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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.10.2003
Aktenzeichen: 1 N 3925/98
Rechtsgebiete: ArbZGuthaben-AusglVO, ArbeitszeitkontenVO, GG, HBG


Vorschriften:

ArbZGuthaben-AusglVO vom 08.02.2000 § 3
ArbeitszeitkontenVO vom 20.12.2002 § 2
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 2 S. 1
GG Art. 3 Abs. 3
HBG § 85 Abs. 2
HBG § 85 Abs. 4
Die Regelungen über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte (§§ 2, 3 der Verordnung vom 20. Dezember 2002, GVBl. 2003 I S. 2) und über den finanziellen Ausgleich von Arbeitszeitguthaben (§ 3 der Verordnung vom 8. Februar 2000, GVBl. I S. 101) sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

1 N 3925/98

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Arbeitszeitkonten für Lehrkräfte (Gültigkeit von § 3 der Arbeitszeitguthaben-Ausgleichsverordnung vom 8. Februar 2000 und von §§ 2, 3 der Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte u.a. vom 20. Dezember 2002)

hat der der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 1. Senat - auf Grund der Beratung vom 2. Oktober 2003 durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Kittelmann Richter am Hess. VGH Thorn, Richter am Hess. VGH Kohlstädt, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Dr. Bark

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.090,34 € (8.000,00 DM) festgesetzt.

Gründe:

I.

Die am 13. Januar 1951 geborene Antragstellerin ist Lehrerin mit dem Lehramt an Haupt- und Realschulen an einer Gesamtschule. Sie unterrichtete bis zum Ende des Schuljahres 1997/1998 wöchentlich 26 Pflichtstunden abzüglich einer Entlastung von 5 Stunden mit Rücksicht auf ihre Schwerbehinderung. Seit dem 1. August 1998 hat sie gemäß §§ 7 Abs. 7 Satz 1, 27 der Verordnung über die Umsetzung der Arbeitszeit der Lehrkräfte auf die Tätigkeit an der Schule (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO) vom 9. Juli 1998 (ABl. S. 506) wöchentlich eine zusätzliche Pflichtstunde zu leisten.

Am 26. Oktober 1998 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet und zunächst beantragt,

festzustellen, dass § 7 Abs. 7 der Arbeitszeitverordnung vom 9. Juli 1998 ungültig ist.

Im Hinblick auf die zwischenzeitliche Aufhebung der Arbeitszeitverordnung vom 9. Juli 1998 durch § 21 der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte, über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten und über Pflichtstundenermäßigungen (Pflichtstundenverordnung - PflVO -) vom 26. Juli 1999 (ABl. S. 684), auf das In-Kraft-Treten der Arbeitszeitguthaben-Ausgleichsverordnung vom 8. Februar 2000 (GVBl. I S. 101), auf die Änderung des § 85 Hessisches Beamtengesetz (HBG) durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 27. November 2002 (GVBl. I S. 698) sowie auf das In-Kraft-Treten der Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 20. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 2) hat der Antragsgegner das Verfahren mit Schriftsatz vom 15. Januar 2003 in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Antragstellerin hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Sie trägt im Wesentlichen vor: Auch nach der Novellierung des § 85 HBG und nach Verkündung der Verordnung vom 20. Dezember 2002 habe sie ein rechtliches Interesse an der Klärung der Frage, ob die aufgrund der angefochtenen Vorschriften verlangte zusätzliche Unterrichtspflichtstunde in der Vergangenheit zu Recht geleistet worden sei und in Zukunft zu Recht verlangt werden könne. Komme man zu dem Ergebnis, dass jedenfalls die rückwirkende In-Kraft-Setzung der Regelung des § 85 Abs. 4 HBG und die entsprechende Regelung des § 5 der Verordnung vom 20. Dezember 2002 unwirksam seien, müsse darüber entschieden werden, ob die Verpflichtung zur Leistung einer zusätzlichen Unterrichtspflichtstunde in der Zeit vom 1. August 1998 bis zur Verkündung des Neunten Dienstrechtsänderungsgesetzes und der Verkündung der Verordnung vom 20. Dezember 2002 rechtmäßig gewesen sei. Die altersabhängige Arbeitszeitregelung für Lehrer sei weder mit dem Grundgesetz noch mit dem geltenden Beamtenrecht in Einklang zu bringen. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gehöre eine altersabhängige Regelung der Arbeitszeit nicht. Für eine derartige Regelung habe vor der Novellierung des § 85 HBG auch im hessischen Beamtenrecht keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestanden. Durch die §§ 2 und 3 der Verordnung vom 26. Juli 1999 bzw. der Verordnung vom 20. Dezember 2002, wonach die Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte im Alter zwischen 35 und 50 Jahren um eine Wochenstunde erhöht worden sei, werde im mehrfacher Hinsicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Nur von Lehrkräften einer bestimmten Altersgruppe werde bis zu 15 Jahre lang eine zusätzliche Arbeitsleistung verlangt. Vergleichbare Regelungen für andere Beamtengruppen bestünden nicht und seien offensichtlich auch nicht beabsichtigt. Durch die undifferenzierte Geltung der altersabhängigen Arbeitszeitregelung auch für Teilzeitbeschäftigte würden Art. 3 GG, das Fürsorgeprinzip und das Verbot der Benachteiligung gemäß der Richtlinie 97/81/EG des Rates der Europäischen Union vom 15. Dezember 1997 verletzt. Teilzeitbeschäftigte müssten aufgrund der angefochtenen Arbeitszeitregelung einen relativ höheren Anteil unbezahlter Zusatzarbeit leisten als vergleichbare Vollbeschäftigte. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keinen sachlich gerechtfertigten Grund. Auch nach den Verordnungen vom 8. Februar 2000 und 20. Dezember 2002 erfolge kein äquivalenter Ausgleich der zusätzlich geleisteten Unterrichtsarbeit. Dies gelte insbesondere für die Fälle, in denen nicht ein Zeitausgleich, sondern nur ein finanzieller Ausgleich möglich sei. Durch den vorgesehenen Ausgleich nach Mehrarbeitsvergütungssätzen werde die geleistete Vorarbeit nicht äquivalent abgegolten. Die zusätzlichen Unterrichtsstunden seien keine Mehrarbeit im Sinne der beamtenrechtlichen Mehrarbeitsvorschriften. Bei Unmöglichkeit des zeitlichen Ausgleichs müsse finanzieller Ausgleich in Form anteiligen Gehalts geleistet werden. Dies gelte insbesondere für Teilzeitbeschäftigte. Nach den Grundsätzen, die das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 21. April 1999 aufgestellt habe, seien die zusätzlichen Unterrichtsstunden einer Teilzeitlehrkraft keine Mehrarbeit, sondern eine normale zusätzliche Arbeit, die nicht nur durch eine im Verhältnis zum anteiligen Gehalt geringere Mehrarbeitsvergütung abgegolten werden dürfe. Da teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte überwiegend Frauen seien, stelle dies eine mittelbare Diskriminierung dar, die nicht durch objektive geschlechtsneutrale Gründe gerechtfertigt sei. Die Arbeitszeitregelung sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie die Schwerbehinderten undifferenziert in vollem Umfang einbeziehe. Die rückwirkende In-Kraft-Setzung des § 85 Abs. 4 HBG durch das Änderungsgesetz vom 27. November 2002 und der Verordnung vom 20. Dezember 2002 zum 1. August 1998 verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG. Ein Gesetz, das - wie hier - eine echte Rückwirkung vorsehe, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nichtig. Greife die Rückwirkung der Ermächtigungsnorm des § 85 Abs. 4 HBG nicht, gehe auch die angeordnete Rückwirkung der Verordnung vom 20. Dezember 2002 ins Leere. Wegen des Verwerfungsmonopols der Verfassungsgerichte sei das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht bzw. dem Hessischen Staatsgerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Die Antragstellerin beantragt,

1. festzustellen, dass die vom 1. August 1998 bis zum 31. Juli 1999 geltenden Regelungen der §§ 5 Abs. 2 Satz 3 und 7 Abs. 7 der Verordnung vom 9. Juli 1998 (GVBl. I S. 506) ungültig bzw. nichtig waren;

2. festzustellen, dass §§ 2 und 3 der Verordnung vom 26. Juli 1999 (ABl. S. 684) ungültig bzw. nichtig sind;

3. festzustellen, dass die Verordnung vom 20. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 2) ungültig bzw. nichtig ist;

4. festzustellen, dass die Arbeitszeitguthaben-Ausgleichsverordnung vom 8. Februar 2000 (GVBl. I S. 101) insoweit unwirksam ist, als sie den Störfallausgleich (Vergütung bei Unmöglichwerden des Zeitausgleichs) auf die Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung beschränkt;

hilfsweise, festzustellen, dass die Regelungen über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto in der bis zur Verkündung des 9. Dienstrechtsänderungsgesetzes und der Verordnung vom 20. Dezember 2002 geltenden Fassung ungültig bzw. nichtig waren.

Ferner beantragt die Antragstellerin,

das Verfahren auszusetzen und die Frage, ob die rückwirkende In-Kraft-Setzung des § 85 Abs. 4 HBG zum 1. August 1998 mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG vereinbar ist, dem Bundesverfassungsgericht zur Vorabentscheidung vorzulegen;

hilfsweise, die Frage, ob die rückwirkende In-Kraft-Setzung des § 85 Abs. 4 HBG zum 1. August 1998 mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG vereinbar ist, dem Hessischen Staatsgerichtshof vorzulegen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hält die Anträge zu 1. - 3. für unzulässig. Die inzwischen aufgehobenen Vorschriften der Arbeitszeitverordnung und der Pflichtstundenverordnung könnten nur dann in einem Normenkontrollverfahren überprüft werden, wenn sie noch Rechtswirkungen entfalteten und der Entscheidung über in der Vergangenheit liegende Sachverhalte zu Grunde zu legen seien. Die zusätzliche Unterrichtsverpflichtung seit dem 1. August 1998 und ihr Ausgleich ab dem Schuljahr 2008/2009 richte sich jedoch allein nach der Verordnung vom 20. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 2). Für den Antrag zu 3. bestehe kein Rechtsschutzinteresse, da die untergesetzlichen Rechtsvorschriften der Arbeitszeitkontenverordnung denselben Inhalt hätten wie die höherrangige Norm des § 85 Abs. 4 HBG, die bei einem Erfolg des Antrags bestehen bliebe.

Der gegen die Verordnung vom 8. Februar 2000 (GVBl. I S. 101) gerichtete Antrag zu 4. sei unbegründet. Es bestehe kein beamtenrechtlicher Grundsatz des Inhalts, dass Beamte für zusätzliche, über den Rahmen der Vollbeschäftigung hinaus geleistete Arbeit eine anteilige Vergütung zu erhalten hätten. Dem Alimentationsprinzip entspreche ein besoldungsmäßiger Ausgleich der ungleichen Heranziehung von Beamten durch eine Mehrarbeitsvergütung, nicht aber durch eine zusätzliche anteilige Besoldung, weil eine amtsangemessene Alimentation bei Vollbeschäftigung bereits gewährleistet sei. Dies gelte auch für teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrkräfte. Diese würden von der auf das Beschäftigungsförderungsgesetz gestützten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Vergütungsanspruch teilzeitbeschäftigter Angestellter (Urteil vom 21. April 1999 - 5 AZR 200/98 -) wegen der erheblichen Unterschiede beider Rechtsverhältnisse nicht betroffen. Die Beamtenbesoldung richte sich nicht nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden, sondern beruhe auf der Pflicht des Beamten, seine gesamte Arbeitskraft für den Dienstherrn einzusetzen.

Der Hilfsantrag entspreche inhaltlich den Anträgen zu 1. und 2. und sei aus den hierzu dargestellten Gründen unzulässig; denn die Vorgriffsstundenregelung nach den Verordnungen vom 8. Juli 1998 und 26. Juli 1999 sei aufgehoben worden und könne keine Rechtswirkungen für die Vergangenheit mehr entfalten.

Die Anträge auf Aussetzung des Verfahrens seien gleichfalls unzulässig. Das Rechtsstaatsprinzip, dessen Verletzung gerügt werde, sei mit dem in Art. 20 GG festgelegten Inhalt auch Bestandteil der Hessischen Verfassung, obwohl es dort an einer ausdrücklichen Bestimmung fehle. Somit liege die ausschließliche Verwerfungskompetenz bei dem Hessischen Staatsgerichtshof, der jedoch bei einer Entscheidung über die Gültigkeit des § 85 Abs. 4 HBG nicht über eine verfassungsrechtliche Vorfrage, sondern in der Hauptsache selbst entscheiden und damit die Anrufung des erkennenden Gerichts entbehrlich machen würde. Im Übrigen werde das Gebot des Vertrauensschutzes durch die rückwirkende In-Kraft-Setzung des § 85 Abs. 4 HBG nicht verletzt, da die zusätzliche Stunde bereits gehalten worden sei und eine stärkere Belastung im nachhinein nicht eintrete. Bei der Rückwirkung stehe vielmehr die zukünftige begünstigende Wirkung im Vordergrund, indem die Abwicklung des Arbeitszeitkontenmodells und damit die garantierte Rückgabe der zusätzlich geleisteten Stunden bzw. ein entsprechender finanzieller Ausgleich rechtlich gesichert würden.

Eine Benachteiligung schwerbehinderter Lehrkräfte in der Altersgruppe der 35- bis 50jährigen trete nicht ein. Auf Antrag werde unter bestimmten Voraussetzungen eine nach dem Grad der Behinderung und den individuellen Umständen gestaffelte Pflichtstundenermäßigung von 2 bis 5 Wochenstunden gewährt (§ 19 der Pflichtstundenverordnung vom 26. Juli 1999). Demgegenüber finde in anderen Bundesländern wie z. B. Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz eine Berücksichtigung individueller Umstände und damit auch personenbezogener Nachteile nicht statt; die Ausgleichsregelungen dieser Länder richteten sich vielmehr allein nach dem Grad der Schwerbehinderung. Im Land Hessen erhielten schwerbehinderte Lehrkräfte, deren Grad der Behinderung überwiegend 50 v. H. betrage, im Durchschnitt eine Pflichtstundenermäßigung von mehr als vier, in vielen Fällen auch fünf Wochenstunden aufgrund der Berücksichtigung individueller Umstände. Vor dem Hintergrund dieser Nachteilsausgleichsregelung sei es sachangemessen, auch diese Lehrkräfte zur Erteilung der zusätzlichen Unterrichtsstunde zu verpflichten.

II.

Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.

Der Antrag hat insgesamt keinen Erfolg.

Der Senat legt die zuletzt mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 11. Februar 2003 geänderte Fassung des Antrags vom 22. Oktober 1998 zu Grunde. Die zwischenzeitlichen, auf entsprechenden Änderungen der Rechtsgrundlage beruhenden Antragsänderungen sind, soweit der Antragsgegner nicht ausdrücklich eingewilligt hat, jedenfalls sachdienlich (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO). Die nunmehr zur Entscheidung des Senats gestellten Anträge sind teils unzulässig, teils zwar zulässig, aber nicht begründet.

Die (Haupt-)Anträge zu 1. und 2. sind unzulässig, weil die mit ihnen angegriffenen Vorschriften der §§ 5, 7 der Arbeitszeitverordnung vom 9. Juli 1998 (ABl. S. 506) sowie §§ 2, 3 der Pflichtstundenverordnung vom 26. Juli 1999 (ABl. S. 684) aufgehoben worden sind (vgl. § 21 der Pflichtstundenverordnung, § 4 der Arbeitszeitkonten-Verordnung vom 20. Dezember 2002). Der Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig; denn mit ihm werden inhaltlich lediglich die Anträge zu 1. und 2. wiederholt. Die außer Kraft getretenen Vorschriften entfalten keine Rechtswirkungen mehr, so dass sie als Gegenstand einer Überprüfung der Arbeitszeitkontenregelung im Normenkontrollverfahren nicht mehr in Betracht kommen.

Die Anträge zu 3. und 4. in der Fassung des Schriftsatzes vom 11. Februar 2003 sind zulässig.

Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 11 Abs. 1 HessAGVwGO ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber berufen, ob die zur Überprüfung gestellten Regelungen mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Es handelt sich um Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen. Der verfassungs-gerichtliche Prüfungsvorbehalt in § 47 Abs. 3 VwGO steht der Entscheidungsbefugnis des Senats nicht entgegen. Zwar ist die Entscheidung darüber, ob ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung mit der Verfassung des Landes Hessen (HV) in Widerspruch steht, nach Art. 132 HV dem Staatsgerichtshof vorbehalten. Danach kommen diejenigen Vorschriften der Hessischen Verfassung, anhand derer der Staatsgerichtshof gemäß Art. 131 HV die Gültigkeit der streitgegenständlichen Normen überprüfen würde, als Prüfungsmaßstab im Normenkontrollverfahren nicht in Betracht, weil diesbezüglich dem Staatsgerichtshof als authentischem Interpreten der Verfassung das alleinige Entscheidungsrecht zusteht (vgl. Beschluss des Senats vom 28. November 1996 - 1 N 2408/94 - S. 10 des Umdrucks, insoweit nicht abgedruckt in ESVGH 47, 93). Derartige spezifisch landesverfassungsrechtliche Kontrollmaßstäbe sind nicht Gegenstand der Entscheidung des Senats.

Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt; denn sie kann geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Ein der Antragstellerin durch die Arbeitszeitkontenregelung entstehender Nachteil ist hinreichend dargelegt worden. Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass die ihr abverlangte zusätzliche Pflichtstunde im Ergebnis eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den übrigen Landesbeamten, eine sachwidrige Gleichbehandlung mit männlichen sowie mit vollzeitbeschäftigten Lehrkräften und eine Benachteiligung in ihrer Eigenschaft als Schwerbehinderte mit sich bringe, und dass die für Störfälle in der Ausgleichsphase für sie vorgesehene Entschädigungsregelung eine ungerechtfertigte Schlechterstellung gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrern bedeute. Damit hat sie einen Eingriff der zur Überprüfung gestellten Vorschriften in ihre Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG geltend gemacht.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann der Zulässigkeit des gegen die Arbeitszeitkontenregelung gerichteten Antrags zu 3. nicht entgegen gehalten werden, dass im Falle der Nichtigkeit der Verordnung vom 20. Dezember 2002 die höherrangige Norm des § 85 Abs. 4 Hessisches Beamtengesetz (HBG) in der Fassung des Gesetzes vom 27. November 2002 (GVBl. I S. 698) bestehen bliebe. Letztere enthält lediglich die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Verordnung, in der die eigentliche materiell-rechtliche Regelung getroffen worden ist. An ihrer Überprüfung im Normenkontrollverfahren hat die Antragstellerin ein rechtlich schützenswertes Interesse.

Die Anträge zu 3. und 4. sind jedoch nicht begründet. Die zur Überprüfung gestellten Regelungen sind gültig; die Vorschriften wurden ordnungsgemäß erlassen und ihr Inhalt verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Gegenstand des Antrags zu 3. ist das sog. Arbeitszeitkontenmodell der Verordnung vom 20. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 2). Zum Erlass dieser Verordnung ist die Hessische Kultusministerin durch § 85 Abs. 4 HBG ermächtigt worden.

Die Verordnung vom 20. Dezember 2002 ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht deshalb nichtig, weil sie gemäß § 5 rückwirkend zum 1. August 1998 in Kraft tritt. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Rechtsnorm mit Rückwirkung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach Rechtssätzen zu beurteilen, die aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleiten sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Juli 1957 - 1 BvL 23/52 - BVerfGE 7, 89, 92 sowie vom 4. Mai 1960 - 1 BvL 17/57 - BVerfGE 11, 64, 72). Zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips gehört die Rechtssicherheit. Der Staatsbürger soll die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können. Er muss darauf vertrauen können, dass sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt. In diesem Vertrauen wird der Bürger aber verletzt, wenn der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte.

Bei der Prüfung von Rechtsnormen mit Rückwirkung ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1981 - 1 BvL 28/77 u. a. - BVerfGE 57, 361, 391 sowie Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99/85 - BVerfGE 72, 175, 196), wenn also der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgewickelt war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1993 - 1 BvR 133/89 - BVerfGE 89, 48, 66). Relevanter Bezugspunkt ist jeweils die Verkündung bzw. Bekanntgabe der Rechtsnorm. Eine unechte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Bei unechter Rückwirkung wird also ein Tatbestand geregelt, der zwar vor der Normverkündung begonnen wurde, aber noch nicht vollständig abgeschlossen war (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239, 263).

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der rückwirkenden In-Kraft-Setzung der Verordnung vom 20. Dezember 2002 um eine echte Rückwirkung; denn die vom 1. August 1998 bis zur Verkündung der Verordnung am 20. Dezember 2002 geleisteten zusätzlichen Unterrichtsstunden stellen einen in der Vergangenheit liegenden, spätestens zum jeweiligen Schuljahresende abgeschlossenen Sachverhalt dar.

Eine echte Rückwirkung von Rechtsnormen verletzt zwar in der Regel die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und ist deshalb grundsätzlich mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Das Verbot der echten Rückwirkung gilt aber nicht ausnahmslos. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch bei abgeschlossenen Sachverhalten eine Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen und eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern, oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung gestatten. Davon ist u. a. dann auszugehen, wenn der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht mit dem Fortbestand der früheren Regelung rechnen durfte, eine nicht zweifelsfreie Rechtsnorm durch eine rechtlich einwandfreie Norm ersetzt wird oder wenn durch die Rückwirkung nur ein ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261, 272 sowie Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200, 258 und vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509/91 u.a. - BVerfGE 88, 384, 404).

Durch § 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2002 werden Lehrkräfte sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen verpflichtet, ab dem Schuljahr, das auf die Vollendung ihres 35. Lebensjahres folgt, bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, eine zusätzliche Unterrichtsstunde zu erteilen. Gemäß § 5 der Verordnung gilt diese Verpflichtung rückwirkend vom 1. August 1998. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsgegner die Verpflichtung zu einer zusätzlichen Unterrichtsstunde bereits durch den inhaltsgleichen § 7 Abs. 7 der Verordnung vom 9. Juli 1998 bzw. ab dem 1. August 1999 durch § 2 der Verordnung vom 26. Juli 1999 geregelt. Bei dieser Konstellation, bei der der angegriffenen Rechtsnorm ein gleichartiger Regelungsversuch vorausging, ist ein der Rückwirkung entgegenstehendes, schutzwürdiges Vertrauen der betroffenen Lehrkräfte nicht gegeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1993 - 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129, 134 und vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 - BVerwGE 75, 262, 269 f.; Bay. VGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 1/900 - Schütz, BeamtR ES/B I 2.4 Nr. 52).

Außerdem haben die Lehrkräfte in Hessen aufgrund der vorausgegangenen Verordnungen vom 9. Juli 1998 und 26. Juli 1999 tatsächlich die angeordneten zusätzlichen Unterrichtsstunden in dem Umfang gehalten, in dem die Verordnung rückwirkend diese Leistung angeordnet hat, und zwar seit dem 1. August 1998, dem Zeitpunkt des rückwirkenden In-Kraft-Tretens der Verordnung vom 20. Dezember 2002. Somit steht in ihrem rückwirkenden Teil nicht mehr die belastende Wirkung der Verordnung für die Vergangenheit, sondern die begünstigende Wirkung des Zeitausgleichs in der Zukunft bzw. des Ausgleichs in Geld bei Störungen des Naturalausgleichs im Vordergrund. Unter diesen Umständen sind die betroffenen Lehrkräfte, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 21. Dezember 2001 (a. a. O.) zutreffend ausgeführt hat, sinnvollerweise nicht dadurch zu schützen, dass das Arbeitszeitkontenmodell für den vergangenen Zeitraum rückwirkend wieder abgeschafft wird und die Lehrer in eine Entschädigungslage mit schwer absehbaren Folgen gedrängt werden. Interessengerecht ist es vielmehr, dass die angemessene und praktikable Fortführung des begonnenen Modells gewährleistet wird. Der Vertrauensschutz gebietet es nicht, dass der rückwirkende Teil der Verordnung für unwirksam erklärt wird. Vielmehr entspricht ihre ungeteilte Anwendung in der gegenwärtig entstandenen Situation der übereinstimmenden Interessenlage aller Beteiligten.

Die Arbeitszeitkontenregelung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antrag zu 3. ist insgesamt nicht begründet.

§ 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2002 verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Der Verordnungsgeber überschreitet die Grenze seiner Gestaltungsfreiheit, wenn die Ungleichbehandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzmäßigkeiten, die sich aus der Natur der Sache ergeben, oder mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39; BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 27.95 - BVerwGE 101, 116). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Dies gilt zunächst für das Verhältnis der von der Regelung betroffenen, im Beamtenverhältnis stehenden Lehrkräfte zu den übrigen Beamten im Dienst des Antragsgegners. Letztere nehmen am Arbeitszeitkontenmodell nicht teil; für sie beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 14. März 1989 (GVBl. I S. 91 mit Änderungen, zuletzt durch VO vom 9. November 2000, GVBl. I S. 510) - BeamtAVO - nach wie vor 38,5 Stunden, während die Lehrkräfte zunächst bis zum Schuljahr 2007/2008 wöchentlich eine weitere Unterrichtsstunde erteilen müssen.

Fraglich ist bereits, ob es sich dabei überhaupt um eine unzumutbare Mehrbelastung handelt. Die Pflichtstundenregelung für Lehrer ist in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Nur die eigentlichen Unterrichtsstunden sind zeitlich exakt bestimmbar, während die übrige Arbeitszeit entsprechend dem jeweiligen pädagogischen Auftrag der Lehrkraft mit der erforderlichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Korrekturarbeiten, Konferenzen, Elterngesprächen u. v. m. verbracht wird und naturgemäß nicht in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur pauschalierend geschätzt werden kann. Die für diesen Aufgabenbereich aufzuwendende Arbeitszeit kann im übrigen je nach Schülerzahl, Schulform und Fächerkombination, aber auch nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Lehrers unterschiedlich sein. Gleichwohl wirkt sich die Pflichtstundenzahl zumindest indirekt auf die gesamte Arbeitszeit aus, die der Lehrer seinem Beruf zu widmen hat; die allgemein festgelegte Wochenarbeitszeit bildet den Rahmen für die Pflichtstundenregelung.

Vor diesem Hintergrund hat der Senat in mehreren Normenkontrollverfahren betreffend die Pflichtstundenverordnung vom 26. Juli 1999 (ABl. S. 684) dahin erkannt, dass eine Unterrichtsverpflichtung, die rechnerisch weniger als die Hälfte der wöchentlichen Regelarbeitszeit betrage, keine auch nur mittelbar über den Rahmen des § 1 BeamtAVO hinausgehende Arbeitsleistung bedinge (vgl. Beschlüsse des Senats vom 8. August 2000 - 1 N 4694/96 - NVwZ-RR 2002,278 sowie vom 22. August 2000 - 1 N 2320/96 - ZBR 2002, 185, jeweils m. w. N.; ebenso im Ergebnis jetzt OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juli 2003 - 6 A 2419/00 - IÖD 2003, 206). An diesem Verhältnis ändert sich durch die Einführung der zusätzlichen Unterrichtsstunde nichts Wesentliches (vgl. das Rechenbeispiel im Urteil des Bay. VGH vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 - a. a. O., bei dem nicht einmal berücksichtigt ist, dass während der unterrichtsfreien Zeit von ca. 12 Wochen jährlich keine Pflichtstunden zu leisten sind). Hinzu kommt, dass die zusätzlich zu leistenden Stunden zurückgegeben bzw. bei Störungen in der Ausgleichsphase in Geld entschädigt werden.

Entscheidend ist jedoch nach Auffassung des Senats, dass der Antragsgegner sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung der Lehrkräfte gegenüber den übrigen Beamten geltend machen kann. Dem mit Schriftsatz vom 28. Mai 1999 vorgelegten statistischen Material zur Entwicklung der Schülerzahlen ist zu entnehmen, dass nach einem Rückgang um 23 % in der Zeit von 1980 bis 1990 ein Anstieg der Zahl von 842.000 Schülern im Schuljahr 1995/1996 auf rund 900.000 im Jahr 2000 und auf einen Höchststand von rund 910.000 im Schuljahr 2005/2006 zu erwarten ist. Schulformbezogen war der Höchststand der Schülerzahl im Grundschulbereich bereits 1999 erreicht, bei den Haupt- und Realschulen ist etwa 2004 damit zu rechnen, während die Schülerzahlen an Gymnasien weiter ansteigen. Im Bereich der beruflichen Schulen ist ein stetiger leichter Anstieg bis zum Schuljahr 2010/2011 zu erwarten. Die Bewältigung dieser auch als "Schülerberg" (Bay. VGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 - a. a. O.) bezeichneten Bedarfsentwicklung mit Hilfe des Arbeitszeitkontenmodells, das in seinem zeitlichen Aufbau der dargestellten, von der Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Prognose angenähert ist, erfordert und rechtfertigt es, die Gruppe der Lehrer vorübergehend anders zu behandeln als die übrigen, mit anderen dienstlichen Aufgaben beschäftigten Beamtengruppen. Dies wird von der Antragstellerin letztlich auch nicht bestritten.

Die angegriffene Regelung führt auch nicht zu einer gleichheitswidrigen Gleichbehandlung von teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Lehrkräften.

Der Senat verkennt nicht, dass die zusätzliche Belastung beider Gruppen mit je einer Unterrichtsstunde bei gleichbleibender Besoldung die teilzeitbeschäftigten Lehrer bezogen auf ihr insgesamt geringeres Stundendeputat während der Ansparphase verhältnismäßig stärker trifft. Daraus folgt indessen nicht, dass der zusätzlich zu erteilende Unterricht im Ergebnis zu einer relativen Erhöhung der insgesamt zu erbringenden Arbeitsleistung im Verhältnis zu vollzeitbeschäftigten Lehrern führt; denn das prozentuale Mehr an Unterrichtsstunden wird durch den linearen Abbau während der Ausgleichsphase vollständig ausgeglichen. Nach dem Arbeitszeitkontenmodell führt der zusätzlich erteilte Unterricht - wie bereits dargelegt - nicht zu einer Steigerung der Gesamtarbeitsleistung, sondern lediglich zu einer Umschichtung im Sinne einer Änderung des Verhältnisses von Unterrichtszeit zu unterrichtsfreier Arbeitszeit innerhalb der beamtenrechtlich zulässigen Höchstgrenze. Wird die zunächst eintretende Mehrbelastung durch Unterricht später durch eine gleich hohe Entlastung ausgeglichen, so fehlt es bezogen auf den von der Verordnung erfassten Zeitraum im Ergebnis sowohl bei vollzeit- als auch bei teilzeitbeschäftigten Lehrern an einer zusätzlichen Belastung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2001 - 2 CN 1.01 - NVwZ 2003, 617 = ZBR 2003, 210; ebenso Urteil vom 28. November 2001 - 2 CN 2.01 - Juris). Schließlich sprechen auch schulorganisatorische Gründe für eine Einbeziehung der Teilzeitkräfte mit einer vollen Unterrichtsstunde. Dabei handelt es sich im Hinblick auf den Stundenplan um die kleinstmögliche Erhöhung; eine Differenzierung nach Zeitanteilen ist praktisch undurchführbar.

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, dass nur die 35- bis 50-jährigen Lehrkräfte die zusätzliche Unterrichtsstunde erteilen müssen, während die übrigen Lehrkräfte von der Verordnung vom 20. Dezember 2002 nicht betroffen werden. Für diese Differenzierung besteht ein hinreichend gewichtiger sachlicher Grund. Es ist ohne weiteres einleuchtend, dass die unter 35 Jahre alten Lehrkräfte deshalb keine zusätzliche Unterrichtsstunde leisten müssen, weil sie nach allgemeiner Erfahrung noch nicht über eine umfangreiche Unterrichtserfahrung und entsprechende Routine verfügen und damit stärker als die berufserfahrenen älteren Lehrkräfte durch Vor- und Nachbereitung des Unterrichts belastet sind. Bei der Herausnahme der über 50 Jahre alten Lehrkräfte aus der Arbeitszeitkontenregelung knüpft der Verordnungsgeber an eine ungefähr ab diesem Alter typischerweise beginnende Minderung der Leistungsfähigkeit an. Auch diese Differenzierung ist damit sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 - a. a. O.; Bay. VGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 - a. a. O.). Außerdem soll durch diese obere Altersgrenze gewährleistet werden, dass der ab dem Schuljahr 2008/2009 vorzunehmende zeitliche Ausgleich der zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden gemäß § 3 der Verordnung vom 20. Dezember 2002 tatsächlich bis zum Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand erfolgen kann.

Die angegriffene Regelung verletzt nicht den speziellen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden darf. Dieses Diskriminierungsverbot kann auch dann berührt sein, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung im Ergebnis überwiegend Angehörige eines Geschlechts betrifft (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2001 - 1 BvL 23/96 - NJW 2002, 1256). Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter und mit ihm das Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts ist zugleich Teil der grundlegenden allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 30. April 1996 - Rs C 13/94 - Slg. 1996 I S. 2143, 2165). Wie das Bundesverwaltungsgericht im Fall der vergleichbaren niedersächsischen Arbeitszeitkontenregelung entschieden hat (Urteil vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 - a. a. O.), führt der Umstand, dass überwiegend Frauen bei Teilzeitbeschäftigung durch die vorübergehende ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit stärker belastet sein werden, nicht zur Unvereinbarkeit der angegriffenen Norm mit höherrangigem Recht. Auch nach dem hier zu beurteilenden hessischen Landesrecht kann auf einen entsprechenden Antrag die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 85a Abs. 5 HBG über den Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit hinaus weiter ermäßigt werden.

Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin verstößt die Verordnung auch nicht deshalb gegen höherrangiges Recht, weil sie schwerbehinderte Lehrkräfte nicht von der Verpflichtung zur Erteilung einer zusätzlichen Unterrichtsstunde befreit. Durch diese Gleichbehandlung werden die schwerbehinderten Lehrkräfte nicht gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG benachteiligt. Dem Senat ist bekannt, dass schwerbehinderte Bedienstete trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigung ohne Einschränkung und mit großem Erfolg ihre dienstlichen Aufgaben wahrnehmen können. Der im Einzelfall aufgrund der Schwerbehinderung gebotene Nachteilsausgleich kann nach Prüfung der konkreten Gesundheitsbeeinträchtigung der Lehrkraft gemäß § 19 der Pflichtstundenverordnung vom 26. Juli 1999 erfolgen, wonach die Pflichtstunden um bis zu fünf Wochenstunden ermäßigt werden können.

Der gegen die sog. Störfallregelung in § 3 Abs. 2 der Arbeitszeitguthaben-Ausgleichsverordnung vom 8. Februar 2000 gerichtete Antrag zu 4. ist ebenfalls nicht begründet.

Die hessische Landesregierung war auf Grund der Vorschrift des § 48 Abs. 3 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen, von der jeweils geltenden Regelarbeitszeit abweichenden Verteilung der Arbeitszeit nicht oder nur teilweise möglich ist. Die Arbeitszeitguthaben-Ausgleichsverordnung vom 8. Februar 2000 hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung und ist - insbesondere auch hinsichtlich der Anlehnung an die Sätze der Verordnung über die Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) vom 13. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) - durch sie gedeckt; dies wird in formeller Hinsicht von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen.

Die Antragstellerin wendet sich vielmehr in der Sache dagegen, dass für die Höhe der Ausgleichszahlung, die in den sog. Störfällen nach § 2 der Verordnung (Beendigung des Beamtenverhältnisses, Dienstherrnwechsel, sonstige Fälle der Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs) an die Stelle des Pflichtstundenausgleichs treten soll, auf die Sätze der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) verwiesen wird. Gegen die Zulässigkeit dieses Antrags bestehen im Übrigen Bedenken, weil gegenwärtig offen ist, ob die 52-jährige Antragstellerin während der im Schuljahr 2008/2009 beginnenden Ausgleichsphase (§ 3 der Arbeitszeitkonten-Verordnung vom 20. Dezember 2002) den als Regelfall vorgesehenen Pflichtstundenausgleich in Anspruch nehmen wird, oder ob in ihrem Fall die angegriffene Regelung zum Tragen kommen wird. Es bedarf jedoch keiner Vertiefung, ob dadurch das auch im Normenkontrollverfahren erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin im Hinblick auf § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 8. Februar 2000 in Frage gestellt wird; denn ihre Einwände sind jedenfalls sachlich nicht berechtigt.

Die für Störfälle vorgesehene Ausgleichszahlung ist in der vorgesehenen Höhe nicht zu beanstanden. Sie ist rechtlich nicht als Mehrarbeitsvergütung, sondern als Entschädigungsleistung zu qualifizieren; auf höhere Ausgleichszahlungen nach Art einer anteiligen Besoldungserhöhung besteht kein Anspruch.

Die durch die Einführung des verpflichtenden Arbeitszeitkontos geschaffene Arbeitszeitregelung stellt keine Mehrarbeit im Sinne von § 85 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HBG dar. Mehrarbeit ist Dienst, der unter zwingenden dienstlichen Verhältnissen auf besondere Anordnung oder mit Genehmigung des Dienstherrn über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird. Diese gesetzliche Regelung ist ersichtlich auf kurzfristig bestehende und individuell durch Anordnung oder Genehmigung zu erfassende Ausnahmetatbestände angelegt; sie sieht im Bereich bis zu fünf Stunden pro Monat keinerlei Ausgleich vor. Ein Zeitausgleich für eine darüber hinausgehende monatliche Mehrarbeit ist alsbald binnen drei Monaten zu gewähren; Anspruch auf Vergütung an Stelle von Dienstbefreiung besteht nur bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe für Beamte mit aufsteigenden Gehältern während eines begrenzten Zeitraums (§ 85 Abs. 2 Satz 3 HBG). Demgegenüber soll das Arbeitszeitkontenmodell entsprechend dem nunmehr in § 85 Abs. 4 HBG ausdrücklich normierten Gesetzeszweck zur (längerfristigen) Sicherung der Unterrichtsversorgung beitragen, und zwar in Gestalt einer Rechtsverordnung, die typisierend eine Vielzahl von Beamtenverhältnissen betrifft und sich darin grundlegend vom Regelungsgehalt des § 85 Abs. 2 Satz 2 HBG abhebt.

Aber auch der Sache nach handelt es sich bei der zeitweisen Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung für die in § 2 Satz 1 der Arbeitszeitkonten-Verordnung vom 20. Dezember 2002 genannten Lehrkräfte um eine Unterrichtsstunde nicht um Mehrarbeit. Die im beamtenrechtlichen Rahmen des § 1 BeamtAVO durch § 1 der Pflichtstundenverordnung vom 26. Juli 1999 festgelegte, regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl wird durch die Arbeitszeitkontenregelung nicht anderweitig neu festgesetzt, sondern vorübergehend in zwei Phasen von Mehr- bzw. Minderarbeit variiert, wobei die Gesamtzahl der während der Laufzeit des Arbeitszeitkontenmodells zu leistenden Unterrichtsstunden unverändert bleibt.

Nichts anderes gilt selbst dann, wenn lediglich die Ansparphase in den Blick genommen wird, während der faktisch eine Unterrichtsstunde mehr zu leisten ist; denn auch dabei handelt es sich nicht um eine (vorübergehende) Erhöhung der regelmäßig zu leistenden Arbeitszeit, sondern der darin eingebetteten Lehrverpflichtung, die nach allgemeiner Auffassung nur einen Teil der im Lehramt zu erbringenden Beamtendienstleistung darstellt (vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 29. November 1979 - II C 40.77 - BVerwGE 59, 142 sowie vom 28. Oktober 1982 - 2 C 88.81 - NVwZ 1984, 107 = ZBR 1983, 187). Auszugleichen ist die Ungleichbehandlung von Lehrkräften, die in der Ansparphase ihre zusätzliche Unterrichtsverpflichtung erfüllt haben, aber ihre Rechte in der Ausgleichsphase nicht mehr wahrnehmen können, gegenüber denjenigen Lehrkräften, die in den Genuss der vollen Ausgleichsphase kommen können. Die in § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 8. Februar 2000 vorgesehene Ausgleichszahlung hat daher nicht eine Vergütung für geleistete Mehrarbeit, sondern eine Entschädigung für Leistungsstörungen bei der Rückabwicklung des Arbeitszeitkontos zum Ziel.

Die Verweisung auf die Sätze der MVergV in § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 8. Februar 2000 rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung; denn es handelt sich lediglich um eine Rechtsfolgenverweisung, bei der bestimmte Vergütungssätze ohne Rücksicht auf die in § 3 Abs. 1 MVergV geregelten Anspruchsvoraussetzungen aus Gründen gesetzgebungstechnischer Vereinfachung für anwendbar erklärt werden (vgl. dazu ausführlich Bay. VGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 - a. a. O.). Die vorgesehene Ausgleichszahlung ist lediglich der Höhe nach, nicht aber hinsichtlich ihrer rechtlichen Voraussetzungen an den in § 4 Abs. 1 und 3 MVergV festgelegten Sätzen orientiert. Darin unterscheidet sich der durch § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 8. Februar 2000 geregelte Sachverhalt grundlegend von der Fallkonstellation, die der kürzlich ergangenen Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - (Juris) zu Grunde liegt. Dieser Entscheidung zufolge begründet der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Entgeltgleichheit (Art. 141 EG-Vertrag i. V. m. der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975, ABl. 1975 L 45/19) einen Anspruch weiblicher teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte auf Zahlung einer anteiligen Besoldung für vergütungspflichtige Mehrarbeitsstunden, um eine Gleichstellung mit der anteiligen Besoldung vollzeitbeschäftigter männlicher Lehrkräfte zu bewirken. Dabei handelte es sich jedoch um angeordnete Mehrarbeitsstunden im Sinne von § 48 BBesG i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 3 Abs. 1, 4 Abs. 3 Nr. 4 MVergV, während im vorliegenden Verfahren eine lediglich an das Besoldungsrecht in Gestalt der Mehrarbeitsvergütung angelehnte Entschädigungsleistung zu beurteilen ist.

Aus dem gleichen Grunde ist der Verordnungsgeber auch nicht verpflichtet, die Abwicklung von Leistungsstörungen im Rahmen des Arbeitszeitkontenmodells in den Fällen der Teilzeitbeschäftigung nach dem Vorbild Bayerns in der Weise zu regeln, dass die bewilligte Teilzeit zu widerrufen und die aktuelle Besoldung der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte an die neue Teilzeitquote anzupassen ist (vgl. Art. 80 Abs. 3 Satz 6, 80a Abs. 5 Bayerisches Beamtengesetz i. d. F. vom 22. Juli 1999, GVBl. S. 300 i. V. m. § 6 Abs. 1 BBesG; s. dazu ausführlich BayVGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 - a. a. O.). Es bedarf keiner Prüfung, ob die dadurch bewirkte anteilige Besoldungserhöhung ihrerseits zu einer gleichheitswidrigen Besserstellung teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte führen würde; denn jedenfalls hat der Gesetz- und Verordnungsgeber im Rahmen seines grundsätzlich weiten Ermessensspielraums auf dem Gebiet der Beamtenbesoldung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 - DVBl. 1999, 1421 = NVwZ 1999, 1328; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 - DVBl. 2003, 726 = NVwZ 2003, 869) die Möglichkeit, unter verschiedenen Modellen der Rückführung von vorgeleisteten Unterrichtsstunden in Störfällen dasjenige zu wählen, das ihm am zweckmäßigsten erscheint, um einen finanziellen Ausgleich in angemessener Höhe nach handhabbaren und sachgerechten Maßstäben zu gewährleisten. Hinsichtlich der Höhe der Ausgleichszahlung kann der Verordnungsgeber rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass sowohl der MVergV als auch der Verordnung vom 8. Februar 2000 das Leitbild des voll alimentierten Beamten zu Grunde liegt, so dass jedenfalls nicht von vornherein die Verpflichtung besteht, die Lehrkräfte für vorgeleistete Unterrichtsstunden gegebenenfalls durch eine anteilige Besoldungserhöhung zu entschädigen.

Da der Senat somit von der Gültigkeit der mit dem Normenkontrollantrag (Anträge zu 3. und 4.) angegriffenen Rechtsnormen ausgeht, sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Hessischen Staatsgerichtshof nicht gegeben.

Als unterliegender Teil hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt (§ 127 BRRG, § 183 HBG, § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 GKG. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für die (wirtschaftliche) Bedeutung der Sache für die Antragstellerin geht der Senat vom sog. Auffangstreitwert im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG aus. Die Vorschrift ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bei Antragstellung geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) anzuwenden. Da der Antrag vor der Währungsumstellung eingegangen ist, ist der Betrag von 8.000,00 DM in Euro umzurechnen.

Ende der Entscheidung

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