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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.11.2002
Aktenzeichen: 8 Bs 269/02.PVL
Rechtsgebiete: HmbPersVG


Vorschriften:

HmbPersVG § 82
1.) Ein Grund für die Klärung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer vorläufigen Regelung gemäß § 82 HmbPersVG im Verfahren des gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes besteht nicht (mehr), wenn die Zustimmung des Personalrates zu der Maßnahme im Mitbestimmungsverfahren durch die Einigungsstelle ersetzt worden ist.

2.) Eine vorläufige Regelung der Dienststelle, die zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand für einen Polizeibeamten anordnet, ist nach § 82 HmbPersVG zulässig.


HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

8 Bs 269/02.PVL

8. Senat

Beschluß vom 04. November 2002

In der Personalvertretungssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz, durch den Richter E.-O. Schulz sowie die ehrenamtliche Richterin Gruber, den ehrenamtlichen Richter Balschuweit, die ehrenamtliche Richterin Dittmann und den ehrenamtlichen Richter Bannasch beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten sich um die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Regelung, mit der durch Senatsbeschluss das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand für den Polizeibeamten L. angeordnet worden ist.

Der Polizeihauptkommissar L. stellte im Februar 2002 einen Antrag auf Verlängerung seiner Dienstzeit. Die Dienststelle beabsichtigte, diesem Antrag stattzugeben und bat den Antragsteller mit Schreiben vom 21. Februar 2002 um Zustimmung. Der Antragsteller lehnte den Antrag mit Schreiben vom 6. März 2002 ab. Dem Antrag sei das Ergebnis der Untersuchung des Polizeibeamten L. zur Frage der Polizeivollzugsdienstfähigkeit nicht beigefügt gewesen. Bis zur Behandlung im Personalratsplenum sei das Ergebnis auch nicht nachgereicht worden. Dieses Beispiel zeige deutlich die mangelhafte hinreichende Beschäftigung der Dienststelle mit der Thematik sowohl grundsätzlich als auch einzelfallbezogen. Der Personalrat habe beschlossen, der beantragten Dienstzeitverlängerung nicht seine Zustimmung zu erteilen. Am 18. März 2002 stellte die Beteiligte daraufhin die Nichteinigung fest und rief die Schlichtungsstelle an. Ausweislich der Niederschrift der Schlichtungsstelle vom 4. April 2002, in deren Rahmen auch das Ergebnis der personalärztlichen Untersuchung zur Dienstzeitverlängerung des Polizeibeamten L. nachgereicht wurde, konnte eine Einigung nicht erzielt werden. Der Schlichtungsversuch wurde daraufhin für gescheitert erklärt. Durch Senatsbeschluss im Verfügungswege beschloss der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg am 18. April 2002, den Eintritt in den Ruhestand für den Polizeibeamten L. auf eigenen Antrag bis zum Ende des Monats Juli 2002 als vorläufige Regelung gemäß § 82 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes hinauszuschieben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die vorläufige Regelung erforderlich sei, da der Antrag auf Hinausschiebung des Ruhestandes im Rahmen des eingeleiteten Mitbestimmungsverfahrens nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz nicht die erforderliche Zustimmung gefunden habe, der Beamte ohne die vorläufige Regelung in den gesetzlichen Ruhestand versetzt werden werde und eine Reaktivierung nach Versetzung in den Ruhestand rechtlich nicht möglich sei. Die Zustimmung zur Mitbestimmungsvorlage sei ohne Begründung verweigert worden. Die Weiterbeschäftigung des Beamten trage zur Realisierung der Zielsetzung des Senates bei, die Anzahl der Polizeivollzugsbeamten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit insgesamt zu erhöhen. Aus diesen Gründen sei ein dringliches und unaufschiebbares dienstliches Interesse an der Hinausschiebung der Altersgrenze gegeben. Durch Senatsbeschluss vom 24. Juli 2002 wurde die vorläufige Regelung für die Zeit bis Ende Oktober 2002 wiederholt.

Nachdem dem Antragsteller die vorläufige Regelung am 23. April 2002 mitgeteilt worden war, beschloss er die Durchführung eines Beschlussverfahrens vor dem Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung gemäß § 82 HmbPersVG. Am 6. Mai 2002 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg eingeleitet und zur Begründung vorgetragen: Die vorläufige Regelung schaffe im Hinblick auf die drei Monate, für die der Ruhestand des Polizeibeamten L. hinausgeschoben worden sei, vollendete Tatsachen. Das Hinausschieben sei insofern nicht rückabwickelbar. Es sei deshalb von der Natur der Sache her einer vorläufigen Regelung nicht zugänglich. Ein unaufschiebbares Handeln der Dienststelle sei nicht unabweisbar geboten gewesen. Die Polizei bewillige immer noch in nennenswerter Zahl Altersteilzeit von Polizeibeamten. Die Funktionsfähigkeit der Polizei stehe außer Frage. Schließlich sei das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren seitens der Dienststelle nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben. Auch sei der Personalrat nicht unverzüglich von der Dienststelle über die vorläufige Regelung informiert worden.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand für Herrn PHK L. im Wege einer vorläufigen Regelung durch Senatsbeschluss vom 18. April 2002 rechtswidrig ist.

Die Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Voraussetzungen einer vorläufigen Regelung gemäß § 82 HmbPersVG hätten vorgelegen. Ein unverzügliches Handeln der Dienststelle sei unabdingbar geboten gewesen. Die Weiterbeschäftigung des Polizeibeamten L. über das 60. Lebensjahr hinaus, der am 30. April 2002 die reguläre Altersgrenze erreicht gehabt hätte, habe die personelle Ausstattung der Polizei verbessern sollen. Der vorhandene Personalbestand sei zu gering und könne auch nicht kurzfristig durch zahlreiche Neueinstellungen behoben werden. Neue Kräfte müssten erst ausgebildet und eingearbeitet werden. Die Bewilligung der Anträge auf Dienstzeitverlängerung diene der Verstärkung der polizeilichen Präsenz und solle insbesondere den Einsatz von Polizeibeamten, die über vielfältige Kontakte in dem jeweiligen Revier verfügten und dort auch ein hohes Ansehen genössen, für eine Übergangszeit ermöglichen. Es gehe um die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die dem Staat gegenüber den Bürgern obliege. Die Dienststelle des Polizeibeamten habe seine Weiterbeschäftigung befürwortet. Gesundheitliche Bedenken gegen die Weiterbeschäftigung bestünden nicht. Durch die zeitliche Begrenzung der vorläufigen Regelung bestehe die Möglichkeit, das Mitbestimmungsverfahren innerhalb der Zeit abzuschließen. Abgesehen davon habe die Dienststelle die Maßnahme selbst dann treffen dürfen, wenn damit die endgültige Entscheidung praktisch vorweggenommen sei. Denn der Antragsteller habe seine Zustimmungsverweigerung nicht begründet.

Der Personalrat sei rechtzeitig von der Dienststelle von der Maßnahme nach § 82 HmbVersG informiert worden. Der Senatsbeschluss im Verfügungswege datiere vom Donnerstag, dem 18. April 2002, der dem Antragsteller drei Werktage später, nämlich am Dienstag, dem 23. April 2002, mitgeteilt worden sei. Das Mitbestimmungsverfahren werde seitens der Dienststelle mit Nachdruck betrieben.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 24. Juni 2002 abgelehnt. Die Maßnahme sei gemäß § 82 HmbPersVG rechtmäßig. Da das Hinausschieben der Altersgrenze nur vor dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand, nicht aber nachträglich ausgesprochen werden dürfe, sei die Maßnahme im April 2002 unaufschiebbar gewesen. Bei der vorläufigen Regelung sei durch Begrenzung ihrer Wirkung auf drei Monate darauf Rücksicht genommen, dass die Hauptsache nicht vollen Umfangs vorweggenommen werde. Die Beteiligte habe auch hinreichend dargetan, dass die Weiterbeschäftigung des erfahrenen Polizeibeamten über das 60. Lebensjahr hinaus im öffentlichen Interesse liege, weil dadurch die personelle Ausstattung der Polizei gestützt werde und ein nachhaltiges öffentliches Interesse an dem Vorhalt einer gut funktionierenden Polizei gegeben sei.

Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend: Das Gericht habe ungeprüft gelassen, ob der Vorhalt einer gut funktionierenden Polizei durch die Verlängerung der Dienstzeit des Polizeibeamten L. konkret erreicht werde. Es müsse hinsichtlich des öffentlichen Interesses zwischen unterschiedlichen Stellen bei der Polizei differenziert werden. Allenfalls im Primärvollzug, der unmittelbar der Gefahrenabwehr und der Wahrnehmung von Eilaufgaben diene, könne auf Grund eines Personalmangels ein öffentliches Interesse vorliegen, nicht jedoch für die Tätigkeit des Polizeibeamten L., der straßenverkehrsbehördliche Aufgaben wahrnehme. Die Begründung des Gerichts werde dem Ausnahmecharakter der Regelung des § 82 HmbPersVG nicht gerecht. Mit einer solch generalisierenden Definition des öffentlichen Interesses werde die Umgehung des Mitbestimmungsrechts systemwidrig zur Regel. Das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Dienststelle vergleichbare Stellen oftmals sehr zögerlich ausschreibe. Selbst wenn mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand des Polizeibamten L. tatsächlich ein personeller Engpass beseitigt worden sei, handele es sich um keine unaufschiebbare Maßnahme, da der Personalengpass eine Folge der Personalpolitik der Dienststelle sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Dienststelle das Mitbestimmungsverfahren zügiger habe durchführen können. Die vorläufige Regelung schaffe für drei Monate vollendete Tatsachen. Innerhalb dieser drei Monate sei es dem Antragsteller nicht möglich, seine Rechte im Wege eines Hauptsacheverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Hamburg zu sichern.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Juni 2002, Az. 2 VG FL 12/2002, abzuändern und festzustellen, dass die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand für Herrn PHK L. im Wege einer vorläufigen Regelung durch Senatsbeschluss vom 18. April 2002 rechtswidrig ist.

Die Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus: In der Sitzung der Einigungsstelle am 21. August 2002 sei die Zustimmung des Antragstellers durch Mehrheitsbeschluss ersetzt worden. Die Dienststelle habe das Mitbestimmungsverfahren ohne Verzögerung durchgeführt.

II.

Die Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1.) Hinsichtlich der Zulässigkeit von einstweiligen Verfügungen im Personalvertretungsrecht geht der Fachsenat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 15.6.1993 - OVG Bs PH 1/93) von Folgendem aus:

"Für den Erlass einstweiliger Verfügungen gelten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach §§ 100 Abs. 2 HmbPersVG, 85 Abs. 2 ArbGG mit bestimmten Maßgaben, auf die es im vorliegenden Verfahren nicht ankommt, die Vorschriften der ZPO über die einstweilige Verfügung entsprechend. Nach § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsverfügung). Nach § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Regelung nötig erscheint (Regelungsverfügung). Nach §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO sind der zu sichernde Anspruch (Verfügungsanspruch) und der Grund, weshalb die einstweilige Verfügung ergehen soll (Verfügungsgrund) glaubhaft zu machen. Das Gericht bestimmt alsdann, welche Anordnungen erforderlich sind, um den Zweck der einstweiligen Verfügung zu erreichen (§ 938 Abs. 1 ZPO). Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt danach das Vorliegen eines Verfügungsgrundes, d.h. eines hinreichenden Anlasses für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, und eines Verfügungsanspruchs, d.h. eines Rechtsanspruchs des Antragstellers voraus, der vorläufig, d.h. bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache geschützt werden soll. An die Darlegung von Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch vorliegend besonders hohe Anforderungen zu stellen, gebietet auch der Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache. Die begehrte einstweilige Verfügung nimmt das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens, in welchem der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass die vorläufige Regelung vom 6. Januar 1993 unwirksam sei, zumindest vorläufig, nämlich bis zur endgültigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens, vorweg, und vermittelt dem Antragsteller für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die Rechtsposition, die er in der Hauptsache anstrebt. Insoweit wird allgemein eine Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nur dann zugelassen, wenn die einstweilige Verfügung um des effektiven Rechtsschutzes willen, weil die Entscheidung im Hauptsacheverfahren höchstwahrscheinlich zu spät kommen würde, unerlässlich ist (Verfügungsgrund) und wenn zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen wird (Verfügungsanspruch). Das bedeutet, dass der Antragsteller ohne Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren, für das das Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gilt, schlechterdings unzumutbare Nachteile drohen müssen, die durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden können und dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die vorläufige Regelung der Beteiligten § 82 HmbPersVG verletzt. Dabei sind auch die Folgen, welche die begehrte einstweilige Verfügung für die Beteiligte hat, und sonstige der begehrten Feststellung etwa entgegenstehende gewichtige Gründe zu berücksichtigen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 27.2.1992, ESVGH Bd. 42 S. 216, 221; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.8.1991, PersR 1992 S. 25, 26; OVG Münster, Beschl. v. 14.10.1991, PersR 1992 S. 68, 71; OVG Hamburg, Beschl. v. 2.5.1988, ZBR 1988 S. 324, 325; Dannhäuser, PersV 1991 S. 193, 203)."

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe fehlt es an einem Grund für eine vorläufige gerichtliche Regelung im vorliegenden Verfahren.

Nachdem die Zustimmung des Personalrates durch die Einigungsstelle ersetzt worden ist, geht es im vorliegenden Verfahren nur noch um die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Regelung nach § 82 HmbPersVG. Zur Klärung dieser Rechtsfrage bedarf es auch dann keiner einstweiligen Anordnung, wenn, wie der Antragsteller vorträgt, die Wiederholung des Vorgehens der Beteiligten droht. Die dauerhafte Verletzung der Mitbestimmung des Antragstellers steht nicht in Rede. Einer etwaigen temporären Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte in dem hier geltend gemachten Umfang kann der Antragsteller durch Durchführung eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens unschwer Rechnung tragen. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die vorläufige Klärung der zugrunde liegenden Rechtsfragen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht nicht. Denn das erstrebte Rechtsschutzziel einer - präventiven -Klärung der Rechtslage für zukünftige Fälle ist grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Auch wenn das Mitbestimmungsverfahren durch die ersetzte Zustimmung inzwischen erledigt ist, ist ein rechtlich schützenswertes Bedürfnis des Antragstellers an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorläufigen Regelung nach § 82 HmbPersVG dann gegeben, wenn das Beschlussverfahren für vergleichbare zukünftige Fälle Wirkung entfalten kann. In einem solchen Falle kann losgelöst von dem konkreten Vorgang eine Feststellung zu der dahinterstehenden und zwischen den Verfahrensbeteiligten umstrittenen Rechtsfrage im Hauptsacheverfahren begehrt werden. Kann der Antragsteller demnach zur Klärung der streitigen Rechtsfrage ohne weiteren Rechtsverlust auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, bedarf es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes keines Erlasses einer einstweiligen Verfügung.

2.) Unabhängig davon war die hier streitige vorläufige Regelung des hier zunächst auf drei Monate befristeten Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand für den Polizeibeamten L. von § 82 HmbPersVG gedeckt.

Nach § 82 HmbPersVG kann die Dienststelle bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Die zu der gleichlautenden bundesrechtlichen Bestimmung des § 69 Abs. 5 Satz 1 BPersVG entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auf die Auslegung der Bestimmung des Hamburgischen Landesrecht übertragen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.7.1994, PersR 1995, S. 378).

a) Eine der Natur der Sache nach unaufschiebbare Maßnahme liegt vor, wenn die Maßnahme trotz des noch laufenden Mitbestimmungsverfahrens und der fehlenden Zustimmung des Personalrats eine - vorläufige - Regelung erfordert, um die Erfüllung von Pflichten und Aufgaben der Dienststelle im öffentlichen Interesse sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.3.1989, Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 18; Beschl. v. 16.12.1992 - BVerwG 6 P 6.91, Buchholz 251.5 § 73 HePersVG Nr. 1; Beschl. v. 2.8.1993, Buchholz 251.0 § 69 BaWüPersVG Nr. 2). Dabei ist auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen, nicht hingegen darauf, ob die Dringlichkeit die Folge vorausgegangener Versäumnisse ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.2.1992, Buchholz 251.4 § 82 HmbPersVG Nr. 1). Auf die Frage, ob die Beteiligten das Mitbestimmungsverfahren früher hätten durchführen können, kommt es demgemäß im vorstehenden Zusammenhang nicht an (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.12.1996, ZBR 1997 S. 292)

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der Grundsatz, dass durch die vorläufige Regelung weder rechtlich noch tatsächlich vollendete Tatsachen geschaffen werden dürfen. Eine vorläufige Regelung, welche die beabsichtigte und umstrittene Maßnahme praktisch vorwegnimmt, ist regelmäßig mit dem gebotenen Schutz des Mitbestimmungsrechts des Personalrats nicht in Einklang zu bringen. Eine vorläufige Regelung darf daher weder dazu führen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Mitbestimmung des Personalrats bei der endgültigen Maßnahme tatsächlich verhindert wird, noch dazu, dass hinsichtlich dieser Maßnahme kein Raum mehr für eine im Beteiligungsverfahren zu treffende modifizierte Regelung verbleibt. Um beides auszuschließen, muss eine nach § 69 Abs. 5 BPersVG/§ 82 HmbPersVG getroffene Regelung daher sich sachlich wie zeitlich auf das unbedingt Notwendige beschränken und deshalb in aller Regel in der Sache so weit hinter der beabsichtigten endgültigen Maßnahme zurückbleiben, dass eine wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechts möglich bleibt. Es darf darum nicht im Gewande der vorläufigen Regelung tatsächlich die beabsichtigte endgültige Maßnahme in Kraft gesetzt und durchgeführt werden.

Diese Grenzen der Ausgestaltung vorläufiger Regelungen dürfen allerdings ausnahmsweise dann überschritten werden, wenn (1.) nicht nur ein unverzügliches Handeln des Dienststellenleiters unabweisbar geboten ist, sondern (2.) außerdem die von ihm zu ergreifende Maßnahme der Natur der Sache nach Einschränkungen - sei es in sachlicher, sei es in zeitlicher Hinsicht - nicht zulässt. Da ein solches Vorgehen des Dienststellenleiters die Mitbestimmung des Personalrats faktisch ausschließt, kann es nur dann hingenommen werden, wenn (3.) die durch die Beteiligung des Personalrats eintretende Verzögerung zu einer Schädigung oder konkreten Gefährdung überragender Gemeinschaftsgüter oder -interessen führen würde, hinter denen der in der Mitbestimmung liegende Schutz der Beschäftigten ausnahmsweise gänzlich zurücktreten muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.4.1988, Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 14; Beschl. v. 22.8.1988, ebd. Nr. 16; Beschl. v. 14.3.1989, ebd. Nr. 18; Beschl. v. 16.12.1992 - BVerwG 6 P 27.91, BVerwGE Bd. 91 S. 295, 302; Beschl. v. 16.12.1992 - BVerwG 6 P 6.91, Buchholz 251.5 § 73 HePersVG Nr. 1; zustimmend Lorenzen/Schmitt, BPersVG, § 69 Rdnr. 53 a).

Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Beschluss vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 6 P 27.91 (a.a.O., S. 303) im Hinblick darauf, dass nach dem Hamburgischen Personalvertretungsrecht - anders als gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG - die Maßnahme auch dann nicht als gebilligt gilt, wenn der Personalrat seine Zustimmung ohne oder nur mit einer offensichtlich außerhalb seines Mitbestimmungsrechts liegenden Begründung (z.B. aus arbeitsmarktpolitischen Gründen) verweigert hat, modifiziert. In diesem Falle kann die Dienststelle eine der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldende Maßnahme selbst dann vorläufig treffen, wenn damit die endgültige Entscheidung praktisch vorweggenommen wird. Es bedarf nicht der Feststellung, dass überragende Gemeinschaftsgüter oder -interessen gefährdet sind. Wenn der Personalrat keine rechtserheblichen Gründe für seine Weigerung vorzubringen hat, ist der Schutz der Beschäftigten, der ihnen durch die Mitbestimmung gewährt werden soll, nicht oder nur in geringerem Maße erforderlich.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die notwendige und mögliche zeitliche Einschränkung der vorläufigen Regelung zugleich bedeutet, dass die oben genannten drei Voraussetzungen, unter denen ein gänzlicher Ausschluss der Mitbestimmung durch eine die beabsichtigte Maßnahme vollständig vorwegnehmende vorläufige Regelung ausnahmsweise hinzunehmen ist, nicht vorzuliegen brauchen, wenn es an der unter (2.) genannten Voraussetzung fehlt. Eine vorläufige Regelung muss diesen gesteigerten Anforderungen nicht allein schon deshalb genügen, weil sie die beabsichtigte Maßnahme zu einem Teil vorwegnimmt. Dies entspricht vielmehr dem Wesen einer jeden vorläufigen "Regelung". Die gesteigerten Anforderungen, wie auch die "Vorläufigkeit" als solche, sollen allein vor dem gänzlichen Ausschluss der Mitbestimmung schützen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.1992 - BVerwG 6 P 6.91, Buchholz 251.5 § 73 HePersVG Nr. 1).

Lässt die zu ergreifende Maßnahme bestimmte sachliche und zeitliche Einschränkungen nicht zu, so steht das nach den Ausführungen zu b) einer vorläufigen Regelung nicht schlechterdings entgegen. Ausnahmsweise darf danach sogar durch die vorläufige Regelung die Maßnahme nicht nur teilweise, sondern sogar vollständig vorweggenommen werden.

c) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die hier streitige vorläufige Regelung der Beteiligten nicht zu beanstanden. Angesichts des Umstandes, dass das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nur vor dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand, nicht aber nachträglich ausgesprochen werden darf (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 21.3.1991, NVwZ-RR 1992 S. 316, 317), ist die vorliegende Maßnahme vom 18. April 2002 ihrer Natur nach unaufschiebbar gewesen. Anderenfalls wäre der Polizeibeamte L. wegen Erreichens der Altersgrenze Ende April 2002 kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten (§ 45 Abs. 2 HmbBG). Ob, wie die Polizei darstellt, die Erfüllung von Pflichten und Aufgaben es erforderte, den im Bereich Straßenverkehrsbehörde tätigen Polizeibeamten L. weiterhin auf seinem Dienstposten tätig sein zu lassen, oder ob, wie der Antragsteller darstellt, die Vakanz des Dienstpostens auch über längere Zeit an einer vergleichbaren Stelle von der Beteiligten hingenommen worden sei, was darauf hindeute, dass öffentliche Interessen die Besetzung dieses Dienstpostens nicht ganz zwingend erforderten, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dahinstehen. Denn selbst wenn sich hinsichtlich der straßenverkehrsbehördlichen Aufgaben der Polizei in Hamburg die Dringlichkeit der Neubesetzung vakanter Posten zur Sicherstellung des öffentlichen Auftrages der Verkehrssicherheit nicht unbedingt aufdrängt, ist doch der Polizei nicht abzusprechen, dass ihr Ziel, zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit die Anzahl der Polizeivollzugsbeamten insgesamt zu erhöhen, grundsätzlich geeignet ist, die Erfüllung der Pflichten und Aufgaben der Polizei im öffentlichen Interesse sicherzustellen. Ob dies möglicherweise auch auf andere Art und Weise gewährleistet werden könnte, bedarf keiner Entscheidung. Denn § 82 HmbPersVG gibt entgegen den Vorstellungen des Antragstellers keine Handhabe, die sachliche Berechtigung die Maßnahme selbst zu überprüfen. Dies ist dem Mitbestimmungsverfahren selbst vorbehalten und hat dort auch Berücksichtigung gefunden.

Die EEntscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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