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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.01.2007
Aktenzeichen: 22 TE 3060/06
Rechtsgebiete: BRAGO, RVG
Vorschriften:
BRAGO a. F. § 8 Abs. 2 | |
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 |
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS
In dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren
wegen Personalvertretungsrechts der Länder
hier: Gegenstandswertbeschwerde,
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Höllein, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe
am 30. Januar 2007
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes - vom 15. November 2006 - 23 L 1474/06(V) - abgeändert und der Gegenstandswert auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Gegenstandswert ist gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I Seite 718) in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung auf 4.000,00 € festzusetzen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Fachsenats kann in Personalvertretungssachen nur ausnahmsweise auf Grund hier nicht vorliegender Fallgestaltungen vom Auffangwert abgewichen werden. Da die Bedeutung und Aufgabenstellung personalvertretungsrechtlicher Beschlussverfahren in der auf die Tätigkeit der Personalvertretungen allgemein ausstrahlenden Verdeutlichung und Verwirklichung der Personalverfassung im öffentlichen Dienst besteht, entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1990 - 6 P 19.88 - PersV 1991, 73 ff., 75 m.w.N.) und ihm folgend des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, einzelne Streitsachen nicht unterschiedlich zu bewerten, sondern in der Regel den Auffangstreitwert - früher des § 8 Abs. 2 BRAGO, nunmehr des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG - zu Grunde zu legen (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2002 - 22 TL 782/02 - und vom 31. Oktober 2006 - 22 TE 2445/06 -).
Dies alles gilt auch hier. Dass der Gesetzgeber die außerordentliche Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung grundsätzlich von der Zustimmung der Personalvertretung abhängig gemacht hat, deren Mitglied der betreffende Bedienstete ist, dient allein der Funktionsfähigkeit der Personalvertretung und damit der Verwirklichung der Personalverfassung im öffentlichen Dienst. Daran vermag auch die eventuelle präjudizielle Bedeutung des Verfahrens für den späteren Kündigungsschutzprozess nichts zu ändern, denn Streitgegenstand des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens ist nicht die Rechtmäßigkeit und/oder Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung selbst, sondern lediglich die Frage, ob die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung durch Gerichtsentscheidung ersetzt wird. Auch wenn dies geschieht, sind die Arbeitsgerichte nicht gehindert, zu Gunsten des Betreffenden zu entscheiden und die außerordentliche Kündigung für unwirksam zu halten.
Dem entsprechend hat der Senat nicht nur in den oben genannten Entscheidungen, sondern auch erst kürzlich mit Beschluss vom 20. November 2006 - 22 TL 2539/06 - in Übereinstimmung mit seiner ständigen Rechtsprechung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in einem die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung betreffenden Beschlussverfahren den Gegenstandswert auf 4000,00 € festgesetzt.
Nach allem kommt es entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Beteiligten zu 2. (Schriftsatz vom 29. Januar 2007) auch nicht auf den im Einzelfall erforderlichen Arbeitsaufwand der Verfahrensbevollmächtigten und auf die Bemühungen um eine außergerichtliche Gesamtbereinigung des Kündigungskomplexes an.
Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Ende der Entscheidung
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