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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.10.2008
Aktenzeichen: 3 Nc 90/07
Rechtsgebiete: KapVO


Vorschriften:

KapVO § 13
1. Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2007/2008.

2. Die Berücksichtigung eines Dienstleistungsbedarfs oder dessen substitutive gerichtliche Abschätzung im Kapazitätsprozess begegnet Bedenken, solange für den der Lehreinheit nicht zugeordneten neuen (Bachelor-)Studiengang kein Curricularnormwert festgesetzt ist und die auf die beteiligten Lehreinheiten entfallenden Curricularanteile nicht gebildet sind.


Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

3 Nc 90/07

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Jahnke und Niemeyer am 14. Oktober 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

I.

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Verhältnissen des Berechnungszeitraums 2007/2008.

Mit Beschluss vom 1. November 2007 hat das Verwaltungsgericht Hamburg den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen, abgelehnt. Nach seinen Feststellungen bestünde im Studiengang Humanmedizin für das Wintersemester 2007/2008 eine Aufnahmekapazität von 420 Studienplätzen; 398 Studienplätze seien durch die Antragsgegnerin vergeben worden. Die 22 verbleibenden Studienplätze hat das Verwaltungsgericht in Anlehnung an die Kriterien der ZVS-Vergabeordnung verteilt. Auf die Antragstellerin entfiel keiner dieser Studienplätze.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.

1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem die Antragstellerin darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris).

a) Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass - ausgehend von den Annahmen des Verwaltungsgerichts - mindestens ein weiterer Studienplatz zur Verfügung stehen würde. Zu Recht wendet die Antragstellerin sich u. a. gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA S. 25), dass die beiden unbesetzten halben Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeitern mit den Nummern 09343857 und 30005014 nur mit jeweils 2 SWS anstelle von 2,5 SWS bei der Ermittlung des Lehrangebots zu berücksichtigen seien. Die Erhöhung des Lehrdeputats dieser beiden Stellen führt in der Berechnung des Verwaltungsgerichts zu 2 weiteren Studienplätzen.

Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2007, 3 Nc 45/06, juris) bemisst sich die Einberechnung unbesetzter Stellen nach deren Potential für eine Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber. Nachdem der Verordnungsgeber die höchstmögliche Lehrverpflichtung für Lehrpersonen im Angestelltenverhältnis um 1 SWS erhöht hat (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 LVVO vom 21.12.2004, HmbGVBl. S. 497), besteht Grund zu der Erwartung bzw. ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass bei künftigen Arbeitsverträgen auch die übliche Nebenabrede hinsichtlich der Lehrverpflichtung angepasst und eine um 1 SWS erhöhte Lehrverpflichtung vereinbart wird. Angesichts dessen bewertet das Beschwerdegericht das Potential unbesetzter, für wissenschaftliche Mitarbeiter vorgesehener Stellen mit 5 SWS, sofern im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine andere Einstufung vorliegen. Konkrete Anhaltspunkte können sich z. B. daraus ergeben, dass unter der Geltung der neuen Lehrverpflichtungsverordnung Arbeitsverträge mit den vorherigen Stelleninhabern abgeschlossen wurden, die eine weitergehende Begrenzung der Lehrverpflichtung enthielten. Aus dem Umstand, dass die beiden unbesetzten halben Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeitern mit den Nummern 09343857 und 30005014 durch die Umwandlung einer A-13-Stelle entstanden sind, kann kein vergleichbarer Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass die Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber zusammen weniger als 5 SWS betragen wird. Zwar betrug die Regellehrverpflichtung des Inhabers einer A-13-Stelle nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 LVVO 1994 nur 4 SWS. Aber wie die Antragsgegnerin die aus der A-13-Stelle entstandenen beiden neuen Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter unter der Geltung der neuen Lehrverpflichtungsverordnung nutzen wird, erscheint offen, so dass es bei der Bewertung von jeweils 2,5 SWS für die beiden halben Stellen verbleiben muss.

b) Gleichwohl bleibt der Antrag der Antragstellerin im Ergebnis trotz dieser Korrektur ohne Erfolg. Die Überprüfung der gesamten Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den Berechnungszeitraum 2007/2008 ergibt eine Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang Humanmedizin von 411 Studienplätzen. Davon sind 400 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt worden. Die verbleibenden 11 Studienplätze sind vom Beschwerdegericht an andere Beschwerdeführer zu vergeben.

III.

Zur Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zunächst die personelle Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu berechnen. Gemäß § 6 KapVO erfolgt die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung nach Anlage 1 der Kapazitätsverordnung unter Anwendung von Curricularnormwerten, die für jeden Studiengang aufgestellt werden (bzw. festzulegen sind).

1. Für die Berechnung des Lehrangebots sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Diese Zuordnung erfolgt durch den Stellenbesetzungsplan der Antragsgegnerin (= Verwaltungsgliederungsplan) und nicht etwa durch den Personalplan als Teil des Wirtschaftsplans der Antragsgegnerin (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, juris).

2. Der Umfang der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen einer Stellengruppe richtet sich gemäß § 9 Abs. 1 KapVO nach deren im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung. Gemäß § 10 Abs. 1 LVVO 2004 beträgt die Regellehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren der Universität 8 SWS. Das Vorbringen von Antragstellern, das Verwaltungsgericht hätte für alle Planstellen der Gruppen C 4 und C 3 jeweils eine Lehrtätigkeit von 9 SWS in Ansatz bringen müssen, steht nicht in Einklang mit dieser Regelung.

3. Die Auffassung einiger Antragsteller, dass die Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit unbefristetem Arbeitsverhältnis unabhängig von ihrem Arbeitsvertrag generell mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS, die der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit befristetem Arbeitsverhältnis generell mit einer Lehrverpflichtung von 5 SWS zu berücksichtigen seien, wird vom Beschwerdegericht nicht geteilt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, a. a. O.; Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris; jeweils m. weit. Nachw.). Der Antragsgegnerin steht es im Rahmen des § 14 Abs. 2 LVVO grundsätzlich frei, welche Lehrdeputate im Einzelnen mit angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern vereinbart werden. Die bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigende Lehrverpflichtung von angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern richtet sich gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 LVVO 2004 allein nach der Ausgestaltung ihres Arbeitsverhältnisses.

4. Der Umstand, dass nach den Arbeitsverträgen die Lehrtätigkeit "ausnahmsweise" einen Umfang von 4 SWS überschreiten darf, führt nicht dazu, in der Kapazitätsberechnung eine höhere Lehrverpflichtung als 4 SWS zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris). Diese Regelung in den Arbeitsverträgen dient lediglich dazu, vorübergehende personelle Engpässe, wie sie etwa durch krankheitsbedingten Ausfall von Lehrpersonal entstehen können, auffangen zu können. Auch bei der Kapazitätsberechnung für Studiengänge mit bundesweiter Zulassungsbeschränkung und hohem Bewerberüberhang ist vom Regelfall der geschuldeten Lehrtätigkeit auszugehen und darf bei vertraglichen Abreden dieses Inhalts kein höheres Deputat als 4 SWS in Ansatz gebracht werden.

5. Soweit vorgetragen wird, dass generell keine Deputatsverminderungen berücksichtigt werden dürften, hält das Beschwerdegericht an seiner Auffassung fest, dass die nach der Lehrverpflichtungsverordnung von 1994 gewährten Deputatsverminderungen bis zum Vorliegen einer (neuen) Verteilungsentscheidung auch für den Berechnungszeitraum 2007/2008 weiter fortgeschrieben werden dürfen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, a. a. O., m. weit. Nachw.). Nach § 17 Abs. 2 LVVO 2004 steht dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) ein zahlenmäßig bestimmtes Kontingent an Lehrveranstaltungsstunden für Aufgaben nach § 17 Abs. 1 LVVO zur Verfügung. Das Kontingent ist durch die Ziel- und Leistungsvereinbarung 2007 für die Universität (unverändert) auf 250 SWS pro Semester festgelegt worden; eine gesonderte Ziel- und Leistungsvereinbarung mit der Antragsgegnerin ist für 2007 offenbar nicht getroffen worden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die bisherigen verfassungsrechtlich unbedenklichen Deputatsermäßigungen bis zu einer die Verteilung ändernden Entscheidung fortgeschrieben werden. Der Dekan des Fachbereichs Medizin der Universität Hamburg hat zudem am 17. Juli 2007 die von der Antragsgegnerin veranschlagten Lehrdeputatsreduktionen für die Kapazitätsberechnungen des Berechnungszeitraums Wintersemester 2007/2008 und Sommersemester 2008 bestätigt.

6. Ob Lehrpersonen, denen eine Deputatsermäßigung eingeräumt worden ist, diese auch tatsächlich in Anspruch nehmen, ist für die kapazitätsrechtliche Anerkennung ihrer Deputatsermäßigung ohne Bedeutung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2007, 3 Nc 45/06, a. a. O.) und musste deshalb vom Verwaltungsgericht nicht weiter aufgeklärt werden. Nach § 17 Abs. 1 LVVO 2004 kann die Lehrverpflichtung ermäßigt werden, wenn die betreffende Aufgabe die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließt. Diese Bestimmung legt entsprechend dem generellen kapazitätsrechtlichen Stellenprinzip des § 8 KapVO ein abstraktes Verständnis bei der Bewertung der betreffenden Aufgaben im Hinblick auf eine Reduzierung der Lehrverpflichtung nahe. Maßgeblich ist somit, ob die Aufgabe für sich betrachtet nach den bestehenden Erkenntnissen oder Erfahrungssätzen so zeitintensiv ist, dass die mit ihr betraute Lehrperson sich mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr vollen Umfangs der ihr an sich abverlangten Lehrtätigkeit widmen kann. Der Umstand, dass eine Lehrperson (etwa wegen besonders hoher Leistungsfähigkeit oder durch überobligatorischen Einsatz) trotz der betreffenden Aufgabe tatsächlich in unvermindertem Maße lehrt, rechtfertigt es demnach nicht, die ihr gewährte Deputatsermäßigung für kapazitätsrechtlich unerheblich zu halten.

7. Das Beschwerdegericht folgt dem Verwaltungsgericht (BA S. 9) darin, die drei sog. "E-Stellen" mit den Stellennummern 30005001, 30005280 und 30005281 nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen. Nach der Erläuterung im Verwaltungsgliederungsplan handelt es sich um befristete Stellen, die als Ausgleich für länger abwesende Mitarbeiter geschaffen worden sind. Sie sind nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen, weil mit ihnen keine Erhöhung der Lehrkapazität beabsichtigt wird. Insoweit handelt sich nicht um Stellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, a. a. O.).

8. Anhaltspunkte, dass die Umwandlung bisheriger A-13-Stellen und A-14-Stellen in Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter in kapazitätsrechtlich bedenklicher Weise erfolgt sein könnte, sind weder von den diese Behauptung aufstellenden Antragstellern vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

9. Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller sind Drittmittelbeschäftigte beim Lehrangebot grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, a. a. O.). Zudem gibt es keine Hinweise auf eine Lehrtätigkeit von Drittmittelbediensteten.

10. Der (allgemeine) Vortrag von Antragstellern, die in früheren Berechnungszeiträumen vorgenommenen Stellenstreichungen seien nicht gerechtfertig gewesen, veranlasst das Beschwerdegericht nicht, in vorangegangenen Berechnungszeiträumen vorgenommene Stellenstreichungen generell zu überprüfen. Hierzu bedarf es eines substantiierten, auf konkrete Stellen gerichteten Vortrags.

11. Für die Behauptung, es gebe im Bereich der Fakultätsverwaltung versteckte Stellen, die der Vorklinik zuzuordnen seien, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die unter der Überschrift "Frauenförderplan" geführten Stellen werden für erfolgreich abgeschlossene Habilitationen aus dem Forschungsförderungsfond der Medizinischen Fakultät finanziert und dienen der Qualifizierung einer weiteren Nachwuchswissenschaftlerin, ohne eine Lehrtätigkeit zu beinhalten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, a. a. O.). Ebenso spricht nichts dafür, dass die von Antragstellern genannten Stelleninhaber T..... (Qualitätssicherung im Prodekanat für Lehre), W..... (Zentrum für Medizinische Informatik), K..... (Institut für Medizinische Psychologie) und D..... (ärztliche Zentralbibliothek) Lehre in der Vorklinik erbringen.

12. Das Beschwerdegericht sieht keinen Anlass, aufzuklären, ob aus Studiengebühren Lehrleistungen finanziert werden (die nach Auffassung der Antragsteller zu einer Erhöhung des Lehrangebots führen müssten), weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Lehreinheit zum Stichtag (2. Mai 2007) bereits Einnahmen aus den erstmals zum 30. Juni 2007 fälligen Studiengebühren zur Verfügung gestanden hätten bzw. absehbar gewesen wäre, dass aus derartigen Einnahmen Personal für Lehre eingestellt werden sollte.

13. Die Lehreinheit Vorklinische Medizin, der der Studiengang Humanmedizin bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) - ÄAppO - mit den Stellen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2, Anlage 3 KapVO zugeordnet ist, verfügt unter Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten aufgrund ihrer Stellen über 386,56 Deputatstunden für Lehre (= unbereinigtes Lehrangebot S).

a) Die Anatomie trägt dazu nach folgender Berechnung 120 SWS bei:

(1) Im Verwaltungsgliederungsplan der Antragsgegnerin für den Bereich Anatomie sind die beiden halben BAT-IIa-Stellen mit den Nummern 30005002 und 30004522 mit Stelleninhabern (Biologin S......, Diplom-Chemiker B......) besetzt, deren vorgelegten Arbeitsverträgen sich nicht entnehmen lässt, dass der Umfang ihrer Lehrverpflichtung geregelt wurde. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht (BA S. 12) dargelegt, dass diesen Stelleninhabern deshalb eine Lehrverpflichtung von jeweils 2,5 SWS abzuverlangen ist.

(2) Die Berücksichtigung der BAT-IIa/Ia-Stelle mit der Nummer 09347330 mit 4 SWS ist im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA S. 13 f.) nicht zu beanstanden. Die Stelle ist mit ........ X...... besetzt, dessen Arbeitsvertrag die Nebenabrede enthält, dass die Lehrtätigkeit einem Umfang von bis zu 4 SWS entspricht.

Erstinstanzlich hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass diese Stelle ehemals eine A-14-Stelle gewesen sei. Sie sei befristet bis zum 31.7.2011 mit einem Angestellten besetzt worden und solle nach Möglichkeit auch künftig mit Angestellten besetzt werden. Aus haushaltsrechtlichen Gründen seien Beamtenstellen, die langfristig oder unbefristet mit Angestellten besetzt seien, in Angestelltenstellen umzuwandeln; bei Bedarf könne eine Rückumwandlung erfolgen. Diese Erwägung der Antragsgegnerin für die Stellenumwandlung, mit der sie eine haushaltsrechtliche Vorgabe umsetzt, ist nachvollziehbar.

Das Verwaltungsgericht hat die Beschränkung der Lehrtätigkeit des Stelleninhabers auf 4 SWS (anstelle von vorher 9 SWS für die A-14-Stelle) nicht anerkannt, weil durch die Umwandlung der Stelle die Lehrverpflichtung aus der Stelle unzulässig gemindert worden sei. Das Lehrangebot in der Lehreinheit Vorklinische Medizin sei insgesamt trotz Schaffung einiger neuer Stellen im Vergleich zum vorherigen Berechnungszeitraum vermindert worden. Das unbereinigte Lehrangebot habe nach den Kapazitätsberichten im Wintersemester 2006/2007 388 SWS betragen, im Wintersemester 2007/2008 aber nur noch 361,56; nach dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 10. Oktober 2007 (3 Nc 23/06) sei zum Wintersemester 2006/2007 sogar von einem unbereinigtem Lehrangebot von 417 SWS auszugehen gewesen. Deshalb bedürfe es einer besonderen Rechtfertigung für die Stellenumwandlung. Lehrangebotsvermindernde Stellenentscheidungen seien nur aus zwingenden Gründen zulässig. Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt habe, dass die Stellenumwandlung zu einer Lehrangebotsminderung führen würde.

In tatsächlicher Hinsicht ist indes festzustellen, dass sich das Lehrangebot für den Berechnungszeitraum 2007/2008 weder im Bereich Anatomie, auf den abzustellen sein könnte, noch in der gesamten Lehreinheit Vorklinische Medizin im Vergleich zum Berechnungszeitraum 2006/2007 verringert hat. Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2007, 3 Nc 23/06, (juris) betreffend den Berechnungszeitraum 2006/2007 für den Bereich der Anatomie ein Lehrangebot von 113 SWS zugrunde gelegt, während für den hier streitigen Berechnungszeitraum 120 SWS verfügbar sind (s.o.). Das gesamte unbereinigte Lehrangebot ist für den Berechnungszeitraum 2006/2007 in der Entscheidung zwar mit 417 SWS gegenüber 386,56 SWS im hier streitigen Berechnungszeitraum angenommen worden. Aber hierbei sind 59 SWS Lehrauftragsstunden berücksichtigt worden, die nach der Erklärung der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 26. September 2007 in diesem Umfang für die Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht angefallen sind, sondern auch Lehraufträge für die Lehreinheit Klinische Medizin beinhalteten. Sind aber für den Berechnungszeitraum 2006/2007 Lehrauftragsstunden nur etwa wie im hier streitigen Berechnungszeitraum zu berücksichtigen, lässt sich eine Verringerung des unbereinigten Lehrangebots, das danach im Wintersemester 2006/2007 nur 372,56 SWS betragen hätte, nicht feststellen. Einer besonderen Rechtfertigung der Stellenumwandlung bedurfte es nicht.

(3) Die unbesetzte Stelle mit der Nummer 30002762 ist vom Verwaltungsgericht (BA S. 16) zu Recht mit 4 SWS berücksichtigt worden. Wie oben (unter II 1 a) ausgeführt, sind unbesetzte Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Regel mit 5 SWS in die Kapazitätsberechnung einzustellen, sofern im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine andere Einstufung vorliegen, die sich z. B. daraus ergeben können, dass unter der Geltung der neuen Lehrverpflichtungsverordnung ein Arbeitsvertrag mit dem vorherigen Stelleninhabern abgeschlossenen wurde, der eine weitergehende Begrenzung der Lehrverpflichtung enthielt. Diese Voraussetzung für ein Abweichen von der Einberechnung unbesetzter Stellen mit 5 SWS liegt hier vor. Mit dem vorherigen Stelleninhaber (Freudelsperger) wurde am 26. Oktober 2005, und damit unter der Geltung der neuen Lehrverpflichtungsverordnung, ein Arbeitsvertrag geschlossen, der eine Nebenabrede enthielt, nach der notwendige Lehrtätigkeit einen Umfang von 4 SWS nur ausnahmsweise überschreiten darf. Dieser Umstand rechtfertigt die Berücksichtigung dieser unbesetzten Stelle mit (nur) 4 SWS.

(4) Die unbesetzte Stelle mit der Nummer 0934008 des Zentrums für Experimentelle Medizin ist hingegen im Gegensatz zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts (BA S. 16 f) mit 5 SWS zu berücksichtigen. Soweit im Rahmen dieses Eilverfahrens feststellbar, war die Stelle am 1. Juni 2004 noch dem Institut für Anatomie III zugeordnet. Stelleninhaber waren zu 1/3 Prof. Y...... und zu 2/3 ........ Z......, deren letzte Arbeitsverträge 2003 unter der Geltung der Lehrverpflichtungsverordnung von 1994 abgeschlossen worden waren und damit keinen Anhaltspunkt für ein geringeres Potential dieser Stelle bieten.

(5) Soweit Antragsteller wiederum vortragen, dass das für die Anatomie ermittelte Lehrangebot im Hinblick auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. August 2004 (12 ZE 1754/03) und 19. September 2001 (12 VG Z 294/2001) wegen der Stellenverlagerung aus der Lehreinheit Zahnmedizin um weitere 4 SWS zu erhöhen sei, wird auf die Beschlüsse des Beschwerdegerichts vom 13. Oktober 2006 (3 Nc 156/05, a. a. O.), 22.12.2004 (3 Nc 59/04, a. a. O.) und 17.10.2002 (3 Nc 19/02, NVwZ-RR 2004, 34) verwiesen. Aus ihnen ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht irrtümlich eine A-13-Stelle zuviel in seine Berechnung eingestellt hatte.

(6) Der Vorlage der Arbeitsverträge von ........ R............, M............, D............und ........ R............bedurfte es nicht. ........ R............ und M............ sind im Verwaltungsgliederungsplan der Lehreinheit nicht aufgeführt. Die von D............besetzte Stelle in der Anatomie mit der Nummer 30002155 wird lediglich als Stelle einer Hilfskraft ausgewiesen. ........ R............besetzt die E-Stelle mit der Nummer 30005001, mit der der Ausfall auf der Stelle mit der Nummer 09346996 (Sch.............) kompensiert wird.

Die Arbeitsverträge der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen ........ K............. und Kb............. hat die Antragsgegnerin erstinstanzlich vorgelegt; die Stellen sind bei der Kapazitätsberechnung mit jeweils 4 SWS berücksichtigt worden.

(7) Die am 1. Juni 2004 im Institut für Anatomie I mit der wissenschaftlichen Mitarbeiterin J............. besetzte Stelle mit der Nummer 30002213 ist schon im Berechnungszeitraum 2004/2005 nicht berücksichtigt worden, weil der Arbeitsvertrag aus Drittmitteln finanziert worden war. Dass der damals vorgelegte Arbeitsvertrag keinen Hinweis auf eine Drittmittelfinanzierung enthalten hatte, dafür aber die übliche Klausel, dass die wissenschaftliche Mitarbeiterin nur eine auf 4 SWS beschränkte Lehrverpflichtung habe, führte zu keiner anderen Beurteilung, weil dieser Vertrag insoweit fehlerhaft ausgefertigt worden war (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, a. a. O.).

(8) Da die wissenschaftliche Assistentin Sch............. eine C-1-Stelle (09346996) besetzt, hat die Antragsgegnerin das Deputat für diese Stelle zutreffend mit 4 SWS veranschlagt. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (BA S. 11), richtet sich die entsprechende Lehrverpflichtung nach § 21 LVVO 2004 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 5 LVVO 1994. Auf die Regelung der Lehrverpflichtung im Arbeitsvertrag der wissenschaftlichen Assistentin Sch............. (4 SWS) ist nicht abzustellen.

(9) Das Gleiche gilt für die von der wissenschaftlichen Assistentin ........ P............. besetzte C-1-Stelle (09346988).

b) Aus dem Bereich Biochemie/Molekularbiologie gehen nach der folgenden Berechnung 106 SWS in das Lehrangebot ein:

(1) Die Deputatsverminderung für den Prodekan Prof. G............. ist nicht anzuerkennen. In der Fakultätsverwaltung der Antragsgegnerin besteht eine Stelle mit der Nummer 09957892, die der Kompensation für die Tätigkeit der Prodekane dient (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, a. a. O.). Einer - grundsätzlich möglichen - Deputatsermäßigung für die Funktion des Prodekans im Rahmen der Kapazitätsberechnung bedarf es deshalb im vorliegenden Fall nicht.

(2) Der wissenschaftliche Mitarbeiter ........ W............. (Stellennummer 09337296) ist vom Verwaltungsgericht (BA S. 20) gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 a) LVVO 2004 zu Recht mit einem Deputat von 9 SWS in die Kapazitätsberechnung einbezogen worden, weil sein Arbeitsvertrag den Umfang seiner Lehrverpflichtung nicht begrenzt.

(3) Die unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterin ........ Wx............. (Stellennummer 08613583) und der unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter ........ T............. (Stellennummer 08460665) sind gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 a) LVVO 2004 ebenfalls mit einem Deputat von jeweils 9 SWS zu berücksichtigen.

(a) Bei der Ermittlung des Lehrangebots hat das Verwaltungsgericht (BA S. 20 f, 23) die Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiterin ........ Wx............. (Stellennummer 08613583) und des wissenschaftlichen Mitarbeiters ........ T............. (Stellennummer 08460655) mit jeweils 9 SWS in seine Berechnung eingestellt: Es liege zwar eine Vereinbarung über eine Begrenzung des Umfangs der Lehrtätigkeit auf 4 SWS vor. Diese sei jedoch undatiert und es könne nicht festgestellt werden, ob sie vor dem maßgeblichen Stichtag, dem 2. Mai 2007, unterschrieben worden sei. Bei fehlender vertraglicher Begrenzung richte sich die zu berücksichtigende Lehrverpflichtung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 a) LVVO 2004, wonach bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen von wissenschaftlichen Mitarbeitern die Lehrverpflichtung grundsätzlich 9 SWS betragen dürfe. Nichts anderes könne gelten, wenn eine vertragliche Begrenzung zwar zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung vorliege, ihr Vorliegen vor dem maßgeblichen Stichtag aber nicht glaubhaft gemacht sei.

(b) Diese Würdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

(aa) Die Antragsgegnerin ist zum einen der Auffassung, dass die Begrenzungen auf 4 SWS nach dem vertragsrechtlich allein maßgeblichen übereinstimmenden Willen beider Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits ab diesem Zeitpunkt gelten sollten. Die entsprechende Aufnahme in den Vertrag sei lediglich versehentlich unterblieben. Die ergänzende Vereinbarung sei insofern nur Klarstellung dessen, was von Beginn an gewollt gewesen sei.

In den beigefügten gleichlautenden dienstlichen Erklärungen der beiden wissenschaftlichen Mitarbeiter vom 29. November 2007 bestätigten diese, dass die Ergänzung ihres Arbeitsvertrages im Juni 2007 erfolgt sei. Weiter bestätigen sie, dass eine Begrenzung des zugrunde liegenden Arbeitsvertrages auf ein Lehrdeputat von 4 SWS ihrem Willen und dem Willen des Klinikums bereits bei Vertragsschluss entsprochen habe und diese Ergänzung ursprünglich nur versehentlich nicht in den Vertrag aufgenommen worden sei.

Durch diese Ausführungen wird die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt, dass eine Begrenzung der Lehrverpflichtung zum Berechnungsstichtag nicht vorgelegen habe. Aus den dienstlichen Erklärungen ergibt sich, dass die Ergänzung der Arbeitsverträge erst nach dem Berechnungsstichtag im Juni 2007 erfolgt ist. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die ergänzende Vereinbarung über die Begrenzung der Lehrtätigkeit auf 4 SWS bereits bei Abschluss der jeweiligen Arbeitsverträge gewollt gewesen und nur versehentlich nicht schriftlich festgehalten worden sei (woran Zweifel bestehen, weil es nahe gelegen hätte, den "Fehler" alsbald nach Vertragsschluss zu korrigieren), hätte zum Berechnungsstichtag keine arbeitsvertragsrechtlich wirksame Begrenzung der Lehrtätigkeit auf 4 SWS bestanden. Denn nach den Arbeitsverträgen der wissenschaftlichen Mitarbeiter sind Änderungen, wie sie hier durch die Nachträge zum Arbeitsvertrag vorgenommen wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden (vgl. § 7 des - undatierten - Arbeitsvertrags der wissenschaftlichen Mitarbeiterin ........ Wx............. aus 2002; § 7 des Arbeitsvertrags des wissenschaftlichen Mitarbeiters ........ T............. vom 27.5.1994).

(bb) Zum anderen ist die Antragsgegnerin der Auffassung, dass die Ergänzung der Arbeitsverträge bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar gewesen sei und deshalb als wesentliche Änderung nach § 5 Abs. 2 KapVO hätte berücksichtigt werden müssen. Allein das werde dem Zweck des § 5 Abs. 2 KapVO gerecht, der darauf gerichtet sei, tatsächliche Änderungen in der Datenbasis der Berechnung auch noch nach dem im Ermessen der Behörde liegenden Stichtag berücksichtigungsfähig zu machen.

Auch mit diesem Vorbringen wird die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Nach § 5 Abs. 2 KapVO sollen wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin, die - zum Berechnungsstichtag - bereits erkennbar sind, berücksichtigt werden. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich jedoch nichts dafür entnehmen, dass die Änderung der Arbeitsverträge der beiden wissenschaftlichen Mitarbeiter schon zum Berechnungsstichtag am 2. Mai 2007 erkennbar gewesen ist.

(4) Die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterin ........ Si............. (Stellennummer 09343881) beträgt 4 SWS, die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Mitarbeiters N............. (Stellennummer 09337300) 5 SWS. Im Arbeitsvertrag der wissenschaftlichen Mitarbeiterin ........ Si............. vom 29. August 2006 ist als Nebenabrede vereinbart worden, dass die Lehrtätigkeit einem Umfang von bis zu 4 SWS entspricht. Der Arbeitsvertrag des wissenschaftlichen Mitarbeiters N............. vom 25. August 2005 enthält die Nebenabrede, dass etwaige notwendige Lehrtätigkeit einen Umfang von 5 SWS nur ausnahmsweise überschreiten darf.

Zwar sind der Arbeitsvertrag der wissenschaftlichen Mitarbeiterin ........ Si............. am 17. Juli 2007 und der Arbeitsvertrag des wissenschaftlichen Mitarbeiters N............. am 11. Juni 2007 ("in Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 01.09.2006", der in den übersandten Unterlagen nicht enthalten ist) dahin abgeändert worden, dass die zu erbringende Lehrtätigkeit einen Umfang von 2 SWS grundsätzlich nicht überschreiten darf. Aber diese Änderung ist erst nach dem maßgeblichen Berechnungsstichtag (2. Mai 2007) erfolgt.

Für die Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA S. 21 f), dass bereits zum Zeitpunkt des Stichtags eine kapazitätsrechtlich anzuerkennende mündliche Vereinbarung mit den Mitarbeitern über eine Reduzierung ihrer Lehrverpflichtung auf 2 SWS getroffen worden sei, sieht das Beschwerdegericht keine Grundlage. Den vom Verwaltungsgericht zur Begründung herangezogen Schreiben an den Prodekan für Lehre vom 7. Mai 2007 (betreffend die wissenschaftlichen Mitarbeiterin ........ Si.............) und 10. Mai 2007 (betreffend den wissenschaftlichen Mitarbeiter N.............) lässt sich lediglich entnehmen, warum den beiden wissenschaftlichen Mitarbeitern eine Reduzierung ihrer Lehrverpflichtung gewährt werden sollte, aber nicht, dass eine solche Entscheidung bereits getroffen und umgesetzt worden war. Ohne schriftliche Abänderung ihrer Arbeitsverträge wäre die Reduzierung der Lehrverpflichtung auch nicht wirksam gewesen.

(5) Die unbesetzte Stelle mit der Nummer 09343873 ist zu Recht nur mit 4 SWS berücksichtigt worden. Wie oben (unter II 1 a) ausgeführt, sind unbesetzte Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Regel zwar mit 5 SWS in die Kapazitätsberechnung einzustellen. Aber im konkreten Fall liegen Anhaltspunkte für eine andere Einstufung vor. Mit dem vorherigen Stelleninhaber (Sy............) wurde am 27. Juni 2006, und damit unter der Geltung der neuen Lehrverpflichtungsverordnung, ein Arbeitsvertrag geschlossen, der eine Nebenabrede enthielt, nach der notwendige Lehrtätigkeit einen Umfang von 4 SWS nur ausnahmsweise überschreiten darf.

(6) Die Streichung der ehemals von Prof. Sz............ besetzten C-3-Stelle mit der Nummer 09347861 ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts verwiesen (BA S. 18 f). Die Streichung der Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2006 erfolgte, weil der Lehrstuhl zu einem Institut gehörte, das aufgelöst worden war und nach Ausscheiden des Stelleninhabers kein weiterer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Stelle mehr bestand. Solche inhaltlich begründeten Strukturentscheidungen sind kapazitätsrechtlich anzuerkennen, selbst wenn sie eine Verringerung der Kapazität zur Folge haben.

(7) Die Streichung der C-3-Stelle mit der Nummer 9344241 (ehemals eine H-2-Stelle) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach dem Vermerk der Antragsgegnerin vom 26. September 2006 war die Stelle bis zum 31. März 2005 mit Prof. St............ besetzt, der wegen Neuberufung auf eine andere Stelle ausschied. Nachfolger auf diesem Lehrstuhl wurde Prof. G............., der aber bereits zum 1. Oktober 2004 ernannt wurde. Deshalb wurde für ihn eine andere C-3-Stelle (ex Prof. L......) in die Lehreinheit verlagert, im Gegenzug sollte die Stelle von Prof. St............ nach seinem Ausscheiden gestrichen werden (Verfügung der Antragsgegnerin vom 29.4.2004). Für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 31. März 2005 gab es damit vorübergehend eine doppelte Besetzung des Lehrstuhls. Die anschließende Streichung der C-3-Stelle von Prof. St............ stellte lediglich den ursprünglich gewollten Zustand wieder her. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass durch die Verlagerung einer C-3-Stelle in die Lehreinheit dauerhaft eine zusätzliche C-3-Stelle geschaffen werden sollte.

(8) Dass die Stelle mit dem Zusatz "Human Counter", die mit dem wissenschaftlichen Mitarbeiter ........ N............ besetzt ist, mit einem Deputat von 2 SWS in die Kapazitätsberechnung eingeht, ist nicht zu beanstanden. Diese Reduzierung der Lehrverpflichtung wegen der Tätigkeit am "Human Counter" ist vom Beschwerdegericht seit langem anerkannt (vgl. z. B. Beschl. v. 13. Oktober 2006, 3 Nc 156/05, a. a. O) und vom Bundesverwaltungsgericht gebilligt worden.

(9) Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin, wie einige Antragsteller vermuten, nicht erfasste Stellen im Bereich Biochemie/Molekularbiologie vorhält, die mit einer Lehrverpflichtung verbunden sind. Der Verweis auf die Mitarbeiterverzeichnisse der beiden Institute des Bereichs Biochemie/Molekularbiologie vom 13. Dezember 2006, nach denen weitere 10 Personen beschäftigt würden, die in den Verfahren zum Wintersemester 2006/2007 vergessen worden seien (), gibt hierfür schon deshalb nichts her, weil für die Ermittlung des Lehrangebots auf den Verwaltungsgliederungsplan zum Berechnungsstichtag (2. Mai 2007) abzustellen ist. Die Namen D............, W............, G............, M............, w............ sind im Verwaltungsgliederungsplan nicht auffindbar. Die Personen B......, S......., K....... werden (ebenso wie die von anderen Antragstellern benannten wissenschaftlichen Angestellten H..........., H..........., N...........) lediglich als Drittmittelbedienstete im Verwaltungsgliederungsplan aufgeführt. ........ Si............. wird als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigt. ........ L............ ist technischer Angestellter. Er gehört damit nicht zum Lehrpersonal. Dafür, dass er gleichwohl nach seinem Arbeitsvertrag zur Lehre verpflichtet sein könnte, ist nichts ersichtlich.

c) Die von der Physiologie zu erbringenden Deputatstunden betragen 96 SWS:

(1) Die Streichung der C-3-Stelle mit der Nummer 09349006, die bis zu seinem Ausscheiden am 29. Juni 2006 von Prof. s ......... besetzt worden war, wird vom Beschwerdegericht im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA S. 24 f) anerkannt. Eine Verringerung der Kapazität im Bereich der Physiologie ist mit ihr nicht verbunden. Das Beschwerdegericht hat seiner Überprüfung für den Bereich der Physiologie im Berechnungszeitraum Wintersemester 2006/2007 17 Stellen und verfügbare 91 SWS zugrunde gelegt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2007, 3 Nc 23/06, a. a. O.), im Wintersemester 2005/2006 waren es - einschließlich eines Lehrdeputats von 4 SWS für den wissenschaftlichen Mitarbeiter ........ O......., das nicht gerechtfertigt ist (s. u.) - 18 Stellen und 97 SWS (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, a. a. O.). Die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung für die bereits 2004 beschlossene Streichung der Stelle wegen Auflösung des Instituts für Angewandte Physiologie nach Ausscheiden des Lehrstuhlinhabers rechtfertigt als inhaltlich begründete Strukturentscheidung trotz der äußerst knappen Darlegung der Gründe die Stellenstreichung.

(2) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Verlagerung der mit der wissenschaftlichen Mitarbeiterin ........ W............ besetzten Stelle mit der Nummer 09347135 in die Pharmakologie nicht anerkannt (BA S. 26): Es sei nicht dargetan worden, warum die Stellenverlagerung erfolgt sei. Auch fehle die Darlegung einer nachvollziehbaren Abwägung mit den grundrechtlich geschützten Belangen der Studienplatzbewerber.

Die Antragsgegnerin macht demgegenüber geltend, dass eine solche Abwägung regelmäßig bei Stellenentscheidungen erfolge. Es habe dringende Sachgründe für die Verlagerung gegeben. Eine Kompensation sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen. In der zur Glaubhaftmachung beigefügten Stellungnahme des Prodekans Lehre vom 4. Dezember 2007 heißt es:

"... zu der in die Pharmakologie verlagerten Stelle (09347135) kann ich mitteilen, dass erstens gesamthaft alle betroffenen Belange (Forschung, Lehre, Kapazität und Finanzierbarkeit) abgewogen wurden und zweitens selbstverständlich auch diese Verlagerungsentscheidung maßgeblich von dem Einsparungsdruck geprägt war. Es gab hier dringende Sachgründe für die Verlagerung im Sinne einer allseits angestrebten Optimierung. Eine Kompensation durch Neuausweisung oder Verlagerung einer Stelle in die Vorklinik kam (und kommt) angesichts der Einsparungsdiskussion nicht in Betracht.

Natürlich wurde hier - wie bei jeder Stellensituation - zwischen allen Belangen, auch derjenigen der Studienbewerber, sachgerecht abgewogen. ..."

Diesem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Verlagerung der Stelle Nummer 09347135 in die Pharmakologie durch die UKE-Gremien in einer dem Abwägungsgebot entsprechenden Weise erfolgt ist. Nach dem Abwägungsgebot ist die Entscheidung über die Verlagerung von Stellen, die ebenso wie bei einer ersatzlosen Streichung von Stellen zu einer Verminderung des Lehrangebots führt, daran zu messen, ob die Gremien dabei überhaupt eine planerische Abwägung vorgenommen, ob sie willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abgewogen und ob sie die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet haben, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studierenden und Studienbewerbern zum Nachteil der letzteren verfehlt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, m. weit. Nachw.). Insoweit wird nicht bezweifelt, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer wirtschaftlich schwierigen Situation unter einem Einsparungsdruck steht. Aber das Vorbringen der Antragsgegnerin lässt nicht erkennen, welche "dringende(n) Sachgründe für die Verlagerung im Sinne einer allseits angestrebten Optimierung" es konkret gegeben hat und wie demgegenüber die Belange der Studienbewerber gewichtet wurden, zumal die bloße Verlagerung einer Stelle innerhalb des UKE noch nicht ohne weiteres zu einer Einsparung führt.

(3) Wie oben ausgeführt (II 1 a), sind die beiden unbesetzten halben Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeitern mit den Nummern 09343857 und 30005014 mit jeweils 2,5 SWS bei der Ermittlung des Lehrangebots zu berücksichtigen.

(4) Die zurückliegende weitere Stellenveränderung ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass im Berechnungszeitraum 2005/2006 in der Physiologie 1 C-1-Stelle gestrichen worden ist (vgl. die Aufstellungen in: OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, a. a. O.; Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, a. a. O.). Aber hierfür wurde gleichzeitig 1 neue BAT-IIa-Stelle geschaffen. Das Beschwerdegericht hat diese nicht mit einer Kapazitätsverminderung einhergehende Umwandlung auslaufender Personalstrukturen in seiner Überprüfung der Kapazitätsberechnung für den Berechnungszeitraum 2005/2006 deshalb auch nicht beanstandet.

(5) Die BAT-Ib-Stelle mit der Nummer 30004718 ist mit dem Physiker ........ O....... besetzt, der als Arbeitsgruppenleiter mit der Einrichtung und Weiterentwicklung des Ganzkopf-MEG-Systems, das für die Antragsgegnerin nach ihrem Vorbringen von besonderer Bedeutung ist, weil weltweit nur 15 Geräte dieser Art im Einsatz seien, befasst ist. Das Verwaltungsgericht (BA S. 26) hat anerkannt, dass dem Stelleninhaber kapazitätsrechtlich keine Lehrverpflichtung zugeordnet wird. Das ist nicht zu beanstanden. Nach dem Vermerk der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2006 ist die Stelle ohne Lehrverpflichtung geschaffen worden. Die Antragsgegnerin hat diesen Sachverhalt im Beschwerdeverfahren nochmals bestätigt. Sie hat mit Schreiben vom 18. September 2008 erklärt, dass die Stelle seit ihrer Einrichtung im Zusammenhang mit der Berufung von Prof. E...... als Funktionsstelle für den humanexperimentellen Bereich (Betreuung von Spezialgeräten) ohne Lehrverpflichtung gewidmet und der Stelleninhaber auch nicht in der Lehre tätig ist. Bei seiner Berufung ist Prof. E...... laut Berufungsvermerk vom 22. Juli 2002 u. a. zugesichert worden, dass dem Institut für Neuro- und Sinnesphysiologie für die beabsichtigte Einrichtung eines Ganzkopf-MEG-Systems eine zusätzliche Stelle für einen wissenschaftlichen Angestellten mit Vergütung nach BAT IIa bewilligt wird, mit der keine Lehrverpflichtungen verbunden sind.

d) Die Medizinische Soziologie verfügt nach der folgenden Berechnung über 34 Deputatstunden:

Entgegen den Einwänden von Antragstellern stehen der Lehreinheit im Bereich Medizinische Soziologie für wissenschaftliche Mitarbeiter ausweislich des Veraltungsgliederungsplans (nur) 3,5 Stellen zur Verfügung. Alle Arbeitsverträge der Stelleninhaber enthalten die Nebenabrede, dass (bei Vollbeschäftigung) etwaige notwendige Lehrtätigkeit einen Umfang von 4 SWS nur ausnahmsweise überschreiten darf bzw. die Lehrtätigkeit bei Vollbeschäftigung einem Umfang von bis zu 4 SWS entspricht. Das gilt insbesondere auch für den wissenschaftlichen Mitarbeiter Süß, der zur Hälfte Inhaber der Stelle mit der Nummer 30001151 ist. Zwar wurde er nach seinem Arbeitsvertrag vom 1. September 2005 bis zum 30. April 2008 vollbeschäftigt. Aber laut diesem Arbeitsvertrag erfolgt die Beschäftigung in der Zeit vom 1. September 2005 bis zum 30. April 2008 mit 1/2 der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Drittmittelprojekt und reduziert sich die Lehrverpflichtung entsprechend anteilig.

e) Der Dienstleistungsimport wird für das vorliegende Eilverfahren mit 16 SWS veranschlagt:

Anders als in den Vorjahren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, a. a. O.) setzt das Beschwerdegericht nicht mehr weiter einen (fiktiven) Dienstleistungsimport aus dem Institut für Zellbiochemie und Klinische Neurobiologie an. Das Institut wurde aufgrund von Entscheidungen des Fachbereichs Medizin und des Vorstands der Antragsgegnerin inzwischen aufgelöst und das Personal mit Wirkung ab 1. Januar 2006 in andere Bereiche, u. a. die C-2-Stelle mit der Nummer 9347879 (Prof. Sm......) in das Institut für Biochemie und Molekularbiologie II und die BAT-1b-Stelle mit der Nummer 8759146 (........ M.......) in das Institut für Anatomie I, verlagert (vgl. den Vermerk der Antragsgegnerin vom 20.4.2006). Durch die Rückverlagerung von Kapazität in die Lehreinheit Vorklinische Medizin ist eine neue Sachlage entstanden, durch die der Grund für den fingierten Dienstleistungsimport aus dem Institut für Zellbiochemie und Klinische Neurobiologie entfallen ist.

14. Aus den vorhandenen Stellen der Lehreinheit mit ihren Deputaten errechnet sich damit ein Lehrangebot (ohne Lehraufträge und sonstige Lehrleistungen) von 372 SWS:

15. Nach der von der Antragsgegnerin erstinstanzlich übersandten Auflistung vom 19. Juli 2007 der durch Lehrbeauftragte durchgeführten Veranstaltungen standen im Wintersemester 2006/2007 26,26 SWS und im Sommersemester 2006 2,86 SWS zusätzlich aus Lehraufträgen zur Verfügung, insgesamt also 29,12 SWS, woraus sich der gemäß § 10 KapVO zu berücksichtigende Wert von 14,56 SWS errechnet.

Dafür, dass es entgegen den Angaben der Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Lehrangebots zu berücksichtigende Titellehre geben könnte, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das gilt auch hinsichtlich des von Antragstellern benannten ........ Q......., der nach ihren Angaben am 25. Mai 2004 zum Privatdozenten im Bereich Biochemie und Molekularbiologie ernannt worden sei und inzwischen an der Charite in Berlin arbeite.

16. Der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringende Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (E) wird mit 52,61 SWS angenommen:

a) Hinsichtlich der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringenden Dienstleistung für die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie übernimmt das Beschwerdegericht - mit Ausnahme des Schwundfaktors im Studiengang Zahnmedizin - die von der Antragsgegnerin ermittelten Werte.

(1) Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin wie üblich für ihre Prognose der die Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin nachfragenden Studenten auf bereits Anfang 2007 übermittelte Studienanfängerzahlen des Wintersemesters 2005/2006 und des Sommersemesters 2006 zurückgreift. Nach § 11 Abs. 2 KapVO sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Die Antragsgegnerin darf damit für ihre Prognose die bisherige Entwicklung der tatsächlichen Studienanfängerzahlen in den nicht zugeordneten Studiengängen berücksichtigen, ohne dass dies einen Verstoß gegen das Stichtagsprinzip darstellt. Bei den tatsächlichen Zulassungszahlen für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 handelt es sich auch um die zum Erhebungszeitpunkt vermutlich verlässlichsten aktuellen Zulassungszahlen, weil im Januar 2007 bzw. zum davor liegenden Erhebungszeitpunkt noch nicht absehbar war, wie viele Studienanfänger im Wintersemester 2006/2007 tatsächlich endgültig - z.B. wegen nicht abgeschlossener Gerichtsverfahren - ein Studium in den nicht zugeordneten Studiengängen beginnen würden.

(2) Der Schwundfaktor im Studiengang Zahnmedizin ist zu korrigieren, weil ihm im Hinblick auf § 11 Abs. 2 KapVO die Funktion zukommt, den in der Studienanfängerzahl enthaltenen Schwundausgleich wieder zu eliminieren. Dies erfordert die Verwendung des Schwundausgleichsfaktors, mit dem die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Studienanfängerzahl ermittelt wurde. Aus der von der Antragsgegnerin übersandten Aq/2-Tabelle vom 23. Januar 2007 lässt sich entnehmen, dass die Annahme von 70 Studenten der Zahnmedizin, die im Berechnungszeitraum Leistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin nachfragen, auf den tatsächlichen Studienanfängerzahlen des Wintersemesters 2005/2006 und des Sommersemesters 2006 beruht. Der zugehörige Schwundfaktor für diesen Berechnungszeitraum ist nach dem Kapazitätsbericht 2005/2006 (Zahnmedizin S. 1, 12) für die ersten fünf Fachsemester bis zur zahnärztlichen Vorprüfung, in denen der Dienstleistungsbedarf besteht, von der Antragsgegnerin mit 0,8277 berechnet worden.

(3) Bei den Curricularanteilen, die seit Jahren unverändert fortgeschrieben werden, genügt die Rüge, es fehle an Ausführungen, auf welcher Grundlage der Curricularanteil ermittelt worden sei, oder es werde bezweifelt, dass der Curricularanteil noch aktuell sei, nicht, um Darlegungspflichten der Antragsgegnerin zu begründen. Vielmehr bedarf es konkreter Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit der Nach- oder Neuberechnung des Curricularanteils.

(a) Das Beschwerdegericht sieht (für den Berechnungszeitraum 2007/2008) von einer Veränderung des Curricularanteils von 0,7733 für den Studiengang Zahnmedizin ab. Eine gerichtliche Überprüfung fand zuletzt zum Berechnungszeitraum Wintersemester 1998/1999 statt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.10.1999, 3 Nc 110/99, NordÖR 2000, 158). Dabei wurde die Einführungsvorlesung in Physiologie mit 2 SWS berücksichtigt. Zwar dürfte sich inzwischen die Betreuungsrelation, die damals der Berechnung zugrunde gelegt wurde (285), verändert haben. Aber die daraus folgende Reduzierung des Curricularanteils wäre nur gerechtfertigt, wenn zugleich auch der Fremdanteil des Studiengangs Zahnmedizin entsprechend verringert werden würde.

(b) Die Rüge, bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs seien die Doppel- und Zweitstudierenden, die wegen eines angefangenen oder beendeten Studiums der Medizin in den zugeordneten Studiengängen eine ganze Reihe von Lehrveranstaltungen nicht noch einmal nachfragen müssten, nicht berücksichtigt worden, rechtfertigt keine Korrektur des Curricularanteils (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, a. a. O.). Die Zahl der Studierenden im Studiengang Zahnmedizin mit einem Vor- oder Zweitstudium der Humanmedizin dürfte gering und curricular nur bei Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl von Bedeutung sein. Zudem ist der ersparte Ausbildungsaufwand kaum zuverlässig zu erfassen. Der Normgeber unterstellt, dass sich alle Studierenden entsprechend dem Studienplan verhalten, ungeachtet individueller Abweichungen z.B. wegen Vorkenntnissen aus einem vorausgegangenen Studium der Humanmedizin.

b) Für den nicht zugeordneten Diplomstudiengang Biochemie-Molekularbiologie weist der Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin einen Dienstleistungsbedarf von 6,05 SWS aus. Hierzu hatte die Antragsgegnerin erstinstanzlich erklärt, dass die Vorklinik zugunsten des auslaufenden Diplomstudiengangs Biochemie-Molekularbiologie und zugunsten des neuen Bachelorstudiengangs Molecular Life Sciences tatsächlich im Studienjahr 2007/2008 umstellungsbedingt durch Bedienung des alten und des neuen Studiengangs 25,4952 SWS Exportleistungen erbringe. Das Verwaltungsgericht hat für den Dienstleistungsbedarf der Lehreinheit Biochemie/Molekularbiologie 8,3692 SWS angesetzt (BA S. 29 f.).

Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der von der Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht für die Berechnung der Aufnahmekapazität in der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2007/2008 angesetzte Wert für den Dienstleistungsbedarf, auf dem die vom Verordnungsgeber beschlossene Festsetzung der Zulassungszahl beruht, nicht auf der Grundlage der Angaben der Antragsgegnerin im Verwaltungsstreitverfahren zu den tatsächlich erbrachten Lehrleistungen der Vorklinik durch einen sachnäheren Wert ersetzt werden kann.

Der Kapazitätsbericht hat offenbar allein den Dienstleistungsbedarf des auslaufenden Diplomstudiengangs Biochemie-Molekularbiologie berechnet. Zu Recht hat der Kapazitätsbericht für den neuen Studiengang Molecular Life Sciences keinen zusätzlichen Dienstleistungsbedarf berücksichtigt.

Nach § 11 Abs. 1 KapVO sind als Dienstleistungen einer Lehreinheit nur die Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Damit wird dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung getragen, wonach Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass die erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Eine Verpflichtung zu Dienstleistungen setzt danach eine rechtlich verbindliche Regelung voraus, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Dies ist hinsichtlich des Studiengangs Molecular Life Sciences, für den ein Curricularnormwert bisher vom Normgeber nicht verordnet und auch nicht gemäß § 13 Abs. 3 KapVO festgelegt wurde, nicht möglich. Zwar hat das Präsidium der Universität Hamburg am 28. September 2006 die von der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften und der Medizinischen Fakultät beschlossenen fachspezifischen Bestimmungen für den Bachelorstudiengang Molecular Life Sciences gemäß § 108 Abs. 1 HmbHG genehmigt, in dem u. a. der Studienaufbau und die Lehrinhalte festgelegt wurden (vgl. Amtl. Anz. 2006, S. 2729 f.). Aber dem Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin für die Berechnung der Aufnahmekapazität in dem Studiengang Molecular Life Sciences für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2007/2008 (S. 276) ist zu entnehmen, dass allein für den Bachelorstudiengang ein Curricularnormwert von 4,859 erforderlich ist (ohne dass der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringende Curricularanteil ausgewiesen wird); die Ziel- und Leistungsvereinbarung zwischen der Behörde für Wissenschaft und Forschung und der Universität Hamburg sieht nach dem Kapazitätsbericht demgegenüber einen Curricularnormwert von 3,7 vor. Im Hinblick hierauf erscheint es offen, welcher Curricularnormwert der Universität Hamburg letztlich für diesen neuen Studiengang vom Verordnungsgeber zugestanden wird und mit welchem Curricularanteil die Lehreinheit Vorklinische Medizin in Anspruch genommen werden muss. Eine sachgerechte Abschätzung zur Korrektur der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist darum zurzeit nicht möglich. Damit muss es bei dem vom Kapazitätsbericht angesetzten Lehrexport für die Lehreinheit Biochemie/Molekularbiologie verbleiben.

Soweit der Kapazitätsbericht bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für den auslaufenden Diplomstudiengang Biochemie-Molekularbiologie nicht berücksichtigt hat, dass eine Nachfrage nach Lehrleistungen in den ersten vier Semestern wegen des Auslaufens des Studiengangs nicht mehr gegeben sein kann, der Curricularanteil also zu hoch angesetzt sein dürfte, veranlasst dies das Beschwerdegericht nicht zu einer Korrektur des Werts für den Dienstleistungsbedarf. Denn im Hinblick auf den neuen Bachelorstudiengang Molecular Life Sciences, für den von der Vorklinik tatsächlich - zurzeit nicht zuverlässig zu bestimmende - Lehrleistungen erbracht werden, ist der Wert jedenfalls auch nicht als überhöht anzusehen.

c) Bei den für die Lehreinheit Informatik zu erbringenden Dienstleistungen belässt das Beschwerdegericht es ebenfalls bei den im Kapazitätsbericht eingestellten Werten. Die Ersetzung durch einen sachnäheren - und vermutlich höheren - Wert ist dem Beschwerdegericht in diesem Eilverfahren nicht zuverlässig möglich; insoweit sind von der Antragsgegnerin auch keine Einwendungen erhoben worden. Auch in der Lehreinheit Informatik ist der Diplomstudiengang zugunsten eines neuen Bachelor- und Masterstudiengangs ausgelaufen, ohne dass bereits für die neuen Studiengänge verbindliche Curricularnormwerte festgesetzt wurden. Aber der von der Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht angesetzte - geringe - Wert für den Dienstleistungsbedarf der Lehreinheit Informatik von 0,24 SWS, den das Verwaltungsgericht aufgrund eigener Berechnung mit 6,2467 SWS angesetzt hat und der deutlich unter den in der Vergangenheit für den Diplomstudiengang eingestellten Werten liegt, dürfte jedenfalls nicht überhöht sein. In Anbetracht dieses Umstandes kann in diesem Verfahren dahin gestellt bleiben, ob der für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs der Lehreinheit Informatik verwendete Curricularanteil für den Bachelorstudiengang Informatik künftig ohne verbindliche Festsetzung eines Curricularnormwerts der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt werden kann.

17. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, beträgt das bereinigte Lehrangebot (Sb) der Lehreinheit Vorklinische Medizin 333,95 SWS:

IV.

1. Um die Aufnahmekapazität für das Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2007/2008 zu bestimmen, ist der Curricularanteil zu ermitteln, der auf die Studiennachfrage in der Lehreinheit Vorklinische Medizin entfällt. Nach dem Kapazitätsbericht beträgt der Eigenanteil der Vorklinischen Medizin für das Studium der Humanmedizin wie schon in den Vorjahren 1,8469; zusammen mit den Fremdanteilen wird für die Vorklinische Medizin ein Nachfragewert von 2,4198 ausgewiesen. Das Beschwerdegericht sieht keinen Anlass, diese Werte zu verändern.

a) Das Beschwerdegericht hält es für ausreichend, wenn der Eigenanteil durch einen hinreichend detaillierten quantitativen Studienplan bestimmt wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12 2004, 3 Nc 59/04, a. a. O.). Einen solchen Studienplan zur Ausfüllung des Curricularnormwertes hat die Antragsgegnerin erstinstanzlich vorgelegt.

b) Hinsichtlich der Heranziehung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zu der Durchführung von vorklinischen Lehrveranstaltungen wird auf die Beschlüsse des Beschwerdesenats vom 26. Oktober 2005 (3 Nc 75/05, a. a. O.) und 22. Dezember 2004 (3 Nc 59/04, a. a. O.) verwiesen. Für eine Entlastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin durch Beteiligung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin an der Durchführung von Lehrveranstaltungen ist nach wie vor nichts ersichtlich.

c) Für die Gruppengrößen enthält § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO eine normative Vorgabe, nach der die Zahl der Teilnehmer an einem Seminar 20 nicht überschreiten darf. Insoweit ist es unerheblich, ob die Seminare nach Auffassung einiger Antragsteller auch mit mehr Teilnehmern durchgeführt werden könnten oder in der Vergangenheit durchgeführt worden sind. Die Gruppengrößen können zudem nicht konkret nach den tatsächlichen Gegebenheiten angesetzt werden, da die tatsächliche Gruppengröße einer Lehrveranstaltung erst nach der Kapazitätsberechnung während des Semesters bekannt wird, sondern es müssen der Berechnung abstrakte Gruppengrößen zu Grunde gelegt werden.

d) Das Beschwerdegericht beanstandet auch im Übrigen den im Studienplan angesetzten Umfang der Vorlesungen und der anderen Lehrveranstaltungen sowie die Anrechnungsfaktoren und die Betreuungsrelationen im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht; das gilt insbesondere auch für die von der Antragsgegnerin mit g = 393 angesetzte Betreuungsrelation bei Vorlesungen.

Der hier anzuwendende - provisorische - Curricularnormwert von 2,42 (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, a. a. O.) wird durch den Studienplan quantitativ ausgefüllt. Solange die einzelnen Berechnungsfaktoren in diesem Studienplan sachlich vertretbar sind und der Curricularnormwert nicht überschritten wird, unterliegen diese Parameter dem Gestaltungsspielraum der Antragsgegnerin, der ihr durch die Festsetzung des Curricularnormwerts durch den Verordnungsgeber eingeräumt wird. Der Curricularnormwert von 2,42 ersetzt wegen der gestiegenen Ausbildungsanforderungen der neuen Approbationsordnung den Vorgängerwert von 2,17. Er entspricht dem Wert, auf den sich die Bundesländer im Rahmen des ZVS-Verwaltungsausschusses mit Beschluss vom 27. September 2002 verständigt haben und ist als solcher nicht umstritten. Die zugrunde liegende Berechnung hat die seit langem von der Rechtsprechung gebilligten Berechnungsfaktoren des früheren Beispielstudienplans übernommen. Der durch die Änderung der Ärztlichen Approbationsordnung bedingte höhere Curricularnormwert bietet keinen Anlass, die sonstigen Berechnungsfaktoren in Zweifel zu ziehen.

2. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO ist das Ergebnis anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu überprüfen.

Insoweit ist die Zulassungszahl gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO zu erhöhen, weil zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Der Beschwerdesenat übernimmt den nicht zu beanstandenden Schwundfaktor des Kapazitätsberichts von 0,8792.

a) Zwar erfassen die von der Antragsgegnerin zum 31. Mai und 30. November eines jeden Jahres erhobenen Bestandszahlen nicht den Schwund der Studierenden, die zwischen der kapazitätsdeckenden Immatrikulation ab Vorlesungsbeginn (seit dem Berechnungszeitraum 2004/2005 sieht das Beschwerdegericht bereits vor Vorlesungsbeginn wieder aufgegebene Studienplätze nicht als kapazitätsdeckend an; vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, a. a. O.) und dem folgenden Erhebungsstichtag am 30. November wieder exmatrikuliert wurden. Aber eine Korrektur der von der Antragsgegnerin zum Stichtag erhobenen Erstsemesterzahlen, um auch diesen Schwund noch zu erfassen, hält das Beschwerdegericht nicht für erforderlich. Dieser Schwund ist vermutlich gering (im Wintersemester 2007/2008 gab es z. B. keine Exmatrikulation von Studienanfängern zwischen Vorlesungsbeginn und dem 30.11.2007). Seine Berücksichtigung würde dazu führen, dass die Antragsgegnerin schon zum Vorlesungsbeginn ohne nennenswerten Effekt für die Schwundberechnung die Zahl der Studienanfänger erfassen müsste.

b) Soweit Antragsteller geltend machen, der Schwundausgleich sei fehlerhaft, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass Studienbewerber mit anrechenbaren Vorleistungen auf Antrag von vorneherein in ein höheres Fachsemester eingestuft würden, ist nicht ersichtlich, warum dadurch die Schwunderfassung fehlerhaft sein könnte. Wird ein Studienbewerber mit anerkannten Vorleistungen z. B. in das 3. Fachsemester eingestuft, wird er nach Studienbeginn zum nächsten Stichtag am 30. November des jeweiligen Jahres statistisch als Zugang im 3. Fachsemesters erfasst und bei der Schwundberechnung wie jeder andere Zugang in höheren Semestern auch (z. B. aufgrund eines Wechsels des Studienorts oder Wiederaufnahme des Studiums nach einer Beurlaubung) berücksichtigt.

c) Die Antragsgegnerin legt ihrer Schwundberechnung die folgenden Studierendenzahlen zugrunde:

Soweit Antragsteller rügen, dass die Antragsgegnerin in ihrer zum Wintersemester 2006/2007 vorgelegten Schwundtabelle angegeben habe, im Wintersemester 2005/2006 habe es im 3. Fachsemester 323 Studierende gegeben, ist nicht ersichtlich, dass die nunmehr verwendete Zahl von 333, die auch das Verwaltungsgericht nicht beanstandet hat, fehlerhaft sein könnte. Gegebenenfalls ist diese Differenz in künftigen Verfahren näher aufzuklären.

d) Das Beschwerdegericht geht aufgrund von Erläuterungen der Antragsgegnerin zur Studierendenstatistik in früheren Berechnungszeiträumen (z B. bei der Erklärung von Zugängen in höheren Semestern) davon aus, dass in der Studierendenstatistik keine beurlaubten Studenten erfasst sind. Diese Annahme wird in künftigen Verfahren gegebenenfalls noch zu verifizieren sein.

3. Die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) der Vorklinischen Medizin für den Studiengang Medizin erhöht sich durch die Berücksichtigung der Schwundquote von 0,8792 auf (gerundet) 411 Studienplätze:

4. Für das Bestehen eines klinischen Engpasses nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 6, 18 KapVO, der zu einer Verminderung der Zulassungszahl führt, sind keine Anhaltspunkte gegeben. Nach der Berechnung im Kapazitätsbericht könnten bei der vorgeschlagenen Aufnahme von 306 Studenten in das 1. Klinische Semester (festgesetzt wurden tatsächlich sogar 326 Studienanfängerplätze, vgl. die Verordnungen über Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2007/2008 und das Sommersemester 2008 vom 6. August 2007, HmbGVBl. 2007 S. 249, 258, mit denen die Zahl der Studienanfänger im Klinisch-praktischen Teil des Studiums der Medizin für das Wintersemester 2007/2008 auf 260 und für das Sommersemester 2008 auf 66 festgesetzt wurde) unter Berücksichtigung der endgültigen Misserfolgsquote in der Ärztlichen Vorprüfung von 3, 88% und des vorklinischen Schwundes 420 Studenten im 1. Fachsemester zugelassen werden.

V.

1. Von den danach für das Wintersemester 2007/2008 zur Verfügung stehenden 411 Studienplätzen sind 400 kapazitätsdeckend besetzt worden.

a) Die Antragsgegnerin hat dem Beschwerdegericht eine Liste mit 409 Namen von Studierenden übersandt, die zum 1. Oktober 2007 an der Universität Hamburg im Studiengang Medizin im 1. Fachsemester ordnungsgemäß immatrikuliert worden sind.

Nach den beigefügten Erläuterungen haben alle in der Liste enthaltenen Studierenden mit systembedingt abweichendem Einschreibdatum ihren Studiengang inzwischen gewechselt. Diese Studierenden, die alle erst nach Vorlesungsbeginn das Studium wechselten, haben kapazitätsdeckend einen Studienplatz in Anspruch genommen.

Das Gleiche gilt für die 20 Studienanfänger, die aufgrund der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts vorläufig zum Studium im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zugelassen wurden und sich immatrikuliert haben (2 der 22 erstinstanzlich erfolgreichen Antragsteller haben den ihnen vorläufig zugewiesenen Studienplatz offenbar nicht in Anspruch genommen).

Nicht zu berücksichtigen sind hingegen die 6 Studienanfänger, deren Zulassung auf Beschlüssen des Beschwerdegerichts vom 10. Oktober 2007 beruht, mit denen die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet wurde, ihnen vorläufig einen Studienplatz des 1. Fachsemesters im Studiengang Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2006/2007 zuzuweisen: Nr. 1, (3 Nc 58/06); Nr. 5, (3 Nc 66/06); Nr. 194, (3 Nc 67/06); Nr. 221, (3 Nc 23/06); Nr. 246, (3 Nc 64/06) und Nr. 255, (3 Nc 65/06).

Ebenfalls nicht als kapazitätsdeckend anzusehen sind die Immatrikulationen der 3 Studienanfänger Chemssy (Nr. 47), Schliemann (Nr. 310) und Weinreich (Nr. 391), weil sie ihren Studienplatz bereits vor Vorlesungsbeginn durch Exmatrikulation wieder aufgegeben haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, a. a. O.).

b) Soweit geltend gemacht wird, dass alle Studienplätze, die bis zum Ende des Losverfahrens nach § 10 Abs. 8 VergabeVO-ZVS wieder frei würden, nicht als kapazitätsdeckend zu berücksichtigen seien, kann die Richtigkeit dieser Auffassung dahin stehen. Denn zum Wintersemester 2007/2008 ist keine Exmatrikulation zwischen Vorlesungsbeginn und dem Erhebungsstichtag 30. November 2007, nach dem aufgegebene Studienplätze nur noch bei der Schwundquote berücksichtigt werden, erfolgt.

c) Es gibt keine Anhaltspunkte, dass, wie Antragsteller vermuten, sich unter den Studienanfängern Studienplatzbewerber mit erfolgreich absolviertem Studium der Medizin in Ungarn bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung befinden, die sich gleichwohl nicht für das 1. klinische Fachsemester beworben haben, sondern über die ZVS als Studienanfänger für das 1. vorklinische Semester einen Studienplatz erhalten haben und aufgrund einer Gleichwertigkeitsbescheinigung sofort in das 5. Fachsemester (= 1. klinisches Semester) hochgestuft wurden, also keine Lehrleistungen der Vorklinik in Anspruch nehmen.

2. Die Verteilung der danach noch zur Verfügung stehenden 11 Studienplätze nimmt der Beschwerdesenat nach materiellen Kriterien in Anlehnung an die zum Beginn des Berechnungszeitraums geltende Verordnung über die Zentrale Vergabe von Studienplätzen und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens (VergabeVO-ZVS) vom 17. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 229) vor. In Anlehnung an § 6 Abs. 3 bis 5 VergabeVO-ZVS werden 20% der freien Studienplätze (= 2) nach dem Grad der Qualifikation, 60% (= 7) nach dem Rang im Auswahlverfahren der Antragsgegnerin und die verbleibenden Studienplätze (= 2) nach Wartezeit vergeben.

Bei der Vergabe nach dem Grad der Qualifikation erhalten alle Beschwerdeführer vorläufig einen Studienplatz zugewiesen, deren Nähequotient (Rang aufgrund der Durchschnittsnote gemäß ZVS-Bescheid dividiert durch den im ZVS-Bescheid ausgewiesenen Grenzrang) 6,1795 oder besser ist. Bei der Vergabe aufgrund der Teilnahme am Auswahlverfahren der Antragsgegnerin sind alle Beschwerdeführer mit dem Rang 2987 oder besser erfolgreich. Bei der Vergabe nach Wartezeit haben alle Beschwerdeführer mit dem Rang 9171 oder besser vorläufig einen Studienplatz zugewiesen bekommen.

VI.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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