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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: 4 Bs 236/03
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 42 Abs. 1
AuslG § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
AuslG § 69 Abs. 2
Aus § 42 Abs. 2 Satz 1 AuslG folgt, dass die Ausreisepflicht eines - an sich nach § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtigen - Ausländers nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltsgenehmigung nicht (mehr) vollziehbar ist, wenn er deren Verlängerung oder die Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat und hierüber noch nicht entschieden worden ist. Unerheblich ist insoweit, ob dieser Antrag die Fiktionswirkung gemäß § 69 Abs. 2 AuslG ausgelöst hat (wie VGH Kassel, Beschl. v. 27.5.1997, InfAuslR 1997 S. 367. 368; a.A. z.B. VGH Mannheim, Beschl. v. 31.8.1992, EZAR 040 Nr. 2).
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

4 Bs 236/03

Beschluss vom 9. Juli 2003

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 4. Senat, durch die Richter Sinhuber und Pauly sowie die Richterin Haase am 9. Juli 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 1.000.-- Euro.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgericht, mit dem es die aufschiebende Wirkung der gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 5. Dezember 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2003 gerichteten Klage angeordnet hat, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass deshalb Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen, weil die Ausreisepflicht des Antragstellers, der mit den angegriffenen Bescheiden ausgewiesen wurde, ohne dass der Sofortvollzug der Ausweisung angeordnet wurde, und der nach Ablauf seiner bis zum 28. Juni 2001 befristeten Aufenthaltserlaubnis nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltsrechts ist, nicht (mehr) vollziehbar ist, weil der Antragsteller unter dem 7. Mai 2003 einen bisher unbeschiedenen Antrag auf Erteilung eine Aufenthaltsgenehmigung gestellt hat.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss angenommen, dass die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung gemäß §§ 50 Abs. 1, 49 Abs. 1 Satz 1 AuslG voraussetzt, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist. Daran fehlt es - entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung - in dem vorliegenden Fall. Denn der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vom 7. Mai 2003, über den bisher nicht entschieden wurde, hat zwar keine Fiktionswirkung gemäß § 69 Abs. 2 AuslG ausgelöst, weil der Antragsteller ausgewiesen worden ist (§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG), er hat aber die zuvor bestehende Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht entfallen lassen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG die Ausreisepflicht auch dann nicht vollziehbar ist, wenn durch einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung oder auf Neuerteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung eine Fiktionswirkung gemäß § 69 AuslG nicht ausgelöst wird. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist - lediglich - die Ausreisepflicht eines Ausländers, der nach Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltsgenehmigung noch nicht die Verlängerung oder die Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat, vollziehbar. Der Wortlaut des § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG bringt sprachlich klar zum Ausdruck, dass die Beantragung einer Verlängerung oder Neuerteilung der Vollziehbarkeit der bestehenden Ausreisepflicht entgegen steht. Entgegen der von der Antragsgegnerin in der Beschwerde vertretenen Ansicht ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Vorschriften des § 69 und des § 42 Abs. 1 und 2 AuslG nicht, dass die Ausreisepflicht immer dann vollziehbar ist, wenn einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgehmigung keine Fiktionswirkung zukommt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber, der in § 42 AuslG im Einzelnen geregelt hat, unter welchen Umständen eine Ausreisepflicht besteht (§ 42 Abs. 1 AuslG) und wann diese vollziehbar ist (§ 42 Abs. 2 AuslG), eine Anknüpfung der Vollziehbarkeit an den Eintritt der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 2 AuslG gewollt hat und dennoch keine entsprechende Regelung getroffen hat. Die Vorschriften des § 42 AuslG und des § 69 AuslG betreffen unterschiedliche Regelungssachverhalte. Während § 69 Abs. 2 AuslG eine Duldungsfiktion statuiert und § 69 Abs. 3 AuslG sogar einen erlaubten Aufenthalt fingiert, betrifft § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG lediglich die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht. Der Ausländer, der die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 AuslG erfüllt, bleibt ausreisepflichtig und gelangt auch nicht etwa in den Genuss einer Duldung, wenn er die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung oder die Neuerteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung beantragt. Vielmehr bestimmt die gesetzliche Regelung lediglich, dass er bis zu einer vollziehbaren Versagung der beantragten Aufenthaltsgenehmigung (§ 42 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AuslG) nicht abgeschoben werden darf (so auch HessVGH, Beschluss vom 27.5.1997, InfAuslR 1997 S. 367, 368, Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 4.3.1999, 10 VG 5392/98; a.A. - jedoch ohne weitere Begründung - VGH Baden-Württemberg, z.B. Beschluss vom 31.8.1992, EZAR 040 Nr. 2 sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.2.1999, 11 B 10148/99, juris, DÖV 1999 S. 968 nur LS).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.



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