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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.08.2000
Aktenzeichen: 1 N 2320/96
Rechtsgebiete: GG, HSchulG, HBG, BeamtAVO, PflichtStVO, MVergV


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
HSchulG § 11 Abs. 3 Nr. 3
HSchulG § 46
HSchulG § 91 Abs. 2
HBG § 85 Abs. 1 S 1
HBG § 92 Abs. 1
BeamtAVO § 1
BeamtAVO § 1 A Abs. 4
PflichtStVO § 1 Abs. 1
PflichtStVO § 1 Abs. 2 Nr. 7
PflichtStVO § 7 Abs. 1
MVergV § 5 Abs. 2
Die Pflichtstundenregelung für Lehrer am Abendgymnasium in § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Pflichtstundenverordnung vom 26. Juli 1999 (Pflichtstundenverordnung 1999, ABl. S. 684) ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Studienleiter an einem Abendgymnasium. Nach eigenen Angaben hatte er von 1974 bis 1976 wöchentlich bei einer Entlastung von 5 Stunden für den Abendunterricht insgesamt 19 Pflichtstunden, von 1976 bis 1991 aufgrund einer geringeren Entlastung 21 Stunden zu unterrichten. Aufgrund der Herabsetzung der Pflichtstundenzahl für Gymnasiallehrer auf 23 Stunden hatte er seit 1991 20 Wochenstunden zu erteilen. Für die Tätigkeit als Studienleiter wurde er bis 1995 zusätzlich um 5 Wochenstunden entlastet. Diese Ermäßigung reduzierte sich ab 1. August 1995 - auch wegen eines Rückgangs der Schülerzahl - auf 3 Stunden; zugleich wurde die Pfichtstundenzahl der Lehrer am Abendgymnasium um 3 Stunden angehoben, so dass sich die Unterrichtsverpflichtung des Antragstellers wiederum auf 20 Wochenstunden belief. Mit Wirkung ab 1. August 1997 wurde die Pflichtstundenzahl bei einem Unterrichtseinsatz von mindestens 8 Wochenstunden nach 20.00 Uhr um eine Stunde auf 22 Wochenstunden ermäßigt. Die Unterrichtszeit der Schule liegt zwischen 14.15 Uhr und 22.00 Uhr. Der Antragsteller unterrichtet ab 17.30 Uhr und nimmt an einem Tag zwischen 9.00 Uhr und 16.00 Uhr Verwaltungsaufgaben wahr. Zweimal jährlich nimmt die Schule Studierende auf und führt Abiturprüfungen durch.

Am 21. Juni 1996 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet und zunächst beantragt,

festzustellen, dass § 1 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 6 sowie § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte, über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten und über die Pflichtstundenermäßigungen vom 17. Juli 1995 (ABl. S. 434) ungültig sind.

Zur Begründung trägt er vor, er erleide durch die Erhöhung der Pflichtstundenzahl auf 23 (seit 1997: 22) Wochenstunden und durch die Kürzung der Anrechnungsstunden für Studienleiter einen Nachteil. Im Ergebnis werde ihm eine 25 %-ige Erhöhung der Arbeitsleistung abverlangt. Hinzu komme die Mehrbelastung aufgrund der Kürzung der Deputate für die Schulleitung, die Funktionsträger und die Schule.

Die angefochtene Regelung verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung der im öffentlichen Dienst Beschäftigten, insbesondere derjenigen, die zu ungünstigen Zeiten Dienst zu leisten hätten; sie verletze die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und verstoße gegen die gesetzliche Begrenzung der Arbeitszeit. Die Erhöhung der Pflichtstundenzahl führe zu einer fürsorgepflichtwidrigen physischen und psychischen Belastung des Antragstellers und sei selbst unter Berücksichtigung eines weiten Ermessensspielraums des Normgebers als willkürlich anzusehen. Die verlangte Arbeitszeit überschreite die üblicherweise von Beamten geforderte Arbeitszeit erheblich und vernachlässige die zusätzliche Erschwernis durch die besonderen Unterrichtszeiten des Abendgymnasiums.

Vor dem Hintergrund einer Steigerung der Arbeitsleistung durch Erhöhung der Pflichtstundenzahl von 20 auf 23 (seit 1997: 22) Wochenstunden, ferner einer weiteren Erhöhung durch Kürzung der Entlastung für Studienleiter sowie angesichts der Besonderheiten bei der Berechnung der Lehrerarbeitszeit sei es unvertretbar, dem Antragsteller die Beweislast dafür aufzubürden, dass der Dienstherr den Rahmen der beamtenrechtlich zulässigen Arbeitszeit willkürlich überschritten habe. Vielmehr sei aus beamten- und arbeitszeitrechtlichen Erwägungen sowie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf den Verordnungsgeber geboten.

§ 85 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG) enthalte eine gesetzesersetzende Ermächtigung an den Hessischen Verordnungsgeber, die Arbeitszeit der Beamten durch Rechtsverordnung zu regeln (Satz 1) sowie die Regelung, dass u.a. die Arbeitszeit der Lehrer durch die oberste Dienstbehörde zu bestimmen sei (Satz 2). Die aufgrund der Ermächtigung in § 85 Abs. 1 Satz 1 HBG ergangene Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - BeamtAVO -) gelte daher grundsätzlich auch für Lehrer. Die aufgrund der Ermächtigung in § 91 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz (SchulG) ergangene Pflichtstundenverordnung diene in erster Linie der Feststellung der Unterrichtskapazität und der Planstellenberechnung und gestalte die Dauer der Lehrerarbeitszeit nur mittelbar. Die Vorgaben der Arbeitszeitverordnung seien als höherrangiges Recht zu beachten.

Der Antragsgegner sei bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung durch § 1 BeamtAVO an die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten von 38,5 Wochenstunden, ferner aufgrund Art. 31 Hessische Verfassung (HV) an den Achtstundentag gebunden. Ihn treffe die Beweislast dafür, dass die aufgrund der Pflichtstundenerhöhung sich ergebende Gesamtarbeitszeit den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Dies folge nicht nur aus dem Ausmaß der Erhöhung der Pflichtstundenzahl sowie aus den zusätzlichen Belastungen durch das halbjährliche Abitur und die halbjährliche Neuaufnahme von Schülern am Abendgymnasium des Antragstellers, sondern auch aus der historischen Entwicklung der Lehrerarbeitszeit im Verhältnis zu derjenigen des übrigen öffentlichen Dienstes. Der Antragsgegner habe mit der Pflichtstundenverordnung vom 12. Juni 1991 die Pflichtstundenzahl der Gymnasiallehrer von 24 auf 23 Wochenstunden ermäßigt, um die Lehrerarbeitszeit gemäß § 1 BeamtAVO an diejenige der übrigen Beamten anzupassen. Durch die jetzige Erhöhung werde der auf einer finanziellen Notlage beruhende Stand der preußischen Erlasse aus dem Jahre 1924 wiederhergestellt.

Eine Umkehr der Beweislast ergebe sich auch aus den bundesgesetzlichen Vorschriften über das Verhältnis von Arbeitszeit und Unterrichtsverpflichtung. Aus § 5 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) ergebe sich bei Zugrundelegung einer 40-Stundenwoche, dass drei Unterrichtsstunden als 5 Stunden und 24 Unterrichtsstunden als 40 Mehrarbeitsstunden gelten sollten. Dem habe der Mittelwert der Lehrerpflichtstunden von 23,5 Wochenstunden aufgrund der Pflichtstundenverordnung 1991 in etwa entsprochen. Die ursprüngliche Spannbreite zwischen 20 Pflichtstunden an Abendschulen und 27 Stunden im Grundschulbereich sei nach Auffassung des Verordnungsgebers aufgrund der Unterschiede in der Arbeitsdichte, bei der notwendigen Vor- und Nachbereitung sowie in der physischen und psychischen Beanspruchung gerechtfertigt gewesen. Die durchschnittlich zumutbare Belastung von 23,5 Wochenstunden - entsprechend 20 Stunden an Abendgymnasien - werde durch die jetzige Erhöhung jedoch unverhältnismäßig gesteigert. Sie entspreche einer fiktiven Erhöhung auf weit über 38,5 Wochenstunden für Beamte und sei daher evident rechtswidrig.

Eine Verlagerung der Beweislast auf den Verordnungsgeber folge auch aus dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes. Dem Verordnungsgeber sei im Bereich der Lehrerarbeitszeit, insbesondere bei der Festlegung der Pflichtstundenzahl ein derart weites Ermessen auf verschiedenen Ebenen der Tatsachenfeststellung und der Entscheidung eingeräumt, dass den Rechtssuchenden der Nachweis eines Überschreitens der Willkürgrenze im Ergebnis unmöglich sei. Wenn nicht bereits die Verordnung gerichtlich überprüfbare Kriterien der Ermessensausübung enthalten müsse, so müsse wenigstens der Dienstherr im Verfahren über eine relevante Pflichtstundenerhöhung die Darlegungs- und Beweislast tragen.

Die angegriffene Regelung berücksichtige schließlich nicht hinreichend die Besonderheiten des zweiten Bildungsweges und des belastenden abendlichen, teilweise in die Nachtarbeitszeit hineinreichenden Unterrichts. Die ungünstige Arbeitszeit im Vergleich zu den Hessenkollegs, an denen die gleiche Pflichtstundenzahl unterrichtet werde, jedoch während der üblichen Arbeitszeit, sei nicht erkennbar berücksichtigt worden. Den Studierenden müsse der Lehrstoff in der Regel nach einem vollen Arbeitstag vermittelt werden. Das außerschulische Leben der Lehrkräfte und ihrer Familien sei aufgrund der antizyklischen Arbeitszeit erheblich beeinträchtigt. Ein Ausgleich sei aus Fürsorgegründen geboten. Die seit 1997 gewährte Ermäßigung um eine Pflichtstunde erhalte er - der Antragsteller - nicht, da der Dienstherr Bruchteile von nach 20.00 Uhr geleisteten Unterrichtsstunden nicht addiere.

Im Hinblick auf die zwischenzeitlichen Änderungen der Pflichtstundenverordnung beantragt der Antragsteller nunmehr,

festzustellen, dass § 1 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a und b der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte, über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten und über Pflichtstundenermäßigungen vom 26. Juli 1999 (ABl. S. 684) ungültig ist.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er macht geltend, die angegriffene Regelung verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, insbesondere nicht gegen die gemäß § 7 Abs. 2 BeamtAVO auf Lehrkräfte nicht anwendbare Regelung der Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden für Beamte in § 1 BeamtAVO. Die durchschnittliche Arbeitszeit der Lehrkräfte liege nicht wesentlich über der Regelarbeitszeit der übrigen Beamten. § 85 Abs. 1 Satz 1 HBG sei auf die Festlegung der Pflichtstunden nicht anwendbar, da es sich nicht um eine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung handele. Vielmehr werde durch den jeweiligen Fachminister (Art. 107 HV) bestimmt, welcher Teil der Arbeitszeit einer Lehrkraft durchschnittlich unter Berücksichtigung der schulformspezifischen Belastung auf die Unterrichtszeit in der Schule entfalle. Diese Festlegung wäre nur dann rechtswidrig, wenn die durch Pflichtstunden bedingte Gesamtarbeitszeit den allen Beamten gesetzten Stundenrahmen wesentlich überschreiten würde. Die Arbeitszeit der Lehrkräfte außerhalb des Unterrichts (Vor- und Nachbereitung, Korrekturen, Besprechungen etc.) könne nicht verlässlich und nachprüfbar gemessen, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden. Angesichts dieser Schwierigkeiten stehe dem Verordnungsgeber ein weites Ermessen bis zur Grenze des Willkürverbotes zu.

Der Pflichtstundenregelung für Lehrkräfte in der gymnasialen Oberstufe und an Abendgymnasien lägen vergleichbare Sachverhalte zu Grunde. Beide studienqualifizierenden Schulen dienten dem Ziel des Erwerbs der allgemeinen Hochschulreife, wie § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG zeige. Die frühere Entlastung um 3 Wochenstunden aufgrund von § 12 Abs. 1 der Pflichtstundenverordnung 1976 sei nicht wegen der Belastung durch den Abendunterricht, sondern deshalb gewährt worden, weil das Lehrpersonal in der Regel an verschiedenen Schulen und nur teilweise am Abendgymnasium eingesetzt und dadurch besonders belastet gewesen sei. Dies habe sich durch die Zuweisung von Planstellen an Abendgymnasien und Hessenkollegs grundlegend geändert. Ferner sei die Unterrichtsarbeit mit Erwachsenen angesichts ihrer besonderen Motivation weniger problematisch als mit jüngeren Schülern und stelle geringere erzieherische Anforderungen. Den Besonderheiten des zweiten Bildungswegs und des Unterrichts am Abend werde durch die um eine Stunde kürzere Unterrichtsverpflichtung hinreichend Rechnung getragen.

Eine Verletzung der Fürsorgepflicht sei nicht erkennbar. Die Regelstundenzahl von 23 (seit 1997: 22) Wochenstunden halte sich im Rahmen der allgemeinen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst von 38,5 Stunden. Es sei Sache des Antragstellers, seine ohnehin nicht exakt messbare Arbeitszeit außerhalb des Unterrichts so einzuteilen, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit nicht wesentlich überschritten werde. Eine höhere Unterrichtsverpflichtung könne durch geeignete Maßnahmen zur rationellen Arbeitsorganisation ausgeglichen werden.

Aus den Regelungen der MVergV folge keine Ungleichbehandlung des Antragstellers mit den übrigen Beamten. Mehrarbeit im Schuldienst liege gemäß § 1 Nr. 1.3.1 der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften vom 6. August 1974 (GMBl. S. 386) nur vor, wenn Unterricht über die festgelegte Pflichtstundenzahl hinaus erteilt werde. § 5 Abs. 2 MVergV diene der Bemessung von Mehrarbeitsentschädigung und besage nichts über das Verhältnis von Unterrichtsverpflichtung und wöchentlicher Arbeitszeit.

Die Herabsetzung der Anrechnungsstunden für Studienleiter könne keinen Nachteil für den Antragsteller begründen, weil die frühere Regelung des § 7 der Pflichtstundenverordnung 1991 aufgehoben worden und somit als Vergleichsmaßstab entfallen sei. Der Antragsteller werde im gleichen Umfang entlastet wie Studienleiter an der gymnasialen Oberstufe und an Hessenkollegs. Gründe für eine höhere Entlastung von Studienleitern an Abendgymnasien seien nicht ersichtlich.

Eine Benachteiligung des Antragstellers gegenüber Lehrkräften an Hessenkollegs sei gleichfalls nicht gegeben. Beide Schularten böten einen eigenständigen Weg zur allgemeinen Hochschulreife unter den besonderen pädagogischen Bedingungen der Schule für Erwachsene und hätten gleichartige Aufgaben zu erfüllen, so dass eine einheitliche Festsetzung der Pflichtstunden gerechtfertigt sei. Mit der Kürzung der Anrechnungsstunden für schulische Aufgaben und Funktionen sowie für Schulleiter ab dem Schuljahr 1995/96 erfülle das Land im Übrigen seine Verpflichtung zur sparsamen Haushaltsführung nach § 7 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung (LHO).

Der Antragsteller vertritt demgegenüber die Ansicht, bei der Schule für Erwachsene handele es sich um einen eigenständigen Bildungsweg, der mit der gymnasialen Oberstufe im Hinblick auf Nationalität, Alterszusammensetzung, Bildungsstand und Sprachkenntnisse der Schüler, aber auch von den Eingangsvoraussetzungen her nicht vergleichbar sei. Diese seien auch an den Hessenkollegs homogener als an den Abendgymnasien. Etwa ein Drittel der Studierenden seines Abendgymnasiums setze sich aus Ausländern zahlreicher verschiedener Nationalitäten zusammen, und zwar überwiegend aus dem außereuropäischen Kulturkreis. Die Heranführung zur Hochschulreife erfolge für einen Großteil der Studierenden unter der Doppelbelastung von Arbeit und Schulbesuch, die eine besondere Motivierung durch die Lehrkräfte erfordere. Die Bewältigung außerschulischer Probleme von Studierenden gehöre an den Schulen für Erwachsene zum Alltag. Der Nachweis, dass die Erhöhung der Pflichtstundenzahl durch eine rationellere Gestaltung der außerhalb des Unterrichts zu leistenden Tätigkeiten aufzufangen sei, obliege dem Dienstherrn. Dabei sei zu beachten, dass in zunehmendem Maße Selbstverwaltungsaufgaben von den Schulbehörden auf die Schulen verlagert würden; gleichzeitig werde jedoch die Beibehaltung der Ausbildungsqualität verlangt. Hinzu komme an der Schule des Antragstellers die zusätzliche Belastung durch halbjährliche Abiturprüfungen und Neuaufnahmen.

Der Antragsgegner erwidert, der Ausländeranteil sei in allen Schulformen erheblich angewachsen. Die Auseinandersetzung mit psychischen Problemen der Studierenden betreffe auch andere Schulformen und begründe keine Mehrbelastung. Studierende an Abendgymnasien besuchten diese Schule freiwillig und nähmen eine Doppelbelastung auf sich, die ohne besondere Motivation nicht zu bewältigen wäre. Für Hessenkollegs und Abendgymnasien würden seit 1996 gemeinsame Rahmenpläne erstellt. Neben der Ermäßigung der Pflichtstundenzahl von 2 Stunden gegenüber Lehrkräften an der gymnasialen Oberstufe, die in vergleichbarem Maße belastet seien, trete eine weitere Entlastung dadurch ein, dass diesen Schulen deutlich mehr Lehrerplanstellen zugewiesen würden als der gymnasialen Oberstufe und daher weniger Schüler je Kurs zu unterrichten seien. Der Antragsteller werde nicht in jedem Abiturjahrgang, sondern in der Regel nicht mehr als einmal jährlich, vielfach nur in zweijährigen Abständen bei Abiturprüfungen eingesetzt. Insgesamt bestünden an den Schulen für Erwachsene bessere Arbeitsbedingungen als für die meisten anderen Lehrergruppen.

II.

Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen und haben ihr zugestimmt.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig. Der Senat legt die zuletzt mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 18. August 1999 geänderte Fassung des Antrages vom 18. Juni 1996 zu Grunde. Die zwischenzeitlichen, auf entsprechenden Änderungen der Rechtsgrundlage beruhenden Antragsänderungen sind, soweit der Antragsgegner nicht ausdrücklich eingewilligt hat, jedenfalls sachdienlich (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 11 Abs. 1 HessAGVwGO ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber berufen, ob die zur Überprüfung gestellten Regelungen in § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nrn. 5 und 6 der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte, über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten und über Pflichtstundenermäßigungen vom 26. Juli 1999 - Pflichtstundenverordnung 1999 - (ABl. S. 684) mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Es handelt sich um Rechtsvorschriften einer Verordnung, die im Rang unter dem Landesgesetz steht. Die Vorbehaltsregelung in § 47 Abs. 3 VwGO steht der Prüfungskompetenz des Senats nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift prüft das Oberverwaltungsgericht die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit die ausschließliche Nachprüfung durch das Verfassungsgericht eines Landes gesetzlich vorgesehen ist.

Zwar ist die Entscheidung darüber, ob ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung mit der Verfassung des Landes Hessen (HV) in Widerspruch steht, nach Art. 132 HV dem Staatsgerichtshof vorbehalten. Danach kommen diejenigen Vorschriften der Hessischen Verfassung, anhand derer der Staatsgerichtshof gemäß Art. 131 HV die Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Regelungen überprüfen würde, als Prüfungsmaßstab im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren nicht in Betracht, weil insoweit dem Staatsgerichtshof als authentischem Interpreten der Hessischen Verfassung das alleinige Entscheidungsrecht zusteht (vgl. Beschluss des Senats vom 28. November 1996 - 1 N 2408/94 - S. 10 des Umdrucks, insoweit nicht abgedruckt in ESVGH 47, 93). Derartige spezifisch landesverfassungsrechtliche Kontrollmaßstäbe sind nicht Gegenstand der Entscheidung des Senats.

Der Antragsteller ist auch antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der im Zeitpunkt der Antragstellung (21. Juni 1996) geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, dass er selbst durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, wobei der Begriff "Nachteil" jede Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen umfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1978 - 7 N 1.78 - BVerwGE 56, 172, 175 = NJW 1978, 2522). Infolge der Änderung der Vorschrift durch Art. 10 Abs. 4 des 6. Änderungsgesetzes zur VwGO (VwGOÄndG) vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) ist die Antragsbefugnis durch das Erfordernis einer (absehbaren) Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten eingeschränkt worden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt jedoch der allgemeine prozessrechtliche Grundsatz, dass eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst, für anhängige Normenkontrollverfahren nur eingeschränkt (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1998 - 4 CN 12.97 - BVerwGE 106, 237 = DVBl. 1998, 776 sowie vom 17. September 1998 - 4 CN 1.97 - Buchholz 301 § 47 VwGO Nr. 126; ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 14. Februar 1997 - 20 N 96.2462 - DVBl. 1997, 663; a.A. OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 7 aD 70/93.NE - DVBl. 1997, 675), zumal die Übergangsbestimmungen in Art. 10 des 6. VwGOÄndG keine ausdrückliche Regelung der Frage enthalten, ob die Neufassung der Antragsbefugnis auf Altfälle anwendbar ist. Der Senat schließt sich dieser am rechtsstaatlichen (Art. 20 Abs. 3 GG) Grundsatz des Vertrauensschutzes gegenüber erheblichen Eingriffen in Verfahrenspositionen orientierten Rechtsprechung an.

Ein dem Antragsteller durch die Pflichtstundenregelung entstehender Nachteil ist hinreichend dargelegt worden. Der Antragsteller hat in einer den Anforderungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. genügenden Weise behauptet, die ihm durch die angegriffene Regelung abverlangte Pflichtstundenzahl bewirke im Ergebnis eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit anderen Lehrergruppen sowie im Verhältnis zu den übrigen Landesbeamten und führe insgesamt zu einer Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit. Damit hat er einen Eingriff der zur Überprüfung gestellten Vorschriften in seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG geltend gemacht.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die zur Überprüfung gestellte Regelung ist gültig; die Vorschriften wurden ordnungsgemäß erlassen und ihr Inhalt verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Der Hessische Kultusminister/Die Hessische Kultusministerin ist aufgrund der Ermächtigung in §§ 91 Abs. 2, 185 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz (SchulG) zur Festsetzung der Pflichtstundenzahl für Lehrer in der Form einer Rechtsverordnung befugt. Zwar bestimmte § 85 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG) in der damals geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. Mai 1992 (GVBl. I S. 170), dass die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten durch Rechtsverordnung der Landesregierung zu regeln sei. Dies ist durch die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten in der Fassung vom 14. März 1989 (GVBl. I S. 91 mit Änderungen, zuletzt durch Verordnung vom 19. Dezember 1996, GVBl. I S. 312) - BeamtAVO - geschehen. Nach § 1 BeamtAVO beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Beamten wöchentlich 38,5 Stunden; nach § 1a Abs. 4 BeamtAVO wird der Anspruch hauptamtlich Lehrender auf freie Tage durch die unterrichtsfreie Zeit abgegolten, wenn sie die Dauer des Erholungsurlaubs überschreitet. Diese Regelung gilt ausnahmslos, auch für die beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. § 85 Abs. 1 Satz 1 HBG verlangt hingegen nicht, dass auch die Pflichtstundenmaße für die beamteten Lehrkräfte durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden; denn dabei handelt es sich nicht um eine Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne von § 1 BeamtAVO. Vielmehr wird lediglich das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt zu erbringenden Dienstleistung bestimmt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 1992 - 2 B 5.92 - ZBR 1992, 154 sowie vom 27. Mai 1992 - 2 NB 2.92 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 36; herrschende Rechtsprechung).

Die Pflichtstundenregelung für Lehrer ist in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Sie gewinnt ihre sachliche Rechtfertigung durch den Umstand, dass die Arbeitszeit der von ihr betroffenen Lehrer nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden zeitlich exakt messbar ist, während die übrige Arbeitszeit, die entsprechend dem pädagogischen Auftrag dieser Lehrer mit der erforderlichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Korrekturarbeiten, Konferenzen, Elterngesprächen u.v.m. verbracht wird, nicht in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 1979 - II C 40.77 - BVerwGE 59, 142 = Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 16 sowie vom 28. Oktober 1982 - 2 C 88.81 - ZBR 1983, 187 = NVwZ 1984, 107). Dieser Aufgabenbereich entzieht sich einer zeitlich exakten Bestimmung umso mehr, als die hierfür aufzuwendende Arbeitszeit etwa nach Schülerzahl, Schulformen und Schulfächern, aber auch nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Lehrers unterschiedlich sein kann. Gleichwohl wirkt sich die Pflichtstundenregelung zumindest indirekt auf die gesamte Arbeitszeit aus, die der Lehrer seinem Beruf zu widmen hat. Diese ist in Hessen gemäß § 1 BeamtAVO (noch) auf 38,5 Stunden in der Woche begrenzt; daran muss sich der Antragsgegner bei der Bestimmung der Pflichtstundenzahl orientieren. Die allgemein festgelegte Wochenarbeitszeit bildet somit den Rahmen für die Pflichtstundenregelung (vgl. dazu ausführlich OVG Rh-Pf., Urteil vom 13. September 1996 - 2 A 12980/95 - DVBl. 1997, 382 = ZBR 2000, 57 m.w.N.).

Innerhalb dieses Rahmens besteht für den Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum; denn im Unterschied zu den übrigen Beamten besteht für die Tätigkeit von Lehrern keine allgemein gültige Relation zwischen den pflichtgemäß zu leistenden Unterrichtsstunden und der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 26. Januar 1994 - 3 N 93.3869 - ZBR 1994, 126, 128; OVG SH, Urteil vom 5. Mai 1995 - 3 L 726/94 - RiA 1997, 48). Im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums obliegt es dem Dienstherrn, die für Lehrer geltende durchschnittliche Arbeitszeit durch eine Pflichtstundenregelung zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1992 - 2 B 5.92 - a.a.O.). Dabei hat die gerichtliche Überprüfung sich darauf zu richten, ob sich der von den Lehrern geforderte Dienst unter Berücksichtigung der festgesetzten Pflichtstundenzahl insgesamt im Rahmen der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung hält. Maßgeblich ist die innerhalb und außerhalb des Unterrichts aufzuwendende Gesamtarbeitszeit, und zwar in Anbetracht der unterrichtsfreien Zeiten jeweils bezogen auf den Zeitraum eines Jahres (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juni 1971 - II C 17.70 - BVerwGE 38, 191 sowie vom 29. November 1979 - II C 40.77 - a.a.O.; OVG Rh-Pf., Urteil vom 13. September 1996 - 2 A 12980/95 - a.a.O.; siehe zuletzt VGH BW, Urteil vom 11. August 1998 - 4 S 1411/97 - ESVGH 49, 79 - Ls -, Juris).

Für die erforderliche Feststellung der - jährlichen - Gesamtarbeitszeit der Lehrer auf der Grundlage einer bestimmten Pflichtstundenzahl kann die Ansicht des Antragstellers als Betroffener, welcher Zeitaufwand für die Erledigung seiner Dienstaufgaben notwendig ist, von vornherein nicht maßgeblich sein. Die Festlegung des Regelstundenmaßes ist vielmehr zwangsläufig eine generalisierende und pauschalierende Regelung, bei der die individuelle Arbeitsbelastung des einzelnen Lehrers außer Betracht zu bleiben hat; denn diese wird maßgeblich von der persönlichen Befähigung und Erfahrung, von selbst gestellten Anforderungen und anderen Umständen des Einzelfalls bestimmt.

Daraus folgt im Übrigen, dass die betroffenen Lehrkräfte sich gegenüber der angegriffenen Pflichtstundenregelung auf die Ergebnisse der Studie der Firma Knight-Wegenstein aus dem Jahr 1973 (vgl. dazu bereits Hess. StGH, Beschluss vom 3. Mai 1979 - PSt. 839 - ESVGH 29, 210, 214), des Gutachtens von Müller-Limmroth aus dem Jahr 1980 sowie der Umfrage des baden-württembergischen Philologenverbandes von 1991 schon deshalb nicht berufen können, weil diese im Wesentlichen auf der Befragung von Lehrern beruhen (ebenso BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - 2 C 88.81 - und VGH BW, Urteil vom 11. August 1998 - 4 S 1411/97 - jeweils a.a.O.).

Der Senat geht demgegenüber in Anlehnung an die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. insbesondere VGH BW, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - 4 S 627/90 - VBlBW 1992, 350 sowie Urteil vom 11. August 1998 - 4 S 1411/97 - a.a.O.; OVG Rh-Pf., Urteil vom 13. September 1996 - 2 A 12980/95 - a.a.O.) bei der Feststellung der jährlichen Gesamtarbeitszeit von Folgendem aus:

Vollzeitbeschäftigte Beamte der allgemeinen Verwaltung arbeiten unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Feiertagen 44 Wochen im Jahr zu je 38,5 Stunden, mithin insgesamt 1.694 Zeitstunden. Diese Gesamtarbeitszeit erreicht ein vollzeitbeschäftigter Lehrer erst bei einer Wochenarbeitszeit von 43,43 Stunden; denn es ist davon auszugehen, dass eine Unterrichtsverpflichtung mit Rücksicht auf die Schulferien und sonstige unterrichtsfreie Tage lediglich für 39 Wochen im Jahr besteht, und dass eine Unterrichtsstunde in der Regel 45 Minuten dauert (vgl. § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Stundentafeln vom 30. März 1993, GVBl. I S. 117, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 1999, ABl. S. 692), wobei zur Unterrichtsdauer weitere fünf Minuten für Wege zu den Klassenräumen zu zählen sind. Dies ergibt für einen Lehrer am Abendgymnasium mit einer Unterrichtsverpflichtung von 22 Wochenstunden eine konkrete zeitliche Arbeitsbelastung von 18,33 Stunden (18 Std. 20 min.) bzw. bei einer Pflichtstundenzahl von 23 Wochenstunden eine konkrete zeitliche Arbeitsbelastung von 19,16 Stunden (19 Std. 10 min.). Folglich verbleiben den Lehrern am Abendgymnasium je nach dem für sie geltenden Pflichtstundenmaß rechnerisch 25,1 Stunden (25 Std. 6 min.) bzw. 24,27 Stunden (24 Std. 16 min.) pro Woche entsprechend täglich rund 5,00 Stunden bzw. 4,85 Stunden (4 Std. 50 min.) für die außerhalb der Unterrichtszeit zu leistenden Tätigkeiten.

Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Antragsgegner damit von Lehrern am Abendgymnasium eine über den Rahmen des § 1 BeamtAVO auch nur mittelbar hinausgehende Arbeitsleistung verlangt. Die Pflichtstundenregelung verletzt den Antragsteller daher nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Gleichbehandlung mit den übrigen im Dienst des Landes stehenden Beamten. Insbesondere liegt ihr keine fehlerhafte Einschätzung der zeitlichen Belastung der Lehrer durch die zusätzlich zu den Pflichtstunden zu erbringenden sonstigen Arbeiten zu Grunde. Diese außerunterrichtliche Lehrerarbeitszeit darf der Dienstherr - wie dargelegt - unter Inanspruchnahme eines verhältnismäßig weiten Ermessensspielraums pauschalierend schätzen. Dabei ist es in keiner Weise zu beanstanden, dass die Ansicht der Betroffenen über den nach ihrer Auffassung notwendigen oder zweckmäßigen Zeitaufwand zur Bewältigung der dienstlichen Aufgaben weniger ins Gewicht fällt als die Erwägungen des Dienstherrn über den Standard, den die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und das sonstige außerhalb der Pflichtstunden gezeigte Engagement der Lehrer erreichen soll. Maßgeblich ist mit anderen Worten, welche Arbeitsleistung der Dienstherr berechtigt fordern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1979, a.a.O., BVerwGE 59, 142, 147; VGH BW, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - 4 S 627/90 - a.a.O.). Wie bei jeder Bestimmung des Umfangs einer von Beamten zu erbringenden Dienstleistung ist dabei davon auszugehen, in welcher Zeit die übertragenen Aufgaben bei angemessen umsichtiger, zielstrebiger und rationeller Arbeitsweise erledigt werden können.

Aus der Vorschrift des § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) ergeben sich keine rechtlichen Anhaltspunkte für die Bestimmung des Verhältnisses von Arbeitszeit und Unterrichtsverpflichtung; denn dort wird lediglich der Maßstab für die bei Mehrarbeit im Einzelfall zu gewährende Vergütung aufgestellt, wobei der Begriff der Mehrarbeit von Lehrern voraussetzt, dass Unterricht über die regelmäßige Arbeitszeit, mithin die festgelegte Zahl von Pflichtstunden hinaus geleistet wird (vgl. § 1 Nr. 1.3.1 der Verwaltungsvorschrift zur MVergV vom 6. August 1974, GMBl. S. 386).

Einer an der Zielvorstellung eines effizienten und wirkungsvollen Einsatzes der Lehrerarbeitskraft orientierten Sichtweise steht nicht im Sinne einer Ermessensbeschränkung entgegen, dass der Gesetzgeber den Lehrern am Abendgymnasium ebenso wie den übrigen Gymnasiallehrern besondere Verantwortung übertragen hat, indem er ein gegliedertes Schulsystem (§§ 11 ff. SchulG) eingerichtet und den Gymnasien die Aufgabe zugewiesen hat, die Schüler zur allgemeinen Hochschulreife zu führen (§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 30 Satz 1 SchulG). Zwar begründet dies höhere Anforderungen an die Qualität der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und der Korrektur von Schülerarbeiten; hinzu kommt der durch die Vorbereitung der Abiturprüfung verursachte besondere Aufwand. Der Antragsgegner darf jedoch in diesem Zusammenhang ohne Rechtsfehler darauf verweisen, dass auch im Fall des Antragstellers jedenfalls insgesamt deutlich mehr als die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Tätigkeit außerhalb des Unterrichts entfällt.

Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, dass die Festlegung des Regelstundenmaßes für Lehrer am Abendgymnasium auf 22 bzw. 23 Wochenstunden insgesamt zu einer zeitlichen Arbeitsbelastung führt, die - bezogen auf die jährliche Gesamtarbeitszeit - die für alle Beamtengruppen geltende Höchstarbeitszeit übersteigt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Dienstherr damit mittelbar eine Arbeitsleistung verlangt, die nur bei Überschreitung dieses Rahmens erbracht werden kann.

Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller demgegenüber darauf, dass die allgemeine Wochenarbeitszeit der Beamten des Landes Hessen in den vergangenen Jahrzehnten erheblich stärker (von ursprünglich 45 auf jetzt 38,5 Stunden) reduziert worden sei als die Pflichtstundenzahl der Lehrer. Dieser Vergleich trägt in Anbetracht der oben dargelegten konkreten zeitlichen Arbeitsbelastung nicht die Schlussfolgerung des Antragstellers, dass gerade die streitgegenständliche Erhöhung der Pflichtstundenzahl im Ergebnis zu einer längeren als der höchstzulässigen Gesamtarbeitszeit führe.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers bewirkt die Festlegung des Pflichtstundenmaßes auch im Hinblick auf die Besonderheiten des Unterrichts im Rahmen der Erwachsenenbildung und auf die Belastung durch den Dienst in den Abendstunden keine zur Rechtsverletzung führende Ungleichbehandlung des Antragstellers mit Lehrern an anderen gymnasialen Bildungsstätten.

Zwar trifft es zu, dass die Pflichtstundenzahl der Lehrer am Abendgymnasium ursprünglich in der Zeit der Gründung dieser Bildungseinrichtung durch § 12 Abs. 1 der Pflichtstundenverordnung vom 15. Juli 1976 (GVBl. I S. 301) gegenüber derjenigen der Gymnasiallehrer um 3 Wochenstunden ermäßigt war. Sachlicher Grund einer derart umfangreichen Ermäßigung war jedoch, wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 10. Februar 1997 überzeugend dargelegt hat, in erster Linie die besondere Belastung der Lehrkräfte aufgrund des gleichzeitigen Einsatzes an Tages- und Abendschulen. Diese Belastung ist schrittweise in dem Umfang entfallen, in welchem hauptamtliche Lehrkräfte auf entsprechenden Planstellen an den Abendgymnasien eingesetzt werden konnten. Soweit darüber hinaus Besonderheiten des Unterrichts an dieser Bildungseinrichtung bestehen, rechtfertigen diese entgegen der Auffassung des Antragstellers keine weitere Reduzierung des ihm auferlegten Pflichtstundenmaßes.

Dabei ist zunächst hervorzuheben, dass die ursprünglich angegriffene Fassung der Pflichtstundenverordnung vom 17. Juli 1995 in § 1 Abs. 2 Nr. 6 eine Unterrichtsverpflichtung von 25 Wochenstunden vorsah, die für Lehrkräfte, die mindestens 8 Wochenstunden am Abendgymnasium unterrichteten, auf 23 Wochenstunden ermäßigt war; nach der Neufassung der Vorschrift durch § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Pflichtstundenverordnung vom 9. Juli 1997 (ABl. I S. 450), die seitdem unverändert geblieben ist, wird die Unterrichtsverpflichtung für Lehrer am Abendgymnasium, die nunmehr 23 Wochenstunden beträgt, bei einem Unterrichtssatz von mindestens 8 Stunden nach 20.00 Uhr um eine Stunde reduziert. Auf diese Herabsetzung des Pflichtstundenmaßes ist der Antragsteller inhaltlich nicht eingegangen. Sein Vorbringen, er komme in Anbetracht der restriktiven Praxis des Dienstherrn, Bruchteile von nach 20.00 Uhr erteilten Unterrichtsstunden nicht zu berücksichtigen, nicht in den Genuss der Ermäßigung auf 22 Pflichtstunden, ist für die rechtliche Bewertung der Gesamtregelung im vorliegenden Normenkontrollverfahren unbeachtlich.

Nach Auffassung des Senats ist die in der Pflichtstundenverordnung vorgenommene Differenzierung zwischen Gymnasiallehrern, die je nach dem Umfang ihres Einsatzes in der gymnasialen Oberstufe 24 bzw. 25 Wochenstunden zu unterrichten haben, und der Gruppe der Lehrer am Abendgymnasium in jeder Hinsicht sachgerecht; sie berücksichtigt hinreichend die besonderen Belastungen dieser Lehrergruppe, denen mit einer Ermäßigung um 2 bzw. 3 Pflichtstunden Rechnung getragen wird.

Diese besonderen Belastungen bestehen nach dem Vortrag des Antragstellers in erster Linie in der Eigenart des Unterrichts in den Abend- und Nachtstunden, der neben den erhöhten physischen und psychischen Anforderungen eines antizyklischen Arbeitstages insbesondere auch das außerschulische Leben der Lehrer und ihrer Familien spürbar beeinträchtige. Daneben sei jedoch auch die inhomogene Zusammensetzung der Schülerschaft im Hinblick auf Nationalität, Alter, Bildungsstand und Sprachkenntnisse zu berücksichtigen.

Dieser Belastung darf der Dienstherr jedoch bei der Wahrnehmung seines Gestaltungsspielraums ohne Abwägungsfehler Vorzüge entgegenhalten, die der Abendunterricht in der Erwachsenenbildung mit sich bringt, und zwar vor allem die Arbeit mit einer regelmäßig besonders motivierten und im Vergleich zu anderen Schulformen auch disziplinierten Schülerschaft, erheblich geringere Klassenfrequenzen sowie eine deutlich günstigere Planstellensituation. Bei Berücksichtigung dieser in der Struktur des Abendgymnasiums angelegten Besonderheiten stellt sich das Verhältnis ihres Pflichtstundenmaßes zu demjenigen der Gymnasiallehrer als ausgewogen, jedenfalls nicht sachwidrig oder gar willkürlich dar.

Darüber hinaus ist auf weitere Faktoren hinzuweisen, die im Sinne einer Entlastung und damit einer Arbeitszeitverkürzung der Lehrer wirksam geworden sind, und zwar insbesondere die Verkürzung der Unterrichtsstunden von 50 auf 45 Minuten, die Erhöhung der Zahl unterrichtsfreier Tage im Wege von Änderungen der Ferienordnung sowie die Verringerung der Zahl korrekturintensiver Aufsichtsarbeiten. Nicht zu vernachlässigen sind ferner die Erleichterungen in der Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts, die durch die Einführung moderner technischer Hilfsmittel ermöglicht worden sind; damit ist zugleich eine Vereinfachung innerschulischer Arbeitsabläufe verbunden (ebenso bereits VGH BW, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - 4 S 627/90 - und OVG Rh-Pf., Urteil vom 13. September 1996 - 2 A 12980/95 - jeweils a.a.O.).

Eine weitere Differenzierung im Hinblick auf die Unterrichtsverpflichtung der Lehrer am Hessenkolleg ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht geboten; die Gleichbehandlung dieser Lehrergruppe mit den Lehrern am Abendgymnasium in § 1 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a und b der Pflichtstundenverordnung 1999 ist gleichfalls nicht sachwidrig. Wie §§ 11 Abs. 3 Nr. 3, 46 SchulG zeigen, betrachtet der Gesetzgeber Abendgymnasien und Hessenkollegs sowohl hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen als auch hinsichtlich des Studienaufbaus als gleichartige Bildungseinrichtungen der Schule für Erwachsene zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für berufstätige bzw. nicht berufstätige Studierende (vgl. hierzu § 46 Abs. 4 SchulG). Für beide Bildungseinrichtungen gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Hessischen Schulgesetzes betreffend studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II, §§ 29 - 38 SchulG) sinngemäß (§ 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG). Die in § 47 SchulG vorgesehene Rechtsverordnung zur näheren inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung der Schulen für Erwachsene soll ebenfalls beide Einrichtungen erfassen. In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Konzeption, der nach Darstellung des Antragsgegners in der Praxis eine Gleichbehandlung bei der Zuweisung von Lehrerplanstellen mit dem entlastenden Effekt kleinerer Kurse entspricht, ist kein zwingender Grund dafür ersichtlich, die Pflichtstundenzahl der Lehrer am Abendgymnasium im Verhältnis zu derjenigen der Lehrer am Hessenkolleg zu ermäßigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt vielmehr die Gleichartigkeit des Ausbildungsziels an den Gymnasien bei generalisierender Betrachtung grundsätzlich die einheitliche Festsetzung der Pflichtstunden, während eine Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele geeignet sein kann, wirklichkeitskonform die Annahme einer unterschiedlichen Arbeitsbelastung zu stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1977 - VI C 85.75 -, Buchholz 237.4 § 74 HambLBG Nr. 2 und Beschluss vom 21. September 1998 - 2 B 7.98 -, Buchholz 237.6 § 80 NdsLBG Nr. 2).

Ob Lehrer am Hessenkolleg etwa im Verhältnis zum Pflichtstundenmaß der Gymnasiallehrer in sachwidriger Weise begünstigt werden, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen; im übrigen könnte der Antragsteller aus einer die Gruppe der Lehrer am Hessenkolleg begünstigenden Regelung keine eigenen Rechte herleiten.

Soweit nach Auffassung des Antragstellers durch die Vorbereitung und Abnahme der an seiner Schule halbjährlich stattfindenden Abiturprüfungen eine Mehrbelastung entsteht, ist diese in aller Regel auf einen Zeitraum beschränkt, der mehrere Wochen vor dem Ende der Unterrichtszeit abgeschlossen ist. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass die Lehrkräfte bis zum Ende eines jeden Schulhalbjahres dadurch entlastet werden, dass in der entsprechenden Jahrgangsstufe nach der Abiturprüfung kein Unterricht mehr stattfindet. Der zusätzliche Arbeitsaufwand des Antragstellers für die Vorbereitung und Durchführung von Abiturprüfungen ist nicht quantifizierbar; dem entspricht es, dass der Antragsteller hierzu keine konkreten Angaben gemacht hat. Demgegenüber hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1997 unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Lehrkräfte an den Abendgymnasien schon mit Rücksicht auf ihre Pflichtstundenzahl keineswegs in jedem Abiturlehrgang, sondern in der Regel nicht öfter als einmal jährlich, vielfach nur im Zweijahresabstand bei Abiturprüfungen eingesetzt werden.

Im Übrigen ist nicht zu verkennen, dass diese Mehrbelastung typischerweise nicht alle Lehrkräfte eines Abendgymnasiums gleichmäßig trifft, sondern - ähnlich wie die vergleichbare Aufgabe der Vorbereitung und Korrektur von Klassenarbeiten - je nach der von ihnen vertretenen Fächerkombination im sprachlichen bzw. naturwissenschaftlichen Bereich. Soweit aufgrund der ungleichen Verteilung der sog. korrekturintensiven Schulfächer die Gefahr besteht, dass einzelne Lehrer die allgemein festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht nur gelegentlich, sondern auf Dauer überschreiten, ist der Dienstherr verpflichtet, diese Umstände im Rahmen der bestehenden Pflichtstundenregelung zu berücksichtigen und ihnen dadurch Rechnung zu tragen, dass zur Wahrung der Grenze des § 1 BeamtAVO entweder die Anforderungen im nicht unmittelbar unterrichtsbezogenen Bereich und damit auch das dementsprechende schulische Angebot eingeschränkt oder hierfür andere Lehrkräfte herangezogen werden, die aufgrund ihrer Fächerkombination mit den genannten Aufgaben weniger stark belastet sind (vgl. dazu OVG Rh-Pf., Urteil vom 13. September 1996 - 2 A 12980/95 - a.a.O.). Dies ist jedoch eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich daher einer generalisierenden Betrachtung. In Anbetracht der Möglichkeiten individueller Entlastung führen die dargelegten Unterschiede jedenfalls nicht dazu, dass das dem Antragsteller gegenwärtig auferlegte Pflichtstundendeputat als gleichheitswidrig oder gar als unzumutbar bezeichnet werden könnte.

Auch der Umstand, dass der Antragsteller, der im übrigen von der Reduzierung des Schuldeputats und des Schulleiterdeputats in §§ 5 Abs. 2 Nr. 4, 6 Abs. 2 Nr. 4 der Pflichtstundenverordnung 1999 nicht betroffen ist, nach § 7 Abs. 1 der Verordnung nunmehr lediglich 3 Anrechnungsstunden für seine Tätigkeit als Studienleiter erhält, führt nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung. Nach dem Wortlaut der Vorschrift gilt die nach der Schülerzahl abgestufte Anrechnung von 2 - 4 Wochenstunden gleichermaßen für Studienleiter der gymnasialen Oberstufe, des Abendgymnasiums und des Hessenkollegs. Sachliche Gründe für eine besondere, weitergehende Entlastung aufgrund der Tätigkeit als Studienleiter eines Abendgymnasiums sind nicht ersichtlich.

Schließlich verstößt die angegriffene Pflichtstundenregelung auch nicht gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Antragsteller (§ 92 Abs. 1 HBG). Dem Dienstherrn ist es zwar grundsätzlich aus Fürsorgegründen verwehrt, den Beamten und damit auch den beamteten Lehrer zeitlich über sein physisches und psychisches Leistungsvermögen hinaus in Anspruch zu nehmen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - 4 S 627/90 - a.a.O.). Nach Auffassung des Senats streitet jedoch eine unwiderlegliche Vermutung dafür, dass eine Pflichtstundenregelung, die bei typisierender Betrachtungsweise mit den geltenden Arbeitszeitvorschriften in Einklang steht, keine das Leistungsvermögen der Lehrer übersteigende Verdichtung der Arbeit herbeiführen wird. Es obliegt allerdings dem Dienstherrn, auf entsprechende Einzelfälle mit den beamtenrechtlich möglichen und gebotenen Maßnahmen zur persönlichen Entlastung zu reagieren, wie es beispielsweise der Verordnungsgeber in § 18 der Pflichtstundenverordnung 1999 für die Gruppe der über 55-jährigen Lehrkräfte und in § 20 für einzelne gesundheitlich beeinträchtigte Lehrkräfte vorgesehen hat.

Da der Normenkontrollantrag erfolglos bleibt, hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§§ 127 BRRG, 183 HBG, 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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