können. Die Anwendung des § 21 Abs. 1 KapVO kommt erst in Betracht, wenn feststeht, dass die Stelle im Berechnungszeitraum oder in dem diesem folgenden Jahr entfällt. In beiderlei Hinsicht bestehen schon darum Zweifel, weil die Stelle C1 im Kapazitätsbericht 2005/2006 (Lehreinheit Zahnmedizin S. 4, Berechnungsstichtag 15.7.2005) weiterhin als verfügbar ausgewiesen ist.

Bereits erstinstanzlich korrigiert hat die Antragsgegnerin den Ansatz von nur 7 Stellen A 13 Wissenschaftlicher Assistent im Kapazitätsbericht (Schriftsätze v. 17.1.2005 und 20.3.2005 nebst Vermerk vom 1.3.2005). 9 Stellen A 13 gibt die Beschwerdebegründung als verfügbar an. Der Verwaltungsgliederungsplan Stand 1. Juni 2004 weist 11 Stellen A 13 aus, 3 von ihnen als unbesetzt (Nrn. 9340327, 9342010, 9340467). In der "Aufstellung des wissenschaftlichen Personals und Budget per Juni 2004, Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde" (Anlage B 2 zum Schriftsatz vom 5.10.2005) sind 9 Personen als Inhaber von Stellen "WissAss" (ohne Kennzeichnung als Stellen A 13) vermerkt (allerdings 2 Personen auf der einen Stelle Nr. 9340424). Die beiden Stellen A 13 (Nrn. 9342010 und 9340467), die nach dem Vermerk vom 1. März 2005 zum 1. Januar 2005 in die OE 99000 (Zentral veranschlagte Stellen) "verlagert" sind, sind kapazitätsrechtlich bis zur erfolgten Streichung als verfügbar anzusehen. Nicht aufgeklärt zu werden braucht der Status der weiteren Stelle "WissAss" (Nr. 9340327), die in der vorgenannten Aufstellung als unbesetzt bezeichnet ist.

Der Verwaltungsgliederungsplan weist 6 Stellen BAT IIa/Ia Zahnärztin/arzt aus, davon als besetzt 5,5 Stellen. Die Stelleninhaberin Ki. ist unbefristet beschäftigt; ihr Vertrag enthält keine Abrede über den Umfang der Lehrtätigkeit. Die Antragsgegnerin hat diese Stelleninhaberin daher auf Grund des Analogiegebots in Nr. 2.1.9.2 der (hier zum Berechnungsstichtag 1. Juni 2004 noch heranzuziehenden) KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003 hinsichtlich der Lehrtätigkeit so zu behandeln wie einen beamteten wissenschaftlichen Mitarbeiter (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 - Medizin WS 2003/2004, Juris). Nach Nr. 2.1.6 der KMK-Vereinbarung haben wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis eine Lehrverpflichtung von höchstens 8 Lehrveranstaltungsstunden. In Studiengängen mit hartem numerus clausus muss der damit bezeichnete Rahmen voll ausgeschöpft werden Für die Berechnung des Lehrangebots ist deshalb ein Deputat von 8 SWS anzusetzen.

Unbefristet beschäftigt ist auch der Stelleninhaber Dr. S. . Die Antragsgegnerin hat mit der Beschwerdebegründung zunächst auch für ihn ein Deputat von 8 SWS angenommen (S. 14). Der mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2005 (als Anlage B 6) vorgelegte Vermerk bewertet die arbeitsvertraglichen Regelungen demgegenüber dahin, dass die ursprüngliche Nebenabrede im Vertrag vom 30. Mai 1997, wonach die Lehrtätigkeit unter Berücksichtigung der sonstigen Aufgaben einen Umfang von 4 SWS nur ausnahmsweise überschreiten darf, durch die nachfolgenden Vertragsänderungen betreffend (allein) die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ib (ab 28.3.1999) und die Weiterbeschäftigung auf unbestimmte Zeit (ab 1.10.1999) unberührt geblieben sei und weiterhin gelte. Die dargestellten arbeitsvertraglichen Verhältnisse sprechen bei summarischer Prüfung dafür, dass eine Dispositionsbefugnis des Dienstherrn nicht besteht, Dr. S. ohne das Vorliegen von Ausnahmegründen eine Lehrtätigkeit von 8 SWS aufzuerlegen.

Ob die unbesetzte halbe Stelle Zahnarzt Bat IIa/Ia in die Berechnung einzubeziehen ist, kann dahinstehen.

Nicht entscheidungserheblich ist auch, ob in die Berechnung des Lehrangebots ein fiktives Deputat im Umfang von 4 SWS einzustellen ist.

3. Poliklinik für Kieferorthopädie

In der Poliklinik für Kieferorthopädie sind 9,5 Stellen mit 45 Deputatstunden anzusetzen (Kapazitätsbericht: 7,25 Stellen mit 36 Deputatstunden). Berücksichtigt ist die Deputatverminderung um 1 SWS gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 7 LVVO 1994 für die Funktion der Leitung des Zentrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.

 verfb. Stellen LehrpersonalStellen nur KVDeputat je StelleVermin-derungverfb. Deputat-stunden
C410817
C3108 8
C1104 4
A 13 Wiss.Ass.4 (2)04 16 (8)
BAT IIa/Ia Zahnarzt2,5 (2,25)04 10 (9)
      
Summe9,5 (7,25)0 145 (36)

Angaben in Klammern ( ): abweichender Kapazitätsbericht 2004/2005

Die Stelle C3 ist in die Berechnung einzubeziehen. Die Antragsgegnerin ist im Kapazitätsbericht und in der Beschwerdebegründung (S. 11) nicht anders verfahren. Gleiches gilt für den Kapazitätsbericht 2005/2006 (Lehreinheit Zahnmedizin S. 4). Die Stelle C3 ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand noch nicht gestrichen; die in der Beschwerdebegründung (S. 18) angegebene Streichung ab 1. Januar 2005 ist nicht belegt. Im Vermerk vom 1. März 2005 ist ausgeführt worden, für die Stelle sei ein Bedarfsprüfungsverfahren nach § 14 Abs. 1 HmbHG mit dem Ziel der Feststellung eines Minderbedarfs und der anschließenden Umwandlung der Stelle "bereits veranlasst". Das Ergebnis dieses Verfahrens steht offenbar aus. Für die Kapazitätsberechnung nach dem Stichtag des 1. Juni 2004 ist das Schicksal dieser Stelle nicht absehbar. Dies gilt auch im Hinblick auf die im Vermerk vom 1. März 2005 getroffene Aussage, die Stelle solle vorerst zur Besetzung im Rahmen eines Pilotprojekts ausschließlich im Rahmen der fachzahnärztlichen Ausbildung verwendet werden; mit ihr sei vorerst keine Lehre mehr verbunden. Eine beabsichtigte Fremdnutzung für die fachzahnärztliche Ausbildung - eine solche bestand zeitweise offenbar schon bis Ende März 2004 - lässt nicht die in der Beschwerdebegründung (S. 17 f.) geltend gemachte Einordnung zu, die Stelle C3 habe im Sinne des § 8 Abs. 3 KapVO im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können.

Anders als im Kapazitätsbericht sind 4 Stellen A 13 zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgliederungsplan Stand 1. Juni 2004 weist 4 Stellen A 13 aus, eine davon als unbesetzt (Nr. 9340246). Die unbesetzte Stelle Nr. 9340246 ist in gleicher Weise wie die oben behandelten zwei Stellen A 13 in der Poliklinik für Prothetik mit Wirkungsdatum 1. Januar 2005 in die OE: 99000 (Zentral veranschlagte Stellen) verlagert worden. Sie scheidet damit noch nicht aus der Berechnung aus.

Der Verwaltungsgliederungsplan weist 2,5 Stellen BAT IIa/Ia Zahnarzt aus. Dass die Stelleninhaberin Privatdozentin Dr. Sche. gegenwärtig auf einer halben Stelle aus persönlichen Gründen lediglich mit 10 Stunden wöchentlich teilzeitbeschäftigt ist, steht dem an die Verfügbarkeit einer halben Stelle Zahnarzt anknüpfenden Ansatz eines Deputats von 2 SWS nicht entgegen. Haushaltsrechtliche Gründe für die Teil-Beschäftigung sind nicht erkennbar. Ab dem 1. September 2006 soll die wöchentliche Arbeitszeit wieder 25 Stunden betragen. In der Aufstellung des Personals sind die Personalkosten (sogar) mit voller Höhe einer ganzen Stelle BAT Ia angesetzt. 2,5 Stellen BAT IIa/Ia mit einem Deputat von insgesamt 10 SWS weist im Übrigen auch der Kapazitätsbericht 2005/2006 aus.

4. Poliklinik für Zahnerhaltungskunde und Präventive Zahnheilkunde

In der Poliklinik für Zahnerhaltungskunde und Präventive Zahnheilkunde sind insgesamt 21 Stellen Lehrpersonal mit 89 Deputatstunden anzusetzen (Kapazitätsbericht: 19,5 Stellen, 79 Deputatstunden). Auf einer (weiteren) Stelle BAT IIa/Ia Zahnarzt werden ohne Lehrverpflichtung ausschließlich Aufgaben in der Krankenversorgung wahrgenommen. Berücksichtigt ist die Deputatverminderung um 3 SWS gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 11 LVVO 1994 für die Funktion als Frauenbeauftragte/Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs Medizin.

 verfb. Stellen LehrpersonalStellen nur KVDeputat je StelleVermin-derungverfb. Deputat-stunden
C410835
C32 (1)08 16 (8)
C1104 4
A 13 Wiss.Ass.12 (9,5)04 48 (38)
Wiss.Ang. BAT Ib100 0
BAT IIa/Ia Ärzte4 (6)14 16 (24)
      
Summe21 (19,5) 1 389 (79)

Angaben in Klammern ( ): abweichender Kapazitätsbericht 2004/2005

In die Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen sind zwei Stellen C3. Sie sind im Verwaltungsgliederungsplan Stand 1. Juni 2004 aufgeführt. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich die Angabe der Streichung einer der beiden im Kapazitätsbericht 2003/2004 noch aufgeführten Stellen C3 nicht aufrechterhalten (Schriftsätze v. 17.1.2005 und 20.3.2005 nebst Vermerk v. 1.3.2005). Auch in der Beschwerdebegründung (S. 12) sind trotz Hinweises auf die Nichtbesetzung einer der beiden Stellen C3 in der Summe 16 verfügbare Deputatstunden in Ansatz gebracht; die Ausführungen zu "5. und 6. Stellenvakanzen C3 und C1" (S. 17 f.) beziehen sich allein auf die Stelle C3 in der Poliklinik für Kieferorthopädie. In der Aufstellung des Personals (Anlage B 2 zum Schriftsatz vom 5.10.2005) ist die Stelle Nr. 9348441 (ohne Kennzeichnung als Stelle C3) als unbesetzt vermerkt. Diese Aufstellung kann nicht aufzeigen, dass wegen der beschränkten Budgetmittel gerade die Stelle C3 aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden konnte. Die Personalkosten einer Stelle C3 liegen danach nur wenig über den Kosten für Beschäftigte nach BAT Ib, von denen es in dieser Poliklinik 11 Personen gibt (mit einem Voll-Kraft Anteil von insgesamt 9,46 Stellen Ib).

Der Verwaltungsgliederungsplan führt 12 Stellen A 13 auf, eine davon als unbesetzt (Nr. 9340301). Die beiden Stellen A 13 (Nrn. 9340301 und 9340319) sind in die Berechnung einzubeziehen. Dem steht, wie bereits ausgeführt, nicht entgegen, dass sie - wie andere Stellen A 13 in den Polikliniken für Prothetik und für Kieferorthopädie - mit Wirkungsdatum 1. Januar 2005 in die OE: 99000 (Zentral veranschlagte Stellen) verlagert worden sind. Der Umstand, dass die Stelle A 13 Nr. 9340173 nur zu 21 v.H. besetzt gewesen ist (Stelleninhaberin Frau Dr. St. ) ist für den an die Stelle A 13 anknüpfenden Deputatansatz unerheblich.

Für die Stelle BAT Ib Wissenschaftliche Angestellte (Nr. 9338527) - Stelleninhaberin ist Frau Dr. B. - ist nach der Stellenbeschreibung (Anlage zum Schriftsatz v. 17.1.2005) kein Lehrdeputat anzusetzen. Die Aufgaben umfassen danach Forschungstätigkeit im Labor (40 v.H.), wissenschaftliche Betreuung von wissenschaftlichen Mitarbeitern und Doktoranden (20 v.H.), Betreuung der Medizinisch-Technischen-Assistenten (20 v.H.), Verantwortung und Sicherheitsbeauftragte für den Laborbereich (zusammen 20 v.H.). Der Stelleninhaber muss eine Ausbildung zum Diplom-Chemiker haben.

Nach dem Verwaltungsgliederungsplan Stand 1. Juni 2004 waren zum Berechnungsstichtag von den 6 Stellen Zahnarzt (BAT IIa/Ia) 5,25 Stellen besetzt. Das Beschwerdegericht stellt 5 Stellen in die Berechnung ein. Es legt die Erklärung der Antragsgegnerin zugrunde, dass die Stelle Nr. 9342184 - sie war zu 25 v.H. besetzt - mit Wirkung zum 1. Januar 2005 nicht lediglich verlagert, sondern gestrichen ist (Schriftsätze v. 17.1.2005 und 20.3.2005 nebst Vermerk vom 1.3.2005).

Auf einer der Stellen Zahnarzt werden ohne Lehrverpflichtung ausschließlich Aufgaben in der Krankenversorgung wahrgenommen. Anders als der Kapazitätsbericht (Lehreinheit Zahnmedizin S. 5) setzt das Beschwerdegericht für diese Stelle darum keine Deputatstunden an.

Nicht entscheidungserheblich ist, ob das Verwaltungsgericht in die Berechnung des Lehrangebots zu Recht ein fiktives Deputat von 8 SWS wegen der Verlagerung einer Stelle C4 in die Abteilung Hebatobiläre Chirurgie (Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin) eingestellt hat.

5. Poliklinik für Röntgendiagnostik

In der Poliklinik für Röntgendiagnostik sind insgesamt 3,5 Stellen mit 22 Deputatstunden anzusetzen. Dies entspricht dem Kapazitätsbericht.

 verfb. Stellen LehrpersonalStellen nur KVDeputat je StelleVermin-derungverfb. Deputat-stunden
C3208 16
BAT IIa/Ia Ärzte1,504 6
      
Summe3,50 022

6. Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

In der Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sind wenigstens 22,5 Stellen Lehrpersonal mit 110 Deputatstunden anzusetzen. Auf einer (weiteren) Stelle werden ohne Lehrtätigkeit ausschließlich Aufgaben in der Krankenversorgung wahrgenommen. Der Kapazitätsbericht (Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin S. 11) hat 23,5 Stellen mit 114 SWS in Ansatz gebracht.

 verfb. Stellen LehrpersonalStellen nur KVDeputat je StelleVermin-derungverfb. Deputat-stunden
C41 8 8
C34 8 32
A 13 Wiss.Ass.12 (13)1 (0)4 48 (52)
BAT Ia Arzt 1 4 4
BAT IIa/Ia Zahnarzt4,5 4 18
      
Summe22,5 (23,5)1 (0) 0110 (114)

Angaben in Klammern ( ): abweichender Kapazitätsbericht 2004/2005

Von den im Kapazitätsbericht ausgewiesenen 4 Stellen C3 ist eine unbesetzt (Nr. 9348395). Sie ist in die Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen; der Vermerk im Verwaltungsgliederungsplan Stand 1. Juni 2004: "zugleich für OP-Dienst" steht der Qualifizierung als Stelle wissenschaftlichen Lehrpersonals nicht entgegen. Zu einem eingeleiteten Streichungsverfahren ist nichts vorgetragen. Einzubeziehen ist auch die Stelle C3 (Nr. 9342028), die mit Prof. Dr. M. besetzt ist. Es ist wegen der Geltung des Stellenprinzips für die Berechnung nicht erheblich, dass Prof. Dr. M. nach dem Vortrag der Antragsgegnerin (Schriftsatz v. 5.10.2005 mit Anlage B 5) nicht in der Lehre für den Studiengang Zahnmedizin eingesetzt wird, sondern ausschließlich in der Forschung auf dem Gebiet der Genetik und speziell der Neurofibromatose tätig ist. Aus dem gleichen Grund ist ohne Bedeutung, dass diese Stelle auch schon vor der Besetzung mit Prof. Dr. M. nicht für die Lehre zur Verfügung stand (Erklärung Prof. Dr. Schm. v. 8.6.2005, Beschwerdebegründungsschrift, Anlage B 5).

Von den im Verwaltungsgliederungsplan Stand 1. Juni 2004 und übereinstimmend in der Personal-Aufstellung "Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (MKG)" (Anlage B 3 zum Schriftsatz v. 5.10.2005) aufgeführten 13 Stellen A 13 waren zum Berechnungsstichtag 2 Stellen unbesetzt (Nrn. 9341951 und 9341994). Dieser Umstand allein hindert ihre Einbeziehung in die Berechnung des Lehrangebots nicht. Für die mit Dr. Bl. besetzte Stelle A 13 (Nr. 9341986) ist - abweichend vom Kapazitätsbericht - kein Lehrdeputat anzusetzen; Dr. Bl. ist nach den Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 5. Oktober 2005 ausschließlich in der Krankenversorgung eingesetzt.

Der Verwaltungsgliederungsplan Stand 1. Juni 2004 weist eine Stelle Arzt (BAT Ia, Nr. 9348409, Stelleninhaber Dr.Dr. Ba. ) sowie 4,5 Stellen Zahnarzt (BAT IIa/Ia) aus. Sämtliche Stellen sind in die Berechnung einzubeziehen. Dies gilt auch für die halbe Stelle (Nr. 8582807, Stelleninhaber Frau B. -B. ), die nur zu 66 v.H. besetzt ist. Das Vorliegen haushaltsrechtlicher Gründe für diese Teil-Besetzung ist nicht nachgewiesen. In der Personalkostenaufstellung sind die Personalkosten sogar in der Höhe einer ganzen Stelle BAT IIa angesetzt.

V. Abzug für Krankenversorgung

Der Personalbedarf für die Krankenversorgung ist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KapVO zu berechnen. Die in § 12 Abs. 2 LVVO 1994 bestimmte Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts (§ 9 Abs. 3 Satz 1 KapVO) ist mangels ländereinheitlicher Regelung nicht anzuwenden.

Der Abzug ist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a Satz 1 KapVO von den der Lehreinheit Zahnmedizin zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen vorzunehmen. Nach Satz 2 sind die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b (stationäre Krankenversorgung) und c (ambulante Krankenversorgung) abzuziehen.

Der Lehreinheit Zahnmedizin sind 80 (78 + 2) Stellen zugeordnet. Auf zwei dieser Stellen - je eine in der Poliklinik für Zahnerhaltungskunde und Präventive Zahnheilkunde sowie in der Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie - werden ohne Lehrverpflichtung Aufgaben in der Krankenversorgung wahrgenommen.

1. Stationäre Krankenversorgung

Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b KapVO ist der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten zu berücksichtigen. Der Kapazitätsbericht 2004/2005 hat die Zahl der tagesbelegten Betten wegen der Ausgliederung der ZMKG-Chirurgie auf 0.00 gesetzt. Das Beschwerdegericht greift auf die erstinstanzlichen Angaben der Antragsgegnerin zurück (Schriftsatz v. 17.1.2005, S. 4). Danach betrug die Zahl der tagesbelegten Betten im Jahr 2003 43,82 bei 64 Planbetten. Nicht zu berücksichtigen ist der Anteil der Belegung durch Privatpatienten. Das Verwaltungsgericht hat die Zahl der Planbetten, die nicht durch Privatpatienten genutzt werden können, mit 57,60 angesetzt (BA S. 7; Quelle nicht angegeben). Die Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren andere Verhältnisse nicht vorgetragen. Bei einem gleichen Auslastungsgrad von (abgerundet) 68 v.H., wie er bei 43,82 tagesbelegten Betten im Verhältnis zu 64 Planbetten besteht, ergeben sich bei 57,60 Planbetten (ohne Privatpatienten) 39,168 tagesbelegte Betten. Abzuziehen sind danach 5,44 Stellen (39,168 : 7,2).

2. Ambulante Krankenversorgung

Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO sind zur Berücksichtigung des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl pauschal 30 vom Hundert abzuziehen. Die Gesamtstellenzahl aus Stellen Lehrpersonen und Stellen mit ausschließlicher Krankenversorgung vermindert sich wegen des Bedarfs für stationäre Krankenversorgung auf 74,56 Stellen (80 - 5,44). Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung beträgt dann gerundet 22,37 Stellen (74,56 x 0,3 = 22,368).

3. Der Personalgesamtbedarf für die Krankenversorgung umfasst danach 27,81 Stellen (5,44 + 22,37).

Bei der Stellenverminderung wegen dieses Bedarfs sind gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a Satz 2 KapVO 2 Stellen mit ausschließlicher Krankenversorgung vorrangig abzuziehen. Es verbleibt eine Verminderung um 25,81 Stellen.

Die nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a Satz 1 KapVO vorzunehmende Verminderung "entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen" wird rechnerisch durch den Ansatz des durchschnittlichen Lehrdeputats je Stelle wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung vorgenommen (vgl. zum Rechenverfahren der Antragsgegnerin Kapazitätsbericht 2003/2004, Lehreinheit Zahnmedizin S. 7, 10). Das durchschnittliche Lehrdeputat beträgt bei einer Summe der Deputate von 371 SWS aus 78 Stellen Lehrpersonal gerundet 4,76 SWS (371 : 78 = 4,7564103). Das Lehrangebot von 371 SWS vermindert sich dann wegen des nach dem Vorwegabzug verbleibenden Bedarfs für Krankenversorgungsaufgaben auf (gerundet) 248,14 SWS [371 - (25,81 x 4,76) = 248,14440].

VI. Das Lehrangebot erhöht sich nicht durch Lehraufträge. Das Beschwerdegericht braucht nicht zu entscheiden, ob die Titellehre, die Prof. Dr. R. in den dem Berechnungsstichtag vorangegangenen beiden Semestern im Umfang von jeweils 1 SWS Lehre geleistet hat (Angabe der Antragsgegnerin im Schriftsatz v. 5.10.2005), in entsprechender Anwendung von § 10 KapVO dem Lehrangebot wie Lehraufträge hinzuzurechnen ist.

VII. Den Abzug für den Dienstleistungsbedarf (E) gemäß § 11 KapVO nimmt das Beschwerdegericht nach den Angaben im Kapazitätsbericht (S. 10) mit 0,96491 SWS vor.

VIII. Zwischenergebnis: Das bereinigte Lehrangebot (Sb) beträgt gerundet 247,18 SWS (248,14 - 0,96491 = 247,17509).

IX. Lehrnachfrage in der Lehreinheit Zahnmedizin, § 13 Abs. 4 KapVO.

Für die Lehrnachfrage in der Lehreinheit Zahnmedizin ist der auf diese Lehreinheit entfallende Curricularanteil maßgebend, § 13 Abs. 4 KapVO. Das Beschwerdegericht legt der Berechnung einen Curriculareigenanteil in Höhe von 5,8057 zugrunde. Die Aufteilung des Curricularnormwerts im Kapazitätsbericht ist fehlerhaft und widersprüchlich. Der darin eingesetzte Eigenanteil von 5,7133 entspricht nicht der von der Antragsgegnerin selbst vorgenommen Quantifizierung der Lehrnachfrage. Sie hat auf der Grundlage des Studienplans vom September 2000 - berechnet auf der Basis einer Jahreskapazität von 96 Studierenden - einen Curriculareigenanteil von 5,8057 bestimmt (Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 23.9.2005; Bestandteil auch der Sammelakte des Verwaltungsgerichts). Ein Eigenanteil in Höhe von 5,8057 ist jetzt auch im Kapazitätsbericht 2005/2006 angesetzt.

X. Die jährliche Aufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung errechnet sich dann mit

2 x 247,18 : 5,8057 = 85,1508

gerundet 85,2 Studienplätzen.

XI. Überprüfung des Berechnungsergebnisses

1. Das Berechnungsergebnis ist wegen der Schwundquote zu erhöhen, §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO. Die Antragsgegnerin hat den Schwundausgleichsfaktor im Kapazitätsbericht mit 0,72 (S. 1) bzw. 0,7218 (S. 12) angesetzt. Zugrundegelegt ist die Schwundausgleichstabelle (S. 437), die 10 Fachsemester umfasst. Üblich war bisher eine Basis von 8 Fachsemestern (vgl. Kapazitätsbericht 2002/2003 S. 502; Kapazitätsbericht 2003/2004 S. 489; so auch wieder Kapazitätsbericht 2005/2006 ohne Seitenangabe). Eine Korrektur der Schwundausgleichsberechnung auf der Grundlage von 8 Fachsemestern - es errechnete sich dann ein Schwundausgleichsfaktor von gerundet 0,7571 - ist indes nicht geboten. Gemäß § 2 Approbationsordnung für Zahnärzte (v. 26.1.1955 in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung v. 17.12.1986, BGBl. I S. 2524) umfasst die zahnärztliche Ausbildung ein Studium der Zahnheilkunde von zehn Semestern sowie die drei staatliche Prüfungen naturwissenschaftliche Vorprüfung, zahnärztliche Vorprüfung und zahnärztliche Prüfung; die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung zehn Semester und sechs Monate. Ein Studium der Zahnmedizin von 10 Semestern legt demgemäß auch § 3 Abs. 1 der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der Universität Hamburg zugrunde; § 3 Abs. 1 der am 13. Oktober 2004 vom Fachbereichsrat Medizin beschlossenen neuen Studienordnung enthält mit der Anknüpfung an die Regelstudienzeit einschließlich aller Prüfungen von 11 Semestern keine in diesem Zusammenhang erhebliche Änderung. Ist die Lehrnachfrage im Studiengang Zahnmedizin danach auf 10 Fachsemester verteilt, entspricht es dem Sinn des Schwundausgleichs, das Schwundverhalten bis zum Eintritt in das 10. Fachsemester zu berücksichtigen.

Der Schwundausgleich führt zu einer jährlichen Aufnahmekapazität von

85,2 : 0,7218 = 118,03823

gerundet 118 Studienplätzen für Studienanfänger.

2. Das Berechnungsergebnis ist nicht wegen eines ausstattungsbezogenen Engpasses zu vermindern, §§ 14 Abs. 2 Nr. 5, 19 KapVO.

a) Zu einer Verminderung führt nicht die Ausstattung mit klinischen Behandlungseinheiten für Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 KapVO. Das Beschwerdegericht braucht die genaue Anzahl dieser Behandlungseinheiten nicht festzustellen. Im Kapazitätsbericht sind 73 klinische Behandlungseinheiten angegeben. Prof. Dr. J. (Vermerk v. 15.9.2005) hat nach dem Stand 2003/2004 von insgesamt vorhandenen 74 Behandlungseinheiten 4 aus hygienischen Gründen oder wegen Fehlens von Ersatzteilen als nicht einsetzbar und 1 Behandlungseinheit als nur bedingt einsetzbar bezeichnet; nach dem Stand 2005 sind nach seiner Erklärung 70 Behandlungseinheiten vorhanden, von denen eine überhaupt nicht und eine weitere nur bedingt einsetzbar ist. Auch bei einer uneingeschränkten Einsetzbarkeit von nur 68 Behandlungseinheiten ist die jährliche Aufnahmekapazität nicht auf 101 Studienanfänger begrenzt, wie das Berechnungsergebnis bei einer ausschließlichen Anwendung des in § 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO normierten Grenzwerts von 0,67 Behandlungseinheiten je Student lautete (68 : 0,67 = 101,49253). Zusätzlich ist nämlich der bis zur Inanspruchnahme der klinischen Behandlungseinheiten im 7. Fachsemester eintretende Schwund in Rechnung zu stellen (ständige Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, vgl. Beschl. v. 30.3.1992 - OVG Bs III 422/91 u.a. - ZM WS 1991/92; Juris). Die Antragsgegnerin nimmt im Kapazitätsbericht selbst einen ausstattungsbezogenen Schwundausgleich vor. Der angegebene Schwundausgleichsfaktor für 6 Fachsemester in Höhe von 0,80 (Kapazitätsbericht S.1, 12) lässt Fehler nicht erkennen. Bei Berücksichtigung einer solchen Schwundquote lässt die Ausstattung mit 68 klinischen Behandlungseinheiten die Zulassung von rund 127 Studienanfängern im Jahr zu (68 : 0,67 : 0,8 = 126,86567).

b) Auch die Ausstattung mit vorklinischen Arbeitsplätzen führt zu keiner Korrektur der Aufnahmekapazität. § 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO erfordert den Nachweis eines Engpasses; ein normierter Grenzwert fehlt. Ein Rückgriff auf den in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kapazitätsverordnung vom 24. Juli 1977 (HmbGVBl. S. 1250) bestimmten Parameter von 0,75 vorklinischen Arbeitsplätzen je Student im Jahr kann den Nachweis nicht ersetzen. Schon die Kapazitätsverordnung vom 1. August 1979 (HmbGVBl. S. 249) sah von einem Grenzwert für vorklinische Arbeitsplätze ab. Die Antragsgegnerin hat mit ihren Angaben zur vorklinischen Ausstattung keine substantiierten Aussagen darüber verbunden, in welchem zeitlichen Umfang die Studierenden die vorklinischen Arbeitsplätze zur Verfügung haben müssen und welche Zugangszeiten sie räumlich und organisatorisch bereitstellen kann. Nach dem Vermerk von Prof. Dr. J. (v. 28.9.2005) stehen für den vorklinischen Unterricht 60 Arbeitsplätze zur Verfügung; daneben sind 50 Arbeitsplätze im klinischen Laboratorium vorhanden, an denen von Studenten Zahnersatz für ihre Patienten hergestellt wird. Das Beschwerdegericht braucht nicht zu prüfen, in welchem Umfang die Arbeitsplätze im klinischen Laboratorium ergänzend auch für den vorklinischen Unterricht eingesetzt werden können. Schon 60 vorklinische Arbeitsplätze dürften, wenn sie ganztätig genutzt werden, die Ausbildung von jährlich wenigstens 120 Studierenden ermöglichen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.3.1992 - OVG Bs III 422/91 u.a. - ZM WS 1991/92; Juris).

c) Für einen Engpass wegen der Ausstattung mit Phantomarbeitsplätzen fehlt es gleichermaßen an einer substantiierten Darlegung der Antragsgegnerin. In § 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO sind Phantomarbeitsplätze nicht eigens aufgeführt. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO 1977 sah einen Grenzwert von 0,25 Phantomarbeitsplätzen je Student im Jahr vor. Es ist Sache der Antragsgegnerin, die für die Ausbildung in Vorklinik und Klinik erforderlichen Bereitstellungszeiten von Phantomarbeitsplätzen und die weiteren Rahmenbedingungen einer erschöpfenden Nutzung der bestehenden Ausstattung darzulegen. Daran fehlt es.

XII. Feststellung der verfügbaren Studienplätze

Das Beschwerdegericht legt zugrunde, dass bei der Antragsgegnerin im ZVS-Verfahren zum Bewerbungssemester Wintersemester 2004/2005 insgesamt 81 Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin vergeben worden sind.

Bei einer jährlichen Aufnahmekapazität von 118 Studienplätzen stehen für sämtliche 24 Antragsteller der Verfahren, in denen mit diesem Beschluss über die Beschwerde der Antragsgegnerin entschieden wird, ein Studienplatz zur Verfügung.

Das Beschwerdegericht braucht bei diesem Ergebnis nicht festzustellen, wie viele Studienplätze insgesamt durch die vorläufige Zulassung und zeitweise Einschreibung der weiteren insgesamt 13 Antragsteller als besetzt anzusehen sind, deren Verfahren sich durch anderweitige Zulassung erledigt haben. Als nicht verbraucht anzusehen sind jedenfalls die Plätze der ehemaligen Antragsteller mit einer Einschreibung erst zum Wintersemester 2005/2006 (4 Fälle). Diese haben weder Lehrveranstaltungen nachgefragt noch gehen sie zu Lasten der Antragsgegnerin in die Schwundquote ein, weil die für deren Berechnung maßgeblichen Bestandszahlen der Studierenden zu den Stichtagen des 31. Mai und des 30. November erhoben werden.

D.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Ab. 3 , 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Das Beschwerdegericht bemisst in ständiger Rechtsprechung den Streitwert in Verfahren nach § 123 VwGO betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium in zulassungsbeschränkten Studiengängen mit drei Vierteln des in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwerts, der hier gemäß § 52 Abs. 2 GKG 5.000 Euro beträgt. Die Bedeutung der Sache ist für den einzelnen Studienbewerber nicht deshalb geringer, weil die Erfolgsaussicht seines Begehrens durch die Konkurrenz anderer Studienbewerber geschmälert ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 11.8.2005 - 3 So 76/05 -).



Ende der Entscheidung

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