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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.11.2005
Aktenzeichen: 8 Bf 241/05.PVL
Rechtsgebiete: HmbPersVG, BPersVG


Vorschriften:

HmbPersVG § 46 Abs. 1
BPersVG § 44 Abs. 1
Die Übernahme der Kosten für die erstmalige Schulung neu in den Personalrat gewählter Mitglieder (Grundschulung) bei der Beratungsfirma einer Gewerkschaft kann von der Dienststelle dann nicht verlangt werden, wenn die Dienststelle angeboten hatte, die erforderliche Fortbildung zu wesentlich niedrigeren Kosten (hier: 1/5) von erfahrenen Mitarbeitern einer anderen Dienststelle durchführen zu lassen.
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

8 Bf 241/05.PVL

verkündet am 14. November 2005

Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz

In der Personalvertretungssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz, durch den Richter E.-O. Schulz und die ehrenamtlichen Richterinnen Pallas, Schulz und Dittmann sowie den ehrenamtlichen Richter Keller am 14. November 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. April 2005 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, Personalrat beim Bezirksamt Hamburg-Nord begehrt die Feststellung, dass die beteiligte Dienststelle verpflichtet ist, die Kosten, die durch die Teilnahme von Mitgliedern des Personalrats von August bis November 2004 an Schulungsseminaren entstanden sind, zu tragen und den Antragsteller sowie die Mitglieder des Antragstellers von diesen Kosten freizuhalten.

Am 28. März 2003 wurden die Mitglieder S. , K. , O ., S. , B. und R. in den Personalrat bei der Beteiligten gewählt. Im Rahmen von Gesprächen für die Übernahme von Kosten für ein Seminar "Arbeitsplanung, -organisation und Zusammenarbeit im neu gewählten Personalrat" vom 29. bis 30. Oktober 2003 war die Beteiligte der Ansicht, dass diese Kosten nur dann übernommen werden sollten, wenn weitere Kosten für das Jahr 2004 für Fortbildung vom Personalrat nicht geltend gemacht werden sollten. Ob die Beteiligte dies gegenüber dem Antragsteller deutlich gemacht hat, ist zwischen den Beteiligten streitig. Mit Schreiben vom 27. November 2003 meldete der Antragsteller bei der Beteiligten Schulungsbedarf für das Jahr 2004 an. Dabei wurde geltend gemacht, dass es sich überwiegend um Grundschulungen handle, die jedem neu gewählten Personalratsmitglied zustünden. Im Bereich der Angestellten sei auch ein Ersatzmitglied in die Betrachtung einbezogen, da dieses erfahrungsgemäß häufig an Sitzungen des Personalrates teilnehmen müsse. Zur Höhe der anfallenden Kosten werde auf die Schulungen von zwei Personalratsmitgliedern in diesem Jahr verwiesen.

Die Beteiligte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 18. Dezember 2003, dass nach ihrer Ansicht der Personalrat im Rahmen der Gespräche über die Kostenübernahme einer Klausurtagung zugesagt habe, keine weiteren Schulungsansprüche zu stellen. Außerdem könne eine weitere überproportionale Berücksichtigung des Personalrates im Budget für Fortbildungen nicht mehr vertreten werden. Einige der von der Antragstellerin gewünschten Schulungen würden im Rahmen der zentralen Fortbildung des Personalamtes angeboten und im nächsten Jahr wieder zu Verfügung stehen. Bei Interesse an den Seminaren wolle die Antragsgegnerin gerne versuchen einzelne Plätze zu reservieren.

In seinen Sitzungen vom 31. März 2004 und 25. August 2004 beschloss der Antragsteller die Teilnahme seiner Mitglieder S........, O......, S. , K...... und O. sowie R. und B....... an Grundseminaren der "ver.di - b+b". Die Seminare sollten teilweise in Hamburg, teilweise in Undeloh stattfinden. Die Seminargebühr sollte zwischen 370,-- und 540,-- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer zuzüglich einer Tagungspauschale von 235,-- bis 375,75 Euro betragen. Die Beteiligte lehnte die Übernahme dieser Kosten in einer Gesamthöhe von 11.350,-- Euro ab. Die Finanzlage des Fortbildungsbudget sei sehr angespannt. Um den neuen Mitgliedern des Personalrats jedoch möglichst viele Grundschulungen im Personalvertretungsrecht zu ermöglichen, könne den zu schulenden Mitgliedern des Personalrates das Angebot unterbereitet werden, nach der Sommerpause ein jeweils dreitägiges Seminar für die Grundschulung 1 + 2 im Stavenhagenhaus durchzuführen. Daran könnten alle interessierten Personalratsmitglieder teilnehmen. Für beide Seminare würden Kosten in Höhe von 2.200,-- Euro anfallen. Der Antragsteller lehnte das Angebot auch unter Berücksichtigung des angespannten Fortbildungsbudgets der Antragsgegnerin ab. Es handle sich nicht um einen adäquaten Ersatz für die Grundschulung 1 bis 3 von "ver. di - b+b GmbH". Da die Beteiligte sich weiterhin weigerte, eine Kostenübernahme zuzusagen, beschloss der Antragsteller in seiner Sitzung vom 28. Juli 2004, dass an den Beschlüssen vom 31. März 2004 trotz Ablehnung der Dienststelle, die Kosten in voller Höhe zu übernehmen, festgehalten werde. Die Kosten, die von der Dienststelle nicht übernommen würden, würden erforderlichenfalls gerichtlich eingeklagt.

Am 30. Juli 2004 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren beim Verwaltungsgericht Hamburg eingeleitet. Zur Begründung hat er vorgetragen: Der Antragsteller habe einen Anspruch auf Kostenübernahme nach § 48 Abs. 4 HmbPersVG. Auf den vom Personalrat beschlossenen Seminaren würden für die Tätigkeit des Personalrats notwendige Kenntnisse vermittelt. Es handle sich um so genannte Grundkurse im Personalvertretungsrecht, die den Mitgliedern des Personalrats Grundkenntnisse des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes sowie der Arbeitsweise eines Personalrats vermitteln sollten. Die Beteiligte habe bisher die Notwendigkeit der Teilnahme zu keinem Zeitpunkt und mit keinem Wort bestritten. Herr O...... sei für die Gruppe der Angestellten das erste Ersatzmitglied. Der Personalrat bestehe aus 13 Mitgliedern, davon gehörten 8 der Gruppe der Angestellten an. Herr O...... rücke sehr häufig für verhinderte Mitglieder des Personalrats in den Personalrat nach. Die angespannte Haushaltslage der Dienststelle habe bei den Beschlüssen des Antragstellers Berücksichtigung gefunden. Es seien vorrangig Seminare in Hamburg ausgewählt worden, um Kosten für Fahrt und Unterkunft nicht entstehen zu lassen. Bereits im November 2002 habe der Vorstand des damaligen Personalrats den Verwaltungsleiter der Beteiligten darauf hingewiesen, dass durch die im März 2003 anstehenden Personalratswahlen ein erhöhter Bedarf an Fortbildungsmitteln für neu gewählte Personalratsmitglieder entstehen werde. Das Angebot der Dienststelle, im Stavenhagenhaus zwei dreitägige Grundschulungen durchzuführen, erscheine dem Personalrat nicht deckungsgleich mit dem Angebot gewerkschaftlicher Schulungsanbieter. Das ergebe sich einerseits aus der unterschiedlichen Zeitdauer. Andererseits müsse den Mitgliedern des Personalrats auch grundsätzlich die Wahl eines Anbieters freigestellt werden.

Der Antragsteller hat beantragt,

es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die durch die Teilnahme von

1. Frau S........ an den Seminaren Personalvertretungsrecht I vom 23.08. - 27.08.2004, Personalvertretungsrecht II vom 04.10. - 08.10.2004 sowie Personalvertretungsrecht III vom 08.11. - 12.11.2004,

2. Frau K...... an dem Seminar Personalvertretung I vom 23.08. - 27.08.2004, Personalvertretungsrecht II vom 04.10. - 08.10.2004 sowie Personalvertretungsrecht III vom 08.11. - 12.11.2004,

3. Herrn O. an dem Seminar Personalvertretungsrecht I vom 23.08. - 27.08.2004,

4. Herrn S. an dem Seminar Personalvertretungsrecht I vom 23.08. - 27.08.2004 sowie Personalvertretungsrecht II vom 04.10. - 08.10.2004,

5. Frau B....... an dem Seminar Personalvertretungsrecht II vom 04.10. - 08.10.2004,

6. Frau R. an dem Seminar Personalvertretungsrecht III vom 08.11. - 12.11.2004 und

7. Herrn O...... an dem Seminar Personalvertretungsrecht I vom 23.08.- 27.08.2004, Personalvertretungsrecht II vom 04.10. - 08.10.2004 sowie Personalvertretungsrecht III vom 08.11 - 12.11.2004

entstehenden Kosten zu tragen und den Personalrat und seine Mitglieder von diesen Kosten freizustellen.

Die Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Anspruch auf Übernahme von Fortbildungskosten für neue Mitglieder des Personalrates solle dem Grunde nach nicht bestritten werden. Dementsprechend habe die Antragsgegnerin alle Personalratsmitglieder für die Teilnahme an der Fortbildung vom Dienst freigestellt. Allerdings müsse auch die Personalvertretung sich an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit halten. Der Anteil des Personalrats an den gesamten Fortbildungsmitteln in Höhe von 35.000,-- Euro sei unverhältnismäßig hoch. Der Personalrat hätte seinen Schuldungsbedarf für das Jahr 2004 anmelden können. Die angebotene Schulung im Stavenhagenhaus hätte mit 2.200,-- Euro nur einen Bruchteil der hier begehrten Kosten verursacht. Der Antragsteller habe nicht substantiiert dargelegt, in wie weit dieses Angebot die erforderliche Fortbildung nicht decke. Die Fortbildung habe darüber hinaus fast 1 1/2 Jahre nach der Wahl stattgefunden, so dass davon auszugehen sei, dass sich die neu gewählten Personalratsmitglieder in der Zwischenzeit die für die zu bewältigende Tätigkeit erforderlichen Grundkenntnisse auf andere Weise als durch eine sogenannte Grundschulung angeeignet hätten.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 29. April 2005 abgelehnt. Zwischen den Beteiligten sei nicht im Streit, dass die Beteiligte die Kosten für eine Grundschulung neuer Personalratsmitglieder nach §§ 46 Abs. 1, 48 Abs. 4 HmbPersVG zu tragen habe, soweit eine Schulung für die Personalratstätigkeit erforderlich sei. Das Gericht habe sich jedoch nicht davon überzeugen können, dass die Personalratstätigkeit gelitten hätte, wenn sich die neuen Mitglieder zunächst von den Juristen des Personalamtes hätten schulen lassen. Diese seien hierzu durchaus in der Lage und geeignet, was als gerichtsbekannt angesehen werden könne.

Mit der Beschwerde macht der Antragsteller ergänzend geltend: Die Schulungen hätten in der zweiten Hälfte des Jahres 2004 und damit großenteils innerhalb des vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 26. Februar 2003 genannten Zeitraums stattgefunden. Der Antragsteller habe sich bei seinem Beschluss an dem Gebot der Sparsamkeit orientiert und deshalb Schulungen in Hamburg bevorzugt ausgewählt. Das Seminar PR I sei in Hamburg nur Ende August 2004 angeboten worden, so dass erst im Anschluss daran die Seminare PR II und III hätten besucht werden können. Daher hätten sich dann Termine im September und Oktober sowie November 2004 ergeben. Auch das vorgeschlagene Seminar im Stavenhagenhaus habe erst nach der Sommerpause, also erst in der zweiten Hälfte 2004 stattfinden sollen. Schließlich habe die beteiligte Dienststelle die Mitglieder des Personalrates, die an den fraglichen Schulungen hätten teilnehmen wollen, von ihren sonstigen Dienstverpflichtungen befreit. Die Beteiligte könne sich auf fehlende Fortbildungsmittel nicht berufen. Schon im November 2002 habe der Personalrat darauf hingewiesen, dass erhöhter Schulungsbedarf nach der Personalratswahl im Frühjahr 2003 auftreten werde. Der Antragsteller sei nicht gehalten gewesen, auf das von der Beteiligten unterbreitete Ersatzangebot einzugehen. Schon die Dauer von 2x 3 Tage zeige, dass die ersatzweise angebotenen Seminare nur einen Überblick über das Personalvertretungsrecht hätten geben können. Die wahrgenommenen Grundseminare des Anbieters "ver.di - b+b" hätten jeweils 5 Tage gedauert und deshalb mehr Raum für eine Einübung und Vertiefung der gegebenen Informationen und gewonnenen Kenntnisse gegeben. Die inhaltliche Ausrichtung der wahrgenommenen Seminare habe ein größeres Gewicht darauf gelegt, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu selbstständigem Handeln im Personalrat bzw. als Personalratsmitglied zu befähigen. Dieser für die tägliche Arbeit im Personalrat sehr wichtige Gesichtspunkt komme bei den ersatzweise angebotenen Schulungen zu kurz. Auch sei es für eine derartige Grundschulung sehr wichtig, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer den Referenten oder Schulungsleitern Vertrauen entgegen brächten. Dies sei bei vom Arbeitgeber oder Dienstherrn gestellten Schulungsleitern in Frage zu stellen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 28. Juni 1995 zu § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (AP Nr. 48 zu § 80 Betriebsverfassungsgesetz 1972) entschieden habe, dass sich der Betriebsrat nicht allein aus Kostengründen auf Bildungsangebote konkurrierender Gewerkschaften oder einer vom Arbeitgeber getragenen Bildungseinrichtung verweisen lassen müsse. Damit sei die Frage des Koalitionsrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG angesprochen. Die Koalitionsfreiheit schütze nicht die Koalition selber, sondern auch das Recht des einzelnen Beschäftigten sich zu ihr zu bekennen. Das berechtige auch, Bildungsangebote der bevorzugten Koalition wahrnehmen zu können und in dieser Freiheit nicht mehr als unbedingt notwendig und unumgänglich beeinträchtigt zu werden. Eine solche Beeinträchtigung sei gegeben, wenn der Antragsteller darauf verwiesen werden, eine vom Arbeitgeber bzw. Dienstherr veranstaltete Schulung wahrzunehmen. Alle hier angesprochenen Mitglieder des Personalrats seien Mitglieder der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft.

Der Antragsteller beantragt,

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. April 2004 - Gz.: FL 25/04 - abzuändern und festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die durch die Teilnahme von

1. Frau S........ an den Seminaren Personalvertretungsrecht I vom 23.08. bis 27.08.2004, Personalvertretungsrecht II vom 04.10. bis 08.10.2004 sowie Personalvertretungsrecht III vom 06.09. bis 10.09.2004,

2. Frau K...... an dem Seminar Personalvertretung I vom 23.08. bis 27.08.2004, Personalvertretungsrecht II vom 04.10. bis 08.10.2004 sowie Personalvertretungsrecht III vom 06.09. bis 10.09.2004,

3. Herrn O. an dem Seminar Personalvertretungsrecht I vom 23.08. bis 27.08.2004,

4. Herrn S. an dem Seminar Personalvertretungsrecht I vom 23.08. bis 27.08.2004 sowie Personalvertretungsrecht II vom 04.10. bis 08.10.2004,

5. Frau B....... an dem Seminar Personalvertretungsrecht II vom 04.10. bis 08.10.2004,

6. Frau R. an dem Seminar Personalvertretungsrecht III vom 08.11. bis 12.11.2004 und

7. Herrn O...... an dem Seminar Personalvertretungsrecht I vom 23.08.bis 27.08.2004, Personalvertretungsrecht II vom 04.10. bis 08.10.2004 sowie Personalvertretungsrecht III vom 08.11 bis 12.11.2004

entstehenden Kosten zu tragen und den Personalrat und seine Mitglieder von diesen Kosten freizustellen.

Die Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsteller habe die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Auswahl des Schulungsangebotes zu beachten. Die neuen Mitglieder des Personalrates hätten bei Beachtung dieses Grundsatzes zunächst von dem Angebot Gebrauch machen müssen, das in der zentralen Fortbildung für neue Personalratsmitglieder vorgelegen habe. Es sei davon auszugehen, dass diese Fortbildung das für die Wahrnehmung der Funktion als Personalratsmitglied wesentliche notwendige Wissen vermittelt hätte. Vor dem Hintergrund des Erfordernisses sparsamer Haushaltsführung sei es unerheblich, ob darüber hinaus andere Themenkreise als Fortbildungsgegenstand nützlich oder wünschenswert gewesen seien. Schließlich habe die Möglichkeit bestanden, von der angebotenen Fortbildung nicht umfasste Themenkreise, soweit sie zur notwendigen Fortbildung gehört hätten, zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Schließlich seien einige Mitglieder des Antragstellers so erfahren, dass sie den neuen Mitgliedern ihre Kenntnisse hätten vermitteln können. Dieser Umstand habe es gerechtfertig, dass die neuen Mitglieder zunächst die angebotene Fortbildung der zentralen Fortbildung absolviert hätten und darüber hinaus gehende Kenntnisse und Fähigkeiten später erworben hätten.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Antragstellers auf Übernahme der hier streitigen Schulungskosten gem. § 46 Abs. 1 HmbPersVG nicht besteht.

Hinsichtlich der hier in Rede stehenden sogenannten Grundschulung ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine solche Schulung vor allem im Interesse der Beschäftigten und der Dienststelle an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben liegt (BVerwG, Beschl. v. 26.2.2003 - 6 P 9.02 - BVerwGE Bd. 118 S. 1, 3). Die gemäß § 46 Abs. 1 HmbPersVG erforderliche "kostenverursachende Tätigkeit" des Personalrates ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 07.12.1994 - 6 P 36.93 - BVerwGE Bd. 97 S. 167, 169) der Beschluss des Personalrats, einen Vertreter zu einer Schulungsveranstaltung zu entsenden. Sinn der hier streitigen Grundschulung ist es, dass die Personalratsmitglieder über einen Grundbestand an personalvertretungsrechtlich relevantem Wissen verfügen und so die Personalvertretungen als gleichberechtigte und sachkundige Partner mit der Dienststelle verhandeln können. Ausgangspunkt dieser Überlegung ist, dass Beschäftigte, die in den Personalrat erstmalig gewählt werden, normalerweise nicht über die notwendigen speziellen Grundkenntnisse verfügen. Daher sind Kosten für sogenannte Grundschulungen in aller Regel notwendige Kosten im Sinne von § 46 Abs. 1 HmbPersVG.

Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Ebenso unstreitig ist, dass den an einer solchen Schulung teilnehmenden Mitglieder gem. § 48 Abs. 4 HmbPersVG die Teilnahme durch Dienstbefreiung ermöglicht wird. Die Beteiligte hat dies im hier zu entscheidenden Fall auch getan. Auch dieses ist unstreitig. Streitig ist dagegen die Frage, ob die hier geltend gemachten Kosten konkreter Schulungsveranstaltungen bei der Firma ver.di - b+b GmbH im Umfang von 11.350,-- Euro als notwendige Kosten gem. § 46 Abs. 1 HmbPersVG von der Beteiligten zu übernehmen sind.

Notwendig sind derartige Kosten dann, wenn sie nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, insbesondere dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel angemessen sind und wenn die Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit des Personalrats erforderlich sind. Letzteres ist im Wesentlichen unstreitig hinsichtlich der vom Antragsteller ausgewählten Seminare. Die vom Antragsteller eingereichten Schulungsunterlagen lassen auch hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung erkennen, dass das Grundseminar (PR I) eine Grundschulung enthält. Auch hinsichtlich der Seminare "soziale Angelegenheiten" (PR II) und Beteiligungsrechte des Personalrats bei personellen Angelegenheiten (PR III) hat die Beteiligte nicht vorgetragen, dass diese Seminare thematisch über eine Grundschulung hinaus gehen. Da sich die Seminare PR II und PR III thematisch mit einzelnen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten, die im 7. Abschnitt des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes geregelt sind, befassen, ist mit den Beteiligten davon auszugehen, dass auch diese Seminare die Grundschulung neuer Mitglieder im Personalrat betrafen. Unstreitig ist auch, dass der Antragsteller die notwendigen Beschlüsse am 31. März 2004 und 25. August 2004 zur Entsendung der hier fraglichen Mitglieder des Personalrates gefasst hat. Schließlich ist inzwischen unstreitig, dass auch das nur als Stellvertreter herangezogene Mitglied Michael O...... einer Grundschulung bedurfte. Der Antragsteller hat unwidersprochen dargelegt, dass Herr O...... regelmäßig zu Personalratssitzungen als Vertreter herangezogen worden ist und bis zu seinem endgültigen Nachrücken wegen Ausscheidens eines Personalratsmitgliedes zum 1. Juni 2005 an der Mehrzahl der Sitzungen des Personalrates tatsächlich teilgenommen hat.

Streitig bleibt mithin die Frage, ob die beiden Beschlüsse des Personalrates die Kostentragungspflicht der Beteiligten gemäß § 46 Abs. 1 HmbPersVG ausgelöst haben. Die Frage, ob die Schulungen für die Personalratstätigkeit erforderlich sind und die zu erwartenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur Schulung stehen, sind von der Personalvertretung zu prüfen ehe der Entsendebeschluss gefasst wird. Bei diesen Beschlüssen hat der Personalrat den bei der Verwendung öffentlicher Mittel geltenden Grundsatz der Sparsamkeit bei der Verursachung von Kosten für seine Tätigkeit zu beachten. Er hat insbesondere zu prüfen, ob nicht eine vergleichbare Schulungsveranstaltung durchgeführt werden kann, die geringere Kosten verursacht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.12.1994 a.a.O S. 172). Auch wenn die Dienststelle das Recht hat, vor einer Kostenzusage die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der zu erstattenden Kosten zu prüfen, gebieten es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit aber doch, die Kostenübernahme nur dann abzulehnen, wenn aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Schulungsveranstaltung tatsächlich nicht erforderlich ist oder wenn die Kosten in einem unangemessenem Verhältnis zu dem zu erwartenden Schulungseffekt stehen. (BVerwG, Beschl. v. 7.12.1994 a.a.O. S. 173). Mit dem Antragsteller ist darüber hinaus davon auszugehen, dass gewerkschaftliche und gewerkschaftsnahe Anbieter eine an den praktischen Bedürfnissen der Personalratsarbeit ausgerichtete Wissensvermittlung erwarten lassen und eine gemeinsame Gewerkschaftszugehörigkeit ein Klima gegenseitigen Vertrauens schafft, dass den Schulungserfolg fördert. Auch ist mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 28.6.1995 - 7 ABR 55/94 -, Personalrat 1995 S. 533, 534) davon auszugehen, dass sich Mitglieder des Betriebsrates nicht allein aus Kostengründen auf Bildungsangebote konkurrierender Gewerkschaften oder einer vom Arbeitgeber getragenen Bildungseinrichtung verweisen lassen müssen. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Auch das Bundesarbeitsgericht hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass der Betriebsrat den Arbeitgeber nur mit denjenigen Kosten belasten darf, die er der Sache nach für verhältnismäßig und damit dem Arbeitgeber für zumutbar halten kann. Der Betriebsrat habe im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die zu erwartenden Schulungskosten mit der Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebes zu vereinbaren sind und darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierzu aufgewendeten Mitteln steht. Im Bereich der öffentlichen Verwaltung ist dabei zu beachten, dass der Grundsatz der Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel bei der Abwägung des Personalrates ein erhebliches Gewicht hat. Das gilt nicht nur, wie von der Beteiligten dargestellt, dann, wenn das Fortbildungsbudget der Beteiligten ohnehin begrenzt ist. Im Gegensatz zu der Beteiligten ist davon auszugehen, dass die Kostentragungspflicht des § 46 Abs. 1 HmbPersVG nicht durch die Verwendung des so genannten Fortbildungsbudget der Beteiligten begrenzt ist. Vielmehr ist insbesondere in Fällen der vorliegenden Art, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Personalrat rechtzeitig und wiederholt die Notwendigkeit von Grundschulungen geltend gemacht und auf die Notwendigkeit der Einwerbung von Haushaltsmitteln hingewiesen hat, die Beteiligte gehindert, sich pauschal darauf zu berufen, dass der Anteil des Personalrats an verfügbaren Fortbildungsmitteln erschöpft sei. Die gesetzliche Verpflichtung der Beteiligten aus § 46 Abs. 1 HmbPersVG geht dem Fortbildungsinteresse ihrer sonstigen Mitarbeiter vor.

Gleichwohl führt die Kostendifferenz von ca. 9.000,-- Euro, die bestand zwischen der Grundschulung, die die Mitglieder des Antragstellers wahrgenommen haben und den Kosten der Grundschulung, die die Beteiligte angeboten hat, dazu, dass die hier fraglichen Entsendebeschlüsse des Antragstellers als jeweils nicht verhältnismäßig zu beanstanden sind und daher die Kostentragungspflicht des § 46 Abs. 1 HmbPersVG nicht auslösen können.

Auch wenn der Fachsenat, anders als das Verwaltungsgericht, nicht davon ausgehen kann, dass es gerichtsbekannt ist, dass die von der Beteiligten angebotenen Grundschulungen geeignet sind, den Grundschulungsbedarf neu in die Personalvertretung gewählter Mitglieder des Personalrates zu decken, ergibt sich aus einem Vergleich der Themen der angebotenen Schulungsveranstaltung, die die Beteiligten in das Verfahren eingeführt haben, dass eine wesentliche thematische Differenz zwischen den beiden Schulungsveranstaltungen nicht besteht und damit der Bedarf an Grundschulung auch durch die von der Beteiligten angebotene Schulung in dem erforderlichen Umfang gedeckt worden wäre. Zwar weist der Antragsteller mit Recht darauf hin, dass die von der Beteiligten angebotenen Seminare lediglich eine Dauer von 2 x 3 Tagen umfasst hätten, wo hingegen die in Anspruch genommenen Schulungen insgesamt maximal 3 x 5 Tage gedauert haben. Beiden Schulungsangeboten ist aber gemeinsam, dass sie die speziellen und konkreten Bedürfnisse der Teilnehmer, eine Einführung in die Grundzüge des Hamburgischen Personalvertretungsrechtes zu erhalten und in einem oder zwei Aufbauseminar(en) auch eine Vertiefung der im Grundseminar erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten zu ermöglichen, befriedigen können. Wenn der Antragsteller bei dem Angebot der Beteiligten vermisst, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht geschult werden in der Befähigung zu selbstständigem Handeln im Personalrat bzw. als Personalratsmitglied, so dürfte dies schwerlich einen Mangel der notwendigen Grundschulung darstellen, die die Beteiligte geboten hat. Denn bei der Grundschulung als Personalrat handelt es sich nicht um eine allgemeine Persönlichkeitsschulung der gewählten Personalräte, sondern darum, ihnen die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, damit der Personalrat als gleichberechtigter und sachkundiger Partner mit der Dienststelle verhandeln kann. Soweit der Antragsteller meint, dass die zu schulenden Mitglieder des Personalrates den Referenten und Schulungsleitern der von der Beteiligten angebotenen Fortbildungsveranstaltung nicht das notwendige Vertrauen hätten entgegen bringen können, da es sich um Juristen des Personalamtes gehandelt habe, vermag das schwerlich zu überzeugen. Denn ebenso wie die Aneignung der notwendigen Kenntnisse als Personalrat und damit die Teilnahme an einer Grundschulung Dienstpflicht des neu gewählten Personalratsmitgliedes ist, gehört es zu den Pflichten der Dienststelle die angebotene Fortbildung persönlich und sachlich so zu organisieren, dass nach deren Abschluss die neuen Mitglieder des Personalrates diesen befähigen, gleichberechtigter Verhandlungspartner der Dienststelle zu sein. Dass die von der Beteiligten angebotenen Grundschulungen diesen Anforderungen nicht genügt, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die Argumentation des Antragstellers, dass das Koalitionsrecht, das in Art. 9 Abs. 3 GG angesprochen worden ist, dazu berechtige, Bildungsangebote von bevorzugten Koalitionspartnern wahrnehmen zu können und in dieser Freiheit nicht mehr als unbedingt notwendig und unumgänglich beeinträchtigt zu werden, überzeugt nicht. Auch wenn, wie der Antragsteller vorträgt, alle hier angesprochenen Mitglieder des Personalrats Mitglieder der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft sein sollten und dieser gegenüber ein erhöhtes Vertrauen hätten, ordnungsgemäß als Personalratsmitglied geschult zu werden, könnte dieses nicht zugunsten der in Anspruch genommenen Schulungsveranstaltungen mit Erfolg angeführt werden. Denn nach § 2 Abs. 1 HmbPersVG arbeiten Dienststelle und Personalvertretung im Rahmen der Rechtsvorschriften vertrauensvoll zusammen. Gemäß § 76 Abs. 3 HmbPersVG haben die Dienststelle und der Personalrat alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit oder den Frieden der Dienststelle zu gefährden, insbesondere dürfen sie keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegen einander führen. Mithin stehen sich Personalrat und Dienststelle nicht als Koalitionsparteien gegenüber. Vielmehr dient die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Personalratsmitglieder nicht nur dem Interesse der Beschäftigten, sondern ebenso der Dienststelle. Die Personalvertretung ist weder rechtlich verselbstständigt noch organisatorisch aus der Dienststelle ausgegliedert. Sie ist lediglich innerhalb der Dienststelle organisatorisch verselbstständigt und dienststellenintern mit eigenen Aufgaben und Befugnissen ausgestattet (BVerwG, Beschl. v. 26.02.2003 - 6 P 9.02 - BVerwGE Bd. 118 S 1, 6). Auf Koalitionsfreiheit können sich Mitglieder der Personalvertretung gegenüber der Dienststelle gerade im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nicht berufen.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die hier fraglichen Schulungen innerhalb von 1 1/2 Jahren nach der Personalratswahl stattgefunden haben und deshalb ihren Zweck nicht erfüllen konnten, weil anzunehmen ist, dass sich die Mitglieder des Personalrats inzwischen das zur Bewältigung ihrer Tätigkeit erforderliche Grundwissen auf eine andere als die im Gesetz vorgesehene Weise angeeignet haben (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 26.02.2003 a.a.O. S. 10). Sollte es darauf ankommen, geht der Fachsenat davon aus, dass auch die erst im November und Dezember 2004 erfolgten Aufbauschulungen sich noch als notwendige Schulungen darstellen. Dies beruht unter anderem darauf, dass die ersten Schulungsveranstaltungen erst im August 2004 stattgefunden haben, so dass die darauf aufbauenden Vertiefungsseminare erst danach stattfinden konnten. Auch das alternative Angebot der Beteiligten hätte erst im August 2004 stattgefunden. Angesichts der Komplexität des Personalvertretungsrechts erscheint es nicht abwegig, wenn die Antragstellerin ausführt, dass auch nach 1 1/2 Jahren noch ein erheblicher Schulungsbedarf selbst dann besteht, wenn die Personalratmitglieder bis dahin rege und regelmäßig ihre Aufgabe wahrgenommen haben.

III.

Die hier im Zentrum stehende Frage, ob der Personalrat trotz erheblich höherer Kosten Grundschulungsveranstaltungen gewerkschaftsnaher Fortbildungseinrichtungen den Vorzug geben kann gegenüber einer Grundschulung, die die Dienststelle anbietet, bedarf für das Personalvertretungsrecht der Klärung. Das umso mehr, als das Bundesarbeitsgericht in der von dem Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung vom 28. Juni 1995 (PersR 1995 S. 533) das besondere Interesse des Betriebsrats an gewerkschaftlicher Schulung als gegenüber den Kosteninteressen des Betriebes vorrangig anerkannt hat.

Rechtsmittelbelehrung

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 1OO Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. §§ 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 74 Abs. 1, 94 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 ArbGG innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig einzulegen. Sie ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, innerhalb eines weiteren Monats zu begründen; die Frist beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdebegründung muss angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll.



Ende der Entscheidung

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