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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.06.2008
Aktenzeichen: 8 Bf 233/07.PVL (1)
Rechtsgebiete: RVG, GKG, HmbPersVG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3
GKG § 52 Abs. 2
HmbPersVG § 100 Abs. 2
Sind im gerichtlichen Beschlussverfahren, wie nach § 100 Abs. 2 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes, die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend anzuwenden, ist der Wert des Streitgegenstandes gem. § 23 Abs. 3 RVG regelmäßig mit dem dortigen Auffangwert (4.000,- Euro) zu bemessen. Eine generelle Anpassung an den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000,- Euro) ist nicht angezeigt (gegen BVerwG, Beschl v. 21.3.2007, 6 PB 17/06, PersR 2008, 26).
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

8 Bf 233/07.PVL

In der Personalvertretungssache nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, Fachsenat nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz, durch den Richter Schulz am 9. Juni 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar

Gründe:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Fachsenats ist in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG regelmäßig mit dem Auffangwert (4.000,- Euro) zu bemessen. Das entspricht dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8.Juli 2004 (DVBl. 2004 S. 1525, "Personalvertretungsrecht"). Hiervon im vorliegenden Falle abzugehen, besteht kein zureichender Grund.

Ein bezifferbares vermögenswertes Interesse hat der im zugrundliegenden Verfahren antragstellende Personalrat nicht geltend gemacht. Nach seinen in § 78 HmbPersVG bezeichneten Aufgaben hat der Personalrat in aller Regel keine eigenen wirtschaftlichen Interessen, sondern verfolgt seine Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Demgemäss ist es auch hier nicht gerechtfertigt, die Bestimmung des Gegenstandswertes von möglichen finanziellen oder wirtschaftlichen Folgewirkungen der Entscheidung abhängig zu machen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.2.1989, PersV 1991 S. 447, 449, m.w.N.). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten personalvertretungsrechtlicher Beschlussverfahren nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz nicht ein potentiell reiches Unternehmen, sondern nach § 46 Abs.1 HmbPersVG eine arme Verwaltung treffen; der Personalrat selbst ist ohnehin vermögenslos. Eine Erhöhung des Gegenstandswerts in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren könnte dazu führen, dass der zu sparsamer Verwendung öffentlicher Mittel verpflichtete Personalrat (vgl.OVG Hamburg, Beschl. v.13.4.1995 -OVG Bs PH 1/94-) überlegen müsste, wie er Anwaltskosten senken kann. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) wirkt sich nicht erhöhend auf den Gegenstandswert aus. Der Wert des Interesses des Personalrates ändert sich dadurch nicht. Auch ist nicht zu befürchten, dass die Festsetzung des Regelstreitwertes dazu führt, dass Rechtsanwälte nicht bereit und in der Lage seien könnten personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren zu übernehmen. Die Vertretung in Streitigkeiten mit einem Wert bis zu 4.000,- Euro bildet für viele Rechtsanwälte nicht die Ausnahme, sondern macht einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit aus.

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2007 (6 PB 17.06 ) gibt keinen Anlass für eine abweichende Festsetzung des Streitwerts. Denn nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz RVG ist bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen der Gegenstandswert mit 4.000,-- Euro anzunehmen, es sei denn nach der Lage des Falles höher oder niedriger. Eine generelle Angleichung an den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG kommt nicht in Betracht. Angesichts des Umstandes, dass sowohl das GKG als auch das RVG Teil des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts sind (Art. 1 und Art. 3 des KostRMoG v. 5.5.2004, BGBl. S. 718), ist davon auszugehen, dass die unterschiedliche Höhe des Auffangwertes in § 23 Abs. 3 RVG und 52 Abs. 2 GKG ebenso dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht, wie die Gerichtskostenfreiheit in den Fällen, in denen die Personalvertretungsgesetze wie das BPersVG und das HambPersVG für das gerichtliche Verfahren auf das Beschlussverfahren des ArbGG verweisen (vergl. BAG, Beschl. v. 2.10. 2007 - 1ABR 59/06-). Eine generelle Korrektur des gesetzgeberischen Willens erscheint dem Fachsenat auch unter Rücksicht der Auslegungspraxis des Bundesverwaltungsgericht (vgl. kritisch hierzu Rüthers, Fortgesetzter Blindflug oder Methodendämmerung der Justiz? Zur Auslegungspraxis der obersten Bundesgerichte, JZ 2008, 446) nicht angezeigt.

Ende der Entscheidung

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